Beschluss
6 U 66/10
KG Berlin 6. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2010:0827.6U66.10.0A
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Leitsätze
1. Der Versicherer ist in der Vollkaskoversicherung wegen vorsätzlicher Verletzung der in den Versicherungsbedingungen vereinbarten Aufklärungsobliegenheit des Versicherungsnehmers leistungsfrei (hier: Ziffer E 1.3 i.V.m. E 7.1 AKB 2008, § 28 Abs. 2 S. 1 VVG n.F.), wenn sich der Versicherungsnehmer und Fahrer des Fahrzeugs nach einem Unfall mit nicht unerheblichem Fremdschaden gegenüber den am Unfallort erschienenen Polizeibeamten nicht äußert und es geschehen lässt, dass sich seine zuvor zum Unfallort herbeigerufene Mutter als Fahrerin ausgibt; darin liegt eine Verletzung der in § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB normierten aktiven Vorstellungspflicht.(Rn.4)
(Rn.6)
(Rn.9)
(Rn.10)
2. Lässt der Versicherungsnehmer es sodann geschehen, dass sein Vater gegenüber dem Versicherer angibt, seine Mutter sei gefahren, liegt darin eine weitere zur Leistungsfreiheit führende Verletzung der Aufklärungsobliegenheit.
3. Der Versicherungsnehmer kann sich demgegenüber nicht darauf berufen, sich nicht selbst strafrechtlicher Verfolgung aussetzen zu müssen.(Rn.7)
4. Der Versicherungsnehmer kann den gemäß § 28 Abs. 3 S. 1 VVG n. F., E.7.2. AKB 2008 zulässigen Kausalitätsgegenbeweis nicht durch die Benennung von Zeugen für seine Behauptung, in seiner Fahrtauglichkeit nicht durch Alkohol beeinträchtigt gewesen zu sein, antreten.(Rn.14)
Tenor
In dem Rechtsstreit S... ./. A... V... – AG wird der Kläger gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, seine Berufung gegen das Urteil der Zivilkammer 42 des Landgerichts Berlin vom 26. April 2010 durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Versicherer ist in der Vollkaskoversicherung wegen vorsätzlicher Verletzung der in den Versicherungsbedingungen vereinbarten Aufklärungsobliegenheit des Versicherungsnehmers leistungsfrei (hier: Ziffer E 1.3 i.V.m. E 7.1 AKB 2008, § 28 Abs. 2 S. 1 VVG n.F.), wenn sich der Versicherungsnehmer und Fahrer des Fahrzeugs nach einem Unfall mit nicht unerheblichem Fremdschaden gegenüber den am Unfallort erschienenen Polizeibeamten nicht äußert und es geschehen lässt, dass sich seine zuvor zum Unfallort herbeigerufene Mutter als Fahrerin ausgibt; darin liegt eine Verletzung der in § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB normierten aktiven Vorstellungspflicht.(Rn.4) (Rn.6) (Rn.9) (Rn.10) 2. Lässt der Versicherungsnehmer es sodann geschehen, dass sein Vater gegenüber dem Versicherer angibt, seine Mutter sei gefahren, liegt darin eine weitere zur Leistungsfreiheit führende Verletzung der Aufklärungsobliegenheit. 3. Der Versicherungsnehmer kann sich demgegenüber nicht darauf berufen, sich nicht selbst strafrechtlicher Verfolgung aussetzen zu müssen.(Rn.7) 4. Der Versicherungsnehmer kann den gemäß § 28 Abs. 3 S. 1 VVG n. F., E.7.2. AKB 2008 zulässigen Kausalitätsgegenbeweis nicht durch die Benennung von Zeugen für seine Behauptung, in seiner Fahrtauglichkeit nicht durch Alkohol beeinträchtigt gewesen zu sein, antreten.(Rn.14) In dem Rechtsstreit S... ./. A... V... – AG wird der Kläger gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, seine Berufung gegen das Urteil der Zivilkammer 42 des Landgerichts Berlin vom 26. April 2010 durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. Die Voraussetzungen für eine Zurückweisung der Berufung nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind erfüllt, weil die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Auch das zweitinstanzliche Vorbringen des Klägers rechtfertigt keine andere Entscheidung. Wie das Landgericht in dem angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt hat, steht dem