Beschluss
5 Ws 237/24, 5 Ws 237/24 - 121 GWs 212/24
KG Berlin 5. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2024:1218.5WS237.24.00
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Tenor
Die sofortige Beschwerde des Untergebrachten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin I – Strafvollstreckungskammer – vom 10. Oktober 2024 wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung mit der Maßgabe verworfen, dass die Überprüfungsfrist auf nunmehr noch fünf Monate bis zur erneuten Entscheidung der Strafvollstreckungskammer verkürzt wird.
Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde des Untergebrachten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin I – Strafvollstreckungskammer – vom 10. Oktober 2024 wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung mit der Maßgabe verworfen, dass die Überprüfungsfrist auf nunmehr noch fünf Monate bis zur erneuten Entscheidung der Strafvollstreckungskammer verkürzt wird. Zu dem Beschwerdevorbringen in den anwaltlichen Schriftsätzen vom 13. November und 13. Dezember 2024, mit dem allein die eingetretene Überschreitung der Frist des § 67e Abs. 2 StGB, die hier mit Ablauf des 4. Mai 2024 endete, gerügt wird, merkt der Senat unter Bezugnahme auf seine diesbezüglichen grundsätzlichen Ausführungen in dem den Beschwerdeführer betreffenden Beschluss vom 18. Oktober 2022 – 5 Ws 145/22 – ergänzend an: Die Strafvollstreckungskammer hat die angefochtene Entscheidungen zur Fortdauer der durch das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten – Jugendschöffengericht – vom 13. September 2006 nach § 63 Satz 1 StGB angeordneten Unterbringung erst fünf Monate und sechs Tage nach Ablauf der Jahresfrist des § 67e Abs. 2 StGB getroffen. Dies verletzt den Beschwerdeführer zwar aus den nachfolgend dargelegten Gründen in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG, begründet jedoch nicht die Unverhältnismäßigkeit der Fortdauer der Unterbringung im Sinne des § 67d Abs. 6 Satz 1 und Satz 3 i. V. mit Abs. 3 Satz 1 StGB; die Maßregel ist danach auch nicht aus diesem Grund für erledigt zu erklären. a) Die Vorschriften über die regelmäßige Überprüfung der weiteren Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 67d Abs. 2 und 6, § 67e StGB) dienen der Wahrung des Übermaßverbots bei der Beschränkung des Freiheitsgrundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG. Ihre Missachtung kann dieses Grundrecht verletzen, wenn es sich um eine nicht mehr vertretbare Fehlhaltung gegenüber dem das Grundrecht sichernden Verfahrensrecht handelt, die auf eine grundsätzlich unrichtige Anschauung von der Bedeutung des Grundrechts schließen lässt (vgl. BVerfG, stattgebende Kammerbeschlüsse vom 19. Juli 2021 – 2 BvR 1317/20 –, juris Rdnr. 18, 3. Juli 2019 – 2 BvR 2256/17 –, juris Rdnr. 40, und 3. Juli 2017 – 2 BvR 1549/16 –, juris Rdnr. 21; Senat, Beschlüsse vom 13. Juli 2023 – 5 Ws 111/23 –, 28. Dezember 2021 – 5 Ws 254/21 –, 21. Mai 2021 – 5 Ws 67/21 –, juris Rdnr. 63, und 5. März 2021 – 5 Ws 10/21 –, juris Rdnr. 24; jeweils m. w. Nachw.). Allerdings führt nicht jede Fristüberschreitung zugleich auch zu einer Grundrechtsverletzung, weil es zu solchen Fristüberschreitungen auch bei sorgfältiger Führung des Verfahrens kommen kann (vgl. BVerfG, stattgebende Kammerbeschlüsse vom 19. Juli 2021, a. a. O., juris Rdnr. 19, 3. Juli 2019, a. a. O., juris Rdnr. 41, und 3. Juli 2017, a. a. O., juris Rdnr. 22; Senat, jeweils a. a. O., sowie Beschlüsse vom 18. Oktober 2022 – 5 Ws 145/22 – [betreffend den Beschwerdeführer] und 31. Januar 2018 – 5 Ws 240/17 –, juris Rdnr. 17; m. w. Nachw.). Gründe