Beschluss
5 W 28/17
KG Berlin 5. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2017:0324.5W28.17.00
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Leitsätze
1. Seit der Entscheidung des BGH „Euro - Einführungsrabatt" ist es als geklärt anzusehen, dass auch nach Fristablauf des Unterlassungstitels wegen eines Verstoßes vor Fristablauf ein Ordnungsgeld festgesetzt werden kann (Anschluss BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2003 - I ZB 45/02).(Rn.6)
2. Der Hinweis darauf, dass sie eine Fachfirma mit der Umgestaltung des Web-Auftritts entsprechend der einstweiligen Verfügung beauftragt habe, entlastet die Schuldnerin nicht. Ein Schuldner hat alles zu tun, was ihm im konkreten Fall möglich und zumutbar ist, um einen zukünftigen Verstoß gegen das Verbot zu vermeiden (Anschluss OLG Köln, Beschluss vom 23. Januar 2015 - I-6 W 154/14). Hierzu gehört allgemein und auch vorliegend die Pflicht des Schuldners, dass er zeitnah kontrolliert, ob von ihm beauftragte Änderungen seines Internetauftritts auch tatsächlich vollzogen worden sind (Anschluss OLG Stuttgart, Beschluss vom 10. September 2015 - 2 W 40/15).(Rn.8)
Tenor
1 . Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss der Zivilkammer 15 vom 29. November 2016 - 15 O 41/16 - teilweise geändert:
Gegen die Schuldnerin wird wegen zweier Verstöße gegen die einstweilige Verfügung vom 29. Januar 2016 ein Ordnungsgeld in Höhe von
3.000 – Euro,
ersatzweise für je 500,- Euro ein Tag Ordnungshaft, festgesetzt.
2. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Schuldnerin zu 3/4 und die Gläubigerin zu 1/4 zu tragen.
4. Der Wert des Verfahrens wird für beide Instanzen auf jeweils 3.333,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Seit der Entscheidung des BGH „Euro - Einführungsrabatt" ist es als geklärt anzusehen, dass auch nach Fristablauf des Unterlassungstitels wegen eines Verstoßes vor Fristablauf ein Ordnungsgeld festgesetzt werden kann (Anschluss BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2003 - I ZB 45/02).(Rn.6) 2. Der Hinweis darauf, dass sie eine Fachfirma mit der Umgestaltung des Web-Auftritts entsprechend der einstweiligen Verfügung beauftragt habe, entlastet die Schuldnerin nicht. Ein Schuldner hat alles zu tun, was ihm im konkreten Fall möglich und zumutbar ist, um einen zukünftigen Verstoß gegen das Verbot zu vermeiden (Anschluss OLG Köln, Beschluss vom 23. Januar 2015 - I-6 W 154/14). Hierzu gehört allgemein und auch vorliegend die Pflicht des Schuldners, dass er zeitnah kontrolliert, ob von ihm beauftragte Änderungen seines Internetauftritts auch tatsächlich vollzogen worden sind (Anschluss OLG Stuttgart, Beschluss vom 10. September 2015 - 2 W 40/15).(Rn.8) 1 . Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss der Zivilkammer 15 vom 29. November 2016 - 15 O 41/16 - teilweise geändert: Gegen die Schuldnerin wird wegen zweier Verstöße gegen die einstweilige Verfügung vom 29. Januar 2016 ein Ordnungsgeld in Höhe von 3.000 – Euro, ersatzweise für je 500,- Euro ein Tag Ordnungshaft, festgesetzt. 2. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Schuldnerin zu 3/4 und die Gläubigerin zu 1/4 zu tragen. 