Beschluss
5 Ws 281/21 Vollz
KG Berlin 5. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2022:0616.5WS281.21VOLLZ.00
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Leitsätze
1. Eine körperliche Durchsuchung, die mit einer Entkleidung verbunden ist, stellt einen schwerwiegenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V. mit Art. 1 Abs. 1 GG dar und begründet wegen ihres diskriminierenden Charakters regelmäßig ein berechtigtes Interesse an der nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit.(Rn.9)
2. Ist eine Entscheidung in mündlicher Form ergangen, sodass die für die Darstellung des Sach- und Streitstandes erforderlichen Informationen nicht einem schriftlichen Bescheid entnommen werden können, hat das Gericht, sofern die angegriffene Maßnahme vom Antragsteller hinreichend konkret bezeichnet worden ist, im Rahmen der Aufklärungspflicht im Wege des Freibeweises zu ermitteln, ob und mit welcher Begründung die im Antrag behauptete Maßnahme erlassen oder abgelehnt worden ist.(Rn.14)
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde des Gefangenen wird der Beschluss des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 10. November 2021 aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine körperliche Durchsuchung, die mit einer Entkleidung verbunden ist, stellt einen schwerwiegenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V. mit Art. 1 Abs. 1 GG dar und begründet wegen ihres diskriminierenden Charakters regelmäßig ein berechtigtes Interesse an der nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit.(Rn.9) 2. Ist eine Entscheidung in mündlicher Form ergangen, sodass die für die Darstellung des Sach- und Streitstandes erforderlichen Informationen nicht einem schriftlichen Bescheid entnommen werden können, hat das Gericht, sofern die angegriffene Maßnahme vom Antragsteller hinreichend konkret bezeichnet worden ist, im Rahmen der Aufklärungspflicht im Wege des Freibeweises zu ermitteln, ob und mit welcher Begründung die im Antrag behauptete Maßnahme erlassen oder abgelehnt worden ist.(Rn.14) Auf die Rechtsbeschwerde des Gefangenen wird der Beschluss des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 10. November 2021 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen. I. Der Beschwerdeführer verbüßt gegenwärtig in der Teilanstalt x der Justizvollzugsanstalt Tegel mehrere Rest-Freiheitsstrafen, die unter anderem wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, Betrugs und Raubes gegen ihn verhängt worden waren. Das Strafende ist derzeit notiert auf den 19. März 2029. Am Abend des 27. Mai 2021 durchsuchten Bedienstete der Justizvollzugsanstalt den Haftraum des Beschwerdeführers. Desgleichen fand dort in Anwesenheit von zwei Bediensteten eine körperliche Durchsuchung des Gefangenen statt, der sich zuvor vollständig hatte entkleiden und während der Durchsuchung (wohl) eine Kniebeuge hatte ausführen müssen. Verbotene Gegenstände wurden nicht gefunden. Den Durchsuchungen lag eine Anweisung der Anstaltsleitung vom 21. April 2021 zugrunde, die insgesamt 20 Insassen des so genannten B-Flügels der Teilanstalt x betraf. Der Leiter der Abteilung Sicherheit ordnete zugleich die mit der Entkleidung verbundene körperliche Durchsuchung der von der Haftraumkontrolle betroffenen Gefangenen an. Ob der Beschwerdeführer zufällig ausgewählt wurde oder seine Durchsuchung und die seines Haftraums aufgrund der Erfüllung von bestimmten Kriterien - etwa der Verurteilung wegen einer Tat aus dem Bereich der Drogenkriminalität oder der Tätigkeit in der Redaktion der Gefangenzeitschrift „Lichtblick“ als einem sensiblen Beschäftigungsbereich der Vollzugsanstalt - oder aus anderen Gründen angeordnet wurde, hat das Landgericht als nicht mehr feststellbar angesehen. Mit seinem am 3. Juni 2021 bei dem Landgericht Berlin - Strafvollstreckungskammer - eingegangenen Antrag auf gerichtliche Entscheidung begehrte der Beschwerdeführer die Feststellung, dass die mit der vollständigen Entkleidung verbundene körperliche Durchsuchung rechtswidrig gewesen sei. Er machte geltend, dass die Voraussetzungen der Durchsuchung im Sinne des § 83 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 erste Alt. StVollzG Bln nicht vorgelegen hätten. Ob eine Einzelfallanordnung im Sinne des § 83 Abs. 2 Satz 1 zweite Alt. StVollzG Bln getroffen worden sei, sei unklar; jedenfalls seien einzelfallbezogene Verdachtsgründe ihm nicht mitgeteilt worden und auch nicht ersichtlich. Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Strafvollstreckungskammer den Antrag des Gefangenen als unbegründet zurückgewiesen. Es habe eine auf den Einzelfall bezogene Anordnung der körperlichen Durchsuchung einschließlich der vollständigen Entkleidung vorgelegen. Individueller Verdachtsgründe habe es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu stichprobenartigen Durchsuchungen bei unverdächtigen Gefangenen nicht bedurft. Auch die konkrete Art und Weise der körperlichen Durchsuchung sei rechtlich nicht zu beanstanden, insbesondere sei sie unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, wie er in § 81 Abs. 2 StVollzG Bln zum Ausdruck komme, erfolgt. Die Vornahme der Durchsuchung im Haftraum des Gefangenen selbst habe diesen nicht erniedrigt. Wegen der weiteren Einzelheiten nimmt der Senat Bezug auf die Gründe des Beschlusses, der dem Gefangenen am 17. November 2021 zugestellt worden ist. Mit seiner zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle am 7. Dezember 2021 erhobenen Rechtsbeschwerde rügt der Gefangene die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Im Rahmen der allgemein erhobenen Sachrüge macht er die Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG sowie die Verletzung des § 83 StVollzG Bln geltend. Zudem rügt er eine Verletzung des Art. 10 Abs. 1 GG, da die Zustellung der angefochtenen Entscheidung an die Justizvollzugsanstalt Tegel mittels Fax „ohne Wahrung des Datenschutzes“ vorgenommen worden sei. Wegen der Begründung im Einzelnen nimmt der Senat Bezug auf die Rechtsbeschwerde. II. Die statthafte (§ 116 Abs. 1 StVollzG) und innerhalb der Frist des § 118 Abs. 1 StVollzG sowie unter Einhaltung der Formerfordernisse nach § 118 Abs. 3 StVollzG eingelegte Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig. Sie hat mit der Sachrüge (vorläufig) Erfolg; auf die Verfahrensrüge kam es danach nicht mehr an. 1. Die Strafvollstreckungskammer hat den Antrag vom 1. Juni 2021 rechtsfehlerfrei für zulässig erachtet und insoweit insbesondere zu Recht ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse des Betroffenen bejaht. a) Begehrt der Gefangene die Feststellung, dass eine Maßnahme rechtswidrig gewesen ist, so ist sein Antrag nur zulässig, wenn er ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat (vgl. § 115 Abs. 3 StVollzG). Ein solches ist anzunehmen bei Wiederholungsgefahr, wenn der Antragsteller aufgrund der diskriminierenden Wirkung einer Maßnahme ein schutzwürdiges Interesse an seiner Rehabilitierung hat, oder wenn er von einem gewichtigen Grundrechtseingriff betroffen war, soweit gerichtlicher Rechtsschutz vor dessen Erledigung typischerweise nicht erlangt werden kann (ständ. Rspr., vgl. z.B. Senat, Beschlüsse vom 30. Mai 2022 - 5 Ws 72/22 Vollz -, 1. Oktober 2019 - 5 Ws 168/19 Vollz -, juris Rdnr. 9, und 7. März 2019 - 5 Ws 81/18 Vollz -, juris Rdnr. 31 f.; Spaniol in Feest/Lesting/Lindemann, AK-StVollzG 8. Aufl., Teil IV § 115 StVollzG Rdnr. 75; Arloth in Arloth/Krä, StVollzG 5. Aufl., § 115 StVollzG Rdnr. 8; jeweils m.w. Nachw.). b) Nach diesen Maßstäben hat der Beschwerdeführer ein (fortbestehendes) berechtigtes Interesse an einer Feststellung der Rechtswidrigkeit der mit seiner vollständigen Entkleidung verbundenen körperlichen Durchsuchung jedenfalls wegen seiner Betroffenheit von einem gewichtigen Eingriff in seine Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG, gegen den er vor dessen Erledigung