Beschluss
5 W 158/21
KG Berlin 5. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2022:0209.5W158.21.00
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Leitsätze
1. Die allgemeinen Voraussetzungen für die Verhängung eines angedrohten Ordnungsgeldes liegen vor, wenn das beklagte Unternehmen schuldhaft gegen eine aus einem Urteil folgende Unterlassungsverpflichtung verstoßen hat.(Rn.30)
2. Die Werbung „Verkauf zum Höchstpreis“ ist kerngleich ist mit einer untersagten Bestpreis-Werbung.(Rn.22)
3. Eine Unterlassungsverpflichtung erschöpft sich insbesondere dann nicht in einem bloßen Nichtstun, sondern umfasst auch die Pflicht zur Vornahme von Handlungen zur Beseitigung eines zuvor geschaffenen Störungszustands, wenn dem Unterlassungsgebot allein dadurch entsprochen werden kann. Zu den danach geschuldeten Maßnahmen zur Störungsbeseitigung kann die Einwirkung auf Dritte zählen.(Rn.26)
(Rn.27)
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 16.11.2021 – 15 O 295/17 – wird auf Kosten der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Ersatzordnungshaft nur noch zu vollziehen ist an dem Geschäftsführer ... .
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die allgemeinen Voraussetzungen für die Verhängung eines angedrohten Ordnungsgeldes liegen vor, wenn das beklagte Unternehmen schuldhaft gegen eine aus einem Urteil folgende Unterlassungsverpflichtung verstoßen hat.(Rn.30) 2. Die Werbung „Verkauf zum Höchstpreis“ ist kerngleich ist mit einer untersagten Bestpreis-Werbung.(Rn.22) 3. Eine Unterlassungsverpflichtung erschöpft sich insbesondere dann nicht in einem bloßen Nichtstun, sondern umfasst auch die Pflicht zur Vornahme von Handlungen zur Beseitigung eines zuvor geschaffenen Störungszustands, wenn dem Unterlassungsgebot allein dadurch entsprochen werden kann. Zu den danach geschuldeten Maßnahmen zur Störungsbeseitigung kann die Einwirkung auf Dritte zählen.(Rn.26) (Rn.27) Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 16.11.2021 – 15 O 295/17 – wird auf Kosten der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Ersatzordnungshaft nur noch zu vollziehen ist an dem Geschäftsführer ... . A. Der Kläger nahm die eine online-Verkaufsplattform für Wohnimmobilien betreibende Beklagte wegen zweier angenommener Wettbewerbsverstöße vor dem Landgericht Berlin auf Unterlassung in Anspruch. In der Folge verurteilte das Landgericht die Beklagte durch Urteil vom 07.08.2018 – 15 O 295/17 – (unter anderem, nämlich auf den einen der beiden Unterlassungsanträge hin), es bei Vermeidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr mit folgenden, jeweils durch eine und/oder-Verknüpfung verbundene, Angaben zu werben: - „zum Bestpreis verkaufen“ - „Verkauf zum Bestpreis“ - „Schnell und zum besten Preis Ihre Immobilie verkaufen“ - „Bestpreis erreicht in 92 %“ - „Der beste Preis für Ihre Immobilie“ Das Landgericht stützte seine Verurteilung darauf, dass die Beklagte sich mit diesen Angaben einer nach § 5 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 UWG irreführenden und damit unzulässigen Spitzenstellung berühme. Den Streitwert setzte das Landgericht auf 15.000,- Euro fest. Mit Urteil vom 21.06.2019 wies das Kammergericht zu 5 U 121/18 die Berufung der Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil zurück und teilte dabei die vorstehend genannte Auffassung des Landgerichts mit der Maßgabe, dass es die in der Werbung mit der Erzielung eines Bestpreises (bzw. mit ähnlichen, inhaltlich gleichbedeutenden Formulierungen) liegende Spitzenstellungsbehauptung als nach § 5 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 UWG irreführend und damit unzulässig ansah. Mit