OffeneUrteileSuche
Beschluss

5 U 154/19

KG Berlin 5. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2024:1210.5U154.19.00
20Zitate
9Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

20 Entscheidungen · 9 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Bei der Bezeichnung des Getränks („Hangover-Shot“), das ein Lebensmittel gem. Art. 2 Abs. 1 Buchst. a HCVO in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 178/2002 ist und welches von den angesprochenen Verkehrskreisen, zu denen vornehmlich junge Menschen gehören, als Mittel gegen den morgendlichen "Kater" nach übermäßigem Alkoholkonsum und Verbesserung des (physischen und psychischen) Gesundheitszustandes und nicht nur des allgemeinen Wohlbefindens verstanden wird, handelt es sich um eine gesundheitsbezogene Angabe i.S.d. Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 HCVO sowie um eine nichtspezifische gesundheitsbezogene Angabe i.S.d. Art. 10 Abs. 3 HCVO.(Rn.27)
Tenor
1. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt die Beklagte. 2. Der Berufungswert wird auf 30.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei der Bezeichnung des Getränks („Hangover-Shot“), das ein Lebensmittel gem. Art. 2 Abs. 1 Buchst. a HCVO in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 178/2002 ist und welches von den angesprochenen Verkehrskreisen, zu denen vornehmlich junge Menschen gehören, als Mittel gegen den morgendlichen "Kater" nach übermäßigem Alkoholkonsum und Verbesserung des (physischen und psychischen) Gesundheitszustandes und nicht nur des allgemeinen Wohlbefindens verstanden wird, handelt es sich um eine gesundheitsbezogene Angabe i.S.d. Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 HCVO sowie um eine nichtspezifische gesundheitsbezogene Angabe i.S.d. Art. 10 Abs. 3 HCVO.(Rn.27) 1. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt die Beklagte. 2. Der Berufungswert wird auf 30.000,00 € festgesetzt. I. Der Kläger hat Ansprüche auf Unterlassung vermeintlich unzulässiger Werbung für das Getränk „Hangover Shot“ (nachfolgend auch nur „Hangover Shot“ oder „Getränk“) geltend gemacht. Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft nach Schweizer Recht. Das Landgericht hat mit Urteil vom 12. November 2019 ein vorangegangenes stattgebendes Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Mit seiner Berufung hat der Kläger seine vor dem Landgericht erfolglos gebliebenen Anträge weiterverfolgt. Der Kläger hat im Wesentlichen gerügt: Das Landgericht habe grundlegend verkannt, welchen Eindruck die Produktkennzeichnung „Hangover Shot“ sowie die übrigen gerügten Werbebehauptungen bei den angesprochenen Verkehrskreisen erwecken würden. „Hangover“ würde in diesen Verkehrskreisen mit „Kater“ übersetzt und damit als Symptom einer Alkoholvergiftung verstanden. Der Begriff „Shot“ sei bei den angesprochenen Verkehrskreisen als kleine Menge einer Flüssigkeit bekannt und nicht als aus einer Waffe abgegebener Schuss. Die Produktkennzeichnung weise daher einen Krankheits- wie auch einen Gesundheitsbezug auf. Dies gälte auch für die beiden anderen gerügten Behauptungen. Zudem habe das Landgericht übersehen, dass die Produktkennzeichnung sowie die übrigen gerügten Werbebehauptungen auch gegen die Verordnung (EG) 1924/2006 vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel verstoßen würden, selbst wenn man mit dem Landgericht davon ausginge, in der Werbung würde lediglich behauptet, das Getränk wirke gegen Müdigkeit. Der Kläger hat angekündigt, zu beantragen, unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an dem Präsidenten des Verwaltungsrates, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr auf dem deutschen Markt für das Produkt „Hangover Shot“ 1. mit der Bezeichnung zu werben „Hangover Shot“ 2. mit der Angabe zu werben „Für Business Insider, Family Manager oder Party Boss. Alle die es sich nicht leisten können nach einer langen Partynacht am Morgen durchzuhängen“ 3. „Alle Nachtschwärmer die keine Entschuldigung haben das Sportmatch oder Meeting am nächsten Morgen einfach sausen zu lassen!