Kläger gegen die Beklagte kein Anspruch auf Versicherungsleistungen aus § 1 VVG in Verbindung mit den Versicherungsbedingungen AKB 2008 zu. Zwar ist sowohl das Bestehen eines Kfz-Kaskoversicherungsvertrages als auch der Eintritt des Versicherungsfalles zwischen den Parteien unstreitig. Die Beklagte ist aber - wie das Landgericht in dem angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt hat - gemäß E 7.1 AKB 2008 von der Verpflichtung zur Leistung befreit, weil der Kläger seine Aufklärungspflicht gemäß E1.3 AKB 2008 vorsätzlich verletzt hat und ihm der Kausalitätsgegenbeweis gemäß E7.2 nicht gelungen ist. Dieses Ergebnis steht insbesondere in Übereinstimmung mit der von dem Kläger auf Seite 2 der Berufungsbegründung wiedergegebenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 15. Dezember 1982 (r+s 1983, 31, 32), denn der dieser Entscheidung zugrundeliegende Fall unterscheidet sich von dem vorliegend zu entscheidenden Fall in mehrfacher Hinsicht. So ist bereits dem Leitsatz der zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu entnehmen, dass eine Begrenzung der vorliegend unter E1.3 AKB 2008 ausdrücklich vereinbarten Aufklärungspflicht des Versicherungsnehmers gegenüber dem Versicherer (nur) dann in Betracht kommt, wenn er sich einerseits ohne Verstoß gegen § 142 StGB von der Unfallstelle entfernen darf (etwa weil alle Unfallbeteiligten und Geschädigten übereingekommen sind, „die Polizei aus dem Spiel zu lassen“) und er sich andererseits durch eine Einschaltung der Polizei der Gefahr der Strafverfolgung aussetzen würde (etwa wegen Fahrens unter Alkoholeinfluss). Bereits diese beiden Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Denn dem Kläger ist ein Verstoß gegen § 142 StGB vorzuwerfen, da er - wie das Landgericht auf Seite 4 des angefochtenen Urteils zutreffend ausgeführt hat - entgegen § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB trotz eines nicht unerheblichen Fremdschadens (ein Leitpfosten abgefahren, drei Betonpfeiler umgefahren, ca. 20 m Maschendrahtzaun stark beschädigt, sechs Jungbäume beschädigt) keine Angaben über die Art seiner Beteiligung gemacht hat, weswegen das Amtsgericht Mühlhausen auf Antrag der Staatsanwaltschaft auch einen Strafbefehl erlassen hat. Dass dieses Verfahren nach Einspruchseinlegung gegen Zahlung einer Geldbuße nach § 153a StPO wegen geringer Schuld eingestellt worden ist, ändert nichts an der Erfüllung des Tatbestands des § 142 StGB durch den Kläger. Unterstellt man die Angaben des Klägers als zutreffend, hätte er sich im Falle einer wahrheitsgemäßen Angabe der Art seiner Beteiligung auch nicht etwa der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt. Denn wenn er tatsächlich fahrtüchtig war (also nicht etwa unter dem Einfluss von Alkohol oder Drogen stand), hätte er der Polizei gegenüber die Art seiner Beteiligung an dem Unfall offenbaren können, ohne eine strafrechtliche Verfolgung befürchten zu müssen. Desweiteren erfordert auch nach der zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 15. Dezember 1982 im Falle der Nichteinschaltung der Polizei die Erfüllung der dem Versicherungsnehmer obliegenden Pflicht zur Aufklärung des Versicherers, dass er diesem gegenüber richtige und wahrheitsgemäße Angaben macht, was vorliegend ebenfalls nicht geschehen ist. Vielmehr hat der Kläger eingeräumt, seine Behauptung, nicht Fahrer gewesen zu sein, (auch) gegenüber der Beklagten aufrecht erhalten zu haben. Darüber hinaus hat der Kläger - jedenfalls zunächst - auch gegenüber der Polizei angegeben, seine Mutter sei gefahren, womit er ebenfalls - zumindest objektiv - seine Aufklärungspflicht gegenüber der Beklagten verletzt hat (vgl. BGH aaO unter II. 2.). Aus alledem folgt, dass der Kläger entgegen seiner in der Berufungsbegründung dargelegten Ansicht durchaus eine objektive Aufklärungspflicht sowohl in Bezug auf die Versicherungsbedingungen AKB 2008 (vgl. E1.3: „...verpflichtet, alles zu tun, was der Aufklärung des Schadensereignisses dienen kann“) als auch in Bezug auf § 142 StGB (vgl. § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB: „...Angabe der Art seiner Beteiligung“) hat. Soweit der Kläger in der Berufungsbegründung ausführt, § 142 StGB sei auch deshalb nicht erfüllt, weil Schutzgedanke der Norm ausschließlich sei, Geschädigten die Möglichkeit zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen den Schadensverursacher zu geben, was durch sein Verhalten gewährleistet gewesen sei, kann dem nicht gefolgt werden. Denn der Kläger verkennt die generalpräventive Funktion des § 142 StGB, die gewährleisten soll, dass prinzipiell jeder an einem Unfall Beteiligte nicht nur nach eigenem Gutdünken den Geschädigten die Geltendmachung von Ersatzansprüchen, sondern auch den dazu berufenen Behörden und Gerichten ermöglichen soll, für eine eventuell erforderliche Entscheidung über derartige Ansprüche die erforderlichen Feststellungen zeitnah treffen zu können. Demgegenüber hat der Kläger durch sein Verhalten (Nichtangabe der Art seiner Beteiligung) von sich als Schadensverursacher abgelenkt, sowie einen am Unfall nicht Beteiligten Schadenersatzansprüchen der Geschädigten ausgesetzt und dabei sogar in Kauf genommen, dass sich seine Mutter der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung (Vortäuschung einer Straftat) aussetzt. Schließlich übersieht der Kläger auch, dass durch § 142 StGB auch das Aufklärungsinteresse des Versicherers gewissermaßen durch eine Reflexwirkung geschützt wird, weil die Strafvorschrift auf dem Wege über die polizeilichen Ermittlungen mittelbar auch dem Versicherer zugute kommt, indem er das Ergebnis dieser Ermittlungen verwerten kann (vgl. BGH aaO unter II.1). Schließlich kann der Kläger auch nichts für sich Günstiges daraus herleiten, dass das Landgericht ihn hätte darauf hinweisen müssen, dass es trotz Nichtvorliegens des Tatbestands des § 142 StGB von einer vorsätzlichen Aufklärungsobliegenheitsverletzung ausgehe, so dass er den Kausalitätsgegenbeweis hätte antreten können. Denn wie vorstehend und bereits in dem angefochtenen Urteil ausgeführt hat der Kläger den Tatbestand des § 142 StGB erfüllt. Außerdem hat der Kläger seine ihm nach E1.3 AKB 2008 obliegende Aufklärungspflicht verletzt, was Gegenstand sowohl der Ausführungen in der Klageerwiderung als auch der mündlichen Erörterung gewesen ist. Schließlich könnte der Kausalitätsgegenbeweis auch nicht als geführt angesehen werden, wenn man das diesbezügliche Vorbringen des Klägers in der Berufungsbegründung berücksichtigen würde. Denn der Kläger beruft sich zum Beweis für sein Vorbringen, „augenscheinlich nicht unter dem Einfluss alkoholischer Getränke“ gestanden zu haben, auf verschiedene Zeugen, deren Aussagen aber keinen Aufschluss über den letzten Fahrtabschnitt, bei dem der Kläger allein in dem Fahrzeug war, geben können, vor allem aber Festsstellungen zur tatsächlichen Fahrtüchtigkeit oder einer alkoholischen Beeinflussung des Klägers nicht mit der gleichen Sicherheit und Eindeutigkeit zulassen wie eine direkt nach dem Unfall durchgeführte Blutprobe. Nach alledem kann dahinstehen, ob der Kläger den Unfall möglicherweise dadurch grob fahrlässig herbeigeführt hat, dass er die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um mindestens 45 km/h überschritten und/oder das Fahrzeug trotz offensichtlicher Übermüdung, die dazu geführt haben soll, dass ihm „die Augen zugefallen“ sind, geführt hat. Der Kläger erhält Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen zu dem vorstehenden Hinweis Stellung zu nehmen, wobei im Kosteninteresse die Rücknahme der Berufung erwogen werden mag.