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Beschluss

5 W 220/11, 5 W 221/11

KG Berlin 5. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2011:1019.5W220.11.0A
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Leitsätze
1. Eine Anwendung der Kostenermäßigungsvorschrift Nr. 1211 Nr. 2 GKVerz kommt im Gerichtskostenfestsetzungsverfahren nicht in Betracht, wenn nur einzelne von mehreren (jeweils quotal haftenden) beklagten Streitgenossen den auf sie entfallenden Klageteil anerkannt, die übrigen beklagten Streitgenossen hinsichtlich ihrer Klageanteile aber streitig verhandelt haben. Dies gilt auch im Verhältnis allein gegenüber den anerkennenden Streitgenossen (überholt KG Berlin, 18. Dezember 2001, 1 W 445/01, MDR 2002, 722).(Rn.3) (Rn.4) (Rn.5) (Rn.6) 2. Eine bei der Kostengrundentscheidung (die einen prozentualen Anteil für jeden einzelnen beklagten Streitgenossen an den Kosten des Rechtsstreits festlegt) übersehene Anwendung des § 100 Abs. 3 ZPO kann dann auch nicht im Wege einer "Auslegungskorrektur der Kostengrundentscheidung" nachgeholt werden.(Rn.12) 3. Es ist Sache der anerkennenden beklagten Streitgenossen, bei der Kostengrundentscheidung auf eine Anwendung des § 100 Abs. 3 ZPO hinzuwirken.(Rn.11) 4. Ob und wann unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten das Gebot der Verhältnismäßigkeit der Gerichtskosten eine Grenze dann setzen kann, wenn der die Mehrkosten nach Nr. 1210, 1211 Nr. 2 GKVerz auslösende beklagte Streitgenosse (der die Inanspruchnahme als Streitgenosse nicht veranlasst hat und sich dagegen auch nicht wehren kann) nur in einem sehr geringen Umfang streitwertmäßig am Rechtsstreit beteiligt ist, ihm gegenüber die gerichtlichen Mehrkosten deshalb unverhältnismäßig erscheinen (insbesondere unter Berücksichtigung der Gerichtskosten eines gegen ihn allein geführten Prozesses), so dass im Wege einer verfassungskonformen Auslegung eine Einschränkung der Nr. 1210 GKVerz geboten sein könnte, bleibt hier dahingestellt.(Rn.10)
Tenor
1. Die Beschwerden der Beklagten zu 12. und 13. gegen den Beschluss der Zivilkammer 82 des Landgerichts Berlin vom 25. Juli 2011 - 82 AR 92/11 und 82 AR 93/11 - werden zurückgewiesen. 2. Die Beschwerdeverfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Anwendung der Kostenermäßigungsvorschrift Nr. 1211 Nr. 2 GKVerz kommt im Gerichtskostenfestsetzungsverfahren nicht in Betracht, wenn nur einzelne von mehreren (jeweils quotal haftenden) beklagten Streitgenossen den auf sie entfallenden Klageteil anerkannt, die übrigen beklagten Streitgenossen hinsichtlich ihrer Klageanteile aber streitig verhandelt haben. Dies gilt auch im Verhältnis allein gegenüber den anerkennenden Streitgenossen (überholt KG Berlin, 18. Dezember 2001, 1 W 445/01, MDR 2002, 722).(Rn.3) (Rn.4) (Rn.5) (Rn.6) 2. Eine bei der Kostengrundentscheidung (die einen prozentualen Anteil für jeden einzelnen beklagten Streitgenossen an den Kosten des Rechtsstreits festlegt) übersehene Anwendung des § 100 Abs. 3 ZPO kann dann auch nicht im Wege einer "Auslegungskorrektur der Kostengrundentscheidung" nachgeholt werden.(Rn.12) 3. Es ist Sache der anerkennenden beklagten Streitgenossen, bei der Kostengrundentscheidung auf eine Anwendung des § 100 Abs. 3 ZPO hinzuwirken.