Beschluss
5 Ws 219/23, 5 Ws 219/23 - 121 AR 214/23
KG Berlin 5. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2023:1122.5WS219.23.00
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Leitsätze
1. Bei einer Unterbringung nach § 64 StGB steht der Erreichung des Therapieziels nicht entgegen, dass die Straftataufarbeitung bislang nicht abgeschlossen werden konnte; denn alleiniger Zweck der Unterbringung in der Entziehungsanstalt ist die Suchtbehandlung. Eine erfolgreiche Straftataufarbeitung, die regelmäßig für die Frage der Gefährlichkeitsprognose vor einer Aussetzung der Maßregel und Reststrafe zur Bewährung von Bedeutung ist, spielt für die Entscheidung nach § 67d Abs. 5 Satz 1 StGB keine Rolle.(Rn.6)
2. Bei Erreichung des Therapieziels ist die Maßregel analog § 67c Abs. 2 Satz 5 StGB für erledigt zu erklären. Führungsaufsicht tritt in diesem Fall nicht ein.(Rn.7)
3. Bei einer Erledigung analog § 67c Abs. 2 Satz 5 StGB ist bezüglich des Restes einer noch nicht aussetzungsfähigen Freiheitsstrafe analog § 67 Abs. 5 Satz 2 StGB zu entscheiden, ob diese im Vollzug der Maßregel oder im Strafvollzug vollstreckt werden soll; der Strafvollstreckungskammer steht insoweit Ermessen zu. Dass der Zweck der Unterbringung erreicht ist, steht dem nach § 67 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 1 StGB regelmäßigen Verbleib des Untergebrachten im Vollzug der Maßregel nicht entgegen. Allerdings kann in Fällen noch länger andauernder Strafhaft auch eine Verlegung in den Strafvollzug analog § 67 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 StGB sachdienlich sein.(Rn.8)
(Rn.9)
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 22. August 2023 aufgehoben.
Die Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt aus dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 14. Januar 2020 wird analog § 67c Abs. 2 Satz 5 StGB für erledigt erklärt.
Die Sache wird zu einer Entscheidung analog § 67 Abs. 5 Satz 2 StGB – auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens – an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei einer Unterbringung nach § 64 StGB steht der Erreichung des Therapieziels nicht entgegen, dass die Straftataufarbeitung bislang nicht abgeschlossen werden konnte; denn alleiniger Zweck der Unterbringung in der Entziehungsanstalt ist die Suchtbehandlung. Eine erfolgreiche Straftataufarbeitung, die regelmäßig für die Frage der Gefährlichkeitsprognose vor einer Aussetzung der Maßregel und Reststrafe zur Bewährung von Bedeutung ist, spielt für die Entscheidung nach § 67d Abs. 5 Satz 1 StGB keine Rolle.(Rn.6) 2. Bei Erreichung des Therapieziels ist die Maßregel analog § 67c Abs. 2 Satz 5 StGB für erledigt zu erklären. Führungsaufsicht tritt in diesem Fall nicht ein.(Rn.7) 3. Bei einer Erledigung analog § 67c Abs. 2 Satz 5 StGB ist bezüglich des Restes einer noch nicht aussetzungsfähigen Freiheitsstrafe analog § 67 Abs. 5 Satz 2 StGB zu entscheiden, ob diese im Vollzug der Maßregel oder im Strafvollzug vollstreckt werden soll; der Strafvollstreckungskammer steht insoweit Ermessen zu. Dass der Zweck der Unterbringung erreicht ist, steht dem nach § 67 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 1 StGB regelmäßigen Verbleib des Untergebrachten im Vollzug der Maßregel nicht entgegen. Allerdings kann in Fällen noch länger andauernder Strafhaft auch eine Verlegung in den Strafvollzug analog § 67 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 StGB sachdienlich sein.