für eine etwaige Fristüberschreitung sind zur verfahrensrechtlichen Absicherung des Freiheitsgrundrechts in der Fortdauerentscheidung darzulegen (ständ. Rspr., vgl. z. B. BVerfG, jeweils a. a. O.; OLG Hamm, Beschluss vom 4. April 2024 – 3 Ws 105/24 –, juris Rdnr. 4; Senat, Beschlüsse vom 13. Juli 2023 und 5. März 2021, jeweils a. a. O; m. w. Nachw.). bb) Die angefochtene Entscheidung wird, da die Strafvollstreckungskammer die für die Verzögerung ursächlichen Umstände nicht dargelegt hat, diesem letztgenannten Erfordernis nicht gerecht. Dieser Mangel gefährdet den Bestand der angefochtenen Entscheidungen jedoch nicht. Der Senat stellt zum Verfahrensablauf seit der vorangegangenen Fortdauerentscheidung vom 4. Mai 2023 fest (zur Nachholbarkeit der gebotenen Darlegung der Verzögerungsgründe im Beschwerdeverfahren vgl. z. B. Senat, Beschluss vom 31. Januar 2018, a. a. O., juris Rdnr. 19, m. w. Nachw.): Der Vorsitzende der Strafvollstreckungskammer verfügte auf Blatt 294 Band VI des Vollstreckungsheftes unter dem 16. Mai 2023 dessen Übersendung an die Staatsanwaltschaft Berlin mit der Bitte um Wiedervorlage „in drei Monaten“, um ein Prognosegutachten zur Frage der Aussetzung der Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung in Auftrag zu geben. Eine eigene Frist zur Wiedervorlage setzte er nicht. Die Geschäftsstelle der Strafvollstreckungskammer führte die Verfügung des Vorsitzenden am 25. Mai 2023 mit der rot unterstrichenen Bitte „um Beachtung des Hinweises Bl. 294“ aus. Der Beschluss vom 4. Mai 2023 ging am 7. Juni 2023 bei der Staatsanwaltschaft zur Zustellung ein; er ist seit dem 15. Juni 2023 rechtskräftig. Unter dem 26. Juni 2023 verfügte die zuständige Staatsanwältin „Frist nach § 67e: 26.2.24“. Am 23. Februar 2024 trat sie in das neue Prüfungsverfahren nach § 67e StGB ein und forderte das Krankenhaus des Maßregelvollzugs zur Stellungnahme bis zum 22. März 2024 auf. Mit E-Mail vom 6. März 2024 bat die Klinik wegen Erkrankung des zuständigen Therapeuten um Verlängerung der Frist bis zum 2. April 2024, die gewährt wurde. Auf die Anfrage der Staatsanwältin vom letztgenannten Tag, wann mit der noch ausstehenden Stellungnahme gerechnet werden könne, teilte die Ärztin XXX als Kommissarische Stellvertretende Ärztliche Abteilungsleitung, I. Abteilung, mit E-Mail vom 4. April 2024 mit, dass der zuständige Therapeut immer noch erkrankt sei, sie Gespräche mit dem Untergebrachten geführt habe und die Stellungnahme „so schnell es geht“ schreiben werde; auf ihre Frage, ob „Anfang nächster Woche“ als Eingang bei der Staatsanwaltschaft ausreiche, bejahte dies die Staatsanwältin mit E-Mail vom selben Tag. Nach Eingang der auf den 8. April 2024 datierten Ärztlichen Stellungnahme am Folgetag übersandte die Staatsanwaltschaft das Vollstreckungsheft an die Strafvollstreckungskammer mit dem Antrag, die Fortdauer der Unterbringung anzuordnen, da die Voraussetzungen des § 67d Abs. 2 StGB auch weiterhin noch nicht vorlägen. Das Vollstreckungsheft ging am 16. April 2024 bei dem Landgericht Berlin und am 19. April 2024 bei der zuständigen Strafvollstreckungskammer ein. Deren stellvertretende Vorsitzende übersandte der (zuvor im Vollstreckungsverfahren tätig gewesenen) Verteidigerin des Untergebrachten mit Datum vom 22. April 2024 mittels Fernkopie die Stellungnahme der Klinik und den Antrag der Staatsanwaltschaft; zugleich bat sie um Kontaktaufnahme „zwecks Absprache der weiteren Verfahrensweise“ und teilte „Donnerstag“ als den regelmäßigen Anhörungstag der Kammer mit. Nach telefonischer Rücksprache mit der Rechtsanwältin am 29. April 2024 bestellte