Beschluss vom 25.02.2020 setzte das Landgericht gegen die Beklagte wegen eines – vorliegend nicht verfahrensgegenständlichen – Verstoßes gegen die Verurteilung zur Unterlassung einer entsprechenden Spitzenstellungswerbung und wegen des Verstoßes gegen das zweite im Urteil vom 07.08.2018 ausgesprochene Verbot ein Ordnungsgeld in Höhe von 15.000,- Euro fest. Auf der von ... betriebenen Internetseite „www. ... .de“ wurde – nach dem Vortrag des Klägers seit April 2020, nach dem Vortrag der Beklagten seit August 2020 – mit einer Anzeige geworben, die nach der Frage „Wie viel ist Ihre Immobilie wert?“ die Angabe „Verkauf zum Höchstpreis“ und nachstehend den Link „www. ... .de“ enthielt. Klickte man auf die Schaltfläche oder den Link, gelangte man auf die Internetseite der Beklagten. Mit Schriftsatz vom 29.09.2020 hat der Kläger einen weiteren Ordnungsmittelantrag beim Landgericht Berlin angebracht und dabei die Verhängung eines in das Ermessen des Gerichts gestellten Ordnungsgeldes begehrt. Diesen hat er darauf gestützt, die Beklagte habe vor dem Hintergrund der vorstehenden Werbung auf „www. ... de“ erneut gegen das Verbot der Bestpreiswerbung verstoßen. Die Beklagte ist diesem Ordnungsmittelantrag entgegengetreten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die im Ordnungsmittelverfahren eingereichten Schriftsätze der Parteien Bezug genommen. Das Landgericht hat wegen des vorliegend verfahrensgegenständlichen (klägerseits angenommen) Verstoßes mit Beschluss vom 16.11.2021 gegen die Beklagte ein Ordnungsgeld in Höhe von 2.000,- Euro, ersatzweise für je 1.000,- Euro ein Tag Ordnungshaft, zu vollziehen an den Geschäftsführern ... oder ..., festgesetzt. Dieser Beschluss ist den Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 23.11.2021 zugestellt worden. Sie hat hiergegen mit einem beim Landgericht am 07.12.2021 eingegangen Schriftsatz vom selben Tage sofortige Beschwerde eingelegt, welcher das Landgericht mit Beschluss vom 10.12.2021 unter Vorlage an das Kammergericht nicht abgeholfen hat. B. I. Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist gemäß §§ 793, 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Alt. 1, Abs. 2 ZPO statthaft und zulässig. II. Die sofortige Beschwerde ist unbegründet. Das Landgericht hat gegen die Beklagte zu Recht ein Ordnungsgeld in Höhe von 2.000,- Euro verhängt, § 890 Abs. 1 Satz 1 ZPO. 1. Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen, so ist er nach § 890 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 ZPO wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen. 2. Die allgemeinen Voraussetzungen für die Verhängung eines Ordnungsgeldes waren zur Zeit der vom Kläger und Gläubiger mit seinem Antrag vom 29.09.2020 geltend gemachten Zuwiderhandlungen der Beklagten und Schuldnerin gegen die Unterlassungsverpflichtung erfüllt. a. Die durch das Urteil des Landgerichts vom 07.08.2018 titulierte, oben unter A. wiedergegebene Verpflichtung der Beklagten stellt eine Verpflichtung im Sinne von § 890 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 ZPO dar, eine Handlung zu unterlassen. b. Die nach § 890 Abs. 2 ZPO vor der Verhängung eines Ordnungsmittels erforderliche Androhung von Ordnungsmitteln ist in dem Urteil des Landgerichts enthalten. c. Das Urteil ist rechtskräftig und damit unbedingt vollstreckbar (vgl. § 704, § 705 Satz 1 ZPO). 