Beschluss
6 W 192/12
KG Berlin 6. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2012:1218.6W192.12.0A
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Leitsätze
1. § 2227 BGB rechtfertigt ausweislich seines 2. Halbsatzes eine Entlassung des Testamentsvollstreckers nur aus Gründen, die in der Amtsführung selbst ihre Basis haben.(Rn.6)
2. Im Rahmen der Beurteilung nach § 2227 BGB kommt es nicht darauf an, ob der Testamentsvollstrecker dem Erben gegenüber vertragliche Zusagen einhält; maßgeblich ist vielmehr allein, ob der Testamentsvollstrecker die ihm vom Erblasser übertragenen Pflichten ordnungsgemäß wahrnimmt (Anschluss OLG Hamm, 11. Dezember 2007, 15 W 242/07, NJW-RR 2008, 1687).(Rn.6)
3. Die Vereinbarung zwischen Erbe und Testamentsvollstrecker, dass dieser sein Amt niederlegen werde, begründet einen im Zivilprozess durchsetzbaren Anspruch.(Rn.5)
Tenor
Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2. wird der Beschluss des Nachlassgerichts vom 23. Oktober 2012 geändert:
Der Antrag der Antragstellerin vom 08. August 2012 wird auf ihre Kosten bei einem Verfahrenswert von 25.219,66 € zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 2227 BGB rechtfertigt ausweislich seines 2. Halbsatzes eine Entlassung des Testamentsvollstreckers nur aus Gründen, die in der Amtsführung selbst ihre Basis haben.(Rn.6) 2. Im Rahmen der Beurteilung nach § 2227 BGB kommt es nicht darauf an, ob der Testamentsvollstrecker dem Erben gegenüber vertragliche Zusagen einhält; maßgeblich ist vielmehr allein, ob der Testamentsvollstrecker die ihm vom Erblasser übertragenen Pflichten ordnungsgemäß wahrnimmt (Anschluss OLG Hamm, 11. Dezember 2007, 15 W 242/07, NJW-RR 2008, 1687).(Rn.6) 3. Die Vereinbarung zwischen Erbe und Testamentsvollstrecker, dass dieser sein Amt niederlegen werde, begründet einen im Zivilprozess durchsetzbaren Anspruch.(Rn.5) Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2. wird der Beschluss des Nachlassgerichts vom 23. Oktober 2012 geändert: Der Antrag der Antragstellerin vom 08. August 2012 wird auf ihre Kosten bei einem Verfahrenswert von 25.219,66 € zurückgewiesen. Die am 20. November 2012 beim Nachlassgericht eingegangene Beschwerde des Beteiligten zu 1. gegen den am 05. November 2012 zugestellten Entlassungsbeschluss ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Denn die ausgesprochene Entlassung des Beteiligten zu 2. als Testamentsvollstrecker hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Gemäß § 2227 BGB kann ein Testamentsvollstrecker auf Antrag aus seinem Amt entlassen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, wobei ein solcher insbesondere dann gegeben ist, wenn dem Testamentsvollstrecker eine grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung vorgeworfen werden kann. Einen solchen, die Entlassung des Beteiligten zu 2. als Testamentsvollstrecker rechtfertigenden Grund hat die Antragstellerin nicht vorgetragen. Soweit sie sich darauf beruft, der Beteiligte zu 2. habe die im März/April 2012 getroffene Vereinbarung nicht erfüllt, wonach er sich verpflichtet habe, sein Amt gegenüber dem Nachlassgericht zu kündigen, trägt dies eine Entlassung nicht, ohne dass entschieden werden muss, ob der Beteiligte zu 2. die Erfüllung bis zur Erbringung der vereinbarten Gegenleistung berechtigt verweigert. Zwar ist eine entsprechende Vereinbarung zwischen dem Erben und dem Testamentsvollstrecker grundsätzlich möglich (vgl. Reimann in Bengel/Reimann, Handbuch der Testamentsvollstreckung, 4. Auflage Kapitel 7 Rdnr. 20 m.w.N.). Die dadurch begründete Verpflichtung zur Amtskündigung kann jedoch nicht im FG-Verfahren, sondern nur im Prozesswege, mithin vor dem Zivilgericht, geltend gemacht werden (vgl. BGH FamRZ 1966, 139, 140; BGH NJW 1962, 912, 913; Zimmermann in Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 5. Auflage § 2226, Rdnr. 5; Dr. Winkler, Der Testamentsvollstrecker, 20. Auflage Rdnr. 790 a.E.). Die Nichterfüllung dieser Verpflichtung stellt auch für sich genommen nicht zugleich einen wichtigen Grund im Sinne des § 2227 BGB dar. Denn § 2227 BGB rechtfertigt ausweislich seines 2. Halbsatzes eine Entlassung des Testamentsvollstreckers nur aus Gründen, die in der Amtsführung selbst ihre Basis haben. Deshalb kann es im Rahmen der Beurteilung nach § 2227 BGB nicht darauf ankommen, ob der Testamentsvollstrecker dem Erben gegenüber vertragliche Zusagen einhält; maßgeblich ist vielmehr allein, ob der Testamentsvollstrecker die ihm vom Erblasser übertragenen Pflichten ordnungsgemäß wahrnimmt (vgl. OLG Hamm NJW-RR 2008, 1687 – 1690, zitiert nach juris, dort Rdz. 37; zustimmend Zimmermann a.a.O. zu Fußnote 12). Dass der Beteiligte zu 2. im Rahmen seiner Pflichten als Testamentsvollstrecker grobe Pflichtverletzungen begangen oder sich subjektiv als unfähig erwiesen hat, das Amt zu führen, behauptet die Antragstellerin nur pauschal und ohne konkrete Tatsachengrundlage. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 FamFG. Ein Anlass, gemäß § 81 Abs. 2 FamFG die Erstattung der außergerichtlichen des Beteiligten zu 2. zu Lasten der Antragstellerin anzuordnen, bestand nicht. Die Wertfestsetzung mit 5 % des Nachlasswertes folgt aus §§ 131 Abs. 4, 30 KostO. Dabei war zu berücksichtigen, dass der Umfang der Vollstreckung vorliegend gering war, weil die Beteiligte zu 1. den Nachlass bereits in Besitz genommen hatte und auch die Vermächtnisanordnungen selbst erfüllt, weshalb nur die Hälfte des Regelwertes für eine Testamentsvollstreckung mit üblichem Umfang anzusetzen ist. Ein darunter liegender Wert kommt jedoch schon im Hinblick auf das Haftungsrisiko des Testamentsvollstreckers nicht in Betracht.