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Beschluss

5 Ws 249 - 250/21, 5 Ws 249/21, 5 Ws 250/21, 5 Ws 249 - 250/21 - 121 AR 235/21, 5 Ws 249/21 - 121 AR 235/21 ... mehr

KG Berlin 5. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2022:0422.5WS249.250.21.00
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Leitsätze
Wird das eigentlich zulässige und begründete Rechtsmittel nur deshalb zurückgenommen, weil es sich nach der Einlegung zu Gunsten des Rechtsmittelführers „erledigt“ hat, kommt eine Ausnahme von der Kostentragungsregelung des § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO in Betracht.(Rn.6)
Tenor
Der Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs gegen den Beschluss des Senats vom 3. Januar 2022 wird zurückgewiesen. Von der Erhebung von Kosten für das Anhörungsrügeverfahren wird abgesehen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wird das eigentlich zulässige und begründete Rechtsmittel nur deshalb zurückgenommen, weil es sich nach der Einlegung zu Gunsten des Rechtsmittelführers „erledigt“ hat, kommt eine Ausnahme von der Kostentragungsregelung des § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO in Betracht.(Rn.6) Der Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs gegen den Beschluss des Senats vom 3. Januar 2022 wird zurückgewiesen. Von der Erhebung von Kosten für das Anhörungsrügeverfahren wird abgesehen. Der Senat hat dem Beschwerdeführer durch Beschluss vom 3. Januar 2022 die Kosten seiner sofortigen Beschwerden vom 12. Oktober 2021 gegen den Beschluss des Vorsitzenden der 20. großen Strafkammer des Landgerichts Berlin vom 1. Oktober 2021 sowie seiner sofortigen Beschwerde vom 17. Oktober 2021 gegen den Beschluss des Vorsitzenden desselben Gerichts vom 13. Oktober 2021 auferlegt, nachdem er die Rechtsmittel mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 22. Dezember 2021 zurückgenommen hatte. Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seinem am 7. Januar 2022 erhobenen, nicht näher bezeichneten „Rechtsmittel“. Er macht geltend, die Kostentragung sei zu Unrecht angeordnet worden, da es sich um berechtigt eingelegte Rechtsmittel gehandelt habe, denen der Strafkammervorsitzende verspätet abgeholfen habe. I. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Die Generalstaatsanwaltschaft Berlin hat hierzu in ihrer Zuschrift vom 31. Januar 2022 wie folgt Stellung genommen […]: Das Rechtsmittel ist als Anhörungsrüge gemäß § 33a StPO zu deuten, die indes unbegründet ist. 1. Ein Rechtsmittel ist gemäß § 300 StPO so zu deuten, dass der erstrebte Erfolg möglichst erreichbar ist, wobei im Zweifel das Rechtsmittel als eingelegt gilt, das die umfassendere Nachprüfung erlaubt (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Auflage, § 300 Rz. 3 m. w. N.). Eine Auslegung des Rechtsmittels in diesem Sinne kommt daher nur dann nicht in Betracht, wenn sich dem Vorbringen eindeutig entnehmen lässt, dass nur ein bestimmtes Rechtsmittel gewollt ist. So verhält es sich hier aber nicht. Vielmehr wurde das Rechtsmittel nicht näher bezeichnet. 2. Eine Beschwerde gegen den Kostenbeschluss vom 3. Januar wäre gemäß § 464 Absatz 3 Satz 1 Hs. 2 StPO nicht statthaft, weil die Hauptentscheidungen, die auf die sofortigen Beschwerden vom 12. und 17. Oktober 2021 hätten ergehen müssen, nicht mehr anfechtbar gewesen wären (vgl. [Senat, Beschluss vom 29. Mai 2017 – 5 Ws 71/17 – juris Rz. 6 m.w.N.;] Hilger in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Auflage, § 464 Rz. 58). 