“ jeweils sofern dies unter Beachtung der Teilunterwerfungserklärung vom 29. Januar 2019 (Anlage K9) geschieht wie in Anlage K 3 wiedergegeben. Die Beklagte hat angekündigt, zu beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte ist dem Vorbringen des Klägers entgegengetreten und hat das erstinstanzliche Urteil verteidigt. Nach Einlegung der Berufung ist in der Schweiz über das Vermögen der Beklagten ein Konkursverfahren eröffnet worden. Das Konkursverfahren ist 27. Juli 2022 mangels Aktiven eingestellt worden. Danach hat der Kläger den Rechtsstreit für erledigt erklärt, die Beklagte hat innerhalb der Frist gem. § 91 a Abs. 1 Satz 2 ZPO der Erledigungserklärung nicht widersprochen. II. A. Nachdem der Kläger den Rechtsstreit für erledigt erklärt hat und in Bezug auf die Beklagte die Fiktion des § 91a Abs.1 Satz 2 ZPO eingreift, ist gem. § 91a Abs. 1 S. 1 ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen darüber zu entscheiden, wie die Kosten zu verteilen sind. 1. Die übereinstimmende Erledigungserklärung der Beteiligten im Rechtsmittelzug setzt zu ihrer Wirksamkeit die Zulässigkeit des Rechtsmittels voraus (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 19. Juli 2011 – IX ZB 216/10 –, Rn. 4, juris). Diese Voraussetzungen sind erfüllt, denn die Berufung des Klägers ist gemäß §§ 511, 517, 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt, mit einer Begründung versehen und auch im Übrigen zulässig. 2. Für die Kostenverteilung im Rahmen der Entscheidung gem. § 91a ZPO kommt es vornehmlich darauf an, wem die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen gewesen wären, wenn die Hauptsache nicht einvernehmlich für erledigt erklärt worden wäre (vgl. nur BGH, Beschluss vom 07. Mai 2007 – VI ZR 233/05 –, Rn. 7, juris). Ausschlaggebend ist hierbei insbesondere der ohne die Erledigung zu erwartende Verfahrensausgang, wobei lediglich eine summarische Prüfung der jeweiligen Erfolgsaussichten erfolgen kann (vgl. Althammer in: Zöller, ZPO, 35. Aufl., § 91a Rn. 24, 27), denn die Frage der Kostenlast rechtfertigt nur eine abgekürzte, Zeit und Arbeitskraft ersparende Behandlung und Entscheidung (BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2004 – X ZR 176/02 –, Rn. 17, juris – Staubsaugersaugrohr; Beschluss vom 25. Februar 1986 – X ZR 8/85 –, Rn. 2, juris – Schweißgemisch). Damit verbietet es sich regelmäßig, hierbei alle rechtlichen Zweifelsfragen auszuschöpfen (BGH, aaO). 3. Nach diesen Grundsätzen sind die Kosten wie aus dem Tenor ersichtlich zu verteilen, da keine sonstigen Umstände ersichtlich sind, die es rechtfertigen würden, bei der Kostenentscheidung nicht maßgeblich auf die Erfolgsaussichten abzustellen. Im Einzelnen gilt Folgendes: B. Die Berufung hätte Erfolg gehabt, denn der gem. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG a. F. (vgl. § 15a Abs. 1 UWG) anspruchsberechtigte Kläger konnte sich in dem geltend gemachten Umfang auf Unterlassungsansprüche berufen. 