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Beschluss

5 U 115/23

KG Berlin 5. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2025:0113.5U115.23.00
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Tenor
Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen Urteil des Landgerichts Berlin (jetzt: Landgericht Berlin II) vom 15. November 2023 - Az. 97 O 8/23 - durch einstimmigen Beschluss bei einem Streitwert von bis zu 25.000,00 EUR zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen Urteil des Landgerichts Berlin (jetzt: Landgericht Berlin II) vom 15. November 2023 - Az. 97 O 8/23 - durch einstimmigen Beschluss bei einem Streitwert von bis zu 25.000,00 EUR zurückzuweisen. A. Der Kläger ist die XXX. Die Beklagte bietet ärztliche Leistungen im Bereich der Schönheitsmedizin an. Im Oktober 2022 bewarb sie auf der von ihr betriebenen Webseite Unterspritzungen mit Hyaluronsäure mit sogenannten Vorher-Nachher-Bildern. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz und der in der ersten Instanz gestellten Anträge wird auf die in dem Urteil des Landgerichts Berlin (jetzt: Landgericht Berlin II) vom 15. November 2023 - Az. 97 O 8/23 - getroffenen Feststellungen Bezug genommen; wegen der Einzelheiten der beworbenen Darstellungen wird auf die Anlagen K 3 bis K 14 Bezug genommen. Das Landgericht hat die Beklagte mit dem Urteil vom 15. November 2023 (veröffentlicht in WRP 2024, 264) zur Zahlung von 374,50 EUR nebst Zinsen [Klageantrag zu 2.] sowie unter Androhung von Ordnungsmitteln verurteilt, es zu unterlassen im geschäftlichen Verkehr im Internet oder sonst werblich mit Fotos zu werben, die Patienten vor und nach einem operativ plastisch-chirurgischen Eingriff zeigen, sofern für diesen Eingriff keine medizinische Indikation vorliegt, wenn dies geschieht wie in den Anlagen K 3 und/oder K 4 und/oder K 5 und/oder K 6 und/oder K 7 und/oder K 8 und/oder K 9 und/oder K 10 und/oder K 11 und/oder K 12 und/oder K 13 und/oder K 14 wiedergegeben [Klageantrag zu 1]. Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit der Berufung. Sie rügt im Wesentlichen, der Klageantrag zu 1 sei wegen der Formulierung „oder sonst werblich“ nicht hinreichend bestimmt sowie zu weit gehend und in der Sache verstoße die angegriffene Werbung nicht gegen § 1 Abs. 1 Nr. 2 c), § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 HWG; eine Faltenunterspritzung mit Hyaluronsäure stelle entgegen der Auslegung des Landgerichts keinen operativ plastisch-chirurgischen Eingriff zur Veränderung des menschlichen Körpers ohne medizinische Notwendigkeit dar. Die Beklagte kündigt an zu beantragen, das Urteil des Landgerichts Berlin vom 15.11.2023, Az. 97 O 8/23, abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger kündigt an zu beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angegriffene Urteil nach Maßgabe der Berufungserwiderung. B. Der Senat beabsichtigt, die zulässige Berufung der Beklagten einstimmig durch Beschluss zurückzuweisen, weil sie nach derzeitigem Sach- und Streitstand offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und auch die sonstigen Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 2 bis 4 ZPO (siehe dazu unter C.) vorliegen. Es wird hiermit gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO zuvor rechtliches Gehör gewährt. I. Die Klage ist zulässig. 