3. Als statthafter Rechtsbehelf gegen den unanfechtbaren Beschluss des Landgerichts kommt mithin nur die Anhörungsrüge nach § 33a StPO in Betracht. Diese ist aber jedenfalls unbegründet. Zwar kommt eine Ausnahme von der Kostentragungsregelung des § 473 Absatz 1 Satz 1 StPO für den Fall in Betracht, dass das eigentlich zulässige und begründete Rechtsmittel nur deshalb zurückgenommen wird, weil es sich nach der Einlegung zu Gunsten des Rechtsmittelführers „erledigt“ hat (vgl. BGH, Beschluss vom 29. August 2016 – StB 24/16 – juris Rz. 4; Hilger a.a.O. § 473 Rz. 4; Maier in: Münchener Kommentar zur StPO, 1. Auflage, § 473 Rz. 30, 54). Allerdings ist vorliegend keine Verletzung des rechtlichen Gehörs ersichtlich, denn der Senat hat bei seiner Entscheidung keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Beschwerdeführer nicht gehört wurde, oder zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Auflage, § 33a Rz. 3 m.w.N.). Entsprechendes wird von Seiten des Angeklagten, der letztlich nur eine fehlerhafte Rechtsanwendung auf Grundlage der bekannten Verfahrenstatsachen beanstandet, auch nicht vorgetragen. Bei dieser Sachlage kommt die mit dem Rechtsmittel angestrebte Abänderung der Kostenentscheidung im Wege der Anhörungsrüge nicht in Betracht. Diese zutreffenden Ausführungen macht sich der Senat zu eigen und bemerkt ergänzend: Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt auch nicht etwa deshalb vor, weil der Senat im Rahmen seiner Anfrage vom 20. Dezember 2021, ob die Rechtsmittel zurückgenommen werden, dem Beschwerdeführer nicht explizit Gelegenheit auch zur Stellungnahme bezüglich der Kostentragung im Falle einer Rücknahme eingeräumt oder ihn auf die beabsichtigte Überbürdung der Kosten hingewiesen hat. Die im Falle der Rechtsmittelrücknahme regelmäßig auszusprechende Kostentragungspflicht des Rechtsmittelführers nach § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO war dem Beschwerdeführer, der selbst Volljurist und zuletzt als Rechtsanwalt tätig war, und seinem Verteidiger bekannt. Die vorliegende Konstellation unterscheidet sich insbesondere von Fällen einer Einstellung unter Opportunitätsgesichtspunkten, für die bereits das Gesetz in § 467 StPO differenzierte Regelungen zur Kosten- und Auslagentragung vorsieht und in denen daher regelmäßig eine Anhörung zu dieser Frage geboten ist (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 3. Februar 2022 – 2 BvR 1910/22 – juris Rdn. 6 f. [betreffend eine Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO]). Als Gegenvorstellung wäre das Rechtsmittel unstatthaft und deshalb unzulässig; denn der Senat kann seine gemäß § 304 Abs. 4 Satz 1, Satz 2 Halbs. 1 StPO unanfechtbare Entscheidung – vorbehaltlich des hier nicht gegebenen (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 27. Januar 2003 – 2 BvR 130/01 – juris Rdn. 8) Falls einer Verletzung des rechtlichen Gehörs oder sonstiger grundrechtsrelevanter Verfahrensrechte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Januar 1983 – 2 BvR 964/82 – juris Rdn. 7, = BVerfGE 63, 77; Paul in Karlsruher Kommentar, StPO 8. Aufl., Vorb. § 296 Rdn. 4) – weder aufheben oder abändern noch einem höherrangigen Fachgericht zur Überprüfung stellen (vgl. Senat, Beschluss vom 11. Juni 2020 – 5 Ws 29-30/19 – juris Rdn. 8 f.). Der Senat weist darauf hin, dass die Anwendung des § 21 GKG im Kostenansatzverfahren vorbehalten bleibt (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2021 – 3 StR 231/21 – juris Rdn. 4). II. Von der Auferlegung der Kosten bezüglich der Anhörungsrüge (dazu vgl. Senat, Beschluss vom 5. November 2020 – 5 Ws 217/19 – juris Rdn. 11 m.w.N.) wird nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG abgesehen.