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Beschluss

5 Ws 185/21, 5 Ws 185/21 - 121 AR 155/21

KG Berlin 5. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2021:0924.5WS185.21.121AR15.00
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Leitsätze
1. Der Zweck der mündlichen Anhörung des Verurteilten nach § 454 Abs. 1 Satz 3 StPO liegt zum einen in der Gewährung rechtlichen Gehörs, zum anderen darin, den Sachverhalt zu ermitteln und sich durch einen unmittelbaren und aktuellen persönlichen Eindruck von dem Verurteilten eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage zu verschaffen. (Rn.3) 2. Treten nach einer Anhörung neue für die Prognoseentscheidung erhebliche Tatsachen zutage, so kann dies die Ergänzung und Auffrischung des von dem Verurteilten gewonnenen persönlichen Eindrucks erforderlich machen, so dass eine erneute mündliche Anhörung durchzuführen ist. (Rn.4) 3. Von der mündlichen Anhörung des Verurteilten kann - über die in § 454 Abs. 1 Satz 4 StPO geregelten Konstellationen hinaus - nur in eng begrenzten Ausnahmefällen abgesehen werden, etwa dann, wenn der Verurteilte ausdrücklich auf sie verzichtet, wenn eine Beeinflussung der Entscheidung durch die Anhörung von vornherein ausgeschlossen erscheint und ihre Durchführung daher zur inhaltslosen Formalie ohne jeden Aufklärungswert würde oder wenn die Anhörung unmöglich oder dem Verurteilten unzumutbar ist. (Rn.3) 4. Das bloße Schweigen auf die Mitteilung des Gerichts, es sei nicht beabsichtigt, einen weiteren Anhörungstermin anzuberaumen, stellt keinen wirksamen Verzicht auf eine mündliche Anhörung dar. (Rn.9)
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 17. Juni 2021 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung - auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens - an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Zweck der mündlichen Anhörung des Verurteilten nach § 454 Abs. 1 Satz 3 StPO liegt zum einen in der Gewährung rechtlichen Gehörs, zum anderen darin, den Sachverhalt zu ermitteln und sich durch einen unmittelbaren und aktuellen persönlichen Eindruck von dem Verurteilten eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage zu verschaffen. (Rn.3) 2. Treten nach einer Anhörung neue für die Prognoseentscheidung erhebliche Tatsachen zutage, so kann dies die Ergänzung und Auffrischung des von dem Verurteilten gewonnenen persönlichen Eindrucks erforderlich machen, so dass eine erneute mündliche Anhörung durchzuführen ist. (Rn.4) 3. Von der mündlichen Anhörung des Verurteilten kann - über die in § 454 Abs. 1 Satz 4 StPO geregelten Konstellationen hinaus - nur in eng begrenzten Ausnahmefällen abgesehen werden, etwa dann, wenn der Verurteilte ausdrücklich auf sie verzichtet, wenn eine Beeinflussung der Entscheidung durch die Anhörung von vornherein ausgeschlossen erscheint und ihre Durchführung daher zur inhaltslosen Formalie ohne jeden Aufklärungswert würde oder wenn die Anhörung unmöglich oder dem Verurteilten unzumutbar ist. (Rn.3) 4. Das bloße Schweigen auf die Mitteilung des Gerichts, es sei nicht beabsichtigt, einen weiteren Anhörungstermin anzuberaumen, stellt keinen wirksamen Verzicht auf eine mündliche Anhörung dar. (Rn.9) Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 17. Juni 2021 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung - auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens - an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen. Der Verurteilte verbüßt derzeit den Rest einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten wegen Beihilfe zum Diebstahl aus einem Urteil des Amtsgerichts Potsdam - Schöffengericht - vom 2. Dezember 2014 in der Fassung des Berufungsurteils des Landgerichts Potsdams vom 20. Oktober 2016. Zwei Drittel der Strafe hatte er am 30. April 2021 verbüßt; als Strafende ist der 30. November 2021 notiert. Mit dem angefochtenen Beschluss hat es die Strafvollstreckungskammer abgelehnt, die Vollstreckung der Reststrafe nach § 57 Abs. 1 StGB zur Bewährung auszusetzen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Verurteilten ist zulässig, insbesondere statthaft nach § 454 Abs. 3 Satz 1 StPO und fristgerecht erhoben (§ 311 Abs. 2 StPO). In der Sache ist ihr zumindest vorläufig der Erfolg nicht zu versagen. 