die stellvertretende Kammervorsitzende sie durch Beschluss vom selben Tag entsprechend § 140 Abs. 2 StPO für den aktuellen Behandlungsabschnitt zur Pflichtverteidigerin und bat die Klinik „angesichts der längerfristigen Erkrankung des zuständigen Therapeuten – auf Anregung der Verteidigerin – um eine Konkretisierung der therapeutischen, insbesondere der Einzelmaßnahmen“. Mit Beschluss vom 29. April 2024 beauftragte die Strafvollstreckungskammer den Sachverständigen XXX mit der Erstattung eines Gutachtens, insbesondere zwecks weiterer Sachaufklärung (§§ 244 Abs. 2, 454 Abs. 2 Satz 1, 463 Abs. 3 Satz 3 und 4 StPO). Mit der Übersendung des Beschlusses bat die stellvertretende Vorsitzende den Sachverständigen, das Gutachten „zeitnah (spätestens binnen sechs Wochen)“ zu erstellen, und setzte eine Frist zur Wiedervorlage von sieben Wochen. Nach schriftlichem und telefonischem Kontakt mit der stellvertretenden Vorsitzenden am 6./7. Mai 2024 legte das Krankenhaus des Maßregelvollzugs unter dem 8. Mai 2024 die erbetene ergänzende Ärztliche Stellungnahme vor, die am 15. Mai 2024 an die Verteidigerin, die Staatsanwaltschaft und den Sachverständigen übersandt wurde. Im Hinblick auf eine die Gestaltung der Verteidigung betreffende Formulierung in der vorerwähnten Ärztlichen Stellungnahme und einen diesbezüglichen Schriftsatz der Verteidigerin vom 23. Mai 2024 hörte der Vorsitzende der Strafvollstreckungskammer den Untergebrachten mit Schreiben vom selben Tag dazu an, ob er weiterhin von der Rechtsanwältin vertreten werden wolle. Darauf antwortete der Untergebrachte nicht. Unter dem 25. Juni 2024 verfügte der Vorsitzende eine Anfrage bei dem Sachverständigen, wann mit der Fertigstellung des Gutachtens zu rechnen sei, auf die dieser am Folgetag antwortete und die Übersendung für „spätestens Anfang kommender Woche“ in Aussicht stellte. Mit Schreiben vom 3. Juli 2024, eingegangen bei Gericht am 8. Juli 2024, legte der Sachverständige sein Gutachten vor, das durch den Vorsitzenden der Strafvollstreckungskammer mit Verfügung vom 11. Juli 2024 an die Verteidigerin, das Krankenhaus des Maßregelvollzugs – an dieses zugleich mit der Bitte um Stellungnahme und Fortschreibung des Behandlungsverlaufs unter Fristsetzung bis zum 31. Juli 2024 – sowie die Staatsanwaltschaft übermittelt wurde. Die Klinik teilte mit E-Mail vom 24. Juli 2024 mit, dass es „urlaubsbedingt“ nicht möglich sei, die erbetene Stellungnahme und Fortschreibung fristgemäß einzureichen, und bat um Fristverlängerung bis zum 16. August 2024, die der Vorsitzende am Folgetag gewährte. Die auf den 12. August 2024 datierte Fortschreibung der Stellungnahme vom 8. April 2024 ging am 15. August 2024 bei der Strafvollstreckungskammer ein. Mit Verfügung vom selben Tag übersandte der Vorsitzende die Stellungnahme sowie nochmals das Gutachten des Sachverständigen an die Verteidigerin und legte das Vollstreckungsheft erneut der Staatsanwaltschaft zur Antragstellung vor; zugleich wiederholte er bei beiden Beteiligten seine Anfrage vom 11. Juli 2024, ob auf die mündliche Anhörung des Sachverständigen verzichtet werde. Mit Schriftsatz vom 20. August 2024, eingegangen bei Gericht am selben Tag und bei der Strafvollstreckungskammer am 22. August 2024, teilte die Verteidigerin – unter Entschuldigung für ihre urlaubsbedingt späte Antwort – mit, dass auf die Anhörung des Sachverständigen nicht verzichtet werde. Mit E-Mail vom 29. August 2024 schlug der Vorsitzende der Strafvollstreckungskammer der Verteidigerin und dem Sachverständigen drei Termine zur Anhörung – beginnend mit dem 10. Oktober 2024 – vor und beraumte