3. Die Beklagte hat gegen die aus dem Urteil folgende Unterlassungsverpflichtung verstoßen. a. Objektiver Verstoß aa. Das Vollstreckungsgericht hat durch Auslegung des Vollstreckungstitels zu ermitteln, welche Verhaltensweisen dieser erfasst. Die Auslegung hat vom Tenor der zu vollstreckenden Entscheidung auszugehen; soweit erforderlich, sind ergänzend auch der Tatbestand und die Gründe, die Antragsbegründung sowie der weitere Sachvortrag heranzuziehen. Für die Auslegung ist es ohne Bedeutung, welche sachlich-rechtlichen Ansprüche dem Gläubiger zustehen (BGH, Urteil vom 29.09.2016 – I ZB 34/15 – Rückruf von Rescue-Produkten, GRUR 2017, 208, Rdnr. 22 nach juris; Senat, Beschluss vom 15.10.2020 – 5 W 1100/20 – Magazindienst 2020, 1029, Rdnr. 19 nach juris). Das Verbot eines Unterlassungstitels umfasst über die mit der verbotenen Form identischen Handlungen hinaus auch im Kern gleichartige Abwandlungen, in denen das Charakteristische der konkreten Verletzungsform zum Ausdruck kommt (BGH, Rückruf von Rescue-Produkten, a. a. O., Rdnr. 35 nach juris Rn. 16, 17; Senat – 5 W 1100/20 – a. a. O., Rdnr. 20 nach juris). bb. Vorliegend hat das Landgericht zutreffend angenommen, dass die Werbung „Verkauf zum Höchstpreis“ kerngleich ist mit der untersagten Bestpreis-Werbung. Hiergegen wendet sich die Beklagte zu Recht auch nicht. b. Vom Schuldner zu ergreifende Maßnahmen und Verschulden aa. In rechtlicher Hinsicht gilt Folgendes: aaa. Der Schuldner einer auf Unterlassung lautenden Entscheidung kann zu einem aktiven Handeln verpflichtet sein und daher, wenn er diese Handlungspflicht verletzt, gegen den Unterlassungstitel verstoßen. Abweichend von der Verwendung des Begriffs des „Unterlassens“ im allgemeinen Sprachgebrauch ist im Wege der Auslegung des Unterlassungstitels zu ermitteln, welche Verhaltensweisen dieser erfasst und ob er den Schuldner zu einem aktiven Handeln verpflichtet (BGH, Beschluss vom 11.10.2017 – I ZB 96/16 – Produkte zur Wundversorgung, GRUR 2018, 292, Rdnr. 18 nach juris). Bei einer Handlung, die einen fortdauernden Störungszustand geschaffen hat, ist der die Handlung verbietende Unterlassungstitel mangels abweichender Anhaltspunkte (vgl. BGH, Beschluss vom 08.12.2016 – I ZB 118/15 – Dügida, NJW-RR 2017, 382 Rdnr. 12 nach juris; zum Vorliegen abweichender Anhaltspunkte vgl. etwa BGH, Urteil vom 11.11.2014 – VI ZR 18/14 – Ex-RAF-Terroristin, GRUR 2015, 190, Rdnrn. 11-17 nach juris) regelmäßig dahin auszulegen, dass er außer zur Unterlassung derartiger Handlungen auch zur Vornahme möglicher, erforderlicher und zumutbarer Handlungen zur Beseitigung des Störungszustands verpflichtet (BGH, Produkte zur Wundversorgung, a. a. O., Rdnrn. 17, 19 nach juris). Eine Unterlassungsverpflichtung erschöpft sich insbesondere dann nicht in einem bloßen Nichtstun, sondern umfasst auch die Pflicht zur Vornahme von Handlungen zur Beseitigung eines zuvor geschaffenen Störungszustands, wenn dem Unterlassungsgebot allein dadurch entsprochen werden kann (BGH, Beschluss vom 29.9.2016 – I ZB 34/15 – Rückruf von RESCUE-Produkten, GRUR 2017, 208, Rdnr. 24 nach juris). So verhält es sich, wenn die Nichtbeseitigung des Verletzungszustands gleichbedeutend mit der Fortsetzung der Verletzungshandlung ist (BGH, Rückruf von RESCUE-Produkten, a. a. O. Rdnr. 25 nach juris). Zu den danach geschuldeten Maßnahmen zur Störungsbeseitigung kann die Einwirkung auf Dritte zählen. Der Schuldner eines Unterlassungsanspruchs hat zwar nicht für das selbstständige Handeln Dritter einzustehen. Das entbindet ihn im Rahmen seiner durch Auslegung ermittelten positiven Handlungspflicht aber nicht davon, auf Dritte einzuwirken, deren Handeln ihm wirtschaftlich zugutekommt und bei denen er mit (weiteren) Verstößen ernstlich rechnen muss. Der Schuldner ist daher verpflichtet, im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren auf solche Personen einzuwirken. Mit Blick auf seine Einwirkungsmöglichkeiten auf den Dritten