Beschluss
6 U 122/14
KG Berlin 6. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2014:1212.6U122.14.0A
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Leitsätze
Es liegt eine vorsätzliche und das Aufklärungsinteresse des Kfz-Kaskoversicherers beeinträchtigende Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers vor, wenn er nach der Schadenanzeige und Bitte des Versicherers um Rückruf, um einen eigenen Sachverständigen beauftragen zu können, das Fahrzeug reparieren lässt und veräußert. Die Begutachtung des Fahrzeugs vor und nach der Reparatur durch einen vom Versicherungsnehmer beauftragten Sachverständigen ändert daran nichts.(Rn.3)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es liegt eine vorsätzliche und das Aufklärungsinteresse des Kfz-Kaskoversicherers beeinträchtigende Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers vor, wenn er nach der Schadenanzeige und Bitte des Versicherers um Rückruf, um einen eigenen Sachverständigen beauftragen zu können, das Fahrzeug reparieren lässt und veräußert. Die Begutachtung des Fahrzeugs vor und nach der Reparatur durch einen vom Versicherungsnehmer beauftragten Sachverständigen ändert daran nichts.(Rn.3) I. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung des Klägers vom 28. August 2014 gegen das am 22. Juli 2014 verkündete und am 28. Juli 2014 zugestellte Urteil der Zivilkammer 43 des Landgerichts Berlin gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, weil der Senat nach Vorberatung der Auffassung ist, dass das Rechtsmittel in der Sache offensichtlich unbegründet ist (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Zu Recht hat das Landgericht die Klage auf Zahlung einer Vollkaskoversicherungsleistung abgewiesen. Die gegen diese Entscheidung vorgebrachten Berufungsangriffe greifen im Ergebnis nicht durch. Gemäß § 513 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Diese Voraussetzungen legt der Kläger nicht dar. Selbst wenn der in 2. Instanz neue Vortrag zum Umfang und zur Beseitigung des Vorschadens vom 19. Dezember 2011 einschließlich der mit der Berufungsbegründung eingereichten Unterlagen (BK 1 und BK 2) gemäß § 531 Abs. 2 ZPO bei der Entscheidung zu berücksichtigen wäre und dem Kläger zudem der Nachweis des bestrittenen Unfallereignisses vom 18. April 2013 und der Höhe der Kosten, die für die Beseitigung der dabei entstandenen Schäden erforderlich waren, gelingen würde, wäre die Beklagte nach Aktenlage gemäß § 28 Abs. 2 VVG leistungsfrei geworden. Denn der Kläger hat vorsätzlich die unter E. 3.2 der in den Versicherungsvertrag einbezogenen Versicherungsbedingungen (AKB Oktober 2012) vereinbarte Obliegenheit, vor Beginn der Verwertung oder der Reparatur des versicherten Fahrzeugs Weisungen der Beklagten einzuholen, verletzt; die gemäß § 28 Abs. 2 VVG notwendige Vereinbarung der Leistungsfreiheit in diesem Fall findet sich unter E.6.1 S. 1 der AKB. Bereits nach dem Vortrag des Klägers hat er die Reparatur des Fahrzeugs quasi sofort, am 20. April 2013 - und damit deutlich vor Anzeige des Versicherungsfalls bei der Beklagten, die erst am 30. April 2013 erfolgte -, in Auftrag gegeben. Zudem hat er den PKW im Anschluss an die Reparatur bereits am 18. Mai 2014 - und damit zu einer Zeit, in der er der Beklagten den Versicherungsfall zwar mündlich angezeigt, das ihm mit Schreiben vom 02. Mai 2013 überlassene Schadensanzeigeformular jedoch weder ausgefüllt noch zurückgeschickt hatte - nach Kasachstan veräußert. Die Verletzung der Weisungsobliegenheit erfolgte zumindest bedingt vorsätzlich im Sinne des § 28 Abs. 2 VVG. Darauf, ob der Kläger, wie er behauptet, von der konkreten Vereinbarung unter