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Beschluss

5 Ws 219 - 220/21, 5 Ws 219/21, 5 Ws 220/21, 5 Ws 219 - 220/21 - 161 AR 181/21, 5 Ws 219/21 - 161 AR 181/21 ... mehr

KG Berlin 5. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2021:1110.5WS219.220.21.00
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Leitsätze
1. Der Bestellung eines Pflichtverteidigers im Vollstreckungsverfahren in entsprechender Anwendung des § 140 Abs. 2 StPO kommt Ausnahmecharakter zu. Ein Verteidigerbeistand ist insbesondere zur Erlangung von Akteneinsicht nicht in gleichem Maße erforderlich wie im Erkenntnisverfahren. Dies gilt auch bei Verfahren betreffend die Ausgestaltung von Weisungen im Rahmen der Führungsaufsicht.(Rn.3) 2. Die nachträgliche Aufhebung einer Weisung zur Einnahme triebdämpfender Medikamente setzt voraus, dass nunmehr hinreichender Grund zu der Annahme besteht, dass sich die Legalprognose auch ohne die Fortführung der medikamentösen Behandlung als ausreichend günstig erweist.(Rn.12) 3. In Fällen einer in den Blick genommenen Änderung einer Therapieweisung nach § 68b Abs. 2 Satz 2 StGB ist die Einholung eines zusätzlichen externen Sachverständigengutachtens gesetzlich nicht zwingend vorgeschrieben und nach dem Grundsatz bestmöglicher Sachaufklärung jedenfalls dann nicht geboten, wenn eine fundierte fachpsychiatrische Stellungnahme der Forensisch Therapeutischen Ambulanz vorliegt, die sich mit der aktuellen Diagnose, dem psychiatrisch-medikamentösen und psychotherapeutischen Behandlungsverlauf des Betroffenen und seinen übrigen Lebensumständen im Hinblick auf die beantragte Weisungsänderung kritisch auseinandersetzt, und die fachliche Expertise der ambulanten Behandler nicht in Frage steht.(Rn.15) (Rn.16) 4. Die Weisung, triebdämpfende Medikamente einzunehmen, ist mit einem Eingriff in die körperliche Integrität des Betroffenen verbunden und ihre Rechtmäßigkeit daher von seiner Einwilligung abhängig. Diese muss zum Zeitpunkt der Erteilung der Weisung vorliegen. Ein anschließender Widerruf der Einwilligung hindert zwar die Fortsetzung der Behandlung, lässt aber die Rechtmäßigkeit der Weisung unberührt.(Rn.19)
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss der Vorsitzenden der 93. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin vom 26. April 2021 und die als (einfache) Beschwerde zu behandelnde sofortige Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 6. August 2021 werden aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidungen, die durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet werden, auf Kosten des Beschwerdeführers (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO) verworfen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Bestellung eines Pflichtverteidigers im Vollstreckungsverfahren in entsprechender Anwendung des § 140 Abs. 2 StPO kommt Ausnahmecharakter zu. Ein Verteidigerbeistand ist insbesondere zur Erlangung von Akteneinsicht nicht in gleichem Maße erforderlich wie im Erkenntnisverfahren. Dies gilt auch bei Verfahren betreffend die Ausgestaltung von Weisungen im Rahmen der Führungsaufsicht.(Rn.3) 2. Die nachträgliche Aufhebung einer Weisung zur Einnahme triebdämpfender Medikamente setzt voraus, dass nunmehr hinreichender Grund zu der Annahme besteht, dass sich die Legalprognose auch ohne die Fortführung der medikamentösen Behandlung als ausreichend günstig erweist.(Rn.12) 3. In Fällen einer in den Blick genommenen Änderung einer Therapieweisung nach § 68b Abs. 2 Satz 2 StGB ist die Einholung eines zusätzlichen externen Sachverständigengutachtens gesetzlich nicht zwingend vorgeschrieben und nach dem Grundsatz bestmöglicher Sachaufklärung jedenfalls dann nicht geboten, wenn eine fundierte fachpsychiatrische Stellungnahme der Forensisch Therapeutischen Ambulanz vorliegt, die sich mit der aktuellen Diagnose, dem psychiatrisch-medikamentösen und psychotherapeutischen Behandlungsverlauf des Betroffenen und seinen übrigen Lebensumständen im Hinblick auf die beantragte Weisungsänderung kritisch auseinandersetzt, und die fachliche Expertise der ambulanten Behandler nicht in Frage steht.