(Rn.11) 4. Ob und wann unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten das Gebot der Verhältnismäßigkeit der Gerichtskosten eine Grenze dann setzen kann, wenn der die Mehrkosten nach Nr. 1210, 1211 Nr. 2 GKVerz auslösende beklagte Streitgenosse (der die Inanspruchnahme als Streitgenosse nicht veranlasst hat und sich dagegen auch nicht wehren kann) nur in einem sehr geringen Umfang streitwertmäßig am Rechtsstreit beteiligt ist, ihm gegenüber die gerichtlichen Mehrkosten deshalb unverhältnismäßig erscheinen (insbesondere unter Berücksichtigung der Gerichtskosten eines gegen ihn allein geführten Prozesses), so dass im Wege einer verfassungskonformen Auslegung eine Einschränkung der Nr. 1210 GKVerz geboten sein könnte, bleibt hier dahingestellt.(Rn.10) 1. Die Beschwerden der Beklagten zu 12. und 13. gegen den Beschluss der Zivilkammer 82 des Landgerichts Berlin vom 25. Juli 2011 - 82 AR 92/11 und 82 AR 93/11 - werden zurückgewiesen. 2. Die Beschwerdeverfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. I. Die gemäß § 66 Abs. 2 GKG zulässigen Beschwerden der Beklagten zu 12. und 13. sind nicht begründet, Nr. 1210 KV-GKG. 1. Die nach Nr. 1210 KV-GKG anfallenden Gerichtsgebühren sind der Höhe nach zutreffend ermittelt und entsprechend den in der Kostengrundentscheidung des Landgerichts Berlin vom 11.2.2010 für die beschwerdeführenden Beklagten erkannten prozentualen Kostenanteilen festgesetzt worden. Insoweit werden auch keine Einwendungen erhoben. 2. Entgegen der Annahme der Beschwerdeführer kommt eine Anwendung der Kostenermäßigungsvorschrift Nr. 1211 Ziff. 2 KV-GKG nicht - auch nicht gesondert nur für sie - in Betracht. a) Nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes tritt eine Ermäßigung nach dieser Vorschrift nur dann ein, wenn das Prozessverfahren wegen sämtlicher Anträge und wegen aller Beteiligten insgesamt endet (KG, 1. ZS, Beschluss vom 10.2.2009, 1 W 10/09; vgl. auch OLGR Bremen 2005, 563, juris Rn. 11; OLGR München 2005, 524, juris Rn. 4f; KG, 1. ZS, Beschluss vom 23.1.2009, 1 AR 5/08). Schon angesichts der streitigen Verhandlung der Beklagten zu 1., 3., 4., 5., 6. und 9. sind diese Voraussetzungen vorliegend nicht gegeben. b) Entgegen der Annahme der Beschwerdeführer weist die Ermäßigungsvorschrift auch nicht insoweit eine Lücke auf (die im Wege ergänzender Auslegung dieser Ermäßigungsvorschrift zu schließen wäre), als nur einzelne (also nicht alle) der nach Quoten haftenden streitgenössischen Beklagten einen Ermäßigungstatbestand (Anerkenntnis usw.) herbeigeführt haben. Zwar hat der 1. Zivilsenat des Kammergerichts in seiner Entscheidung vom 18.12.2001 eine dahingehende Lücke in Nr. 1211 KV-GKG (in der Fassung vom 26.10.2001) angenommen (KG, 1. ZS, MDR 2002, 722, juris Rn. 8). In Kenntnis dieser Entscheidung hat der Gesetzgeber allerdings nachfolgend im Kostenrechtsmodernisierungsgesetz vom 5.5.2004 uneingeschränkt am Wortlaut dieser Vorschrift festgehalten. Es kann dann nicht mehr von einer planwidrigen (unbeabsichtigten) Regelung des Gesetzgebers ausgegangen werden (so nunmehr auch KG, 1. ZS, Beschluss vom 10.2.2009, 1 W 10/09, m.w.N; vgl. auch KG, 1. ZS, Beschluss vom 23.1.2009, 1 AR 5/08; überholt daher nunmehr die Entscheidung KG, 1. ZS, MDR 2002, 722, juris Rn. 8). c) Auch § 32 Abs. 1 Satz 2 GKG führt nicht weiter. Diese Vorschrift ist im vorliegenden Zusammenhang (Bestimmung des Umfangs der angefallenen Gerichtskosten) nicht anwendbar. Sie setzt bereits anderweit ermittelte Gerichtskosten voraus