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Urteil

5 U 105/19

KG Berlin 5. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2020:0812.5U105.19.00
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Leitsätze
1. Der Begriff der Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art i.S.d. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG ist weit auszulegen. Die beiderseitigen Waren oder Dienstleistungen müssen sich ihrer Art nach so gleichen oder nahestehen, dass der Absatz des einen Unternehmers durch irgendein wettbewerbswidriges Handeln des anderen beeinträchtigt werden kann. Es reicht aus, dass eine nicht gänzlich unbedeutende potentielle Beeinträchtigung mit einer gewissen, wenn auch nur geringen Wahrscheinlichkeit in Betracht gezogen werden kann. Ein entsprechendes Wettbewerbsverhältnis wird wesentlich durch die gemeinsame Zugehörigkeit zur selben Branche oder zu zumindest angrenzenden Branchen begründet. Dabei ist auf Seiten des in Anspruch Genommenen auf den Branchenbereich abzustellen, dem die beanstandete Wettbewerbshandlung zuzurechnen ist (Anschluss BGH, 16. April 2015, I ZR 27/14, GRUR 2015, 1140 - Bohnengewächsextrakt).(Rn.5) 2. Ein Unternehmen, welches verschiedene, angrenzende Branchenbereiche kombiniert und u.a. Kreuzfahrten, Städtereisen, (kulturelle) Events, kulinarische Reisen und Familienreisen anbietet, ist mit einem einem Unternehmen, welches (ausschließlich) Kreuzfahrten vermittelt, auf "demselben Markt" tätig, bietet also eine Dienstleistung verwandter Art i.S.d. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG an.(Rn.7) 3. Ein Unternehmen, welches zusammen mit vier anderen Unternehmen, die an Endverbraucher unter anderem Kreuzschifffahrten, zum Teil davon unabhängig auch kulturelle Veranstaltungen vermitteln bzw. anbieten, auf dem Markt der Passagierschifffahrt unter Einschluss von kulturellen Darbietungen und Passagierverpflegung tätig ist, kann zusammen mit den anderen Unternehmen einen Wettbewerbsverband i.S.d. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG bilden und ist damit aktivlegitimiert sein.(Rn.12) 4. Bewirbt eine Reederei in einer Zeitungsanzeige mehrstündige Flussschifffahrten als "Kulturhighlights auf dem Wasser" ohne auch ihre Rechtsform, nämlich GmbH, anzugeben, handelt sie unlauter i.S.d. § 5a Abs. 2 Nr. 1 UWG. Der Rechtsformzusatz "GmbH" gehört zur Identität einer Reederei und gilt gem. § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG als wesentliche Information, die grundsätzlich nicht vorenthalten werden darf. Die Mitteilung der Identität des Vertragspartners gilt für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers als wesentlich, weil sie diesen in die Lage versetzt, den Ruf des Unternehmers im Hinblick auf die Qualität und Zuverlässigkeit der von ihm angebotenen Waren oder Dienstleistungen sowie seine wirtschaftliche Bonität und Haftung einzuschätzen.(Rn.13) (Rn.18)
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer 15 des Landgerichts Berlin vom 6. August 2019 - 15 O 301/18 - wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz hat die Beklagte zu tragen. 3. Dieses und das erstinstanzliche Urteil sind vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Begriff der Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art i.S.d. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG ist weit auszulegen. Die beiderseitigen Waren oder Dienstleistungen müssen sich ihrer Art nach so gleichen oder nahestehen, dass der Absatz des einen Unternehmers durch irgendein wettbewerbswidriges Handeln des anderen beeinträchtigt werden kann. Es reicht aus, dass eine nicht gänzlich unbedeutende potentielle Beeinträchtigung mit einer gewissen, wenn auch nur geringen Wahrscheinlichkeit in Betracht gezogen werden kann. Ein entsprechendes Wettbewerbsverhältnis wird wesentlich durch die gemeinsame Zugehörigkeit zur selben Branche oder zu zumindest angrenzenden Branchen begründet. Dabei ist auf Seiten des in Anspruch Genommenen auf den Branchenbereich abzustellen, dem die beanstandete Wettbewerbshandlung zuzurechnen ist (Anschluss BGH, 16. April 2015, I ZR 27/14, GRUR 2015, 1140 - Bohnengewächsextrakt).(Rn.5) 2. Ein Unternehmen, welches verschiedene, angrenzende Branchenbereiche kombiniert und u.a. Kreuzfahrten, Städtereisen, (kulturelle) Events, kulinarische Reisen und Familienreisen anbietet, ist mit einem einem Unternehmen, welches (ausschließlich) Kreuzfahrten vermittelt, auf "demselben Markt" tätig, bietet also eine Dienstleistung verwandter Art i.S.d. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG an.(Rn.7) 3. Ein Unternehmen, welches zusammen mit vier anderen Unternehmen, die an Endverbraucher unter anderem Kreuzschifffahrten, zum Teil davon unabhängig auch kulturelle Veranstaltungen vermitteln bzw. anbieten, auf dem Markt der Passagierschifffahrt unter Einschluss von kulturellen Darbietungen und Passagierverpflegung tätig ist, kann zusammen mit den anderen Unternehmen einen Wettbewerbsverband i.S.d. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG bilden und ist damit aktivlegitimiert sein.(Rn.12) 4. Bewirbt eine Reederei in einer Zeitungsanzeige mehrstündige Flussschifffahrten als "Kulturhighlights auf dem Wasser" ohne auch ihre Rechtsform, nämlich GmbH, anzugeben, handelt sie unlauter i.S.d. § 5a Abs. 2 Nr. 1 UWG. Der Rechtsformzusatz "GmbH" gehört zur Identität einer Reederei und gilt gem. § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG als wesentliche Information, die grundsätzlich nicht vorenthalten werden darf. Die Mitteilung der Identität des Vertragspartners gilt für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers als wesentlich, weil sie diesen in die Lage versetzt, den Ruf des Unternehmers im Hinblick auf die Qualität und Zuverlässigkeit der von ihm angebotenen Waren oder Dienstleistungen sowie seine wirtschaftliche Bonität und Haftung einzuschätzen.(Rn.13) (Rn.18) 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer 15 des Landgerichts Berlin vom 6. August 2019 - 15 O 301/18 - wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz hat die Beklagte zu tragen. 3. Dieses und das erstinstanzliche Urteil sind vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. A. Von der Wiedergabe eines Tatbestands wird gemäß § 540 Abs. 2 i.V. mit § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen. B. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, aber unbegründet. Zutreffend hat das Landgericht die Beklagte gemäß §§ 8, 3, 5a UWG zur Unterlassung und gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG, §§ 288, 291 BGB zur Zahlung verurteilt. Den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils (nachfolgend: "LGU" nebst Seitenzahl) wird in den Kernpunkten zugestimmt. In Ansehung der Berufungsangriffe bleibt das Folgende auszuführen: Entgegen der Annahme der Berufung gehört dem Kläger eine erhebliche Anzahl von Unternehmen an, die Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben wie die Beklagte, § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG. 