(Rn.15) (Rn.16) 4. Die Weisung, triebdämpfende Medikamente einzunehmen, ist mit einem Eingriff in die körperliche Integrität des Betroffenen verbunden und ihre Rechtmäßigkeit daher von seiner Einwilligung abhängig. Diese muss zum Zeitpunkt der Erteilung der Weisung vorliegen. Ein anschließender Widerruf der Einwilligung hindert zwar die Fortsetzung der Behandlung, lässt aber die Rechtmäßigkeit der Weisung unberührt.(Rn.19) Die sofortige Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss der Vorsitzenden der 93. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin vom 26. April 2021 und die als (einfache) Beschwerde zu behandelnde sofortige Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 6. August 2021 werden aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidungen, die durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet werden, auf Kosten des Beschwerdeführers (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO) verworfen. Ergänzend merkt der Senat insbesondere mit Blick auf das Beschwerdevorbringen an: I. Dem Beschwerdeführer war für das hiesige Vollstreckungsverfahren nicht in entsprechender Anwendung von § 140 Abs. 2 StPO ein Verteidiger zu bestellen. 1. Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Bestellung eines Pflichtverteidigers im Vollstreckungsverfahren in entsprechender Anwendung des § 140 Abs. 2 StPO Ausnahmecharakter zukommt, wobei es die rechtlichen Anforderungen an eine Beiordnung, die auch bei Entscheidungen von besonderem Gewicht erfüllt sein können (siehe hierzu Senat, Beschluss vom 16. November 2020 – 5 Ws 208/20 –, m. w. Nachw.), überzeugend dargelegt hat. Diese strengen Voraussetzungen gelten auch bei der Ausgestaltung von Weisungen im Rahmen der Führungsaufsicht (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 15. März 2012 – 1 Ws 138/12 – juris Rn. 8 [keine Beiordnung bei Standortermittlung über eine elektronische Fußfessel nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 StGB]; KG, Beschlüsse vom 6. Dezember 2016 – 2 Ws 248/16 – juris Rn. 9 f. [keine Beiordnung bei Weisungen nach § 68b Abs. 1 Nr. 1 und 4 StGB] und 11. Juni 2015 – 2 Ws 124/15 – juris Rn. 11 [keine Beiordnung bei Weisung nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB]; Senat, Beschluss vom 29. November 2019 – 5 Ws 195/19 – [keine Beiordnung bei Weisung zur Duldung von Hausbesuchen durch Beamte des LKA]). 2. Gemessen an diesen Maßstäben hat die Vorsitzende der Strafvollstreckungskammer dem Verurteilten die Bestellung eines Pflichtverteidigers zu Recht versagt. Der Verfahrensgegenstand, der die Frage der Aufhebung einer dem Beschwerdeführer erteilten Medikationsweisung zur Ausgestaltung der Führungsaufsicht betrifft, wirft weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht Fragen auf, die über die im Zusammenhang mit Weisungen während der Führungsaufsicht regelmäßig zu beurteilenden Probleme hinausgehen. Angesichts der Tatsache, dass es um den Wegfall einer bereits seit knapp drei Jahren bestehenden Weisung geht, ist ungeachtet der mit der Medikamenteneinnahme verbundenen Eingriffsintensität nicht ersichtlich, dass der Verurteilte seine Interessen nicht auch ohne Beistand eines Verteidigers ausreichend selbst vertreten könnte, zumal der Verstoß gegen eine solche auf § 68b Abs. 2 StGB beruhende Weisung nicht strafbewehrt ist (vgl. Senat, Beschluss vom 16. November 2020, a. a. O.). Von wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer war zwar das Ergebnis