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Beschluss

6 Ws 152/18, 6 Ws 152/18 - 161 AR 166/18

KG Berlin 6. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2018:0831.6WS152.18.00
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Leitsätze
Hat die Revision des in Untersuchungshaft befindlichen Angeklagten mit der Rüge eines Verstoßes des Erstgerichts gegen die Mitteilungspflicht nach § 243 Abs. 4 S. 1 StPO Erfolg, ist dieser Verfahrensfehler und die damit verbundene Verfahrensverzögerung eindeutig der Justiz zuzurechnen. Dieser Umstand kann die Annahme der Unverhältnismäßigkeit einer Fortdauer der Untersuchungshaft begründen.(Rn.21)
Tenor
Der Haftfortdauerbeschluss des Landgerichts Berlin vom 9. November 2017 – (537 KLs) 252 Js 2850/17 (21/17) – sowie der Haftbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 11. Juni 2017 – 383 Gs 120/17 – werden aufgehoben. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die insoweit dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen hat die Landeskasse Berlin zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Hat die Revision des in Untersuchungshaft befindlichen Angeklagten mit der Rüge eines Verstoßes des Erstgerichts gegen die Mitteilungspflicht nach § 243 Abs. 4 S. 1 StPO Erfolg, ist dieser Verfahrensfehler und die damit verbundene Verfahrensverzögerung eindeutig der Justiz zuzurechnen. Dieser Umstand kann die Annahme der Unverhältnismäßigkeit einer Fortdauer der Untersuchungshaft begründen.(Rn.21) Der Haftfortdauerbeschluss des Landgerichts Berlin vom 9. November 2017 – (537 KLs) 252 Js 2850/17 (21/17) – sowie der Haftbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 11. Juni 2017 – 383 Gs 120/17 – werden aufgehoben. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die insoweit dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen hat die Landeskasse Berlin zu tragen. I. Der am 10. Juni 2017 vorläufig festgenommene Angeklagte befindet sich seit dem 11. Juni 2017 auf Grund des Haftbefehls des Amtsgerichts Tiergarten vom selben Tag – 383 Gs 120/17 – in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt …. In dem Haftbefehl wird ihm vorgeworfen, am 9. Juni 2017 in Berlin gemeinschaftlich mit Gewalt und unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht weggenommen zu haben, die Sache sich rechtswidrig zuzueignen, wobei er und die Mitbeschuldigten bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendeten, sowie dadurch zugleich versucht zu haben, einen Menschen rechtswidrig durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung zu nötigen und dadurch dem Vermögen des Genötigten Nachteil zuzufügen, um sich zu Unrecht zu bereichern, wobei die Erpressung unter Androhung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben begangen wurde und die Beschuldigten bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendeten. Wegen der Einzelheiten wird auf den Haftbefehl vom 11. Juni 2017 verwiesen. Die Staatsanwaltschaft Berlin legte dem Angeklagten und drei weiteren Beschuldigten mit der vor dem Landgericht – Große Strafkammer – erhobenen Anklageschrift vom 11. August 2017 neben der dem Haftbefehl vom 11. Juni 2017 zugrunde liegenden Tat (ergänzt um den Vorwurf, zugleich eine andere Person körperlich misshandelt und an der Gesundheit beschädigt zu haben, wobei die Körperverletzung mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich begangen wurde) zur Last, am 30. Mai 2017 gemeinschaftlich einen weiteren besonders schweren Raub in Tateinheit mit Erpressung begangen zu haben. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anklageschrift verwiesen. Das Landgericht Berlin ließ die Anklage mit Beschluss vom 5. Oktober 2017 zu und entschied zugleich, in den Haftverhältnissen träten „aus den Gründen ihrer Anordnung keine Änderungen ein“. Am 9. November 2017 verurteilte das Landgericht aufgrund der Hauptverhandlung vom 2. und 9. November 2017 u.a. den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung und in weiterer Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 9 Monaten. Dieser Gesamtstrafe lagen von dem Landgericht bestimmte Einzelstrafen von zwei Jahren und neun Monaten für die Tat vom 30. Mai 2017 und von drei Jahren und neun Monaten für die Tat vom 9. Juni 2017 zugrunde. Zugleich hielt das Landgericht den Haftbefehl gegen den Angeklagten aus den Gründen seiner Anordnung aufrecht mit der Maßgabe, „dass [er] der aus dem Tenor ersichtlichen Taten dringend verdächtig“ sei. Hiergegen legten der Angeklagte am 15. November 2018 sowie ein weiterer Angeklagter Revision ein. Dem Verteidiger des Angeklagten wurde das am 4. Dezember 2017 auf der Geschäftsstelle niedergelegte Urteil am 11. Dezember 2017 zugestellt. Dessen Revisionsbegründung ging am 10. Januar 2018 bei dem Landgericht ein und wurde der Staatsanwaltschaft am 15. Januar 2018 zugestellt. Die Staatsanwaltschaft veranlasste mit Verfügung vom 16. Januar 2018 die Einholung von Stellungnahmen der Kammervorsitzenden und des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft. Diese Stellungnahmen erfolgten am 22. Januar 2018. Mit Verfügung vom 22. März 2010 leitete die Staatsanwaltschaft die Akten mit ihrer auf den 29. März 2018 datierten Gegenerklärung an das Landgericht, dessen Vorsitzende mit am 10. April 2018 ausgeführter Verfügung vom 6. April 2018 die Rücksendung der Akten an die Staatsanwaltschaft anwies. Am 26. April 2018 gingen die Akten mit dem Antrag des Generalbundesanwalts vom 25. April 2018 bei dem Bundesgerichtshof ein, der das Urteil vom 9. November 2017, soweit es den Angeklagten betrifft, mit Beschluss vom 5. Juli 2018 – 5 StR 180/18 - mit den Feststellungen aufhob, weil die Mitteilungspflichten nach § 243 Abs. 4 S. 1 StPO verletzt worden seien und nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Schuldspruch nach der insoweit von der herkömmlichen Dogmatik zum Beruhen (§ 337 StPO) abweichenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hierauf beruhe. Die Senatsgeschäftsstelle sandte die Akten am 31. Juli 2018 an die Staatsanwaltschaft Berlin zurück, die sie an das Landgericht Berlin weiterleitete, wo sie am 10. August 2018 eingingen und am 15. August 2018 der nunmehr zuständigen Strafkammer vorgelegt wurden. Am 19. Juli 2018 hat der Angeklagte gegen den Beschluss zur Haftfortdauer vom 9. November 2017 Beschwerde erhoben. Das Verfahren sei aus dem Angeklagten nicht vorzuwerfenden Gründen durch die beteiligten Staatsanwaltschaften und Gerichte unverhältnismäßig verzögert worden. Zudem bestehe keine Fluchtgefahr mehr, weil er bei Verwandten unterkommen könne und einen Arbeitsplatz habe. Das Landgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 19. Juli 2018 nicht abgeholfen. Die Generalstaatsanwaltschaft Berlin hat beantragt, die Beschwerde als unbegründet zu verwerfen. II. Die gem. § 304 Abs. 1 StPO statthafte und auch im Übrigen zulässig erhobene Beschwerde ist begründet. 1. Die Haftfortdauerentscheidung des Landgerichts vom 9. November 2017 ist schon deshalb aufzuheben, weil sie den Formvorschriften nach § 114 Abs. 2 Nr. 2 und 4 StPO, die auch im Rahmen einer Entscheidung nach § 268b StPO Anwendung finden, widerspricht. Danach sind die Taten, derer der Angeklagte dringend verdächtig ist, aufzuführen und die den dringenden Tatverdacht begründenden Tatsachen zu schildern. Darüber hinaus ist der Haftfortdauerbeschlusses zu begründen, § 34 StPO. Dies gilt nur dann nicht, wenn der Angeklagte entsprechend des Haftbefehlsvorwurfs verurteilt wird, wodurch der dringende Tatverdacht in der Regel hinreichend belegt ist (KG, 4. Strafsenat, Beschluss vom 8. Januar 2018 – 4 Ws 147/17 – juris). Grundlage des Haftbefehls des Amtsgerichts Tiergarten vom 11. Juni 2017 war allein die Tat vom 9. Juni 2017. Hingegen hat das Landgericht den Angeklagten am 9. November 2017 gemäß der von ihm mit Beschluss vom 5. Oktober 2017 zugelassenen Anklage auch wegen der ihm darin vorgeworfenen Tat vom 30. Mai 2017 verurteilt, ohne dass es den Haftbefehl des Amtsgerichts zuvor im Zusammenhang mit der Eröffnung der Hauptverhandlung durch einen der Anklage entsprechenden Haftbefehl ersetzt hätte. Auf diese „Taten“ hat das Landgericht den Haftfortdauerbeschluss vom 9. November 2017 offensichtlich