4. Der Wert des Verfahrens wird für beide Instanzen auf jeweils 3.333,- Euro festgesetzt. I. Mit ihrer sofortigen Beschwerde wendet sich die Schuldnerin dem Grunde und der Höhe nach gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen zweier Verstöße gegen die einstweilige Verfügung vom 29. Januar 2016. Sie macht - im Wesentlichen in Wiederholung ihrer erstinstanzlich erhobenen Einwände - Folgendes geltend: Für die Verhängung eines Ordnungsmittels fehle es bezüglich eines der beiden Verbote am Rechtsschutzbedürfnis, weil dieses bis zum 7. April 2016 befristet gewesen sei und nach Fristablauf ein Ordnungsmittel nicht mehr verhängt werden könne. Zu Unrecht habe die Kammer der Schuldnerin vorgehalten, entgegen dem zwischen den Parteien geschlossenen gerichtlichen Vergleich die Gläubigerin auf der Eingangsseite des Internetauftritts ... .de nicht an erster Stelle genannt und dadurch bewirkt zu haben, dass die Gläubigerin durch die Zeichenlimitierung der Google-Schlagwortzeile „verschluckt" worden sei. Sie habe alles Erforderliche veranlasst, um dem Verbot durch eine Änderung der Eingangsseite nachzukommen. Hinsichtlich der Zuwiderhandlung gegen das weitere Verbot sei das Landgericht zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Bezeichnung in „ ... “ hätte abgeändert werden müssen. Die Gläubigerin verwende die Bezeichnung „ ... “ selbst unter Hinzusetzung eines Inhaberzusatzes und ihres Namens. II. Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 793, § 567 Abs. 1 Nr. 1, § 569 ZPO zulässig, hat aber nur teilweise bezüglich der Höhe des verhängten Ordnungsgeldes für den Verstoß gegen 1. a) der einstweiligen Verfügung Erfolg. 1. Verstoß gegen 1. a) der einstweiligen Verfügung Das Landgericht hat den Einwand, nach dem Ablauf des Verbotszeitraums könnten Ordnungsmittel nicht mehr verhängt werden, zutreffend abschlägig beschieden. Seit der Entscheidung des BGH „Euro - Einführungsrabatt" (GRUR 2004, 264, Tz 38 in juris) ist es als geklärt anzusehen, dass auch nach Fristablauf des Unterlassungstitels wegen eines Verstoßes vor Fristablauf ein Ordnungsgeld festgesetzt werden kann (LAG Hamm, Beschluss vom 9. März 2016 - 4 Ta 610/15 -, Tz 33 in juris). Der Grundsatz der Gewährung effektiven Rechtsschutzes wäre beeinträchtigt, wenn der Verletzer sein rechtswidriges Verhalten in dem Bewußtsein sanktionslos fortsetzen könnte, dass wegen Zeitablauf kein Ordnungsmittel mehr verhängt werden könnte bzw. ein verhängtes wieder aufzuheben wäre. Allerdings hat das Landgericht der Schuldnerin zu Unrecht angelastet, sich bewusst an die eindeutige Regelung im Vergleich, wonach der Betrieb der Gläubigerin an erster Stelle zu nennen gewesen sei, nicht gehalten zu haben, ferner, dadurch bewußt erreicht zu haben, dass die Bezeichnung des Unternehmens der Gläubigerin anstelle der Bezeichnung ihres Unternehmens von der Zeichenlimitierung der Google-Schlagwortzeile „verschluckt" worden sei. Denn zum einen verhält sich Ziffer 3 des Vergleiches nicht unmittelbar zur Gestaltung des Snippets und insbesondere der Titelzeile. Ziffer 3 regelt lediglich die Gestaltung der Startseite, die sich nach dem Anklicken der Titelzeile öffnet. Zum anderen sieht Ziffer 3 nicht vor, dass die Bezeichnung des Unternehmens der Gläubigerin an erster Stelle stehen sollte. Vereinbart war, dass der linke Abschnitt der Startseite, mithin der erste in Leserichtung, das Unternehmen der Schuldnerin und der rechte Abschnitt das Unternehmen der Gläubigerin darstellen sollte. Es bleibt aber der Vorwurf, dass die Schuldnerin nicht unmittelbar nach Zustellung der einstweiligen Verfügung