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Urteil

(5) 121 Ss 116/21 (44/21)

KG Berlin 5. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2022:0128.5.44.21.00
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Leitsätze
1. Bei der Prognoseentscheidung nach § 56 Abs. 1 StGB ist ohne Einschränkung auf einen bestimmten Deliktsbereich - etwa einschlägige Delikte - zu prüfen, ob der Angeklagte künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird.(Rn.9) 2. Bei einem mehrfach und dabei auch wiederholt einschlägig vorbestraften Täter, der schon frühere Bewährungsfristen nicht bestanden oder die neue Tat während laufender Bewährung – insbesondere innerhalb einer Bewährungszeit aus einer einschlägigen Verurteilung – begangen hat, sind erhöhte Anforderungen an die Begründung einer dennoch bewilligten erneuten Strafaussetzung zu stellen.(Rn.12) 3. Zu den Delikten, bei denen die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung der Strafe eher gebieten kann als bei anderen, gehören Straftaten nach § 114 StGB. Daneben können auch eine Häufung von Straftaten, einschlägige Vorstrafen und die Rückfälligkeit in der Bewährungszeit Anlass für eine Erörterung der Voraussetzungen des § 56 Abs. 3 StGB geben.(Rn.24)
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 8. Juni 2021 im Ausspruch über die Strafaussetzung zur Bewährung mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Prognoseentscheidung nach § 56 Abs. 1 StGB ist ohne Einschränkung auf einen bestimmten Deliktsbereich - etwa einschlägige Delikte - zu prüfen, ob der Angeklagte künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird.(Rn.9) 2. Bei einem mehrfach und dabei auch wiederholt einschlägig vorbestraften Täter, der schon frühere Bewährungsfristen nicht bestanden oder die neue Tat während laufender Bewährung – insbesondere innerhalb einer Bewährungszeit aus einer einschlägigen Verurteilung – begangen hat, sind erhöhte Anforderungen an die Begründung einer dennoch bewilligten erneuten Strafaussetzung zu stellen.(Rn.12) 3. Zu den Delikten, bei denen die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung der Strafe eher gebieten kann als bei anderen, gehören Straftaten nach § 114 StGB. Daneben können auch eine Häufung von Straftaten, einschlägige Vorstrafen und die Rückfälligkeit in der Bewährungszeit Anlass für eine Erörterung der Voraussetzungen des § 56 Abs. 3 StGB geben.(Rn.24) Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 8. Juni 2021 im Ausspruch über die Strafaussetzung zur Bewährung mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Das Amtsgericht Tiergarten hat den Angeklagten wegen tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Auf die hiergegen gerichtete, auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Berufung des Angeklagten hat das Landgericht Berlin das amtsgerichtliche Urteil im Rechtsfolgenausspruch dahin geändert, dass es die Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt hat. Die gegen das Berufungsurteil gerichtete und auf die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft, mit der diese die Verletzung materiellen Rechts rügt, wird von der Generalstaatsanwaltschaft vertreten. Das Rechtsmittel hat (vorläufigen) Erfolg. 1. Das Landgericht hat – was das Revisionsgericht im Falle einer zulässigen Revision von Amts wegen zu prüfen hat (st. Rspr.; vgl. Senat, Beschluss vom 4. Mai 2017 – [5] 121 Ss 42/17 [32/17] – juris Rn. 4, m. w. Nachw.) – zu Recht eine wirksame Beschränkung der Berufung des Angeklagten auf den Rechtsfolgenausspruch angenommen. Die tatsächlichen Feststellungen des amtsgerichtlichen Urteils sind ausreichend, um den Schuldspruch wegen tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte zu tragen, und bieten so eine hinreichende Grundlage für eine gesonderte Überprüfung