1. Der angefochtene Beschluss leidet an einem nicht heilbaren Verfahrensmangel, weil die Strafvollstreckungskammer den Verurteilten nach Einholung weiterer entscheidungserheblicher Auskünfte im Nachgang zu dem Anhörungstermin vom 27. April 2021 nicht erneut mündlich angehört hat. a) Gemäß § 454 Abs. 1 Satz 2 StPO sind vor einer Aussetzungsentscheidung die Staatsanwaltschaft, der Verurteilte und die Vollzugsanstalt zu hören, wobei § 454 Abs. 1 Satz 3 StPO zwingend die mündliche Anhörung des Verurteilten vorsieht. Deren Zweck liegt zum einen in der Gewährung rechtlichen Gehörs, zum anderen darin, den Sachverhalt zu ermitteln und sich durch einen unmittelbaren und aktuellen persönlichen Eindruck von dem Verurteilten eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage zu verschaffen (Senat, Beschluss vom 18. August 2014 - 5 Ws 2/14 -, juris Rn. 5, m.w.N.). Von der mündlichen Anhörung des Verurteilten kann daher - über die in § 454 Abs. 1 Satz 4 StPO geregelten, hier nicht einschlägigen Fälle hinaus - nur in eng begrenzten Ausnahmefällen abgesehen werden, etwa dann, wenn der Verurteilte ausdrücklich auf sie verzichtet, wenn eine Beeinflussung der Entscheidung durch die Anhörung von vornherein ausgeschlossen erscheint und ihre Durchführung daher zur inhaltslosen Formalie ohne jeden Aufklärungswert würde oder wenn die Anhörung unmöglich oder dem Verurteilten unzumutbar ist (Senat, a.a.O., m.w.N.). Treten nach einer Anhörung neue für die Prognoseentscheidung erhebliche Tatsachen zutage, so kann dies die Ergänzung und Auffrischung des von dem Verurteilten gewonnenen persönlichen Eindrucks erforderlich machen, so dass eine erneute mündliche Anhörung durchzuführen ist (vgl. Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 15. Juni 2009 - Ws 55/09 -, juris Rn. 11; KG, Beschlüsse vom 20. Mai 2015 - 2 Ws 73/15 und 108/15 -, juris Rn. 22, und vom 19. September 2012 - 2 Ws 269-270/12 -, juris Rn. 11; Senat, Beschluss vom 7. Januar 2021 - 5 Ws 3-4/21 -; ebenso für die Anhörung nach § 453 Abs. 1 Satz 4 StPO Senat, Beschluss vom 6. März 2017 - 5 Ws 25-26/17 -, juris Rn. 11). b) Nach diesen Maßstäben wäre hier eine erneute mündliche Anhörung des Beschwerdeführers geboten gewesen; denn die Strafvollstreckungskammer hat ihrer Entscheidung wesentliche neue Erkenntnisse zugrundgelegt, die nicht Gegenstand des Anhörungstermins am 27. April 2021 waren und zu denen der Beschwerdeführer daher nicht mündlich Stellung nehmen konnte. aa) Die Kammer hat den Beschwerdeführer am 27. April 2021 in Anwesenheit seines Verteidigers und einer Dolmetscherin mündlich angehört. Der Beschwerdeführer hat hierbei unter anderem vorgetragen, seit dem 16. April 2021 im Rahmen des Langzeitausgangs einer neuen Beschäftigung nachzugehen und seit fünf Monaten regelmäßig etwa einmal wöchentlich Gespräche zur Straftataufarbeitung bei der S. zu führen. Am Folgetag holte die Kammer bei der Justizvollzugsanstalt des Offenen Vollzuges telefonisch Auskünfte zu dem neuen Beschäftigungsverhältnis des Verurteilten ein. Hierbei stellte sich heraus, dass zum einen der Langzeitausgang des Verurteilten wegen mehrere Regelverstöße an diesem Tag vorläufig ausgesetzt worden war. Außerdem hatte der Verurteilte nach Auskunft der Mitarbeiterin der Anstalt seit Beginn seines neuen Beschäftigungsverhältnisses bereits zweimal krankheitsbedingt gefehlt, ohne dies rechtzeitig mitzuteilen. In einer schriftlichen Stellungnahme von demselben Tag legte die Justizvollzugsanstalt die vorgenannten Regelverstöße und Krankmeldungen im Einzelnen dar. Weiter führte sie aus, dass der Verurteilte anlässlich einer unangekündigten Anwesenheitskontrolle am 21. April 2021 nicht, wie vorgegeben, an seinem Wohnort angetroffen wurde und seine Abwesenheit nicht plausibel darlegen konnte. Vielmehr soll er hierzu zwei unterschiedliche, jeweils unplausible Sachverhalte angegeben haben. Dennoch hielt die Justizvollzugsanstalt des Offenen Vollzuges an der Empfehlung fest, die Reststrafe zur Bewährung auszusetzen. Die Stellungnahme leitete die Einzelrichterin an den Verteidiger zur schriftlichen Stellungnahme weiter und teilte zugleich mit, es sei nicht beabsichtigt, einen weiteren Anhörungstermin anzuberaumen. Am 21. Mai 2021 wandte sich die Einzelrichterin erneut an die Justizvollzugsanstalt, um Details