Beschluss
5 Ws 224/21, 5 Ws 224/21 - 161 AR 194/21
KG Berlin 5. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2021:0924.5WS224.21.00
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Leitsätze
1. § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StPO soll mit Blick auf die Verfahrensfairness grobe Verstöße eines Verteidigers gegen eine ordnungsgemäße Wahrnehmung seiner Aufgaben erfassen, die eine angemessene Verteidigung des Mandanten ersichtlich gefährden, etwa wenn ein Verteidiger in einer Haftsache den Mandanten monatelang nicht aufsucht und auch sonst völlig untätig bleibt.(Rn.6)
2. Maßstab für die endgültige Zerstörung des Vertrauensverhältnisses im Sinne des § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StPO ist die Sicht eines verständigen Angeklagten. Die Voraussetzungen sind substantiiert darzulegen.(Rn.7)
Tenor
1. Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss der Vorsitzenden der 35. großen Strafkammer des Landgerichts Berlin – Schwurgerichtskammer – vom 16. September 2021 wird verworfen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StPO soll mit Blick auf die Verfahrensfairness grobe Verstöße eines Verteidigers gegen eine ordnungsgemäße Wahrnehmung seiner Aufgaben erfassen, die eine angemessene Verteidigung des Mandanten ersichtlich gefährden, etwa wenn ein Verteidiger in einer Haftsache den Mandanten monatelang nicht aufsucht und auch sonst völlig untätig bleibt.(Rn.6) 2. Maßstab für die endgültige Zerstörung des Vertrauensverhältnisses im Sinne des § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StPO ist die Sicht eines verständigen Angeklagten. Die Voraussetzungen sind substantiiert darzulegen.(Rn.7) 1. Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss der Vorsitzenden der 35. großen Strafkammer des Landgerichts Berlin – Schwurgerichtskammer – vom 16. September 2021 wird verworfen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. I. 1. Mit ihrer zu einer Schwurgerichtskammer des Landgerichts Berlin erhobenen Anklage vom 12. Mai 2021 legt die Staatsanwaltschaft Berlin dem Beschwerdeführer einen Mord (§ 211 Abs. 1, Abs. 2 StGB) zur Last. Mit Beschluss vom 28. Juni 2021 ließ die Kammer die Anklage unter Eröffnung des Hauptverfahrens unverändert zur Hauptverhandlung zu. Mit Verfügung von demselben Tag beraumte der stellvertretende Kammervorsitzende sieben Hauptverhandlungstermine ab dem 27. September 2021 an. Am 3. August 2021 ordnete der Senat gemäß den §§ 121 Abs. 1, 122 Abs. 1 StPO die Fortdauer der gegen den Angeklagten seit dem 10. Februar 2021 vollzogenen Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus an. 2. Mit Beschluss vom 29. April 2021 hatte der Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Tiergarten dem Beschwerdeführer auf dessen Antrag und unter Aufhebung einer vorangegangenen Beiordnung Rechtsanwältin C zur Verteidigerin bestellt. Unter dem 25. Juni 2021 begehrte der Beschwerdeführer, ihm nunmehr Rechtsanwältin H als Verteidigerin beizuordnen und Rechtsanwältin C zu entpflichten. Letztere habe ihm erklärt, dass sie seine Angelegenheit für schwierig erachte, so dass er kein Vertrauen mehr in sie habe. Mit Schreiben vom 29. Juni 2021 teilte die Kammervorsitzende dem Beschwerdeführer mit, dass sein Vorbringen nicht ausreiche, um einen erneuten Verteidigerwechsel zu rechtfertigen. Am 26. Juli 2021 erklärte der Angeklagte zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, er erhalte sein Begehren aufrecht. Rechtsanwältin C unterstütze ihn nicht ausreichend; insbesondere habe sie ihn zuletzt einen Monat zuvor in der Haft besucht, Arztbriefe nicht an das Gericht weitergereicht und sein Mobiltelefon, auf dem wichtige Kontaktdaten gespeichert seien, nicht von den Ermittlungsbehörden herausverlangt und ihm überbracht. Unter dem 9. August 2021 beantragte der Beschwerdeführer die „Verschiebung aller Gerichtstermine um drei Monate“, weil er nach wie vor einen Verteidigerwechsel anstrebe, aber noch keinen Wahlverteidiger gefunden habe. Mit Beschluss vom 20. August 2021, auf dessen Gründe