(Rn.8) (Rn.9) Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 22. August 2023 aufgehoben. Die Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt aus dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 14. Januar 2020 wird analog § 67c Abs. 2 Satz 5 StGB für erledigt erklärt. Die Sache wird zu einer Entscheidung analog § 67 Abs. 5 Satz 2 StGB – auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens – an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen. I. Mit Urteil vom 14. Januar 2020, rechtskräftig seit dem 25. November 2020, verhängte das Landgericht Berlin gegen den Beschwerdeführer wegen Mordes eine lebenslange Freiheitsstrafe und ordnete seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an. Die sachverständig beratene Schwurgerichtskammer war für den damaligen Angeklagten zu den Diagnosen einer Kokain-, Cannabis- und Alkoholabhängigkeit sowie des Missbrauchs von Amphetaminen und Halluzinogenen gelangt, wobei der Hang zum übermäßigen Alkoholkonsum mitursächlich für die abgeurteilte Tat geworden war. Die Maßregel wird seit dem 6. April 2021 vollzogen. 15 Jahre der Strafe werden – auch unter Anrechnung der Zeit des Maßregelvollzugs – am 8. April 2034 verbüßt sein. Mit Beschluss vom 22. August 2023 hat das Landgericht Berlin – Strafvollstreckungskammer – nach mündlicher Anhörung des Verurteilten entschieden, dass die Unterbringung gemäß § 67d Abs. 5 Satz 1 StGB nicht weiter zu vollziehen ist, und den Vollzug der lebenslangen Freiheitsstrafe angeordnet, da eine konkrete Aussicht auf einen Behandlungserfolg nicht mehr gegeben sei. Außerdem hat die Kammer es abgelehnt, die Höchstdauer der gemäß § 67d Abs. 5 Satz 2 StGB von Gesetzes wegen eintretenden Führungsaufsicht abzukürzen, hat den Verurteilten für die Dauer der Führungsaufsicht der Aufsicht und Leitung eines hauptamtlichen Bewährungshelfers unterstellt und ihm Weisungen nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und 8 StGB erteilt. Das Landgericht hat die Erledigungsanordnung wie folgt begründet: Zwar habe der Verurteilte seit Beginn der Unterbringung im Maßregelvollzug durchgehend seine Abstinenz unter Beweis gestellt, alle Therapieangebote wahrgenommen, sich im Stationsalltag absprache- und belastungsfähig gezeigt und sei die theoretische Auseinandersetzung mit suchttherapeutischen Inhalten abgeschlossen. Jedoch sei dem Verurteilten eine Straftataufarbeitung nicht gelungen. Wegen der eingeschränkten Anrechenbarkeit der Zeiten des Maßregelvollzuges auf die lebenslange Freiheitsstrafe sei eine suchtfreie Entlassung in die Freiheit ohne vorherigen Strafvollzug nicht zu erreichen. Dabei müsse auch berücksichtigt werden, dass Vollzugslockerungen nach der Praxis des Krankenhauses des Maßregelvollzugs erst nach 15 Jahren erwogen würden. Für eine nachträgliche Änderung der Vollstreckungsreihenfolge sei kein Raum. Wegen der Einzelheiten nimmt der Senat Bezug auf den Tenor und die Gründe des Beschlusses. Gegen diesen richtet sich die sofortige Beschwerde des Verurteilten, mit welcher er sich gegen die Erledigung der Maßregel wendet. Mit Schriftsätzen seiner Verteidiger vom 28. August, 19. Oktober und 24. Oktober 2023 hat der Beschwerdeführer sein Rechtsmittel begründet. Er rügt insbesondere, es erschließe sich in Ansehung des Beschlusses nicht, warum eine vertiefte Straftataufarbeitung – an der es trotz der erfolgreichen Behandlung der Suchterkrankung unbestritten mangele – nicht im Maßregelvollzug geleistet werden könne. Zudem lasse die Strafvollstreckungskammer in ihrer Entscheidung offen, ob eine Aufarbeitung der der Ausgangsverurteilung zugrundeliegenden Tat überhaupt erforderlich sei. So sei der Tod der durch die Tat verletzten Person erst durch die Aneinanderreihung zusätzlicher Umstände bei deren ärztlicher Behandlung im Krankenhaus eingetreten. In Anbetracht dessen bedürfe es eines langen Zeitraums für die Aufarbeitung nicht; anderes gelte jedoch für die Aufarbeitung der gesamten Lebenssituation des Verurteilten. Dafür erscheine es angebracht, dass dieser zunächst weitere sechs Monate im Maßregelvollzug verbringen könne und die Möglichkeit einer schulischen Weiterbildung erhalte. Weitergehend hat der Verurteilte beantragt, die Vollstreckungsreihenfolge gemäß § 67 Abs. 3 StGB nachträglich zu ändern. II. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen die nach § 67d Abs. 5 Satz 1 StGB getroffene Entscheidung und die – deklaratorische (vgl. Senat, Beschlüsse vom 3. Januar 2022 – 5 Ws 226/21 – und 24. September 2018 – 5 Ws 96-97/18 –, jeweils m. w. Nachw.) – Anordnung des Vollzugs der lebenslangen Freiheitsstrafe ist zulässig, insbesondere statthaft nach § 463 Abs. 6 Satz 1 i. V. m. § 462 Abs. 3 Satz 1 StPO und fristgerecht erhoben (§ 311 Abs. 2 StPO). Sie hat auch in der Sache Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. 1. Soweit die Strafvollstreckungskammer den Abbruch der Maßregel der Unterbringung in der Entziehungsanstalt nach § 67d Abs. 5 Satz 1 StGB angeordnet hat, ist der Beschluss aufzuheben, weil die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht erfüllt sind. Danach erklärt das Gericht die Maßregel der Unterbringung in der Entziehungsanstalt für erledigt, wenn die Voraussetzungen des § 64 Satz 2 StGB (n. F.) nicht mehr vorliegen, wenn also nicht mehr aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte zu erwarten ist, den Verurteilten durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf seinen Hang zurückgehen.Diese Vorschrift findet vorliegend keine Anwendung, weil ausweislich der gutachterlichen Stellungnahme des Krankenhauses des Maßregelvollzugs vom 18. Juni 2023, ergänzt durch die mündliche Stellungnahme des behandelnden Psychiaters im Termin zur persönlichen Anhörung vom 22. August 2023, die Suchttherapie (formal) erfolgreich abgeschlossen werden konnte und damit das Therapieziel, den Untergebrachten jedenfalls für eine gewisse Zeitspanne vor einem Rückfall in die akute Sucht zu bewahren, und damit der Zweck der Unterbringung erreicht ist. Es konnte über die gesamte Therapiedauer von über zweieinhalb Jahren bei dem therapiemotivierten Untergebrachten eine stabile Abstinenz erreicht werden. Dieser hat an allen ihm angebotenen Therapiemaßnahmen teilgenommen und zeigte sich im Stationsalltag absprache- und belastungsfähig. Durch seine Teilnahme und aktive Mitarbeit an der Gruppentherapie konnten die in den therapeutischen Einzelgesprächen behandelten suchttherapeutischen Inhalte ergänzt und vertieft werden. Danach ist von einem erfolgreichen Abschluss der Suchttherapie auszugehen, auch wenn – der besonderen Konstellation einer neben der Unterbringung verhängten lebenslangen Freiheitsstrafe geschuldet – die übliche extramurale Erprobung noch nicht stattfinden konnte. Der Erreichung des Therapieziels steht auch nicht entgegen, dass die Straftataufarbeitung bislang nicht abgeschlossen werden konnte. Denn alleiniger Zweck der Unterbringung in der Entziehungsanstalt ist die Suchtbehandlung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. März 1994 – 2 BvL 3/90 u. a. –, juris Rn. 80 = BVerfGE 91, 1, 28; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28. Januar 2005 – 2 Ws 6/05 –, juris Rn. 4, m. w. Nachw.). Dieses Ziel hat Bedeutung auch für die Dauer des Vollzugs der lebenslangen Freiheitsstrafe, deren Vollzugsziel im Übrigen auf ein künftiges Leben in Freiheit ausgerichtet sein muss (vgl. BGH, Beschluss vom 23. August 1990 – 4 StR 306/90 –, juris Rn. 15). Eine erfolgreiche Straftataufarbeitung, die regelmäßig für die Frage der Gefährlichkeitsprognose vor einer Aussetzung der Maßregel und Reststrafe zur Bewährung von Bedeutung ist, spielt für die Entscheidung nach § 67d Abs. 5 Satz 1 StGB keine Rolle (vgl. Veh in : MüKo-StGB 4. Aufl., § 67d Rn. 40). Da das Therapieziel und damit der Zweck der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt mithin erreicht sind, war der Vollzug der Unterbringung nicht etwa abzubrechen, sondern die Maßregel analog § 67c Abs. 2 Satz 5 StGB für erledigt zu erklären (vgl. OLG Karlsruhe, a. a. O., m. w. Nachw.; Fischer, StGB 70. Aufl., § 67d Rn. 21, § 67c Rn. 11; Pollähne: in NK-StGB 6. Aufl., § 67d Rn. 44). Damit ist auch den auf § 67d Abs. 5 Satz 2 StGB gestützten Entscheidungen zur Führungsaufsicht – die bei einer Erledigung nach erfolgreicher Suchtbehandlung, aber nicht zur Bewährung ausgesetzter Maßregel nicht eintritt (vgl. Peglau in: Leipziger Kommentar, StGB 13. Aufl., § 67c Rn. 184) – die Grundlage entzogen. 