gestützt, ohne dass gegen den Angeklagten zuvor Untersuchungshaft auch wegen der Tat vom 30. Mai 2017 angeordnet worden war. Diese Tat konnte danach nicht allein unter Hinweis auf einen – auch nicht näher bezeichneten – Haftbefehl zum Gegenstand der Entscheidung gem. § 268b StPO gemacht werden, sondern hätte in dem Beschluss jedenfalls nach Zeit und Ort ihrer Begehung aufgeführt werden müssen, vgl. § 114 Abs. 2 Nr. 2 StPO. 2. Der Haftbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 11. Juni 2017 ist aufzuheben, weil die Voraussetzungen der Untersuchungshaft inzwischen nicht mehr vorliegen, § 120 Abs. 1 S. 1 StPO. a) Allerdings ist der Angeklagte der ihm in dem Haftbefehl zur Last gelegten Tat vom 9. Juni 2017 aufgrund der darin und in der Anklageschrift im Einzelnen detailliert dargestellten Ermittlungsergebnisse und Beweismittel dringend verdächtig, § 112 Abs. 1 S. 1 StPO. Der Angeklagte hat die Taten darüber hinaus in der Hauptverhandlung vom 9. November 2017 vor dem Landgericht ausweislich des Sitzungsprotokolls eingeräumt und geht selbst von einem dringenden Tatverdacht aus. b) Die weitere Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft erweist sich hingegen nicht mehr als verhältnismäßig. aa) Bei der Anordnung und Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft ist stets das Spannungsverhältnis zwischen dem in Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG gewährleisteten Recht des Einzelnen auf persönliche Freiheit und den unabweisbaren Bedürfnissen einer wirksamen Strafverfolgung zu beachten. Grundsätzlich darf nur einem rechtskräftig Verurteilten die Freiheit entzogen werden. Der Entzug der Freiheit eines der Straftat lediglich Verdächtigen ist wegen der Unschuldsvermutung, die ihre Wurzel im Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG hat und auch in Art. 6 Abs. 2 EMRK ausdrücklich hervorgehoben ist, nur ausnahmsweise zulässig. Dabei muss den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlich und zweckmäßig erscheinenden Freiheitsbeschränkungen der Freiheitsanspruch des noch nicht rechtskräftig verurteilten Beschuldigten als Korrektiv gegenübergestellt werden, wobei dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine maßgebliche Bedeutung zukommt (BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 2018 – 2 BvR 631/18 –, juris). In diesem Zusammenhang steht der verfassungsrechtlich ebenfalls in Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG verankerte Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen. Er verlangt, dass die Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die notwendigen Ermittlungen mit der gebotenen Schnelligkeit abzuschließen und eine gerichtliche Entscheidung über die einem Beschuldigten vorgeworfenen Taten herbeizuführen. An den zügigen Fortgang des Verfahrens sind dabei umso strengere Anforderungen zu stellen, je länger die Untersuchungshaft schon dauert. Kommt es zu von dem Beschuldigten nicht zu vertretenden, sachlich nicht zu rechtfertigenden und vermeidbaren erheblichen Verfahrensverzögerung, steht dies regelmäßig einer weiteren Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft entgegen. Im Rahmen der Abwägung zwischen dem Freiheitsanspruch und dem Strafverfolgungsinteresse kommt es in erster Linie auf die durch objektive Kriterien bestimmte Angemessenheit der Verfahrensdauer an, die etwa von der Komplexität der Rechtssache, der Vielzahl der beteiligten Personen oder dem Verhalten der Verteidigung abhängig sein kann. Mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft sind dabei stets höhere Anforderungen an das Vorliegen eines rechtfertigenden Grundes zu stellen (BVerfG, NJW 2006, 1336, 1337f.). bb) Vor diesem Hintergrund ist der Einwand des Angeklagten, das Verfahren sei bereits bis zum Urteil des Landgerichts vom 9. November 2017 nicht mit der gehörigen Schnelligkeit geführt worden, unberechtigt. Das Landgericht hat das Verfahren innerhalb von drei Monaten nach Erhebung der Anklage mit einem die Instanz – vorläufig - beendenden Urteil abgeschlossen, was schon im Hinblick darauf, dass die Anklageschrift dem Angeklagten vor