Beschluss
5 W 144/24
KG Berlin 5. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2024:1120.5W144.24.00
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Leitsätze
1. Eine Partei gibt Veranlassung zur Klage und hat auch im Fall des sofortigen Anerkenntnisses die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 93 ZPO zu tragen, wenn die Partei im Vorfeld mit ausreichender Frist abgemahnt wurde, ihr gerichtliche Schritte für den Fall des fruchtlosen Ablaufs der Frist angedroht wurden und der Anlass der Beanstandung so konkret bezeichnet war, dass sie wusste, was genau den Stein des Anstoßes bildete und sie die gebotenen Folgerungen ziehen konnte.(Rn.31)
2. Eine beklagte Partei kann sich nicht mit Erfolg auf die Einwendung stützen, ihr seien vorprozessual nicht in ausreichendem Umfang Nachweise bereitgestellt worden, die es ihr ermöglicht hätten, die ihr vorgeworfenen Verstöße zu überprüfen, wenn es ihr unschwer möglich war, die Vorwürfe in ihrem eigenen Internetauftritt nachzuprüfen. Es müssen insbesondere vorprozessual keine Screenshots des Internetauftritts vorgelegt werden.(Rn.34)
Tenor
I. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird die Kostenentscheidung im Ausspruch zu III. des Anerkenntnisurteils des Landgerichts Berlin II vom 10.09.2024 – 101 O 67/24 – wie folgt geändert:
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
II. Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Partei gibt Veranlassung zur Klage und hat auch im Fall des sofortigen Anerkenntnisses die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 93 ZPO zu tragen, wenn die Partei im Vorfeld mit ausreichender Frist abgemahnt wurde, ihr gerichtliche Schritte für den Fall des fruchtlosen Ablaufs der Frist angedroht wurden und der Anlass der Beanstandung so konkret bezeichnet war, dass sie wusste, was genau den Stein des Anstoßes bildete und sie die gebotenen Folgerungen ziehen konnte.(Rn.31) 2. Eine beklagte Partei kann sich nicht mit Erfolg auf die Einwendung stützen, ihr seien vorprozessual nicht in ausreichendem Umfang Nachweise bereitgestellt worden, die es ihr ermöglicht hätten, die ihr vorgeworfenen Verstöße zu überprüfen, wenn es ihr unschwer möglich war, die Vorwürfe in ihrem eigenen Internetauftritt nachzuprüfen. Es müssen insbesondere vorprozessual keine Screenshots des Internetauftritts vorgelegt werden.(Rn.34) I. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird die Kostenentscheidung im Ausspruch zu III. des Anerkenntnisurteils des Landgerichts Berlin II vom 10.09.2024 – 101 O 67/24 – wie folgt geändert: Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. II. Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. A. I. Im Rahmen einer früheren Auseinandersetzung der Parteien mahnte der Kläger die Beklagte mit Schreiben vom 24.02.2023 (Anlage K 5) wegen eines dort näher genannten Verhaltens ab und gab diese unter dem 09.03.2023 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung (Anlage K 6) ab. II. Am 11.01.2024 warb die Beklagte im Internet für ihre Produkte in der aus der Anlage K 11 näher ersichtlichen Weise. Mit Schreiben vom 18.01.2024 (Anlage K 12) wies der Kläger die Beklagte zunächst auf den Inhalt der Unterlassungserklärung vom 09.03.2023 hin und führte sodann weiter aus: `Die Vertragsstrafe ist verwirkt denn Sie werben aktuell auf Ihrem Internetauftritt unter XXXXX.de für Ihr Produkt „Abschreck-Snacks für Hunde" • unter der Überschrift: „Das sagen unsere Tierärzte" mit der Angabe „Die Inhaltsstoffe Zistrosenkraut, Schwarzkümmelö/ und Kokosöl haben nachweislich entzündungshemmende ... Eigenschaften ... ", was einen Verstoß gegen Ziffer 1.4. Ihres Unterlassungsversprechens vom 9. März 2023 darstellt; • auf die Frage an Ihre XXXXX Mobile Tierarztpraxis vom 17. Mai, wonach „die Fellnase nicht ganz ohne Zecken" sei, mit der Aussage „Unsere Snacks sollen eine natürliche Alternative darstellen aber setzen keine herkömmlichen Zeckenmittel. Nach den Spaziergängen sollte dein Hund immer nach Zecken abgesucht werden.“,was eine Wiederholung der zu Ziffer 1.18. zu unterlassen versprochenen Aussage darstellt; • in der weiteren an Ihre „XXXXX Mobile Tierarztpraxis am 28. November 2023 gerichteten Anfrage, nach welcher die „Wirkung gegen Zecken in den Sommermonaten nicht ausreichend" gewesen sei mit der Angabe „Die Snacks sind rein auf Naturbasis und sollten mindestens 4-6 Wochen gegeben werden. Die natürlichen Inhaltsstoffe der Abschreck-Snacks werden nach dem Fressen allmählich über Haut und Fell abgegeben, sodass durch die dadurch entstehenden Duftstoffe Ektoparasiten abgeschreckt werden. Die Snacks sorgen zudem für eine Stärkung des Immunsystems und beugen Entzündungen vor.", was die Wiederholung der zu Ziffer 1.2. und 1.13. zu unterlassen versprochenen Angaben bedeutet. • Schließlich schreiben Sie in einer Art FAQ auf die von Ihnen vorbereitete Frage „Garantieren die Snacks einen Schutz vor Zecken?" „Ein vollständiger Schutz kann nie garantiert werden. Es kann passieren, dass sich trotz den Snacks Insekten in das Feld eines Hundes verirren. Daher solltest du trotz der Verwendung deinen Hund regelmäßig bürsten und auf Parasiten untersuchen."´ In dem Schreiben vom 18.01.2024 setzte der Kläger der Beklagten eine Frist zum 01.02.2024 zum einen zur Zahlung einer Vertragsstrafe und zum anderen zur Erklärung, weiterhin an der vormaligen Unterlassungserklärung festzuhalten und in diese die im Schreiben vom 18.01.2024 gerügte Verletzungshandlung mit einzubeziehen; für den Fall des ergebnislosen Verstreichens der Frist erklärte der Kläger, Veranlassung zu haben, gerichtlich gegen die Beklagte vorzugehen. Die Beklagte erwiderte mit Schreiben vom 25.01.2024 (Anlage K 13), die Prüfung des Sachverhaltes sowie die Abstimmung zwischen Prozessbevollmächtigten und Mandantschaft werde noch eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen, weshalb um die Gewährung einer Fristverlängerung bis zum 15.02.2024 gebeten werde. Mit Schreiben vom 15.02.2024 (Anlage K 14) erklärte die Beklagte, um die vermeintlichen Verstöße gegen die Unterlassungserklärung vom 09.03.2023 prüfen zu können, werde um „Zusendung entsprechender Nachweise (etwa in Form von Screenshots der Werbeaussagen mit URL und Datum)“ gebeten; andernfalls könne die Beklagte weder beurteilen, ob tatsächlich Wiederholungsgefahr durch eine vermeintliche erneute Verletzungshandlung bestehe, noch, ob eine Vertragsstrafe tatsächlich verwirkt worden sei. Dies verweigerte der Kläger mit Schreiben vom 19.02.2024 (Anlage B 1), woraufhin die Beklagte mit Schreiben vom 21.02.2024 (Anlage K 15) ihr Ersuchen erneuerte. III. Mit Klageschrift vom 13.05.2024 (Blatt 3ff. eA LG), beim Landgericht eingegangen am selben Tag, hat der Kläger Unterlassung und Zahlung einer Vertragsstrafe von der Beklagte begehrt. Das Landgericht hat mit Verfügung vom 04.07.2024 (Blatt 26ff. eA LG) die Durchführung des schriftlichen Vorverfahrens angeordnet; es hat der Beklagten darin eine Notfrist von 2 Wochen zur Anzeige der Verteidigungsbereitschaft sowie eine Frist von weiteren 2 Wochen, um auf das Klagevorbringen zu erwidern, gesetzt. Die genannte Verfügung ist der Beklagten am 25.07.2024 zugestellt worden (Blatt Zu 28 eA LG). Mit Schriftsatz vom 07.08.2024, beim Landgericht eingegangen am selben Tag (Blatt 29, Zu 29 eA LG), hat die Beklagte (über ihre Prozessbevollmächtigten) – alleine – erklärt, dass sie sich gegen die Klage verteidigen werde. Mit Schriftsatz vom 21.08.2024,beim Landgericht eingegangen am selben Tag (Blatt 30ff. und Zu 1 [nach Blatt 32] eA LG), hat die Beklagte erklärt, den Klageanspruch vollumfänglich anzuerkennen. Das Landgericht hat durch die Vorsitzende der Kammer für Handelssachen mit Anerkenntnisurteil vom 10.09.2024 (Blatt 37ff. eA LG) die Beklagte entsprechend den Anträgen des Klägers und dem Anerkenntnis der Beklagten verurteilt; es hat ferner unter III. seines Tenors ausgesprochen, dass der Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu tragen habe. Dieses Anerkenntnisurteil ist dem Kläger am 27.09.2024 zugestellt worden (Blatt Zu 42 eA LG). Mit Schriftsatz vom 02.10.2024, beim Landgericht eingegangen am selben Tag (Blatt 43ff., Zu 47 eA LG), hat der Kläger sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des Anerkenntnisurteils eingelegt. B. Die sofortige Beschwerde hat Erfolg. I. Über die sofortige Beschwerde ist durch den Senat in der gemäß § 122 Abs. 1 GVG vorgeschriebenen Besetzung als Kollegialorgan zu entscheiden, § 568 Abs. 1 ZPO. Den angefochtenen Beschluss hat das Landgericht durch die Vorsitzende der Kammer für Handelssachen getroffen.Die nach § 349 Abs. 2, 3 ZPO anstelle der Kammer entscheidende Vorsitzende der Kammer für Handelssachen ist nicht Einzelrichter im Sinne von § 568 Satz 1 ZPO, sondern verkörpert bei ihrer Alleinentscheidung „als Vorsitzende“ die Kammer (BGH, Beschluss vom 20.10.2003 – II ZB 27/02 – MDR 2004, 530, Ls. und Rdnr. 10 nach juris). II. Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 99 Abs. 2 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Alt. 1, Abs. 2 zulässig. Eine nach § 99 Abs. 1 ZPO grundsätzlich unzulässige isolierte Anfechtung einer in einer gerichtlichen Entscheidung enthaltenen Kostenentscheidung ist nach Abs. 2 Satz 1 dieser Vorschrift statthaft, wenn die Hauptsache durch eine aufgrund eines Anerkenntnisses ausgesprochene Verurteilung erledigt wird. Dies gilt nur dann nicht, wenn – wie hier nicht – der Streitwert der Hauptsache 600,- Euro nicht übersteigt, §§ 99 Abs. 2 Satz 2, 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören, § 99 Abs. 2 Satz 3 ZPO. III. Die sofortige Beschwerde ist begründet. 1. Nach § 93 ZPO fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn 2 Voraussetzungen (kumulativ) gegeben sind. Der Beklagte muss den Anspruch sofort anerkennen und er darf nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben haben. a. Bei einem Anerkenntnis im Rahmen eines schriftlichen Vorverfahrens ist anerkannt, dass eine Verteidigungsanzeige noch unschädlich ist und ein Anerkenntnis des Beklagten noch innerhalb der Klageerwiderungsfrist als sofortiges anzusehen ist, wenn mit der Verteidigungsanzeige nicht bereits ein uneingeschränkter Klageabweisungsantrag angekündigt wird oder dem Anspruch in sonstiger Weise entgegengetreten wird (BGH, Urteil vom 31.03.2019 – IX ZB 54/18 – NJW 2019, 1525, Ls. und Rdnr. 7 nach juris; Herget in Zöller, ZPO, 35. Aufl., 2024, § 93 Rdnr. 4). b. aa. Zur Klageerhebung hat der Beklagte Veranlassung gegeben, wenn sein Verhalten vor Prozessbeginn gegenüber dem Kläger so war, dass dieser bei vernünftiger Betrachtung hinreichenden Anlass für die Annahme hatte, er werde ohne Klage nicht zu seinem Recht kommen. Auf die Frage der Schlüssigkeit und Begründetheit der Klage kommt es dabei nicht an (BGH, Beschluss vom 16.01.2020 – V ZB 93/18 – NJW 2020, 1442, Ls. 1 und Rdnrn. 