1. Der Unterlassungsantrag ist hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. a) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag - und nach § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung - nicht derart undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht klar umrissen sind, der Beklagte sich deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung darüber überlassen bleibt, was dem Beklagten verboten ist. Eine hinreichende Bestimmtheit ist für gewöhnlich gegeben, wenn eine Bezugnahme auf die konkrete Verletzungshandlung erfolgt oder die konkret angegriffene Verletzungsform antragsgegenständlich ist und der Klageantrag zumindest unter Heranziehung des Klagevortrags unzweideutig erkennen lässt, in welchen Merkmalen des angegriffenen Verhaltens die Grundlage und der Anknüpfungspunkt für den Wettbewerbsverstoß und damit das Unterlassungsgebot liegen soll (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 8. November 2018 - I ZR 108/17, GRUR 2019, 627 [juris Rn. 15] - Deutschland-Kombi; Urteil vom 14. Juli 2022 - I ZR 97/21, NJW 2022, 3213 [juris Rn. 12] - dortmund.de; Urteil vom 13. Juli 2023 - I ZR 152/21, NJW 2023, 3361 [juris Rn. 9] - muenchen.de). b) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Unterlassungsantrag - und der darauf beruhende Verbotsausspruch des Landgerichts - als hinreichend bestimmt anzusehen. Der Unterlassungsantrag nimmt durch die Formulierung „wenn dies geschieht wie“ und die in den Anlagen K 3 bis K 14 dargestellten Screenshots von Webseiteninhalten auf die konkrete Verletzungsform Bezug und in der Klageschrift ist insoweit ausgeführt, in welchen Merkmalen das Verhalten der Beklagten angegriffen wird. Soweit die Beklagte die eingangs des Antrags verwendete Formulierung „oder sonst werblich“ rügt, rechtfertigt dies keine andere Betrachtung. Diese Formulierung hat - wie abstrakte Merkmale eines Unterlassungssatzes - nur die Funktion, den Bereich kerngleicher Verletzungsformen zu bestimmen (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 202/07, NJW-RR 2010, 1343 [juris Rn. 36] - Erinnerungswerbung im Internet). Der Kläger bringt damit zum Ausdruck, dass das Unterlassungsgebot nicht auf die Werbung im Internet beschränkt ist, sondern als kerngleich eine Werbung in einem anderen Medium anzusehen sei. Die Formulierung ist zudem üblich und wird auch vom Bundesgerichtshof unbeanstandet verwendet (vgl. etwa den Tenor der Entscheidung BGH, Urteil vom 5. Juli 2001 - I ZR 104/99, NJW-RR 2001,1693 ff. - Fernflugpreise; abgedruckt in juris; in dieser Entscheidung hat der BGH im Tenor sogar eine Unterlassungspflicht „in Zeitungsanzeigen“ ausgesprochen, obwohl er einen relevanten Verstoß gerade nicht in Bezug auf solche, sondern nur in Bezug auf eine Prospektwerbung angenommen hat). 2. Der Kläger ist gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klagebefugt. a) Nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG stehen die Ansprüche aus § 8 Abs. 1 UWG denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen zu, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b UWG eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt. Die Vorschrift regelt nicht nur die sachlich-rechtliche Anspruchsberechtigung, sondern auch die prozessuale Klagebefugnis, die als Sachurteilsvoraussetzung in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 23. Januar 2024 - I ZR 147/22, GRUR 2024, 319 [juris Rn. 19] - Eindrehpapier, mwN). Ob die Voraussetzungen für die Klagebefugnis erfüllt sind, ist im Wege des Freibeweises festzustellen (vgl. dazu etwa BGH, Urteil vom 13. Januar 2022 - I ZR 35/21, NJW 2022, 2106 [juris Rn. 20] - Influencer III; Senat, Urteil vom 4. Mai 2021 - 5 U 126/19, GRUR-RR 2022, 104 [juris Rn. 20] - Arthrose-Gel). b) Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG sind erfüllt. Bei dem Kläger handelt es sich um einen rechtsfähigen Verband im Sinne der Vorschrift, der in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b UWG eingetragen ist (vgl. Anlage K 20), und dem Kläger gehört auch eine erhebliche Zahl von Unternehmern an, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben. Von Letzterem ist schon deshalb auszugehen, weil zu den Mitgliedern des Klägers unter anderem die Bundesärztekammer und die Ärztekammer Berlin gehören und eine mittelbare Zugehörigkeit zum Verband, etwa durch Mitgliedschaft in verbandsangehörigen Spitzenverbänden oder Fachverbänden, genügen kann (vgl. etwa BGH, Urteil vom 26. Januar 2023 - I ZR 111/22, NJW-RR 2023, 682 [juris Rn. 27] - Mitgliederstruktur; Köhler/Feddersen in Köhler/ Feddersen, UWG, 43. Aufl. 2025, § 8 Rn. 3.47; jeweils mwN). II. Die Klage ist auch begründet. 