Urteil
6 U 103/11
KG Berlin 6. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2013:0719.6U103.11.0A
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Leitsätze
Art. 9 Abs. 1 lit. b EuGVVO entfaltet keine Wirkung zugunsten des Zessionars eines einzelnen Anspruchs des Versicherungsnehmers gegen den Versicherer. Der Zessionar ist - im Gegensatz zum Rechtsnachfolger des Versicherungsnehmers - nicht vom Wortlaut des Art. 9 Abs. 1 lit. b EuGVVO erfasst. Die Bestimmung ist auch nicht im Wege der erweiternden Auslegung noch analog auf ihn anzuwenden. Der Zessionar kann also nach Art. 9 Abs. 1 lit. b EuGVVO weder am zuständigen Gericht des Wohnsitzes des Zedenten noch am zuständigen Gericht seines eigenen Wohnsitzes klagen.(Rn.32)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 10. Mai 2011 - 7 O 335/10 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Art. 9 Abs. 1 lit. b EuGVVO entfaltet keine Wirkung zugunsten des Zessionars eines einzelnen Anspruchs des Versicherungsnehmers gegen den Versicherer. Der Zessionar ist - im Gegensatz zum Rechtsnachfolger des Versicherungsnehmers - nicht vom Wortlaut des Art. 9 Abs. 1 lit. b EuGVVO erfasst. Die Bestimmung ist auch nicht im Wege der erweiternden Auslegung noch analog auf ihn anzuwenden. Der Zessionar kann also nach Art. 9 Abs. 1 lit. b EuGVVO weder am zuständigen Gericht des Wohnsitzes des Zedenten noch am zuständigen Gericht seines eigenen Wohnsitzes klagen.(Rn.32) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 10. Mai 2011 - 7 O 335/10 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. I. Mit der vorliegenden, am 22. Juni 2010 eingegangenen und am 3. September 2010 zugestellten Klage macht der nicht in Berlin ansässige Kläger, von Beruf Unternehmensberater (I/75), aus ihm von seinen Eltern U... und B... W... (im Folgenden: Zedenten) am 15./22. Februar 2010 (Anlage K 36 a) abgetretenem Recht gegenüber der Beklagten - einem englischen Lebensversicherer mit Sitz in London - Ansprüche auf Schadenersatz wegen vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung im Zusammenhang mit dem von den Zedenten getätigten Abschluss einer von der Landesbank K... (Rechtsvorgängerin der H... N... ) kreditfinanzierten Lebensversicherung bei der Beklagten geltend. Die Zedenten wurden im Jahr 1998 von der S... S... GmbH und Co. KG (im Folgenden: S... ) geworben, sich an dem aus dem aus mehreren Bausteinen bestehenden Anlagemodell “Sicherheitskompaktrente” (SKR) zu beteiligen. Dieses sah u. a. vor, dass die Anleger sowohl Eigenkapital einsetzen als auch ein endfälliges Bankdarlehen aufnehmen, das im Wege von Einmalzahlungen zum Teil in eine Lebensversicherung und zum Teil in eine Rentenversicherung, aus der die Anleger sofort eine monatliche Rente beziehen sollten, investiert wird. Nach Ablauf der Lebensversicherung sollte mit der aus dieser zu erwartenden Leistung das Bankdarlehen abgelöst werden, die Rente sollte den Anlegern lebenslang verbleiben. Die Zedenten schlossen mit Wirkung ab dem 26. November 1998 bei der Beklagten eine Lebensversicherung “Wealthmaster Noble, Police mit garantiertem Wertzuwachs” des Typs Euro Pool Serie 1 gegen Zahlung eines darlehensfinanzierten Einmalbetrags von 1.076.190,00 DM (= 550.247,21 EUR) mit einer Laufzeit bis zum 26. November 2008 ab (vgl. Anlage K 4). Zur Finanzierung schlossen sie am 8. Oktober 1998 einen tilgungsfreien Darlehensvertrag mit der Landesbank K... über 1.609.699,00 DM (= 823.620,03 EUR) bei einem Disagio von 10 % und einer Laufzeit ebenfalls bis zum 26. November 2008. Der weitere Teilbetrag dieser Finanzierung floss im Wesentlichen in eine Rentenversicherung (vgl. Anlage K 3), deren fälligkeitskongruente Auszahlungen mit Eigenmitteln der Zedenten der Tilgung der Zinsleistungen aus dem Darlehen dienten. In Nr. 13.7 der Versicherungsbedingungen der Beklagten (Anlage B 2) ist das deutsche Recht als maßgeblich und weiter vereinbart worden: “Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag sind die Gerichte zuständig, in deren Bezirk