typischerweise keinen Rechtsschutz erlangen konnte. Eine körperliche Durchsuchung, die mit einer Entkleidung verbunden ist, stellt einen schwerwiegenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V. mit Art. 1 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 29. Oktober 2003 - 2 BvR 1745/01 -, juris Rdnr. 15), namentlich in die Intimsphäre, dar und begründet wegen ihres diskriminierenden Charakters (vgl. Arloth, a.a.O., § 84 StVollzG Rdnr. 7 m.w. Nachw.) regelmäßig ein berechtigtes Interesse an der nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit (vgl. KG, Beschluss vom 25. Februar 2010 - 2 Ws 108/10 Vollz -; Senat, Beschluss vom 7. März 2019, a.a.O., juris Rdnr. 67; Arloth, a.a.O.; jeweils m.w. Nachw.). Ob zusätzlich auch - wie vom Landgericht angenommen - eine das Feststellungsinteresse begründende Wiederholungsgefahr (vgl. dazu im Fall einer Haftraumdurchsuchung Senat, Beschluss vom 1. Oktober 2019, a.a.O., juris Rdnr. 11 f.) zu bejahen ist, bedarf vorliegend keiner Entscheidung durch den Senat. 2. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil der Senat aufgrund teilweise unzureichender Sachdarstellung an der Prüfung gehindert ist, ob die Strafvollstreckungskammer den Feststellungsantrag zu Recht für unbegründet erachtet hat. a) Die Rechtsbeschwerde ist nicht nur zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 116 Abs. 1 StVollzG), sondern auch dann zulässig, wenn die tatsächlichen Feststellungen oder rechtlichen Erwägungen der angefochtenen Entscheidung so unzureichend sind, dass das Beschwerdegericht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG nicht überprüfen kann, jedoch das Vorliegen einer erörterungsbedürftigen Rechtsfrage naheliegt oder nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Strafvollstreckungskammer das sachliche Recht nicht richtig auf den ermittelten Sachverhalt angewendet hat und ihre Entscheidung darauf beruht (ständ. Rspr., vgl. z.B. Senat, Beschlüsse vom 19. Oktober 2020 - 5 Ws 57/20 -, und 7. März 2019, a.a.O., juris Rdnr. 69, jeweils m.w. Nachw.). In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass die von den Strafvollstreckungskammern erlassenen Beschlüsse grundsätzlich den Anforderungen genügen müssen, die § 267 StPO an die Begründung strafrechtlicher Urteile stellt. Hieraus folgt, dass die Strafvollstreckungskammer die entscheidungserheblichen Tatsachen und rechtlichen Erwägungen so vollständig darzulegen hat, dass sie eine rechtliche Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht ermöglichen (vgl. Senat Beschlüsse vom 19. Oktober 2020, a.a.O., und 7. März 2019, a.a.O., juris Rdnr. 70, jeweils m.w. Nachw.). Nach § 115 Abs. 1 Satz 2 StVollzG stellt der Beschluss der Strafvollstreckungskammer den Sach- und Streitstand seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt zusammen; eine Verweisung nach § 115 Abs. 1 Satz 3 StVollzG auf die bei den Akten befindlichen Schriftstücke, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ergibt, soll (nur) wegen der weiteren Einzelheiten erfolgen. Für verfahrensgegenständliche Maßnahmen gilt, dass ihr Inhalt und insbesondere die tragenden Erwägungen wiederzugeben sind (§ 115 Abs. 1 Satz 2 StVollzG; vgl. Senat, Beschluss vom 7. März 2019, a.a.O., juris Rdnr. 71 m.w. Nachw.). Im Fall eines schriftlichen Bescheides ist regelmäßig wegen der Einzelheiten auf diesen zu verweisen (§ 115 Abs. 1 Satz 3 StVollzG), da die Darstellung des Sach- und Streitstands erst hierdurch in ihren entscheidungserheblichen Teilen vollständig wird, insbesondere die Beurteilung zulässt, ob sich die Strafvollstreckungskammer mit den im Bescheid angeführten Argumenten der Vollzugsbehörde zutreffend auseinandergesetzt hat (vgl. Senat, a.a.O., m.w. Nachw.). Ist eine Entscheidung in mündlicher Form ergangen, sodass die für die Darstellung des Sach- und Streitstandes erforderlichen Informationen nicht einem schriftlichen Bescheid entnommen werden können, hat das Gericht, sofern