2. Hinsichtlich der mit dieser Erledigungserklärung verbundenen Folgeentscheidung musste die Sache an das Landgericht zurückverwiesen werden. Die Strafvollstreckungskammer wird sich mit der Frage befassen müssen, ob der Rest der – noch nicht aussetzungsfähigen – lebenslangen Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 14. Januar 2020 analog § 67 Abs. 5 Satz 2 StGB im Vollzug der Maßregel oder im Strafvollzug vollstreckt werden soll. Dass der Zweck der Unterbringung erreicht ist, steht dem nach § 67 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 1 StGB regelmäßigen (vgl. OLG Karlsruhe a. a. O. Rn. 6; Maier in: MüKo-StGB 4. Aufl., § 67 Rn. 147; Fischer a. a. O., § 67 Rn. 26) Verbleib des Untergebrachten im Vollzug der Maßregel nicht entgegen (vgl. – jeweils betreffend zeitige Freiheitsstrafen und Unterbringung nach § 64 StGB – BGH, Beschluss vom 30. Mai 2001 – 1 StR 176/01 –, juris Rn. 7; OLG Karlsruhe a. a. O.; Maier a. a. O. Rn. 148). Denn der Zweck dieser Vorschrift, einen Anstaltswechsel möglichst zu vermeiden und die im Maßregelvollzug erzielten Erfolge nicht durch einen nachfolgenden Strafvollzug zu gefährden (vgl. KG, Beschluss vom 25. September 2000 – 5 Ws 538/00 –, juris Rn. 2, m w. Nachw.; Maier a. a. O.; Fischer a. a. O.), kann auch in diesen Fällen den Verbleib im Vollzug der Unterbringung erfordern. Allerdings kann in Fällen noch länger andauernder und insbesondere lebenslanger Strafhaft auch eine Verlegung in den Strafvollzug analog § 67 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 StGB sachdienlich sein (vgl. OLG Karlsruhe a. a. O.; OLG Celle, Beschluss vom 30. September 1982 – 3 Ws 314/82 –, juris (Ls.); KG, a. a. O. Rn. 2 ff.; Fischer a. a. O. Rn. 27; jew. m. w. Nachw.). Einen austherapierten Straftäter über viele Jahre hinweg im Maßregelvollzug zu belassen, kann sich im Einzelfall als untunlich erweisen (vgl. Kreicker, NStZ 2010, 239, 242 f.). Bei der Entscheidung, ob der Verurteilte im Maßregelvollzug verbleibt oder in den Strafvollzug zu überstellen ist, steht der Strafvollstreckungskammer, wie aus § 67 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 StGB hervorgeht, ein Ermessen zu. Der Senat verweist die Sache abweichend von § 309 Abs. 2 StPO an das Landgericht zurück, um diesem die Möglichkeit zu geben, das ihm eingeräumte Ermessen erstmalig und rechtsfehlerfrei auszuüben (vgl. Senat, Beschluss vom 15. Mai 2020 – 5 Ws 65/20 –, juris Rn. 11, m. w. Nachw.). Bei der Ausübung dieses Ermessens wird das Landgericht unter anderem (vgl. KG, a. a. O. Rn. 3, m. w. Nachw.) berücksichtigen müssen, ob der weitere Maßregelvollzug zur Erhaltung des eingetretenen Erfolges erforderlich ist (vgl. OLG Karlsruhe a. a. O., m. w. Nachw.). Die Ausführungen der Maßregelklinik zu der von ihr praktizierten Lockerungsgewährung mit Blick auf die neben der Maßregel verhängte lebenslange Freiheitsstrafe kann der Senat nicht nachvollziehen. Sie finden im Gesetz keine Stütze und können für die zu treffende Ermessensentscheidung keine Rolle spielen. Die Erwägung des Krankenhauses des Maßregelvollzugs, erst nach einem Freiheitsentzug von regelmäßig mindestens zehn Jahren sei eine Lockerungserprobung wegen des in Anbetracht der verbleibenden Reststrafe anderenfalls zu hohen (statistischen) Fluchtrisikos zu verantworten, verkennt, dass über die Frage der Wiedergewährung von Freiheitsrechten gemäß §§ 69, 70 PsychKG Bln nicht pauschal geurteilt werden kann, sondern in jedem Einzelfall unter Berücksichtigung der individuellen Aspekte der untergebrachten Person die für oder gegen eine etwaige Missbrauchs- oder Fluchtgefahr sprechen, entschieden werden muss (vgl. Senat, Beschluss vom 20. Juli 2021 – 5 Ws 29/21 Vollz –, juris Rn. 11 ff.). Zu einer Erörterung der übrigen in der Beschwerdebegründung aufgeworfenen Aspekte sieht der Senat sich nicht veranlasst, da sie für den Ausgang des Rechtsmittelverfahrens nicht von entscheidender Bedeutung sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des 2. Senats vom 15. März 2023 – 2 BvR 325/23 –, juris Rn. 7, m. w. Nachw.).