kommt es nur darauf an, ob der Schuldner rechtliche oder tatsächliche Einflussmöglichkeiten auf das Verhalten Dritter hat (BGH, Beschluss vom 12.07.2018 – I ZB 86/17 – Wirbel um Bauschutt, GRUR 2018, 1183, Rdnr. 11 nach juris). Erforderlich ist insbesondere, etwa auf Mitarbeiter oder Beauftragte oder sonstige relevante Dritte durch Belehrungen und Anordnungen einzuwirken, auf die Nachteile aus einem Verstoß sowohl hinsichtlich des Dienstverhältnisses als auch der Zwangsvollstreckung deutlich hinzuweisen, Rückmeldungen anzuordnen und zu kontrollieren sowie Sanktionen für die Nichteinhaltung der Anordnung anzudrohen (vgl. BGH, Urteil vom 24.01.2013 – I ZR 174/11 – Beschwer des Unterlassungsschuldners, GRUR 2013, 1067 Rdnr. 18 nach juris). Die Belehrung hat grundsätzlich schriftlich zu erfolgen und muss auf die Nachteile aus einem Verstoß, sowohl hinsichtlich eines etwaigen Dienstverhältnisses (Kündigung) als auch aus der Zwangsvollstreckung hinweisen (Senat, Beschl. v. 19.07.2019 – 5 W 122/19 –, Rn. 8, juris). Darüber hinaus müssen die Anordnungen auch streng überwacht und gegebenenfalls angedrohte Sanktionen wie Kündigungen auch verhängt werden, um die Durchsetzung von Anordnungen sicherzustellen (BGH, Beschwer des Unterlassungsschuldners, a. a. O., Rdnr. 18 nach juris). Eine Information durch eine schlichte, gegebenenfalls auch kurz erläuternde Rundmail ist demgegenüber regelmäßig ungenügend (BGH, Beschwer des Unterlassungsschuldners, a. a. O., Rdnr. 18 nach juris). Zwar trägt ein Gläubiger hinsichtlich der Zuwiderhandlung grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast. Einen Schuldner trifft aber jedenfalls eine sekundäre Darlegungslast dazu, welche internen Maßnahmen er unternommen hat, um einen fortdauernden Störungszustand zu erkennen und zu beenden und die Missachtung des Titels durch relevante Dritte zu verhindern (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 25.06.2018 – 6 W 9/18 – GRUR-RR 2018, 387, Rdnrn. 30 f. nach juris; Köhler/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 40. Aufl., 2022, § 12 Rdnr. 5.8). bbb. Die Vorschrift in § 890 Abs. 1 S. 1 ZPO setzt als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal ein Verschulden des Schuldners voraus (BGH, Dügida, a. a. O., Rdnr. 14 nach juris; vgl. auch BGH, Beschl. v. 17.12.2020 – I ZB 99/19 GRUR 2021, 767 Rn. 43 – Vermittler von Studienplätzen); der Schuldner hat für Vorsatz und Fahrlässigkeit einzustehen (vgl. § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB). Zwar trägt ein Gläubiger auch in Bezug auf das Verschulden grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast (Köhler/Feddersen, a. a. O., § 12 Rdnr. 5.8). Jedoch trifft den Schuldner jedenfalls dann eine sekundäre Darlegungslast, wenn es um Umstände geht, die interne Maßnahmen des Schuldners betreffen (vgl. Köhler/Feddersen, a. a. O., § 12 Rdnr. 5.8; s. auch OLG Frankfurt – 6 W 9/18 – a. a. O., Rdnrn. 30 f. nach juris). bb. Bei Anwendung der vorstehenden rechtlichen Grundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt bleibt das Rechtsmittel der Beklagten erfolglos. aaa. Die Werbung auf der von ... betriebenen Internetseite „www ... .de“, die unter anderem die Angabe „Verkauf zum Höchstpreis“ und nachstehend den Link „www. ... .de“ enthielt, und die auf die Internetseite der Beklagten verlinkt war, war jedenfalls ab August 2020 – wobei die Beklagte als konkretes Datum den 03.08.2021 angibt (vgl. den Schriftsatz vom 04.12.2020, dort S. 6 = Bd. III Bl. 24 d. A.) – aufzufinden. Dass sie bereits im April 2020 aufzufinden gewesen sei, wie der Kläger behauptet (vgl. den Schriftsatz vom 29.09.2020, dort S. 4 = Bd. III