des Strafausspruchs. Hingegen geht die vom Landgericht vorgenommene Beschränkung der Strafverfolgung nach § 154a Abs. 2 StPO ins Leere, da schon das Amtsgericht nur wegen einer Straftat nach § 114 StGB und nicht auch wegen einer tateinheitlich mitverwirklichten Tat des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte nach § 113 StGB verurteilt hatte. Mit Eintritt der so genannten horizontalen Rechtskraft wird jede Stoffbeschränkung nach § 154a StPO, die einen Eingriff in diesen bindenden Teil der Entscheidung und der Feststellungen zur Folge hätte, unzulässig (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 27. Dezember 2005 – 83 Ss 72/05 – juris Rn. 10. m. w. Nachw.). 2. Die Beschränkung der Revision der Staatsanwaltschaft auf den Ausspruch über die Strafaussetzung zur Bewährung ist ebenfalls wirksam. a) Die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung ist ein selbständiger Teil des Urteilsspruchs (vgl. § 260 Abs. 4 Satz 4 StPO). Sie kann isoliert angefochten werden, wenn sich die der Bewährungsentscheidung zugrunde liegenden Erwägungen von denen der Strafzumessung trennen lassen (vgl. Senat, Urteile vom 16. November 2018 – [5] 121 Ss 139/18 [62/18] – und vom 22. Juli 2016 – [5] 161 Ss 52/16 [7/16] – juris Rn. 3, jeweils m. w. Nachw.). An der Trennbarkeit fehlt es nicht schon dann, wenn sich die bei der Strafzumessung und der Aussetzungsentscheidung jeweils berücksichtigten Tatsachen überschneiden. Da beides eine Gesamtwürdigung erfordert, verknüpfen doppelrelevante Feststellungen die Entscheidungsbereiche regelmäßig; es ist offensichtlich und vom Gesetzgeber in § 46 Abs. 2 StGB einerseits und § 56 Abs. 1 Satz 2 StGB andererseits vorgesehen, dass die Tatsachen, welche die Zumessung der Strafe im engeren Sinne mitbestimmen, auch für die Aussetzungsentscheidung wesentliche Bedeutung erlangen. Die gesonderte Anfechtung der Entscheidungen hindert dies nicht (vgl. Senat, a.a.O., m. w. Nachw.). Die Beschränkung der Revision auf die Aussetzungsentscheidung ist jedoch unwirksam, wenn die Tatsachenfeststellungen und Erwägungen zum Strafmaß so unzulänglich oder lückenhaft sind, dass sie keine hinreichende Grundlage für die Aussetzungsentscheidung bilden, die Entscheidung über die Strafaussetzung an einem Fehler leidet, der zugleich die Strafzumessung betrifft, der Anfechtende sich gegen die Feststellung oder Nichtfeststellung einer doppelrelevanten Tatsache wendet oder eine unzulässige Verknüpfung von Strafmaß- und Aussetzungsentscheidung besteht. Es muss stets gewährleistet sein, dass das stufenweise entstehende Gesamturteil frei von inneren Widersprüchen bleibt (vgl. Senat, Urteile vom 16. November 2018, a.a.O., und vom 22. Juli 2016, a.a.O., juris Rn. 4 sowie Beschluss vom 4. Mai 2017, a. a. O., juris Rn. 7, jeweils m. w. Nachw.). b) Nach diesen Rechtsgrundsätzen bestehen im vorliegenden Fall keine Bedenken gegen die Wirksamkeit der Beschränkung der Revision auf die Entscheidung über die Strafaussetzung. Das Landgericht hat die Strafzumessung getrennt von der Strafaussetzung begründet. Strafmaß- und die Aussetzungsentscheidung sind auch nicht innerlich in unzulässiger Weise miteinander verknüpft. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass das Berufungsgericht wegen der Bewilligung der Strafaussetzung auf eine höhere oder – um sie zu ermöglichen – auf eine niedrigere Strafe erkannt hat. Die Tatsachenfeststellungen und Erwägungen zur Strafzumessung sind knapp, bilden aber eine ausreichende Grundlage für die Entscheidung über die Frage der Bewährung. Die Revision rügt ausschließlich Rechtsfehler bei der Anwendung des § 56 StGB, die das Strafmaß nicht berühren. Dass das Landgericht beiden Entscheidungsbereichen teilweise identische Tatsachen zugrunde gelegt hat – insbesondere die Teilnahme des Angeklagten an einem Gewaltpräventionskurs sowie seine zahlreichen und auch einschlägigen Vorbelastungen –, steht der isolierten Anfechtbarkeit der Strafaussetzung nicht entgegen. Denn gegen die Richtigkeit dieser doppelrelevanten Feststellungen wendet sich die Revision nicht. Sie beanstandet insoweit lediglich, dass das Landgericht den angesichts der Vordelinquenz und des Bewährungsbruchs geltenden Beurteilungsmaßstab verkannt habe, und rügt Rechtsfehler hinsichtlich der Feststellung und Würdigung der spezifischen Prognosetatsachen. 