Beschluss
5 W 265/11
KG Berlin 5. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2012:0327.5W265.11.00
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Leitsätze
Der Vergütungsanspruch des gemäß § 121 ZPO ohne Einschränkungen beigeordneten Rechtsanwalts ist bei der Vertretung eines bedürftigen Streitgenossen im Regelfall auf denjenigen Anteil der Vergütung gemäß § 45 Abs. 1, § 49 RVG beschränkt, den die bedürftige Partei im Innenverhältnis zu den zugleich vertretenen nicht bedürftigen Streitgenossen zu tragen hat (ebenso OLG Köln, 29. Juni 1998, 17 W 302/96, NJW-RR 1999, 725; OLG Zweibrücken, 17. September 2003, 7 W 80/03, OLGR Zweibrücken 2004, 139 und OLG Jena, 15. Juni 2006, 9 W 81/06, OLGR Jena 2007, 163; a.A. BGH, 1. März 1993, II ZR 179/91, NJW 1993, 1715; OLG Koblenz, 27. April 2004, 14 W 300/04, JurBüro 2004, 384 und OLG Naumburg, 19. August 2003, 12 W 64/03, OLGR Naumburg 2004, 175).(Rn.9)
(Rn.11)
Tenor
Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 15. November 2011 wird der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 26. Oktober 2011 - 82 AR 131/11 - geändert:
Die Erinnerung der Bezirksrevisorin ... vom 31. August 2011 gegen die Festsetzung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Landgerichts Berlin vom 10. März 2011 in der Fassung des Änderungsbeschlusses vom 30. März 2011 - 13 O 340/08 - wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Vergütungsanspruch des gemäß § 121 ZPO ohne Einschränkungen beigeordneten Rechtsanwalts ist bei der Vertretung eines bedürftigen Streitgenossen im Regelfall auf denjenigen Anteil der Vergütung gemäß § 45 Abs. 1, § 49 RVG beschränkt, den die bedürftige Partei im Innenverhältnis zu den zugleich vertretenen nicht bedürftigen Streitgenossen zu tragen hat (ebenso OLG Köln, 29. Juni 1998, 17 W 302/96, NJW-RR 1999, 725; OLG Zweibrücken, 17. September 2003, 7 W 80/03, OLGR Zweibrücken 2004, 139 und OLG Jena, 15. Juni 2006, 9 W 81/06, OLGR Jena 2007, 163; a.A. BGH, 1. März 1993, II ZR 179/91, NJW 1993, 1715; OLG Koblenz, 27. April 2004, 14 W 300/04, JurBüro 2004, 384 und OLG Naumburg, 19. August 2003, 12 W 64/03, OLGR Naumburg 2004, 175).(Rn.9) (Rn.11) Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 15. November 2011 wird der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 26. Oktober 2011 - 82 AR 131/11 - geändert: Die Erinnerung der Bezirksrevisorin ... vom 31. August 2011 gegen die Festsetzung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Landgerichts Berlin vom 10. März 2011 in der Fassung des Änderungsbeschlusses vom 30. März 2011 - 13 O 340/08 - wird zurückgewiesen. I. Gegenstand des Kostenstreits ist die Höhe der gemäß § 55 RVG gegen die Landeskasse festzusetzenden Vergütung des Beschwerde führenden Rechtsanwalts. Der Rechtsanwalt war Bevollmächtigter dreier streitgenossenschaftlicher Kläger in einem Prozess mit einem Streitwert von 7.500 €, wobei dem Kläger zu 2 mit Beschluss des Landgerichts vom 12. Mai 2009 - 13 O 340/08 - Prozesskostenhilfe ohne Anordnung von Ratenzahlungen für die erste Instanz unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten bewilligt worden war (Bl. P9 BH). Zwischen Klageeinreichung und Bewilligung war der Kläger zu 1 verstorben, und die Kläger zu 2 und 3 hatten den Rechtsstreit als dessen gesetzliche Erben aufgenommen. Nach Beendigung des Prozesses durch Vergleich im Verhandlungstermin vom 11. Januar 2011 (Bd. I Bl. 1 AH) hat der Prozessbevollmächtigte die Festsetzung der ihm aus der Landeskasse zu zahlenden Auslagen beantragt, und zwar zuletzt im Umfang von 50 % der Regelvergütung gemäß § 13, § 50 RVG (1.016,98 €, Bl. P14 BH). Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat zuletzt mit (Änderungs-) Beschluss vom 30. März 2011 die Vergütung auf ein Drittel der Regelvergütung, nämlich 677,98 € festgesetzt (Bl. P15, 16 BH). Gegen die Festsetzung legte der Beschwerdeführer mit dem Ziel der Heraufsetzung auf 1.016,09 € und die Bezirksrevisorin mit dem Ziel der Festsetzung auf 857,75 € (Drittelung nur bezüglich der Verfahrensgebühr gerechtfertigt, im Übrigen hälftige Regelvergütung) Erinnerung ein. Mit bestandskräftig gewordenem Beschluss vom 15. August 2011 wies die Kostenkammer des Landgerichts die Erinnerung des Beschwerdeführers zurück und erklärte die Erinnerung der Bezirksrevisorin für gegenstandslos. Das Landgericht vertrat die Auffassung, der Beschwerdeführer könne nur die 3/10 Erhöhungsgebühr gemäß Nr. 1008 VV RVG in Verbindung mit § 49 RVG nebst Mehrwertsteuer, mithin 83,54 € beanspruchen. Auf die Erinnerung der Bezirksrevisorin vom 31. August 2011, die Vergütung nunmehr auf 83,54 € herabzusetzen, hat nunmehr die Kostenkammer (nach Nichtabhilfe seitens der Urkundsbeamtin) die dem Prozessbevollmächtigten zu erstattenden Gebühren und Auslagen auf 83,54 € festgesetzt und den weiter gehenden Vergütungsfestsetzungsantrag zurückgewiesen. Ferner ließ das Landgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der zu entscheidenden Rechtsfragen die Beschwerde zu. Mit seiner Beschwerde strebt der Beschwerdeführer die Festsetzung seiner Vergütung in der zuletzt von der Urkundsbeamtin berechneten Höhe von 677,98 € an. Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. II. Die Beschwerde ist zulässig (§ 56 Abs. 2 in Verbindung mit § 33 Abs. 3 RVG) und hat auch in der Sache Erfolg. Das Landgericht hat der Erinnerung der Bezirksrevisorin zu Unrecht stattgegeben. Es spricht viel dafür, dass der Vergütungsanspruch des Beschwerdeführers im vorliegenden Fall bereits deshalb nicht auf die Erhöhungsgebühr der Nr. 1008 VV RVG beschränkt werden kann, weil im Beiordnungsbeschluss eine derartige Beschränkung nicht angeordnet worden war (so u.a. OLG Hamm, Rpfleger 2003; OLG Köln NJW-RR 1999, 725; OLG Zweibrücken Rpfleger 2009, 88) und der Beschwerdeführer bei einer unbeschränkten Beiordnung zudem angesichts der langjährigen Festsetzungspraxis in der Berliner Zivilgerichtsbarkeit (vgl. LG Berlin MDR 1996, 754) nicht mit einer Herabsetzung seiner Vergütung auf die Erhöhungsgebühr zu rechnen brauchte. Dies bedarf indes keiner abschließenden Entscheidung. Denn der Senat schließt sich in der umstrittenen Frage, in welcher Höhe dem beigeordneten Rechtsanwalt bei Mehrvertretung teils bedürftiger teils nicht bedürftiger Streitgenossen ein Vergütungsanspruch gegenüber der Landeskasse zusteht, der Auffassung an, dass dem Rechtsanwalt bei unbeschränkter Beiordnung grundsätzlich der Anspruch auf die volle Vergütung zusteht, soweit diese nicht den Anteil übersteigt, der im Innenverhältnis der Streitgenossen auf die bedürftige Partei entfällt (Bestätigung der vom Landgericht Berlin in MDR 1996, 754 vertretenen Auffassung). 1. Einzelne Oberlandesgerichte haben sich der vom Bundesgerichtshof (u.a. Beschluss vom 1.03.1993 - II ZR 179/91 -, NJW 1993, 1715) vertretenen Auffassung angeschlossen, wonach dem einem bedürftigen Streitgenossen beigeordneten Rechtsanwalt nur die 3/10 Erhöhungsgebühr zustehen soll (u.a. OLG Koblenz JurBüro 2004, 384; OLGR Naumburg 2004, 175). Die überwiegende Zahl der Oberlandesgerichte vertritt den - im Wesentlichen auf § 45 Abs. 1, § 7 Abs. 2 Satz 1 RVG bzw. § 121, § 6 Abs. 2 BRAGO gestützten - Standpunkt, der einem bedürftigen Streitgenossen beigeordnete Rechtsanwalt könne die - nach der Tabelle des § 49 RVG bzw. § 123 BRAGO berechneten - Gebühren in voller Höhe beanspruchen (u.a. OLG München MDR 2011, 326, Tz. 9; OLG Stuttgart JurBüro 1997, 22; OLGR Schleswig 1998, 234; OLG Celle Rpfleger 2007, 151; OLG Hamm Rpfleger 2003, 447; OLG Düsseldorf MDR 1997, 1071; OLGR Bamberg 2001, 28; OLG Zweibrücken, 6. Zivilsenat, Rpfleger 2009, 88). Ein weiterer Teil der obergerichtlichen Rechtsprechung hält den Vergütungsanspruch zwar grundsätzlich in voller Höhe für gegeben, hält ihn aber für begrenzt durch den Anteil, den die bedürftige Partei im Innenverhältnis zu dem zugleich vertretenen nicht bedürftigen Streitgenossen zu tragen hat (so OLG Köln NJW-RR 1999, 725; OLGR Jena 2007, 163; OLGR Zweibrücken - 7. Zivilsenat - 2004, 139). 