Eröffnung des Hauptverfahrens in die arabische Sprache zu übersetzen war, nicht zu beanstanden ist. Auch ist nicht ersichtlich, dass das Revisionsverfahren bei dem Generalbundesanwalt oder dem Bundesgerichtshof verzögert worden wäre. Zwischen der Verfügung der Staatsanwaltschaft Berlin zur Fertigung des Revisionsberichts am 11. April 2018 bis zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs liegen keine drei Monate. Dass die Akten im Anschluss daran dem Landgericht Berlin erst wieder am 2. August 2018 vorlagen, ist ebenfalls nicht zu kritisieren. Es ist nicht ersichtlich, dass hier eine schnellere Abwicklung des Revisionsverfahrens nach der Entscheidung vom 5. Juli 2018 möglich gewesen wäre. Gleichwohl hat das Revisionsverfahren zu einer erheblichen Verzögerung des Verfahrens geführt, wodurch die durch das Beschleunigungsgebot vorgegebenen Anforderungen an ein zügiges Verfahren insgesamt nicht mehr gewahrt sind. Dass das Landgericht den Angeklagten der ihm zur Last gelegten Taten für schuldig befunden und zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt hat, vermag die weitere Untersuchungshaft nicht zu rechtfertigen. Das Argument, mit der Verurteilung vergrößere sich auch das Gewicht des staatlichen Strafanspruchs, da aufgrund der gerichtlich durchgeführten Beweisaufnahme die Begehung einer Straftat durch den Verurteilten als erwiesen angesehen worden ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Mai 2009 – 2 BvR 388/09 –, juris; BGH, NJW 2018, 1984), greift hier nicht. Das Urteil ist mit den Feststellungen in Bezug auf den Angeklagten inzwischen durch den Bundesgerichtshof aufgehoben worden, weil die Mitteilung der Vorsitzenden in der Hauptverhandlung über ein zwischen ihr, dem Vertreter der Staatsanwaltschaft und den Verteidigern geführtes Rechtsgespräch den Informationspflichten nach § 243 Abs. 4 S. 1 StPO nicht genügt habe und nicht auszuschließen sei, dass der Schuldspruch auf der Verletzung dieser Mitteilungspflicht beruhe. Damit steht aber auch bereits eine der Justiz zuzurechnende Verfahrensverzögerung fest, die im hiesigen Beschwerdeverfahren nicht unberücksichtigt bleiben kann. Auch wenn es von Verfassungs wegen grundsätzlich nicht zu beanstanden sein mag, die infolge der Durchführung eines Revisionsverfahrens verstrichene Zeit nicht der ermittelten Überlänge eines Verfahrens hinzuzurechnen, ist hiervon eine Ausnahme dann zu machen, wenn das Revisionsverfahren – wie hier - der Korrektur eines offensichtlich der Justiz anzulastenden Verfahrensfehlers gedient hat (BVerfG, NJW 2005, 3485, 3487). Ob es sich um einen schweren Verfahrensfehler gehandelt hat, ist insoweit ohne Belang (OLG Celle, Beschluss vom 24. November 2011 – 1 Ws 463/11 – BeckRS 2013, 16574). Auf Grund dieses allein der Justiz zuzurechnenden Verfahrensfehlers ist eine Verzögerung von knapp acht Monaten eingetreten, gerechnet von der Einlegung der Revision am 15. November 2017 bis zum Eingang der Akten bei der Staatsanwaltschaft Berlin am 2. August 2018 (vgl. BVerfG, NJW 2006, 672, 674). Der Angeklagte befindet sich inzwischen mehr als ein Jahr in Untersuchungshaft, weshalb an ihre Aufrechterhaltung besondere Anforderungen zu stellen sind (BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 2008 – 2 BvR 2652/07 –, juris), die hier nicht erfüllt sind. Hinzu kommt, dass einem Aktenvermerk der Vorsitzenden der nunmehr mit der Sache befassten Kammer vom 16. August 2018 zu entnehmen ist, dass ein Termin zur Durchführung der Hauptverhandlung nicht vor dem 4. Dezember 2018 vorgesehen ist, was einer Verfahrensverlängerung von mehr als einem Jahr ab Einlegung der Revision vom 15. November 2017 entspricht. Von der Festnahme des Angeklagten bis zum Beginn einer neuen Hauptverhandlung wären dann rund 18 Monate vergangen. Danach kommt es auf den Einwand des Angeklagten, die Staatsanwaltschaft Berlin habe die Frist des § 347 Abs. 2 S. 2 StPO überschritten, nicht an. Mögliche Verzögerungen haben sich nicht zusätzlich zu den zuvor dargestellten ausgewirkt, die insoweit denselben Zeitraum betreffen. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO.