Beschluss
5 W 90/23
KG Berlin 5. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2023:0606.5W90.23.00
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Leitsätze
Hat der ordnungsgemäß abgemahnte Beklagte vorgerichtlich durch seinen rechtlich geschulten Vertreter nicht nur keine Verjährungseinrede erhoben hat, sondern auch den die Verjährungseinrede überhaupt erst begründenden Umstand, nämlich die Einstellung des Vertriebs der streitbefangenen Produkte schon in verjährter Zeit, verschwiegen und diesen erst in der Klageerwiderung offenbart und hat aus diesem Grunde der Kläger aus seiner Sicht auch mitnichten einen (für ihn) offenkundig verjährten Unterlassungsanspruch eingeklagt, besteht kein Anlass, aus Billigkeitsgründen ausnahmsweise dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits, dem erst durch die klageerwidernde Erhebung der Verjährungsreinrede die materielle Grundlage entzogen worden ist, aufzuerlegen.(Rn.1)
Tenor
1.
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss der Kammer für Handelssachen 101 des Landgerichts Berlin vom 17.04.2023 - 101 O 82/22 - wird zurückgewiesen.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Hat der ordnungsgemäß abgemahnte Beklagte vorgerichtlich durch seinen rechtlich geschulten Vertreter nicht nur keine Verjährungseinrede erhoben hat, sondern auch den die Verjährungseinrede überhaupt erst begründenden Umstand, nämlich die Einstellung des Vertriebs der streitbefangenen Produkte schon in verjährter Zeit, verschwiegen und diesen erst in der Klageerwiderung offenbart und hat aus diesem Grunde der Kläger aus seiner Sicht auch mitnichten einen (für ihn) offenkundig verjährten Unterlassungsanspruch eingeklagt, besteht kein Anlass, aus Billigkeitsgründen ausnahmsweise dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits, dem erst durch die klageerwidernde Erhebung der Verjährungsreinrede die materielle Grundlage entzogen worden ist, aufzuerlegen.(Rn.1) 1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss der Kammer für Handelssachen 101 des Landgerichts Berlin vom 17.04.2023 - 101 O 82/22 - wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte zu tragen. I. Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist zulässig (§ 91a Abs. 2, §§ 567 ff. ZPO), hat aber in der Sache keinen Erfolg. Mit Recht hat das Landgericht Berlin gemäß § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Der Begründung im angefochtenen sowie im Nichtabhilfebeschlusses vom 17.04.2023 wird im Wesentlichen – auch in Ansehung allen Beschwerdevorbringens – zugestimmt. Mit für ausschlaggebend hält es der Senat, dass die ordnungsgemäß abgemahnte Beklagte vorgerichtlich durch ihren rechtlich geschulten Vertreter nicht nur keine Verjährungseinrede erhoben hat, sondern auch den diese überhaupt erst begründenden Umstand, nämlich die Einstellung des Vertriebs der streitbefangenen Produkte schon 2018 (also nicht etwa erst später, in noch unverjährter Zeit), verschwiegen und diesen erst in der Klageerwiderung offenbart hat. Aus diesem Grunde hat der Kläger aus seiner Sicht auch mitnichten einen (für ihn) offenkundig verjährten Unterlassungsanspruch eingeklagt. Es besteht deshalb kein Anlass, aus Billigkeitsgründen ausnahmsweise ihm die Kosten des Rechtsstreits, dem erst durch die klageerwidernde Erhebung der Verjährungsreinrede die materielle Grundlage entzogen worden ist, aufzuerlegen. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.