dafür gesorgt hat, dass die verbotene Gestaltung der Titelzeile nicht mehr im Suchmaschinenergebnis auftauchte. Der Hinweis darauf, dass sie die Fachfirma ... mit der Umgestaltung des Web-Auftritts entsprechend der einstweiligen Verfügung beauftragt habe, entlastet die Schuldnerin nicht. Ein Schuldner hat alles zu tun, was ihm im konkreten Fall möglich und zumutbar ist, um einen zukünftigen Verstoß gegen das Verbot zu vermeiden (OLG Köln GRUR-RR 2015, 271, Tz 24 in juris; Brüning in Harte-Bavendamm, UWG, 4. Aufl., Vorb zu § 12 Rn 305). Hierzu gehört allgemein und auch vorliegend die Pflicht des Schuldners, dass er zeitnah kontrolliert, ob von ihm beauftragte Änderungen seines Internetauftritts auch tatsächlich vollzogen worden sind (OLG Köln GRUR-RR 2001, 24, Tz 4 in juris; OLG Stuttgart WRP 2016, 773, Tz 38 in juris; Brüning, aaO, Rn 308). Dass sie eine solche Kontrolle vorgenommen hätte, behauptet die Schuldnerin nicht. Hierbei handelt es sich um ein eigenes Verschulden der Schuldnerin, die Frage einer Zurechnung eines Verschuldens der beauftragten Firma über § 278 BGB stellt sich nicht. Im Hinblick auf das gegenüber der Würdigung des Landgerichts niedrigere Maß des Verschuldens hält der Senat die Herabsetzung des Ordnungsgeldes für diesen Verstoß auf einen Betrag in Höhe von 2.000,- Euro für angemessen. 2. Verstoß gegen 1. c) der einstweiligen Verfügung Es kann dahinstehen, ob Ziffer 3 des gerichtlichen Vergleiches vom 3. November 2015 entnommen werden kann, dass die Parteien die Bezeichnung „ ... “ bei jedweder Verwendung in der Form „ ... “ (Gläubigerin) bzw. „ ... “ (Schuldnerin) hätten gebrauchen müssen. Denn hierauf kommt es weder für das Vorliegen des Verstoßes noch für die Bemessung der Höhe des Ordnungsgeldes an. Das Landgericht hat zutreffend festgestellt, dass die Schuldnerin die ihr nach 1. c) der einstweiligen Verfügung verbotene Bezeichnung „ ... Inh. ... “ gebraucht hat. Aus der Begründung der einstweiligen Verfügung, dort Seite 3 oben, und der zur Titelauslegung heranzuziehenden Antragsschrift, dort unter II. 1. d), geht klar hervor, dass beim Gebrauch der Bezeichnung „ ... “ eine Namensnennung unter Hinzusetzung eines Inhaberzusatzes verboten sein sollte. Denn der Inhaberzusatz begründet beim Publikum die sachlich unzutreffende Vorstellung, dass nur ein Geschäft unter der Bezeichnung „ ... “ existieren würde und dieses von der genannten Person betrieben wird. Die Firmierung der Gläubigerin („ ... Inh. ... “) ist weder Verfahrensgegenstand noch entspricht diese der hier beanstandeten Firmierung der Schuldnerin. Denn als Firma wird nicht nur „ ... “ sondern „ ... “ vorangestellt. Auch der Höhe nach ist das Ordnungsgeld nicht zu beanstanden. Den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts (II. 2 des angefochtenen Beschlusses) ist nichts hinzuzufügen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Nach ständiger Senatsrechtsprechung ist der Wert des Ordnungsmittelverfahrens mit 1/6 des Wertes eines vorangegangenen Hauptsacheverfahrens bzw. 1/4 eines vorangegangenen einstweiligen Verfahrens zu bemessen. Da das Ordnungsmittelverfahren nur zwei der insgesamt fünf im einstweiligen Verfahren streitgegenständlichen Verbote betrifft, ist der Verfahrenswert in beiden Instanzen mit jeweils einem Viertel von 2/5 des Wertes des einstweiligen Verfahrens (33.333,- Euro), also mit 3.333,- Euro anzusetzen.