14 ff. nach juris; Senat, Beschluss vom 30.11.2020 – 5 W 1120/20 – MDR 2021, 573, Rdnr. 15 nach juris m. w. N.).Die Darlegungs- und Beweislast dafür, ob der Beklagte im Falle eines sofortigen Anerkenntnisses Anlass zur Klage gegeben hat, obliegt dem Beklagten (BGH, Beschluss vom 21.12.2006 – I ZB 17/06 – Zugang des Abmahnschreibens, MDR 2007, 1162, Rdnr. 10 nach juris). bb. Im Wettbewerbsrecht – und insbesondere bei Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs – besteht keine Rechtspflicht für den Gläubiger, den Schuldner vor Einleitung des Verfügungs- oder Hauptsacheverfahrens zu warnen oder zu mahnen. So heißt es in § 13 Abs. 1 UWG lediglich, die zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten „sollen“ den Schuldner vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abmahnen (Bornkamm/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 42. Aufl. 2024, § 13 Rdnr. 7). Der Zweck der Abmahnung besteht darin, dem Schuldner zu verdeutlichen, welcher Verstoß ihm vorgeworfen wird und ihm gleichzeitig mitzuteilen, dass eine gerichtliche Auseinandersetzung durch Abgabe einer Unterlassungserklärung vermeiden kann (Tavanti in Dankwerts/Papenhausen/Scholz/Tavanti, Wettbewerbsprozessrecht, 2. Aufl., 2022, Rdnr. 34 m. H. a. Senat, Beschluss vom 04.04.2017 – 5 W 31/17 – MD, 2017, 591, Rdnr. 2 nach juris). Von der – zu verneinenden – Frage einer Pflicht zur Abmahnung ist allerdings die Frage der Auswirkung einer unterbliebenen (ordnungsgemäßen) Abmahnung für das Eingreifen der Kostentragungsregelung des § 93 ZPO zu unterscheiden. Denn eine Abmahnung des Gläubigers ist grundsätzlich erforderlich, um dem Schuldner den Einwand fehlender Klageveranlassung zu nehmen (Herget, a. a. O., § 93 Rdnr. 6.59; Jaspersen in Vorwerk/Wolf, BeckOK, ZPO, 54. Edition, Stand 01.09.2024, § 93 Rdnrn. 33, 50; Bornkamm/Feddersen, a. a. O., § 13 Rdnr. 8; Rüting in CeplVoß, Prozesskommentar gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, 3. Aufl., 2022, § 93 Rdnrn. 18, 21; Senat – 5 W 1120/20 – a. a. O., Rdnr. 16 nach juris; vgl. auch BGH – I ZB 17/06 –Zugang des Abmahnschreibens, a. a. O., Rdnrn. 7 ff. nach juris). Die Abmahnung bedarf grundsätzlich keiner bestimmten Form (Jaspersen, a. a. O., § 93 Rdnrn. 50, 55; Bornkamm/Feddersen, a. a. O., § 13 Rdnr. 26). Die inhaltlichen Anforderungen an eine Abmahnung ergeben sich aus ihrem Zweck. Die Abmahnung muss mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck bringen, welches konkrete Verhalten beanstandet wird, für das die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verlangt wird. Auch wenn der Gläubiger Unterlassung nicht nur der konkreten Verletzungsform begehrt, muss er doch den Anlass der Beanstandung ganz konkret bezeichnen, damit der Schuldner weiß, was genau für den Gläubiger den Stein des Anstoßes bildet. Um ihren Zweck zu erfüllen, muss in der Abmahnung der Sachverhalt, der den Vorwurf rechtswidrigen Verhaltens begründen soll, also die begangene Handlung, genau angegeben und der darin erblickte Verstoß so klar und eindeutig bezeichnet sein, dass der Abgemahnte die gebotenen Folgerungen ziehen kann (Jaspersen, a. a. O., § 93 Rdnr. 57; BGH, Urteil vom 22.01.2021 – I ZR 17/18 – Berechtigte Gegenabmahnung, MDR 2021, 956, Rdnr. 26 nach juris; OLG Köln, Urteil vom 13.06.2014 – 6 U 156/13 – NJW-RR 2015, 361, Rdnr. 21 nach juris [m. H. a. OLG Köln, Beschluss vom 31.03.1987 – 6 W 14/87 – WRP 1988, 56]; Senat – 5 W 31/17 – a. a. O., Rdnr. 2 nach juris m. w. N.).Allerdings muss die Abmahnung weder eine rechtlich einwandfreie Begründung noch ein vorformuliertes Unterlassungsversprechen enthalten. In der Abmahnung sind ferner gerichtliche Schritte für den Fall des fruchtlosen Ablaufs einer zu setzenden angemessenen Frist anzudrohen (Senat – 5 W 31/17 – a. a. O., Rdnr. 2 nach juris m. w. N.). 