2. Der Senat schließt sich für den Regelfall aus folgenden Gründen der zuletzt genannten Auffassung an: Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen zur Vergütung des im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts (§ 45 Abs. 1, § 7 Abs. 1 Satz 1 RVG) steht diesem bei unbeschränkter Beiordnung (§ 48 Abs. 1 RVG) und Mehrvertretung von Streitgenossen für die Vertretung eines bedürftigen Streitgenossen die volle Vergütung zu (nach Maßgabe der Gebührentabelle des § 49 RVG). Nach Sinn und Zweck der Prozesskostenhilfe, nämlich der Verwirklichung des Gebotes der Rechtsschutzgleichheit, soll einer bedürftigen Partei bei hinreichender Erfolgsaussicht ihrer Rechtsverfolgung oder -verteidigung und fehlendem Mutwillen durch eine weitgehende Angleichung an die Verhältnisse eines Bemittelten (vgl. BVerfG NJW 2003, 2976, Tz. 10) Zugang zu den Gerichten verschafft werden. Dieser Zielsetzung wird eine Beschränkung des Vergütungsanspruches auf die Erhöhungsgebühr der Nr. 1008 VV RVG nicht gerecht. Denn sie setzt die bedürftige Partei dem Rückgriffsanspruch der bemittelten Streitgenossen gemäß § 426 Abs. 2 Satz 1 BGB aus, sobald diese den gesetzlichen Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts befriedigt haben. Darüber hinaus würde der Zweck der Prozesskostenhilfe in Fällen, in denen Ratenzahlung (§ 115 Abs. 2 ZPO) angeordnet wurde, im Hinblick auf die Regelung des § 115 Abs. 4 ZPO verfehlt, weil die 3/10 Erhöhungsgebühr bei niedrigen Streitwerten vielfach vier Monatsraten nicht übersteigen wird. Auch die uneingeschränkte Zuerkennung der vollen Vergütung für den beigeordneten Rechtsanwalt in der verfahrensgegenständlichen Konstellation verfehlt den Zweck der Prozesskostenhilfe, in dem sie den bemittelten Streitgenossen auf Staatskosten begünstigt. Während ein bemittelter Streitgenosse - abgesehen vom Fall der Zahlungsunfähigkeit der weiteren Streitgenossen - regelmäßig nur seinen Gesamtschuldneranteil an der Gebührenforderung des Rechtsanwalts tragen wird, würde die Landeskasse gegenüber den bemittelten Streitgenossen durch Zahlung der vollen Vergütung in Vorlage treten und zugleich dem Rechtsanwalt das Beitreibungsrisiko hinsichtlich der bemittelten Streitgenossen abnehmen. Die Beschränkung des vollen Vergütungsanspruches auf den im Innenverhältnis der Streitgenossen geschuldeten Kopfteil des bedürftigen Streitgenossen erscheint daher im Regelfall sachgerecht, zumal sie im Gleichklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur parallelen Problematik des Kostenerstattungsanspruches der obsiegenden Streitgenossen bei Vertretung mehrerer Streitgenossen durch einen Anwalt steht. Ein obsiegender Streitgenosse kann vom Prozessgegner gleichfalls nur Kostenerstattung in Höhe des seiner Beteiligung am Rechtsstreit entsprechenden Bruchteils der Anwaltskosten verlangen (BGH NJW-RR 2003, 1217 und 1507; NJW-RR 2006, 215). 3. Der Senat zieht in Betracht, dass es Ausnahmefälle geben mag, in denen eine Abweichung von der hier vertretenen Auffassung gerechtfertigt sein könnte, etwa die Fallgestaltung der Zahlungsunfähigkeit der bemittelten Streitgenossen (vgl. BGH NJW-RR 2003, 1217, Tz.14 zum Kostenerstattungsanspruch der obsiegenden Streitgenossen bei dieser Fallgestaltung). Der hier zu entscheidende Fall gibt indes insoweit keinen Anlass zu weiteren Ausführungen. 4. Sonach ist (jedenfalls) die Vergütung in der (zuletzt) von der Beschwerde begehrten Höhe von 677,98 € geschuldet, wobei hinsichtlich der Berechnung auf den Beschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Landgerichts Berlin vom 30. März 2011 Bezug genommen werden kann, der jedenfalls zum Nachteil der Landeskasse keine Fehler erkennen lässt (und hier - abgesehen von Obigem - zuletzt auch nicht mehr in Streit stand). III. Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (§ 56 Abs. 2 Satz 2 RVG). Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Satz 3 RVG).