über die von dem Beschwerdeführer im Anhörungstermin behauptete Straftataufarbeitung in Erfahrung zu bringen. Hierbei wurde ihr mitgeteilt, dass der Verurteilte - anders als von ihm angegeben - nur an fünf Gesprächen bei der S. teilgenommen habe. Auch diese Information leitete die Kammer zur (lediglich) schriftlichen Stellungnahme an den Verurteilten und seinen Verteidiger weiter. Die neuen Erkenntnisse hat die Strafvollstreckungskammer in ihrer Entscheidung herangezogen und bei der Ablehnung eine Reststrafenaussetzung zum Nachteil des Beschwerdeführers verwertet. So hat sie ein Fortbestehen der tatrelevanten charakterlichen Mängel und einen fehlenden nachhaltigen Wandel der Persönlichkeit des Verurteilten unter anderem mit der Rücknahme des Langzeitausgangs wegen der vorgenannten Regelverstöße begründet. Ferner hat sie ihre Entscheidung auf das Fehlen einer tiefgreifenden Straftataufarbeitung gestützt, wobei sie die lediglich fünf Gespräche bei der S. angesichts der langjährig eingeschliffenen delinquenten Verhaltensmuster des Verurteilten nachvollziehbar als nicht ausreichend angesehen hat. bb) Diese Umstände wären indes in einem neuerlichen Anhörungstermin zu erörtern gewesen. Der Beschwerdeführer hatte in dem Termin am 27. April 2021 noch keine ausreichende Gelegenheit, sich hierzu mündlich zu äußern. Die neuen Erkenntnisse über die Regelverstöße, die tatsächliche Anzahl der Gespräche zur Straftataufarbeitung sowie die Fehlzeiten im Probearbeitsverhältnis waren der Strafvollstreckungskammer zu dieser Zeit noch nicht bekannt und daher auch noch nicht Gegenstand der Erörterungen im Anhörungstermin. Diese erstreckten sich daher auf eine mit Blick auf den dem angefochtenen Beschluss zugrunde gelegten Sachverhalt noch unvollständige Tatsachengrundlage. Die nachträglich erlangten Informationen stehen nicht nur im Widerspruch zu dem mündlichen Vorbringen des Verurteilten, sondern legen nahe, dass dieser gegenüber der Kammer in wesentlichen Aspekten die Unwahrheit gesagt und wichtige Tatsachen verschwiegen hat. Damit war zur Zeit der Beschlussfassung auch der im Anhörungstermin gewonnene persönliche Eindruck der Kammer von dem Beschwerdeführer überholt und hätte in einer erneuten mündlichen Anhörung ergänzt und aktualisiert werden müssen. Zugleich hätte die Kammer dem Beschwerdeführer die Gelegenheit einräumen müssen, sich zu den neuen Erkenntnissen nicht nur im Wege schriftlicher Stellungnahme, sondern mündlich zu äußern und sie dabei gegebenenfalls zu widerlegen oder zu entkräften (vgl. Graalmann-Scheerer in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 454 Rdnr. 38). cc) Der Beschwerdeführer hat auf eine erneute Anhörung auch nicht wirksam verzichtet. Es fehlt an der hierfür erforderlichen ausdrücklichen und eindeutigen Erklärung (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Januar 2000 - 2 StE 9/91 -, NJW 2000, S. 1663, 1664; OLG Hamm, Beschluss vom 11. Februar 2010 - 3 Ws 69-70/10 -, juris Rdnr. 10; Senat, Beschluss vom 31. Juli 2020 - 5 Ws 102-103/20 -; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 64. Aufl., § 454 Rdnr. 30). Der Beschwerdeführer hat sich selbst nicht geäußert. Auch sein Verteidiger hat keine explizite Verzichtserklärung abgegeben. Das bloße Schweigen auf die an den Verteidiger gerichtete Mitteilung der Einzelrichterin, es sei nicht beabsichtigt, einen weiteren Anhörungstermin anzuberaumen, ist nicht als wirksamer Verzicht auf eine mündliche Anhörung zu werten (vgl. OLG Hamm, a.a.O.; Senat, a.a.O.; Schmitt, a.a.O.). 2. Der Senat hebt den angefochtenen Beschluss daher auf und verweist die Sache an die Strafvollstreckungskammer zurück. An einer - nach § 309 Abs. 2 StPO grundsätzlich gebotenen - eigenen Entscheidung in der Sache ist der Senat gehindert. Eine fehlerhafte oder fehlende Anhörung durch die Strafvollstreckungskammer kann durch das Beschwerdegericht nicht nachgeholt oder ersetzt werden und zwingt deshalb zur Zurückverweisung der Sache an die Strafvollstreckungskammer (vgl. Senat, Beschluss vom 28. August 2019 - 5 Ws 148/19 -, m.w.N.). Eine Kosten- und Auslagenentscheidung ist nicht veranlasst, weil für den Rechtsmittelerfolg erst die verfahrensabschließende Sachentscheidung maßgebend ist (vgl. KG, Beschluss vom 20. März 2014 - 2 Ws 29/14 -, juris Rn. 20).