1. Die dem. Kläger angehörende ... GmbH vertreibt Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt wie die Beklagte. a) Der Begriff der Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art i.S. des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG ist weit auszulegen. Die beiderseitigen Waren oder Dienstleistungen müssen sich ihrer Art nach so gleichen oder nahestehen, dass der Absatz des einen Unternehmers durch irgendein wettbewerbswidriges Handeln des anderen beeinträchtigt werden kann. Es reicht aus, dass eine nicht gänzlich unbedeutende potentielle Beeinträchtigung mit einer gewissen, wenn auch nur geringen Wahrscheinlichkeit in Betracht gezogen werden kann. Ein entsprechendes Wettbewerbsverhältnis wird wesentlich durch die gemeinsame Zugehörigkeit zur selben Branche oder zu zumindest angrenzenden Branchen begründet. Dabei ist auf Seiten des in Anspruch Genommenen auf den Branchenbereich abzustellen, dem die beanstandete Wettbewerbshandlung zuzurechnen ist (BGH GRUR 2015, 1140, Rn. 11 - Bohnengewachsextrakt). b) Die hier in Rede stehende Dienstleistung der Beklagten kombiniert (Anlage K 3) drei verschiedene Branchenbereiche, nämlich erstens Passagierschifffahrt, zweitens Kulturveranstaltungen ("Kulturhighlights", "Schiffsballett mit Licht- Musik und Feuerwerk", "Krimi-Dinner-Song-Revue", "mit Musik synchron choreographierte Show aus Feuerwerk und Licht") und drittens Verpflegung mit Speisen und Getränken ("4-Gang-Menü, Begrüßungsgetränk"). Danach ist die bundesweit agierende ... GmbH, die nach den landgerichtlichen, insoweit nicht mit einem Tatbestandsberichtigungsantrag angegriffenen Feststellungen (LGU 3 in am 06.09.2019 berichtigter Fassung; ferner: Anlage K 24) u.a. Kreuzfahrten, Städtereisen, (kulturelle) Events (z.B. "Blue Man Group" oder "Tanz der Vampire" oder "THE BAND", jeweils in Berlin), kulinarische Reisen und Familien-reisen anbietet und sonach in zumindest angrenzenden Branchen agiert, bei der hier in Rede stehenden Beurteilung zu berücksichtigen, zumal das Erbringen der genannten Dienstleistungen und deren Vermittlung als Dienstleistungen verwandter Art i.S. des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG anzusehen sind (vgl. BGH GRUR 2015, 1240, Rn. 15 - Der Zauber des Nordens). Nicht maßgeblich ist, ob das Produkt der Beklagten gerade bei den Dienstleistungen, die mit der beanstandeten Wettbewerbsmaßnahme beworben worden sind, mit der ... GmbH im Wettbewerb steht (vgl. BGH GRUR 2007, 809, Rn. 14 - Krankenhauswerbung), was aber hier ohnehin darüber hinaus sogar -zumindest partiell - auch der Fall ist. c) Die ... GmbH ist mit besagten Angeboten auch insoweit auf "demselben Markt" i.S. des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG tätig wie die Beklagte, als dieses Merkmal (vorwiegend) der räumlichen Markt-abgrenzung dient (vgl. Ohly in: Ohly/Sosnitza, UWG, 7. Aufl., § 8 Rn. 102 m.w.N.). Zur Bestimmung des räumlich relevanten Marktes kommt es auf die Geschäftstätigkeit der Beklagten an (vgl. BGH GRUR 2009, 692, Rn. 8 - Sammelmitgliedschaft VI). Diese spielt sich (vorwiegend) in Berlin ab, denn dort finden ihre Schifffahrten statt, und mit der hier angegriffenen Werbung in der "Berliner Zeitung" wird das Publikum (zumindest vorwiegend) in Berlin angesprochen. (Unter anderem auch) an dieses Publikum in Berlin wendet sich aber auch die im Internet (unter ....de) und somit bundesweit werbende ... GmbH, wenn sie die oben angeführten Dienstleistungen vermarktet. Diese finden teilweise (wie etwa die oben angeführten Musicals) in Berlin statt, und soweit es um andernorts stattfindende Kulturveranstaltungen und Kreuzfahrten u.