Beschluss
5 W 1/17
KG Berlin 5. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2017:0210.5W1.17.0A
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Leitsätze
1. Ein Gläubiger, der zur Durchsetzung eines Titels die Hilfe eines Gerichtsvollziehers in Anspruch nimmt, haftet grundsätzlich für alle Kosten und Auslagen, die durch eine ordnungsgemäße und zweckmäßige Durchführung des Auftrags notwendigerweise entstehen.(Rn.7)
2. Wegegeld für die Zustellung der Eintragungsanordnung fällt auftragsbezogen an und ist unabhängig davon, ob zugleich eine Gebühr entstanden ist.(Rn.15)
3. Obwohl die Eintragungsanordnung nach § 882c Abs. 1 S. 1 ZPO von Amts wegen anzuordnen und auch von Amts wegen zuzustellen ist, ist das Eintragungsverfahren notwendige Folge des Vollstreckungsauftrages des Gläubigers zur Abnahme der Vermögensauskunft des Schuldners und beruht damit kausal und zwingend auf dem Vollstreckungsauftrag. Dies ist nunmehr auch in § 882c Abs. 1 S. 2 ZPO ausdrücklich geregelt.(Rn.18)
Tenor
I. Auf die weitere Beschwerde des Bezirksrevisors des Amtsgerichts Tiergarten wird der Beschluss der Zivilkammer 82 des Landgerichts Berlin vom 17. August 2016 – 82 T 124/16 – teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:
1. Auf die Beschwerde der Gläubigerin wird – unter teilweiser Änderung des Beschlusses des Amtsgerichts Neukölln vom 11. März 2016 (30 M 8008/16) - die Kostenrechnung des Gerichtsvollziehers O. ... vom 4.1.2016 – DR II 27/16 – aufgehoben, soweit darin eine Gebühr für die persönliche Zustellung der Eintragungsanordnung gemäß KV GvKostG Nr. 100 in Höhe von 10 Euro sowie die anteilige Auslagenpauschale gemäß KV GvKostG Nr. 716 über 9,60 € hinaus in Ansatz gebracht worden sind; diese Gebühr und diese Auslage werden nicht erhoben.
2. Die weitergehende Beschwerde der Gläubigerin wird zurückgewiesen.
II. Die weitergehende weitere Beschwerde des Bezirksrevisors des Amtsgerichts Tiergarten wird zurückgewiesen.
III. Das Verfahren ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Gläubiger, der zur Durchsetzung eines Titels die Hilfe eines Gerichtsvollziehers in Anspruch nimmt, haftet grundsätzlich für alle Kosten und Auslagen, die durch eine ordnungsgemäße und zweckmäßige Durchführung des Auftrags notwendigerweise entstehen.(Rn.7) 2. Wegegeld für die Zustellung der Eintragungsanordnung fällt auftragsbezogen an und ist unabhängig davon, ob zugleich eine Gebühr entstanden ist.(Rn.15) 3. Obwohl die Eintragungsanordnung nach § 882c Abs. 1 S. 1 ZPO von Amts wegen anzuordnen und auch von Amts wegen zuzustellen ist, ist das Eintragungsverfahren notwendige Folge des Vollstreckungsauftrages des Gläubigers zur Abnahme der Vermögensauskunft des Schuldners und beruht damit kausal und zwingend auf dem Vollstreckungsauftrag. Dies ist nunmehr auch in § 882c Abs. 1 S. 2 ZPO ausdrücklich geregelt.(Rn.18) I. Auf die weitere Beschwerde des Bezirksrevisors des Amtsgerichts Tiergarten wird der Beschluss der Zivilkammer 82 des Landgerichts Berlin vom 17. August 2016 – 82 T 124/16 – teilweise geändert und wie folgt neu gefasst: 1. Auf die Beschwerde der Gläubigerin wird – unter teilweiser Änderung des Beschlusses des Amtsgerichts Neukölln vom 11. März 2016 (30 M 8008/16) - die Kostenrechnung des Gerichtsvollziehers O. ... vom 4.1.2016 – DR II 27/16 – aufgehoben, soweit darin eine Gebühr für die persönliche Zustellung der Eintragungsanordnung gemäß KV GvKostG Nr. 100 in Höhe von 10 Euro sowie die anteilige Auslagenpauschale gemäß KV GvKostG Nr. 716 über 9,60 € hinaus in Ansatz gebracht worden sind; diese Gebühr und diese Auslage werden nicht erhoben. 