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Beschluss

5 W 6/23

KG Berlin 5. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2023:0504.5W6.23.00
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Leitsätze
Für die Wertfestsetzung in Fällen unerbetener Werbe-E-Mails gelten die vom KG Berlin in seinem Beschluss vom 17. Januar 2022 – 5 W 152/21, NJW-RR 2022, 357 - Catch-all-Funktion, aufgestellten Grundsätze: a) Danach ist für eine erste Werbe-E-Mail grundsätzlich ein Gegenstandswert in Höhe von 3.000 € anzusetzen (Basiswert). b) Für jede weitere E-Mail, für die der nämliche Absender verantwortlich zeichnet, erhöht sich der Gegenstandswert grundsätzlich um ein Drittel, mithin um 1.000 €, es sei denn, es lässt sich ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen den Zuschriften feststellen. In letzterem Fall ist dem erhöhten Angriffsfaktor mehrerer E-Mails durch den Ansatz von 10% des Basiswertes, also von 300 €, hinreichend Rechnung getragen. c) Anders liegt es im Ausgangspunkt, wenn sich der wegen der unerbetenen E-Mail-Werbung in Anspruch Genommene auch noch im Nachgang zu einer an ihn gerichteten Abmahnung mit weiteren E-Mail-Schreiben an den Anspruchsteller wendet. Einem solchen E-Mail-Schreiben kommt mit Rücksicht auf die durch die Abmahnung begründete Zäsur und der in einer Missachtung derselben zum Ausdruck kommenden Hartnäckigkeit des Werbenden grundsätzlich kein geringerer Angriffsfaktor als der ersten Werbe-E-Mail zu. d) Ist der im Nachgang zu einer Abmahnung versandten E-Mail-Werbung gleichwohl eine nur untergeordnete Bedeutung beizumessen oder bestehen sonstige Anhaltspunkte dafür, dass die neuerliche Ansprache des Unterlassungsgläubigers nicht der Gleichgültigkeit des Werbenden gegenüber dem geltend gemachten Unterlassungsverlangen geschuldet ist, kann dem Angriffsfaktor dieser Werbung allerdings im Ausgangspunkt wiederum durch den Ansatz eines Gegenstandswertes von einem Drittel des Basiswertes hinreichend Rechnung getragen sein.
Tenor
I. Auf die Beschwerde des Klägers wird die Wertfestsetzung mit Beschluss des Landgerichts vom 15. Dezember 2022 – 52 O 319/20 – unter ihrer Zurückweisung im Übrigen geändert: Der Streitwert wird für die erste Instanz auf 18.300 EUR festgesetzt. II. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für die Wertfestsetzung in Fällen unerbetener Werbe-E-Mails gelten die vom KG Berlin in seinem Beschluss vom 17. Januar 2022 – 5 W 152/21, NJW-RR 2022, 357 - Catch-all-Funktion, aufgestellten Grundsätze: a) Danach ist für eine erste Werbe-E-Mail grundsätzlich ein Gegenstandswert in Höhe von 3.000 € anzusetzen (Basiswert). b) Für jede weitere E-Mail, für die der nämliche Absender verantwortlich zeichnet, erhöht sich der Gegenstandswert grundsätzlich um ein Drittel, mithin um 1.000 €, es sei denn, es lässt sich ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen den Zuschriften feststellen. In letzterem Fall ist dem erhöhten Angriffsfaktor mehrerer E-Mails durch den Ansatz von 10% des Basiswertes, also von 300 €, hinreichend Rechnung getragen. c) Anders liegt es im Ausgangspunkt, wenn sich der wegen der unerbetenen E-Mail-Werbung in Anspruch Genommene auch noch im Nachgang zu einer an ihn gerichteten Abmahnung mit weiteren E-Mail-Schreiben an den Anspruchsteller wendet. Einem solchen E-Mail-Schreiben kommt mit Rücksicht auf die durch die Abmahnung begründete Zäsur und der in einer Missachtung derselben zum Ausdruck kommenden Hartnäckigkeit des Werbenden grundsätzlich