diese, nach Rückmeldung seitens der Verteidigerin, mit Verfügung vom 4. September 2024 auf den vorgenannten Tag an. Der Anhörungstermin fand am 10. Oktober 2024 statt, wie sich aus dem darüber unter dem 22. Oktober 2024 gefertigten Aktenvermerk ergibt. Die Zustellung der schriftlichen Gründe der unmittelbar nach der Anhörung getroffenen Fortdauerentscheidung wurde von der Geschäftsstelle der Strafvollstreckungskammer aufgrund der zuvor von der stellvertretenden Vorsitzenden unter dem 22. Oktober 2024 getroffenen Verfügung am 6. November 2024 ausgeführt; bei der Staatsanwaltschaft ging die Entscheidung am 15. November 2024 zur Zustellung ein. cc) Nach dem vorstehend dargelegten Verfahrensgang ist es bei der Staatsanwaltschaft am 26. Juni 2023 zu einer nicht sachgerechten, die ausdrückliche Bitte des Vorsitzenden vom 16. Mai 2023 auf Wiedervorlage des Vollstreckungsheftes „in drei Monaten“ nicht beachtenden Fristsetzung zum 26. Februar 2024 gekommen, die für die vorliegende Fristüberschreitung (mit-)ursächlich ist. Eine Fehlhaltung der Staatsanwaltschaft im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung vermag der Senat in der offensichtlich versehentlichen Nichtbeachtung der erbetenen, vergleichsweise kurzfristigen Wiedervorlage aber nicht zu erkennen. dd) Die bereits durch die Staatsanwaltschaft verursachte Verzögerung des aktuellen Überprüfungsverfahrens ist in dessen weiterem Verlauf nicht kompensiert worden. Die Bearbeitung der Sache durch die Strafvollstreckungskammer erfolgte teilweise nicht unter ausreichender Beachtung des Freiheitsgrundrechts des Untergebrachten und des Gebotes der Gewährleistung einer fristgerechten Entscheidung über die Fortdauer der Unterbringung. Das Unterlassen des Vorsitzenden im Mai 2023, eine eigene Frist zur Wiedervorlage zu setzen, um die Einhaltung seiner Bitte auf Wiedervorlage des Vollstreckungsheftes „in drei Monaten“ durch die Staatsanwaltschaft prüfen und die gebotene zügige Bearbeitung der Sache gegebenenfalls durch Anforderung des Vollstreckungsheftes gewährleisten zu können, entsprach nicht dem Gebot sachgerechter Bearbeitung, wie es nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Hinblick auf eine Fristenkontrolle im Geschäftsgang der Strafvollstreckungskammer besteht (vgl. BVerfG, jeweils a. a. O.). Auch wenn es im Verlauf der Unterbringung bis zum Mai 2023, soweit ersichtlich, noch nicht zu einer verspäteten Vorlage des Vollstreckungsheftes durch die Staatsanwaltschaft gekommen war und für den Vorsitzenden deshalb keine konkrete Veranlassung bestand, an der Beachtung der gerichtlichen Bitte durch die Staatsanwaltschaft zu zweifeln, hätte es einer eigenverantwortlichen Fristsetzung im Geschäftsgang der Strafvollstreckungskammer bedurft und die nunmehr eingetretene Verzögerung dadurch vermieden werden können. Die stellvertretende Vorsitzende der Strafvollstreckungskammer hat nach dem – durch die verspätete Vorlage der Ärztlichen Stellungnahme des Krankenhauses des Maßregelvollzugs vom 8. April 2024 weiter verzögerten – Eingang des Vollstreckungsheftes bei Gericht das Verfahren zeitnah gefördert, und die Kammer hat in (noch) angemessener Zeit die Einholung des in erster Linie der weiteren Sachaufklärung dienenden Sachverständigengutachtens beschlossen. Das Gutachten lag allerdings nicht, wie zunächst gefordert, „spätestens binnen sechs Wochen“, sondern erst nach etwa neun Wochen vor. Dafür war ersichtlich (mit-)ursächlich, dass die Strafvollstreckungskammer von der Staatsanwaltschaft die zunächst nicht übersandten Bände I bis IV des Vollstreckungsheftes unter dem 14. Mai und 28. Mai 2024 