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Beschluss

(5) 121 Ss 161/21 (53/21)

KG Berlin 5. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2022:0114.5.121SS161.21.53.00
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Leitsätze
1. Einen Anspruch auf Taschengeld haben nach § 25 Abs. 7 Satz 1 UVollzG Bln bedürftige Untersuchungsgefangene. Das Taschengeld beträgt 14 Prozent der so genannten Eckvergütung.(Rn.11) 2. § 54 Abs. 1 Satz 2 StGB erfordert eine Überschreitung nicht nur der Anzahl der Tagessätze der Einsatzstrafe, sondern auch der Geldstrafenendbeträge sowohl der Einsatzstrafe als auch sämtlicher in die Gesamtstrafe einbezogener Einzelstrafen.(Rn.18) 3. Haben sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters zwischen dem ersten (rechtskräftigen) Straferkenntnis und dem Zeitpunkt der nachträglichen Gesamtstrafenbildung verschlechtert, so rechtfertigt § 54 Abs. 1 Satz 2 StGB nur eine solche Abweichung von der nach § 40 Abs. 2 Satz 1 StGB zu ermittelnden Tagessatzhöhe, die unumgänglich ist, um die erforderliche Erhöhung der Einsatzstrafe zu ermöglichen.(Rn.18)
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 7. Oktober 2021 im Rechtsfolgenausspruch a) dahingehend abgeändert, dass die Höhe der einzelnen Tagessätze hinsichtlich der Einzelstrafen für die Taten vom 19. Januar 2018 und vom 18. Juni 2019 auf jeweils 1,- Euro festgesetzt wird; b) dahingehend ergänzt, dass dem Angeklagten gestattet wird, die Gesamtgeldstrafe in monatlichen Teilbeträgen von 40 (vierzig) Euro, beginnend mit dem auf die Bekanntgabe dieser Entscheidung folgenden übernächsten Monat, jeweils bis zum 15. eines Monats zu zahlen. Diese Vergünstigung entfällt, wenn der Angeklagte schuldhaft einen Teilbetrag nicht rechtzeitig zahlt. 2. Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO). 3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Einen Anspruch auf Taschengeld haben nach § 25 Abs. 7 Satz 1 UVollzG Bln bedürftige Untersuchungsgefangene. Das Taschengeld beträgt 14 Prozent der so genannten Eckvergütung.(Rn.11) 2. § 54 Abs. 1 Satz 2 StGB erfordert eine Überschreitung nicht nur der Anzahl der Tagessätze der Einsatzstrafe, sondern auch der Geldstrafenendbeträge sowohl der Einsatzstrafe als auch sämtlicher in die Gesamtstrafe einbezogener Einzelstrafen.(Rn.18) 3. Haben sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters zwischen dem ersten (rechtskräftigen) Straferkenntnis und dem Zeitpunkt der nachträglichen Gesamtstrafenbildung verschlechtert, so rechtfertigt § 54 Abs. 1 Satz 2 StGB nur eine solche Abweichung von der nach § 40 Abs. 2 Satz 1 StGB zu ermittelnden Tagessatzhöhe, die unumgänglich ist, um die erforderliche Erhöhung der Einsatzstrafe zu ermöglichen.(Rn.18) 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 7. Oktober 2021 im Rechtsfolgenausspruch a) dahingehend abgeändert, dass die Höhe der einzelnen Tagessätze hinsichtlich der Einzelstrafen für die Taten vom 19. Januar 2018 und vom 18. Juni 2019 auf jeweils 1,- Euro festgesetzt wird; b) dahingehend ergänzt, dass dem Angeklagten gestattet wird, die Gesamtgeldstrafe in monatlichen Teilbeträgen von 40 (vierzig) Euro, beginnend mit dem auf die Bekanntgabe dieser Entscheidung folgenden übernächsten Monat, jeweils bis zum 15. eines Monats zu zahlen. Diese Vergünstigung entfällt, wenn der Angeklagte schuldhaft einen Teilbetrag nicht rechtzeitig zahlt. 2. Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO). 