2. Die weitergehende Beschwerde der Gläubigerin wird zurückgewiesen. II. Die weitergehende weitere Beschwerde des Bezirksrevisors des Amtsgerichts Tiergarten wird zurückgewiesen. III. Das Verfahren ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. A. In seiner Kostenrechnung vom 4.1.2016 hat der Gerichtsvollzieher – neben einer Gebühr für eine nicht erledigte Amtshandlung gemäß KV GvKostG Nr. 604 in Höhe von 15 € und einer Gebühr für die Übermittlung der Vermögensauskunft gemäß KV GvKostG Nr. 261 in Höhe von 33 € – eine Gebühr für die persönliche Zustellung der Eintragungsanordnung gemäß KV GvKostG Nr. 100 in Höhe von 10 Euro, Wegegeld gemäß KV GvKostG Nr. 711 in Höhe von insgesamt 3,25 € sowie eine Auslagenpauschale gemäß KV GvKostG Nr. 716 in Höhe von 11,60 € (jeweils 20 % von 33 €, 15 € sowie von 10 €) angesetzt. Die Erinnerung der Gläubigerin hat das Amtsgericht Neukölln mit Beschluss vom 11.3. 2016 zurückgewiesen. Auf die vom Amtsgericht zugelassene Beschwerde der Gläubigerin hat das Landgericht mit dem vorliegend angefochtenen Beschluss antragsgemäß die Kostenrechnung hinsichtlich der Gebühr für die persönliche Zustellung der Eintragungsanordnung gemäß KV GvKostG Nr. 100 in Höhe von 10 €, das Wegegeld gemäß KV GvKostG Nr. 711 in Höhe von 3,25 € sowie die anteilige Auslagenpauschale gemäß KV GvKostG Nr. 716 in Höhe von 2 € (soweit sie über 9,60 € hinaus geht) aufgehoben. Mit der vom Landgericht zugelassenen weiteren Beschwerde begehrt der Bezirksrevisor des Amtsgerichts Tiergarten, den Ansatz des Wegegeldes gemäß KV GvKostG Nr. 711 in Höhe von 3,25 € sowie die anteilige Auslagenpauschale gemäß KV GvKostG Nr. 716 in Höhe von weiteren 2 Euro in der Kostenrechnung des Gerichtsvollziehers aufrechtzuerhalten. B. Die weitere Beschwerde des Bezirksrevisors hat teilweise Erfolg, § 5 Abs. 2 GvKostG, § 66 Abs. 4 GKG. I. Hinsichtlich des Wegegeldes gemäß KV GvKostG Nr. 711 in Höhe von 3,25 € hat die weitere Beschwerde des Bezirksrevisors Erfolg. Bei diesem Wegegeld handelt es sich um Kosten der Zwangsvollstreckung, für die die Gläubigerin als Vollstreckungsgläubigerin haftet, § 13 Abs. 1 Nr. 1 GvKostG. 1. Nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 GvKostG haftet der Vollstreckungsgläubiger als Auftraggeber (§ 3 GvKostG) neben dem Vollstreckungsschuldner für die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung. Dieser Regelung liegt das sogenannte Veranlassungsprinzip zu Grunde. Danach haftet ein Gläubiger, der zur Durchsetzung eines Titels die Hilfe eines Gerichtsvollziehers in Anspruch nimmt, grundsätzlich für alle Kosten und Auslagen, die durch eine ordnungsgemäße und zweckmäßige Durchführung des Auftrags notwendigerweise entstehen (BGH, NJW-RR 2008, 1166 TZ 10; OLG Nürnberg, zfm 2015, 83 juris Rn. 8). 2. Das vorliegend angesetzte Wegegeld ist Teil der Kosten der Zwangsvollstreckung der Gläubigerin. a) Zu den Kosten der Zwangsvollstreckung zählen alle Gebühren und Auslagen eines Gerichtsvollziehers, die zu einer ordnungsgemäßen und zweckmäßigen Durchführung des Vollstreckungsauftrages nach dem Gesetz – und nicht etwa nur nach der Vorstellung des Auftraggebers – notwendigerweise entstehen (BGH, aaO; Hartmann, Kostengesetze, 47. Auflage, § 13 GvKostG Rn. 5). b) Das Wegegeld ist hier mit dem Vollstreckungsauftrag der Gläubigerin zur Abnahme der Vermögensauskunft gemäß § 802c ZPO notwendig angefallen. aa) Die Eintragungsanordnung nach § 882c Abs. 1 Satz 1 ZPO ist bei Vorliegen ihrer tatbestandlichen Voraussetzungen von Amts wegen vom Gerichtsvollzieher anzuordnen. Sie knüpft vorliegend an den letztlich erfolglosen Auftrag zur