anfordern musste, um sie dem Sachverständigen zur Verfügung stellen zu können. Jedenfalls nach dem Eingang des Sachverständigengutachtens bei dem Landgericht am 8. Juli 2024 ist es zu einer weiteren beachtlichen Verzögerung des Verfahrens gekommen, weil der Vorsitzende der Strafvollstreckungskammer erst mit E-Mail vom 29. August 2024 Vorschläge für die Terminierung der Anhörung (§§ 454 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 3, 463 Abs. 3 Satz 4 StPO) gemacht hat, beginnend mit dem – später ausgewählten – Termin am 10. Oktober 2024. Ein Grund für diese Verfahrensweise ist anhand des Vollstreckungsheftes nicht nachvollziehbar. Zwar hatte die Verteidigerin sich auf die erste Anfrage vom 11. Juli 2024, ob auf die mündliche Anhörung des Sachverständigen verzichtet werde, nicht geäußert und erst auf die zweite Anfrage vom 15. August 2024 mit Schriftsatz vom 20. August 2024 – die Frage verneinend und mit der Bitte um Entschuldigung für die urlaubsbedingt verspätete Antwort – reagiert. Die mit der Anfrage vom 11. Juli 2024 verbundene Fristsetzung des Vorsitzenden von drei Wochen zur Wiedervorlage ließe sich zwar wegen der zeitgleich erfolgten Übersendung des 134 Seiten umfassenden Sachverständigengutachtens grundsätzlich – für den Fall einer absehbar fristgerechten Fortdauerentscheidung – als (noch) angemessen bewerten; angesichts der damals bereits eingetretenen Verzögerung von mehr als zwei Monaten erscheint sie aber nicht mehr als sachgerecht. Zudem ist nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund der Vorsitzende die Anfrage vom 11. Juli 2024 nicht zum Anlass genommen hat, zugleich zeitlich nahe liegende Termine für die Anhörung anzubieten. Die Einräumung einer zweiwöchigen Frist zur Antwort auf die zweite Anfrage vom 15. August 2024 mit erneuter Wiedervorlagefrist von drei Wochen trug dem Erfordernis, weitere Verfahrensverzögerungen möglichst zu vermeiden, ebenfalls keine Rechnung; etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Vorsitzende das Gutachten des Sachverständigen – wohl versehentlich – nochmals an die Verteidigerin und die Staatsanwaltschaft übersandt hat. In dem Vollstreckungsheft ist schließlich kein außerhalb des Verantwortungsbereichs der Strafvollstreckungskammer liegender Grund dafür ersichtlich, dass die Anhörung nicht auf einen früheren Termin als den 10. Oktober 2024 anberaumt werden konnte. Bei diesem Verfahrensgang muss von einer unvertretbaren Fehlhaltung der Strafvollstreckungskammer gegenüber dem das Freiheitsgrundrecht sichernden Verfahrensrecht ausgegangen werden. Die Fristüberschreitung geht im Wesentlichen darauf zurück, dass seitens der Strafvollstreckungskammer mehrfach keine angemessenen Maßnahmen zur Verfahrensförderung und -beschleunigung ergriffen wurden, obwohl bereits bei dem erstmaligen Eingang des Vollstreckungsheftes am 19. April 2024 ohne weiteres erkennbar war, dass die Jahresfrist des § 67e Abs. 2 StGB bei Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht würde eingehalten werden können. Ernsthafte Bemühungen um eine Kompensation der bereits eingetretenen Verzögerungen oder sonst um einen raschen Abschluss des Verfahrensabschnitts sind nach der Beauftragung des Sachverständigen und jedenfalls nach dem Eingang dessen Gutachtens nicht erkennbar. ee) Angesichts der Dauer der Absetzung des schriftlichen Beschlusses, die – offensichtlich infolge der zeitweiligen Erkrankung des Vorsitzenden – von der stellvertretenden Vorsitzenden übernommen werden musste, weist der Senat darauf hin, dass es für die Einhaltung der Überprüfungsfrist des § 67e Abs. 2 StGB nicht allein auf