1. Zu Recht nimmt das Landgericht an, dass dem Kläger ein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 2, § 3 Abs. 1, § 3a UWG i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 HWG zusteht. a) § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 HWG stellt eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG dar. Nach dieser Vorschrift darf außerhalb der Fachkreise für die in § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c) HWG genannten operativen plastisch-chirurgischen Eingriffe nicht mit der Wirkung einer solchen Behandlung durch vergleichende Darstellung des Körperzustandes oder des Aussehens vor und nach dem Eingriff geworben werden. Es handelt sich um eine dem Schutz der Gesundheit der Verbraucher dienende Regelung, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 17. Februar 2022 - I-15 U 24/21, GRUR 2022, 1768 [juris Rn. 6]; vgl. auch BGH, Urteil vom 18. November 2021 - I ZR 214/18, NJW-RR 2022, 613 [juris Rn. 18] - Gewinnspielwerbung II zu § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 HWG; Senat Urteil vom 30. November 2004 - 5 U 55/04, GRUR-RR 2005, 162 [juris Rn. 99] zu § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HWG; jeweils mwN). Die Regelung des § 3a UWG wird auch nicht durch den Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/29/EG verdrängt. Ist der in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29/EG definierte Anwendungsbereich eröffnet, ist allerdings für die lauterkeitsrechtliche Anwendung von Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 3a UWG nur Raum, sofern die Richtlinie den von der Marktverhaltensregelung betroffenen Bereich nach den übrigen Absätzen des Art. 3 unberührt lässt (vgl. BGH, Urteil vom 29. Mai 2024 - I ZR 43/23, NJW-RR 2024, 1164 [juris Rn. 51] - Hydra Energy, mwN). Letzteres ist hier der Fall. Denn die Richtlinie lässt nach Art. 3 Abs. 3 die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft oder der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Gesundheits- und Sicherheitsaspekte von Produkten unberührt (vgl. hierzu etwa BGH, Urteil vom 9. Dezember 2021 - I ZR 146/20, NJW-RR 2022, 549 [juris Rn. 20] - Werbung für Fernbehandlung zu § 9 HWG; Urteil vom 18. November 2021 - I ZR 214/18, NJW-RR 2022, 613 [juris Rn. 19] - Gewinnspielwerbung II zu § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 HWG); Produkt ist nach Art. 2 Buchst. c) der Richtlinie 2005/29/EG jede Ware oder Dienstleistung. b) Die beanstandete Werbung verstößt gegen § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 HWG. aa) Die Beklagte bewarb außerhalb der Fachkreise und für jedermann zugänglich auf der von ihr betriebenen Webseite bzw. dem von ihr betriebenen Instagram-Account die Behandlung mit Hyaluronsäure (Unterspritzung von Lippen, Kieferpartie [sog. Jawline], Kinn, Nase und Tränenrinne) durch vergleichende Darstellung des Aussehens der jeweils abgebildeten Personen vor und nach der jeweiligen Behandlung (sog. Vorher-Nachher-Bilder, vgl. Anlagen K 3 bis K 14). bb) Die von der Beklagten beworbene Unterspritzung mit Hyaluronsäure stellt auch einen operativen plastisch-chirurgischen Eingriff zur Veränderung des menschlichen Körpers ohne medizinische Notwendigkeit