und will diese nur hinsichtlich der nachfolgend zu bestimmenden gesamtschuldnerischen Haftung der Streitgenossen untereinander beschränken. Vorliegend geht es zudem nicht um eine gesamtschuldnerische Haftung der Beschwerdeführer (vgl. zur Unterscheidung des Umfangs der angefallenen Gebühren einerseits zum jeweiligen Umfang der Haftung einzelner gesamtschuldnerisch haftender Streitgenossen für diese Gebühren etwa: OLG Schleswig-Holstein, jur Büro 1993, 742, juris Rn. 8f). d) Veranlassen quotal haftende Streitgenossen durch ihre Prozessführung Kosten in einem unterschiedlichen Umfang, ist dem im Rahmen der gerichtlichen Kostengrundentscheidung insbesondere unter Heranziehung der §§ 96, 100 Abs. 3 ZPO Rechnung zu tragen (KG, 1. ZS, Beschluss vom 10.2.2009, 1 W 10/09, m.w.N.). Soweit das prozessuale Verhalten eines solchen Streitgenossen nicht dazu führt, dass zusätzliche Kosten ausgelöst, sondern nur, dass eine Gebührenminderung nicht eintreten kann, stünde der Wortlaut des § 100 Abs. 3 ZPO seiner Anwendung auch auf diesen Fall nicht notwendig entgegen (vgl. etwa OLG Schleswig-Holstein, JurBüro 1993, 742, juris Rn. 8; bedenklich etwa OLGR Bremen 2005, 563, juris Rn. 11 zur Auslegung einer vergleichsweisen Kostenvereinbarung). Das Verhalten eines solchen Streitgenossen hat Mehrkosten verursacht. Nach Sinn und Zweck der vorgenannten Vorschrift kann es nicht darauf ankommen, wie der Anfall der Gebühren (und damit der Mehrkosten) gesetzlich formuliert ist. Soweit einem solchen Streitgenossen in derartigen Fallgestaltungen Kosten auferlegt werden, die über seine Beteiligung am Rechtsstreit gemäß § 100 Abs. 2 ZPO hinausgehen, besteht grundsätzlich keine Höchstgrenze einer Kostenbelastung (bedenklich insoweit KG, 1. ZS, Beschluss vom 10.2.2009, 1 W 10/09). Denn der nachfolgend formulierte Abs. 3 des § 100 ZPO will gerade in den von ihm geregelten besonderen Fällen eine weitergehende Kostenbelastung von Streitgenossen ermöglichen. Ob und wann unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten das Gebot der Verhältnismäßigkeit der Gerichtskosten eine Grenze dann setzen kann, wenn der die Mehrkosten nach Nr. 1210, 1211 Ziff. 2 KV-GKG auslösende beklagte Streitgenosse (der die Inanspruchnahme als Streitgenosse nicht veranlasst hat und sich dagegen auch nicht wehren kann) nur in einem sehr geringen Umfang streitwertmäßig am Rechtsstreit beteiligt ist, ihm gegenüber die gerichtlichen Mehrkosten deshalb unverhältnismäßig erscheinen (insbesondere unter Berücksichtigung der Gerichtskosten eines gegen ihn allein geführten Prozesses), so dass im Wege einer verfassungskonformen Auslegung eine Einschränkung der Nr. 1210 KV-GKG geboten sein könnte, kann hier dahingestellt bleiben. Dies beträfe ohnehin nicht die Beschwerdeführer (die keine Mehrkosten verursacht haben). Über eine solche Fallgestaltung hat das Gericht der Kostengrundentscheidung vorliegend auch nicht entschieden, wenn es ohnehin § 100 Abs. 3 ZPO nicht angewendet hat. Dass ein Gericht bei der Kostengrundentscheidung die angefallenen Prozesskosten der Höhe nach nicht immer sicher abschätzen kann, wäre zudem keine Besonderheit einer streitgenössischen Verfahrensbeteiligung. Unter diesen Umständen kann umso weniger von einer planwidrigen Lücke in Nr. 1211 Ziff. 2 KV-GKG ausgegangen werden. Es war Sache der Beschwerdeführer, vor der Kostengrundentscheidung auf eine Berücksichtigung des § 100 Abs. 3 ZPO hinzuwirken und ggf. mit Rechtsmitteln bzw. Rechtsbehelfen gegen eine ihnen insoweit nachteilige Kostengrundentscheidung (insbesondere soweit darin § 100 Abs. 3 ZPO übersehen worden sein sollte) vorzugehen. 