die angegriffene Maßnahme vom Antragsteller hinreichend konkret bezeichnet worden ist, im Rahmen der Aufklärungspflicht im Wege des Freibeweises zu ermitteln, ob und mit welcher Begründung die im Antrag behauptete Maßnahme erlassen oder abgelehnt worden ist (vgl. Senat, Beschlüsse vom 19. Oktober 2020, a.a.O., und 7. März 2019, a.a.O., juris Rdnr. 72, jeweils m. w. Nachw.). b) Diesen Anforderungen wird der im Übrigen sorgfältig begründete angefochtene Beschluss in drei wesentlichen Aspekten nicht gerecht. aa) Den Beschlussgründen und der Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt Tegel vom 2. Juli 2021, auf die das Landgericht vorliegend in rechtlich zulässiger Weise nach § 115 Abs. 1 Satz 3 StVollzG wegen der Einzelheiten verwiesen hat, lässt sich zwar entnehmen, dass der Leiter der Abteilung Sicherheit in der Vorbesprechung am 21. April 2021 (auch) die mit der Entkleidung verbundene Durchsuchung von 20 benannten Gefangenen für den 27. Mai 2021 angeordnet hat. Feststellungen darüber, ob es sich bei dem Leiter der Abteilung Sicherheit um einen von dem Anstaltsleiter im Sinne des § 83 Abs. 2 Satz 2 i.V. mit § 103 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 zweite Alt. StVollzG Bln bestimmten Bediensteten handelt, hat das Landgericht jedoch nicht getroffen; nachvollziehbare Hinweise ergeben sich insoweit auch nicht aus der vorgenannten Stellungnahme. bb) Des Weiteren finden sich keine Feststellungen dazu, ob der Leiter der Abteilung Sicherheit - sofern es sich bei ihm um einen im Sinne des § 83 Abs. 2 Satz 2 StVollzG Bln bestimmten Bediensteten handelt - eine eigene Entscheidung über die Auswahl der zu durchsuchenden Gefangenen getroffen hat oder an dieser Auswahlentscheidung beteiligt war oder lediglich formell auf der Grundlage einer bereits vorab von anderen Bediensteten vorgenommenen Auswahl die Durchsuchung angeordnet hat. Der Vortrag der Justizvollzugsanstalt in der in Bezug genommenen Stellungnahme vom 2. Juli 2021 lässt darauf schließen, dass (nur) letzteres der Fall war. Denn es wird ausgeführt, „die Teilanstalt teilte mit, dass die Maßnahme im sog. B-Flügel der Teilanstalt x stattfinden soll und benannte 20 Insassen, darunter den Antragsteller, deren Hafträume zu durchsuchen wären“. Ob der Leiter der Abteilung Sicherheit die danach (wohl) vorab getroffene Auswahlentscheidung - spätestens in der Vorbesprechung - überprüft und sie sich als zur Entscheidung nach § 83 Abs. 2 Satz 2 StVollzG Bln berufener Bediensteter als solche zu eigen gemacht hat, um sodann die Durchsuchung formell anzuordnen, vermag der Senat anhand der insoweit unzureichenden Feststellungen nicht zu beurteilen. Die lediglich formelle Anordnung einer mit der Entkleidung verbundenen körperlichen Durchsuchung ohne eigene (Mit-)Prüfung deren materiell-rechtlicher Voraussetzungen würde den Anforderungen an eine Entscheidung des im Sinne des § 83 Abs. 2 Satz 2 StVollzG Bln bestimmten Bediensteten im Einzelfall (nach vorläufiger Würdigung durch den Senat) nicht genügen. cc) Des Weiteren teilt das Landgericht die Gründe nicht mit, die für die Auswahl des Beschwerdeführers als einem von insgesamt 20 Gefangenen tatsächlich maßgeblich waren. (1) Dem angefochtenen Beschluss und dem in Bezug genommenen Vorbringen der Justizvollzugsanstalt lässt sich nicht entnehmen, welche Erwägungen der angegriffenen Maßnahme tatsächlich zugrunde lagen und inwieweit es sich bei den in der Stellungnahme vom 2. Juli 2021 angeführten, angeblich auf den Gefangenen zutreffenden Gründen (allein) um - in unzulässiger Weise (vgl. Arloth, a.a.O., § 115 StVollzG Rdnr. 4 m. w. Nachw.) - im Verfahren nach den §§ 109 ff. StVollzG nachgeschobene Gründe handelt (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 7. März 2019, a.a.O., juris Rdnr. 78 m.w. Nachw.). Soweit die Strafvollstreckungskammer ausgeführt hat, sie übersehe nicht, „dass die Antragsgegnerin keine Auskunft mehr darüber erteilen konnte, ob der