ä. geht, ändert das nichts daran, dass - soweit es um Teile von Reiseangeboten geht - auch insoweit das Publikum (u.a.) in Berlin von der Werbung angesprochen wird. Denn die Marktstellung des werbenden Unternehmens, die Attraktivität seines Angebots und die Reichweite seiner Werbung können für die Bestimmung der Grenzen des Marktes maßgeblich sein (BGH GRUR 1998, 170, 172 - Händlervereinigung). 2. Die dem Kläger angehörende N...-Reisen GmbH betreibt - das ist unstreitig - das Kreuzfahrtenportal ....de. Sie vermittelt sonach Kreuzfahrten, was nach dem oben Ausgeführten eine Dienstleistung gleicher oder verwandter Art zu den von der Beklagten beworbenen Schifffahrten mit Kulturveranstaltungen und Verpflegung an Bord ist, denn auch solche Dienstleistungen wer-den bei Kreuzfahrten in alter Regel angeboten. Sie bietet diese auch - wie die Beklagte - auf dem Berliner Markt an. Dass diese Kreuzfahrten nicht - wie die Schifffahrten der Beklagten - in Berlin stattfinden mögen, ist unschädlich. Entscheidend ist, dass die ...-Reisen GmbH diese Kreuzfahrten über besagtes - bundesweit abrufbares - Internet-Portal) auch dem Berliner Publikum anbietet. 3. Entsprechendes gilt für die dem Kläger angehörenden Unternehmen ... Kreuzfahrten (Niederlassung der ... Crociere S.p.A., hier: ...kreuzfahrten.de) und ... Flussschiff GmbH (a-....de). 4. Die vier genannten Unternehmen (...GmbH, ...-Reisen GmbH, ... Kreuzfahrten, ... Flussschiff GmbH) bilden eine "erhebliche Zahl" i.S. von § 8 Abs. 3 Nr. 2 UVVG. a) Einem Wettbewerbsverband gehört eine im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG erhebliche Anzahl von Unternehmern an, wenn diese Mitglieder als Unternehmer, bezogen auf den maßgeblichen Markt, in der Weise repräsentativ sind, dass ein missbräuchliches Vorgehen des Verbands ausgeschlossen werden kann. Dies kann auch schon bei einer geringen Zahl auf dem betreffenden Markt tätiger Mitglieder anzunehmen sein; darauf, ob diese Verbandsmitglieder nach ihrer Zahl und ihrem wirtschaftlichem Gewicht im Verhältnis zu allen anderen auf dem Markt tätigen Unternehmern repräsentativ sind, kommt es nicht an (BGH GRUR 2015, 1240, Rn. 14 - Der Zauber des Nordens). b) Mit den vier genannten Unternehmen, die an Endverbraucher unter anderem Kreuzschifffahrten, zum Teil davon unabhängig auch kulturelle Veranstaltungen (... GmbH) vermitteln bzw. anbieten, gehört dem Kläger eine hinreichende Anzahl an Unternehmen an, die für den relevanten Markt insoweit repräsentativ sind, dass ein missbräuchliches Vorgehen des Klägers ausgeschlossen werden kann. Es handelt sich zumindest teilweise um auf dem betreffenden Markt der Passagierschifffahrt unter Einschluss von kulturellen Darbietungen und Passagierverpflegung bedeutsame Unternehmen, sodass der Kläger nicht nur vereinzelte Individualinteressen, sondern gemeinsame Interessen bedeutsamer Unternehmen wahrnimmt (vgl. auch BGH GRUR 2015, 1240, Rn. 16 - Der Zauber des Nordens). II. Der Unterlassungsanspruch, den der Kläger im Hinblick auf das von ihm gerügte Fehlen von Angaben zur Identität der in der beanstandeten Anzeige werbenden Beklagten (Reederei ... GmbH, dort zweimal nur bezeichnet als "Reederei ...") geltend macht, ist aus §§ 8, 3, 5a Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Nr. 2 UWG begründet. 