Beschluss
5 Ws 208/24, 5 Ws 208/24 - 121 GWs 180/24
KG Berlin 5. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2024:1205.5WS208.24.00
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Leitsätze
1. Das Prüfungsverfahren nach § 57 StGB hat Vorrang vor der Prüfung einer Neufestsetzung der Strafe nach Art. 313 Abs. 3, Abs. 4 EGStGB, wenn der Halbstrafen- oder Zweidrittelzeitpunkt bereits (nahezu) erreicht und das Verfahren nach Art. 313 EGStGB noch nicht eingeleitet worden ist.(Rn.3)
2. Bei der Entscheidung nach § 57 Abs. 1, Abs. 2 StGB kommt dem Umstand, dass auf eine vor dem 1. April 2024 nach dem BtMG abgeurteilte Cannabisstraftat nach nunmehr geltendem Recht eine Vorschrift des KCanG mit einem niedrigeren Strafrahmen zur Anwendung käme, keine maßgebliche Bedeutung zu.(Rn.4)
3. Erreicht ein Verurteilter nach Art. 316p, 313 Abs. 3, Abs. 4 EGStGB vor dem Gericht des ersten Rechtszuges eine Ermäßigung der festgesetzten (Gesamt-)Freiheitsstrafe, so führt dies zu einer Vorverlagerung des nach § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB maßgeblichen Zweidrittelzeitpunkts. Für eine erneute Berücksichtigung der geänderten gesetzgeberischen Risikobewertung betreffend den Umgang mit Cannabis als besonderer Umstand im Sinne des § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB besteht dann kein Raum.(Rn.5)
4. Erst recht kommt in Konstellationen, für die der Anwendungsbereich des Art. 313 EGStGB nicht eröffnet ist, die Berücksichtigung einer (hypothetischen) Strafreduzierung im Rahmen des § 57 StGB nicht in Betracht.(Rn.5)
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin I – Strafvollstreckungskammer – vom 23. September 2024 wird verworfen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Prüfungsverfahren nach § 57 StGB hat Vorrang vor der Prüfung einer Neufestsetzung der Strafe nach Art. 313 Abs. 3, Abs. 4 EGStGB, wenn der Halbstrafen- oder Zweidrittelzeitpunkt bereits (nahezu) erreicht und das Verfahren nach Art. 313 EGStGB noch nicht eingeleitet worden ist.(Rn.3) 2. Bei der Entscheidung nach § 57 Abs. 1, Abs. 2 StGB kommt dem Umstand, dass auf eine vor dem 1. April 2024 nach dem BtMG abgeurteilte Cannabisstraftat nach nunmehr geltendem Recht eine Vorschrift des KCanG mit einem niedrigeren Strafrahmen zur Anwendung käme, keine maßgebliche Bedeutung zu.(Rn.4) 3. Erreicht ein Verurteilter nach Art. 316p, 313 Abs. 3, Abs. 4 EGStGB vor dem Gericht des ersten Rechtszuges eine Ermäßigung der festgesetzten (Gesamt-)Freiheitsstrafe, so führt dies zu einer Vorverlagerung des nach § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB maßgeblichen Zweidrittelzeitpunkts. Für eine erneute Berücksichtigung der geänderten gesetzgeberischen Risikobewertung betreffend den Umgang mit Cannabis als besonderer Umstand im Sinne des § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB besteht dann kein Raum.(Rn.5) 4. Erst recht kommt in Konstellationen, für die der Anwendungsbereich des Art. 313 EGStGB nicht eröffnet ist, die Berücksichtigung einer (hypothetischen) Strafreduzierung im Rahmen des § 57 StGB nicht in Betracht.(Rn.5) 1. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin I – Strafvollstreckungskammer – vom 23. September 2024 wird verworfen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht Berlin I – Strafvollstreckungskammer – es abgelehnt, die Vollstreckung des Restes der mit Urteil des Landgerichts Berlin vom 22. Juni 2022 – (528 KLs) 273 Js 813/21 (30/21) – gegen den Beschwerdeführer wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten nach – am 25. September 2024 erreichter – Vollstreckung der Hälfte der Strafe zur Bewährung auszusetzen. 1. Der hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde des Verurteilten bleibt aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, auf die der Senat Bezug nimmt und die durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet werden, der Erfolg versagt. Es fehlt danach (jedenfalls) an den besonderen Voraussetzungen des § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB für eine Reststrafenaussetzung bereits nach Verbüßung der Hälfte der Freiheitsstrafe. Ergänzend – insbesondere mit Blick auf die Beschwerdebegründung in dem am 4. November 2024 eingegangenen Schriftsatz des Verteidigers – merkt der Senat an: a) Die Strafvollstreckungskammer war zu einer Entscheidung über die Reststrafenaussetzung berufen. Dem steht nicht entgegen, dass der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 13. Mai 2024 unter Berufung auf Art. 313 Abs. 3, Abs. 4 EGStGB beantragt hat, die gegen ihn mit dem Anlassurteil für die Bandentaten zu III.1. a), c), d) und e) der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen zu ermäßigen und unter Auflösung der festgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe eine neue Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden, weil die genannten Taten nach Inkrafttreten des Konsumcannabisgesetzes (KCanG) am 1. April 2024 (BGBl. I Nr. 109) nicht mehr dem § 30a Abs. 1 BtMG, sondern dem nach seiner Mindeststrafdrohung milderen § 34 Abs. 4 Nr. 3, Abs. 1 Nr. 4 KCanG unterfallen. Ein Handeln der Strafvollstreckungskammer war veranlasst, weil der Verurteilte die Entlassung zum Halbstrafenzeitpunkt erstrebt, der bei Erlass der angefochtenen Entscheidung bereits (nahezu) erreicht war, während das Verfahren nach Art. 313 EGStGB bisher noch nicht einmal eingeleitet, sondern von der Staatsanwaltschaft explizit zurückgestellt worden ist (vgl. [jew. zum Vorrang des Prüfungsverfahrens nach § 57 StGB gegenüber dem Verfahren zur Gesamtstrafenbildung] Senat, Beschlüsse vom 1. März 2023 – 5 Ws 29-30/23 – und vom 9. September 2020 – 5 Ws 138-140/20 –, juris Rn. 5, jew. m. w. Nachw.). b) Zu Recht hat die Strafvollstreckungskammer bei ihrer Entscheidung nach § 57 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 1 StGB dem Umstand keine (maßgebliche) Bedeutung beigemessen, dass die Strafen für die vorstehend genannten Bandentaten nach nunmehr geltendem Recht nicht mehr dem § 30a Abs. 1 BtMG, sondern dem § 34 Abs. 4 KCanG zu entnehmen wären, der aufgrund einer geänderten Risikobewertung des Umgangs mit Cannabis durch den Gesetzgeber (vgl. BT-Drucks. 20/8704, S. 74) eine im Mindestmaß mildere Strafe androht. aa) Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass die gesetzgeberischen Wertungen der Übergangsvorschrift des Art. 316p EGStGB nicht unterlaufen werden dürfen. Diese sieht – nur – im Hinblick auf vor dem 1. April 2024 verhängte Strafen wegen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz, die nach dem Konsumcannabisgesetz oder dem Medizinal-Cannabisgesetz nicht mehr strafbar und auch nicht mit Geldbuße bedroht sind, eine entsprechende Anwendung der Amnestieregelung des Art. 313 EGStGB vor (zu einer [jeweils verneinten] entsprechenden Anwendbarkeit auf Fälle einer lediglich reduzierten Strafdrohung vgl. etwa Thüringer OLG, Beschluss vom 30. September 2024 – 1 Ws 328/24 –, juris Rn. 9 f.; OLG Hamm, Beschluss vom 20. August 2024 – III-5 Ws 230/24 –, juris Rn. 3 f.; OLG München, Beschluss vom 30. Juli 2024 – 2 Ws 492/24 –, juris Rn. 24; Senat, Beschluss vom 29. November 2024 – 5 Ws 174/24 –; ebenso im Ergebnis BGH, Urteil vom 23. Mai 2024 – 5 StR 68/24 –, juris Rn. 15). Erreicht ein Verurteilter auf diesem Wege vor dem Gericht des ersten Rechtszuges (vgl. zur Zuständigkeit Senat, Beschluss vom 15. August 2024 – 5 Ws 126/24 –, m. zahlr. w. Nachw.) eine Ermäßigung der festgesetzten (Gesamt-)Freiheitsstrafe, so führt dies auch zu einer Vorverlagerung des nach § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB maßgeblichen Zweidrittel-Zeitpunkts, zu dem eine Reststrafenaussetzung nach dem Gesetz möglich ist, ohne dass zusätzlich die Voraussetzungen des § 57 Abs. 2 StGB erfüllt sein müssen. Für eine erneute Berücksichtigung der geänderten gesetzgeberischen Risikobewertung betreffend den Umgang mit Cannabis als besonderer Umstand im Sinne des § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB besteht dann kein Raum, weil der Verurteilte, der bereits eine Reduktion seiner Strafe erreicht hat, anderenfalls in ungerechtfertigter Weise doppelt von der Rechtsänderung profitieren würde. Erst recht kommt in Konstellationen, für die der Gesetzgeber die Anwendung des Art. 313 EGStGB – wie hier – nicht vorgesehen hat, die Berücksichtigung einer (hypothetischen) Strafreduzierung im Rahmen des § 57 StGB nicht in Betracht. bb) Ungeachtet der Frage einer Anwendbarkeit der Art. 316p, 313 EGStGB in dem hier zu entscheidenden Fall stellt sich das Gewicht der Anlasstaten auch unter Berücksichtigung der Wertungen des Konsumcannabisgesetzes nicht als derart gering dar, dass dies im Rahmen der gebotenen und von der Strafvollstreckungskammer zutreffend vorgenommenen Gesamtwürdigung die Annahme besonderer Umstände im Sinne des § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB rechtfertigte (vgl. zu den Maßstäben etwa Senat, Beschluss vom 17. März 2017 – 5 Ws 67/17 –, juris Rn. 5). Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass sich zwei der sechs verfahrensgegenständlichen Bandentaten des Beschwerdeführers nicht auf Cannabisprodukte, sondern auf den Handel mit Kokain im Umfang von jeweils einem Kilogramm bezogen (Taten zu III.1.b) und f) der Urteilsgründe), für welches die veränderte Risikobewertung nicht einschlägig ist. Eine derartige Beteiligung am organisierten Handel mit Betäubungsmitteln in großem Umfang über einen Zeitraum von jedenfalls mehreren Monaten steht einer Reststrafenaussetzung zum Halbstrafenzeitpunkt unter den Gesichtspunkten der Schuldschwere, der Generalprävention sowie der Verteidigung der Rechtsordnung regelmäßig entgegen (vgl. Senat, Beschluss vom 12. April 2017 – 5 Ws 97/17 –; zum Ausschluss des sog. Erstverbüßerprivilegs bei organisiertem BtM-Handel im Rahmen der Prognose nach § 57 Abs. 1 StGB s. auch Senat, Beschluss vom 26. Mai 2021 – 5 Ws 88/21 –, juris Rn. 16). Dies gilt auch für die konkreten Taten, für welche die erkennende Strafkammer unter Anwendung des § 31 BtMG i. V. m. § 49 Abs. 1 StGB jeweils eine (erhebliche) Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verhängt hat. Hinzu kommt, dass sich auch die vier Taten des bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Cannabisprodukten in teils großem Umfang auch nach neuem Recht als schwerwiegende Straftaten darstellen, für die das Gesetz Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren androht (§ 34 Abs. 4 KCanG). Das verwirklichte Tatunrecht steht daher auch nach neuer Rechtslage der Annahme besonderer Umstände im Sinne des § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB insgesamt entgegen. c) Die angefochtene Entscheidung stellt sich auch nicht deshalb als unzutreffend dar, weil die Strafvollstreckungskammer im Rahmen ihrer Abwägung unter anderem darauf abgestellt hat, der Beschwerdeführer sei bereits bei Begehung der Taten durch den Betrieb von Barber- und Handyshops geschäftlich erfolgreich gewesen. Soweit der Beschwerdeführer hiergegen in tatsächlicher Hinsicht vorbringt, die Taten seien durch eine durch den ersten „Corona-Lockdown“ im Frühjahr 2020 bedingte geschäftliche Notlage motiviert gewesen, steht dies im Widerspruch zu den tatgerichtlichen Feststellungen. Ausweislich der Gründe des Anlassurteils hat der Beschwerdeführer vor dem erkennenden Gericht ausdrücklich erklärt, finanziell nicht auf die Einnahmen aus den Betäubungsmittelgeschäften angewiesen gewesen zu sein; daher habe er sich auch damit zufrieden gegeben, dass von dem Gewinn, den man untereinander habe teilen wollen, immer weniger für ihn übrig geblieben sei als erwartet, weil der Mitangeklagte K einen großen Anteil des Geldes für seinen eigenen Kokainkonsum und seine Spielsucht ausgegeben habe. Die nachträgliche Behauptung finanzieller Engpässe als maßgebliche Tatursache sieht der Senat angesichts dessen als widerlegt an. Im Übrigen bezieht sich die beanstandete Erwägung der Strafvollstreckungskammer erkennbar auch darauf, dass sich die aktuelle berufliche Situation des Beschwerdeführers, welcher (nunmehr wieder) mit wirtschaftlichem Erfolg mehrere Barbershops und Handyläden betreibt, nicht maßgeblich von seiner früheren Situation vor Begehung der Taten unterscheidet, so dass aus dem gegenwärtigen wirtschaftlichen Erfolg keine besonderen Umstände im Sinne des § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB abzuleiten sind. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Vorschrift nicht dahingehend anzuwenden ist, dass sozial integrierte Straftäter in der Regel nur die Hälfte der Strafe verbüßen müssen (vgl. Senat, Beschluss vom 12. April 2017, a. a. O.). Entsprechendes gilt hinsichtlich der (nunmehr wieder) stabilen familiären Situation des Beschwerdeführers. Zu Recht weist die Strafvollstreckungskammer insoweit darauf hin, dass der Beschwerdeführer bei der Tatbegehung verheiratet und bereits Vater zweier Kinder war. Soweit er nunmehr auf eine konflikthafte Trennung von seiner damaligen Ehefrau verweisen lässt, fiel diese ausweislich der Gründe des Anlassurteils in das Frühjahr 2021 und steht daher in keinem erkennbaren Zusammenhang mit der Tatbegehung. Die von ihm ins Feld geführte Anwendung des § 31 BtMG durch das Tatgericht hebt die Anlasstaten ebenfalls nicht so deutlich aus vergleichbaren Delikten heraus und lässt sie auch nicht in einem derart milden Licht erscheinen, dass eine Strafaussetzung ohne Gefährdung der Interessen der Allgemeinheit verantwortet werden könnte (vgl. nochmals Senat, a. a. O.). 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.