3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. I. Das Amtsgericht Tiergarten hat den Angeklagten am 17. Oktober 2018 wegen (unerlaubten) Besitzes von Betäubungsmitteln (Tatzeitpunkt: 19. Januar 2018) zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Anschließend verurteilte das Amtsgericht Tiergarten den Angeklagten am 26. Mai 2020 wegen Diebstahls und wegen versuchter Körperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung (Tatzeitpunkte 18. Juni 2019 und 24. Juli 2019) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten (Einzelstrafen: sechs und sieben Monate Freiheitsstrafe). Gegen die Urteile des Amtsgerichts Tiergarten vom 17. Oktober 2018 und vom 26. Mai 2020 hat der Angeklagte jeweils Berufung eingelegt und diese in der Berufungshauptverhandlung am 14. August 2020 – in der beide Berufungsverfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden worden sind – mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Auf die Berufungen des Angeklagten hat das Landgericht die Urteile des Amtsgerichts Tiergarten abgeändert und den Angeklagten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat das vorstehend genannte Urteil des Landgerichts Berlin mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts Berlin zurückverwiesen, da sich die Festsetzung der Einzelstrafen als rechtsfehlerhaft erwiesen hatte. Mit Urteil vom 7. Oktober 2021 erkannte das Landgericht Berlin wegen des (unerlaubten) Besitzes von Betäubungsmitteln auf eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je fünf Euro und bildete unter Einbeziehung einer Geldstrafe aus einer nicht verfahrensgegenständlichen Verurteilung des Amtsgerichts Tiergarten vom 3. April 2017 (in Verbindung mit einem Urteil des Landgerichts Berlin vom 10. April 2018) eine Gesamtgeldstrafe von 150 Tagessätzen zu je fünf Euro. Darüber hinaus erkannte es auf eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je fünf Euro wegen des Diebstahls und auf eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten wegen der versuchten Körperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung; aus diesen beiden Einzelstrafen bildete es eine Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten. Hiergegen richtet sich die (erneute) Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. II. Die zulässige Revision erweist sich lediglich hinsichtlich des Ausspruchs über die Tagessatzhöhe betreffend die Taten vom 19. Januar 2018 und vom 18. Juni 2019 und hinsichtlich der Nichtgewährung von Zahlungserleichterungen für die Gesamtgeldstrafe als begründet. Insoweit hält der Strafausspruch rechtlicher Überprüfung nicht stand. 1. Die Festsetzung der Einzelstrafen in dem angefochtenen Urteil erweist sich für die vorstehend genannten Taten als rechtsfehlerhaft. Zwar begegnet die von der Strafkammer jeweils ausgeurteilte Anzahl der Tagessätze keinen Bedenken. Anders verhält es sich indes mit der Festsetzung der Höhe der Tagessätze. Die Bemessung der Tagessatzhöhe ist ein Beschwerdepunkt, der in aller Regel – so wie hier – losgelöst von dem übrigen Urteilsinhalt geprüft werden kann (KG, Beschluss vom 10. Februar 1999 – (3) 1 Ss 413/98 (7/99) –, juris Rn. 5). a) Gemäß § 40 Abs. 2 StGB bestimmt das Gericht die Höhe des einzelnen Tagessatzes unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters, wobei in der Regel von dem Nettoeinkommen auszugehen ist, das der Täter durchschnittlich an einem Tag hat oder haben könnte. Maßgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Entscheidung (Fischer, StGB 69. Aufl., § 40 Rn. 6a). Dabei bleiben die von dem Angeklagten durch den unfreiwilligen Aufenthalt in der Justizvollzugsanstalt ersparten Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung außer Ansatz (OLG Köln, Beschluss vom 22. Januar 2016 – III-1 RVs 3/16 –, juris Rn. 11 m. w. N.). Nach den diesbezüglichen Feststellungen des angefochtenen Urteils befindet sich der Angeklagte seit dem 9. September 2021 „auf nicht absehbare Zeit“ (UA S. 5) in anderer Sache in Untersuchungshaft, wo