1. Nach § 5a Abs. 2 Satz 1 UWG handelt unlauter, wer im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthält, die dieser je nach den Umstanden benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen (Nr. 1), und deren Vorenthalten geeignet ist, ihn zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er an-dernfalls nicht getroffen hätte (Nr. 2). Werden Waren oder Dienstleistungen unter Hinweis auf deren Merkmale und Preis in einer dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Weise so angeboten, dass ein durchschnittlicher Verbraucher das Geschäft abschließen kann, gilt nach § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG die Information über die Identität und Anschrift des Unternehmers, sofern sie sich nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, als wesentlich. 2. In der Anzeige (Anlage K 3) werden die konkret beworbenen „Kulturhighlights auf dem Wasser" von der Beklagten unter Hinweis auf ihre Merkmale und ihre Preise in einer dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Weise so im Sinne von § 5a Abs. 3 UWG angeboten, dass ein durchschnittlicher Verbraucher das Geschäft abschließen kann (zu diesem Merkmal ausführlicher u.a. BGH GRUR 2018, 324, Rn. 14 ff. - Kraftfahrzeugwerbung; GRUR 2017, 1269, Rn. 15 ff. - MeinPaket.de II; GRUR 2015, 1240, Rn. 38 - Der Zauber des Nordens; Senat Magazindienst 2017, 291, juris-Rn. 6 ff.). Das steht zwischen den Parteien auch nicht in Streit. 3. Die Beklagte hat dem Verbraucher in der vom Kläger beanstandeten, ein Angebot im Sinne von § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG enthaltenden, Werbeanzeige die als wesentliche Informationen anzusehenden Angaben zur Identität des anbietenden Unternehmers vorenthalten. a) Nach der genannten Bestimmung gelten, wenn Waren oder Dienstleistungen angeboten werden, Informationen über die Identität und Anschrift des Unternehmers, sofern sie sich nicht unmittelbar aus den Umständen ergeben, als wesentlich im Sinne von § 5a Abs. 2 UWG. Daraus folgt die Pflicht zur Identifizierung des Vertragspartners, und zwar einschließlich eines etwaigen Rechtsformzusatzes, da dieser Bestandteil der Firma ist. Die Mitteilung der Identität des Vertragspartners gilt für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers als wesentlich, weil sie diesen in die Lage versetzt, den Ruf des Unternehmers im Hinblick auf die Qualität und Zuverlässigkeit der von ihm angebotenen Waren oder Dienstleistungen sowie seine wirtschaftliche Bonität und Haftung einzuschätzen. Diese Umstande können - bei fehlender eigener Rechtspersönlichkeit des Unternehmens - von der Person seines Inhabers oder - wie hier - von der Rechtsform des Unter-nehmens abhängen (BGH GRUR 2018, 324, Rn. 18 - Kraftfahrzeugwerbung; vgl. auch schon Senat Magazindienst 2017, 291, juris-Rn. 10 ferner neuerdings auch OLG Hamm WRP 2020, 638). Denn eine Gesellschaftsbezeichnung soll eine Gesellschaft näher bestimmen, während ein Handelsname dazu dient, ein Geschäft zu bezeichnen (EuGH GRUR 2007, 971, Rn. 21 - CELINE; vgl. auch BGH GRUR 2013, 1169, Rn. 12 - Brandneu von der IFA). Der Rechtsformzusatz "GmbH" ist ein gemäß § 4 GmbHG notwendiger Bestandteil der Firma einer solchen Kapitalgesellschaft (vgl. BGH GRUR 2013, 1169, Rn. 12 - Brandneu von der IFA). b) Nach vorstehenden Maßstäben gehört der Rechtsformzusatz "GmbH" zur Identität der beklagten Unternehmerin "Reederei ... GmbH" und gilt sonach gemäß § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG als we-sentliche Information, die grundsätzlich nicht vorenthalten werden