1. Antrag zu 1) Der Kläger konnte die begehrte Unterlassung unter Berufung auf § 8 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2; 3 Abs. 1; 3a UWG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) 1924/2006 vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (nachfolgend: HCVO) verlangen. Bei der mit dem Antrag zu 1) gerügten Angabe handelt es sich im Umfeld der konkreten Verletzungsform um eine nichtspezifische gesundheitsbezogene Angabe im Sinne von Art. 10 Abs. 3 HCVO, deren Verwendung unzulässig ist, weil ihr entgegen der genannten Vorschrift keine in einer der Listen nach Artikel 13 oder 14 der Verordnung enthaltene spezielle gesundheitsbezogene Angabe beigefügt ist. a) Die Regelungen der HCVO, die nicht nur Angaben bei der Kennzeichnung oder Aufmachung, sondern auch Angaben bei der Werbung für Lebensmittel erfassen (Art. 1 Abs. 2 Unterabs. 1 HCVO), stellen Marktverhaltensregelungen in Sinne des § 3a UWG dar (vgl. etwa BGH, Urteil vom 19. September 2019 – I ZR 91/18 –, Rn. 13, juris – Gelenknahrung III). Dem steht auch nicht entgegen, dass die Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken, die nach ihrem Art. 4 in ihrem Anwendungsbereich (Art. 3) zu einer vollständigen Harmonisierung des Lauterkeitsrechts geführt hat, keinen der Bestimmung des § 3a UWG entsprechenden Unlauterkeitstatbestand kennt. Die Rechtsvorschriften der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Gesundheits- und Sicherheitsaspekte von Produkten und damit die Bestimmungen der HCVO bleiben nämlich nach Art. 3 Abs. 3 und Erwägungsgrund 9 der genannten Richtlinie von dieser unberührt (vgl. etwa BGH, Urteil vom 17. Mai 2018 – I ZR 252/16 –, Rn. 15, juris – Bekömmliches Bier). b) Bei der angegriffenen Bezeichnung des Getränks („Hangover-Shot“), das ein Lebensmittel gem. Art. 2 Abs. 1a HCVO in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 178/2002 ist, handelt es sich um eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 HCVO. aa) „Gesundheitsbezogene Angabe“ ist danach jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht. Der Begriff des „Zusammenhanges“ in Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 HCVO ist dabei weit zu verstehen (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 06. September 2012 – C-544/10 –, Rn. 34, juris - Deutsches Weintor; BGH, Urteil vom 26. Februar 2014 – I ZR 178/12 –, Rn. 16, juris - Praebiotik). Der Begriff „gesundheitsbezogene Angabe" erfasst daher jeden Zusammenhang, der eine Verbesserung des Gesundheitszustands dank des Verzehrs des Lebensmittels impliziert (EuGH aaO., Rn. 35; BGH, Urteil vom 12. Februar 2015 – I ZR 36/11 –, Rn. 33, juris – Monsterbacke II). Darüber hinaus wird jeder Zusammenhang erfasst, der impliziert, dass für die Gesundheit negative oder schädliche Auswirkungen, die in anderen Fällen mit einem solchen Verzehr einhergehen oder sich an ihn anschließen, fehlen oder geringer ausfallen (EuGH aaO., Rn. 35; BGH, Urteil vom 26. Februar 2014 – I ZR 178/12 –, Rn. 16, juris - Praebiotik), wobei der Gesundheitsbegriff (sogar) auch das seelische Gleichgewicht umfasst (BGH, Urteil vom 24. Juli 2014 – I ZR 221/12 –, Rn. 23, juris - Original Bach-Blüten). bb) Für die in diesem Zusammenhang vorzunehmende Beurteilung ist es nach Erwägungsgrund 16 Satz 3 HCVO entscheidend, in welchem Sinne der normal informierte, aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher die Angaben über Lebensmittel versteht. Es gilt dabei kein statistischer, sondern ein normativer Maßstab. Nach ihm sind die nationalen Gerichte und Verwaltungsbehörden gehalten, von ihrer eigenen Urteilsfähigkeit unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH auszugehen, (Erwägungsgrund 16 Satz 5 und 6 der HCVO; vgl. zudem BGH, Urteil vom 26. Februar 2014 – I ZR 178/12 –, Rn. 16, juris - Praebiotik; Urteil vom 24. Juli 2014 – I ZR 221/12 –, Rn. 24, juris - Original Bach-Blüten). cc) Unter Anlegung dieser Maßstäbe handelt es sich bei der Produktkennzeichnung „Hangover Shot“ um eine gesundheitsbezogene Angabe. (1) Der normal informierte, aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher (nachfolgend auch: „Durchschnittsverbraucher“), an den sich die Werbung richtet, übersetzt die beiden Begriffe der Produktbezeichnung mit (alkoholbedingtem) „Kater“ und „Schuss“ im Sinne einer kleinen Menge an Flüssigkeit, eine Bezeichnung, die sich auch in vielen Kochbücher („ein Schuss Rotwein“) und bei anderen Getränken (z. B. „Ingwer Shot“) findet. (a) Die Werbung, in der die Produktkennzeichnung genannt wird, richtet sich an ein jüngeres Publikum, das der englischen Sprache mächtig ist. (aa) Dies wird zum einen deutlich an der Diktion der Werbung („Party machen“, „Party Boss“, „just go for it“, „always on“, „Meeting“, „Checkt die neuesten Partybilder aus“), zum anderen an der Abbildung des Partybesuchers, der auf S. 3 der Anlage K3 zu sehen ist. Zudem findet sich eine Referenz zum sozialen Netzwerk „Instagram“, das zum sehr großen Teil von einem jüngeren Publikum frequentiert wird. (bb) Die Werbung enthält eine Vielzahl von englischen Begriffen und Wendungen (zusätzlich zu den bereits genannten beispielsweise „save the next day“, „family manager“, „daily business“, „to do’s“, „freshness“, „no excuses“). Ohne Kenntnisse der englischen Sprache ist die Werbung daher in weiten Teilen überhaupt nicht verständlich. Die angesprochenen Verkehrskreise, die mit einer zunehmend wachsenden Anglisierung der deutschen Sprache aufgewachsen sind und deren Kenntnisse der englischen Sprache regelmäßig sehr gut sind, sind damit in der Lage, alle Begriffe der Werbung in der intendierten Art und Weise zu verstehen. (cc) Jedenfalls in den Verkehrskreisen, an die sich die Werbung richtet, sind die Begriffe „hangover“ und „shot“ bekannt. Wer den ersten Begriff nicht schon im Englischunterricht in der Schule gelernt hat, kennt ihn jedenfalls seit dem Erfolg der Filmreihe „Hangover“, die (auch) in Deutschland sehr bekannt ist und regelmäßig im Fernsehen gezeigt wird. Der zweite Begriff ist einem jüngeren Publikum, das „Party macht“, wenn nicht schon aus der Schule, jedenfalls aber aus dem Besuch von Cocktailbars bekannt, wo die Cocktailkarte schon seit vielen Jahren regelmäßig eine Sektion „Shots“ enthält. (b) Selbst bei Verbrauchern, die nicht der englischen Sprache mächtig sein sollten, erschließt sich aus dem Gesamtzusammenhang der Werbung, wie die Begriffe „Hangover“ und „Shot“ im vorliegenden Falle korrekt zu übersetzen sind. Den Angaben auf S. 3 der Werbung ist zu entnehmen, dass das Getränk für alle bestimmt sein soll, die nach einer langen Party am nächsten Morgen deren Auswirkungen bekämpfen bzw. lindern möchten. Die Annahme des Landgerichts, die Begriffe „Parties“ und „Nachtschwärmer“ könnten sich auf nächtliche Freizeitaktivitäten beziehen, bei denen kein Alkohol konsumiert würde, hält der Senat für erfahrungswidrig. „Durchhänger“ am nächsten Tag oder die Absage eines „Sportmatches“ oder „Meetings“ erfolgen bei den angesprochenen Verkehrskreisen nicht aufgrund Müdigkeit, sondern aufgrund (übermäßigen) Alkoholkonsumes während der vorangegangenen Nacht. Dies wird unterstrichen durch die Abbildung auf S. 3, auf der die abgebildete Person, die angesichts ihres Alters, ihrer Erscheinung und ihrer Kleidung der jüngeren Generation angehört, offenbar Kopfschmerzen hat, was jedenfalls im Zusammenhang der Werbung beim angesprochenen Verkehr nicht mit Müdigkeit, sondern mit Alkoholkonsum assoziiert wird. (2) Die Produktkennzeichnung „Hangover Shot“ enthält im Kontext der angegriffenen Werbung eine gesundheitsbezogene Angabe. (a) Wie bereits ausgeführt, ergibt sich aus den Angaben auf S. 3 oben der Werbung, dass das Getränk für alle bestimmt sein soll, die nach einer nächtlichen Party die Auswirkungen des Alkoholkonsumes am nächsten Morgen bekämpfen oder lindern wollen, was andernfalls dazu führen würde, dass die körperliche und psychische Leistungsfähigkeit signifikant herabgesetzt wäre. Denn ohne Einnahme des Getränkes würden die Partybesucher und Nachtschwärmer „durchhängen“, wären im beruflichen wie auch im privaten Bereich nicht „always on“ und müssten sogar sportliche und berufliche Aktivitäten absagen. Damit wird ein Zusammenhang zwischen dem Verzehr des Getränkes und einer Verbesserung des (physischen und psychischen) Gesundheitszustandes und nicht nur des allgemeinen Wohlbefindens hergestellt. (b) Selbst wenn die Annahme des Landgerichts zuträfe und es sich bei den Angaben auf S. 3 oben der Werbung um Auswirkungen handeln würde, die nicht auf Alkohol, sondern auf Schlafmangel zurückzuführen sind, handelte es sich bei der Produktbezeichnung im vorliegend zu beurteilenden Kontext um eine gesundheitsbezogene Angabe. Denn auch dann würde ein Zusammenhang zwischen dem Verzehr des Getränkes und einer Verbesserung des (physischen und psychischen) Gesundheitszustandes hergestellt; der - unmaßgebliche - Unterschied bestünde nur darin, dass die Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes, die durch den Verzehr des Getränkes gelindert oder behoben werden soll, nicht alkoholinduziert ist, sondern auf Schlafmangel beruht. c) Bei der in der Produktbezeichnung enthaltenen gesundheitsbezogenen Angabe handelt es sich um eine nichtspezifische gesundheitsbezogene Angabe gem. Art. 10 Abs. 3 HCVO. aa) Gemäß Art. 10 Abs. 1 HCVO sind gesundheitsbezogene Angaben verboten, sofern sie nicht den allgemeinen Anforderungen in Kapitel II und den speziellen Anforderungen in Kapitel IV entsprechen, gemäß dieser Verordnung zugelassen und in die Liste der zugelassenen Angaben gemäß den Art. 13 und 14 aufgenommen sind. Nach Art. 10 Abs. 3 HCVO sind Verweise auf allgemeine, nichtspezifische Vorteile des Nährstoffs oder Lebensmittels für die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitsbezogene Wohlbefinden zulässig, wenn ihnen eine in einer der Listen nach Art. 13 oder 14 enthaltene spezielle gesundheitsbezogene Angabe beigefügt ist. Verweise auf allgemeine, nichtspezifische Vorteile des Lebensmittels im Sinne von Art. 10 Abs. 3 HCVO stellen danach zwar ebenfalls gesundheitsbezogene Angaben im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 HCVO dar. Auch mit ihnen wird durch Bezugnahme auf eine der in Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 HCVO genannten Funktionen erklärt, suggeriert oder mittelbar zum Ausdruck gebracht, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht. Solche Angaben können jedoch aufgrund ihrer allgemeinen, nichtspezifischen Formulierung - im Unterschied zu den (speziellen) gesundheitsbezogenen Angaben im Sinne von Art. 10 Abs. 1 HCVO - nicht Gegenstand eines Zulassungsverfahrens sein. Für die Abgrenzung zwischen speziellen und nichtspezifischen gesundheitsbezogenen Angaben kommt es danach darauf an, ob mit der Angabe ein unmittelbarer Wirkungszusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile und einer Funktion des menschlichen Organismus hergestellt wird, dessen wissenschaftliche Absicherung (vgl. Art. 6 Abs. 1 HCVO) in einem Zulassungsverfahren nach Art. 13 Abs. 3 der Verordnung (für Angaben nach Art. 13 Abs. 1 der Verordnung) oder nach Art. 15 bis 17 dieser Verordnung (für Angaben nach Art. 14 Abs. 1 der Verordnung) überprüft werden kann (vgl. aus jüngster Zeit BGH, Urteil vom 25. Juni 2020 – I ZR 162/16 –, Rn. 24, juris – B-Vitamine II, mit weiteren Nachw.). bb) Nach diesen Grundsätzen handelt es sich bei der Produktbezeichnung „Hangover Shot“ um eine Angabe gem. Art. 10 Abs. 3 HCVO. Die Aussage „Hangover Shot“ nimmt in dem gerügten werblichen Umfeld zwar auf das durch die Einnahme des Mittels angabegemäß zu unterstützende bzw. zu steigernde gesundheitliche Wohlbefinden („Wachheit“, Freiheit von Symptomen eines „Katers“ im Gegensatz zu „Müdigkeit“ und den Symptomen einer Alkoholintoxikation), nicht aber auf bestimmte dadurch zu fördernde Funktionen oder Bestandteile des Körpers Bezug (vgl. etwa BGH, Urteil vom 17. Januar 2013 – I ZR 5/12 –, Rn. 13, juris - Vitalpilze). Man soll am Morgen nach einer Partynacht „fit“ und „always on“ sein und gerade nicht „durchhängen“. d) Angaben gem. Art. 10 Abs. 3 HCVO sind nur dann zulässig, wenn ihnen eine in der Liste nach Artikeln 13 und 14 HCVO enthaltene spezielle gesundheitsbezogene Angabe beigefügt ist (sog. "Kopplungsgebot"). Daran fehlt es vorliegend. aa) Der Anwendung von Art. 10 Abs. 3 HCVO steht nicht entgegen, dass die genannten Listen noch nicht vollständig erstellt sind (vgl. nur BGH, Urteil vom 19. September 2019 – I ZR 91/18 –, Rn. 16, juris – Gelenknahrung III). Ebenso wenig kommt es vorliegend darauf an, ob Art. 10 Abs. 3 HCVO auf Angaben anwendbar ist, deren Bewertung durch die Behörde oder deren Prüfung durch die Kommission noch nicht abgeschlossen ist, wie Angaben, die sich auf die Wirkung pflanzlicher Stoffe beziehen und die gemeinhin als "Botanicals" bezeichnet werden, und bestimmte andere gesundheitsbezogene Angaben, über deren Aufnahme in die Liste zulässiger Angaben die Kommission noch nicht abschließend befunden hat (vgl. dazu die Erwägungsgründe 10 und 11 der Verordnung [EU] Nr. 432/2012 sowie die Erwägungsgründe 4 und 5 der Verordnung [EU] Nr. 536/2013), wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt. bb) Denn auch im Rahmen des Art. 10 Abs. 3 HCVO gilt, dass gesundheitsbezogene Angaben nur zu dem jeweiligen Nährstoff, der Substanz oder dem Lebensmittel gemacht werden dürfen, für die sie nach der Gemeinschaftsliste zugelassen sind, nicht jedoch zu dem Lebensmittelprodukt, das diese Elemente enthält, ohne den der zugelassenen Aussage zugrunde liegenden Zusammenhang mit dem jeweiligen Nährstoff, der Substanz oder dem Lebensmittel herauszustellen. (1) Wenn bei einem Produkt mit mehreren Inhaltsstoffen zu einem einzelnen Inhaltsstoff eine bestimmte Angabe zulässig ist, darf diese Angabe nicht pauschal - ohne Nennung des Inhaltsstoffs, auf den diese Wirkung zurückgehen soll - auf das Gesamtprodukt übertragen werden. Eine gesundheitsbezogene Angabe, die nicht erkennen lässt, auf welchen der in der Liste der zugelassenen Angaben aufgeführten Nährstoffe, Substanzen, Lebensmittel oder Lebensmittelkategorien die behauptete Wirkung eines Produktes beruht, ist mit den zugelassenen Angaben nicht inhaltsgleich und daher unzulässig (BGH, Beschluss vom 29. September 2016 – I ZR 232/15 –, Rn. 7, juris; Urteil vom 07. April 2016 – I ZR 81/15 –, Rn. 34 ff., juris – Repair-Kapseln; Senat, Urteil vom 10. Juli 2015 – 5 U 24/15 –, Rn. 63, juris; Senat, Urteil vom 13. Dezember 2019 – 5 U 33/19 –, Rn. 75, juris; OLG Koblenz, Urteil vom 30. Juni 2021 – 9 U 1268/20 –, Rn. 105, juris; OLG Celle, Beschluss vom 26. Oktober 2020 – 13 U 44/20 –, Rn. 51, juris; Rathke/Hahn in: Sosnitza/Meisterernst, LebensmittelR, 189. EL April 2024, VO [EG] 1924/2006 Art. 10 Rn. 39). (2) Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Am Ende der Werbung findet sich lediglich eine Auflistung der Zutaten sowie der Text: „Nahrungsergänzungsmittel mit Teepflanzenextrakt OM24R, 10 Vitaminen, Zink, Selen und Coffein (100mg/25ml) für Personen mit erhöhtem Energiebedarf.