Bl. 4 d. A.), kann dem Verfahren nicht zugrundegelegt werden. Trotz des entsprechenden Bestreitens der Beklagten hat der Kläger seinen Vortrag nicht mehr substantiiert. Der von ihm als Anlagen GL 5 und GL 6 zum Schriftsatz vom 04.01.2021 (vgl. dort S. 7 = Bd. III Bl. 35 d. A.) eingereichten Screenshots sind insoweit unergiebig. Die Anlage GL 5 lässt überhaupt kein Datum erkennen, die Anlage GL 6 enthält unten links, wo üblicherweise das Datum steht, lediglich die Angabe „27.0“. Auf die fehlende Datumsangabe sowie die Nichteinreichung der im Schriftsatz vom 04.01.2021 (a. a. O.) genannten E-Mail, zu welcher der Kläger seinen Prozessbevollmächtigten die genannten Screenshots als Anlage übermittelt habe, hat die Beklagte den Kläger mit Schriftsatz vom 29.01.2021 (dort S. 5 = Bd. III Bl. 43 d. A.) hingewiesen. Vor dem Hintergrund des insoweit unsubstantiiert bleibenden Vortrags des Klägers konnte auch keine Beweisaufnahme durch Einholung des angebotenen Zeugenbeweises erfolgen; sie wäre auf Ausforschung gerichtet. bbb. Es kann dahinstehen, ob die vorstehend genannte Werbung von ... oder von ... ... – welche nach dem Vortrag der Parteien insoweit allein in Betracht kommen – geschaltet worden ist. Die Beklagte hat selbst eingeräumt, dass beide vorgenannte Personen über die Plattform der Beklagten mit ihr zusammengearbeitet hatten. So hat sie vorgetragen, dass ... auf der Plattform der Beklagten seit 2016 mit 3 Accounts gemeldet war, nämlich zweimal als Immobilienmakler und einmal als Vermittler (vgl. den Schriftsatz vom 04.12.2020, dort S. 2 = Bd. III Bl. 20 d. A.), und dass ... seit Juni 2019 als Vermittler auf dieser Plattform registriert war (vgl. den Schriftsatz vom 04.12.2020, dort S. 4 = Bd. III Bl. 22 d. A.). Aufgrund dessen musste die Beklagte im Rahmen ihrer durch Auslegung des Unterlassungstitels ermittelten positiven Handlungspflicht sowohl auf Herrn ... als auch auf Herrn ... einwirken, da ihr deren Handeln wirtschaftlich zugutekam. Vorliegend ergibt sich unmittelbar aus der im Rahmen der in Rede stehenden Werbung genannten und sodann mit dieser verlinkten Website „www. ... X.de“ (Anlage GL 4), dass für die Beklagte geworben wurde und dieser somit die Werbung wirtschaftlich zugutekam.Ob in einem der Accounts „keine weiteren Kundendaten hinterlegt“ waren, wie die Beklagte in Bezug auf ... behauptet (vgl. den Schriftsatz vom 04.12.2020, dort S. 2 = Bd. III Bl. 20 d. A.), ist unerheblich. Insoweit war auch mit Verstößen ernstlich zu rechnen. Denn die Beklagte hatte, wie sie in der Beschwerdeschrift selbst angibt (dort S. 2 = Bd. III Bl. 94 d. A.), Kenntnis davon, dass Werbepartner von ihr Äußerungen, wie sie ihr verboten waren, in Anzeigen verwendeten; dass die Beklagte gerade Kenntnis hätte haben müssen, dass speziell bei den Werbepartnern ... und ... diese Gefahr bestand, ist nicht Voraussetzung einer Handlungspflicht der Beklagten. ccc. Insbesondere vor dem Hintergrund der bestehenden Geschäftsverbindung hatte die Beklagte ersichtlich auch die Möglichkeit, auf ihre Werbepartner einschließlich der Herrn ... X und ... dahingehend einzuwirken, dass sie nicht mehr mit Anzeigen werben, welche für die Beklagte mit einem „Verkauf zu Höchstpreisen“ werben. ddd. Die von der Beklagten ergriffenen Maßnahmen der Einwirkung waren unzureichend. Behauptete Maßnahmen zeitlich nach Einleitung des vorliegenden Ordnungsmittelverfahrens können bereits per se nicht genügen. Aber auch die für die Zeit davor behaupteten Maßnahmen der Beklagten genügen nicht. Aus dem vorstehend zu aa. aaa. Erörterten ergibt sich, dass der zur Unterlassung Verpflichtete auf diejenigen Dritten, deren Handlungen ihm