darf. In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob im Einzelfall konkrete Umstande dafür sprechen, dass es zu einer Verwechslung mit einem tatsachlich existierenden anderen Unternehmen kommen könnte (BGH GRUR 2018, 324, Rn. 21 - Kraftfahrzeugwerbung). Jedenfalls im Streitfall zu keiner anderen Beurteilung führt hier auch die von der Berufung angeführte Auffassung einer Kommissionsdienststelle in den "Leitlinien zur Umsetzung/Anwendung der Richtlinie 2005/29/EG Ober unlautere Geschäftspraktiken" vom 25. Mai 2016 (S. 86 f.), wonach im Einzelfall die Angabe des "Handelsnamens", anstatt der "offiziellen Bezeichnung" als Identitätsangabe hinreichend sein könnte, dass also beispielsweise ein Fast-Food-Anbieter seine Rechtsform (z.B. GmbH) nicht anzugeben brauche (a.M. OLG München MMR 2014, 818, 819 f.). Ob dem zuzustimmen ist, bedarf im Streitfall keiner Entscheidung. Denn diese Auffassung zielt, wie auch das von ihr angeführte Beispiel zeigt, ersichtlich auf Angebote von Waren oder Dienstleistungen des täglichen Lebens auf der Straße oder in Geschäften ab (so auch Köhler in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 38. Aufl., § 5a Rn. 4.33). Dazu zählt aber das hier etwa in Rede stehende Angebot "Mordende Gärtner an Bord, Krimi-Dinner-Song-Revue" nicht. Es handelt sich um eine 3-3,5-stündige Schifffahrt zu 68,50 € (pro Person), inkl. Programm, 4-Gang-Menü und Begrüßungsgetränk. Dies konsumiert man nur gelegentlich und nicht - wie ggf. das Essen in einem Fast-Food-Restaurant - im täglichen Leben, zumal auch mit Blick darauf, dass man eine solche Veranstaltung in aller Regel nicht nur für sich selbst, sondern für mindestens zwei Personen bucht und dann also einen immerhin dreistelligen Eurobetrag (im Voraus) zu bezahlen hat. Dafür dass besagte Kommissionsdienststelle auch in einer solchen Fallkonstellation die Rechtsformangabe für entbehrlich hielte, gibt es keinen Anhalt. c) Damit hat die Beklagte den Verbrauchern mit ihrer Identität eine wesentliche Information i.S. von § 5a Abs. 2 UWG „vorenthalten", nämlich jedenfalls nicht rechtzeitig bereitgestellt (§ 5a Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 UWG). Denn der Unternehmer enthält dem Verbraucher eine Information vor, wenn dieser sie nicht oder nicht so erhält, dass er sie bei seiner geschäftlichen Entscheidung berücksichtigen kann (BGH GRUR 2016, 1076, Rn. 27 - LGA tested Senat Magazindienst 2017, 291, juris-Rn. 11). So aber verhält es sich hier. Die bloße Angabe der Internet-Anschrift in der Anzeige ändert daran nichts, auch wenn im dortigen Auftritt eine korrekt-vollständige Firmierung der Antragsgegnerin auffindbar gewesen sein mag (Senat Magazindienst 2017, 291, juris-Rn. 11, m.w.N.; vgl. auch EuGH GRUR 2017, 535, Rn. 30 - VSW/DHL Paket; BGH GRUR 2017, 1269, Rn. 23 - MeinPaket.de II), und zwar schon deshalb nicht, weil es erstens an jeglichem „Verweis" in der Anzeige fehlt, der auch nur ahnen lässt, dass dort die hier vermisste Angabe ermittelt wer-den könnte (vgl. dazu EuGH GRUR 2011, 930, Rn. 56 - Ving Sverige; ferner Senat Magazindienst 2017, 291, juris-Rn. 11, m.w.N.), weil zweitens die beworbenen "Kulturhighlights" nicht ausschließlich über die in der Werbung angegebene Website des werbenden Unternehmens (sondern auch über die anderweitigen, in der Werbung angegebenen Kontaktwege, nämlich Telefon und E-Mail und Postanschrift) gebucht werden können (vgl. dazu BGH GRUR 2016, 399, Rn. 9 - MeinPaket.de I; Senat Magazindienst 2017, 291, juris-Rn. 11), weil drittens die Größe der gewählten