der von ihr eingeholten ärztlichen Stellungnahme der Forensisch-Therapeutischen Ambulanz des Instituts für Forensische Psychiatrie der Charité vom 18. Mai 2021. Anders als bei komplexen psychiatrischen oder psychologischen Sachverständigengutachten, die regelmäßig Fragestellungen aufwerfen, welche geeignet sein können, das Verständnis eines Verurteilten und seine Fähigkeit, sich damit angemessen auseinanderzusetzen, zu übersteigen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 11. Dezember 2014 – 5 Ws 65/14 – und vom 10. Februar 2006 – 5 Ws 61/06 –), handelt es sich vorliegend – worauf die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend hinweist – um eine knapp vierseitige Stellungnahme, die sich im Wesentlichen mit dem Verlauf der Führungsaufsicht und der medikamentösen sowie psychotherapeutischen Behandlung des Beschwerdeführers seit seiner Bewährungsentlassung aus dem Maßregelvollzug Ende November 2018 befasst. Dabei teilt die Stellungnahme mit, dass der antiandrogenen Medikation eine Empfehlung des Sachverständigen W aus dem Jahr 2008 zugrunde liege und dieser die Entwicklung unter der im Jahr 2010 aufgenommenen Behandlung in einem Gutachten aus dem Jahr 2014 als positiv bewertet und der Sachverständige Dr. He später die Entlassung unter der Bedingung der Fortsetzung der Medikamenteneinnahme empfohlen habe. Es sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass der Beschwerdeführer, der im Rahmen der Exploration zu dem vorliegenden kriminalprognostisch-psychiatrischen Gutachten des Sachverständigen Dr. He aus dem Jahr 2018 durchschnittlich intelligent imponiert habe und im Gespräch von rascher Auffassung gewesen sei, nicht auch ohne die Mitwirkung eines Verteidigers befähigt wäre, sich mit dieser Stellungnahme in angemessener Weise auseinanderzusetzen und zu der von ihm beantragten Weisungsaufhebung zu äußern. Dass (bisher) nicht festgestellt ist, dass der Betroffene hierzu in gleichem Maße befähigt wäre wie (s)ein Verteidiger – worauf die Beschwerdebegründung abstellt –, ist unschädlich. Auch einer eingehenden Auseinandersetzung mit den in der Stellungnahme angesprochenen psychiatrischen Gutachten der Sachverständigen W und Dr. He – die dem Beschwerdeführer im Übrigen bereits aus früheren Abschnitten des Vollstreckungsverfahrens bekannt sind – bedurfte es entgegen dem Beschwerdevorbringen dafür nicht. Auch die vom Beschwerdeführer behauptete Notwendigkeit, umfassend Akteneinsicht zu nehmen, führt für sich genommen zu keiner anderen Bewertung (vgl. Senat, Beschluss vom 29. November 2019, a.a.O.). Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein Verteidigerbeistand zur Erlangung von Akteneinsicht, zur Beratung über Sach- und Rechtsfragen und zur schriftsätzlichen Stellungnahme gegenüber dem Gericht im Vollstreckungsverfahren auch deshalb nicht im gleichen Maße erforderlich ist wie in einer Hauptverhandlung, weil den vollstreckungsrechtlichen Entscheidungen maßgeblich die dem Verurteilten bekannten Urteile, sein Verhalten im Straf- oder Maßregelvollzug beziehungsweise während der Führungsaufsicht sowie seine aktuelle Persönlichkeitsentwicklung zugrunde liegen (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschlüsse vom 26. August 2008 – 2 BvR 335/08 – Rn. 5 und vom 2. Mai 2002 – 2 BvR 613/02 – juris Rn. 11; Senat, Beschluss vom 29. November 2019, a.a.O.). So verhält es sich auch hier. Die für die in Frage stehende Weisungsaufhebung maßgeblichen Umstände sind dem Verurteilten bekannt – wie etwa die der zur Bewährung ausgesetzten Maßregel zugrunde liegende Ausgangsverurteilung, die Diagnose zu dem andauernden psychiatrischen Störungsbild einer narzisstischen Persönlichkeit sowie eines sexuellen Sadismus, der Beschluss zur Ausgestaltung der Führungsaufsicht oder der Behandlungsverlauf während