3. Die Erwägungen, mit denen das Landgericht die Strafaussetzung zur Bewährung begründet hat, halten revisionsgerichtlicher Prüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat seiner Entscheidung nicht den zutreffenden Prognosemaßstab zugrunde gelegt; überdies leidet die Begründung an sachlich-rechtlichen Feststellungs- und Erörterungsmängeln. a) Bei der Prognoseentscheidung, ob der Angeklagte unter dem Eindruck der gegenwärtigen Verurteilung in Zukunft keine Straftaten begehen wird, hat zunächst außer Betracht zu bleiben, ob solche zukünftigen Straftaten von einschlägiger Natur sind, da das Gesetz nach § 56 Abs. 1 Satz 1 StGB lediglich von Straftaten schlechthin ausgeht, ohne diese auf den zur Aburteilung anstehenden Deliktsbereich einzuschränken (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 2000 – 3 StR 156/00 –, juris Rn. 18; BayObLG, Urteil vom 5. September 2002 – 5St RR 224/02 –, juris Rn. 9 = NStZ-RR 2003, 105; Fischer, StGB, 68. Aufl., § 56 Rn. 4; Hubrach in LK-StGB, 12. Aufl., § 56 Rn. 15). Es versteht sich von selbst, dass die Grundlage für eine Prognoseentscheidung nicht dadurch verbessert wird, wenn der Angeklagte neben bisher mehrfach begangenen Delikten bestimmter Art durch die Begehung einer andersartigen Tat zu erkennen gibt, dass er auch vor der Verletzung weiterer Rechtsgüter nicht zurückschreckt. Dieses Verhalten lässt befürchten, dass bei ihm nicht nur ein Hang zur Verletzung bestimmter Rechtsgüter vorliegt, sondern dass er allgemein zur Delinquenz neigt (BayObLG, a. a. O.). Es erweist sich somit bereits als rechtsfehlerhaft, wenn das Landgericht zur Begründung seiner Prognoseentscheidung in Erwägung zieht, dass der Angeklagte im Hinblick auf die von ihm an den Tag gelegte Bereitschaft, sich mit den Ursachen seiner Straffälligkeit auseinanderzusetzen, keine „vergleichbaren Taten mehr begehen wird“. b) Die Frage, ob zu erwarten ist, dass sich der Angeklagte schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird (§ 56 Abs. 1 StGB), hat der Tatrichter unter Berücksichtigung aller dafür bedeutsamen Umstände im Sinne einer Gesamtwürdigung zu entscheiden. Bei dieser Prognose steht ihm ein Beurteilungsspielraum zu (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Januar 2019 – [5] 161 Ss 163/18 [81/18] – juris Rn. 7 f.; Senat, Urteile vom 11. August 2020 – [5] 121 Ss 96/20 [34/20] – und vom 22. Juli 2016 – [5] 161 Ss 52/16 [7/16] – juris Rn. 8). Ist der Tatrichter zu einer Prognose gelangt, steht ihm für die Entscheidung kein Ermessen zu. Die Strafaussetzung ist vielmehr bei günstiger Prognose zu gewähren und bei ungünstiger zu versagen (vgl. KG, Beschluss vom 5. Februar 2020 – [2] 161 Ss 204/19 [3/20] –, m. w. Nachw.; Senat, Urteil vom 13. Dezember 2006 – [5] 1 Ss 305/06 [49/06] –, juris Rn. 14). Die Prognoseentscheidung des Tatrichters ist vom Revisionsgericht grundsätzlich bis zur Grenze des Vertretbaren hinzunehmen und nur daraufhin zu überprüfen, ob sie rechtsfehlerhaft ist, das heißt ob der Tatrichter Rechtsbegriffe verkannt oder von seinem Beurteilungsspielraum in fehlerhafter Weise Gebrauch gemacht hat, ob er also unzutreffende Maßstäbe angewandt, nahe liegende Umstände übersehen oder festgestellte Umstände falsch gewichtet hat (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Januar 2019, a.a.O.; KG, a.a.O.; jeweils m.w.N.). Der Tatrichter ist jedoch – wie nach § 267 Abs. 3 Satz 4 Alt. 1 StPO auch in formeller Hinsicht geboten – gehalten, die Bewilligung der Strafaussetzung zur Bewährung im Urteil unter Darlegung der dafür maßgeblichen Erwägungen in einer den Anforderungen des sachlichen Rechts genügenden Weise zu begründen. Er hat darzulegen, dass er die erforderliche Gesamtwürdigung vorgenommen und dabei alle wesentlichen – Rückschlüsse auf die künftige Straffreiheit des Angeklagten ohne eine Einwirkung des Strafvollzuges zulassenden – Umstände des Falles einbezogen hat (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Januar 2019, a. a. O., juris Rn. 9 f.; Urteile vom 11. August 2020, a. a. O., und vom 22. Juli 2016, a. a. O., juris Rn. 9). Eine Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung ist nicht nur dann rechtsfehlerhaft, wenn das Tatgericht nicht alle von ihm festgestellten relevanten Umstände in die gebotene Gesamtwürdigung mit einbezogen hat, sondern bereits dann, wenn die getroffenen Feststellungen lückenhaft sind, weil für die zukünftige Lebensgestaltung des Angeklagten maßgebliche Prognosegesichtspunkte nicht festgestellt und erörtert werden (vgl. Senat, a.a.O., m.w.N.). Bei einem mehrfach und dabei – wie hier – auch wiederholt einschlägig vorbestraften Täter, der schon frühere Bewährungsfristen nicht bestanden oder die neue Tat während laufender Bewährung – insbesondere innerhalb einer Bewährungszeit aus einer einschlägigen Verurteilung – begangen hat, sind erhöhte Anforderungen an die Begründung einer dennoch bewilligten erneuten Strafaussetzung zu stellen. Zwar ist auch in diesen Fällen eine positive Prognose im Sinne von § 56 Abs. 1 StGB nicht von vornherein ausgeschlossen. Die Erwartung künftiger Straffreiheit bedingt in einem solchen Fall jedoch qualifizierte Anforderungen an die Abfassung der Urteilsgründe. Es sind die – besonderen – Umstände darzulegen, aus denen das Gericht trotz der mit dem Täter bisher gemachten schlechten Erfahrungen die positive Erwartung herleitet. Denn dieser hat durch seine neuerliche Straffälligkeit gezeigt, dass er nicht willens oder fähig ist, sich frühere Verurteilungen zur Warnung dienen zu lassen. Bei ihm kann daher in der Regel nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit erwartet werden, dass er sich anders als in der Vergangenheit verhalten, sich also in Zukunft straffrei führen wird. Die vorbezeichneten Umstände müssen in den Urteilsgründen im Rahmen einer Gesamtwürdigung dargelegt werden, wobei eine Gegenüberstellung der bisherigen und der gegenwärtigen Lebensverhältnisse des Täters erforderlich ist und es einer eingehenden Auseinandersetzung mit den Vortaten und den Umständen, unter denen sie begangen wurden, bedarf (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Januar 2019, a.a.O., juris Rn. 11; Urteile vom 11. August 2020, a.a.O., und vom 22. Juli 2016, a.a.O., juris Rn. 10, jeweils m.w.N.). Nur dann lässt sich nachvollziehen, dass die eingetretenen Veränderungen in den persönlichen Lebensverhältnissen des Angeklagten ein solches Gewicht erlangt haben, dass nicht nur die Hoffnung oder vage Möglichkeit besteht, der Angeklagte werde künftig keine Straftaten mehr begehen (vgl. Senat, Urteil vom 11. August 2020, a.a.O.). Die dargelegten erhöhten Anforderungen waren vorliegend zu beachten, da der Angeklagte bei Begehung der verfahrensgegenständlichen Tat unter Bewährung wegen einer nahezu identischen und damit einschlägigen Tat des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit versuchter Körperverletzung stand, die er ebenfalls auf einem S-Bahnhof gegenüber zwei Polizeibeamten begangen hatte und deretwegen eine Freiheitsstrafe von zehn Monaten verhängt worden war. Auch zuvor war er bereits allein wegen acht Widerstandstaten, davon in fünf Fällen in Tateinheit mit (versuchter) Körperverletzung, im Wege sieben dahingehender Erkenntnisse des Amtsgerichts Tiergarten zu empfindlichen Geldstrafen oder zu Freiheitsstrafen verurteilt worden. Eine unter anderem wegen einer derartigen Tat verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten und zwei Wochen hatte er im Jahr 2010 vollverbüßt. Nach diesen Grundsätzen kann die angefochtene Aussetzungsentscheidung keinen Bestand haben. Die Urteilsgründe werden den dargelegten besonderen Anforderungen an die Begründung der günstigen Prognoseentscheidung nicht gerecht. aa) Es ist schon nicht ersichtlich, dass das Landgericht erkannt hat, dass es angesichts der einschlägigen Vorstrafen und des Bewährungsversagens besonderer Umstände bedurfte, um gleichwohl eine positive Prognose im Sinne des § 56 Abs. 1 StGB zu begründen. Die Ausführungen, wonach der „Tatsache, dass der Angeklagte die verfahrensgegenständliche Tat während laufender Bewährungszeit begangen hat“ – in Anbetracht mangelnder Erkenntnisse über neue einschlägige Verfehlungen – „auch nur ein geringes Gewicht“ zukomme, lassen besorgen, dass es insoweit von einem unzutreffenden Bewertungsmaßstab ausgegangen ist. bb) Das Landgericht hat sich bei seiner Entscheidung über die Strafaussetzung weiter nicht hinreichend mit der Delinquenzgeschichte des Angeklagten auseinandergesetzt. (1) Die Kammer nimmt im Rahmen der Gesamtabwägung nur in pauschaler Weise auf die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen Bezug und stellt in die Bewertung insoweit lediglich ein, dass diese schon längere Zeit zurück lägen. Mit Ausnahme der Vorverurteilung vom 17. April 2014 mangelt es den Feststellungen bereits an Angaben zu den Tatzeiten, so dass die zeitlichen Abläufe und Zusammenhänge – gerade auch hinsichtlich der Rückfallgeschwindigkeit nach einer Verurteilung und des (für die Beurteilung der Delinquenzentwicklung relevanten) Abstandes zwischen den einzelnen (insbesondere einschlägigen) Taten – insgesamt nicht nachvollziehbar sind (vgl. Senat, Urteil vom 22. Juli 2016, a.a.O. – juris Rn. 14). (2) Keine Berücksichtigung hat im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung der von der Strafkammer festgestellte und für die zu treffende Prognoseentscheidung bedeutsame Umstand gefunden, dass sich der Angeklagte in der Vergangenheit auch nach der vollständigen Verbüßung einer nicht unerheblichen Freiheitsstrafe nicht von der Begehung weiterer, teilweise gleichgelagerter Taten hat abhalten lassen (vgl. hierzu OLG Köln NStZ-RR 2007, 266; Fischer, a. a. O., Rn. 6c; Hubrach, a. a. O., Rn. 20; jeweils m. w. Nachw.). (3) Für die Prognoseentscheidung ist in diesem Zusammenhang zudem von erheblicher Bedeutung, warum die Bewährungszeit aus der einschlägigen Vorverurteilung vom 17. April 2014 durch (Beschwerde-)Beschlüsse des Landgerichts vom 24. August 2018 und 28. Mai 2019 wiederholt verlängert werden musste. Dahingehende Feststellungen enthält das angefochtene Urteil nicht. Er steht zu vermuten, dass Anlass hierfür die weiteren innerhalb der Bewährungszeit erfolgten Verurteilungen durch das Amtsgericht Tiergarten vom 27. Juni 2017 und 13. März 2018 waren. Das Urteil enthält hierzu weder Angaben zu den Tatzeiten noch zu dem jeweiligen Tatgeschehen oder den diesbezüglichen prognostisch relevanten Begleitumständen. So kann nicht beurteilt werden, ob auch die diesen Verurteilungen zugrunde liegenden Taten (darunter eine Tat der Bedrohung) – ebenso wie die verfahrensgegenständliche Tat – in die erst am 24. April 2021 abgelaufene Bewährungszeit fallen und diese Delinquenz möglicherweise Rückschlüsse darauf zulässt, in welcher Weise die frühere Bewährungsentscheidung den Angeklagten überhaupt zu beeindrucken vermochte. cc) Soweit die Kammer der von dem Angeklagten bekundeten Bereitschaft, sich mit den Ursachen seiner Straffälligkeit auseinanderzusetzen, und dabei insbesondere den von ihm absolvierten Trainingskursen zur Gewaltprävention besonderes Gewicht beimisst, geht sie zwar rechtlich zutreffend davon aus, dass auch im Falle erheblicher Vorstrafen und bei früherem Bewährungsversagen gezielten Therapie- oder sonstigen bewährungsflankierenden Weisungen im Einzelfall eine herausragende Bedeutung im Sinne einer positiven Wendung in der Lebensführung eines Angeklagten zukommen kann (vgl. Senat, Urteil vom 22. Juli 2016, a.a.O., juris Rn. 22). Es mag auch zutreffen, dass die Wirkung einer solchen Therapie im Einzelfall erst nach kontinuierlicher ein- bis zweijähriger Teilnahme eintritt. Die Kammer lässt dabei jedoch unerörtert, dass der Angeklagte den eigenen Ausführungen entsprechend erkannt habe, dass die Ursache seiner Straffälligkeit „gegenüber Polizeibeamten oder anderen Uniform tragenden Menschen in seiner eigenen Persönlichkeit begründet sei“, dass er ferner bereits einen ersten siebenmonatigen Kurs mit 25 Terminen absolviert und er zudem vorgetragen hat, in diesem Kurs „Handlungsweisen in kritischen Situationen erlernt“ zu haben und ihm bewusst geworden sei, „dass er andere Menschen nicht beleidigen oder ihnen gegenüber aggressiv auftreten dürfe“, aber ungeachtet dessen während des Laufes des zweiten Präventionskurses im Jahr 2019 die vorliegende erneute Tat zum Nachteil von Vollstreckungsbeamten begangen hat. dd) In Anbetracht der unzureichenden Auseinandersetzung mit der Wirkung der von dem Angeklagten besuchten Kurse zur Gewaltprävention kommt auch dem von der Kammer hervorgehobenen Umstand, es sei „seitdem nicht mehr zu einschlägigen Taten gekommen“, nur begrenzte Aussagekraft für die prognostische Beurteilung zu. Ausweislich der Feststellungen zu der langjährigen Delinquenzgeschichte des Angeklagten ist belegt, dass es auch früher bereits straffreie Phasen gegeben hat (dazu vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 22. August 2006 – 2 Ss 241/06 – juris Rn. 7; Senat, Urteil vom 22. Juli 2016, a.a.O. – juris Rn. 21). So hatte der Angeklagte die Tat, die den Gegenstand der Vorverurteilung und Bewährungsentscheidung vom 17. April 2014 bildete, mehr als zwei Jahre nach dem letzten davor liegenden tatrichterlichen Erkenntnis vom 1. August 2011 begangen. ee) Darüber hinaus mangelt es dem Urteil an der gebotenen Gegenüberstellung der früheren und der gegenwärtigen Lebensverhältnisse des Angeklagten. Die Urteilsgründe belegen nicht, dass sich die Umstände, unter denen dieser die Vortaten begangen hat, in einer Weise geändert haben, dass von ihm nunmehr ein straffreies Verhalten zu erwarten wäre. Hierfür wären insbesondere weitergehende Feststellungen zu den Lebensverhältnissen des Angeklagten zum Zeitpunkt der Begehung der der Bewährungsentscheidung zugrunde liegenden Tat vom 10. September 2013 sowie zu deren Hintergründen und seinen gegenwärtigen Lebensumständen erforderlich gewesen. Das Urteil beschränkt sich in den – insoweit nur knappen – Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten auf die Mitteilung, dass dieser seit zehn Jahren verheiratet sei und aktuell keiner bezahlten Beschäftigung nachgehe, nachdem er sich seinen Lebensunterhalt zwischenzeitlich durch Hilfsarbeiten auf dem Bau oder in Autowerkstätten gesichert habe. Zu seinen vier Kindern, die in Kamerun lebten, bestehe nur sporadischer Kontakt. Eine relevante Veränderung seiner Lebenssituation, die mit dem erforderlichen hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Erwartung begründen könnte, der Angeklagte werde künftig keine Straftaten mehr begehen, ist hierdurch nicht belegt. Nach den bisherigen Feststellungen besteht vielmehr Grund zu der Annahme, dass seine persönlichen Verhältnisse, die sich bereits in der Vergangenheit nicht als hinreichend stabilisierend und schützend im Hinblick auf sein delinquentes Handeln erwiesen haben, weitgehend unverändert geblieben sind und in Bezug auf eine geregelte und tagesstrukturierende Beschäftigung noch eher eine Verschlechterung erfahren haben dürften. c) Das angefochtene Urteil stellt sich weiter als lückenhaft dar, weil die Strafkammer es rechtsfehlerhaft unterlassen hat, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe von sechs Monaten gebietet (§ 56 Abs. 3 StGB). aa) Die Beurteilung dieser Frage ist zwar in erster Linie Sache des Tatrichters; ihre ausdrückliche Erörterung in den Urteilsgründen ist aber unerlässlich, wenn Grundlage der Verurteilung ein Sachverhalt ist, der die Notwendigkeit der Strafvollstreckung zur Verteidigung der Rechtsordnung nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen lässt (vgl. Senat, Urteil vom 16. November 2018, a. a. O.; BayObLG, a. a. O., juris Rn. 12; jeweils m. w. Nachw.). Ist dies der Fall, bedarf das Urteil einer spezifischen und sorgfältigen Gesamtwürdigung der tat- und täterbezogenen Umstände (vgl. BGH, Beschluss vom 24. April 1997 – 4 StR 662/96 – juris Rn. 10 m. w. Nachw.). Zu erörtern ist, ob eine Aussetzung der Strafe zur Bewährung im Hinblick auf schwerwiegende Besonderheiten des Einzelfalles für das allgemeine Rechtsempfinden schlechthin unverständlich erscheinen müsste und das Vertrauen der Bevölkerung in die Unverbrüchlichkeit des Rechts und in den Schutz der Rechtsordnung vor kriminellen Angriffen dadurch erschüttert werden könnte (vgl. Senat, a. a. O.; BayObLG, a. a. O., juris Rn. 13; Fischer, a.a.O., Rn. 14; jeweils m. w. Nachw.). Angesichts dieser Grundsätze liegt es nahe, dass bei gewissen Taten die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung der Strafe eher gebieten kann als bei anderen. Dazu zählen Straftaten gegen die Rechtspflege (im Hinblick auf Aussagedelikte siehe BayObLG, a. a. O., juris Rn. 14) und Delikte, die gerade dem Schutz der Personen dienen, die die Rechtsordnung im Besonderen schützen (vgl. dazu Kulhanek, Gewaltsamer und tätlicher Widerstand, JR 2018, 551, 559 und Fn. 77 unter Berufung auf OLG Nürnberg vom 19. März 2018 – 2 OLG 8 Ss 15/18 –). Daneben können auch eine Häufung von Straftaten (Fischer, a. a. O.), einschlägige Vorstrafen und die Rückfälligkeit in der Bewährungszeit Anlass für eine Erörterung geben (vgl. Senat, a. a. O.; BayObLG, a. a. O., juris Rn. 15). bb) Nach diesen Maßstäben konnte auf die Erörterung der Vorschrift des § 56 Abs. 3 StGB schon angesichts der Vorstrafensituation und des vorliegenden Bewährungsbruchs nicht verzichtet werden. Darüber hinaus lassen auch die konkreten Tatumstände die Notwendigkeit einer Strafvollstreckung zur Verteidigung der Rechtsordnung nicht als ausgeschlossen erscheinen. Der Angeklagte hat erneut eine Gewalttat gegen Polizeibeamte begangen. Der vorliegend verletzte Tatbestand des tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte (§ 114 StGB), der im Jahr 2017 nach einer zu verzeichnenden Zunahme von Gewaltdelikten zum Nachteil von Polizisten und anderen Vollstreckungsbeamten eingeführt worden war (siehe hierzu auch Senat, a. a. O., m. w. Nachw.), dient neben dem Individualschutz des Amtsträgers auch dem Schutz des überindividuellen Interesses an staatlicher Dienstausübung (Fischer, a. a. O., § 114 Rn. 2). 4. Die aufgezeigten Mängel begründen eine Verletzung des sachlichen Rechts, auf welcher der Ausspruch über die Strafaussetzung zur Bewährung beruht (§ 337 Abs. 1 StPO). Der Senat hebt das angefochtene Urteil insoweit mit den zugehörigen Feststellungen auf (§ 353 Abs. 1, Abs. 2 StPO) und verweist die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück (§ 354 Abs. 2 Satz 1 StPO).