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Beschluss

6 W 1/10

KG Berlin 6. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2010:0430.6W1.10.0A
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Leitsätze
Werden eine erstrangige und eine zweitrangige Teilforderung aus demselben Schlussrechnungssaldo in zwei verschiedenen Prozessen geltend gemacht, handelt es sich bei der Frage des Bestehens bzw. Nichtbestehens der erstrangigen Teilforderung um ein gegenüber der zweitrangigen Teilforderung vorgreifliches Rechtsverhältnis i.S.v. § 148 ZPO, das die Anordnung der Aussetzung der Verhandlung über die zweitrangige Teilforderung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits rechtfertigt.(Rn.10)
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 6. Januar 2010 gegen den Beschluss der Kammer für Handelssachen (KfH) 91 des Landgerichts Berlin vom 21. (22.) Dezember 2009 wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Werden eine erstrangige und eine zweitrangige Teilforderung aus demselben Schlussrechnungssaldo in zwei verschiedenen Prozessen geltend gemacht, handelt es sich bei der Frage des Bestehens bzw. Nichtbestehens der erstrangigen Teilforderung um ein gegenüber der zweitrangigen Teilforderung vorgreifliches Rechtsverhältnis i.S.v. § 148 ZPO, das die Anordnung der Aussetzung der Verhandlung über die zweitrangige Teilforderung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits rechtfertigt.(Rn.10) Die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 6. Januar 2010 gegen den Beschluss der Kammer für Handelssachen (KfH) 91 des Landgerichts Berlin vom 21. (22.) Dezember 2009 wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. Die Klägerin begehrt von der Beklagten restliche Vergütung aus der Erbringung von Bauleistungen für das Bauvorhaben „S-Bahn H. (…)-L.“ aufgrund eines Bauvertrages aus dem Jahre 2002. Mit der vorliegenden Klage hat die Klägerin zunächst eine mit Abschlagsrechnung abgerechnete Forderung für Mehraufwendungen bei der Durchführung von terminsichernden Maßnahmen gemäß Nachtragsangebot Nr. A-054 in Höhe von 4.756.000,- EUR gegen die Beklagte geltend gemacht. Zuvor hatte die Klägerin bereits eine Klage betreffend den Sachnachtrag A-072, der geänderte und zusätzliche Leistungen aus und im Zusammenhang mit der Entsorgung kontaminierter Böden aus dem Baufeld zum Gegenstand hat und mit einem Abrechnungsbetrag von 2.598.663,01 EUR brutto abschließt, eingereicht, die bei der KfH 93 des Landgerichts Berlin unter dem Geschäftszeichen 93 O 123/07 geführt wird. Nach Schlussrechnungsstellung hat die Klägerin die vor der KfH 93 geführte Klage auf einen erststelligen und die vorliegende - zwischenzeitlich erweiterte - Klage auf einen zweitstelligen Teilbetrag aus der Schlussrechnung umgestellt. Den mit Schriftsatz vom 18. November 2009 formulierten Antrag der Klägerin, das vorliegende Verfahren zu dem unter dem Geschäftszeichen 93 O 123/07 anhängigen Verfahren gemäß § 147 ZPO zu verbinden, wobei die KfH 91 das vorliegende Verfahren abzugeben habe und der verbundene Prozess vor der KfH 93 unter dem Geschäftszeichen 93 O 123/07 als aufzunehmendem Verfahren fortzuführen sei, da es sich insoweit um das ältere der beiden Verfahren handele, hat die KfH 93 durch Beschluss vom 15. Dezember 2009 zurückgewiesen. Durch Beschluss vom 22. Dezember 2009 hat die KfH 91 - nach Anhörung der Parteien - den vorliegenden Rechtsstreit nach § 148 ZPO bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Rechtsstreits zwischen den Parteien vor dem Landgericht Berlin zu dem Aktenzeichen 93 O 123/07 ausgesetzt. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 6. Januar 2010, mit der sie die Aufhebung der Aussetzung des Rechtsstreits erstrebt, da zum einen schon keine Vorgreiflichkeit im Sinne von § 148 ZPO gegeben und zum anderen eine gegenüber der Aussetzung vorrangige Verbindung der Prozesse gemäß § 147 ZPO möglich und geboten gewesen sei. II. Die gemäß den §§ 567 Abs. 1 Nr. 1 und 252 ZPO zulässige sofortige Beschwerde, der die Vorinstanz nicht abgeholfen hat, war zurückzuweisen, da sie auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin in deren Schriftsatz vom 11. Februar 2010 nicht begründet ist. Im Rahmen des gegen eine Verfahrensaussetzung gerichteten Beschwerdeverfahrens hat das Beschwerdegericht zum einen zu überprüfen, ob die tatbestandliche Voraussetzung für die Aussetzung nach § 148 ZPO, nämlich eine Vorgreiflichkeit vorliegt, zum anderen, ob das Erstgericht die Grenzen des ihm durch § 148 ZPO eingeräumten pflichtgemäßen Ermessens bei der Anordnung der Aussetzung überschritten hat (KG MDR 2008, 283 f.). 1. Das Landgericht ist in der angefochtenen Entscheidung zutreffend davon ausgegangen, dass eine Vorgreiflichkeit der Entscheidung über die Klage der Klägerin vor der KfH 93 des Landgerichts Berlin für den vorliegenden Rechtsstreit gegeben ist. Insoweit wird zunächst auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses, denen der Senat folgt, Bezug genommen. Das Beschwerdevorbringen der Klägerin führt zu keiner anderen Beurteilung. Zunächst gibt die Klägerin (unter II.1. a)) der Beschwerdeschrift zutreffend die Tatbestandsvoraussetzungen des § 148 ZPO wieder, stellt aber (unter II.1.b)) zu Unrecht die Abhängigkeit von einem Rechtsverhältnis in Abrede. Zwar ist ein Rechtsverhältnis grundsätzlich mehr als ein Anspruch, als Rechtsverhältnis im Sinne von § 148 ZPO ist aber nicht nur der zwischen den Parteien geschlossene Bauvertrag, sondern auch die Frage der Existenz bzw. Nichtexistenz eines über die vorliegende Klage hinausgehenden weiteren Forderungsteils zu verstehen. Das in dem vor der KfH 93 geführten Rechtsstreit zur Entscheidung stehende Rechtsverhältnis stellt sich entgegen der von der Klägerin (unter II.1.c)) dargelegten Ansicht auch als Vorfrage der vorliegend zu treffenden Entscheidung dar und ist damit präjudiziell (vorgreiflich) im Sinne von § 148 ZPO. Dem steht nicht entgegen, dass nach dem von der Klägerin zitierten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24. Januar 2008 (VII ZR 43/07) ein erstrangiger Teilbetrag aus einem Schlussrechnungssaldo auch ohne weitere Individualisierung geltend gemacht werden kann. Denn vorliegend macht die Klägerin einen weiteren - zweitrangigen - Teilbetrag aus demselben Schlussrechnungssaldo geltend, der ihr - und allein daraus folgt bereits die Vorgreiflichkeit - denknotwendigerweise nur dann zustehen kann, wenn der in dem anderen, vor der KfH 93 anhängigen Rechtsstreit geltend gemachte erstrangige Teilbetrag aus dem Schlussrechnungssaldo begründet ist. Die gleiche logische Erwägung, nämlich „dass die Zuerkennung des Restbetrags einer Forderung die Bejahung der Gesamtforderung voraussetzt“, hat der Bundesgerichtshof in dem weiteren von der Klägerin zitierten Urteil vom 30. Januar 1985 (BGH Z 93, 330-338) angestellt und in diesem Zusammenhang weiter ausgeführt, dass die Verurteilung zur Zahlung eines Spitzenbetrages materiell-rechtlich voraussetze, dass der Kläger außer diesem auch den freiwillig bezahlten Betrag beanspruchen könne, der aber nicht Streitgegenstand des Verfahrens, „sondern nur ein für die zu treffende Entscheidung vorgreifliches Rechtsverhältnis “ sei (Hervorhebung durch den 6. Zivilsenat des Kammergerichts). Aus eben diesem Grund (Geltendmachung einer zweitrangigen Teilforderung aus einem Schlussrechnungssaldo vor rechtskräftiger Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der erstrangigen Teilforderung aus demselben Schlussrechnungssaldo) ist vorliegend entgegen der Ansicht der Klägerin (unter II.1.d)) die Aussetzung keineswegs unzulässig, sondern vielmehr sogar geboten. Durch diese Besonderheit unterscheidet sich der vorliegende Fall von den von der Klägerin zitierten Entscheidungen (OLG Köln NJW 1958, 106 f.; OLG Celle MDR 1958, 776 f.; OLG Nürnberg MDR 1963, 507; OLG Köln MDR 1983, 848; OLG Celle ZMR 1986, 120; OLG München MDR 1996, 197) zu Grunde liegenden Fällen. Anders als in den Entscheidungen der Oberlandesgerichte Köln, Celle und Nürnberg (a.a.O.) ist vorliegend über die Vorgreiflichkeit