der bisherigen Führungsaufsicht. Soweit die Beschwerdebegründung ausführt, der Betroffene werde ohne einen Verteidiger nicht in die Lage versetzt, den aktuellen Stand des Verfahrens in Erfahrung zu bringen, da die Strafgerichte es regelmäßig unterließen, den Betroffenen selbst die maßgeblichen Aktenbestandteile – wie etwa Stellungnahmen oder Gutachten – zur Verfügung zu stellen, vermag dieser pauschale Vortrag vorliegend bereits deshalb nicht zu verfangen, weil dem Beschwerdeführer der für die Entscheidung erhebliche Sach- und Verfahrensstand über seinen gewählten Verteidiger im Wege der Akteneinsicht zugänglich gemacht worden ist. Soweit die Stellungnahme des Bewährungshelfers – anders als diejenige der Forensisch-Therapeutischen Ambulanz – dem Beschwerdeführer nicht zugeleitet worden ist, handelt es sich ersichtlich um ein Versehen, das verallgemeinernde Rückschlüsse nicht zulässt. Schließlich hat auch der Umfang der – regelmäßig erst nachträglich abzugebenden – Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft im Beschwerdeverfahren, der hier maßgeblich durch den Umfang des anwaltlichen Beschwerdevorbringens beeinflusst ist, keinen Einfluss auf die Frage, ob die Sach- und Rechtslage in entsprechender Anwendung des § 140 Abs. 2 StPO besondere Schwierigkeiten aufweist oder in welchem Umfang die durch die Strafvollstreckungskammer zu treffende vollstreckungsrechtliche Entscheidung in die Rechte des Betroffenen eingreift. II. Die sofortige Beschwerde vom 18. August 2021 betrifft die Ablehnung der beantragten Aufhebung der Medikationsweisung und ist demnach als (einfache) Beschwerde zu behandeln (§ 300 StPO). Sie ist als solche zulässig, insbesondere gemäß den §§ 463 Abs. 2, 453 Abs. 2 Satz 1 StPO statthaft, aber nicht begründet. 1. Die Strafvollstreckungskammer hat zwar keine Abhilfeentscheidung nach § 306 Abs. 2 StPO getroffen. Es bestand aber keine Notwendigkeit, die Sache der Strafvollstreckungskammer deshalb nochmals vorzulegen. Das Abhilfeverfahren ist keine Verfahrensvoraussetzung für die Entscheidung des Beschwerdegerichts (ständ. Rspr., z. B. OLG München, Beschluss vom 29. Juli 2014 – 3 Ws 581/14 –, juris Rn. 26; KG, Beschluss vom 11. Juni 2008 – 2 Ws 239/08 –, juris Rn. 15; Senat, Beschluss vom 11. Juli 2000 – 5 Ws 501/00 –, juris Rn. 2; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 64. Aufl., § 306 Rn. 10; jeweils m. w. Nachw.). Der Senat geht auch nicht davon aus, dass die Nachholung des Abhilfeverfahrens vorliegend zu einer Beschleunigung des Verfahrens (dazu vgl. KG a. a. O., juris Rn. 15; Senat a. a. O., juris Rn. 2; Schmitt, a. a. O.; jeweils m. w. Nachw.) führen würde. 2. Die nachträgliche Aufhebung einer Medikationsweisung unterfällt den §§ 68d Abs. 1, 68b Abs. 2 Satz 2 StGB. Die nach §§ 68a bis 68d StGB zu treffenden Entscheidungen unterliegen der Prüfung durch das Beschwerdegericht allein darauf, ob sie gesetzwidrig sind (§§ 463 Abs. 2, 453 Abs. 2 Satz 2 StPO). Dies ist der Fall, wenn die getroffene Anordnung im Gesetz nicht vorgesehen, unverhältnismäßig, unbestimmt oder unzumutbar ist oder sonst die Grenzen des der Strafvollstreckungskammer eingeräumten Ermessens überschreitet (vgl. KG, Beschluss vom 20. Dezember 2013 – 2 Ws 541/13 –, juris Rn. 4 m. w. Nachw.; Senat, Beschluss vom 19. Oktober 2015 – 5 Ws 131/15 –). Dabei kommt eine nachträgliche Entscheidung gemäß § 68d Abs. 1 StGB, wie sie der Beschwerdeführer begehrt, grundsätzlich nur in Betracht, wenn sich die objektive Situation oder der Kenntnisstand des Gerichts in tatsächlicher Hinsicht geändert hat, also entweder neue Umstände eingetreten sind oder bestehende Umstände dem Gericht erst nachträglich bekannt geworden sind, nicht hingegen dann, wenn das Gericht lediglich anderen Sinnes geworden ist oder sich seine Beurteilung bekannter Umstände geändert hat (ständ. Rspr., vgl. z. B. Senat, Beschluss vom 4. Juni 2020 – 5 Ws 83/20 – und vom 14. April 2020 – 5 Ws 222/19 –, juris Rn. 34 jeweils m. w. Nachw.). 