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Beschluss

6 W 68/14

KG Berlin 6. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2014:0711.6W68.14.0A
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Leitsätze
1. Da der Erbschein gemäß § 2353 BGB - gegenüber Dritten mit öffentlichem Glauben gemäß § 2366 BGB - Zeugnis über das Erbrecht gibt und die Verfügungsbefugnis des Erben über den Nachlass durch die Anordnung einer Testamentsvollstreckung gemäß § 2205 Abs. 1 BGB beschränkt ist, sieht § 2364 BGB zwingend die Aufnahme eines entsprechenden Testamentsvollstreckervermerks in den Erbschein vor.(Rn.5) 2. Der Zusatz beschränkt sich auf die Anordnung der Testamentsvollstreckung als solche.  Der Name des Testamentsvollstreckers wird nicht aufgenommen.(Rn.7)
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten zu 36. vom 21.10.2013 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Schöneberg vom 19. September 2013 - 67 VI 834/11 - wird auf seine Kosten bei einem Beschwerdewert von 5.000,00 € zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Da der Erbschein gemäß § 2353 BGB - gegenüber Dritten mit öffentlichem Glauben gemäß § 2366 BGB - Zeugnis über das Erbrecht gibt und die Verfügungsbefugnis des Erben über den Nachlass durch die Anordnung einer Testamentsvollstreckung gemäß § 2205 Abs. 1 BGB beschränkt ist, sieht § 2364 BGB zwingend die Aufnahme eines entsprechenden Testamentsvollstreckervermerks in den Erbschein vor.(Rn.5) 2. Der Zusatz beschränkt sich auf die Anordnung der Testamentsvollstreckung als solche. Der Name des Testamentsvollstreckers wird nicht aufgenommen.(Rn.7) Die Beschwerde des Beteiligten zu 36. vom 21.10.2013 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Schöneberg vom 19. September 2013 - 67 VI 834/11 - wird auf seine Kosten bei einem Beschwerdewert von 5.000,00 € zurückgewiesen. I. Das Nachlassgericht hat mit Beschluss vom 19. September 2013 (Bd. I Bl. 252 - 256), berichtigt mit Beschluss vom 19. März 2014 (Bd. II Bl. 51 - 55 d.A.), die Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Erbscheins für festgestellt erachtet und die Erteilung des Erbscheins mit Testamentsvollstreckervermerk angekündigt. Der Beteiligte zu 36. wendet sich mit seiner am 25. Oktober 2013 eingegangenen Beschwerde gegen den ihm am 27. September 2013 zugestellten Beschluss vom 19. September 2013, soweit die Aufnahme eines Testamentsvollstreckervermerks beabsichtigt ist. Wegen der Einzelheiten wird auf die Beschwerdeschrift vom 21. Oktober 2013 (Bd. I Bl. 296/297 d.A.) verwiesen. II. Die Beschwerde des Beteiligten zu 36. ist gemäß §§ 58 ff FamFG zulässig, sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer ist zudem, da Miterbe, beschwerdebefugt. In der Sache bleibt die Beschwerde jedoch ohne Erfolg. Zu Recht hat das Nachlassgericht die Erteilung des Erbscheins unter Aufnahme des Testamentsvollstreckervermerks angekündigt. Da der Erbschein gemäß § 2353 BGB - gegenüber Dritten mit öffentlichem Glauben gemäß § 2366 BGB - Zeugnis über das Erbrecht gibt und die Verfügungsbefugnis des Erben über den Nachlass durch die Anordnung einer Testamentsvollstreckung gemäß § 2205 Abs. 1 BGB beschränkt ist, sieht § 2364 BGB zwingend die Aufnahme eines entsprechenden Testamentsvollstreckervermerks in den Erbschein vor. Das auf Antrag des Beteiligten zu 37. anhängige Entlassungsverfahren gegen die Beteiligte zu 1. ändert daran nichts. Selbst im Falle der Entlassung der Beteiligten zu 1. wäre gemäß § 2364 BGB der Testamentsvollstreckervermerk in den Erbschein aufzunehmen. Denn die Testamentsvollstreckung als solche wäre mit der Entlassung der Beteiligten zu 1. aus dem Amt nicht beendet, weil der Erblasser für den Fall, dass die Beteiligte zu 1. das Amt nicht übernehmen oder weiterführen will/kann, das Nachlassgericht um die Ernennung eines Ersatztestaments-vollstreckers ersucht hat (§ 2200 BGB). Insofern erfolgt die Aufnahme des Testamentsvollstreckervermerks in den Erbschein zu Recht, zumal sich der Zusatz ohnehin auf die Anordnung der Testamentsvollstreckung als solche beschränkt und der Namen des Testamentsvollstreckers nicht aufgenommen wird (vgl. Weidlich in Palandt, BGB, 73. Auflage § 2364 Rdnr. 1). Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 FamFG. Die Wertfestsetzung folgt aus § 36 Abs. 3 GNotKG.