Bezug genommen wird, lehnte der stellvertretende Vorsitzende der Schwurgerichtskammer die Entpflichtung von Rechtsanwältin C und die beantragte Terminsverlegung ab. Am 1. September 2021 reichte Rechtsanwalt R eine ihm von dem Beschwerdeführer erteilte Verteidigervollmacht zu den Akten. Mit Schriftsatz vom 15. September 2021 beantragte er, ihn dem Beschwerdeführer als Pflichtverteidiger zu bestellen und die Beiordnung von Rechtsanwältin C aufzuheben. Diese habe den Beschwerdeführer nicht auf die Begutachtung durch eine psychiatrische Sachverständige vorbereitet, sei in Schwurgerichtssachen erkennbar unerfahren und kümmere sich nicht hinreichend um die Verteidigung, so dass keine Vertrauensgrundlage mehr bestehe. Zugleich wies Rechtsanwalt R darauf hin, dass er an sämtlichen anberaumten Hauptverhandlungsterminen nicht zur Verfügung stehe, und beantragte deren Verlegung. Dem Antrag war ein Schreiben von Rechtsanwältin C von demselben Tag beigefügt, in welchem diese erklärte, sie sehe sich nicht in der Lage, das Mandat fortzuführen, den Beschwerdeführer in der Untersuchungshaft zu besuchen oder mit ihm zu kommunizieren. Ausschlaggebend hierfür seien Situationen, die strafrechtlich relevant sein dürften, zu denen sie aufgrund ihrer Verschwiegenheitspflicht jedoch nicht weiter vortragen könne. Das Vertrauensverhältnis sei nachhaltig gestört. 3. Mit dem hier angefochtenen Beschluss hat die Vorsitzende der Schwurgerichtskammer die Anträge des Beschwerdeführers auf Entpflichtung von Rechtsanwältin C und Beiordnung von Rechtsanwalt R sowie auf Terminsverlegung abgelehnt. Eine ernsthafte Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer und Rechtsanwältin C im Sinne des § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StPO sei nicht dargetan. Diese sei erst nach der Exploration des Beschwerdeführers bestellt worden und habe die Verteidigung nach Wahrnehmung der Kammer bislang engagiert und zuverlässig geführt. Dass ihr eine Kommunikation mit dem Beschwerdeführer nicht mehr möglich sei, habe sie nicht mit Tatsachen begründet. Wegen der weiteren Einzelheiten nimmt der Senat auf die Gründe des Beschlusses Bezug. 4. Mit seinem am 16. September 2021 bei Gericht eingegangenen, als Beschwerde bezeichneten Rechtsmittel wendet sich der Angeklagte – wie er mit ergänzendem Schriftsatz seines Verteidigers vom 23. September 2021 klargestellt hat – (allein) gegen die Ablehnung der beantragten Veränderung in den Beiordnungsverhältnissen. Er lässt insbesondere geltend machen, die erfolgte Begutachtung und auch die ihm in diesem Rahmen von der Sachverständigen erteilte Belehrung lasse das Bedürfnis für eine (spätere) anwaltliche Beratung nicht entfallen. Aus den Ausführungen von Rechtsanwältin C ergebe sich eine schwerwiegende Störung des Vertrauensverhältnisses. Wegen des weiteren Beschwerdevorbringens nimmt der Senat auf die vorgenannten Schriftsätze Bezug. Die Vorsitzende der Schwurgerichtskammer hat darauf hingewiesen, dass die Kammer neue Termine für eine Hauptverhandlung vorbehaltlich einer Verfügbarkeit von Rechtsanwalt R und der Sachverständigen erst ab dem 13. Dezember 2021 anberaumen könnte. II. Das Rechtsmittel des Angeklagten ist gemäß § 143a Abs. 3 StPO als sofortige Beschwerde statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben (§ 311 Abs. 2 StPO). In der Sache bleibt ihm aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, die durch das Beschwerdevorbringen sowie durch die ergänzende Äußerung von Rechtsanwältin C im Beschwerdeverfahren nicht entkräftet werden, der Erfolg versagt. Die Voraussetzungen für einen Verteidigerwechsel nach dem hier nur in Betracht kommenden § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StPO sind nicht erfüllt. 