3. Unter Beachtung dieser Maßstäbe müsste für die beantragte Aufhebung der Weisung zur Einnahme den Geschlechtstrieb dämpfender Medikamente nunmehr hinreichender Grund zu der Annahme besteht, dass sich die Legalprognose auch ohne die Fortführung der medikamentösen Behandlung als ausreichend günstig erweist. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, wovon die Strafvollstreckungskammer zu Recht ausgegangen ist. Sie hat dabei in nachvollziehbarer Weise auf die Einschätzung der behandelnden Psychologischen Psychotherapeutin und der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie der Forensisch-Therapeutischen Ambulanz abgestellt, in der sich der Beschwerdeführer mittlerweile einmal monatlich vorzustellen hat. Danach ist die antiandrogene Medikation insbesondere wegen der noch fehlenden Bereitschaft oder Fähigkeit des Beschwerdeführers, aktuelle sexuelle Gedankeninhalte, eigene Unzulänglichkeiten oder Problembereiche zu thematisieren und emotionale Themen ausreichend therapeutisch zu bearbeiten, sowie angesichts der an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit eines wiederkehrenden Anstiegs des potentiell tatförderlichen Testosteronspiegels weiterhin als entscheidende rückfallprophylaktische Maßnahme für ein neues Sexualdelikt anzusehen. Der Senat schließt sich dieser Einschätzung an. a) Soweit die Beschwerdebegründung der Feststellung eines eigenmächtigen Wohnungswechsels durch den Beschwerdeführer kurze Zeit nach seiner Entlassung widerspricht – auf den die Strafvollstreckungskammer unter anderem die Einschätzung mangelnder Verlässlichkeit und Transparenz stützt – und hierfür anführt, der Umzug sei zuvor mit dem zuständigen Bewährungshelfer abgesprochen gewesen, kann dem nicht gefolgt werden. Ausweislich der vorliegenden Stellungnahme der Forensisch-Therapeutischen Ambulanz vom 22. November 2018 ist die Beendigung der ursprünglich weisungsgemäßen Wohnbetreuung nach eigenem Bekunden des Beschwerdeführers in einem zwei Tage zuvor geführten Gespräch ohne jedwede Rücksprache mit der Ambulanz oder der Bewährungshilfe erfolgt, wie eine dortige Nachfrage auch bestätigt habe. Der Senat hat – ebenso wie offensichtlich die Strafvollstreckungskammer – keinen Anlass, an der Richtigkeit dieser lediglich pauschal in Abrede gestellten Angaben zu zweifeln. b) Dass die Strafvollstreckungskammer nicht auf den Jahresbericht des Bewährungshelfers vom 12. Juli 2021 eingegangen ist, ist entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht zu beanstanden. Der Inhalt der mit der Bewährungshilfe geführten Gespräche erstreckt sich – wie auch der vorliegende Bericht zeigt, der sich insoweit inhaltlich mit den dahingehenden Feststellungen der angefochtenen Entscheidung deckt – insbesondere auf die Themenfelder Wohnen, Arbeit, Finanzen, Soziale Kontakte, Gesundheit sowie auf den in erster Linie äußeren Ablauf der Zusammenarbeit mit dem LKA 13, Zentralstelle SPREE und der Forensisch-Therapeutischen Ambulanz. Eine Auseinandersetzung mit dem für die zu treffende Prognoseentscheidung maßgeblichen inneren Beziehungserleben des Beschwerdeführers bezüglich eines möglichen Fortbestehens seiner in der Vergangenheit tatursächlichen Sexual- und Gewaltphantasien und eine von entsprechender psychiatrischer oder psychotherapeutischer Expertise getragene Bewertung dessen findet dort hingegen naturgemäß nicht statt. Dementsprechend ist es nachvollziehbar, dass die Strafvollstreckungskammer der von dem zuständigen Bewährungshelfer abschließend getätigten persönlichen Einschätzung, aus seiner Sicht sei der Wunsch der Prüfung eines medikamentösen „Auslassversuches“ nachvollziehbar, ersichtlich keine entscheidende Bedeutung zugemessen hat. c) Es verletzt auch nicht den Grundsatz bestmöglicher Sachaufklärung, dass die Strafvollstreckungskammer ihre Entscheidung maßgeblich auf die fachpsychiatrische Stellungnahme der Forensisch Therapeutischen Ambulanz gestützt hat. Diese klar strukturierte und fundierte Stellungnahme, die sich mit der aktuellen Diagnose, dem psychiatrisch-medikamentösen und psychotherapeutischen Behandlungsverlauf des Betroffenen und seinen übrigen Lebensumständen im Hinblick auf die beantragte Weisungsänderung kritisch auseinandersetzt und diese Möglichkeit ernsthaft diskutiert, im Ergebnis aus prognostischer Sicht aber ablehnt, bildet – ohne dass es noch der vom Beschwerdeführer begehrten Offenlegung der ihr zugrundeliegenden Gutachten und Expertisen bedürfte – eine ausreichende Tatsachengrundlage für die Beurteilung der Frage, ob im Falle des von dem Beschwerdeführer beantragten Absetzens der antiandrogenen Medikation eine Gefahr für die Allgemeinheit durch die Begehung weiterer erheblicher Straftaten zu befürchten ist. Nach den anschaulichen Ausführungen der Stellungnahme besteht aus Sicht des Senats kein Zweifel daran, dass die zuständige Psychologische Psychotherapeutin und die ärztliche Leiterin der Forensisch-Therapeutischen Ambulanz sich im Zuge der seit knapp drei Jahren währenden extramuralen Behandlung des Betroffenen, die zunächst in zweiwöchentlicher Folge und seit einem dahingehenden Änderungsbeschluss der Strafvollstreckungskammer vom 3. Juni 2020 einmal monatlich erfolgt, eine hinreichende Erkenntnisgrundlage verschaffen konnten. Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist es als besonders positiv zu bewerten, dass die Behandler zu dem offensichtlich bereits seit längerer Zeit von dem Beschwerdeführer dort vorgetragenen Absetzungswunsch die zusätzliche Expertise weiterer Kollegen im Rahmen einer kriminalprognostischen Supervision und einer multiprofessionellen Fallbesprechung in Anspruch genommen haben. Es geht aus der Stellungnahme hinreichend deutlich hervor, dass hierfür auch die individuellen Fallumstände zugrunde gelegt worden sind, weshalb eine weitere persönliche Vorstellung des Betroffenen auch dort nicht erforderlich erscheint. Daneben bezieht sich gerade die Einschätzung des PD Dr. Hi auch auf eine allgemein-statistische Risikoeinschätzung bei einer – hier vorliegenden – sexuellen Präferenzstörung. Der Einholung eines zusätzlichen externen Sachverständigengutachtens, das gesetzlich in Fällen einer in den Blick genommenen Weisungsänderung zur Ausgestaltung der Führungsaufsicht nicht zwingend vorgeschrieben ist, bedurfte es vor diesem Hintergrund nicht. Die fachliche Expertise der ambulanten Behandler steht – was auch die Beschwerde nicht vorträgt – nicht in Frage. Es ist nicht ersichtlich, warum ein weiterer Sachverständiger sich zusätzliche oder bessere Erkenntnismöglichkeiten erschließen können sollte. Das gegenwärtige, von dem Beschwerdeführer beschriebene Spannungsverhältnis zu der Forensischen Ambulanz gründet augenscheinlich auf seiner mangelnden Bereitschaft, sein inneres Beziehungserleben zu offenbaren und sich aktiv damit auseinanderzusetzten. Anhaltspunkte dafür, dass die Behandler der Ambulanz aus persönlicher Irritation und fern einer professionellen Sachbehandlung eine unzutreffend negative Einschätzung abgegeben haben könnten – was der Beschwerdeführer befürchtet –, sind nicht ansatzweise erkennbar. d) Maßgeblich aus diesem in der Person des Betroffenen liegenden Grund und mit zusätzlichem Blick darauf, dass die Beendigung der antiandrogenen Medikation nach klinischen Erfahrungswerten zahlreicher ambulanter Auslassversuche bei den vorliegenden individuellen Störungsparametern mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine Rückkehr sexuell-sadistischer Gewaltphantasien zur Folge hätte, haben die zuständigen Behandler dem geäußerten Absetzungswunsch aus prognostischer Sicht nachvollziehbar widersprochen. Die Strafvollstreckungskammer hat sich dieser Einschätzung nach kritischer Prüfung und einer eigenen Gesamtwürdigung angeschlossen und dabei auch darauf abgestellt, dass sich das Verhalten des Betroffenen auch im Übrigen nicht als durchgehend verlässlich und transparent erweist. Es war daher verzichtbar, dass die angefochtene Entscheidung sich ausdrücklich damit auseinandersetzt, dass der Beschwerdeführer – was erfreulich ist – die ihm verordnete triebdämpfende Medikation seit dem Jahr 2010 kontinuierlich einnimmt, sich bereits im Krankenhaus des Maßregelvollzugs einer psychotherapeutischen Behandlung unterzogen hatte und er – wie die abgeschlossene Berufsausbildung und die langjährige Tätigkeit als Kraftfahrer dokumentieren – bemüht erscheint, anders als zum damaligen Tatzeitpunkt ein äußerlich „völlig normales Leben“ zu führen. Dass die Einnahme von LSD, auf die der Beschwerdeführer seinem eigenen Vorbringen folgend anders als auf den Konsum von Cannabis nunmehr vollständig verzichtet, bei dem Anlassdelikt eine jedenfalls mitbedingende Wirkung gehabt hätte, wie in der Beschwerdebegründung behauptet wird, lässt sich den Gründen des Urteils des Landgerichts Berlin vom 22. November 2020 – 523 Ks 16/00 – hingegen nicht entnehmen. e) Der Beschwerdebegründung ist insoweit zuzustimmen, als im Hinblick auf den im Verfassungsrecht verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht außer Betracht bleiben kann, dass mit der bestehenden Medikationsweisung in die Grundrechte des Beschwerdeführers, insbesondere aus Art. 2 Abs. 1 und 2 Satz 1 GG, eingegriffen wird. Dieser – durchaus erhebliche – Eingriff ist aus den dargelegten Gründen aber zum Schutz hochrangiger individueller Rechtsgüter Dritter gerechtfertigt. Auch ein von dem Beschwerdeführer vorgeschlagener schrittweiser Ausschleichversuch unter begleitender ärztlicher Beobachtung ist gegenwärtig nicht vertretbar, da auch ein solcher – wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausführt – eine zuverlässige transparente Auskunft über mögliche wiederkehrende sexuell-sadistische Macht- und Bestrafungsphantasien voraussetzen würde. Diese Verlässlichkeit ist nicht in hinreichendem Maße gegeben. 4. Ergänzend bemerkt der Senat: Die Behandlungsweisung würde nicht bereits dadurch gegenstandslos, dass der Betroffene die für ihre Anordnung erforderliche Einwilligung – wie durch den auf ihre Aufhebung gerichteten Antrag des Beschwerdeführers zum Ausdruck kommen könnte – später zurücknimmt. Die Therapieweisung, triebdämpfende Medikamente einzunehmen, ist mit einem Eingriff in die körperliche Integrität des Betroffenen verbunden und ihre Rechtmäßigkeit daher gemäß § 68b Abs. 2 Satz 4 i. V. m. § 56c Abs. 3 StGB von seiner Einwilligung abhängig. Diese muss zum Zeitpunkt der Erteilung der Weisung vorliegen. Ein anschließender Widerruf der Einwilligung hindert zwar die Fortsetzung der Behandlung, lässt aber die Rechtmäßigkeit der Weisung (…) unberührt; das zuständige Gericht hat diese veränderte Sachlage im Rahmen der Prüfung zu berücksichtigen, ob Anlass besteht, nachträgliche Entscheidungen über Auflagen, Weisungen und Bewährungshilfe zu treffen (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Februar 1989 – StB 48/88 –, juris Rn. 7 f. = BGHSt 36, 97-100; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 26. Februar 1992 – 2 Ws 56/92 –, juris Rn. 22 ff. = NStZ 1992, 301; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16. Oktober 1981 – 3 Ws 272/81 –, juris = MDR 1982, 341; Hubrach in LK-StGB, 12. Aufl., § 56c Rn. 15; Ostendorf in NK-StGB, 5. Aufl., § 56c Rn. 12; jeweils m. w. Nachw.).