Abnahme eines Vermögensverzeichnisses an. bb) Die persönliche Zustellung dieser Eintragungsanordnung an den Schuldner hält sich im Rahmen des dem Gerichtsvollzieher eingeräumten pflichtgemäßen Ermessens (vergleiche hierzu auch Senat, Beschluss vom 1.12.2015, 5 W 206/15). Dies gilt vorliegend schon deshalb, weil die Gläubigerin bei einer erkennbaren zeitlichen Überholung einer gegebenen Vermögensauskunft eine "Ergänzung" (erneute Abgabe) beantragt hatte. Wesentliche Veränderungen der Vermögensverhältnisse des Schuldners können zweckmäßig und zeitnah vor Ort bei Antreffen des Schuldners ermittelt werden. 3. Der Tatbestand der KV GvKostG Nr. 711 ist vorliegend – auch der festgesetzten Höhe nach – gegeben. Das Wegegeld fällt nach dem Wortlaut dieser Vorschrift auftragsbezogen an und ist unabhängig davon, ob zugleich eine Gebühr entstanden ist. 4. Von der Erhebung des Wegegeldes ist vorliegend nicht deshalb Abstand zu nehmen, weil die Eintragungsanordnung nach § 882c Abs. 1 Satz 1 ZPO von Amts wegen anzuordnen und auch von Amts wegen zuzustellen ist (OLG München, Beschluss vom 20.9.2016, 11 W 1496/16, juris Rn. 5 f mwN; OLG Koblenz, MDR 2016,423 juris Rn. 7 ff; OLG Karlsruhe, DGVZ 2015, 91; Saarländisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 28.4.2016, 5 W 22/16; OLG Dresden, Beschluss vom 3.3.2016, 3 W 22/16; OLG Frankfurt, Beschluss vom 10.2.2016, 14 W 1/16; vergleiche nunmehr die gesetzliche Klarstellung in § 882c Abs. 2 Satz 2 ZPO nF). Wegen dieser von Amts wegen vorzunehmenden Handlungen und eines daraus gefolgerten amtlichen Folgeverfahrens zur Schuldnereintragung (vergleiche BGH, NJW 2016, 876 TZ 22 mwN) wird die Auffassung vertreten, mangels eines Gebührentatbestandes für die Zustellung könnten auch darauf bezogene Auslagen nicht anfallen (OLG Koblenz, MDR 2016,423 juris Rn. 7 ff; OLG Karlsruhe, DGVZ 2015, 91; OLG Stuttgart, DGVZ 2016, 182 juris Rn. 7 unter Aufgabe seiner früheren Entscheidung in DGVZ 2015, 91 juris Rn. 9 ff; a.A. OLG Nürnberg, zfm 2015, 83 juris Rn. 7 ff). Dieser Auffassung ist in dieser Allgemeinheit nicht zu folgen. a) Soweit diese Auffassung damit näher begründet wird, die Auslagen seien nicht durch den Vollstreckungsauftrag des Gläubigers entstanden, sondern durch ein von Amts wegen einzuleitendes und durchzuführendes Verfahren, kann dies nicht überzeugen. Denn – wie erörtert – ist das Eintragungsverfahren seinerseits notwendige Folge des Vollstreckungsauftrages des Gläubigers zur Abnahme der Vermögensauskunft des Schuldners. Damit beruht das Eintragungsverfahren seinerseits kausal und zwingend auf dem Vollstreckungsauftrag. Unter diesen Umständen ist es auch unerheblich, dass die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis keine Vollstreckungsmaßnahme, sondern ein amtliches Folgeverfahren aufgrund einer begonnenen oder durchgeführten Zwangsvollstreckungsmaßnahme ist (vergleiche dazu BGH, aaO). Denn auch danach beruht das Folgeverfahren notwendig auf dem Vollstreckungsauftrag. So hat auch der Gesetzgeber nunmehr in § 882c Abs. 1 Satz 2 ZPO nF ausdrücklich geregelt, die Anordnung der Eintragung der Schuldners in das Schuldnerverzeichnis sei Teil des Vollstreckungsverfahrens. Damit soll nach der amtlichen Begründung des Gesetzgebers zugleich klargestellt werden, dass Auslagen für die Zustellung der Eintragungsanordnung auch gegenüber dem Gläubiger als Auftraggeber nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GvKostG in Ansatz gebracht werden können, obwohl eine Zustellungsgebühr wegen deren Charakter als Amtszustellung nicht erhoben werden könne (Drucksache 18/9698 vom 21.9.2016, Seite 