Anzeige ausreichend Fläche gelassen hätte, um problemlos „Reederei ..." (zumindest im Fußzeilenbereich) mit „GmbH" zu verknüpfen (vgl. dazu EuGH GRUR 2017, 535, Rn. 30, 32 - VSW/DHL Paket; BGH GRUR 2017, 1269, Rn. 25 ff. - MeinPaket.de II; BGH GRUR 2013, 1169, Rn. 19 - Brandneu von der IFA; Senat Magazindienst 2017, 291, juris-Rn. 11, m.w.N.) und weil viertens ein Betrachter der Zeitungsanzeige bei Unkenntnis der Unvollständigkeit von "Reederei ..." überhaupt keinen Anlass hat, sich nochmals näher nach einer (korrekten) Identitätsangabe der Beklagten im Internet umzusehen. 4. Der Verbraucher benötigt nach den Umständen die Information über die Rechtsform der Beklagten, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen (§ 5a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UWG). Ausgangspunkt ist hier, dass der Verbraucher eine wesentliche Information im Allgemeinen für eine informationsgeleitete Entscheidung benötigen wird (vgl. BGH GRUR 2018, 324, Rn. 25 - Kraftfahrzeugwerbung). "Geschäftliche Entscheidung" bedeutet nach der in das Gesetz eingefügten Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Nr. 9 UWG jede Entscheidung eines Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er ein Geschäft abschließen, eine Zahlung leisten, eine Ware oder Dienstleistung behalten oder abgeben oder ein vertragliches Recht im Zusammenhang mit einer Ware oder Dienstleistung ausüben will, unabhängig davon, ob der Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer sich entschließt, tätig zu werden. Der Verbraucher benötigt die hier in Rede stehende Information über die Rechtsform der Beklagten, um zu entscheiden, ob er eines der beworbenen Produkte bei einem nur beschränkt haftenden Unternehmen erwerben möchte, zumal (bei einer nie auszuschließenden Veranstalterinsolvenz) nicht nur wegen der hier bestehenden Vorleistungsverpflichtung des Verbrauchers, sondern auch wegen der Haftung für Veranstaltungsmängel, namentlich auch für Schadenersatzansprüche die Frage der zur Verfügung stehenden Haftungsmasse keine zu vernachlässigende ist (vgl. auch Senat Magazindienst 2017, 291, juris-Rn. 17). Erst die genaue Angabe der Identität des Unternehmers als potentiellen Geschäftspartner versetzt den Verbraucher in die Lage, den Ruf des Unternehmers im Hinblick auf die Qualität und die Zuverlässigkeit der von diesem angebotenen Produkte sowie dessen wirtschaftliche Bonität und Haftung einzuschätzen, um entscheiden zu können, ob er dessen An-gebot nähertreten möchte (vgl. BGH GRUR 2018, 324, Rn. 25 - Kraftfahrzeugwerbung). Dass es der Beklagten nicht möglich oder zumutbar gewesen ist, in der Anzeige (zumindest im Fußzeilen-bereich) zusätzlich zur Bezeichnung "Reederei ... noch "GmbH" anzugeben, ist nicht ersichtlich. 5. Vor diesem Hintergrund ist das Vorenthalten besagter Information geeignet, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hatte (§ 5a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UWG). Sofern im konkreten Fall - wie auch hier - keine besonderen Umstände vorliegen, ist grundsätzlich - und so auch hier - davon auszugehen, dass das Vorenthalten einer wesentlichen Information, die der Verbraucher nach den Umstanden benötigt, um eine informationsgeleitete Entscheidung zu treffen, geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er bei der geboten gewesenen Information nicht getroffen hätte (vgl. BGH GRUR 2018, 324, Rn. 26 - Kraftfahrzeugwerbung). Es liegt auf der Hand, dass die unzureichende Information über die nur beschränkte