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Beschluss

5 Ws 260/21 Vollz

KG Berlin 5. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2022:0831.5WS260.21VOLLZ.00
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Leitsätze
Im Falle der Behauptung, das Gericht habe bei der Entscheidung über eine Rechtsbeschwerde das rechtliche Gehör verletzt, richtet sich das Verfahren nach § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG in Verbindung mit der - gegenüber § 33a StPO spezielleren - Vorschrift des § 356a StPO.(Rn.4)
Tenor
Der Antrag des Gefangenen, das Verfahren in die Lage vor Erlass des Beschlusses des Senats vom 25. Juli 2022 zurückzuversetzen, wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Gefangenen, das Verfahren in die Lage vor Erlass des Beschlusses des Senats vom 25. Juli 2022 zurückzuversetzen, wird auf seine Kosten zurückgewiesen. I. 1. Mit Beschluss vom 25. Juli 2022, auf dessen Gründe Bezug genommen wird, wies der Senat den Antrag des Antragstellers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 8. Oktober 2021 als unzulässig zurück und verwarf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen diesen Beschluss als unzulässig. Dem lag im Wesentlichen zugrunde, dass der Antragsteller gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer zunächst eine von ihm für vorrangig erachtete Anhörungsrüge erhoben und innerhalb der Monatsfrist des § 118 Abs. 1 StVollzG lediglich eine den Begründungsanforderungen (§ 118 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 StVollzG) nicht entsprechende Rechtsbeschwerde erhoben hatte. 2. Gegen diesen Beschluss, der ihm seinen Angaben zufolge am 2. August 2022 zugegangen ist, wendet sich der Antragsteller mit seinem Antrag vom 9. August 2022, mit dem er die Aufhebung des Beschlusses und die Nachholung rechtlichen Gehörs begehrt. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, bei der – die Monatsfrist wahrenden – Einlegung der Rechtsbeschwerde zu Protokoll der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle habe er dieser alle relevanten Unterlagen „zum Zwecke der Prüfung“ vorgelegt. Es liege nicht in seiner Verantwortung, die Protokollierung der Rechtsbeschwerde durch die Rechtspflegerin zu überwachen. Soweit diese die von ihm erhobene Verfahrensrüge in Form einer Gehörsrüge nicht ordnungsgemäß in das Protokoll aufgenommen habe, sei dies nicht ihm anzulasten. Vielmehr habe die Urkundsbeamtin derartige Anträge auf Form und Inhalt zu prüfen und auf die Stellung zulässiger Anträge hinzuwirken. Wegen der Einzelheiten der Antragsbegründung wird auf den Inhalt des Antrags verwiesen. II. Der Anhörungsrüge des Antragstellers bleibt der Erfolg versagt. 1. Der Rechtsbehelf ist allerdings zulässig. Im Falle der Behauptung, das Gericht habe bei der Entscheidung über eine Rechtsbeschwerde das rechtliche Gehör verletzt, richtet sich das Verfahren nach § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG in Verbindung mit der – gegenüber § 33a StPO spezielleren – Vorschrift des § 356a StPO (vgl. Senat, Beschluss vom 12. Oktober 2020 – 5 Ws 142/20 Vollz – m.w.N.; Arloth in Arloth/Krä, StVollzG 5. Aufl., § 120 Rdn. 3). Die Anhörungsrüge ist daher gemäß § 356a Satz 2 StPO innerhalb einer Frist von einer Woche nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen und zu begründen. Diese Voraussetzungen wahrt der binnen Wochenfrist nach Zugang der angegriffenen Entscheidung zu Protokoll des Urkundsbeamten bei dem Amtsgericht Wedding erhobene Rechtsbehelf. 2. Die Anhörungsrüge ist jedoch nicht begründet. a) Ein Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs gemäß § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG in Verbindung mit § 356a StPO hat nur dann Erfolg, wenn in einem zum Nachteil eines Beteiligten ergangenen unanfechtbaren Beschluss der diesem zustehende Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt worden ist. Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn das Gericht zum Nachteil des Beteiligten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet hat, zu denen er nicht gehört worden ist, oder wenn es zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen hat (vgl. Senat, Beschlüsse vom 29. Mai 2020 – 5 Ws 37/20 Vollz – und 22. Januar 2019 – 5 Ws 193/18 Vollz – jew. m.w.N.). Demgegenüber dient die Anhörungsrüge nicht dazu, das Gericht unabhängig vom Vorliegen eines Gehörsverstoßes zur Überprüfung einer dem Rechtsbehelfsführer ungünstigen Rechtsauffassung zu veranlassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. September 2015 – 2 BvR 1586/15 – juris Rdn. 4; Senat, Beschluss vom 29. Mai 2020 a.a.O. m.w.N.). Eine dem Gefangenen nachteilige Rechtsanwendung rechtfertigt das Nachholungsverfahren nach § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG in Verbindung mit § 356a StPO nicht; denn der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht nicht dazu, den Rechtsansichten eines Beteiligten zu folgen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. April 2008 – 2 BvR 706/08 – juris Rdn. 4; Senat, Beschluss vom 22. Januar 2019, a.a.O. m.w.N.). b) Danach ist ein Gehörsverstoß hier nicht dargetan oder sonst erkennbar. Bei seiner Prüfung, ob der Beschwerdeführer ausreichend dargelegt und glaubhaft gemacht hat, dass er ohne sein Verschulden gehindert gewesen sei, die Rechtsbeschwerde innerhalb der Monatsfrist formgerecht zu begründen, hat der Senat sämtliche bis zu diesem Zeitpunkt vorgetragenen Aspekte zugrunde gelegt und ergänzend auch die der Akte zu entnehmenden Umstände herangezogen. Insbesondere hat der Senat alle die Anbringung der Anhörungsrüge und der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer betreffenden Aspekte berücksichtigt und erwogen. Konkrete Tatsachen, die der Senat unter Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör übergangen hätte, macht der Antragsteller nicht geltend. Soweit dieser hinsichtlich seiner Obliegenheiten bei der Einlegung einer Rechtsbeschwerde eine Auffassung vertritt, die von der im angegriffenen Beschluss dargelegten Auffassung des Senats abweicht, vermag dies nach den vorstehend dargelegten Maßstäben einen Gehörsverstoß nicht zu begründen. Nichts anderes gilt, soweit der Antragsteller nunmehr vorträgt, aufgrund eines behaupteten Fehlverhaltens der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle habe er es nicht zu vertreten, dass er die Rechtsbeschwerde nicht innerhalb der gesetzlichen Frist in zulässiger Weise erhoben habe. Zum einen handelt es sich insoweit um einen neuen Gesichtspunkt, welchen der Antragsteller erstmals mit seiner Anhörungsrüge geltend macht und welchen der Senat der angegriffenen Entscheidung daher von vornherein nicht zugrunde legen konnte. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass es im Wiedereinsetzungsverfahren dem Antragsteller obliegt, den Sachverhalt, auf den er ein fehlendes Verschulden an der Säumnis stützen will, vorzutragen und glaubhaft zu machen (vgl. dazu bereits Senat, Beschluss vom 25. Juli 2022, in hiesiger Sache); für eine Aufklärung von Amts wegen besteht demgegenüber kein Raum (vgl. Senat, Beschluss vom 12. Oktober 2020, a.a.O.). Hinzu kommt, dass sich der Antragsteller, wie von dem Senat in dem angegriffenen Beschluss im Einzelnen ausgeführt, über die ihm seitens der Strafvollstreckungskammer erteilten Belehrungen hinweggesetzt und die Rechtsbeschwerde bewusst nur vorsorglich und ohne die erforderliche Begründung eingelegt hat, so dass der Urkundsbeamtin ein Fehlverhalten ersichtlich nicht zur Last liegt. Konkrete Tatsachen, die einen anderen Schluss zuließen, trägt der Antragsteller im Übrigen auch mit der Anhörungsrüge nicht vor. Die Rechtspflegerin war insbesondere nicht gehalten, anhand der ihr von dem Antragsteller – nach seinem Vortrag – „zur Prüfung“ vorgelegten Unterlagen betreffend die von ihm zunächst erhobene Anhörungsrüge selbstständig eine Verfahrensrüge zu formulieren, obwohl der Antragsteller – wie protokolliert – dezidiert an seiner Auffassung zum Vorrang der Anhörungsrüge festhielt. III. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG (vgl. Senat, Beschluss vom 12. Oktober 2020, a.a.O. m.w.N.).