24). b) Unabhängig von Vorstehendem ist das Wegegeld vorliegend jedenfalls aufgrund des Vollstreckungsauftrages zur Abnahme der Vermögensauskunft angefallen, weil – wie erörtert – die Gläubigerin hier bei einer erkennbaren zeitlichen Überholung einer gegebenen Vermögensauskunft eine "Ergänzung" (erneute Abgabe) beantragt hatte und wesentliche Veränderungen der Vermögensverhältnisse des Schuldners zweckmäßig und zeitnah vor Ort bei Antreffen des Schuldners hätten ermittelt werden können. Insoweit beruhte das Aufsuchen des Schuldners unmittelbar auf dem konkreten Vollstreckungsauftrag. II. Zu Recht hat das Landgericht hingegen antragsgemäß eine Auslagenpauschale gemäß KV GvKostG Nr. 716 in Höhe von weiteren 2 Euro (20 % von 10 Euro) abgesetzt. 1. Die Pauschale für sonstige bare Auslagen gemäß KV GvKostG Nr. 716 ist gebührenbezogen. Sie fällt also nur im Kontext mit einer zumindest dem Grunde nach entstandenen Gebühr an (OLG Karlsruhe, DGVZ 2015, 208; OLG Koblenz, MDR 2016, 423 juris Rn. 13). Dies gilt jedenfalls im Grundsatz und folgt so schon aus dem Wortlaut dieser Regelung. Denn diese Gebühr entsteht in Höhe von "20 % der zu erhebenden Gebühren – mindestens 3 Euro, höchstens 10 €". a) Dabei kann hier dahingestellt bleiben, ob der Mindestbetrag von 3 € nur dann in Betracht kommt, wenn der konkret berechnete Betrag (20 % der zu erhebenden Gebühren) unterhalb dieses Wertes bleibt oder ob der Mindestbetrag auch dann anfallen kann, wenn es schon an irgendeiner gebührenpflichtigen Amtshandlung fehlt (dahingehend Hartmann, Kostengesetze, 47. Auflage, KV GvKostG Nr. 716 Rn. 15 mwN). Die Pauschale für sonstige bare Auslagen fällt gemäß KV GvKostG Nr. 716 "je Auftrag" an. Als Auftrag kommt vorliegend nur die Abnahme der Vermögensauskunft in Betracht. Hingegen liegt weder der Eintragungsanordnung nach § 882c Abs. 1 ZPO noch ihrer Zustellung nach § 882c Abs. 2 Satz 2 ZPO ein (selbstständiger) Auftrag des Gläubigers an den Gerichtsvollzieher zu Grunde. Hinsichtlich der Eintragungsanordnung folgt dies schon aus dem eindeutigen Wortlaut des § 882c Abs. 1 Satz 1 ZPO aF/nF. Denn danach ordnet der zuständige Gerichtsvollzieher die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis – wie erörtert – "von Amts wegen" an. Daran hat auch die zwischenzeitliche Neuregelung durch das EuKoPfVODG (vom 21.11.2016, I 2591) nichts geändert. Hinsichtlich der Zustellung der Eintragungsanordnung stellt nunmehr das vorgenannte EuKoPfVODG in § 882 c Abs. 2 Satz 2 ZPO nF ebenfalls – wie erörtert – ausdrücklich klar, dass diese Anordnung vom Gerichtsvollzieher dem Schuldner "von Amts wegen" zuzustellen ist. Insoweit besteht für einen Auftrag des Gläubigers ebenfalls keine Veranlassung. Dies galt ebenso bereits zu § 882 c Abs. 2 Satz 2 ZPO aF. Die vormalige dieser (nunmehr erneut geänderten) Regelung zu Grunde liegende Gesetzesreform hatte neben einer Modernisierung der Zwangsvollstreckung das weitere Ziel verfolgt, durch eine Neuregelung des Schuldnerverzeichnisses den Schutz des Rechtsverkehrs von illiquiden oder zahlungsunwilligen Schuldnern zu verbessern. Die drohende Eintragung in das Schuldnerverzeichnis mag zwar faktisch auf Seiten des Schuldners einen gewissen Druck erzeugen, die Forderung zu begleichen; die Eintragung erfolgt aber nicht im Interesse des die Zwangsvollstreckung betreibenden Gläubigers. Vielmehr ist das Schuldnerverzeichnis ein reines Auskunftsregister über die Kreditunwürdigkeit einer Person. Dem mit dem Schuldnerverzeichnis verfolgten Allgemeininteresse trug die vormalige Neuregelung dadurch Rechnung, dass die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis nicht aufgrund eines Antrages des Gläubigers, sondern von Amts wegen erfolgte. Es handelte sich mithin – wie erörtert – nicht um eine Vollstreckungsmaßnahme, sondern es lag ein amtliches Folgeverfahren aufgrund einer begonnenen oder durchgeführten Zwangsvollstreckungsmaßnahme vor (BGH, NJW 2016, 876 TZ 22 mwN). Deshalb fiel schon nach der vorbestehenden Regelung in § 882 c Abs. 2 Satz 2 ZPO aF für die Zustellung der Eintragungsanordnung durch den Gerichtsvollzieher an den Schuldner keine Gebühr hinsichtlich der persönlichen Zustellung gemäß KV GvKostG Nr. 101 an (zutreffend OLG München, Beschluss vom 20.9.2016, 11 W 1496/16, juris Rn. 5 f mwN; OLG Koblenz, MDR 2016, 423 juris Rn. 7 ff; OLG Karlsruhe, DGVZ 2015, 208; OLG Düsseldorf, DGVZ 2015, 91; Saarländisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 28.4.2016, 5 W 22/16; OLG Dresden, Beschluss vom 3.3.2016, 3 W 22/16; OLG Frankfurt, Beschluss vom 10.2.2016, 14 W 1/16). Mangels eines eigenständigen Auftrages für die Anordnung und Zustellung der Eintragungsanordnung kann insoweit eine allein darauf bezogene Pauschale nach KV GvKostG Nr. 716 nicht anfallen. Sieht man vorliegend die vorgenannte Anordnung und Zustellung der Eintragungsanordnung als Teil des Auftrages für die Abnahme der Vermögensauskunft an, wäre insoweit die Pauschale nach KV GvKostG Nr. 716 allenfalls in Höhe von 20 % von 15 € (Gebühr nach KV GvKostG Nr. 604 – vorliegend von der Gläubigerin nicht beanstandet) und von 33 € (Gebühr nach KV GvKostG Nr. 261) angefallen. Die dahingehende Auslagenpauschale ist hier unbeanstandet in der Kostenrechnung enthalten. Ein zusätzlicher Ansatz des Mindestbetrages in Höhe von 3 Euro kommt dann nicht in Betracht. Dies gilt noch mehr für den Ansatz einer Auslagenpauschale gemäß KV GvKostG Nr. 716 in Höhe von 20 % einer fiktiven Zustellungsgebühr nach KV GvKostG Nr. 100. b) Wenn der Gesetzgeber mit der Neuregelung in § 882 c Abs. 1 Satz 2 ZPO ("Die Anordnung der Eintragung der Schuldners in das Schuldnerverzeichnis ist Teil des Vollstreckungsverfahrens") zugleich klarstellen wollte, dass Auslagen für die Zustellung der Eintragungsanordnung auch gegenüber dem Gläubiger als Auftraggeber nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GvKostG in Ansatz gebracht werden können, führt dies vorliegend nicht weiter. Die vorgenannte Haftung des Gläubigers setzt jedenfalls zusätzlich voraus, dass überhaupt der Tatbestand eines Auslagenersatzes nach dem KV GvKostG gegeben ist, vorliegend also ein Auslagenersatz nach KV GvKostG Nr. 716. Mag auch der Gläubiger Auftraggeber des Vollstreckungsverfahrens sein, so bezieht sich doch dieser Auftrag – wie ausgeführt – im vorliegenden Zusammenhang nur auf die Abnahme der Vermögensauskunft und gerade nicht – selbstständig – auf die durch den Gerichtsvollzieher von Amts wegen zu veranlassende Anordnung und Zustellung der Eintragungsanordnung nach § 882 c ZPO aF/nF. c) Ob vorstehende Erwägungen auch dann gelten, wenn Auslagen für eine Zustellung der Eintragungsanordnung mit Zustellungsurkunde gemäß KV GvKostG Nr. 701 geltend gemacht werden (ablehnend OLG München, Beschluss vom 20.9.2016, 11 W 1496/16, juris Rn. 7 ff; OLG Dresden, Beschluss vom 3.3.2016, 3 W 22/16; a.A. OLG Nürnberg, zfm 2015, 83 juris Rn. 9 ff; OLG Stuttgart, DGVZ 2015, 91 juris Rn. 14), kann hier dahingestellt bleiben. Dies ist nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. C. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Das Verfahren der weiteren Beschwerde ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 5 Abs. 2 Satz 2 GvKostG, § 66 Abs. 8 GKG).