1. Nach § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StPO ist die Bestellung des Pflichtverteidigers aufzuheben und ein neuer Pflichtverteidiger zu bestellen, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen Verteidiger und Beschuldigtem endgültig zerstört ist oder aus einem sonstigen Grund keine angemessene Verteidigung des Beschuldigten gewährleistet ist. Mit der Einführung dieser Vorschrift durch das Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I 2019, Nr. 46, S. 2128, 2130, 2134) wollte der Gesetzgeber zwei von der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannte Fälle des Rechts auf Verteidigerwechsel normieren (vgl. BT-Drucks. 19/13829, S. 48). Für die Beantwortung der Frage, wann im Einzelnen eine endgültige Zerstörung des Vertrauensverhältnisses anzunehmen ist, kann deshalb weiterhin auf die in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zurückgegriffen werden (BT-Drucks. 19/13829, a. a. O.; vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 26. Februar 2020 – StB 4/20 –, juris Rn. 6, und vom 5. März 2020 – StB 6/20 –, juris Rn. 10; Senat, Beschluss vom 5. August 2020 – 5 Ws 129-130/20 –, juris Rn. 10). In seiner zweiten Alternative soll § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StPO mit Blick auf die Verfahrensfairness grobe Verstöße eines Verteidigers gegen eine ordnungsgemäße Wahrnehmung seiner Aufgaben erfassen, die eine angemessene Verteidigung des Mandanten ersichtlich gefährden, etwa wenn ein Verteidiger in einer Haftsache den Mandanten monatelang nicht aufsucht und auch sonst völlig untätig bleibt (vgl. BT-Drucks. 19/13829, a. a. O.; ebenso bereits zur früheren Rechtslage KG, Beschluss vom 28. März 2012 – 4 Ws 28/12 –, juris Rn. 4). Maßstab für die Zerstörung des Vertrauensverhältnisses ist die Sicht eines verständigen Angeklagten (BGH, Beschluss vom 26. Februar 2020, a. a. O., Rn. 7). Die Zerstörung ist außerdem substantiiert darzulegen (BGH, a. a. O.). Der bloße Hinweis auf ein gestörtes Vertrauensverhältnis reicht nicht aus, einen Verteidigerwechsel zu rechtfertigen; denn der Angeklagte hat keinen Anspruch auf Abberufung eines Verteidigers, zu dem er kein Vertrauen zu haben glaubt. Die Behauptung muss vielmehr mit konkreten Tatsachen belegt werden (vgl. KG, a. a. O., m. w. Nachw.). Differenzen zwischen dem Pflichtverteidiger und dem Angeklagten über die Verteidigungsstrategie rechtfertigen dabei für sich genommen die Entpflichtung nicht (BGH, Beschluss vom 5. März 2020, a. a. O., Rn. 11; KG, a. a. O.). Denn der Verteidiger ist rechtskundiger Beistand und nicht Vertreter des Angeklagten (KG, a. a. O.). In Fällen, in denen der bestellte Verteidiger – wie hier Rechtsanwältin C – von dem Angeklagten selbst ausgewählt worden war, sind bei der Prüfung der Entpflichtungsgründe strenge Maßstäbe anzulegen (KG, a. a. O.; Senat, a. a. O., m. w. Nachw.). 2. Nach diesen Maßstäben hat die Vorsitzende der Schwurgerichtskammer den beantragten Verteidigerwechsel zu Recht abgelehnt. a) Eine endgültige Zerstörung des Vertrauensverhältnisses im Sinne des § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StPO ist nicht dargetan. Soweit der Beschwerdeführer eine solche behauptet hat, begründen die von ihm vorgebrachten Umstände seine Annahme ersichtlich nicht. Dass Rechtsanwältin C seine Angelegenheit als „schwierig“ einschätzt, belegt nicht etwa ihre mangelnde Eignung oder fehlende Erfahrung in Schwurgerichtssachen, sondern stellt eine durchaus nachvollziehbare Einschätzung der – für den Beschwerdeführer nicht günstigen – Verfahrens- und Beweislage dar. Auch darüber hinaus schildert der Beschwerdeführer kein Verhalten der Verteidigerin, das aus der Perspektive eines verständigen Angeklagten geeignet wäre, das Vertrauensverhältnis in Frage zu stellen. Eine Vorbereitung des Beschwerdeführers auf die Begutachtung durch die psychiatrische Sachverständige konnte die Rechtsanwältin insoweit nicht leisten, als der erste Explorationstermin bereits vor der Verteidigerbestellung stattfand. Im Hinblick auf das Erfordernis einer weitergehenden Beratung handelt es sich – allenfalls – um eine abweichende Auffassung des Beschwerdeführers hinsichtlich der gebotenen Verteidigungsschritte, welche die Entpflichtung keinesfalls rechtfertigen kann. Dasselbe gilt hinsichtlich der Häufigkeit der Besuche in der Haft, der Weiterreichung