kein geringerer Angriffsfaktor als der ersten Werbe-E-Mail zu. d) Ist der im Nachgang zu einer Abmahnung versandten E-Mail-Werbung gleichwohl eine nur untergeordnete Bedeutung beizumessen oder bestehen sonstige Anhaltspunkte dafür, dass die neuerliche Ansprache des Unterlassungsgläubigers nicht der Gleichgültigkeit des Werbenden gegenüber dem geltend gemachten Unterlassungsverlangen geschuldet ist, kann dem Angriffsfaktor dieser Werbung allerdings im Ausgangspunkt wiederum durch den Ansatz eines Gegenstandswertes von einem Drittel des Basiswertes hinreichend Rechnung getragen sein. I. Auf die Beschwerde des Klägers wird die Wertfestsetzung mit Beschluss des Landgerichts vom 15. Dezember 2022 – 52 O 319/20 – unter ihrer Zurückweisung im Übrigen geändert: Der Streitwert wird für die erste Instanz auf 18.300 EUR festgesetzt. II. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. I. Der Kläger, ein Rechtsanwalt, hat die Beklagten, verschiedene in Frankreich ansässige Gesellschaften, auf Unterlassung der unerbetenen Zusendung von E-Mails mit werblichem Inhalt in Anspruch genommen und außerdem Ansprüche auf Ersatz der Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung geltend gemacht. Das Landgericht hat den Gebührenstreitwert nach Abtrennung der gegen die übrigen Beklagten gerichteten Klage und nach Entscheidung über die gegen die verbliebenen Beklagten im hiesigen Verfahren gerichteten Ansprüche mit Versäumnisteil- und Teilurteil vom 28. Dezember 2020 und mit Kostenschlussurteil vom 15. Dezember 2022 mit Beschluss vom 15. Dezember 2022 endgültig und in Abänderung der vorläufigen Wertfestsetzung auf 3.750,00 EUR festgesetzt. Hiergegen wendet sich der sich selbst vertretende Kläger mit seiner Beschwerde vom 5. Januar 2023, mit der er eine Heraufsetzung des Gebührenstreitwertes auf 30.000 EUR erstrebt. Das Landgericht hat der Beschwerde des Klägers mit Beschluss vom 5. Januar 2023 nicht abgeholfen und das Verfahren dem Kammergericht zur Entscheidung vorgelegt. II. 1. Die Beschwerde des sich selbst vertretenden Klägers ist gemäß § 32 Abs. 2 RVG in Verbindung mit §§ 68 Abs. 1 Satz 1, 63 Abs. 3 Satz 2 GKG zulässig. Über sie ist gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2, Satz 3 GKG durch ein Mitglied des Senats als Einzelrichter zu entscheiden. 2. Die Beschwerde des Klägers ist teilweise begründet. a) Gemäß § 48 Abs. 1 S. 1 GKG i. V. mit § 3 ZPO ist der Streitwert in bürgerlichen vermögensrechtlichen Rechtsstreitigkeiten nach freiem Ermessen im Wege der Schätzung zu ermitteln. Für die Bemessung ist bei einer auf Unterlassung gerichteten Klage in erster Linie das wirtschaftliche, eigene Interesse des Unterlassungsgläubigers an der Anspruchsverwirklichung maßgebend (Senat, Beschluss vom 17. Mai 2016 – 5 W 209/15, BeckRS 2016, 129689 Rn. 4; vgl. auch BGH, Beschluss vom 26. April 1990 – I ZR 58/89, GRUR 1990, 1052, 1053 – Streitwertbemessung). Dieses Interesse ist nach der Gefährlichkeit (dem “Angriffsfaktor“) der zu unterbindenden Handlung anhand des drohenden Schadens zu bestimmen. Es hängt unter anderem von den Auswirkungen zukünftiger Verletzungshandlungen (Ausmaß, Intensität und Häufigkeit, indiziert durch die bereits begangene Verletzungshandlung) sowie der Intensität der Wiederholungsgefahr (Verschuldensgrad, nachheriges Verhalten, Unterlassungspflichten gegenüber Dritten) ab. Ein gewichtiges Indiz für die Schätzung des Interesses nach vorstehenden Grundsätzen bildet nach ständiger Rechtsprechung des Senats die Angabe