Beschluss
5 W 117/13
KG Berlin 5. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2013:0607.5W117.13.0A
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Leitsätze
1. Ob auch der nicht zuvor durch eine Kostenrechnung zur Zahlung von Gerichtskosten herangezogene Beklagte als Entscheidungsschuldner im Kostenansatzverfahren zulässig einen Rechtsbehelf einlegen kann, könnte in bestimmten Fallgestaltungen in Betracht kommen (vorliegend letztlich offen gelassen).(Rn.3)
(Rn.4)
2. Der Streit der Parteien zu der Frage, ob angesichts deutscher Sprachkenntnisse von Mitarbeitern des Beklagten eine Übersetzung der Klageschrift ausnahmsweise nicht geboten war, betrifft die Notwendigkeit der vom Kläger (im Wege des Kostenvorschusses) aufgrund einer eigenverantwortlichen Entscheidung aufgewendeten und zur Erstattung durch den Beklagten gestellten Übersetzungskosten im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Diese Frage ist zwischen den Parteien in dem jeweiligen Kostenfestsetzungsverfahren zu klären, in dem der Kläger die Erstattung dieser Kosten begehrt.(Rn.11)
Tenor
1. Die weitere Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss der Zivilkammer 82 des Landgerichts Berlin vom 17. April 2013 - 82 T 146/13 - wird zurückgewiesen.
2. Die Entscheidung über die weitere Beschwerde ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ob auch der nicht zuvor durch eine Kostenrechnung zur Zahlung von Gerichtskosten herangezogene Beklagte als Entscheidungsschuldner im Kostenansatzverfahren zulässig einen Rechtsbehelf einlegen kann, könnte in bestimmten Fallgestaltungen in Betracht kommen (vorliegend letztlich offen gelassen).(Rn.3) (Rn.4) 2. Der Streit der Parteien zu der Frage, ob angesichts deutscher Sprachkenntnisse von Mitarbeitern des Beklagten eine Übersetzung der Klageschrift ausnahmsweise nicht geboten war, betrifft die Notwendigkeit der vom Kläger (im Wege des Kostenvorschusses) aufgrund einer eigenverantwortlichen Entscheidung aufgewendeten und zur Erstattung durch den Beklagten gestellten Übersetzungskosten im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Diese Frage ist zwischen den Parteien in dem jeweiligen Kostenfestsetzungsverfahren zu klären, in dem der Kläger die Erstattung dieser Kosten begehrt.(Rn.11) 1. Die weitere Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss der Zivilkammer 82 des Landgerichts Berlin vom 17. April 2013 - 82 T 146/13 - wird zurückgewiesen. 2. Die Entscheidung über die weitere Beschwerde ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde werden nicht erstattet. I. Die weitere Beschwerde des Beklagten ist gemäß § 66 Abs. 4 GKG statthaft, weil das Landgericht sie im angefochtenen Beschluss zugelassen hat. Ob das Rechtsmittel des Beklagten mangels Rechtsschutzbedürfnis oder mangels Beschwer - wie vom Landgericht erwogen - unzulässig ist, kann vorliegend dahingestellt bleiben. Es dürfte zwar einiges dafür sprechen, dass einen Rechtsbehelf gegen den Gerichtskostenansatz nur derjenige zulässig einlegen kann, der in dem Kostenansatz als Kostenschuldner genannt und zur Zahlung der Kosten aufgefordert worden ist (dahingehend OLG Düsseldorf, Rpfleger 1985, 255; OLG Schleswig, JurBüro 1981, 403; Hansens, RVG Report 2011, 471, 472; a.A. OLG München, JurBüro 1982, 884). Wenn der BGH (MDR 2011, 1376, TZ. 10) einen Kläger als Veranlassungs- und Entscheidungsschuldner auch dann hinsichtlich der dort streitigen Sachverständigenkosten als hinreichend beschwert angesehen hat, selbst wenn der Beklagte diese Kosten aufgrund gerichtlicher Anforderung bereits als Vorschuss geleistet hatte, dann steht dies nicht notwendig entgegen. Denn auch der BGH hat in dieser Entscheidung maßgeblich darauf abgestellt, dass eine dem Kläger erteilte Kostenrechnung die Sachverständigenkosten als Rechnungsposten enthalten