wirtschaftlich zugutekommen und bei welchen er Einwirkungsmöglichkeiten hat, dergestalt ernsthaft und nachdrücklich einzuwirken hat, dass er ihnen gegenüber konkrete Anordnungen erteilt und von ihm zu ziehende Konsequenzen und zu verhängende Sanktionen für den Fall der Nichteinhaltung androht; ferner muss er diese Anordnungen streng überwachen und angedrohte Sanktionen auch tatsächlich vollziehen. Die Beklagte hat, gestützt auf die Anlagen S 1 und S 2, vorgetragen, sie habe die bei ihr registrierten Makler und Vermittler – darunter auch Herrn ... – mit einem E-Mail-Newsletter vom 15.01.2020 „auf den Unterlassungstenor aufmerksam gemacht“ und Objektbetreuer, mit denen die Beklagte eng zusammengearbeitet habe, mit einer E-Mail vom 15.01.2020 parallel ausdrücklich dazu aufgefordert, die untersagten Begrifflichkeiten nicht mehr zu verwenden (vgl. den Schriftsatz vom 04.12.2020, dort S. 5 = B. III Bl. 23 d. A.). In dem benannten E-Mail-Newsletter und in der benannten E-Mail heißt es dazu, da der Beklagten bestimmte Formulierungen gerichtlich untersagt worden seien, „bitten wir Sie“, Unterlagen, in denen derartige Formulierungen verwendet werden, ab sofort nicht mehr zu verwenden; weiter heißt es „Wir möchten Sie zudem darauf hinweisen, dass die weitere Verwendung der vorstehend genannten Formulierungen nicht nur für uns problematisch ist, sondern auch zu einem Vorgehen gegen Sie durch andere Wettbewerber oder Verbraucher- und Wettbewerbszentralen führen kann.“. Mit dieser Erklärung ist die Beklagte ihrer Pflicht zur Einwirkung auf Dritte nicht hinreichend nachgekommen (vgl. zur generellen Unzulänglichkeit schlichter Rundmails BGH, Beschwer des Unterlassungsschuldners, a. a. O., Rdnr. 18 nach juris). Die Beklagte hat insoweit nur eine Bitte formuliert und sie hat lediglich darauf hingewiesen, dass eine Weiterverwendung der verbotenen Formulierungen für sie, die Beklagte, „problematisch“ sei. Ferner hat sie keinerlei Konsequenzen für ihre Werbepartner durch die Beklagte angedroht, sondern lediglich in den Raum gestellt, gegen ihre Werbepartner könnte von dritter Seite vorgegangen werden. Diese Erklärung der Beklagten bleibt inhaltlich deutlich zu schwach. Dass sie um eine Lesebestätigung gebeten hatte und denjenigen Werbepartnern, welche eine solche nicht abgegeben hatten bzw. bei welchen sie ersehen konnte, dass sie die E-Mail nicht geöffnet hatten (was sie für Herrn ... vorträgt, woraus die konkludente Behauptung entnommen werden kann, dass sie auch Herrn ... eine entsprechende E-Mail geschickt hatte), eine – inhaltlich unergiebige – Erinnerungsmail vom 28.01.2020 (noch Anlage S 2) geschickt hat, verhilft der Beklagten ebenfalls nicht zum Erfolg. Dass die Beklagte, wie sie behauptet, „zudem stichprobenartig“ überprüft habe, ob insbesondere die bei ihr registrierten Makler und Vermittler ihren Anliegen nachgekommen seien (vgl. den Schriftsatz vom 04.12.2020, dort S. 6 = B. III Bl. 24 d. A.), genügt ersichtlich nicht. Insbesondere kann die Beklagte nicht entlasten, dass sie nach eigenen Angaben mit einer Vielzahl von Partnern zusammenarbeitet. Der weitere Vortrag der Beklagten bleibt zu vage. Dies betrifft etwa die Behauptung aus dem Schriftsatz vom 29.01.2021 (dort S. 5 = B. III Bl. 43 d. A.), die Beklagte habe gegenüber Partnern, die weiterhin die beanstandeten Äußerungen verwendet hätten, „Maßnahmen getroffen“, welche etwa in einer – im vorliegenden Verfahren nicht näher vorgetragenen – „persönlichen und ausdrücklichen Aufforderung“ bestanden hätten. Es gilt ferner im Hinblick auf den Vortrag aus dem Schriftsatz vom 12.02.2021 (dort S. 1 = Bd. III Bl. 48 d. A.), die Beklagte habe Ende 2019 und