im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c HWG dar. (1) Richtig ist allerdings im Ausgangspunkt, dass der Wortlaut des im Heilmittelwerbegesetz verwendeten und nicht näher erläuterten Begriffs „operative plastisch-chirurgische Eingriffe“ nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nahelegt, dass zu dem Zweck der ästhetischen Körperveränderung durchgeführte operative Eingriffe mit einem Skalpell gemeint sind, bei denen eine Körperöffnung stattfindet (in diesem Sinne wohl MüKoUWG/Köber, 3. Aufl. 2022, § 11 HWG Rn. 87; vgl. zu dem klassischen Begriffsverständnis etwa OLG Koblenz, Urteil vom 23. April 2024 - 9 U 1097/23, WRP 2024, 1002 [juris Rn. 30]). Für ein solches Verständnis spricht auch, dass in der Gesetzesbegründung zu dem mit Art. 2 Nr. 1 des Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes vom 29. August 2005 (BGBl. 2005 I, S. 2570 ff.) eingeführten Begriff als Beispiele etwa Brustvergrößerungen durch Implantate oder Fettabsaugung zur Veränderung der Körperformen genannt sind (vgl. BT-Drucks. 15/5316 S. 46). (2) Anders als die Berufung meint, steht der Wortlaut des § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c HWG allerdings einem weiten Verständnis nicht entgegen, das lediglich auf einen instrumentellen Eingriff am oder im Körper abstellt, mit dem Form- und Gestaltveränderung an den Organen oder der Körperoberfläche vorgenommen werden (vgl. dazu bereits OLG Celle, Urteil vom 30. Mai 2013 - 13 U 160/12, AMK 2013, Nr. 9, 9 [juris Rn. 16]; Meyer, GRUR 2006, 1007). Ein weites Begriffsverständnis ist nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung geboten und entspricht mittlerweile gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 29. August 2024 - I-4 UKl 2/24, MDR 2025, 55 [juris Rn. 35]; OLG Koblenz, Urteil vom 23. April 2024 - 9 U 1097/23, WRP 2024, 1002 [juris Rn. 30 f.]; OLG Köln, Urteil vom 27. Oktober 2023 - 6 U 77/23, WRP 2024, 102 [juris Rn. 31]; OLG Düsseldorf, Urteil vom 17. Februar 2022 - 15 U 24/21, GRUR 2022, 1768 [juris Rn. 29]; OLG Celle, Urteil vom 30. Mai 2013 - 13 U 160/12, aaO; vgl. auch LG Frankfurt, Urteil vom 3. August 2021 - 3-06 O 16/21, WRP 2021, 1371 [juris Rn. 17]; BeckOK HWG/Doepner/Reese [1.9.2024], § 11 Rn. 642; Spickhoff/Fritzsche, Medizinrecht, 4. Aufl. 2022, § 1 HWG Rn. 28 und § 11 Rn. 51; Tsambikakis in Saliger/Tsambikakis, MedStrafR-HdB, 1. Aufl. 2022, § 14 Rn. 297; Meyer GRUR 2006, 1007; aA wohl MüKoUWG/Köber, 3. Aufl. 2022, § 11 HWG Rn. 87). Der Gesetzgeber bezweckte mit der Aufnahme operativ plastisch-chirurgischer Eingriffe in das Heilmittelwerbegesetz und dem (späteren) Verbot sog. Vorher-Nachher-Bilder angesichts rapide steigender Zahlen von schönheitschirurgischen Eingriffen auch bei jungen Erwachsenen eine Werbebeschränkung in dem Bereich der Schönheitsbehandlungen; es sollten bestimmte Einflüsse zurückgedrängt werden, um zu vermeiden, dass sich Menschen ohne einen medizinischen Anlass den mit einem körperlichen Eingriff verbundenen Gesundheitsgefahren und Risiken aussetzen (vgl. BT-Drucks. 15/5316 S. 46; OLG Koblenz, Urteil vom 8. Juni 2016 - 9 U 1362/15, [juris Rn. 9]; vgl. auch BeckOK HWG/Doepner/Reese [1.9.2024], § 11 Rn. 621 ff.). Für einen mit gesundheitlichen Risiken versehenen, aber medizinisch nicht notwendigen Eingriff soll kein Anreiz durch vergleichende Darstellung des Körperzustandes oder des Aussehens vor und nach dem Eingriff geschaffen werden, und zugleich soll der einer vergleichenden Darstellung anhaftenden Gefahr entgegengewirkt werden, dass der durchschnittliche Werbeadressat die Auffassung gewinnt, es würde stets das bildlich dargestellte Ergebnis erzielt (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 17. Februar 2022 - I-15 U 24/21, aaO Rn. 36). Diesem Schutzzweck