der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz hat”. Da die Wertentwicklung der Lebensversicherung hinter den Erwartungen der Zedenten zurückblieb, forderten sie mit anwaltlichem Schreiben vom 23. März 2009 (Anlage K 35) die Beklagte auf, sie schadlos zu stellen. Den ihnen entstandenen Schaden in Höhe von 149.423,17 Euro berechnet der Kläger aus der Differenz zwischen der Ablaufleistung der Beklagten per 26. November 2008 in Höhe von 687.137,45 EUR zu der fiktiven Ablaufleistung eines deutschen Lebensversicherers zum selben Zeitpunkt in Höhe von 863.560,62 EUR. Zur Begründung des geltend gemachten Schadens hat der Kläger u. a. vorgetragen (vgl. Bl. 126, 127 Bd. I d. A.), die Beklagte habe durch falsche Vergangenheitsrenditeangaben sowie eine irreführende Modellrechnung die Zedenten zum Abschluss der streitigen Police veranlasst und durch irreführende Gestaltung der Vertragsbedingungen, Verbraucherinformationen und Verkaufshilfen den Eindruck erweckt, das Produkt biete einen Wertzuwachs in Euro, zumindest eine Kapitalerhaltungsgarantie. Handlungen des Vermittlers, die auf Informationen, Daten und Unterlagen der Beklagten beruhen, müsse diese sich zurechnen lassen. Hinsichtlich der Zuständigkeit des Landgerichts Berlin hat sich der Kläger auf die Gerichtsstandsvereinbarung in Nr. 13.7 der Policenbedingungen bezogen. Auch die Regelung des § 215 VVG stelle auf den Wohnsitz der in Berlin ansässigen Zedenten ab. Die Beklagte hat die örtliche (Bl. 70 Bd. I d. A.) und internationale (Bl. 245 Bd. I d. A.) Zuständigkeit des Landgerichts Berlin gerügt, ist dem Klagevorbringen im Einzelnen entgegen getreten und hat hilfsweise - für den Fall der Zulässigkeit der Klage - Drittwiderklage gegen die Zedenten auf Feststellung dahingehend erhoben, dass diesen keine Ansprüche aus oder in Verbindung mit der Lebensversicherungspolice bei der Beklagten (Nr. 5011617O) gegen sie - die Beklagte - zustehen. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil des Landgerichts Berlin vom 10. Mai 2011 Bezug genommen, durch das das Landgericht die Klage als unzulässig abgewiesen hat, da das Landgericht Berlin weder international noch örtlich zuständig sei. Die Drittwiderklage hat es als nicht rechtshängig angesehen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er sein erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und vertieft. Er ist der Auffassung, das Landgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass es weder international noch örtlich zuständig sei; es habe im Rahmen seiner Erwägungen lediglich das Transparenzgebot des 11. Erwägungsgrundes der EuGVVO zur Auslegung und Prüfung der internationalen und örtlichen Zuständigkeit herangezogen und übersehen, dass ausweislich des 13. und 14. Erwägungsgrundes der EuGVVO grundsätzlich dem Verbraucherschutz Vorrang zu geben sei. Im Übrigen werde dem Transparenzgebot in Nr. 13.7 der Policenbedingungen, durch die unmissverständlich und jeden Kompetenzkonflikt vermeidend zu Gunsten des Verbrauchers festgelegt werde, dass am allgemeinen Gerichtsstand des Versicherungsnehmers zu klagen ist, Rechnung getragen. Die internationale Zuständigkeit ergebe sich aus Art. 9 Abs. 1 b EuGVVO. Zwar gehöre er - der Kläger - nicht zu dem dort genannten Personenkreis (Versicherungsnehmer, Versicherter, Begünstigter), es sei aber teleologisch geboten, ihm als nicht zu beruflichen oder gewerblichen Zwecken handelnden Zessionar im Wege einer extensiven Auslegung denselben Schutz zuteil werden zu lassen wie den ursprünglichen Versicherungsnehmern, da er die wirtschaftlich schwächere und rechtlich weniger erfahrene Vertragspartei sei. Die Gerichtsstandsvereinbarung in Nr. 13.7 der Policenbedingungen stehe nicht in Widerspruch zu Art. 13 Nr. 2 EuGVVO, da die Vereinbarung verbraucherfreundlich sei und die die Vertragsfreiheit einschränkende Regelung in Art. 13 Nr. 2 EuGVVO nur Abweichungen zu Lasten des Verbrauchers beträfen. Entgegen den Ausführungen des Landgerichts bewirke die Regelung in Nr. 13.7 der Policenbedingungen einen von Art. 9 Nr. 1 a EuGVVO abweichenden verbrauchergünstigen Gerichtsstand, da der Versicherer statt vor den Gerichten des Mitgliedsstaats seines Sitzes vor den Gerichten des Mitgliedsstaats, in dem der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz hat, verklagt werden könne. Schließlich sei das Landgericht Berlin nach § 215 Abs. 1 VVG auch örtlich zuständig. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung an das Landgericht Berlin zurück zu verweisen, hilfsweise das angefochtene Urteil aufzuheben, die Drittwiderklage abzuweisen und die Sache im Übrigen zur erneuten Verhandlung an das Landgericht Berlin zurück zu verweisen, höchsthilfsweise selbst in der Sache zu entscheiden und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 149.423,17 Euro sowie nicht anrechenbare Kosten der außergerichtlichen Anspruchverfolgung in Höhe von 2.594, 20 Euro, jeweils zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 1. Mai 2009 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise das Verfahren an das Landgericht Berlin zurück zu verweisen. Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend und tritt dem Vorbringen des Klägers weiter entgegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und damit zulässig (§§ 511 ff. ZPO). In der Sache hat die Berufung aber keinen Erfolg, da das Landgericht die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen hat. Die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Berlin ist nicht gegeben. Das Landgericht Berlin wäre nur dann zur Entscheidung des Rechtsstreits berufen, wenn überhaupt ein deutsches Gericht international für das Verfahren zuständig wäre. Da die Parteien ihren (Wohn-)Sitz in unterschiedlichen Mitgliedstaaten (vgl. Art. 1 Abs. 3 EuGVVO) der Europäischen Union haben (der Kläger hat seinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland, die Beklagte hat ihren Sitz im Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland), und da es sich somit um eine EU-transnationale Zivilstreitigkeit handelt, bestimmt sich die internationale Zuständigkeit nach der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 vom 22.12.2000 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO). Deren Art. 2 Abs. 1 bestimmt in Fortführung der alten römischen Regel “actor sequitur forum rei”, dass grundsätzlich “vorbehaltlich der Vorschriften dieser Verordnung Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaats haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Mitgliedsstaats zu verklagen sind”. Als Ausnahme von diesem Grundsatz können nach Art. 3 EuGVVO Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaats haben, vor den Gerichten eines anderen Mitgliedsstaates nur gemäß den Vorschriften der Abschnitte 2 - 7 dieser Verordnung verklagt werden. Insoweit kommen vorliegend folgende alternativ zu prüfende Zuständigkeiten in Betracht: - Abschnitt 3 - Zuständigkeit in Versicherungssachen -, wonach sich die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte unmittelbar aus Art. 8 und 9 EuGVVO ergeben könnte; - Abschnitt 7 - Vereinbarung über die Zuständigkeit -, wonach sich die internationale Zuständigkeit eines deutschen Gerichts entweder aus der Gerichtsstandsvereinbarung in Nr. 13.7 der Policenbedingungen, die nach Art. 23 EuGVVO in Verbindung mit Art. 13 EuGVVO wirksam sein müsste, ergeben könnte, oder aufgrund einer rügelosen Einlassung der Beklagten gemäß Art. 24 EuGVVO. Jedoch sind vorliegend für keine dieser Regelungen die Voraussetzungen erfüllt. 1. Gemäß Art. 24 EuGVVO wird das Gericht, das nicht bereits nach anderen Vorschriften der Verordnung zuständig ist, zuständig, wenn sich der Beklagte vor ihm auf das Verfahren einlässt (S. 1). Dies gilt nicht, wenn der Beklagte sich einlässt, um den Mangel der Zuständigkeit geltend zu machen oder wenn ein anderes Gericht auf Grund des Art. 22 der Verordnung ausschließlich zuständig ist (S. 2). Eine ausschließliche Zuständigkeit gemäß Art. 22 ist hier nicht gegeben. Die Regelungen über besondere Zuständigkeiten und eine Zuständigkeitsvereinbarung stehen der Zuständigkeit aufgrund rügeloser Einlassung nicht entgegen (EuGH, Urteil vom 20.5.2010 C-111/09 CPP ./. Bilas, IPrax 2011, 580). Der Begriff der Einlassung auf das Verfahren ist aus der Verordnung heraus, also unionsrechtlich autonom zu bestimmen. Demnach ist unter Einlassung auf das Verfahren jede Verteidigung zu verstehen, die unmittelbar auf Klageabweisung zielt im Unterschied zu Handlungen im Vorfeld der Verteidigung (vgl. EuGH, Urteil vom 24.6.1981 RS 150/80 „Elefanten-Schuh GmbH/Pierre Jaqmain, IPrax 1982, 234; Kropholler/von Hein, Europäisches Zivilprozessrecht, 9. Auflage 2011, Art 24 EuGVVO Rz. 7). Die Frage, wann eine unmittelbar auf Klageabweisung zielende Prozesshandlung vorliegt, ist wegen des unterschiedlichen innerstaatlichen Prozessrechts hingegen nach diesem zu bestimmen (BGH, Urt. vom 31.5.2011 - VI ZR 154/10, NJW 2011, 2809, 2812 zu Art. 18 LugÜ I). Von einer Einlassung auf das Verfahren ist danach jedenfalls dann auszugehen, wenn der Beklagte die Zuständigkeitsrüge nicht spätestens in der Klageerwiderung erhebt; im Gegensatz zu § 39 ZPO ist eine Einlassung zur Hauptsache in der mündlichen Verhandlung nicht erforderlich (BGH a.a.O.). Auch wenn der Beklagte lediglich andere verfahrensrechtliche Einwände erhebt, wie etwa die Rüge der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit, ohne den Mangel der internationalen Zuständigkeit zu rügen, hat er sich rügelos im Sinne des Art. 24 EuGVVO eingelassen (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 20.4.2005 - 4 U 233/04, NJW-RR 2005, 935; Kropholler/von Hein a.a.O. Rz. 7; Musielak-Stadler, ZPO, 9. Auflage Art. 24 EuGVVO Rz. 3). Allerdings kann in der Rüge der örtlichen Zuständigkeit zugleich auch die Rüge der internationalen Zuständigkeit liegen, was im Wege der Auslegung der Prozesserklärungen zu ermitteln ist (BGH, Urt. vom 1.6.2005 - VIII ZR 256/04, NJW-RR 2005, 1519). Demgegenüber reicht nach überwiegender Meinung in der Literatur, der der Senat folgt, die bloße Anzeige der Verteidigungsbereitschaft gemäß § 276 Abs. 1 ZPO nicht aus; denn die Anzeige nach § 276 Abs. 1 ZPO ist nur als notwendiger Schritt zu sehen, sich alle Verteidigungsmöglichkeiten offen zu halten einschließlich der einer Zuständigkeitsrüge (vgl. u.a. Kropholler/von Hein a.a.O Rz. 7; Stein/Jonas-Wagner, ZPO, 22. Auflage Art. 24 Rz. 24). a. A. Musielak-Stadler a.a.O. Rn. 3 Fn. 7). Vorliegend haben die Prozessbevollmächtigten der Beklagten nach der Klagezustellung durch Schriftsatz vom 16.9.2010 ihre Vertretung angezeigt, die unvollständige Zustellung der Anlagen der Klageschrift und damit die Wirksamkeit der Zustellung der Klage gerügt, und zugleich vorsorglich die Verteidigung gegen die Klage angezeigt, den Klageabweisungsantrag angekündigt und Fristverlängerung für die Klageerwiderung beantragt. In der Ankündigung des Klageabweisungsantrags liegt zwar grundsätzlich eine Einlassung im Sinne des Art. 24 EuGVVO; im Hinblick auf die vorrangige Rüge der unvollständigen und damit unwirksamen Zustellung der Klageschrift und die Vorsorglichkeit der weiteren Erklärungen in der Sache ist dies hier im Ergebnis jedoch zu verneinen. Auch mit der Klageerwiderung hat sich die Beklagte nicht rügelos eingelassen. Denn die Prozessbevollmächtigten der Beklagten haben dort auf S. 4 die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Berlin gerügt und im Übrigen nur vorsorglich in der Sache Stellung genommen. Mit der Begründung ihrer Rüge, der Zessionar könne sich nicht auf § 215 Abs.1 VVG berufen, es bestehe auch kein schutzwürdiges Interesse des Zessionars, an seinem eigenen Wohnort zu klagen, haben sie zugleich aufgezeigt, dass weder ein Gerichtsstand in Berlin (Wohnsitz der Zedenten) noch in Bremen (Wohnsitz des Zessionars) gegeben ist. Damit fehlt es an jeglichem Anhaltspunkt, dass auf die Zuständigkeit eines anderen deutschen Gerichtes hingewiesen werden sollte, so dass vorliegend die Rüge der örtlichen Zuständigkeit zugleich als Rüge der internationalen Zuständigkeit zu verstehen ist. 2. Entgegen der Ansicht des Klägers ergibt sich die Zuständigkeit des Landgerichts Berlin nicht aus der zwischen den Zedenten als Versicherungsnehmern und der Beklagten als Versicherer in Nr. 13.7 der Policenbedingungen getroffenen Gerichtsstandsvereinbarung. Nach dem Wortlauf der Klausel “Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag sind die Gerichte zuständig, in deren Bezirk der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz hat” bestimmt sich auch für Klagen aus abgetretenem Anspruch (“alle Streitigkeiten”) der Gerichtsstand nach dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers. Der bzw. die Versicherer - die Zedenten - haben vorliegend ihren Wohnsitz in Berlin, so dass das dortige Landgericht (§§ 71 Abs. 1, 23 Nr. 1 GKG) das zuständige Gericht wäre. Die Klausel ist jedoch gemäß Art. 23 EuGVVO in Verbindung mit Art. 13 EuGVVO unwirksam. Zwar genügt die Vereinbarung den in Art. 23 Abs. 1 EuGVVO festgelegten formellen Anforderungen, jedoch steht ihrer Wirksamkeit Art. 23 Abs. 5 EuGVVO entgegen. Nach dieser Vorschrift haben Gerichtsstandsvereinbarungen keine rechtliche Wirkung, wenn sie den Vorschriften der Art. 13, 17 und 21 EuGVVO zuwider laufen. Art. 13 EuGVVO legt fest, dass im Wege der Vereinbarung nur in ganz bestimmten Fällen von den besonderen Gerichtsständen in Versicherungssachen abgewichen werden kann. Von den dort genannten Ausnahmen kommt vorliegend nur Nr. 2 in Betracht. Danach ist eine Abweichung im Wege der Vereinbarung gestattet, “wenn sie dem Versicherungsnehmer, Versicherten oder Begünstigten die Befugnis einräumt, andere als die in diesem Abschnitt angeführten Gerichte anzurufen”. Ratio der Regelung ist es, dass es keinen Grund gibt, Gerichtsstandsvereinbarungen zu verbieten, welche die Rechtsstellung der als schutzwürdig angesehenen Prozesspartei verbessern (vgl. Auer in Geimer/Schütze/Auer, Internationaler Verkehr in Zivil- und Handelssachen, 39. Auflage 2010, B vor I 10 b Art. 13 VO (EG) Nr. 44/2001 Rz. 20). Danach ist es zur Wirksamkeit einer Klausel erforderlich, dass dem Prozessgegner des Versicherers zusätzlich zu den durch den dritten Abschnitt bereits eröffneten Gerichtsständen mindestens ein weiterer Gerichtsstand eröffnet wird (Auer a.a.O. Rz. 21; Staudinger in Rauscher, Europäisches Zivilprozess- und Kollisionsrecht, 2011, Art. 13 Rz. 5). Welche Gerichtsstände im dritten Abschnitt eröffnet sind, ergibt sich aus Art. 9 EuGVVO. Danach kann ein Versicherer, der seinen (Wohn-)Sitz in einem Mitgliedsstaat hat, verklagt werden: a) vor den Gerichten des Mitgliedsstaates, in dem er seinen Wohnsitz hat, b) in einem anderen Mitgliedsstaat bei Klagen des Versicherungsnehmers, des Versicherten oder des Begünstigten vor dem Gericht des Ortes, an dem der Kläger seinen Wohnsitz hat. Demgegenüber entfällt nach Nr. 13.7. der Policenbedingungen der Gerichtsstand des „Wohnsitzes“ des Versicherers gemäß Art. 9 Abs. 1 a) EuGVVO. Darüber hinaus können Versicherte oder Begünstigte, die einen anderen Wohnsitz als der Versicherungsnehmer haben, entgegen Art. 9 Abs. 1 b) EuGVVO nicht an ihrem Wohnsitz klagen. Die Klausel enthält damit Einschränkungen in der Wahl des Gerichtsstandes sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für den Versicherten und Begünstigten. Diese Einschränkungen können nicht damit „aufgewogen“ werden, dass die Klausel in Erweiterung des Art. 9 letztlich jeder Person gestattet, am Wohnsitz des Versicherungsnehmers zu klagen, sofern es sich nur um eine “Streitigkeit aus diesem Vertrag” handelt. Denn nach Art. 13 Nr. 2 EuGVVO ist eine von Art. 9 Abs. 1 EuGVVO abweichende Gerichtsstandsvereinbarung nur zulässig, wenn sie einen oder mehrere weitere fakultative Gerichtsstände zugunsten des Versicherungsnehmers, Versicherten oder Begünstigten schafft, oder deren Gerichtsstände erweitert und somit die Gerichtspflichtigkeit des Versicherers über die in Abschnitt 3 der EuGVVO genannten Gerichtsstände hinaus ausdehnt. Daran fehlt es, weil die Gerichtsstandsvereinbarung in Nr. 13 Punkt 7 der Policenbedingungen dem Versicherungsnehmer sowie Versicherten und Begünstigten keine Befugnis einräumt, ein Gericht anzurufen, das ihm nicht bereits nach Art. 9 EuGVVO offen steht, sondern ihn vielmehr ausweislich des Wortlauts “für alle Streitigkeiten” ausschließlich und abschließend auf das für den Wohnsitz des Versicherungsnehmers zuständige Gericht verweist. 3. Es kommt daher entscheidend auf die Frage an, ob die in Art. 9 Abs. 1 lit. b EuGVVO begründete Zuständigkeit für Klagen des Versicherungsnehmers, des Versicherten oder des Begünstigten vor dem Gericht des Ortes, an dem der Kläger seinen Wohnsitz hat, auch die Klagen des Zessionars umfasst, die Bestimmung also entsprechend erweiternd auszulegen ist. Dies ist mit dem Landgericht aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zu verneinen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) ist zur Gewährleistung einer vollen Wirksamkeit und autonomen Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 grundsätzlich auf ihre Systematik und ihre Zielsetzungen Bedacht zu nehmen. Hierzu sieht der elfte Erwägungsgrund der Verordnung vor, dass die Zuständigkeitsvorschriften in hohem Maße vorhersehbar sein müssen und sich grundsätzlich nach dem Wohnsitz des Beklagten richten, und dass diese Zuständigkeit stets gegeben sein muss, außer in einigen genau festgelegten Fällen, in denen auf Grund des Streitgegenstands oder der Vertragsfreiheit der Parteien ein anderes Anknüpfungskriterium gerechtfertigt ist. Somit stellt die Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz hat, in der Systematik der Verordnung den in ihrem Art. 2 Abs. 1 verankerten Grundsatz dar. Eine Abweichung hiervon ist gemäß Art. 3 Abs. 1 nur in den von den Abschnitten 2 bis 7 vorgesehenen, abschließend geregelten Fällen möglich. Folglich können diese abweichenden Zuständigkeitsregeln nicht zu einer über die in der Verordnung explizit vorgesehenen Fälle hinausgehenden Auslegung führen (EuGH, Urteil vom 17.9.2009 - C-347/08, Vorarlberger Gebietskrankenkasse /WGV Schwäbische Allgemeine Versicherungs AG, EuZW 2009, 855). Abschnitt 3 des Kapitels 3 dieser Verordnung errichtet ein eigenständiges System der Verteilung gerichtlicher Zuständigkeiten in Versicherungssachen. Der Zweck dieses Abschnitts besteht laut Erwägungsgrund 13 der Verordnung darin, die schwächere Partei durch Zuständigkeitsvorschriften zu schützen, die für sie günstiger sind als die allgemeine Regelung. Aus dem Schutzzweck dieser Vorschriften ergibt sich, dass die von der Verordnung vorgesehenen besonderen Zuständigkeitsregelungen nicht auf Personen ausgedehnt werden dürfen, die dieses Schutzes nicht bedürfen (EuGH a.a.O.) Allgemein ist durch die Rechtsprechung des EuGH geklärt, dass ein besonderer Schutz im Rahmen der Beziehung zwischen gewerblich Tätigen des Versicherungssektors, von denen keiner als der Schwächere angesehen werden kann, nicht gerechtfertigt ist (EuGH, Urt. vom 26.5.2005 - C-77/04 GIE Réunion européenne u.a.). Auch zu den Sonderregeln bei Verbraucherverträgen hat der EuGH festgestellt, dass einem Legalzessionar, der in Ausübung seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit die aus einem Verbrauchervertrag stammende Forderung einklagt, nicht die besonderen Zuständigkeitsregeln bei Verbraucherverträgen zu Gute kommen, da diese den Schutz der wirtschaftlich schwächeren und rechtlich weniger erfahrenen Partei bezwecken (Urt. vom 19.1.1993 C-89/91 Shearson Lehman Hutton Rz. 18 ff.). Demgegenüber sieht der EuGH den Legalzessionar der Ansprüche des Geschädigten im Sinne des Art. 11 Abs. 2 der Verordnung, der selbst als schwächere Partei angesehen werden kann, als von den Bestimmungen über die besonderen Zuständigkeiten umfasst an (EuGH Urt. vom 17.9.2009 a.a.O., Rz. 44). Der Kläger ist jedoch nicht Legalzessionar, d.h. auf ihn sind die Ansprüche nicht von Gesetzes wegen übergegangen, vielmehr hat er mit seinen Eltern einen Abtretungsvertrag geschlossen. Für die Lösung der Frage, ob ein aufgrund freier rechtsgeschäftlicher Vereinbarung der Parteien neuer Forderungsinhaber sich auf die besonderen Zuständigkeitsregeln berufen kann, die die schwächere Partei schützen sollen, ist daher die für vergleichbare Rechtsfragen in Verbrauchersachen ergangene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof und des Bundesgerichtshofs heranzuziehen (EuGH Urteil vom 19.01.1993 a.a.O.; BGH Urteil vom 20.04.1993, XI ZR 17/90). Die dort gefundenen Argumente und Ergebnisse lassen sich auf Versicherungssachen übertragen, insbesondere ist der Schutzzweck der Art. 9 ff. EuGVVO mit denen der Art. 15 ff. EuGVVO vergleichbar. Beide rechtlichen Regelungsbereiche befassen sich mit der besonderen Schutzbedürftigkeit einer Vertragspartei, die einer wirtschaftlich überlegenen Vertragspartei gegenübersteht und regelmäßig bei Vertragsschluss mit umfassenden vertraglichen Regelungen konfrontiert wird, in die sie bei praxisnaher Betrachtungsweise kaum einen ausreichenden Einblick erlangen kann oder wird. Zu dem besonderen Verbrauchergerichtsstand hat der EuGH a.a.O. entschieden, dass sich die - den Regelungen in der EuGVVO vergleichbaren - früher geltenden Sonderregeln der Art. 13 ff. des Übereinkommens (EuGVÜ) über den Gerichtsstand am Wohnsitz des Verbrauchers nach ihrem Wortlaut und Zweck nur auf den nicht berufs- oder gewerbebezogen handelnden Endverbraucher beziehen, der einen der in Art. 13 aufgeführten Verträge abgeschlossen hat und gemäß Art. 14 Partei in einem Rechtsstreit ist. Denn das Übereinkommen schützt den Verbraucher nur, soweit er persönlich Kläger oder Beklagter ist. Der BGH hat im nachfolgenden Urteil a.a.O. zu Rz. 18 noch einmal ausdrücklich klargestellt, dass jeder Kläger, der nicht selbst der an einem der in Art. 13 Abs. 1 EuGVÜ aufgeführten Verträgen beteiligte Verbraucher ist, nicht die besonderen Zuständigkeitsregeln des Art. 13 EuGVÜ für sich in Anspruch nehmen kann. Eine Erweiterung der Vorschriften auf den Zessionar scheidet damit aus, auch wenn es sich bei diesem selbst wiederum um einen privaten Verbraucher handelt. Diesem ist nicht der gleiche Schutz zuzuerkennen wie dem Vertragspartner selbst. Denn Zessionar kann grundsätzlich jedermann sein, aber jedermann darf nicht per se Klage an seinem Wohnsitz erheben. Dies würde auch der Vorhersehbarkeit des Gerichtsstandes, die die EuGVVO gerade garantieren will (vgl. den 11. Erwägungsgrund zur EuGVVO), zuwider laufen. Die Klage ist dann vielmehr nach den allgemeinen Grundsätzen am (Wohn-)Sitz des Beklagten zu erheben. Soweit der EuGH in der Entscheidung vom 17.9.2009 a.a.O. Rz. 44 den „Legalzessionar“, der selbst als schwächere Partei angesehen werden kann, als von der besonderen Zuständigkeitsregelung des Art. 9 Abs. 1 b) i. V. m. Art. 11 Abs. 2 EuGVVO umfasst ansieht, lässt sich hieraus für den Zessionar, der aufgrund vertraglicher Vereinbarung den isolierten Anspruch aus dem Vertragsverhältnis zwischen dem Zedenten und dem Schuldner erworben hat, nichts herleiten. Denn mit dem Legalzessionar ist allein der gesetzliche Rechtsnachfolger gemeint, wie der erwähnte Fall des Erben zeigt. Dieser tritt - im Gegensatz zum Zessionar eines einzelnen Anspruchs aus dem Rechtsverhältnis zwischen dem Zedenten und dessen Vertragspartner - als Rechtsnachfolger von Gesetzes wegen in die gesamte Rechtsstellung seines Rechtsvorgängers mit dessen Vertragspartner ein, so dass es nur konsequent ist, diesen auch bei den Zuständigkeitsbestimmungen wie den bisherigen Vertragspartner zu behandeln. Die in der Literatur teilweise vertretene gegenteilige Auffassung, die jedenfalls dem nicht gewerblich tätigen Zessionar die Berufung auf einen inländischen Gerichtsstand aus Art. 9 EuGVVO ermöglichen will (so etwa Geimer/Schütze/Geimer, Europäischen Zivilverfahrensrecht, 3. Auflage, 2010, Art. 8 EuGVVO, Rz. 18; Gottwald in Münchener Kommentar, ZPO, Art. 8 EUGVVO, Rz. 4), steht im Widerspruch zu der eindeutigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesgerichtshofs sowie dem diesbezüglichen eindeutigen Wortlaut der EuGVVO. Das Argument, dass nicht ersichtlich sei, warum der Versicherer besser gestellt werden sollte, wenn ein (nicht gewerblich tätiger) Zessionar eines Anspruchs aus einer Verbraucher- oder Versicherungssache klagt, überzeugt den Senat nicht. Denn die entscheidungserhebliche Frage kann allenfalls lauten, ob es einen Grund dafür gibt, dass gerade dieser Zessionar in gleichem Maße schützenswert sein sollte wie der Verbraucher bzw. Versicherungsnehmer, Versicherte oder Begünstigte. Daher könnte - wenn überhaupt - in der Person des Zessionars selbst nach Aspekten gesucht werden, die eine erhöhte Schutzwürdigkeit rechtfertigen würden. Zu denken wäre vorliegend an die familiäre Verknüpfung des Zessionars mit den Zedenten, die aber nicht Anlass für die Zession war. Die Zession erfolgte vielmehr aus prozesstaktischen Gründen, um den Zedenten als Versicherungsnehmern die Möglichkeit zu geben, “Zeugen in eigener Sache” zu sein und eine eventuell drohende Beweisfälligkeit zu vermeiden (Schriftsatz vom 18.1.2011, I/125 d. A.). Dieses Motiv ist zwar nicht verwerflich und steht der Wirksamkeit der Abtretung nicht entgegen; das eigene Interesse des Zeugen am Ausgang des Rechtsstreits kann bei der Würdigung der Zeugenaussage berücksichtigt werden. Andererseits folgt aus einem solchen Abtretungsgrund jedoch noch kein Bedürfnis, über den Wortlaut der Verordnung hinaus nun auch für den Zessionar einen Gerichtsstand am Wohnsitz der Zedenten oder seinem eigenen Wohnsitz zu schaffen. Der Auffassung, dass in den Schutzbereich von Art. 9 EuGVVO jedenfalls an Familienangehörige abgetretene Ansprüche fallen sollen (vgl. etwa Tiedemann, EWiR 2010, 487, 488 in dessen kritischem Kurzkommentar zur Verfügung des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 26.08.2009 - 10 O 137/09), kann sich der Senat daher nicht anschließen. Die Einbeziehung Familienangehöriger in den Schutzkreis von Art. 9 bzw. 15 EuGVVO vermag per se nicht zu überzeugen, denn auch ein Familienangehöriger kann schützenswert sein, muss es aber nicht. Soweit der Familienangehörige Versicherter oder Begünstigter ist, wird er schon vom Wortlaut der Norm erfasst. Für eine extensive Auslegung (so eine solche vorliegend überhaupt in Betracht kommt) oder analoge Anwendung einer Rechtsnorm zugunsten des Zessionars wäre vielmehr zu fordern, dass seine Schutzwürdigkeit allgemein anzunehmen ist. Eine besondere Schutzwürdigkeit für Zessionare im Familienkreis ist aber nicht gegeben. Denn eine besondere Nähe hinsichtlich der versicherungsrechtlichen Ansprüche oder Rechtsbeziehungen ist nicht zu erkennen. Zu keinem anderen Ergebnis kommt eine Bewertung anhand der konkreten Interessenlage. Denn vorliegend erfolgte - wie ausgeführt - die Abtretung erkennbar aus prozesstaktischen Gründen, so dass auch einzelfallbezogen keine besondere Schutzwürdigkeit des familieninternen Zessionars zu erkennen ist. Schließlich steht einer derartigen Auslegung jedenfalls die oben zitierte Rechtssprechung entgegen, die derartige Differenzierungen nicht erkennen lässt. Eine generelle ausdehnende Auslegung und Erweiterung der Norm auf Zedenten kommt nicht in Betracht. Danach ist festzuhalten, dass Art. 9 EuGVVO keine Wirkung zugunsten des Zessionars entfaltet. Der Zessionar ist nicht vom Wortlaut des Art. 9 EuGVVO erfasst. Er ist auch nicht in erweiterter Auslegung in die Norm “hineinzulesen” oder die Norm analog anzuwenden. Er kann also nach Art. 9 EuGVVO weder am zuständigen Gericht des Wohnsitzes des Zedenten noch am zuständigen Gericht seines Wohnsitzes klagen. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 sowie 543 Abs. 2 ZPO. Der Senat hat von einer Vorlage an den EuGH abgesehen, da nach seiner Auffassung die Frage der Anwendbarkeit des Art. 9 Abs. 1 lit. b) EuGVVO auf private, rechtsgeschäftliche Zessionare durch die Gründe der bisher ergangenen Entscheidungen mittelbar im Sinne des Urteils des Senats geklärt erscheint. Er hat jedoch die Revision zugelassen, da die Frage in der Literatur umstritten und ausdrücklich höchstrichterlich noch nicht entschieden ist.