Anfang 2020 die Löschung von Suchergebnissen insbesondere bei Google, die von ihr initiiert worden seien und die gegen den Untersagungstenor verstoßen hätten „initiiert“ sowie auch auf die Löschung der jeweiligen Caches „hingewirkt“, und zwar über ein „Webmaster-Tool“. Vor dem Hintergrund dieses unbestimmt bleibenden Vortrags der Beklagten konnte auch keine Beweisaufnahme durch Einholung des angebotenen Zeugenbeweises erfolgen; sie wäre auf Ausforschung gerichtet. eee. Der Verstoß der Beklagten ist vor dem Hintergrund ihrer nur unzureichenden Bemühungen als fahrlässig einzustufen. 4. Die Höhe des Ordnungsgeldes ist aus Beklagtensicht nicht zu beanstanden. a. Ordnungsmittel sind im Hinblick auf ihren Zweck zu bemessen. Die Ordnungsmittel des § 890 ZPO haben einen doppelten Zweck. Als zivilrechtliche Beugemaßnahme dienen sie – präventiv – der Verhinderung künftiger Zuwiderhandlungen. Daneben stellen sie – repressiv – eine strafähnliche Sanktion für die Übertretung des gerichtlichen Verbots dar. Dieser doppelte Zweck erfordert es, die Bemessung der Ordnungsmittel jedenfalls in erster Linie im Blick auf den Schuldner und dessen Verhalten vorzunehmen. Zu berücksichtigen sind insbesondere Art, Umfang und Dauer des Verstoßes, der Verschuldensgrad, der Vorteil des Verletzers aus der Verletzungshandlung, die Gefährlichkeit der begangenen und möglicher künftiger Verletzungshandlungen für den Verletzten und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verletzers (BGH, Dügida, a. a. O., Rdnr. 17 nach juris). b. Zutreffend hat das Landgericht in Rechnung gestellt, dass es sich vorliegend einerseits um einen Zweitverstoß handelt, dieser andererseits aber nur eine geringe Reichweite hat. Ferner hat es zurecht darauf abgestellt, dass der Beklagten bereits im Beschluss des Landgerichts vom 25.02.2020 aufgezeigt worden war, dass sie ernsthaft und nachdrücklich auch auf Dritte einzuwirken hat und ihr vorliegend – weiterhin – Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Vor diesem Hintergrund erscheint ein Ordnungsgeld in Höhe von 2.000,- Euro nicht übersetzt. 5. Vor dem Hintergrund des Zwecks der Ersatzordnungshaft als Beugemaßnahme ist sie auf den noch amtierenden Geschäftsführer der Beklagten zu beschränken. C. 1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. 2. Eine Wertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren ist nicht veranlasst (vgl. GKG-KV Nr. 2121, § 33 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 RVG). Informatorisch teilt der Senat (durch den Einzelrichter, vgl. § 33 Abs. 1 Satz 1 HS 1 RVG) gleichwohl mit, dass der Beschwerdewert vorliegend 1.250,- Euro beträgt, § 3 ZPO, §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG. Bei der – hier vorliegenden – Schuldnerbeschwerde ist der Wert nach ständiger Rechtsprechung des Senats grundsätzlich mit 1/6 der Hauptsache anzunehmen, begrenzt durch die angegriffene Höhe des Ordnungsgeldes (vgl. Senat, Beschluss vom 17.05.2021 – 5 W 56/21 – Magazindienst 2021, 730, Rdnr. 55 nach juris). Vorliegend ist der Streitwert vom Landgericht für das gesamte, auf 2 Untersagungen gerichtete erstinstanzliche Verfahren – unangegriffen und in nicht zu beanstandender Weise – mit 15.000,- Euro festgesetzt worden. Das Landgericht ist dabei offenbar davon ausgegangen, dass für jeden der beiden Anträge – also auch für denjenigen, der zu derjenigen Verurteilung geführt hat, welche nunmehr Grundlage für das vorliegend beantragte Ordnungsmittel ist – ein Wert von 7.500,- Euro zugrunde zu legen ist. Damit beträgt – bei einem angegriffenen Ordnungsgeld in Höhe von 2.000,- Euro – der Beschwerdewert 1/6 x 7.500,- Euro = 1.250,- Euro.