die mündliche Beschlussfassung, sondern auch auf die rechtzeitige Abfassung der schriftlichen Beschlussgründe und deren Zustellung ankommt, weil erst mit dieser die Beschwerdefrist des § 311 Abs. 2 StPO in Lauf gesetzt wird; denn mit Blick auf das Freiheitsgrundrecht macht es keinen Unterschied, ob die Beschlussfassung als solche oder die Mitteilung der Beschlussgründe verspätet erfolgt, weil der Untergebrachte – bei andauernder Freiheitsentziehung – in beiden Fällen nicht in die Lage versetzt wird, über seine weiteren Rechtsschutzmöglichkeiten zu entscheiden (vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 20. November 2014 – 2 BvR 2724/12 –, juris Rdnr. 48; Senat, Beschluss vom 28. Dezember 2021, a. a. O.). b) Die Fristüberschreitung und die nach dem vorstehend Ausgeführten mit ihr verbundene Verletzung des Freiheitsgrundrechts führen indes nicht zur Entlassung des Beschwerdeführers. Diese käme nur in Betracht, wenn die festgestellte Fristüberschreitung den sachlichen Inhalt der Entscheidung berührt hätte (ständ. Rspr., vgl. z. B. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 16. August 2017 – 2 BvR 2077/14 –, juris Rdnr. 33; Senat, Beschlüsse vom 14. März 2024 – 5 Ws 211/23 –, 13. Juli 2023, a. a. O., 21. Mai 2021, a. a. O., juris Rdnr. 61, 28. August 2019 – 5 Ws 150/19 –, juris Rdnr. 13, und 31. Januar 2018, a. a. O., juris Rdnr. 17; m. w. Nachw.). Das ist vorliegend nicht der Fall. Die verzögerte Beschlussfassung der Strafvollstreckungskammer, die in ihre Entscheidung die aktuellen Erkenntnisse aus dem Prognosegutachten und die im Anhörungstermin aktualisierten Stellungnahmen des Krankenhauses des Maßregelvollzugs einbezogen hat, hat keine Wirkung auf die getroffene Sachentscheidung entfaltet. c) Soweit die Strafvollstreckungskammer die Überprüfungsfrist „aufgrund der Fristüberschreitung“ gemäß § 67e Abs. 3 Satz 1 StGB auf neun Monate abgekürzt hat, erscheint dies vorliegend nicht sachgerecht. Der Senat reduziert die Überprüfungsfrist bis zur erneuten Entscheidung der Strafvollstreckungskammer auf nunmehr noch fünf Monate, gerechnet ab dem Datum des hiesigen Beschlusses. Zwar ist die Abkürzung der Überprüfungsfrist nicht geeignet, eine bereits eingetretene Grundrechtsverletzung zu heilen, weil § 67e Abs. 3 Satz 1 StGB grundsätzlich nicht dazu bestimmt ist, Fristversäumnisse zu kompensieren (vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 16. August 2017 – 2 BvR 2077/14 –, juris Rdnr. 32). Gleichwohl erscheint diese Fristverkürzung vorliegend geboten, um der beachtlichen zeitlichen Verzögerung zu begegnen (vgl. Senat, Beschluss vom 28. Dezember 2021, a. a. O., m. w. Nachw.) und einer Perpetuierung entgegenzuwirken. Zu berücksichtigen ist außerdem, dass die Anwendung des § 67e Abs. 3 Satz 1 StGB insbesondere dann in Betracht kommt, wenn sich Entwicklungen im Unterbringungsverlauf andeuten, die in kürzerer Zeit als nach § 67e Abs. 2 StGB eine Neubewertung der Aussetzungsfrage zur Folge haben könnten (vgl. Senat, a. a. O., m. w. Nachw.). Dies ist hier angesichts der bereits seit April 2022 beanstandungsfrei und ganz überwiegend positiv verlaufenden Erprobung des Beschwerdeführers in einer extramuralen Einrichtung sowie der mittlerweile eingetretenen weiteren Fortschritte in seiner Behandlung einschließlich der ab März 2024 erfolgten therapeutischen Anbindung an eine Forensisch-Therapeutische Ambulanz der Fall. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO). In der Abkürzung der Überprüfungsfrist liegt kein kostenrechtlich relevanter Teilerfolg im Sinne von § 473 Abs. 4 StPO (vgl. Senat, a. a. O., m. w. Nachw.).