3. Diese Kostengrundentscheidung kann vorliegend auch nicht im Wege einer sog. "Auslegungskorrektur der Kostengrundentscheidung des Prozessgerichts im Hinblick auf § 100 Abs. 3 ZPO" im Kostenfestsetzungsverfahren berichtigt werden. a) Eine solche "Auslegungskorrektur" kann bei typischen Fallgestaltungen in Betracht kommen, wenn etwa zwei gesamtschuldnerisch haftenden Streitgenossen die Kosten ohne nähere Zusätze auferlegt worden sind, aber ein Streitgenosse Mehrkosten durch eine streitige Verhandlung verursacht hat. Denn insoweit mag ein Auslegungsspielraum dahin verbleibenden, dass Mehrkosten außerhalb einer gesamtschuldnerischen Haftung nicht vom Kostenmaßstab der gesamtschuldnerischen Haftung umfasst sein und diese nur den Streitgenossen treffen sollen, der sie veranlasst hat (vgl. etwa OLG Schleswig-Holstein, JurBüro 1993, 742, juris Rn. 10; KG, 1. ZS, MDR 2002, 722, juris Rn. 13, jeweils m.w.N). b) Vorliegend hat die Kostengrundentscheidung weder insgesamt eine (vorbehaltlose) gesamtschuldnerische Kostenhaftung der Beklagten ausgesprochen (Fallgestaltung in der Entscheidung des OLG Schleswig-Holstein, a.a.O.), noch ist auf eine gesamtschuldnerische Kostenhaftung - für einzelne Beklagte quotal abgestuft (Fallgestaltung in der Entscheidung des KG, 1. ZS, MDR 2002, 722, juris Rn. 13) - erkannt worden. Die hier maßgebliche Kostengrundentscheidung hat jeder einzelnen Partei einen konkret genannten prozentualen Anteil an den Kosten des Rechtsstreits zugewiesenen. Eine solche Entscheidung ist eindeutig. Insoweit verbleibt kein Auslegungsspielraum (vgl. auch OLG Schleswig-Holstein, a.a.O., juris Rn. 11). Es fehlt an einem interpretierbaren Widerspruch in der Kostengrundentscheidung zwischen ausdrücklich aufgeteilten gesamtschuldnerisch zu tragenden Kosten zu weitergehend nicht gesamtschuldnerisch angefallenen Kosten. c) Im Übrigen mag es konsequent sein, bei einer einschränkenden Interpretation von Gerichtskostenvorschriften zur Höhe angefallener Gerichtskosten im Rahmen einer Gerichtskostenfestsetzung (die als solche offenbar vom Gericht der Kostengrundentscheidung nicht vorhergesehen werden konnte oder vorhergesehen worden ist) daraus folgende Kostenvergünstigungen - wiederum im Rahmen der Gerichtskostenfestsetzung, aber bei der Festsetzung der einzelnen Haftungsanteile - nur denjenigen Streitgenossen zukommen zu lassen, auf deren Verhalten die Kostenvergünstigungen beruhen. So ist in der Entscheidung KG, 1. ZS, MDR 2002, 722 eine einschränkende Interpretation der Nr. 1210, 1211 KV-GKG vorgenommen worden (juris Rn. 8). Daraus folgende Kostenvergünstigungen sind dann im Wege einer “Auslegungskorrektur“ der Kostengrundentscheidung den Streitgenossen zugewiesen worden, die durch ihr prozessuales Verhalten die Kostenvergünstigungen veranlasst hatten (juris Rn. 14). Vorliegend fehlt es - wie oben 1, 2 erörtert - schon an einer einschränkenden Interpretation der genannten Kostenvorschriften und einer daraus folgenden Kostenvergünstigung. Auch insoweit ist dann eine “Auslegungskorrektur“ der Kostengrundentscheidung nicht geboten. II. Die Kostenentscheidungen ergehen gemäß § 66 Abs. 8 GKG.