entspricht es, den Begriff „operative plastisch-chirurgische Eingriffe“ ohne eine Beschränkung auf bestimmte chirurgische Instrumente wie ein Skalpell und die Notwendigkeit einer Öffnung der Körperoberfläche zu verstehen (vgl. OLG Köln, Urteil vom 27. Oktober 2023 - I-6 U 77/23, aaO Rn. 31). Es muss sich allerdings um einen Eingriff handeln, mit dem bei typisierender Betrachtung eine (abstrakte) Gefahr einer gesundheitlichen Schädigung einhergeht; eine lediglich die Hautoberfläche erfassende instrumentelle Einwirkung genügt daher nicht (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 23. April 2024 - 9 U 1097/23, aaO Rn. 31; BeckOK HWG/Doepner/Reese [1.9.2024], § 11 Rn. Rn. 642; Meyer GRUR 2006, 1007). Ein operativer plastisch-chirurgischer Eingriff ist danach ein instrumenteller Eingriff von einer gewissen Intensität, mit dem eine Form- und Gestaltveränderung an Organen oder der Körperoberfläche vorgenommen wird, und dem auch bei ordnungsgemäßer Durchführung die Gefahr einer nicht unerheblichen gesundheitlichen Schädigung innewohnt (in diesem Sinne auch OLG Koblenz, Urteil vom 23. April 2024 - 9 U 1097/23, WRP 2024, 1002 [juris Rn. 31]). Soweit die Berufung zur Begründung ihres abweichenden Verständnisses bestimmte Beispiele heranzieht - wie etwa die subkutane Unterspritzung mit Kochsalzlösung bzw. die subkutane Selbstpunktion mit Allergiemedikamenten - übersieht sie, dass dem Begriff „operative plastisch-chirurgische Eingriffe“ ein einheitliches Verständnis zugrunde liegt, ohne dass zwischen den - sich ohnehin überdeckenden - Begriffen „operativ“ und „plastisch-chirurgisch“ unterschieden wird, und es zudem bei den gewählten Beispielen an einer Form- und Gestaltveränderung an Organen oder der Körperoberfläche fehlt. Nichts anderes gilt für ästhetische Korrekturen der Hautoberfläche wie Tätowierungen (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 29. August 2024 - I-4 UKl 2/24, aaO Rn. 37; OLG Koblenz, Urteil vom 23. April 2024 - 9 U 1097/23, aaO Rn. 32; OLG Düsseldorf, Urteil vom 17. Februar 2022 - I-15 U 24/21, aaO Rn. 39). (3) Eine eng am Wortlaut orientierte Auslegung ist auch nicht mit Blick auf die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) bzw. die Meinungsäußerungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) geboten. In diese Grundrechte wird durch die Regelung in § 11 Abs. 1 Satz 3 HWG zwar eingegriffen, der Eingriff ist aber auch bei einem weiten Begriffsverständnis gerechtfertigt. Höchstrichterlich geklärt ist insoweit, dass das Heilmittelwerbegesetz in erster Linie Gefahren begegnen soll, die der Gesundheit des Einzelnen und den Gesundheitsinteressen der Allgemeinheit durch unsachgemäße Selbstmedikation unabhängig davon drohen, ob sie im Einzelfall wirklich eintreten. Darüber hinaus soll verhindert werden, dass durch eine mit Übertreibungen arbeitende, suggestive oder marktschreierische Werbung Kranke und besonders ältere Menschen zu Fehlentscheidungen beim Arzneimittelgebrauch und bei der Verwendung anderer Mittel zur Beseitigung von Krankheiten oder Körperschäden verleitet werden. Diese dem Gesetz zugrundeliegenden Ziele des Gesundheitsschutzes und des Schutzes gegen wirtschaftliche Übervorteilung besonders schutzbedürftiger Privater stellen hinreichende Gründe des gemeinen Wohls dar, die die Einschränkung der Berufsausübungsfreiheit und der Meinungsäußerungsfreiheit rechtfertigen können (BGH, Urteil vom 28. September 2011 - I ZR 96/10, GRUR 2012, 647 [juris Rn. 40] - INJECTIO, mwN; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 20. März 2007 - 1 BvR 1226/06, NJW-RR 2007, 1048). Dies gilt gleichermaßen für das mit dem in § 11 Abs. 1 Satz 3 HWG geregelten Werbeverbot, das ebenfalls vor den Risiken schützen soll, die für die Gesundheit der Verbraucher aus dem Eingriff erwachsen können (vgl. dazu OLG Koblenz, Urteil vom 23. April 2024 - 9 U 1097/23, aaO Rn. 38; OLG Köln, Urteil vom 27. Oktober 2023 - I-6 U 77/23, aaO Rn. 34). Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wird durch das Erfordernis einer gewissen Intensität des Eingriffs und dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass es der Beklagten weiterhin unbenommen bleibt, bis an die Grenze irreführender Werbung ihre Behandlungsansätze und -methoden darzustellen (vgl. zu Letzterem: BVerfG, Beschluss vom 20. März 2007 - 1 BvR 1226/06, aaO juris Rn. 31). (4) Von dem weiten Begriffsverständnis ausgehend handelt es sich bei den von der Beklagten beworbenen Unterspritzungen mit Hyaluronsäure im Gesicht um operative plastisch-chirurgische Eingriffe ohne medizinische Notwendigkeit. Die mit einer Kanüle durchgeführten Behandlungen sollen entsprechend den beanstandeten Darstellungen jeweils die Körperoberfläche in dem jeweiligen Bereich (Lippen, Kieferpartie, Kinn, Nase und Tränenrinne) in seiner Gestalt verändern. Der Durchschnittsverbraucher, der die beanstandeten Webseiten der Beklagten betrachtet, stellt zudem ohne Weiteres fest, dass der beworbenen Behandlung eine medizinische Notwendigkeit fehlt und allein die Erzielung einer ästhetischen Wirkung beabsichtigt ist. Die beworbene Behandlung erfordert neben dem notwendigen allgemeinen Wissen bei der Verabreichung von Injektionen zusätzliche Kenntnisse über den Aufbau und die Schichten der Haut sowie über den Verlauf von Blutgefäßen, Nervenbahnen und Muskelsträngen in dem für die Injektion vorgesehenen Gesichtsbereich (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. April 2006 - 13 A 2495/03, MedR 2006, 487 [juris Rn. 31]) und birgt eine Gefahr gesundheitlicher Schädigungen in einem nicht nur unbeträchtlichen vernachlässigbaren Ausmaß (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 29. August 2024 - I-4 UKl 2/24, aaO Rn. 36; OLG Karlsruhe, Urteil vom 17. Februar 2012 - 4 U 197/11, WRP 2012, 1579 [juris Rn. 22]); insoweit ist bereits allgemein bekannt, dass es - neben weiteren aufklärungspflichtigen Risiken - etwa zu Entzündungen der (Unter-)Haut, Unverträglichkeitsreaktionen gegenüber den eingespritzten Substanzen oder allergischen Reaktionen kommen kann, was etwa bei einer Unterspritzung im Augenbereich, worauf das Landgericht zu Recht abstellt, Auswirkungen auf die Sehkraft haben kann. c) Der festgestellte Verstoß gegen § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 HWG ist auch geeignet, die Interessen von Verbrauchern im Sinne von § 3a UWG spürbar zu beeinträchtigen. Ob eine Eignung zur spürbaren Interessenbeeinträchtigung besteht, ist nach dem Schutzzweck der jeweils verletzten Marktverhaltensregelung unter Berücksichtigung der Zwecke für die Einordnung der Vorschrift als Marktverhaltensregelung zu beurteilen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 8. Februar 2024 - I ZR 91/23, A&R 2024, 94 [juris Rn. 50] - Großhandelszuschläge II, mwN), und im Streitfall mit Blick auf den durch § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 HWG bezweckten Gesundheitsschutz (s.o.) ohne weiteres zu bejahen. d) Die Wiederholungsgefahr als Voraussetzung für die Zuerkennung eines Unterlassungsanspruchs wird aufgrund der begangenen Verletzung vermutet (vgl. etwa BGH, Urteil vom 25. April 1991 - I ZR 134/90, NJW 1991, 3029 [juris Rn. 21] - Anzeigenrubrik I) und diese Vermutung ist durch die Verfügungsbeklagte nicht widerlegt worden. e) Die Verurteilung durch das Landgericht geht vor dem Hintergrund des zu I. 1. b) Ausgeführten auch nicht zu weit. 2. Zutreffend hat das Landgericht auch einen Anspruch des Klägers auf Erstattung der Kosten für die Abmahnung vom 19. Oktober 20022 gemäß § 13 Abs. 3 UWG bejaht. Einwendungen gegen die Höhe der Pauschale hat die Beklagte zu Recht nicht erhoben (vgl. dazu etwa Bornkamm/Feddersen in Köhler/ Feddersen, UWG, 43. Aufl. 2025, § 13 Rn. 132). Die geltend gemachte Kostenpauschale unterliegt der Umsatzsteuer, die ebenfalls von dem Verletzer zu tragen ist (vgl. dazu etwa BGH, Beschluss vom 21. Januar 2021 - I ZR 87/20, GRURPrax 2021, 344 [juris Rn. 10 f.]), und der Zinsanspruch folgt aus § 291, § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. C. 1. Die weiteren Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen ebenfalls vor. a) Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Die Aussichtslosigkeit ist offensichtlich, wenn für jeden Sachkundigen ohne längere Nachprüfung erkennbar ist, dass die vorgebrachten Berufungsgründe das angefochtene Urteil nicht zu Fall bringen können. Offensichtlichkeit setzt indes nicht voraus, dass die Aussichtslosigkeit gewissermaßen auf der Hand liegt; sie kann auch das Ergebnis vorgängiger gründlicher Prüfung sein (vgl. BT-Drucks. 17/6406, S. 9). Vorliegend ist bei gründlicher, nicht längere Zeit in Anspruch nehmender sachkundiger Prüfung aus den oben genannten Gründen erkennbar, dass die vorgebrachten Berufungsgründe das angefochtene Urteil nicht zu Fall bringen können. b) Die Rechtssache hat zudem keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat eine Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deswegen das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt, d.h. allgemein von Bedeutung ist (vgl. dazu grundlegend BGH, Beschluss vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02, BGHZ 151, 221 [juris Rn. 4]). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann, wenn die durch das Berufungsurteil aufgeworfene Rechtsfrage zweifelhaft ist, also über Umfang und Bedeutung einer Rechtsvorschrift Unklarheiten bestehen. Derartige Unklarheiten bestehen unter anderem dann, wenn die Rechtsfrage vom Bundesgerichtshof bisher nicht entschieden ist und von einigen Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortet wird, oder wenn in der Literatur unterschiedliche Meinungen vertreten werden (BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2018 - V ZA 22/18, DNotZ 2020, 20 [juris Rn. 6], mwN). bb) Gemessen hieran hat die Frage nach der Auslegung des § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWG keine grundsätzliche Bedeutung. Es ist nicht ersichtlich, dass die Frage klärungsbedürftig ist. Es fehlt bereits an unterschiedlichen obergerichtlichen Entscheidungen und zudem an abweichenden Auffassungen in der Literatur. Es wird zwar ganz vereinzelt ein enges Begriffsverständnis zugrunde gelegt (vgl. MüKoUWG/Köber, 3. Aufl. 2022, § 11 HWG Rn. 87). Dies rechtfertigt aber nicht die Zulassung der Revision. Denn abweichende Ansichten in der Literatur, wenn sie - wie hier - vereinzelt geblieben und auch nicht oder nicht nachvollziehbar begründet sind, rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Februar 2010 - II ZR 54/09, NJW-RR 2010, 1047 [juris Rn. 3], mwN). c) Eine Zulassung der Revision ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), und eine mündliche Verhandlung erscheint dem Senat ebenfalls nicht geboten im Sinne von § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO. 2. Die beabsichtigte Festsetzung des Berufungswerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 48 Abs. 1 Satz 1, § 51 Abs. 2 GKG, § 3 ZPO. 3. Der Senat gibt ferner zu bedenken, dass sich nach Nummer 1222 GKG-KV der Satz der Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren von 4,0 auf 2,0 ermäßigt, wenn das Verfahren nicht durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO endet, sondern durch Berufungsrücknahme.