des Streitwertes in der Klageschrift; denn diese Angabe erfolgt grundsätzlich noch unbeeinflusst vom Ausgang des Verfahrens. Sie kann daher der Streitwertangabe regelmäßig zugrunde gelegt werden, es sei denn, dass sich aus den Umständen die Fehlerhaftigkeit der Angabe ergibt. Die Streitwertangabe enthebt das Gericht daher nicht der Notwendigkeit, diese anhand der Aktenlage und sonstiger Gegebenheiten unter Berücksichtigung seiner Erfahrung und in vergleichbaren Fällen erfolgter Wertfestsetzungen selbständig nachzuprüfen (vgl. bereits Senat, Beschluss vom 21. Oktober 1997 – 5 W 5834/97, Rn. 6, juris). b) Gemessen an diesen Grundsätzen ist der vom Landgericht zuletzt angesetzte Gebührenstreitwert nach oben zu korrigieren. aa) Der Gebührenstreitwert für die mit den nach Verfahrenstrennung im hiesigen Rechtsstreit noch zur Entscheidung gestellten Ansprüche auf Unterlassung der Zusendung von E-Mail-Werbung ist bei zutreffender Berechnung mit insgesamt 18.300 EUR zu bemessen. (1) Der Wert eines auf die Unterlassung der Zusendung einer unerbetenen Werbe-E-Mail gerichteten Anspruches ist im Ausgangspunkt mit 3.000 EUR je E-Mail-Schreiben anzusetzen. (a) Der Senat nimmt den für einen Anspruch auf Unterlassung unerbetener Werbe-E-Mails anzusetzenden Gegenstandswert in gefestigter Rechtsprechung mit 3.000 EUR an, und zwar unabhängig davon, ob der Adressat des E-Mail-Schreibens hierdurch in seiner Privatsphäre betroffen ist und aufgrund der mit dem Empfang einer unerbetenen Werbe-E-Mail einhergehenden Belästigung in sein Allgemeines Persönlichkeitsrecht eingegriffen wird, oder ob das E-Mail-Schreiben den Adressaten unter einer beruflich oder gewerblich genutzten Adresse erreicht und er einen Unterlassungsanspruch wegen eines Eingriffes in sein Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb geltend macht (Senat, Beschluss vom 17. Januar 2022 – 5 W 152/21, Rnrn. 14, 18, juris). (b) Dieser Gegenstandswert ist der Berechnung des Gebührenstreitwerts auch im Streitfall zugrunde zu legen. Die hier zu beurteilenden Umstände rechtfertigen es weder, den Wert des auf Unterlassung der Zusendung einer Werbe-E-Mail gerichteten Anspruches mit einem geringeren Betrag anzusetzen, noch ist die vom Kläger erstrebte Verdoppelung dieses Wertes angezeigt. (aa) Soweit das Landgericht die Auffassung vertreten hat, im Streitfall müsse der Wert der vom Kläger geltend gemachten Unterlassungsansprüche mit einem Bruchteil, nämlich mit nur 1/4 des im Allgemeinen für den Anspruch auf Unterlassung der Zusendung unerbetener Werbe-E-Mails angemessenen Wertes angesetzt werden, weil zwischen dem Eingang der streitbefangenen E-Mails bei dem Kläger und der gerichtlichen Geltendmachung der Unterlassungsansprüche in einem Hauptsacheverfahren ein längerer Zeitraum verstrichen sei, kann diesem Ansatz nicht zugestimmt werden. Der für die Bemessung des Gegenstandswertes maßgebliche Angriffsfaktor, für den hier insbesondere die von dem Eingang unerwünschter Werbung beim Adressaten ausgehende Belästigung maßgeblich ist, die in erster Linie darin zum Ausdruck kommt, dass sich der Adressat wohl oder übel mit dieser Nachricht zu befassen hat, bestimmt sich grundsätzlich nach dem Zeitpunkt des Einganges der E-Mail bei dem Adressaten. Mit dem Eingang der E-Mail bei dem Adressaten steht fest, in welchen Rechten er durch deren unerwünschte Zusendung betroffen ist und welchen Zeit- und sonstigen Aufwand ihm die Auseinandersetzung mit der Werbe-E-Mail abverlangt. Diese für die Wertfestsetzung maßgeblichen Umstände verlieren nicht allein deshalb an Gewicht, weil der Adressat der E-Mail mit der gerichtlichen Durchsetzung der hieraus folgenden Ansprüche längere Zeit zugewartet hat. Letzteres ist auch kein Indiz dafür, dass dem Anspruchsteller die Durchsetzung der aus der Zusendung belästigender E-Mail-Werbung folgenden Ansprüche bei Lichte betrachtet „nicht so wichtig“ ist und er daher durch die unerbetene Zusendung von Werbe-E-Mails auch nur geringfügig in seinen Rechten betroffen gewesen sein kann. Vielmehr kann die Wahl des Zeitpunktes für die Anhängigmachung der Klage vielfältige Gründe haben, denen nicht im Rahmen der Bemessung des Gegenstandswertes nachzugehen ist. (bb) Anders als der Kläger geltend macht, ist im Streitfall allerdings auch keine Erhöhung des Gegenstandswertes unter dem Gesichtspunkt der Verschleierung der Identität des Werbenden angezeigt. Der vom Kläger in Bezug auf einzelne Zuschriften geschilderte Aufwand für die zutreffende Bestimmung des Werbeadressaten ging nach hiesiger Auffassung nicht nennenswert über die auch sonst mit der Anspruchsdurchsetzung verbundenen Mühen hinaus. (c) Danach ist im Ausgangspunkt auch hier für jede (erste) Werbe-E-Mail, die aus dem Verantwortungsbereich der Beklagten an den Kläger gesandt worden ist, ein Betrag in Höhe von 3.000 EUR anzusetzen. (2) Die Zusendung weiterer E-Mail-Werbeschreiben durch einen Absender rechtfertigt nach der Rechtsprechung des Senats, von der abzuweichen hier kein Anlass besteht, einen Zuschlag von 1/3 oder – bei mehreren E-Mail-Schreiben, die in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zueinander stehen, – von 10 % des Ausgangswertes (Senat, Beschluss vom 17. Januar 2022 – 5 W 152/21, Rn. 25 juris). Etwas anderes gilt allerdings, wenn den Adressaten noch im Nachgang zu einer auf die erste Zuschrift gestützten Abmahnung ein weiteres unerbetenes E-Mail-Schreiben erreicht; in diesem Fall ist für eine Verringerung des Gegenstandswertes für das weitere E-Mail-Schreiben grundsätzlich kein Raum (Senat, Beschluss vom 17. Januar 2022 – 5 W 152/21, Rn. 26, juris). (3) Gemessen an den vorstehenden Ausführungen errechnet sich der Wert der gegenüber den Beklagten zu 1) bis 5) geltend gemachten Unterlassungsansprüche im Zeitpunkt der Einreichung der Klage (§ 40 GKG) wie folgt: Summe 18.300,00 € Anspruchsgegner Datum E-Mail Wert Beklagte zu 1 (vormals 3) 06.01.2016 3.000,00 € 28.01.2016 300,00 € Beklagte zu 2 (vormals 4) 10.01.2016 3.000,00 € Beklagte zu 3 (vormals 6) 22.01.2016 3.000,00 € Beklagte zu 4 (vormals 8) 26.01.2016 3.000,00 € 05.12.2016 3.000,00 € Beklagte zu 5 (vormals 9) 26.01.2016 3.000,00 € Die Zusendung der zweiten E-Mail-Werbung durch die Beklagte zu 1 rechtfertigt einen Zuschlag von 10 %; die Beklagte zu 4 hat das zweite Werbeschreiben nach dem Klagevorbringen im Nachgang einer an sie gerichteten Abmahnung an den Kläger gesandt. bb) Soweit der Kläger ferner gegenüber den Beklagten zu 1 bis 5 Ansprüche auf Erstattung der Kosten der vorprozessualen Rechtsverfolgung und von Abschlussschreiben geltend gemacht hat, bleiben diese als Nebenforderungen gemäß § 43 Abs. 1 GKG, § 4 ZPO, § 23 Abs. 1 Satz 1 RVG für die Wertfestsetzung außer Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Januar 2022 – I ZR 77/21, Rn. 19, juris; OLG Celle, Urteil vom 23. September 2021 – 13 U 55/20, Rn. 65, juris; Spoenle in: Seichter, jurisPK-UWG, 5. Aufl., § 13 UWG (Stand: 10.01.2023), Rn. 64). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.