Haftung Verbraucher dazu veranlassen kann, in näheren Kontakt mit der Beklagten zu treten, und dass die Verbraucher diese geschäftliche Entscheidung nicht getroffen hätten, wenn sie gewusst hätten, dass es sich bei dieser „nur" um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung handelt (so auch schon Senat Magazindienst 2017, 291, juris-Rn. 18, m.w.N.). Im Streitfall wird - wie bereits ausgeführt (oben B II 3b) - kein Artikel des täglichen Lebensbedarfs, sondern ein vom Verbraucher im Voraus zu bezahlendes, keineswegs niedrigpreisiges, komplexes, aus mehreren Komponenten (Schifffahrt, Kulturveranstaltung und - ggf. - Verpflegung) bestehendes, Produkt angeboten. In einem solchen Fall besteht ersichtlich die Gefahr, dass der Verbraucher eine geschäftliche Entscheidung trifft (indem er dem Angebot nähertritt und die Beklagte über eine der angegebenen Möglichkeiten kontaktiert), die er bei Kenntnis der Inhaberschaft und Rechtsform des werbenden Unternehmens nicht getroffen hätte (vgl. auch BGH GRUR 2018, 324, Rn. 26 - Kraftfahrzeugwerbung). Die Richtigkeit der landgerichtlichen Unterlassungsverurteilung aus § 8 UWG zieht die Richtigkeit der landgerichtlichen Zahlungsverurteilung aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG, §§ 288, 291 BGB nach sich, welche von der Berufung auch nicht gesondert angegriffen wird. IV. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV, wie von der Berufung angeregt, ist - auch aus Sicht des hier letztinstanzlich erkennenden Senats - nicht veranlasst (vgl. EuGH NJW 1983, 1257, 1258 - C.I.L.F.I.T; GRUR Int. 2015, 1152, Rn. 43 - Doc Generici, m.w.N.). Im Streitfall stellt sich - wie gezeigt - keine entscheidungserhebliche Frage zur Auslegung des Art. 7 UGP-RL, die nicht bereits durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union geklärt worden oder zweifelsfrei zu beantworten ist (BGH GRUR 2018, 324, Rn. 34 - Kraftfahrzeugwerbung). Wie der Bundesgerichtshof hegt auch der Senat aus den angeführten Gründen namentlich keinen Zweifel daran, dass auch die unionsrechtliche Formulierung "Identität des Gewerbetreibenden, wie sein Handelsname" in Art. 7 Abs. 4 lit. b UGP-RL einen bestehenden (gesetzlichen) Rechtsformzusatz, wie hier "GmbH", mit einschließt. V. Der begehrte Schriftsatznachlass auf die Erörterungen im Verhandlungstermin zur Frage der Erforderlichkeit der erstrebten EuGH-Vorlage war der Beklagten nicht zu gewähren. Diese reine Rechtsfrage ist in den Schriftsätzen länglich thematisiert und auch im Termin ausgiebig erörtert und mit den Beklagtenvertretern kontrovers diskutiert worden. Neue entscheidungsrelevante Argumente seitens des Senats, die der Beklagten noch nicht geläufig gewesen waren, gab es hierbei ersichtlich nicht. Letztlich geht es darum, ob die hier in Rede stehende Auslegung von Art. 7 Abs. 4 lit. b UGP-RL Zweifeln unterliegt oder nicht. Die höchst- und obergerichtliche Rechtsprechung (einschließlich des Senats) hat solche Zweifel nicht. Gegenläufige Rechtsprechung (im Inland oder EU-Ausland) zu besagter, seit langem existierenden Richtlinienvorschrift ist dem Senat (und wohl auch der Beklagten) nicht bekannt. Die Beklagtenvertreter hatten - zuletzt im Termin - Gelegenheit zur umfangreichen Stellungnahme zu besagter Frage. Einer weiteren - schriftlichen - Stellungnahme bedarf es nicht. C. Die Entscheidung zu den Kosten beruht auf § 97 ZPO. Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgen aus § 708 Nr. 10, § 713 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.