im Falle der Geltendmachung einer zweitrangigen Teilforderung aus einem Schlussrechnungssaldo vor rechtskräftiger Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der erstrangigen Teilforderung aus demselben Schlussrechnungssaldo zu befinden. Demgegenüber geht die (nach Auffassung des Senats zu generell formulierte) den zitierten Entscheidungen der Oberlandesgerichte Köln, Celle und Nürnberg gemeinsame Aussage, dass eine Aussetzung nach § 148 ZPO bei der getrennten Geltendmachung von Teilansprüchen aus demselben Rechtsgrund nicht zulässig sei, letztlich zurück auf eine Entscheidung des 5. Zivilsenats des Reichsgerichts vom 5. Februar 1908 (RG Rspr Z 08 Nr. 400), wonach die Entscheidung in einem Prozess auf Löschung eines Teilbetrags einer Hypothek wegen Zahlung nicht mit der Entscheidung eines anderen Prozesses zusammenhängt, in dem auf Löschung des Restes mit der Begründung geklagt ist, dass insoweit keine Forderung bestehe. Dass diese - zutreffende - Entscheidung des Reichsgerichts sich von der vorliegenden Konstellation grundlegend unterscheidet, bedarf keiner weiteren Ausführungen. Ob eine Entscheidung in dem Prozess, in dem über den einen Teil der Forderung zu befinden ist, Bindungswirkung für den anderen Rechtsstreit, der den restlichen Teil der Forderung zum Gegenstand hat, entfaltet oder nicht, ist für die Frage der Vorgreiflichkeit des Rechtsverhältnisses unerheblich (vgl. BGH, a.a.O.; RG JW 1910, 581; Smid in Wieczorek, ZPO, 3. Aufl., § 148 Rdn. 31). Auf die weiteren Ausführungen der Klägerin (unter II.1.e) und f)) zur Geltendmachung von Rückzahlungsansprüchen und/oder Gegenforderungen durch die Beklagte kommt es demnach für die Frage der Aussetzung nicht an. Denn unabhängig davon, unter welchen Voraussetzungen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteile vom 20.8.2009 - VII ZR 205/07 - und 9.1.2007 - VII ZR 69/96 -) eine isolierte Durchsetzung der Vergütung für einzelne Positionen (ausnahmsweise) in Betracht kommt und ob die Klägerin diese Voraussetzungen hinreichend dargetan hat, macht sie vorliegend den geforderten Betrag ausdrücklich als zweitrangigen Teilbetrag aus der Schlussrechnung geltend. Soweit die Klägerin diesen Punkt mit Schriftsatz vom 11. Februar 2010 vertiefend aufgreift, ist darauf hinzuweisen, dass nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (a.a.O.) eine isolierte Durchsetzung der Vergütung für einzelne Positionen nur in Betracht kommt, wenn erstens diese Einzelpositionen entweder unstreitig oder prüfbar berechnet und sachlich begründet sind und zweitens die Gesamtsumme der prüfbar berechneten oder unstreitigen Einzelpositionen unter Berücksichtigung der von dem Auftraggeber geleisteten (Abschlags-) Zahlungen (= Gesamtabrechnung des Vertrages) ein entsprechendes unstreitiges oder prüfbar berechnetes und sachlich begründetes Guthaben ergibt. Ist - wie hier - eine Gesamtabrechnung erfolgt, kann die Klägerin ihre Forderungen für einzelne Positionen des Vertrages nicht unabhängig davon verfolgen, welche Leistungen sonst erbracht und abgerechnet worden sind, sondern nur noch als Teilbetrag der nachgewiesenen Gesamtforderung geltend machen. Da die Restwerklohnforderung („Guthaben“) der Klägerin in Höhe von 28.593.394,25 EUR eben nicht unstreitig ist, muss das Vorliegen dieser Voraussetzung zunächst in dem vor der KfH 93 anhängigen Rechtsstreit, in dem die Klägerin einen erststelligen Teilbetrag ihrer Restwerklohnforderung geltend macht, geprüft werden. Erst nachdem dabei eine Restwerklohnforderung mindestens in Höhe des dort geltend gemachten Teilbetrags rechtskräftig festgestellt worden sein sollte, kann in dem vorliegenden Rechtsstreit die Prüfung erfolgen, ob darüber hinaus eine weitere Restwerklohnforderung bis zur Höhe des vorliegend geltend gemachten zweitrangigen Teilbetrages besteht. Das Bestehen der vor der KfH 93 erstrangig geltend gemachten Teilforderung ist somit materiell-rechtliche Voraussetzung für den vorliegend geltend gemachten zweitrangigen Teilbetrag und damit für die hier zu treffende