medizinischer Unterlagen an das Gericht und der Mitteilung von Kontaktdaten aus dem Mobiltelefon des Beschwerdeführers. Insoweit haben sowohl der Beschwerdeführer als auch Rechtsanwalt R außerdem bereits nicht substantiiert ausgeführt, welches konkrete Verhalten der Verteidigerin – Zahl der (nur) stattgefundenen Besuche, Inhalt und Relevanz der Unterlagen und der Kontaktdaten – sie beanstanden und aus welchen Gründen sie ein hiervon abweichendes Verhalten als geboten angesehen hätten. Dass Rechtsanwältin C das Mobiltelefon des Beschwerdeführers diesem nicht in der Justizvollzugsanstalt ausgehändigt hat, kann bereits deshalb keinen Vertrauensbruch begründen, weil ein Untersuchungsgefangener Gegenstände grundsätzlich nur mit Zustimmung der Anstalt annehmen oder in Gewahrsam haben darf (§ 15 Abs. 1 Satz 1 UVollzG Bln) und Mobiltelefone jedenfalls in aller Regel nicht zugelassen werden. Damit sind auch keine Tatsachen vorgetragen oder sonst ersichtlich, die auf eine Pflichtverletzung von Rechtsanwältin C im Sinne des § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 (…) StPO hindeuten würden. Hinzu kommt bei alldem, dass selbst ein objektiv unzweckmäßiges oder sogar prozessordnungswidriges Verhalten der Verteidigerin nicht für eine Entpflichtung ausreichen würde, sondern dass eine solche erst bei einem – hier fernliegenden – groben Fehlverhalten von besonderem Gewicht angezeigt wäre (vgl. KG, Beschluss vom 30. Juni 2016 – 3 Ws 309/16 –, juris Rn. 18). b) Auch die Stellungnahmen von Rechtsanwältin C gegenüber der Vorsitzenden der Schwurgerichtskammer und im Beschwerdeverfahren tragen nicht die Annahme einer ernsthaften Störung des Vertrauensverhältnisses. Die Verteidigerin hat eine solche zwar geltend gemacht; jedoch fehlt es an der erforderlichen Benennung konkreter Tatsachen, die diese Einschätzung in einer für den Senat nachvollziehbaren Weise stützen könnten. Das Vorbringen erschöpft sich in Andeutungen zu möglicherweise strafrechtlich relevanten Situationen, hinsichtlich derer die Verteidigerin der Auffassung ist, aufgrund ihrer Verschwiegenheitspflicht nicht weiter vortragen zu können. Ungeachtet dessen, dass diese Rechtsauffassung einerseits mangels Kenntnis der näheren Umstände nicht nachvollzogen werden kann und andererseits auch nicht nahe liegt, dass die Verteidigerin durch nähere Mitteilung solcher Umstände unter Verletzung von § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB unbefugt ein ihr anvertrautes Geheimnis offenbaren würde, könnte eine allein auf einem schuldhaften Verhalten des Angeklagten beruhende Störung des Vertrauensverhältnisses regelmäßig nicht zur Entpflichtung führen (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2018 – 3 StR 236/17 – [= BGHSt 64, 10], juris Rn. 65, m. w. Nachw.); denn dem Angeklagten soll es nicht in die Hand gegeben werden, durch sein Verhalten die Entpflichtung zu erzwingen (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 64. Aufl., § 143a Rn. 21). Ein Angeklagter kann daher den Widerruf einer Verteidigerbestellung nicht dadurch erreichen, dass er den Verteidiger etwa beschimpft, bedroht oder tätlich angreift (Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., m. w. Nachw.). Selbst eine dahin gehende Strafanzeige des Verteidigers zwänge nicht zur Aufhebung der Beiordnung, sofern der begründete Verdacht besteht, dass der Angeklagte den Verteidiger nur deshalb angegriffen hat, damit dieser Strafanzeige gegen ihn erstattet, um darauf gestützt die Entpflichtung zu betreiben (BGH, a. a. O.). c) Da bereits die Voraussetzungen nach § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StPO für eine Entpflichtung von Rechtsanwältin C nicht erfüllt sind, kommt es nicht mehr darauf an, ob einer Bestellung von Rechtsanwalt R mit Blick auf das in Haftsachen geltende Beschleunigungsgebot entgegenstände, dass dieser an allen anberaumten Hauptverhandlungsterminen verhindert ist und die Kammer nicht vor dem 13. Dezember 2021 mit der Verhandlung beginnen könnte. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.