er keiner Arbeit nachgeht und nur über das Gefangenentaschengeld verfügt (UA S. 4). Einen Anspruch auf Taschengeld haben nach § 25 Abs. 7 Satz 1 UVollzG Bln bedürftige Untersuchungsgefangene. Nach § 25 Abs. 7 Satz 2 UVollzG Bln sind Untersuchungsgefangene dann bedürftig, wenn ihnen voraussichtlich monatlich nicht ein Betrag bis zur Höhe des Taschengeldes aus eigenen Mitteln zur Verfügung steht. Das Taschengeld beträgt 14 Prozent der so genannten Eckvergütung nach Absatz 2 Satz 1 der vorgenannten Vorschrift. Diese Eckvergütung ist das rechnerisch erzielbare Jahresentgelt der Untersuchungsgefangenen (vgl. Hagen in: BeckOK, Strafvollzugsrecht Berlin, 10. Edition Stand 01.06.2021, UVollzG Bln § 25 Rn. 8). Sie wird auf 9 Prozent der Bezugsgröße nach § 18 SGB IV festgesetzt. Bezugsgröße im Sinne von Abs. 1 dieser Vorschrift ist das Durchschnittsentgelt aller Versicherten der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag. Die Höhe der Bezugsgröße wird gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 SGB IV durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales für jedes Kalenderjahr im Voraus durch Rechtsverordnung festgesetzt. Gemäß § 2 Abs. 1 der Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2021 (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2021) beträgt die Bezugsgröße im Sinne von § 18 Abs. 1 SGB IV im Jahr 2021 jährlich 39.480 Euro und monatlich 3.290 Euro. Die Eckvergütung nach § 25 Abs. 2 Satz 1 UVollzG Bln beträgt mithin 3.553,20 Euro jährlich beziehungsweise 296,10 Euro monatlich. Daraus ergibt sich die Höhe des Taschengeldes (14 Prozent der Eckvergütung) von 41,45 Euro im Monat. b) Das Landgericht hat die Tagessatzhöhe angesichts der Höhe des von dem Angeklagten bezogenen Taschengelds rechtsfehlerhaft bestimmt. Die Feststellungen des Landgerichts erlauben indes dem Senat, in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO den rechnerisch fixierbaren Fehler bei der Berechnung der Höhe des Tagessatzes ohne Zurückverweisung selbst zu berichtigen (KG, Beschluss vom 10. Februar 1999 – (3) 1 Ss 413/98 (7/99) –, juris Rn. 9). Aus dem dem Angeklagten zur Verfügung stehenden Taschengeldbetrag in Höhe von monatlich 41,45 Euro ergibt sich rechnerisch abgerundet der Tagessatz von 1,- Euro. 2. Darüber hinaus erweist sich die von der Berufungskammer vorgenommene Bildung der Gesamtgeldstrafe als rechtsfehlerhaft. Dieser – nachstehend aufgezeigte – Rechtsfehler wirkt sich jedoch nicht zum Nachteil des Angeklagten aus. a) Die Kammer hat aus der von ihr verhängten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je fünf Euro und der durch Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 3. April 2017 in Verbindung mit einem Urteil des Landgerichts Berlin vom 10. April 2018 verhängten Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 15,- Euro eine Gesamtgeldstrafe von 150 Tagessätzen zu je fünf Euro gebildet. Gegen die Erhöhung der Anzahl der Tagessätze der von der Kammer verhängten Einsatzstrafe auf 150 Tagessätze im Rahmen der Bildung der Gesamtstrafe bestehen insoweit keine Bedenken. b) Anders verhält es sich indes hinsichtlich der Höhe der Tagessätze der Gesamtstrafe, die vorliegend aus Geldstrafen mit unterschiedlichen Tagessatzhöhen gebildet wurde. aa) Bei der von § 54 Abs. 1 Satz 2 StGB geforderten Erhöhung der verwirkten höchsten Strafe ist nicht allein auf die Tagessatzanzahl abzustellen. Hier zwingt die Beachtung der Grundsätze, die das Wesen der nachträglichen Gesamtstrafenbildung ausmachen, zu einer Überschreitung nicht nur der Anzahl der Tagessätze der Einsatzstrafe, sondern auch der Geldstrafenendbeträge sowohl der Einsatzstrafe als auch der Einzelstrafen, die je nach dem Verhältnis von Anzahl und Höhe der Tagessätze zueinander höhere Endbeträge aufweisen können als die Einsatzstrafe (vgl. BGH, Urteil vom 22. Februar 1978 – 3 StR 10/78 (S) –, juris Rn.9 ff.). Haben sich – wie hier – die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters zwischen dem ersten Straferkenntnis und der Gesamtstrafenbildung verschlechtert, so kann zwar in der Regel nicht die für die jetzt zu verhängende Einzelstrafe ermittelte Tagessatzhöhe auch bei der Gesamtstrafe zur Anwendung kommen, weil es sonst zu unzulässigen Unterschreitungen des Endbetrages der einzubeziehenden rechtskräftigen Strafe kommen würde (vgl. BGH, a. a. O., Rn. 15). Das aus § 54 Abs. 1 Satz 2 StGB abgeleitete Gebot, diese Strafe zu erhöhen, rechtfertigt indes nicht jede Abweichung von den Grundsätzen des § 40 Abs. 2 Satz 1 StGB, sondern nur eine solche, die unumgänglich ist, um jene Straferhöhung zu ermöglichen. Die Höhe der Tagessätze ist daher so zu bemessen, dass das aus ihr und der Anzahl der Tagessätze der Gesamtstrafe gebildete Produkt den Endbetrag sowohl der Einsatzstrafe als auch jeder anderen in die Gesamtstrafe einbezogenen Einzelstrafe überschreitet (BGH, a. a. O.; V. Heintschel-Heinegg in: Münchener Kommentar zum StGB, 4. Aufl., § 55 Rn. 43; Sternberg-Lieben/Bosch in: Schönke/Schröder, StGB 30. Aufl., § 55 Rn. 37a; Rissing-van Saan/Scholze in: Leipziger Kommentar zum StGB, 13. Aufl., § 55 Rn. 41; Heger in: Lackner/Kühl, StGB 29. Aufl., § 55 Rn. 12). bb) Nach diesen Maßstäben hat das Landgericht bei der Bildung der Gesamtstrafe die einzubeziehende rechtskräftige Strafe (100 Tagessätze zu je 15,- Euro) unzulässig unterschritten. Die von der Strafkammer gebildete Gesamtgeldstrafe hätte den Betrag der einbezogenen Geldstrafe (1.500,- Euro) übersteigen müssen, blieb jedoch (mit 150 Tagessätzen zu je fünf Euro) um die Hälfte hinter ihr zurück. cc) Der vorstehend aufgezeigte Rechtsfehler der Berufungskammer bei der Bildung der Gesamtgeldstrafe wirkt sich jedoch nicht zum Nachteil des Angeklagten aus. Der Senat schließt aufgrund der vorstehenden Ausführungen zur unzulässigen Unterschreitung der einzubeziehenden rechtskräftigen Strafe bei der Gesamtstrafenbildung aus, dass die Kammer selbst bei rechtsfehlerfreier Bestimmung der Tagessatzhöhe der von ihr verhängten Geldstrafe für die Tat vom 19. Januar 2018 (vgl. oben Ziff. 1 lit. b) eine geringere Gesamtstrafe verhängt hätte. An der Festsetzung einer rechtsfehlerfrei gebildeten Gesamtstrafe durch Erhöhung des Tagessatzes ist der Senat gemäß § 358 Abs. 2 StPO gehindert. c) Das Landgericht hat es zudem versäumt, angesichts der Höhe der von dem Angeklagten noch zu zahlenden Gesamtgeldstrafe im Umfang von 150 Tagessätzen über die Gewährung von Zahlungserleichterungen zu befinden (§ 42 StGB). Der Senat kann diese zwingend gebotene Entscheidung im Revisionsrechtszug hier nachholen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. April 1990 – 5 StR 122/90 –, juris Rn. 2; KG, Beschluss vom 6. März 2007 – [4] 1 Ss 61/07 [45/07] –; Senat, Beschluss vom 25. November 2016 – [5] 161 Ss 187/16 [54/16] –; jeweils m. w. N.). Dabei erachtet der Senat eine monatliche Ratenzahlung von 40 Euro als angemessen. Die Festsetzung einer geringeren Höhe der einzelnen Raten ist nicht geboten; denn Ratenzahlungen dürfen eine Geldstrafe nicht in ihrem Wesen verändern und müssen als ernstes Übel fühlbar bleiben (vgl. Senat, a. a. O.; Fischer, a. a. O., § 42 Rn. 10; jeweils m. w. N.). 3. Im Übrigen deckt die auf die Sachrüge veranlasste Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler auf. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. Der durch das vorliegende Rechtsmittel des Angeklagten von diesem erzielte geringe Teilerfolg rechtfertigt keine Anwendung des § 473 Abs. 4 StPO.