“ Die Werbung lässt jedoch nicht erkennen, welcher Wirkstoff die in der Werbung in Aussicht gestellte Wirkung hervorruft und benennt damit nicht die Substanz, die die behauptete Wirkung haben soll. e) Auch der Hinweis der Beklagten auf eine „Verkehrsfähigkeitsbescheinigung des Kanton Zug“ verfängt nicht. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die „zuständige Überwachungsbehörde des Kanton Zug“ irgendwelche Entscheidungen mit Bindungswirkung für die hier von deutschen Gerichten zu treffende lauterkeitsrechtliche Bewertung fällen können. Vorliegend geht es schon nicht um die Verkehrsfähigkeit oder um die gesundheitliche Unbedenklichkeit des Produktes der Beklagten, sondern um die Rechtmäßigkeit von Werbemaßnahmen, die der „Kantonschemiker“ (vgl. Anlage B1 zum Schriftsatz der Beklagten vom 19. August 2019, Bl. I/68) nicht zu beurteilen in der Lage ist. f) Der hier in Rede stehende Verstoß gegen Art. 10 Abs. 3 HCVO ist auch spürbar im Sinne von § 3a UWG (so explizit zur HCVO BGH, Urteil vom 25. Juni 2020 – I ZR 162/16 –, Rn. 17, juris - B-Vitamine II; Urteil vom 19. September 2019 – I ZR 91/18 –, Rn. 13, juris – Gelenknahrung III). Denn der Verstoß gegen eine Marktverhaltensregelung indiziert im Regelfall die Eignung zur spürbaren Beeinträchtigung der Interessen der Marktteilnehmer, an die sich die Handlung richtet (vgl. etwa OLG Koblenz, Urteil vom 30. Juni 2021 – 9 U 1268/20 –, Rn. 109, juris; Köhler/Odörfer in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 42. Aufl., § 3a Rn. 1.112). Umstände, die diese tatsächliche Vermutung erschüttern würden, sind weder dargetan noch sonst irgendwie ersichtlich. g) Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr wird durch das festgestellte rechtsverletzende Verhalten der Beklagten indiziert (vgl. nur BGH, Urteil vom 12. März 2020 – I ZR 126/18 –, Rn. 80, juris - WarnWetter-App; Urteil vom 13. September 2018 – I ZR 117/15 –, Rn. 52, juris – YouTube-Werbekanal II). Die Wiederholungsgefahr ist insoweit auch nicht durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ausgeräumt worden. 2. Anträge zu 2) und 3) Auch bei den mit den Anträgen zu 2) und 3) gerügten Angaben handelt es sich im Umfeld der konkreten Verletzungsform um nichtspezifische gesundheitsbezogene Angaben im Sinne von Art. 10 Abs. 3 HCVO, deren Verwendung unzulässig ist, weil ihr entgegen der genannten Vorschrift keine in einer der Listen nach Artikel 13 oder 14 der Verordnung enthaltene spezielle gesundheitsbezogene Angabe beigefügt ist. Es kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden, denn die im Rahmen der genannten Anträge gerügten Werbebehauptungen konkretisieren die – behaupteten – Wirkungen des Getränkes. III. Die Rechtsbeschwerde, die hinsichtlich der Kostenentscheidung gem. § 91a ZPO nur auf prozessuale Fragen zu dieser Norm beschränkt wäre (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 9. Januar 2019 – VIII ZB 26/17 –, Rn. 7, juris) ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. IV. Die Wertfestsetzung hat ihre Grundlage in §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 40 GKG in Verbindung mit § 51 Abs. 2 GKG, § 3 ZPO.