2. Bei Anwendung der vorstehenden Grundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt scheidet eine Anwendung von § 93 ZPO aus mit der Folge, dass die unterlegene Beklagte gemäß der Grundregel des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits vor dem Landgericht zu tragen hat. a. Zwar hat die Beklagte, wie das Landgericht zutreffend annimmt, den Klageanspruch „sofort“ im Sinne von § 93 ZPO anerkannt. b. Der Senat geht indes anders als das Landgericht davon aus, dass die Beklagte Veranlassung zur Klageerhebung gegeben hat. Vorliegend ist allein problematisch, ob der Kläger – der in seinem Abmahnschreiben vom 18.01.2024 der Beklagten eine ausreichende Frist gesetzt und ihr gerichtliche Schritte für den Fall des fruchtlosen Ablaufs der Frist angedroht hat – den Anlass der Beanstandung so konkret bezeichnet hat, dass die Beklagte wusste, was genau für Kläger den Stein des Anstoßes bildete, und sie die gebotenen Folgerungen ziehen konnte. Dies ist indes der Fall. Der Kläger hat im Schreiben vom 18.01.2024 angegeben, dass die angegriffenen Verlautbarungen im Internetauftritt der Beklagten unter „XXXXX.de“ zu finden sind. Er hat ferner angegeben, welche – wörtlich wiedergegebenen – Verlautbarungen er angreift. Ferner hat er gesagt, wo genau im Internetauftritt sie zu finden sind, nämlich zum einen unter der Überschrift: „Das sagen unsere Tierärzte", zum anderen „auf die Frage an Ihre XXXXX Mobile Tierarztpraxis vom 17. Mai, wonach `die Fellnase nicht ganz ohne Zecken´ sei“, zum Dritten „in der weiteren an Ihre „XXXXX Mobile Tierarztpraxis am 28. November 2023 gerichteten Anfrage, nach welcher die `Wirkung gegen Zecken in den Sommermonaten nicht ausreichend´ gewesen sei“ und zum Vierten „in einer Art FAQ“. Damit hat der Kläger hinreichende Angaben gemacht. Die Beklagte wusste, was für den Kläger Stein des Anstoßes ist. Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg auf ihre Einwendung stützen, der Kläger habe ihr vorprozessual nicht in ausreichendem Umfang Nachweise bereitgestellt, die es ihr ermöglicht hätten, die ihr vorgeworfenen Verstöße zu überprüfen. Dabei kann der Senat dahinstehen lassen, wie weit die „Belegpflicht“ eines Klägers – gerade auch vor dem Hintergrund der generellenDarlegungs- und Beweislast des Beklagten für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 93 ZPO – geht. Jedenfalls im vorliegenden Fall war es der Beklagten vor dem Hintergrund der im vorigen Absatz genannten Angaben des Klägers unschwer möglich, in ihrem eigenen Internetauftritt nachzuprüfen, ob die Vorwürfe des Klägers in tatsächlicher Hinsicht zutrafen. Insbesondere kann die Beklagte nicht damit gehört werden, der Kläger hätte ihr bereits vorprozessual die sodann im Rechtsstreit eingereichten Screenshots der Anlage K 11 vorlegen müssen. Diesen ist im Hinblick auf die klägerseits angegriffenen Angaben der Beklagten kein Mehr an Informationen zu entnehmen. Lediglich ergänzend weist der Senat insoweit darauf hin, dass hinsichtlich der 2. im Abmahnschreiben angegriffenen Angabe (vgl. Anlage K 12 S. 2) mit „17. Mai“ offenbar der 17. Mai des Vorjahres, also der 17.05.2023, gemeint war; diese Angabe war zureichend (auf dem Screenshot der Anlage K 11, Blatt 20 = Blatt 154 des Ordners „Anlagen Klagepartei“ der eA LG, findet sich insoweit auch nur die Angabe „17 Mai“). Dass es in der Anlage K 11 statt „XXXXX Mobile Tierarztpraxis“ heißt „XXXXX Mobile Tierärzte“ (vgl. auch insoweit Anlage K 11, dort Blatt 20, 24 = Blatt 154, 158 des Ordners „Anlagen Klagepartei“ der eA LG) macht die Angabe im Abmahnschreiben nicht missverständlich und ihr Auffinden im Internetauftritt der Beklagten nicht (zu) schwierig. Entsprechendes gilt hinsichtlich des Umstandes, dass der Kläger die letzte der von ihm angegriffenen Aussagen als „in einer Art FAQ“ stehend angegeben hat, während sie im Internetauftritt der Beklagten nicht unter „FAQ“ oder „Frequently Asked Questions" zu finden ist, sondern unter „Häufige Fragen“ (Anlage K 11, dort Blatt 25, 27 = Blatt 159, 161 des Ordners „Anlagen Klagepartei“ der eA LG). „FAQ“ ist die Kurzform für „Frequently Asked Questions"; Letzteres bedeutet gerade „häufig gestellte Fragen". Dieses Wissen ist bei Verkäufern, welche im Internet einen – wie die Beklagte für sich vorträgt – „Webshop mit einem umfassenden (…) Warensortiment“ unterhalten, vorauszusetzen. Dies gilt insbesondere deshalb, weil „FAQ“ mittlerweile auch Eingang in den Duden gefunden hat (https://www.duden.de/rechtschreibung/FAQ). Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg auf ihren Einwand stützen, die Prüfung der konkreten Rechtsverletzungen sei ihr auf der Grundlage des Abmahnschreibens deshalb nicht möglich gewesen, weil sie einen Webshop mit einem „umfassenden und stetig im Wandel befindlichen Warensortiment“ betreibe. Auch wenn dieser Vortrag dem Rechtsstreit zugrunde gelegt wird, würde dies nichts daran ändern, dass die Beklagte die ihr konkret vorgeworfenen Angaben in ihrem Internetauftritt unter den konkret angegebenen Rubriken unschwer auffinden und somit überprüfen konnte. Diese Überprüfung konnte auch nach Zugang der Abmahnung vom 18.01.2024 stattfinden; die Beklagte konnte auch nach Zugang dieser Abmahnung überprüfen, ob die ihr – nach der Angabe in der Abmahnung vom 18.01.2024, dort Seite 2 (= Blatt 170 des Ordners „Anlagen Klagepartei“ der eA LG) „aktuell“ – zur Last gelegten Angaben noch immer in ihrem Internetauftritt an den angegebenen Stellen vorhanden waren. Der Einwand der Beklagten, sie sei nicht zur „tagesaktuellen“ Überprüfung in der Lage gewesen, verfängt somit nicht. Vor dem Hintergrund des Vorstehenden bedurfte die Beklagte auch nicht der Angabe einer URL. Insoweit weist der Senat lediglich am Rande darauf hin, dass gerade die Angabe einer URL keine Gewähr dafür geboten hätte, dass im Zeitpunkt der Überprüfung durch die Beklagte auf der fraglichen Internetseite noch dasjenige zu finden war, was im – vorangegangenen – Zeitpunkt der Überprüfung durch den Kläger dort zu finden gewesen war. Denn der Inhalt der Seite, auf den eine URL zeigt, kann veränderlich sein. Damit liegt im Ergebnis eine ordnungsgemäße Abmahnung durch den Kläger vor und hat die Beklagte, als sie vorprozessual auf die Abmahnung vom 18.01.2024 – nach bereits ausbedungener Fristverlängerung mit Schreiben vom 25.01.2024 – mit Schreiben vom 15.02.2024 mit der Aufforderung der Zusendung von Nachweisen reagiert hat, welche sie aber für die Prüfung der klägerseits gerügten Verstöße gar nicht benötigt hat, zur Klage Veranlassung gegeben. C. Nebenentscheidungen 1. Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. 2. Einer Festsetzung eines Wertes des Beschwerdeverfahrens bedurfte es nicht (vgl. Nr. 1810 GKG-KV, § 33 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 RVG). 3. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen nach § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.