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Beschluss

5 W 1038/20

KG Berlin 5. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2020:1217.5W1038.20.00
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Leitsätze
Die Einleitung eines Ordnungsmittelverfahrens kann als rechtsmissbräuchlich anzusehen sein, wenn zuvor der Gläubiger eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungstitels dem Schuldner nach festgestelltem Verstoß (vergeblich) angeboten hat, dass dieser einen deutlich niedrigeren Betrag, als im Ordnungsmittelverfahren zu erwarten wäre, an den Gläubiger zahlt und dieser dafür im Gegenzug auf das gerichtliche Ordnungsgeldverfahren verzichtet.(Rn.3)
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Gläubigers gegen den Beschluss der Kammer für Handelssachen 102 des Landgerichts Berlin vom 5. Mai 2020 - 102 O 113/18 - wird zurückgewiesen. 2. Der Gläubiger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. 3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 3.333,33 €.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Einleitung eines Ordnungsmittelverfahrens kann als rechtsmissbräuchlich anzusehen sein, wenn zuvor der Gläubiger eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungstitels dem Schuldner nach festgestelltem Verstoß (vergeblich) angeboten hat, dass dieser einen deutlich niedrigeren Betrag, als im Ordnungsmittelverfahren zu erwarten wäre, an den Gläubiger zahlt und dieser dafür im Gegenzug auf das gerichtliche Ordnungsgeldverfahren verzichtet.(Rn.3) 1. Die sofortige Beschwerde des Gläubigers gegen den Beschluss der Kammer für Handelssachen 102 des Landgerichts Berlin vom 5. Mai 2020 - 102 O 113/18 - wird zurückgewiesen. 2. Der Gläubiger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. 3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 3.333,33 €. I. Die sofortige Beschwerde des Gläubigers gegen die Nichtverhängung eines Ordnungsmittels ist gemäß §§ 793, 567 Abs. 1 Nr. 1, § 569 ZPO zulässig, aber nicht begründet, § 890 ZPO. Mit dem Landgericht meint der Senat, dass die gerichtliche Verfolgung des in Rede stehenden Titelverstoßes seitens des Gläubigers rechtsmissbräuchlich und ein Ordnungsmittel deshalb nicht zu verhängen ist, § 242 BGB. Den - im Wesentlichen zutreffenden und zustimmungswürdigen - diesbezüglichen Ausführungen des Landgerichts im angefochtenen und im Nichtabhilfebeschluss vom 23. Juni 2020 ist lediglich das Folgende hinzuzufügen: 1. Ein Ordnungsmittelantrag nach § 890 ZPO kann rechtsmissbräuchlich sein (vgl. etwa Senat KGR Berlin 1996, 273; Gruber in: MünchKomm.ZPO, § 890 Rn. 31, m.w.N.). Die Ausübung von Befugnissen, die nicht den gesetzlich vorgesehenen, sondern anderen und rechtlich zu missbilligenden Zwecken dient, ist nach § 242 BGB missbräuchlich (BGH GRUR 2018, 1166, Rn. 40 - Prozessfinanzierer I). Rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig ist auch die Ausübung prozessualer Befugnisse, wie im Vollstreckungsverfahren, wenn sie nicht den gesetzlich vorgesehenen, sondern anderen, nicht notwendig unerlaubten, aber funktionsfremden und rechtlich zu missbilligenden Zwecken dient (vgl. BGHZ 172, 218, Rn. 12). 2. Danach ist hier die Einleitung des Ordnungsmittelverfahrens als missbräuchlich anzusehen. Denn zeitlich davor hat der Gläubiger der Schuldnerin mit Anwaltsschreiben vom 10. Januar 2020 (Anlage AG 1 = Blatt 126-129) Gelegenheit gegeben, 1.500 € an ihn zu zahlen, und angeboten, im Gegenzug auf das gerichtliche Ordnungsgeldverfahren zu verzichten. Er hat dabei, wie die Beschwerde betont, einen "deutlich niedrigeren Betrag gefordert als in einem Ordnungsgeldverfahren ausgeurteilt worden wäre." Damit ist klar, dass es ihm vorrangig nicht um die nachhaltige Unterbindung weiterer Verstöße, sondern die Erzielung eigener Einnahmen ging. Denn gerichtliche Ordnungsmittel werden im Rahmen des Erforderlichen verhängt, um weitere Verstöße zu unterbinden, eine Titelverletzung soll sich für den Schuldner nicht lohnen (BGHZ 156, 335 - Euro-Einführungsrabatt). Der Gläubiger war also bereit, die Sanktion für die Schuldnerin "deutlich niedriger" (so die Beschwerde) als zur Unterbindung weiterer Verstöße tatsächlich erforderlich ausfallen zu lassen. Die Gefahr weiterer Verstöße wurde dadurch also "deutlich" erhöht, und zwar um der pekuniären Interessen des Gläubigers willen. Damit dient die Einleitung des Zwangsvollstreckungsverfahrens nicht dem gesetzlich vorgesehenen Zweck (Durchsetzung des Unterlassungstitels), sondern - mittels Aufbau weiteren Drucks bzw. auch "generalpräventiv" - anderen und rechtlich zu missbilligenden Zwecken, nämlich letztlich einer Bereicherung des Gläubigers. 