Antragsteller auf Grundlage bestimmter Verdachtsmomente oder lediglich nach dem Zufallsprinzip ausgesucht wurde“, lässt sich dem Beschluss nicht entnehmen, ob dieser Feststellung (letztlich) erfolglose Bemühungen des Landgerichts, im Rahmen der Aufklärungspflicht insoweit weitere Tatsachen zu ermitteln, zugrunde liegen. Der Gesamtzusammenhang der Beschlussgründe lässt darauf schließen, dass die Strafvollstreckungskammer den Vortrag der Justizvollzugsanstalt, es lasse sich „nicht mehr eindeutig feststellen“, ob konkrete Gründe für die Auswahl des Betroffenen vorgelegen hätten - etwa eine Verurteilung nach dem BtMG, seine zum Zeitpunkt der Entscheidung erst kurzzeitige Beschäftigung bei der Gefangenenzeitschrift „Lichtblick“ - oder er „seinerzeit rein zufällig ausgewählt“ worden sei, ungeprüft übernommen hat. Da die nach § 115 Abs. 1 Satz 3 StVollzG in Bezug genommene Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt vom 2. Juli 2021 über den diesbezüglichen Vortrag hinaus keine Angaben dazu enthält, welche Bemühungen anstaltsintern unternommen wurden, die tatsächlich maßgeblichen Gründe zu ermitteln, vermag der Senat nicht zu beurteilen, ob die Annahme des Landgerichts, der Sachverhalt sei insoweit nicht weiter aufklärbar, zutrifft. Es bedarf hierzu der weiteren Sachaufklärung, die der Senat nicht etwa aus tatsächlichen Gründen für ausgeschlossen erachtet. In Betracht kommen kann beispielsweise die Beiziehung von Unterlagen zur Auswahl betreffend den Beschwerdeführer oder über die Vorbesprechung vom 21. April 2021 sowie die Einholung dienstlicher Stellungnahmen der an der Auswahl und der Vorbesprechung beteiligten Bediensteten. Eine rechtsfehlerfreie Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Durchsuchungsanordnung erfordert die nachvollziehbare Feststellung und Prüfung deren tatsächlicher Grundlagen. (2) Die der angefochtenen Entscheidung zugrundeliegende Auffassung des Landgerichts, es könne dahinstehen, welcher Grund für die Auswahl des Gefangenen als Durchsuchungsbetroffener tatsächlich vorlag, da eine mit der Entkleidung verbundene körperliche Durchsuchung als Stichprobe auch bei persönlich an sich unverdächtigen Gefangenen verfassungsrechtlich unbedenklich angeordnet werden könne (vgl. dazu BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 29. Oktober 2003, a.a.O., juris Rdnr. 18; Senat, Beschluss vom 22. Juli 2016 - 5 Ws 102/16 Vollz - m.w. Nachw.), wird den für die Prüfung einer solchen Durchsuchung geltenden Anforderungen nicht gerecht. Nach dem derzeitigen Stand der Sachaufklärung kommen mehrere Gründe für die Auswahl des Betroffenen in Betracht. Welche(r) dieser Gründe tatsächlich maßgeblich war(en), bestimmt den Umfang der gerichtlichen Prüfung der Zulässigkeit der verfahrensgegenständlichen Durchsuchung. Sofern und soweit diese Auswahl etwa aufgrund individueller (Verdachts-)Kriterien getroffen worden sein sollte, wäre zunächst deren Vorliegen von der Strafvollstreckungskammer in vollem Umfang nachvollziehbar zu prüfen. In Abhängigkeit vom Ergebnis dieser Prüfung könnte sich die angegriffene Durchsuchung möglicherweise als rechtswidrig erweisen. Dies hat das Landgericht nicht bedacht. 3. Aus den vorgenannten Gründen für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde folgt zugleich ihre Begründetheit. Der angefochtene Senat erlaubt dem Senat nicht die Überprüfung, ob die Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG erfüllt sind. Damit steht auch die Rechtsverletzung fest (vgl. Senat, Beschluss vom 19. Oktober 2020, a.a.O., m.w. Nachw.). 4. Der angefochtene Beschluss war daher aufzuheben (§ 119 Abs. 4 Satz 1 StVollzG). Die Sache ist nicht spruchreif; denn aufgrund der formell ungenügenden Begründung fehlt es an zureichenden Feststellungen für eine Entscheidung des Senats. Der Senat verweist die Sache daher - auch zur Entscheidung über die Kosten der Rechtsbeschwerde - nach § 119 Abs. 4 Satz 3 StVollzG an die Strafvollstreckungskammer zurück.