E. 3.2 der AKB keine Kenntnis hatte, kommt es nicht an. Denn unabhängig davon, dass die AKB durch Einbeziehung Bestandteil des von ihm geschlossenen Versicherungsvertrages geworden waren, gehört es zum Allgemeinwissen eines durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers, dass Versicherungen, wenn sie auf Zahlung einer Entschädigung in Anspruch genommen werden, regelmäßig eigene Feststellungen zum Eintritt des Versicherungsfalls und zum Umfang der möglicherweise berechtigten Entschädigungsleistung treffen wollen. Über diese Aufklärungsinteresse des Versicherers hat sich der Kläger bewusst hinweggesetzt, indem er das Fahrzeug am 20. April 2013 selbst begutachten ließ und nach seinem Vorbringen unmittelbar danach einen Reparaturauftrag erteilte. Indem er nach dem Erhalt des Schreibens der Beklagten vom 02. Mai 2013, mit dem ihm diese um Rückruf wegen der Beauftragung eines Sachverständigen gebeten und ihm ein mehrere Seiten umfassendes Schadensanzeigeformular mit Fragen zum gemeldeten Versicherungsfall zugeleitet hatte, das Fahrzeug in ein Land verkaufte, in dem es für die Beklagte nicht mehr erreichbar ist, hat er es zumindest billigend in Kauf genommen, dass er der Beklagten jede weitere Möglichkeit, noch eigene Feststellungen zu treffen, völlig abschneidet. Insofern ist die Obliegenheitsverletzung auch nicht folgenlos im Sinne des § 28 Abs. 3 S. 1 VVG i.V.m. E.6.2 der AKB geblieben. Denn hätte der Kläger der Beklagten die beabsichtigte Reparatur und den anschließenden Verkauf jeweils vorher mitgeteilt und um Weisungen gebeten, hätte die Beklagte den Kläger von seinem weiteren Vorgehen abhalten und einen Sachverständigen ihrer Wahl mit der Begutachtung beauftragen können. Nach Zugang der schriftlichen Schadensanzeige am 05. Juni 2013 hatte die Beklagte dagegen keine Möglichkeit mehr, eigene Feststellungen zum Eintritt und zum Umfang der behaupteten Unfallsschäden zu treffen, weil diese zwischenzeitlich beseitigt worden waren und das Fahrzeug zudem wegen der Veräußerung nach Kasachstan für die Beklagte nicht mehr erreichbar war. Die Tatsache, dass der Kläger am 20. April 2013 seinerseits eine Begutachtung der Schäden beim Sachverständigen J... in Auftrag gegeben hatte, lässt nicht die Feststellung zu, dass die Verletzung der Weisungsobliegenheit folgenlos geblieben ist. Denn unabhängig davon, dass Versicherungen eigene Gutachter mit wiederum eigenen Weisungen zur Frage der Feststellungen beauftragen, ist die Bewertung der Reparaturkosten durch Herrn J... für die Beklagte schon deshalb nicht mit einer eigenen Begutachtung vergleichbar, weil sie Zweifel an der Objektivität des Gutachters weckt. Dies schon deshalb, weil das Gutachten vom 20. April 2013 die Vorschädigung aus dem Jahr 2011 an keiner Stelle erwähnt, obwohl Herr J... auch diesen Altschaden - sowohl vor als auch nach der Reparatur - begutachtet hatte. 2. Auch die weiteren Voraussetzungen für eine Zurückweisung der Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind erfüllt. Weder kommt der Rechtssache nach den vorstehenden Ausführungen grundsätzliche Bedeutung zu (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung vorliegend eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO), weshalb auch eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO). II. Dem Kläger wird Gelegenheit gegeben, binnen dreier Wochen ab Zugang dieses Beschlusses Stellung zu nehmen oder - schon aus Kostengründen - eine Berufungsrücknahme zu erwägen. In diesem Zusammenhang weist der Senat darauf hin, dass sich im Falle der Berufungsrücknahme die Gerichtskosten auf die Hälfte reduzieren würden (vgl. KV 1222 zum GKG, dort Anlage 2).