3. Soweit besagte Vorgehensweise - wie die Beschwerde behauptet - "der gängigen Praxis" entsprechen sollte (was dem Senat freilich nicht bekannt ist), würde auch das an besagter Beurteilung nichts ändern. Eine Unsitte bleibt eine solche, auch wenn sie "gängig" sein sollte. 4. Der Zahlungsvorschlag in besagtem Schreiben diente - entgegen der Beschwerde - nicht der gesamtheitlichen Beilegung des Streits. Er war räumlich und inhaltlich abgesetzt von der Rüge der neuen - anders gelagerten - (vermeintlichen) Gesetzesverstöße, für die gesondert und unabhängig vom Zahlungsvorschlag bei Vermeidung des Ordnungsmittelverfahrens eine Unterlassungserklärung bei Vermeidung eines neuen Erkenntnisverfahrens gefordert wurde. 5. Soweit der Gläubiger in dem Schreiben auch wegen des hier in Rede stehenden Titelverstoßes eine (vertragsstrafbewehrte) Unterlassungserklärung forderte, spricht dies - entgegen der Beschwerde - nicht gegen, sondern im Gegenteil gleichfalls eher für einen Rechtsmissbrauch. Denn eine solche Unterlassungserklärung stand ihm - auch bei erneutem Verstoß - nicht zu, da er schon über einen rechtskräftigen Unterlassungstitel verfügt. Auch dieses Ansinnen unterstreicht also, dass es dem Gläubiger hier weniger um die Unterbindung weiterer Verstöße, sondern um die Generierung (künftiger) Geldforderungen zu seinen Gunsten im Verstoßfalle geht, welche ihm aber nicht zustehen. 6. Inwiefern mit dem bei Nichteinleitung eines Ordnungsmittelverfahrens geforderten Geldbetrag ohne finanzielle Vorteile des Gläubigers lediglich Kosten in Höhe von 1.500 € abgedeckt werden sollten, legt die Beschwerde nicht dar. Solche entstandenen und erstattungsfähigen Kosten sind auch nicht ersichtlich, jedenfalls nicht in besagter Höhe. 7. Nach allem Ausgeführten nicht zu verstehen ist schließlich der Standpunkt der Beschwerde, dass "der Einwand des Rechtsmissbrauchs bei der Festsetzung eines Ordnungsgeldes schon denklogisch nicht greifen" könne. Die Beschwerde erläutert diesen - kaum nachzuvollziehenden - Standpunkt auch nicht, sondern begnügt sich insoweit mit einem Verweis auf eine "Entscheidung des OLG Hamm I-4 W 106/18 und auch I-4 W 123/18", ohne eine diesbezügliche Fundstelle zu nennen oder die Entscheidung(en) zu überreichen. Mangels Abrufbarkeit unter gängigen, dem Senat zugänglichen (zuverlässigen) Quellen (juris und beck-online) lässt sich die von der Beschwerde insoweit vermisste landgerichtliche Auseinandersetzung mit einer solchen (behaupteten) Rechtsprechung auch vom Senat nicht nachholen. 8. Wie dem Senat aus weiteren Verfahren bekannt ist, macht der Gläubiger auch anderen Titelschuldnern entsprechende Zahlungsangebote. Manchmal verliert er, bzw. sein Bevollmächtigter, hierbei ob der Vielzahl der Fälle auch den Überblick, wenn er beispielsweise beim hier in Rede stehenden Schreiben der Schuldnerin bei Fruchtlosigkeit androht, gegen sie einen Ordnungsmittelantrag "beim Landgericht Frankfurt" zu stellen (Anlage AG 1 Seite 2 = Blatt 127 der Akten, vorletzter Abs.). Die Rechtsverfolgung scheint sich hier auf Anwaltsebene zu verselbstständigen (was zur Indizierung eines Missbrauchs gleichfalls beitragen könnte). Das alles legt den Gedanken nahe, dass der Gläubiger systematisch Schuldnerverstöße deshalb feststellen lässt, um sich die Einleitung diesbezüglicher Ordnungsmittelverfahren ebenso systematisch abkaufen zu lassen und sich auf diese Weise eine kontinuierlich sprudelnde Geldquelle zu eigenem Nutzen zu erschließen. II. Die Nebenentscheidungen zu den Kosten und zur Wertfestsetzung beruhen auf § 97 Abs. 1, § 3 ZPO.