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Beschluss

6 VAs 10/25

KG Berlin 6. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2025:0710.6VAS10.25.00
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Leitsätze
1. Weist das Bundeszentralregister mehrere Verurteilungen des Antragstellers aus und begehrt er die vorzeitige Tilgung dieser Eintragungen, so ist der gemäß §§ 23ff. EGGVG statthafte Antrag auf gerichtliche Entscheidung unzulässig, wenn es der Antragsteller bereits versäumt hat, innerhalb der zweiwöchigen Frist die für den Antrag notwendige Vorschaltbeschwerde gegen den ablehnenden Bescheid des Bundesamtes für Justiz zu erheben.(Rn.5) 2. Wenn für das vorausgegangene Beschwerdeverfahren eine Frist vorgesehen ist und diese versäumt wurde, so ist grundsätzlich auch der Antrag auf gerichtliche Entscheidung unzulässig.(Rn.5) 3. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat keinen Erfolg, wenn weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist, dass der Antragsteller ohne Verschulden verhindert gewesen wäre, die Frist einzuhalten.(Rn.5)
Tenor
1. Der Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung vom 13. Juni 2025 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Justiz vom 24. April 2025 in der Gestalt des Beschwerdebescheides des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 3. Juni 2025 wird als unzulässig verworfen. 2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Der Geschäftswert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Weist das Bundeszentralregister mehrere Verurteilungen des Antragstellers aus und begehrt er die vorzeitige Tilgung dieser Eintragungen, so ist der gemäß §§ 23ff. EGGVG statthafte Antrag auf gerichtliche Entscheidung unzulässig, wenn es der Antragsteller bereits versäumt hat, innerhalb der zweiwöchigen Frist die für den Antrag notwendige Vorschaltbeschwerde gegen den ablehnenden Bescheid des Bundesamtes für Justiz zu erheben.(Rn.5) 2. Wenn für das vorausgegangene Beschwerdeverfahren eine Frist vorgesehen ist und diese versäumt wurde, so ist grundsätzlich auch der Antrag auf gerichtliche Entscheidung unzulässig.(Rn.5) 3. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat keinen Erfolg, wenn weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist, dass der Antragsteller ohne Verschulden verhindert gewesen wäre, die Frist einzuhalten.(Rn.5) 1. Der Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung vom 13. Juni 2025 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Justiz vom 24. April 2025 in der Gestalt des Beschwerdebescheides des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 3. Juni 2025 wird als unzulässig verworfen. 2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Der Geschäftswert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. I. Das Bundeszentralregister weist mehrere Verurteilungen des Antragstellers aus den Jahren 2002 bis 2020 aus. Der Antragsteller begehrt die vorzeitige Tilgung dieser Eintragungen. Das Bundesamt für Justiz hat dies mit Bescheid vom 24. April 2025, dem Antragsteller ausweislich der aktenkundigen Postzustellungsurkunde zugestellt am 29. April 2025, abgelehnt. Hiergegen hat der Antragsteller – gleichfalls unter Angabe des 29. April 2025 als Eingangsdatum jenes Bescheides – Beschwerde eingelegt, die er dem Bundesamt für Justiz per Telefax am 14. Mai 2025 (und sodann erneut am 15. Mai 2025) übermittelt hat. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat mit Bescheid vom 3. Juni 2025, dem Antragsteller zugestellt am 6. Juni 2025, die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen. Gegen diesen Bescheid wendet sich der Antragsteller mit seinem im Tenor bezeichneten „Antrag auf sofortige gerichtliche Entscheidung nach den §§ 23 ff des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz (EGGVG)“. II. Der gemäß §§ 23ff. EGGVG statthafte Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unzulässig, weil der Antragsteller es bereits versäumt hat, innerhalb der zweiwöchigen Frist die für den hiesigen Antrag notwendige Vorschaltbeschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Justiz vom 24. April 2025 zu erheben (§ 24 Abs. 2 EGGVG, § 39 Abs. 3 Satz 1 BZRG). Ist nämlich für das vorausgegangene Beschwerdeverfahren – wie hier – eine Frist vorgesehen und wurde sie versäumt, so ist grundsätzlich auch der Antrag auf gerichtliche Entscheidung unzulässig (BeckOK GVG/Köhnlein, 27. Ed. 15.05.2025, EGGVG § 24 Rn. 16). 1. Der vorgenannte Bescheid ist dem Antragsteller – wie im Sachverhalt dargetan – am 29. April 2025 zugestellt worden. Damit lief die Frist zur Einlegung der Beschwerde am 13. Mai 2025 ab (vgl. § 43 Abs. 1 StPO; ebenso § 57 VwGO iVm §§ 222 Abs. 1 ZPO, 188 Abs. 2 BGB). Die per Telefax übermittelte Beschwerde ist jedoch erst am 14. Mai 2025 und damit verspätet beim Bundesamt für Justiz eingegangen. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Antragsteller – was eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 26 Abs. 2 und Abs. 3 EGGVG veranlassen könnte – ohne Verschulden verhindert gewesen wäre, die Frist einzuhalten. 2. Soweit von dem eingangs genannten Grundsatz eine Ausnahme gemacht wird, wenn die zur Beschwerdeentscheidung berufene Behörde – hier: das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz– ungeachtet der Verfristung eine Sachentscheidung erlassen hat (vgl. BeckOK GVG/Köhnlein aaO), greift dies hier nicht ein. Die Entscheidung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 3. Juni 2025 hat den Rechtsbehelf des Antragstellers explizit als „unzulässig“ zurückgewiesen und dazu in den Gründen ausgeführt, dass dieser „verspätet“ sei. Die weiteren – ohnehin lediglich im Konjunktiv irrealis eingeleiteten – Ausführungen zur Sach- und Rechtslage haben demgegenüber eine nur erläuternde und nicht etwa eine tragende Funktion. III. Die Nebenentscheidungen folgen aus § 22 Abs. 1 GNotKG iVm § 1 Abs. 2 Nr. 19 GNotKG, die Festsetzung des Geschäftswertes beruht auf §§ 36 Abs. 3, 79 Abs. 1 Satz 1, 1 Abs. 2 Nr. 19 GNotKG.