Entscheidung ein vorgreifliches Rechtsverhältnis im Sinne von § 148 ZPO. 2. Zu Unrecht rügt die Klägerin schließlich, die KfH 91 habe unter Verletzung ihres Justizgewährungsanspruchs ihren Antrag übergangen, den vorliegenden Rechtsstreit mit dem unter dem Geschäftszeichen 93 O 123/07 geführten Rechtsstreit gemäß § 147 ZPO zu verbinden. Wie der Klägerin bereits durch Hinweis des Senats vom 29. Januar 2010 mitgeteilt worden war, hatte die KfH 91 die Akte entsprechend dem Antrag der Klägerin, das vorliegende Verfahren zu dem bei der KfH 93 anhängigen Rechtsstreit zu verbinden - wobei die KfH 91 das vorliegende Verfahren abzugeben habe und der verbundene Prozess vor der KfH 93 als aufnehmendem Verfahren fortzuführen sei, da es sich um das ältere der beiden Verfahren handele -, der KfH 93 vorgelegt, die jedoch den Antrag durch Beschluss vom 15. Dezember 2009 zurückgewiesen hat. Zu einer Verbindung der Verfahren wäre aber nur die KfH 93 und nicht die KfH 91 berufen gewesen. Grundsätzlich hat den Verbindungsbeschluss der Spruchkörper zu erlassen, der nach dem Geschäftsverteilungsplan nach der Verbindung zuständig ist. Fehlt - wie hier (der Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts Berlin für das Jahr 2009 enthält - soweit ersichtlich - nur Vorschriften für die Verbindung von Strafsachen, nicht aber für die Verbindung von Zivilsachen) - eine solche Regelung im Geschäftsverteilungsplan, so ist der Spruchkörper zur Entscheidung berufen, an den die mehreren Sachen nach der Geschäftsverteilung gekommen wären, wenn von Anfang an nur eine gemeinsame Klage erhoben worden wäre. Daraus folgt, dass ein Spruchkörper durch seinen Verbindungsbeschluss ein fremdes Verfahren an sich zieht und nicht sein eigenes Verfahren einem anderen Spruchkörper zuweist (vgl. Leipold in Stein-Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 147 Rdn. 16, m.w.N.). Eine Verbindung des vorliegenden Verfahrens zu dem vor der KfH 93 anhängigen Verfahren hätte somit nur durch die KfH 93 erfolgen können, die den darauf gerichteten Antrag der Klägerin jedoch zurückgewiesen hat. Gegen den die Verbindung zurückweisenden Beschluss der KfH 93 hat die Klägerin - soweit ersichtlich - keine Rechtsmittel ergriffen. Eine - im Übrigen auch nicht einmal von der Klägerin beantragte - Verbindung des bei der KfH 93 anhängigen Rechtsstreits zu dem vorliegenden Rechtsstreit kam nicht in Betracht, da dadurch der KfH 93 die Zuständigkeit entzogen worden wäre, was sich im Hinblick darauf, dass die Beklagte einer Verbindung ausdrücklich nicht zugestimmt hat, als willkürlicher Verstoß gegen den Grundsatz des gesetzlichen Richters nach Artikel 101 Abs. 1 Satz 2 GG dargestellt hätte. Für die KfH 91 bestand somit entgegen der Ansicht der Klägerin keine Möglichkeit der Verbindung des vorliegenden Rechtsstreits zu dem vorgreiflichen Verfahren. Das Landgericht ist nach alledem zu Recht vom Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzung für eine Aussetzung nach § 148 ZPO ausgegangen. Anhaltspunkte dafür, dass das Landgericht die Grenzen des ihm zustehenden Ermessens überschritten hat, sind nicht ersichtlich und werden von der Klägerin auch nicht vorgetragen. III. Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst. Die Rechtsbeschwerde war gemäß § 574 Abs. 3 ZPO zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO vorliegen. Zwar ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, da - wie bereits vorstehend ausgeführt - der Senat mit seiner Entscheidung nicht von der von der Klägerin zitierten Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte abweicht, jedoch ist die Frage, ob die tatbestandliche Voraussetzung des § 148 ZPO, nämlich eine Vorgreiflichkeit vorliegt, wenn mehrere Teilklagen aus dem selben Schlussrechnungssaldo parallel rechtshängig sind, bislang - soweit ersichtlich - von dem Bundesgerichtshof nicht entschieden und im Hinblick auf vergleichbare Fallgestaltungen über den vorliegenden Einzelfall hinaus von Bedeutung, so dass die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert.