Beschluss
5 Ws 269/21 Vollz
KG Berlin 5. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2022:0119.5WS269.21VOLLZ.00
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Leitsätze
1. Lockerungen im Sinne des § 42 Abs. 1 StVollzG Bln umfassen - abweichend von § 11 Abs. 1 Nr. 2 StVollzG (Bund) - nicht auch Ausführungen; diese sind vielmehr gesondert in § 45 Abs. 1 StVollzG Bln geregelt.(Rn.12)
2. Betreffend Lockerungen sind die zu dem früher geltenden § 11 StVollzG (Bund) entwickelten Grundsätze auf § 42 Abs. 1 und Abs. 2 StVollzG Bln zu übertragen und anzuwenden.(Rn.22)
3. Bei der Behandlungsuntersuchung handelt es sich um eine psychosoziale Diagnostik der Persönlichkeit, bei welcher der Anstalt hinsichtlich der Methodik - unter Beachtung der Vorgaben in § 8 Abs. 2 bis Abs. 5 StVollzG Bln - ein erheblicher Beurteilungsspielraum zusteht.(Rn.30)
Tenor
1. Auf die Rechtsbeschwerde des Gefangenen wird der Beschluss des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 20. Oktober 2021 aufgehoben
a) hinsichtlich der Entscheidung über den Antrag des Gefangenen, ihm Ausführungen zu gewähren, sowie
b) hinsichtlich der Kosten- und Auslagenentscheidung.
2. Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Lockerungen im Sinne des § 42 Abs. 1 StVollzG Bln umfassen - abweichend von § 11 Abs. 1 Nr. 2 StVollzG (Bund) - nicht auch Ausführungen; diese sind vielmehr gesondert in § 45 Abs. 1 StVollzG Bln geregelt.(Rn.12) 2. Betreffend Lockerungen sind die zu dem früher geltenden § 11 StVollzG (Bund) entwickelten Grundsätze auf § 42 Abs. 1 und Abs. 2 StVollzG Bln zu übertragen und anzuwenden.(Rn.22) 3. Bei der Behandlungsuntersuchung handelt es sich um eine psychosoziale Diagnostik der Persönlichkeit, bei welcher der Anstalt hinsichtlich der Methodik - unter Beachtung der Vorgaben in § 8 Abs. 2 bis Abs. 5 StVollzG Bln - ein erheblicher Beurteilungsspielraum zusteht.(Rn.30) 1. Auf die Rechtsbeschwerde des Gefangenen wird der Beschluss des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 20. Oktober 2021 aufgehoben a) hinsichtlich der Entscheidung über den Antrag des Gefangenen, ihm Ausführungen zu gewähren, sowie b) hinsichtlich der Kosten- und Auslagenentscheidung. 2. Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen. A. 1. Der Beschwerdeführer verbüßt derzeit eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten wegen Vergewaltigung in zwei Fällen, sexuellen Übergriffs in 14 Fällen und sexueller Belästigung aus dem seit dem 28. November 2019 rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Berlin vom 4. März 2019. Der Verurteilung liegen im Zeitraum von Ende 2016 bis Februar 2018 im Rahmen der damaligen Tätigkeit des Gefangenen als sogenannter Entspannungstherapeut begangene Sexualstraftaten zum Nachteil von 17 Frauen im Alter von 18 bis 55 Jahren zugrunde, welche er im Verlauf von Massagen gegen ihren Willen sexuell motiviert am unbekleideten Körper berührte, wobei er in zwei Fällen auch seine Finger in die Vagina der Geschädigten einführte. Der wegen Gewalt- und Aggressionsdelikten in den Jahren 2005, 2009 und 2011 vorbestrafte Beschwerdeführer befindet sich erstmals in Strafhaft. Das Strafende ist auf den 18. Januar 2026 notiert. Am 29. Januar 2020 stellte sich der Beschwerdeführer zum Haftantritt in der Justizvollzugsanstalt des Offenen Vollzuges Berlin. Nach Durchführung des Diagnostikverfahrens erstellte die Anstalt unter dem 18. März 2020 einen Vollzugs- und Eingliederungsplan, der unter anderem die Unterbringung des Gefangenen im geschlossenen Vollzug vorsah und mit dem die Gewährung von Lockerungen und Urlaub abgelehnt wurde. Am Folgetag wurde der Gefangene in die Justizvollzugsanstalt T. verlegt, wo er am 4. Januar 2021 in die Sozialtherapeutische Anstalt aufgenommen wurde. 2. Mit dem - hier angegriffenen - Vollzugs- und Eingliederungsplan vom 10. Juni 2021 hat die Vollzugsbehörde erneut die Eignung des Gefangenen für eine Unterbringung im offenen Vollzug verneint und es abgelehnt, ihm Lockerungen zur Erreichung des Vollzugsziels (insbesondere) in Form begleiteter und unbegleiteter Ausgänge (§ 42 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StVollzG Bln) zu gewähren. Letzteres hat sie damit begründet, nach den Feststellungen des Psychologischen Dienstes der Justizvollzugsanstalt des Offenen Vollzuges Berlin bestünden bei dem Gefangenen eine starke promiskuitive Sexualität mit einer massiven Phantasietätigkeit und einem exzessiven Pornographiekonsum sowie eine dissoziale Neigung im Hinblick auf die Persönlichkeitsrechte anderer. Eine transparente Auseinandersetzung mit dieser Problematik oder eine ausreichende Behandlung hätten bislang nicht stattgefunden. Ein authentisches Problembewusstsein bezüglich seiner Sexual- und Persönlichkeitsproblematik sei bei dem Gefangenen nur bedingt vorhanden. Die den zahlreichen, sorgfältig geplanten Anlasstaten zugrundeliegenden Persönlichkeitsanteile und die bei den Taten wirksame Dynamik seien mangels therapeutischer Behandlung weiterhin virulent, so dass im Falle der Gewährung von Ausgängen von einer konkreten Gefahr für neuerliche Annäherungsversuche im Sinne einer - hohen - Missbrauchsgefahr auszugehen sei. Zugleich bestehe deshalb ein hohes Risiko, dass sich der Gefangene spontan der weiteren Strafvollstreckung entziehe. 3. Mit am 24. Juni 2021 bei dem Landgericht Berlin eingegangenem Schriftsatz seines Bevollmächtigten wandte sich der Gefangene gegen den Vollzugs- und Eingliederungsplan vom 10. Juni 2021, soweit mit diesem seine Geeignetheit für den offenen Vollzug verneint und ihm Vollzugslockerungen versagt wurden. Er begehrte, den Vollzugs- und Eingliederungsplan insoweit aufzuheben und die Justizvollzugsanstalt zu verpflichten, ihm Lockerungen, zunächst in Form von Ausführungen und Ausgängen, zu gewähren, hilfsweise, ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Hinsichtlich seiner Eignung für den offenen Vollzug beantragte er die Verpflichtung der Vollzugsbehörde zur Neubescheidung. 4. Diese Anträge hat das Landgericht Berlin - Strafvollstreckungskammer - mit dem hier angefochtenen Beschluss auf Kosten des Beschwerdeführers und unter Festsetzung eines Streitwerts von 2.500,- Euro als unbegründet zurückgewiesen. Soweit es den Antrag auf Gewährung von Lockerungen betrifft - nur dieser ist Gegenstand der Rechtsbeschwerde -, hat das Landgericht ausgeführt, die Vollzugsbehörde habe den nach § 42 Abs. 2 StVollzG Bln maßgeblichen Beurteilungsmaßstab herangezogen und im Einzelfall auf der Grundlage eines zutreffend ermittelten Sachverhalts ohne Überschreitung des behördlichen Beurteilungsspielraumes sowie ohne Ermessensfehler auf den Beschwerdeführer angewendet. Entgegen dem Vortrag des Gefangenen verletze die im Diagnostikverfahren angewandte Methodik nicht die gesetzliche Vorgabe der Wissenschaftlichkeit (§ 8 Abs. 2 Satz 1 StVollzG Bln). Die methodenkritische Kurzstellungnahme des von dem Gefangenen beauftragten Sachverständigen Prof. Dr. B vom 12. Februar 2021 verkenne, dass für das Verfahren nicht dieselben Anforderungen zu stellen seien wie für forensische Prognosegutachten. Soweit sich aus dem in der Eingangsdiagnostik herangezogenen statistischen Prognoseinstrument „LSI-R“ ein lediglich geringes Rückfallrisiko ergeben habe, habe die Anstalt eingehend dargelegt, dass dabei wesentliche Aspekte des Einzelfalls keine Berücksichtigung gefunden hätten, aus denen sich eine erheblich höhere Rückfallgefahr ergebe, welche das Instrument nicht abbilden könne. Abzustellen sei hier insbesondere auf den langen Tatzeitraum, die Ausübung von Druck auf die Geschädigten, den Planungsaufwand und die Kreativität des Gefangenen bei der (vermeintlichen) rechtlichen Absicherung seiner Taten, das aufgrund der konkreten Tatumstände anzunehmende Dunkelfeld unbekannt gebliebener weiterer Taten, die Vorstrafen des Beschwerdeführers wegen Aggressionsdelikten sowie seine Bagatellisierungstendenzen und mangelnde Transparenz im erst begonnenen therapeutischen Prozess bei gleichzeitiger taktierender Überangepasstheit gegenüber Entscheidungsträgern. Dass der Gefangene seine Massagetätigkeit aufgegeben habe, stehe einer Missbrauchsprognose nicht entgegen, weil sich auch außerhalb eines solchen Rahmens in alltäglichen Situationen ohne Weiteres Gelegenheit zu sexuellen Übergriffen bieten könne. Der Vollzugsbehörde sei es auch nicht verwehrt, hinsichtlich verschiedener Lockerungsformen jeweils auf dieselben tatsächlichen Versagungsgründe zurückzugreifen, soweit sie - wie hier der Fall - die dabei geltenden unterschiedlichen Maßstäbe nicht verkenne. Mit Blick auf begleitete Ausgänge habe die Anstalt zu Recht auf die lediglich stützende Rolle der Begleitperson hingewiesen. Vor diesem Hintergrund sowie angesichts des noch zu vollstreckenden erheblichen Strafrestes und des intransparenten Verhaltens des Gefangenen habe die Vollzugsbehörde auch eine Fluchtgefahr fehlerfrei bejaht. Wegen der weiteren Einzelheiten nimmt der Senat auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug, welcher dem Bevollmächtigten am 25. Oktober 2021 zugegangen ist. 5. Mit am 25. November 2021 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz seines Bevollmächtigten hat der Strafgefangene gegen die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer Rechtsbeschwerde erheben lassen, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Er beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen, soweit der Antrag auf Gewährung von Vollzugslockerungen zurückgewiesen worden ist. Die Rechtsbeschwerde sei zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zulässig. Die Kammer habe ihre Sachaufklärungspflicht aus § 244 Abs. 2 StPO verletzt, indem sie sich nicht mit der methodenkritischen Kurzstellungnahme des Sachverständigen Prof. Dr. B vom 12. Februar 2021 auseinandergesetzt habe, welcher die psychologische Bewertung des Beschwerdeführers im Diagnostikverfahren als einseitig beanstandet und fehlende Bezüge zu Risiko- und Schutzfaktoren kritisiert habe. Hinsichtlich der Fluchtgefahr habe die Strafvollstreckungskammer ungeprüft die Einschätzung der Justizvollzugsanstalt übernommen und übergangen, dass der Psychologische Dienst bei dem Beschwerdeführer nur geringe Fluchtrisiken gesehen hatte. Auch seien weitere prognostisch relevante Umstände, wie etwa das in einem früheren Vollzugsplan als positiv gewürdigte persönliche Umfeld des Beschwerdeführers, außer Betracht geblieben. Demgegenüber habe die Kammer in unzulässiger Weise die Entscheidung der Anstalt, welche im Übrigen Gründe nachgeschoben habe, um eigene Erwägungen zum verbleibenden Strafrest ergänzt. Zudem sei es widersprüchlich, dass mit Blick auf die Eignung des Beschwerdeführers für den offenen Vollzug nicht von Fluchtgefahr ausgegangen worden sei, obwohl insoweit ein strenger Maßstab gelte als bei Lockerungen. Im Hinblick auf eine Missbrauchsgefahr sei nicht berücksichtigt worden, dass diese in der Eingangsdiagnostik der Sozialtherapeutischen Anstalt als gering bewertet worden sei. Der Beschwerdeführer habe außerdem deeskalierend reagiert, als ihn im November 2020 ein Mitgefangener angegriffen und verletzt habe; demgegenüber sei eine zehn Jahre zurückliegende Verurteilung wegen Körperverletzung in die Betrachtung eingeflossen. Mit den Anlasstaten vergleichbare Delikte könne der Beschwerdeführer entgegen der Annahme der Vollzugsbehörde nicht mehr begehen, weil er sein Gewerbe als Masseur abgemeldet habe. Die Möglichkeit spontaner sexueller Übergriffe sei von der Anstalt erkennbar nicht gesehen worden und widerspreche auch dem gegen ihn erhobenen Vorwurf, bei den Anlasstaten geplant vorgegangen zu sein. B. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb der Frist des § 118 Abs. 1 StVollzG sowie unter Einhaltung der Formerfordernisse nach § 118 Abs. 3 StVollzG angebracht worden. Sie hat den aus dem Tenor ersichtlichen (vorläufigen) Teilerfolg (s. sogleich unten I.); im Übrigen ist sie unzulässig (vgl. nachfolgend II.). I. 1. Soweit der Beschwerdeführer beantragt hat, ihm Ausführungen zu gewähren, ist sein Rechtsmittel mit der erhobenen Sachrüge zulässig, weil der Senat aufgrund fehlender Begründung des angefochtenen Beschluss an der Prüfung gehindert ist, ob die Strafvollstreckungskammer den Antrag rechtsfehlerfrei als unbegründet zurückgewiesen hat. a) Die Rechtsbeschwerde ist nicht nur zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (vgl. § 116 Abs. 1 StVollzG), sondern auch dann zulässig, wenn die tatsächlichen Feststellungen oder rechtlichen Erwägungen der angefochtenen Entscheidung so unzureichend sind, dass das Rechtsbeschwerdegericht die Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG nicht überprüfen kann, jedoch das Vorliegen einer erörterungsbedürftigen Rechtsfrage naheliegt oder nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Strafvollstreckungskammer das sachliche Recht nicht richtig auf den ermittelten Sachverhalt angewendet hat und ihre Entscheidung darauf beruht (st. Rspr., vgl. etwa Senat, Beschlüsse vom 12. Juni 2019 - 5 Ws 56/19 Vollz -, vom 4. Juni 2019 - 5 Ws 79/19 Vollz - und vom 18. August 2016 - 5 Ws 97/16 Vollz -, juris Rn. 4 ff., jeweils m.w. Nachw.). In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass die von den Strafvollstreckungskammern erlassenen Beschlüsse grundsätzlich den Anforderungen genügen müssen, die § 267 StPO an die Begründung strafrechtlicher Urteile stellt. Hieraus folgt, dass die Strafvollstreckungskammer die entscheidungserheblichen Tatsachen und rechtlichen Erwägungen so vollständig darzulegen hat, dass sie eine rechtliche Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht ermöglichen (Senat, jeweils a.a.O., m.w. Nachw.). Nach § 115 Abs. 1 Satz 2 StVollzG stellt der Beschluss der Strafvollstreckungskammer den Sach- und Streitstand seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt zusammen; eine Verweisung nach § 115 Abs. 1 Satz 3 StVollzG auf die bei den Akten befindlichen Schriftstücke, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ergibt, soll nur wegen der weiteren Einzelheiten erfolgen. Für verfahrensgegenständliche Bescheide gilt, dass ihr Inhalt und die tragenden Erwägungen einer ablehnenden Entscheidung wiederzugeben sind (Senat, Beschluss vom 18. August 2016, a.a.O., Rn. 7, m.w. Nachw.). b) Diesen Anforderungen wird der angefochtene Beschluss mit Blick auf den Antrag des Beschwerdeführers, ihm Ausführungen zu gewähren, nicht gerecht. aa) Ausweislich der Beschlussformel ihrer Entscheidung hat die Strafvollstreckungskammer die Anträge des Gefangenen auf gerichtliche Entscheidung vom 24. Juni 2021 insgesamt als unbegründet zurückgewiesen. Hiervon umfasst ist ersichtlich auch der in der Sachdarstellung wörtlich wiedergegebene Antrag des Gefangenen, ihm „Vollzugslockerungen, zunächst in Form von Ausführungen und Ausgängen, zu gewähren“. Zwar umfassen Lockerungen im Sinne des hier einschlägigen § 42 Abs. 1 StVollzG Bln - anders als etwa nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 StVollzG (vgl. dem entsprechend auch die Terminologie in BVerfG, Beschluss vom 1. Dezember 2021 - 2 BvR 2080/21 -, juris Rn. 5: „Lockerungen in Gestalt von Ausführungen“) - nicht auch Ausführungen; diese sind vielmehr gesondert in § 45 Abs. 1 StVollzG Bln geregelt (vgl. Senat, Beschluss vom 23. Februar 2017 - 5 Ws 245/16 - juris Rn. 18 f.). Ungeachtet dieser begrifflichen Zuordnung geht jedoch aus dem Antrag explizit ein Begehren auf die Gewährung (auch) von Ausführungen hervor, über welches die Kammer mit der umfassenden Zurückweisung dieses Antrags auch befunden hat. Die Rechtsbeschwerde nimmt zwar die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer über die Frage der Eignung des Beschwerdeführers für den offenen Vollzug von ihrem Angriff aus, richtet sich jedoch ausdrücklich insgesamt gegen den Beschluss, soweit dieser Ausführungen und Ausgänge betrifft. bb) Eine Prüfung, ob die Strafvollstreckungskammer bei der Ablehnung dieses Antrags den zutreffenden rechtlichen Maßstab zugrunde gelegt und fehlerfrei angewendet hat, ist dem Senat indes verwehrt. Der Beschluss schweigt gänzlich dazu, mit welchen Erwägungen die Kammer den - zwar wiedergegebenen und beschiedenen, bei der Abfassung der Begründung jedoch offenbar übersehenen - Antrag zurückgewiesen hat. 2. Aus den vorgenannten Gründen für die (teilweise) Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde folgt insoweit zugleich ihre Begründetheit. Die Beschlussgründe erlauben dem Senat diesbezüglich nicht die Überprüfung, ob die Strafvollstreckungskammer die Ablehnung von Ausführungen - zu der sich der angegriffene Vollzugs- und Eingliederungsplan (auf den in dem angefochtenen Beschluss in zulässiger Weise verwiesen worden ist, § 115 Abs. 1 Satz 3 StVollzG) - ausdrücklich verhält, rechtsfehlerfrei unbeanstandet gelassen hat; damit steht auch die Rechtsverletzung fest (vgl. nochmals Senat, Beschluss vom 18. August 2016, a.a.O., Rn. 12, m.w. Nachw.). 3. Der angefochtene Beschluss war daher in dem vorgenannten Umfang aufzuheben. Da die Sache infolge der unzureichenden Beschlussgründe nicht spruchreif ist, verweist sie der Senat insoweit - auch zur Entscheidung über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an die Strafvollstreckungskammer zurück (§ 119 Abs. 4 Satz 1, Satz 3 StVollzG). Der Aufhebung unterliegt auch die in dem Beschluss getroffene (einheitliche) Kosten- und Auslagenentscheidung; insoweit wird die Kammer in Abhängigkeit von der ausstehenden (Teil-)Entscheidung in der Hauptsache insgesamt neu zu befinden haben. Bestehen bleiben kann jedoch die Festsetzung des Streitwerts. II. Im Übrigen ist die Rechtsbeschwerde unzulässig. Die Verfahrensrüge genügt nicht den sich aus § 118 Abs. 2 Satz 2 StVollzG ergebenden Begründungsanforderungen (s. sogleich unten 1.). Mit der Sachrüge erfüllt das Rechtsmittel nicht die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG (unten 2.). 1. Die Verfahrensrüge, mit der der Beschwerdeführer eine Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO (i.V.m. § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG) geltend macht, ist entgegen § 118 Abs. 2 Satz 2 StVollzG nicht hinreichend ausgeführt. Eine zulässige Aufklärungsrüge setzt - verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. März 2015 - 2 BvR 1111/13 -, juris Rn. 24) - regelmäßig voraus, dass der Beschwerdeführer bestimmte Tatsachen, deren Aufklärung das Gericht unterlassen hat, sowie die Beweismittel, deren sich der Tatrichter hätte bedienen sollen, benennt; ferner bedarf es der Darlegung, welche Umstände das Gericht zu der vermissten Beweiserhebung hätten drängen müssen und welches Ergebnis von der unterbliebenen Beweiserhebung zu erwarten gewesen wäre (st. Rspr., vgl. etwa Senat, Beschlüsse vom 27. Mai 2019 - 5 Ws 186/18 Vollz -, juris Rn. 10, und vom 10. März 2017 - 5 Ws 51/17 Vollz -, juris Rn. 14, jew. m.w. Nachw.). Diesen Anforderungen wird das Rügevorbringen nicht gerecht. Der Beschwerdeführer sieht § 244 Abs. 2 StPO dadurch verletzt, dass die Strafvollstreckungskammer sich nicht hinreichend mit der Kurzstellungnahme des Sachverständigen Prof. Dr. B vom 12. Februar 2021 auseinandergesetzt habe, mit welcher dieser methodische Mängel des Diagnostikverfahrens aufgezeigt habe. Angesichts dessen wäre es erforderlich gewesen, den Inhalt der Kurzstellungnahme zusammenhängend und in einer Weise mitzuteilen, die dem Senat die eigenständige Nachprüfung ermöglicht hätte, ob die erhobenen Einwände zutreffen. Dies hat der Beschwerdeführer versäumt. Er hat lediglich einzelne Sätze aus dem Gutachten wiedergegeben, aus denen sich die Einschätzung des Sachverständigen zwar dem Ergebnis nach ablesen lässt, anhand derer jedoch nicht nachvollzogen werden kann, worauf sich diese Einschätzung im Einzelnen gründet und ob ihr zu folgen ist. Der Vortrag war auch nicht deshalb entbehrlich, weil sich die erforderlichen Aspekte bereits den Gründen des angefochtenen Beschlusses entnehmen ließen. Dort wird die vorgebrachte Kritik zwar kursorisch dargestellt, ohne dass dadurch jedoch eine ins Einzelne gehende Nachprüfung möglich wäre. Eine Verweisung auf das Kurzgutachten nach § 115 Abs. 1 Satz 3 StVollzG hat die Kammer nicht vorgenommen. Entgegen dem Rügevorbringen hat es die Kammer auch nicht gänzlich an einer Auseinandersetzung mit dem Kurzgutachten fehlen lassen; vielmehr ist in dem Beschluss ausgeführt (die entsprechende Passage aus den Beschlussgründen ist in der Rechtsbeschwerde verkürzt wiedergegeben), dass dem Kurzgutachten bereits im Ausgangspunkt nicht zu folgen sei, weil die - von dem Sachverständigen herangezogenen - Kriterien für forensische Prognosegutachten nicht auf das Diagnostikverfahren zu übertragen seien. Hiergegen ist für sich genommen rechtlich nichts zu erinnern. Ohne dass es hier darauf ankäme, welche formellen und inhaltlichen Anforderungen im Einzelnen an das Verfahren nach § 8 StVollzG Bln zu stellen sind, ist jedenfalls anerkannt, dass es sich bei der Behandlungsuntersuchung um eine psychosoziale Diagnostik der Persönlichkeit handelt (vgl. Weßels/Böning in: Feest/ Lesting/Lindemann, AK-StVollzG 8. Aufl., Teil II § 7 LandesR Rn. 7), bei welcher der Anstalt hinsichtlich der Methodik - unter Beachtung der Vorgaben in § 8 Abs. 2 bis Abs. 5 StVollzG Bln - ein erheblicher Beurteilungsspielraum zusteht (vgl. Arloth/Krä, StVollzG 5. Aufl., § 6 StVollzG Rn. 4). Dass die Vollzugsbehörde diese Vorgaben verletzt haben könnte, ist anhand der auf die Verfahrensrüge nur in die Prüfung einzubeziehenden Umstände nicht feststellbar. Darüber hinaus teilt die Rechtsbeschwerde auch zu dem beanstandeten Diagnostikverfahren nichts mit und lässt insbesondere offen, unter welchen konkreten Gesichtspunkten dieses den Vorgaben des § 8 Abs. 2 Satz 1 StVollzG Bln nicht entsprochen haben soll. Nach der genannten Vorschrift muss das Verfahren wissenschaftlichen Anforderungen genügen. Dies geschieht unter Verwendung anerkannter Erhebungsinstrumente durch entsprechend geschultes Personal, an dessen Qualifikation umso höhere Anforderungen zu stellen sind, je länger die Strafzeiten und je schwerwiegender die Straftaten sind (vgl. Abgeordnetenhaus Berlin, Drs. 17/2442, S. 196). In dem angefochtenen Beschluss sind die Ergebnisse des Diagnostikverfahrens in Auszügen wiedergegeben. Zum Verfahren als solchem lässt sich daraus (lediglich) ersehen, dass das statistische Prognoseinstrument „LSI-R“ zur Anwendung gekommen ist und dass neben der Kriminalitätsentwicklung des Gefangenen, dem Anlassdelikt und dem deshalb geführten Strafverfahren vor allem die mit dem Beschwerdeführer geführten (Explorations-)Gespräche ausgewertet und unter den Aspekten der Straftatauseinandersetzung, der Persönlichkeit des Gefangenen und der ihm mit Blick auf die Unterbringungsform sowie auf Lockerungen zu stellenden Prognose einer Würdigung unterzogen worden sind. Ein Verstoß gegen § 8 Abs. 2 Satz 1 StVollzG Bln ist dem nicht zu entnehmen. 2. Mit der Sachrüge erfüllt die Rechtsbeschwerde nicht die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG; die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung ist weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten. a) Zur Fortbildung des Rechts im Sinne des § 116 Abs. 1 1. Alt. StVollzG ist eine Rechtsbeschwerde nur dann zulässig, wenn der Einzelfall Anlass gibt, Leitsätze für die Auslegung gesetzlicher Vorschriften des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen (vgl. nur Senat, Beschluss vom 11. November 2020 - 5 Ws 179-180/20 Vollz -, juris Rn. 12, m.w. Nachw.). Das ist hier nicht der Fall. Der Senat hat bereits entschieden, dass betreffend Lockerungen die zu dem früher geltenden § 11 StVollzG entwickelten Grundsätze auf den hier maßgeblichen § 42 Abs. 1 und Abs. 2 StVollzG Bln zu übertragen und anzuwenden sind (vgl. jeweils eingehend und mit weiteren Nachweisen Senat, Beschlüsse vom 31. Juli 2019 - 5 Ws 88/19 Vollz -, vom 29. Oktober 2018 - 5 Ws 124/18 Vollz - und vom 12. September 2017 - 5 Ws 177/17 Vollz -, juris Rn. 8 ff.). Danach gelten für die Entscheidung der Vollzugsbehörde, dem Beschwerdeführer keine Lockerungen in Form begleiteter oder unbegleiteter Ausgänge zu gewähren, sowie ihre gerichtliche Überprüfung folgende Grundsätze (Nachweise jeweils wie zuvor): Der Vollzugsbehörde steht bei der Prüfung, ob bei einem Gefangenen im Einzelfall Flucht- oder Missbrauchsgefahr (§ 42 Abs. 2 StVollzG Bln) besteht, ein - verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender - Beurteilungsspielraum zu, in dessen Rahmen sie bei Achtung der Grundrechte des Gefangenen mehrere Entscheidungen treffen kann, die gleichermaßen rechtlich vertretbar sind. Die Einhaltung des Beurteilungsspielraums ist nur nach den Maßstäben des § 115 Abs. 5 StVollzG überprüfbar. Hiernach haben sich die Gerichte auf die Prüfung zu beschränken, ob die Vollzugsbehörde von einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie ihrer Entscheidung den rechtlich richtig ausgelegten Begriff des Versagungsgrundes zugrunde gelegt hat und ob sie dabei die Grenzen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums eingehalten hat. Auch die gerichtliche Nachprüfung des von der Vollzugsbehörde gefundenen konkreten Ergebnisses der Planung ist aufgrund des ihr zustehenden Ermessens nur eingeschränkt nach den Grundsätzen des § 115 Abs. 5 StVollzG möglich. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von (bestimmten) Lockerungen als Maßnahmen im Behandlungsvollzug besteht für den Gefangenen nicht. Die Einschätzung, ob eine Flucht- oder Missbrauchsgefahr im Sinne von § 42 Abs. 2 StVollzG Bln besteht, setzt eine - mit Unsicherheiten behaftete - Prognose voraus, ob der Gefangene die Lockerungen missbrauchen wird, um sich der weiteren Vollstreckung der Freiheitsstrafe zu entziehen oder neue Straftaten zu begehen. Maßgeblicher Ansatzpunkt darf insoweit also nicht sein, ob überhaupt in der Person des Verurteilten die erneute Gefahr der Begehung von - erheblichen - Straftaten droht, sondern ob gerade die konkret zu prüfende Lockerung sich voraussichtlich ungünstig auf sein Verhalten oder seine Entwicklung auswirken wird. Welche Anforderungen an den Grad der Wahrscheinlichkeit, dass der Missbrauch eintritt, zu stellen sind, kann nur anhand einer Gesamtbetrachtung der verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Vorgaben, insbesondere des Freiheitsgrundrechts des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG, des Resozialisierungsgrundsatzes und der strafrechtlichen und strafvollzugsrechtlichen Regelungen einerseits sowie des von der Bedeutung des im Falle eines Rückfalls bedrohten Rechtsguts abhängigen Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit andererseits beantwortet werden. Es ist zu beachten, dass ein Gleichklang der Versagungsgründe von § 16 Abs. 2 StVollzG Bln und § 42 Abs. 2 StVollzG Bln nicht besteht. Anders als bei der Missbrauchsgefahr im Sinne von § 16 Abs. 2 StVollzG Bln, die die Eignung für den offenen Vollzug ausschließt, sind bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 42 Abs. 2 StVollzG Bln die spezifischen Gegebenheiten der Vollzugslockerungen aus dem geschlossenen Vollzug heraus zu berücksichtigen. Beim Ausgang verlässt der Gefangene den geschützten Raum der Strafvollzugsanstalt nur zeitweise, sodass ein Missbrauch nach § 42 Abs. 2 StVollzG Bln weniger wahrscheinlich ist. Entscheidend ist, ob das mit jeder Vollzugslockerung verbundene Risiko unvertretbar erscheint. In die erforderliche Gesamtwürdigung sind unter anderem die Persönlichkeit des Gefangenen und seine Entwicklung im Vollzug einzubeziehen. Die Einzelfallprüfung darf auch nicht so verkürzt werden, dass sie auf ein einzelnes Versagungskriterium abstellt und die Gesamtschau aus den Augen verliert. Die durch die Rechtsbeschwerde aufgeworfenen Aspekte betreffend die Auslegung und Anwendung des Rechts lassen sich anhand dieser Maßstäbe abschließend beantworten (s. dazu sogleich unten b)). b) Die Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses ist auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten. aa) Die Zulassung nach § 116 Abs. 1 2. Alt. StVollzG setzt voraus, dass von der Entscheidung eine Gefahr für die Einheitlichkeit der Rechtsprechung ausgeht. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Strafvollstreckungskammer von der höchstrichterlichen oder obergerichtlichen Rechtsprechung nicht nur in einem besonderen Einzelfall abweichen will oder die Entscheidung von der ständigen Rechtsprechung anderer Strafvollstreckungskammern abweicht. Abweichungen sind insoweit jedoch nur beachtlich, wenn sie auf einer anderen Rechtsauffassung und nicht lediglich auf einem anderen Sachverhalt beruhen (st. Rspr., vgl. nur Senat, Beschluss vom 11. November 2020, a.a.O., Rn. 19, m.w. Nachw.). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die Strafvollstreckungskammer hat die Entscheidung der Vollzugsbehörde, dem Beschwerdeführer keine Ausgänge zu gewähren, zu Recht unbeanstandet gelassen. bb) Bei ihrer Entscheidung über die Versagung von Ausgängen hat die Vollzugsbehörde - ebenso wie die Strafvollstreckungskammer im Rahmen der Nachprüfung - ersichtlich die insoweit geltenden Maßstäbe zu § 42 Abs. 2 StVollzG und dabei insbesondere den zutreffenden Begriff des Versagungsgrundes der Missbrauchsgefahr zugrunde gelegt. Auch die Rechtsanwendung weist keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers auf. Im Hinblick auf die der Anstalt insoweit eröffneten Beurteilungs- und Ermessensspielräume hat die Strafvollstreckungskammer dabei die sich aus § 115 Abs. 5 StVollzG ergebenden Grenzen ihrer Prüfungskompetenz beachtet. Ohne Auswirkung auf den Bestand des angefochtenen Beschlusses bleibt insoweit, dass dieser hinsichtlich der tatbestandlichen Voraussetzungen einer Missbrauchsgefahr anstelle eines Beurteilungsspielraums vereinzelt von einem Ermessen der Anstalt spricht. Diese lediglich begriffliche Unklarheit beschwert den Gefangenen indes bereits deshalb nicht, weil die Kammer insbesondere nach den von ihr dargelegten Maßstäben das Bestehen eines Beurteilungsspielraums ersichtlich nicht verkannt hat. Ein Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers ist der Strafvollstreckungskammer bei der Überprüfung der vollzugsbehördlichen Versagungsentscheidung nicht unterlaufen. Der Senat folgt insoweit den Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss und merkt mit Blick auf die Begründung der Rechtsbeschwerde ergänzend an: Wie die Strafvollstreckungskammer zutreffend dargelegt hat, stehen die Ergebnisse der Eingangsdiagnostik der Sozialtherapeutischen Anstalt der Annahme einer Missbrauchsgefahr nicht entgegen. Der mit der Rechtsbeschwerde erneut in Bezug genommenen Einschätzung in der Eingangsdiagnostik, der Beschwerdeführer werde „in Zukunft vermutlich keine [den Anlasstaten] vergleichbaren Delikte mehr begehen“, musste die Vollzugsbehörde bei ihrer Prognoseentscheidung im Ergebnis nicht folgen. Die zitierte Aussage bezieht sich ersichtlich nur auf die Frage der Behandlungsprognose im Sinne der Erfolgsaussichten einer Therapie in der sozialtherapeutischen Anstalt, welche für die Entscheidung von Bedeutung ist, ob Unterbringung in der sozialtherapeutischen Anstalt im Sinne des § 18 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 StVollzG Bln „angezeigt“ ist (grundlegend dazu Senat, Beschluss vom 12. April 2021 - 5 Ws 25/21 Vollz -). Die Einschätzung ist demnach auf den Zeitpunkt der Beendigung der Behandlung bezogen. Die Frage, welches Verhalten von dem Gefangenen gegenwärtig - und hierbei im Rahmen der konkret in Rede stehenden Lockerungen - zu erwarten wäre, ist demgegenüber nicht Gegenstand der Eingangsprognose. Dies belegen im Übrigen auch die in der Rechtsbeschwerde zitierten Auszüge aus der Eingangsdiagnostik, wonach der Beschwerdeführer (erst) „in Zukunft wo[hl]möglich dazu tendieren“ werde, mit der Aufdeckung und Ahndung seiner Taten verbundene (näher genannte) Konsequenzen zu vermeiden. Für die Beurteilung einer gegenwärtigen Missbrauchsgefahr lässt sich hieraus nichts Wesentliches herleiten, so dass die Vollzugsanstalt und die Strafvollstreckungskammer insoweit auch nicht zu einer tiefergehenden Auseinandersetzung mit der Aussage gehalten waren. Zu Recht unbeanstandet gelassen hat die Strafvollstreckungskammer auch die von der Vollzugsbehörde zur Begründung einer Missbrauchsgefahr vorgenommene Gesamtschau der relevanten Prognosegesichtspunkte - insbesondere der Vor- und Anlasstaten, der bislang im Vollzug gezeigten Haltung des Gefangenen zu seiner Delinquenz sowie des Standes des therapeutischen Aufarbeitungsprozesses. Dabei haben sowohl die Vollzugsbehörde als auch die Kammer die Gründe für eine geringe Aussagekraft des - ein niedriges Rückfallrisiko ergebenden - statistischen Prognoseinstruments „LSI-R“ eingehend dargelegt. Entgegen dem Vorbringen der Rechtsbeschwerde musste in der Würdigung auch der Vorfall vom November 2020 nicht explizit erörtert werden, bei dem der Beschwerdeführer trotz eines gegen ihn gerichteten Angriffs eines Mitinhaftierten keine gewaltsame Gegenwehr leistete. Anders als der Beschwerdeführer meint, lässt es das - von der Vollzugsbehörde ohnehin nicht hoch angesetzte - prognostische Gewicht der von ihm in der Vergangenheit begangenen Körperverletzungs- und Aggressionsdelikte nicht entfallen, dass er nunmehr in einer konkreten Situation auf Gewalt nicht mit eigener Gewalt reagierte. Zentrale Bedeutung für die Prognose hat die Vollzugsbehörde demgegenüber zu Recht den der Anlassverurteilung zugrundeliegenden zahlreichen Sexualstraftaten beigemessen, bei welchen die Gewaltbereitschaft des Beschwerdeführers keine maßgebliche Rolle spielte. Nur auf die Begehung erneuter Sexualdelikte bezieht sich auch die seitens der Justizvollzugsanstalt angenommene Missbrauchsgefahr. Insoweit verfängt auch der Einwand des Beschwerdeführers nicht, er habe sein Massagegewerbe aufgegeben, in dessen Ausübung er die Taten begangen habe. Die in dem angegriffenen Vollzugs- und Eingliederungsplan formulierte Erwartung neuerlicher Taten „nach dem Muster“ der Anlassdelinquenz geht erkennbar nicht dahin, dass die Vollzugsbehörde sexuelle Übergriffe im Rahmen einer gewerblichen Massagetätigkeit befürchtet. Die Strafvollstreckungskammer hat dies vielmehr ohne Rechtsfehler dahin interpretiert, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner unbehandelten deliktsursächlichen Sexual- und Persönlichkeitsproblematik absehbar Situationen im Alltag schaffen oder nutzen würde, in denen er erneut sexuelle Übergriffe verüben würde, denen die betroffenen Frauen in der konkreten Lage nichts entgegenzusetzen hätten. Mit dieser abstrahierenden Interpretation der Anlassdelinquenz werden weder die Erwägungen der Vollzugsbehörde in unzulässiger Weise nachgebessert, noch besteht ein Widerspruch zu dem Befund eines planmäßigen Vorgehens des Beschwerdeführers bei den Anlasstaten. Vielmehr lassen die diesem zutreffend attestierte Kreativität und sein damaliger Planungsaufwand gerade erwarten, dass es ihm gelingen würde, auch im Rahmen von Ausgängen - möglicherweise von langer Hand geplant und vorbereitet - Gelegenheiten für neuerliche, für die Betroffenen überraschende Annäherungsversuche herbeizuführen. Vor diesem Hintergrund ist es auch nicht zu beanstanden, dass die Vollzugsbehörde und mit ihr die Strafvollstreckungskammer eine Begleitung des Gefangenen als nicht ausreichend erachtet hat, um die Missbrauchsgefahr auf ein vertretbares Maß abzusenken, weil eine solche Begleitung - anders als bei der Ausführung - nicht der Sicherung und Beaufsichtigung, sondern lediglich der Unterstützung dient und daher dem Beschwerdeführer angesichts dessen festgestellter dissozialer Neigung und seiner nach wie vor virulenten und teilweise dynamischen promiskuitiven Sexualität erwartbar nichts entgegenzusetzen hätte. 3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat in dieser nach § 119 Abs. 5 StVollzG in der Fachgerichtsbarkeit unanfechtbaren Entscheidung gemäß § 119 Abs. 3 StVollzG ab. Da bereits eine Missbrauchsgefahr der Gewährung von Lockerungen entgegensteht, kann insbesondere offen bleiben, ob zudem auch eine Fluchtgefahr zutreffend angenommen worden ist.