hat. Vorliegend ist gegenüber dem Beklagten eine Kostenrechnung des Gerichts - unter Einbeziehung der hier streitigen Übersetzungskosten - nicht ergangen. Dennoch könnte es in bestimmten Fallgestaltungen (wenn es wirtschaftlich nicht um das Interesse des Kostengläubigers, sondern vorrangig um das Interesse der Justizkasse geht, insbesondere bei einem Streit über Kosten, die auf alleinigen Entscheidungen des Gerichts beruhen oder in dessen Risikobereich fallen; vergleiche BGH, MDR 2011, 1376, juris Rn. 8) sachgerecht sein, auch der nicht durch eine Kostenrechnung zur Zahlung von Gerichtskosten herangezogenen Partei eine Beschwerdebefugnis einzuräumen, wenn sie letztlich wirtschaftlich diese Kosten tragen soll. Maßgeblich ist in diesen Fällen an sich die Entscheidung im Kostenansatzverfahren. Ein dort nicht beschwerdebefugter Kostenschuldner müsste diesen Streit gegenüber der anderen Partei im Kostenfestsetzungsverfahren austragen. Diese andere Partei ist wirtschaftlich an diesem Kostenstreit nicht interessiert, läuft aber Gefahr, bei einer Niederlage im Kostenfestsetzungsverfahren eine gegenläufige Entscheidung in einem nachfolgenden (aufgrund ihrer Beschwerdebefugnis zulässig eingeleiteten) Kostenansatzverfahren zu erhalten. II. Die weitere Beschwerde des Beklagten ist jedenfalls unbegründet, Nr. 9005 KV-GKG, §§ 8ff JVEG. 1. Die Höhe der in Rede stehenden Dolmetscherkosten wird vom Beklagten nicht angegriffen. 2. Der Anfall dieser Kosten ist nicht zu beanstanden, Art. 5 EuZVO. a) Aus Art. 5 Abs. 2 EuZVO folgt, dass die Parteien - und nicht das Gericht - die bei der Zustellung von gerichtlichen Schriftstücken anfallenden Übersetzungskosten zu tragen haben. Gemäß Art. 5 Abs. 1 EuZVO entscheidet die antragstellende Person, in deren Interesse die Zustellung erfolgt (also der Kläger in einem Klageverfahren) darüber, ob eine Übersetzung anzufertigen ist. b) Vorliegend ist der Kläger vom Amtsgericht über ein Annahmeverweigerungsrecht des Beklagten im Falle einer für eine wirksame Zustellung notwendigen, aber fehlenden Übersetzung der Klage belehrt worden (vergleiche Art. 5 Abs. 1 EuZVO). Der Kläger hat daraufhin beantragt, dass die Klageschrift übersetzt werden soll. Das Amtsgericht war an diese Entscheidung des Klägers - wie erörtert - gebunden (vergleiche auch OLG Koblenz, MDR 2010, 101, juris Rn. 7; BGH, NJW 2007, 775, juris Rn. 16). Dies ist auch sachgerecht, denn es ist im Ausgangspunkt Sache des Klägers, die Sprachkenntnisse der von ihm in Anspruch genommenen Gegenpartei einzuschätzen. Der Kläger allein trägt insoweit die Risiken einer etwaigen Fehleinschätzung. Erst wenn die Rechtmäßigkeit einer vom Gericht antragsgemäß (ohne umfassende Übersetzungen) bewirkten Zustellung zwischen den Parteien in Streit gerät, ist es Aufgabe des Gerichts, hierzu eine eigene prozessuale Entscheidung zu treffen (vergleiche BGH, am angegebenen Ort). 3. Zu Recht hat das Landgericht daher auch eine Niederschlagung der Übersetzungskosten nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG abgelehnt. 4. Der vorliegende Streit der Parteien zu der Frage, ob angesichts deutscher Sprachkenntnisse von Mitarbeitern des Beklagten eine Übersetzung der Klageschrift ausnahmsweise nicht geboten war, betrifft die Notwendigkeit der vom Kläger (im Wege des Kostenvorschusses) aufgrund einer eigenverantwortlichen Entscheidung aufgewendeten und zur Erstattung durch den Beklagten gestellten Übersetzungskosten im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO (vergleiche BGH, MDR 2011, 1176, juris Rn. 11). Diese Frage ist zwischen den Parteien in dem jeweiligen Kostenfestsetzungsverfahren zu klären, in dem der Kläger die Erstattung dieser Kosten begehrt (vergleiche OLG Düsseldorf, InstGE 10, 294, juris Rn. 4ff). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 8 GKG.