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Beschluss

5 Ws 162/21 Vollz

KG Berlin 5. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2021:0910.5WS162.21VOLLZ.00
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Leitsätze
1. Der „OK-Vermerk“ in der Gefangenenpersonalakte, wonach der Verdacht einer Zugehörigkeit des Gefangenen zur Organisierten Kriminalität besteht, ist als Maßnahme im Sinne des § 109 Abs. 1 Satz 1 StVollzG zu qualifizieren. Ihm kommt angesichts der damit verbundenen Heraushebung des Betroffenen aus dem Kreis aller Gefangenen und deren Auswirkungen im Haftalltag eine Regelungswirkung auch dann zu, wenn die Anstalt auf den Eintrag keine aktuellen Maßnahmen stützt.(Rn.8) 2. Zur ordnungsgemäßen Erhebung einer Verfahrensrüge wegen einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist neben der genauen Darstellung der Umstände, zu denen kein Gehör gewährt worden sein soll, auch die Darlegung erforderlich, was der Beschwerdeführer im Falle seiner Anhörung hierzu vorgetragen hätte.(Rn.10) 3. Die zulässige Erhebung einer Aufklärungsrüge setzt regelmäßig voraus, dass der Beschwerdeführer bestimmte Tatsachen, deren Aufklärung das Gericht unterlassen hat, sowie die Beweismittel, deren sich der Tatrichter hätte bedienen sollen, benennt; ferner bedarf es der Darlegung, welche Umstände das Gericht zu der vermissten Beweiserhebung hätten drängen müssen und welches Ergebnis von der unterbliebenen Beweiserhebung zu erwarten gewesen wäre.(Rn.13) 4. Ausnahmsweise ist es als Voraussetzung für eine Sachprüfung durch das (Rechtsbeschwerde-)Gericht als ausreichend anzusehen, wenn in einer Strafvollzugssache aus der Rechtsmittelbegründung, in der die Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes gerügt wird, in Verbindung mit der angefochtenen Entscheidung eindeutig hervorgeht, dass das Gericht keine eigenen Sachverhaltsermittlungen angestellt, sondern seiner Entscheidung schlicht den von der Justizvollzugsanstalt vorgetragenen Sachverhalt zugrunde gelegt oder den Sachvortrag des Beschwerdeführers gänzlich übergangen hat. Denn die Rüge der Nichtbeachtung grundsätzlicher Verfahrensprinzipien darf mit Rücksicht auf Art. 19 Abs. 4 GG nicht an Formerfordernissen scheitern. Diese können vielmehr keine Geltung beanspruchen, wenn der Beschwerdeführer nicht nur eine bloße Verletzung der Amtsaufklärungspflicht, sondern einen durchgreifenden Verfahrensmangel geltend macht, an dem der angefochtene Beschluss offensichtlich leidet.(Rn.15) 5. Die Vollzugsbehörde kann in der Personalakte eines Gefangenen einen „OK-Vermerk“ anbringen, wenn sie ausreichende Gründe für ihren Verdacht besitzt, der Gefangene sei der Organisierten Kriminalität zuzurechnen. Ein derartiger Verdacht kann sich grundsätzlich aus der entsprechenden Mitteilung der Staatsanwaltschaft ergeben. Die dort genannten Beweisanzeichen sind von der Vollzugsbehörde eigenverantwortlich in Beziehung zu dem Verhalten des Gefangenen in der Haft, zu den Urteilsgründen und zu allen anderen Umständen zu setzen, die für die Zuordnung zur Organisierten Kriminalität von Belang sein können. Bleibt ein konkreter Verdacht, so ist die Eintragung gerechtfertigt. Wenn ein konkreter Verdacht besteht, hat die Vollzugsbehörde ferner auf den Einzelfall bezogen zu prüfen, ob und gegebenenfalls welche Maßnahmen sie treffen muss und ob die Eintragung des OK-Vermerks von vorneherein oder noch gerechtfertigt ist.(Rn.20)
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 7. Juni 2021 wird als unzulässig verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der „OK-Vermerk“ in der Gefangenenpersonalakte, wonach der Verdacht einer Zugehörigkeit des Gefangenen zur Organisierten Kriminalität besteht, ist als Maßnahme im Sinne des § 109 Abs. 1 Satz 1 StVollzG zu qualifizieren. Ihm kommt angesichts der damit verbundenen Heraushebung des Betroffenen aus dem Kreis aller Gefangenen und deren Auswirkungen im Haftalltag eine Regelungswirkung auch dann zu, wenn die Anstalt auf den Eintrag keine aktuellen Maßnahmen stützt.(Rn.8) 2. Zur ordnungsgemäßen Erhebung einer Verfahrensrüge wegen einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist neben der genauen Darstellung der Umstände, zu denen kein Gehör gewährt worden sein soll, auch die Darlegung erforderlich, was der Beschwerdeführer im Falle seiner Anhörung hierzu vorgetragen hätte.(Rn.10) 3. Die zulässige Erhebung einer Aufklärungsrüge setzt regelmäßig voraus, dass der Beschwerdeführer bestimmte Tatsachen, deren Aufklärung das Gericht unterlassen hat, sowie die Beweismittel, deren sich der Tatrichter hätte bedienen sollen, benennt; ferner bedarf es der Darlegung, welche Umstände das Gericht zu der vermissten Beweiserhebung hätten drängen müssen und welches Ergebnis von der unterbliebenen Beweiserhebung zu erwarten gewesen wäre.(Rn.13) 4. Ausnahmsweise ist es als Voraussetzung für eine Sachprüfung durch das (Rechtsbeschwerde-)Gericht als ausreichend anzusehen, wenn in einer Strafvollzugssache aus der Rechtsmittelbegründung, in der die Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes gerügt wird, in Verbindung mit der angefochtenen Entscheidung eindeutig hervorgeht, dass das Gericht keine eigenen Sachverhaltsermittlungen angestellt, sondern seiner Entscheidung schlicht den von der Justizvollzugsanstalt vorgetragenen Sachverhalt zugrunde gelegt oder den Sachvortrag des Beschwerdeführers gänzlich übergangen hat. Denn die Rüge der Nichtbeachtung grundsätzlicher Verfahrensprinzipien darf mit Rücksicht auf Art. 19 Abs. 4 GG nicht an Formerfordernissen scheitern. Diese können vielmehr keine Geltung beanspruchen, wenn der Beschwerdeführer nicht nur eine bloße Verletzung der Amtsaufklärungspflicht, sondern einen durchgreifenden Verfahrensmangel geltend macht, an dem der angefochtene Beschluss offensichtlich leidet.(Rn.15) 5. Die Vollzugsbehörde kann in der Personalakte eines Gefangenen einen „OK-Vermerk“ anbringen, wenn sie ausreichende Gründe für ihren Verdacht besitzt, der Gefangene sei der Organisierten Kriminalität zuzurechnen. Ein derartiger Verdacht kann sich grundsätzlich aus der entsprechenden Mitteilung der Staatsanwaltschaft ergeben. Die dort genannten Beweisanzeichen sind von der Vollzugsbehörde eigenverantwortlich in Beziehung zu dem Verhalten des Gefangenen in der Haft, zu den Urteilsgründen und zu allen anderen Umständen zu setzen, die für die Zuordnung zur Organisierten Kriminalität von Belang sein können. Bleibt ein konkreter Verdacht, so ist die Eintragung gerechtfertigt. Wenn ein konkreter Verdacht besteht, hat die Vollzugsbehörde ferner auf den Einzelfall bezogen zu prüfen, ob und gegebenenfalls welche Maßnahmen sie treffen muss und ob die Eintragung des OK-Vermerks von vorneherein oder noch gerechtfertigt ist.(Rn.20) Die Rechtsbeschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 7. Juni 2021 wird als unzulässig verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. I. 1. Der Beschwerdeführer verbüßt derzeit eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren aus dem seit dem 14. Oktober 2020 rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Berlin vom 29. April 2020, durch das er wegen vorsätzlicher unerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Kriegswaffe in Tateinheit mit vorsätzlichem Besitz einer verbotenen vollautomatischen Schusswaffe, mit vorsätzlichem unerlaubten Besitz einer Schusswaffe, mit vorsätzlichem unerlaubten Besitz von Munition, mit vorsätzlichem Besitz verbotener Munition für Kriegswaffen, mit vorsätzlichem Besitz eines verbotenen Schlagrings und mit vorsätzlichem unerlaubten Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen, wegen Vortäuschens einer Straftat, wegen versuchten Betruges und wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften in Tateinheit mit Besitz jugendpornographischer Schriften verurteilt worden ist. Die Strafe wird am 5. August 2024 vollständig vollstreckt sein. Unter dem 11. Dezember 2020 übermittelte die für das Ausgangsverfahren zuständige Staatsanwaltschaft Berlin der Justizvollzugsanstalt eine mit „Stellungnahme gemäß Nr. 7.2. der Gemeinsamen Richtlinien der Senatsverwaltungen für Inneres sowie für Justiz über die Zusammenarbeit von Staatsanwaltschaft und Polizei bei der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität“ überschriebene Mitteilung, in welcher eine Einbindung des Beschwerdeführers in Strukturen Organisierter Kriminalität angenommen wurde. Auf dieser Grundlage nahm die Justizvollzugsanstalt eine anstaltsinterne Kenntlichmachung einer Zugehörigkeit des Gefangenen zur Organisierten Kriminalität vor (sog. „OK-Vermerk“). Eine Überprüfung der Einschätzung der Staatsanwaltschaft anhand der Gründe des Ausgangsurteils und der im Vollzug über den Beschwerdeführer gewonnenen Erkenntnisse des Sozialdienstes habe keine tragfähigen Anhaltspunkte für eine nachhaltige Loslösung des Gefangenen aus Strukturen der Organisierten Kriminalität ergeben. Einen Antrag des Beschwerdeführers auf Löschung des OK-Vermerks beschied die Vollzugsbehörde mit Bescheid vom 5. März 2021 abschlägig. Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 12. März 2021 hat der Beschwerdeführer begehrt, die Justizvollzugsanstalt zu verpflichten, den OK-Vermerk aus seiner Gefangenenpersonalakte zu streichen. Die Merkmale der Organisierten Kriminalität aus den herangezogenen Richtlinien seien bei ihm nicht erfüllt. Der Vermerk stehe einer von ihm angestrebten anstaltsinternen Tätigkeit entgegen, wirke stigmatisierend und sei seiner Resozialisierung abträglich. 2. Mit dem hier angefochtenen Beschluss hat die Strafvollstreckungskammer den Antrag des Beschwerdeführers auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zurückgewiesen. Sie hat ausgeführt, die Aufnahme eines OK-Vermerks in die Gefangenenpersonalakte sei gerechtfertigt, wenn ausreichende Gründe für den Verdacht beständen, dass der Gefangene der Organisierten Kriminalität zuzuordnen sei. Hiervon sei die Vollzugsbehörde zu Recht ausgegangen. Sie habe sich im Ausgangspunkt in zulässiger Weise auf die entsprechende Mitteilung der Staatsanwaltschaft gestützt, welche sie anhand der Urteilsgründe und des Vollzugsverhaltens des Gefangenen – wie geboten – einer eigenständigen Prüfung unterzogen habe. Der Einschätzung der Staatsanwaltschaft lägen die Indikatoren aus der „Gemeinsame[n] Richtlinie der Senatsverwaltungen für Inneres und Sport sowie für Justiz über die Zusammenarbeit von Staatsanwaltschaft und Polizei bei der Verfolgung der Organisierten Kriminalität“ vom 22. Februar 2011 zugrunde. Nach den Erkenntnissen der Staatsanwaltschaft und ausweislich der Gründe des Anlassurteils habe der Gefangene über ein umfangreiches Waffenarsenal verfügt, welches er in einem gesondert angemieteten Kellerraum verwahrt habe, um ein Auffinden und eine Zuordnung zu seiner Person zu erschweren. Die Waffen, Waffenteile und Munition seien zur Weitergabe an Mitglieder der kriminellen Szene bestimmt gewesen, und der Verurteilte habe hierdurch mutmaßlich nicht nur geringfügige Einnahmen erzielt. Er habe auch Waffen und Waffenteile aus Österreich bezogen und Militariamärkte in Tschechien und Polen aufgesucht. In seiner Kommunikation mit dem weiteren Verurteilten Sch, der Kontakte zum Verkauf von Waffen besessen und hergestellt habe, habe er sich einer codierten Sprache bedient, um einer Entdeckung zu entgehen. Die Entscheidung der Justizvollzugsanstalt sei daher nicht zu beanstanden. Soweit der Gefangene deren Annahme in Abrede stelle, er hege ein Interesse an Waffen, ergebe sich ein solches nicht zuletzt aus seinen im Ausgangsurteil – sowie anlässlich einer dort auszugsweise zitierten früheren Verurteilung – festgestellten Verhaltensweisen. Eine Zugehörigkeit zu Kreisen der Organisierten Kriminalität habe er nur pauschal von sich gewiesen, so dass der entsprechende Verdacht nicht entkräftet sei. Wegen der weiteren Einzelheiten nimmt der Senat Bezug auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses, der dem Beschwerdeführer nicht vor dem 9. Juni 2021 zugestellt worden ist. 3. Mit seiner am 9. Juli 2021 zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Wedding erhobenen Rechtsbeschwerde rügt der Gefangene die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Er beruft sich auf sein Freiheitsgrundrecht, sein Recht auf Resozialisierung sowie auf Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG und macht geltend, die Strafvollstreckungskammer habe seine Einwände gegen die Sachdarstellung der Justizvollzugsanstalt nicht hinreichend beachtet. Sie habe lediglich auf Stellungnahmen der Sozialarbeiter R und H abgestellt, während die Psychologin L nicht befragt worden sei, obwohl er mit dieser zahlreiche Gespräche geführt habe. Die Darstellung von Herrn H sowie die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft habe der Beschwerdeführer bestritten. Am 15. April 2021 habe er eine persönliche Stellungnahme des Sozialarbeiters H erfordert; eine solche sei ihm jedoch nicht bekannt gegeben worden. Die Indikatoren für eine Zugehörigkeit zur Organisierten Kriminalität seien nicht erfüllt. Die von der Strafvollstreckungskammer insoweit in Bezug genommene Richtlinie sei außerdem bereits am 21. Februar 2016 außer Kraft getreten. Im Übrigen verweist der Senat auf die Begründung der Rechtsbeschwerde. 4. Eine gegen die Festsetzung des Streitwerts in dem Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 7. Juni 2021 gerichtete, gesondert erhobene Beschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 21. Juni 2021 – 5 Ws 143/21 Vollz – als unzulässig verworfen. II. Die Rechtsbeschwerde des Gefangenen ist innerhalb der Frist des § 118 Abs. 1 StVollzG sowie unter Einhaltung der Formerfordernisse nach § 118 Abs. 3 StVollzG erhoben. Sie ist nicht deshalb unzulässig, weil es an einem zulässigen Antrag auf gerichtliche Entscheidung fehlt (s. sogleich unten 1.). Die Verfahrensrügen, mit denen der Beschwerdeführer der Sache nach eine Verletzung der Aufklärungspflicht sowie seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend macht, sind jedoch nicht in der gebotenen Form vorgetragen (vgl. unten 2.). Mit der Sachrüge bleibt die Rechtsbeschwerde ebenfalls ohne Erfolg, weil sie die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG nicht erfüllt (unten 3.). 1. Die Rechtsbeschwerde ist nicht deshalb unzulässig, weil es an einem zulässigen Antrag auf gerichtliche Entscheidung fehlt. Zu den allgemeinen Verfahrensvoraussetzungen gehört es, dass ein zulässiger Antrag auf gerichtliche Entscheidung vorliegt, was der Senat im Rechtsbeschwerdeverfahren von Amts wegen zu überprüfen hat (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Beschluss vom 1. Oktober 2019 – 5 Ws 168/19 Vollz –, juris Rn. 8, m. w. Nachw.). Gegenstand eines solchen Antrags kann nur eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Strafvollzuges oder des Vollzuges freiheitsentziehender Maßregeln der Besserung und Sicherung sein (§ 109 Abs. 1 Satz 1 StVollzG). Der „OK-Vermerk“ in der Gefangenenpersonalakte, wonach der Verdacht einer Zugehörigkeit des Gefangenen zur Organisierten Kriminalität besteht, ist als Maßnahme in diesem Sinne zu qualifizieren. Ihm kommt angesichts der damit verbundenen Heraushebung des Betroffenen aus dem Kreis aller Gefangenen und deren Auswirkungen im Haftalltag eine Regelungswirkung auch dann zu, wenn die Anstalt auf den Eintrag keine aktuellen Maßnahmen stützt (vgl. im Einzelnen KG, Beschluss vom 4. Februar 1998 – 5 Ws 586/97 Vollz –, juris Rn. 4 ff. [= StV 1998, 208]; dem folgend OLG Naumburg, Beschluss vom 30. Dezember 2013 – 1 Ws 345/13 –, juris Rn. 6 ff.). 2. Die Verfahrensrügen sind nicht in zulässiger Weise erhoben, weil sie entgegen § 118 Abs. 2 Satz 2 StVollzG nicht hinreichend ausgeführt worden sind. Nach der genannten Vorschrift ist eine Verfahrensrüge nur dann in zulässiger Form angebracht, wenn die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden. Diese Angaben müssen so genau und vollständig sein, dass das Rechtsbeschwerdegericht allein aufgrund der Beschwerdebegründung ohne Rückgriff auf die Akten und sonstige Unterlagen prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt (st. Rspr., vgl. etwa Senat, Beschlüsse vom 22. Juni 2017 – 5 Ws 140/17 Vollz – und vom 20. November 2014 – 5 Ws 37/14 Vollz –, jeweils m. w. Nachw.). a) Diese Voraussetzungen erfüllt das Rügevorbringen nicht, soweit der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf Art. 103 Abs. 1 GG eine Verletzung seines Rechts auf rechtliches Gehör geltend macht. Eine solche würde voraussetzen, dass die Strafvollstreckungskammer zum Nachteil des Beschwerdeführers Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet hat, zu denen er nicht gehört worden ist, oder dass sie zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 2011 – 2 BvR 2407/10 –, juris Rn. 5). Zur ordnungsgemäßen Erhebung einer Verfahrensrüge wegen einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist neben der genauen Darstellung der Umstände, zu denen kein Gehör gewährt worden sein soll, auch die Darlegung erforderlich, was der Beschwerdeführer im Falle seiner Anhörung hierzu vorgetragen hätte (vgl. zum Ganzen Senat, Beschluss vom 10. März 2017 ‒ 5 Ws 51/17 Vollz –, juris Rn. 12, m. w. Nachw.). Entsprechendes geht aus der Rechtsbeschwerde nicht hinreichend hervor. Soweit der Beschwerdeführer allgemein bemängelt, die Strafvollstreckungskammer habe seine Einwände gegenüber den Argumenten der Vollzugsbehörde nicht berücksichtigt, teilt er bereits nicht mit, welche konkreten Einwände er in Bezug auf welche Erwägungen der Anstalt vorgetragen und inwiefern die Kammer diese übergangen habe. Hinzu kommt, dass Art. 103 Abs. 1 GG das entscheidende Gericht lediglich verpflichtet, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht hingegen, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Eine Gehörsverletzung ist erst dann anzunehmen, wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht eingeht, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert war (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 2015 ‒ 2 BvR 433/15 –, juris Rn. 9). Entsprechendes macht der Beschwerdeführer jedoch weder geltend, noch ist es sonst ersichtlich (wegen der Frage einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht vgl. unten b)). Mit dem Vortrag, er habe am 15. April 2021 eine persönliche Stellungnahme des Sozialarbeiters H erfordert, die ihm jedoch nicht bekannt gegeben worden sei, zeigt der Beschwerdeführer ebenfalls keinen Verstoß gegen das Recht auf rechtliches Gehör auf. Dass eine solche Stellungnahme von der Strafvollstreckungskammer verwertet oder überhaupt eingeholt worden wäre, hat der Beschwerdeführer nicht behauptet und ist auch anhand der Beschlussgründe nicht ersichtlich. Auch in dem gerügten Unterlassen einer Anhörung der Psychologin L kann ein Gehörsverstoß nicht liegen; denn diese Rüge geht ebenfalls lediglich dahin, dass die Strafvollstreckungskammer eine gebotene Aufklärung unterlassen habe, nicht hingegen, dass sie Vorbringen übergangen oder den Beschwerdeführer zu Beweisergebnissen nicht gehört habe. b) Soweit der Beschwerdeführer sich auf Art. 19 Abs. 4 GG beruft und geltend macht, die Strafvollstreckungskammer habe es unterlassen, bestimmte Beweismittel auszuschöpfen und den Sachverhalt weiter aufzuklären, ist sein Vorbringen – bei wohlwollender Auslegung im Sinne der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 6. Juni 2018 – 2 BvR 350/18 –, juris Rn. 15) – als Rüge einer Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO (i. V. m. § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG) zu verstehen. Die zulässige Erhebung einer Aufklärungsrüge setzt – verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. März 2015 – 2 BvR 1111/13 – juris Rn. 24) – regelmäßig voraus, dass der Beschwerdeführer bestimmte Tatsachen, deren Aufklärung das Gericht unterlassen hat, sowie die Beweismittel, deren sich der Tatrichter hätte bedienen sollen, benennt; ferner bedarf es der Darlegung, welche Umstände das Gericht zu der vermissten Beweiserhebung hätten drängen müssen und welches Ergebnis von der unterbliebenen Beweiserhebung zu erwarten gewesen wäre (st. Rspr., vgl. etwa Senat, Beschlüsse vom 27. Mai 2019 – 5 Ws 186/18 Vollz –, juris Rn. 10, und vom 10. März 2017, a. a. O., Rn. 14, m. w. Nachw.). aa) Diesen Anforderungen wird das Rügevorbringen nicht gerecht. Soweit der Beschwerdeführer ausführt, die Strafvollstreckungskammer habe die Argumente der Anstalt „als Tatsachen anerkannt“, ersetzt dies nicht die Bezeichnung konkreter aufklärungsbedürftiger Umstände und die Benennung bestimmter Beweismittel, die zur Aufklärung hätten beitragen können. Zwar beanstandet der Beschwerdeführer, dass die Kammer die Psychologin L nicht angehört habe, obwohl diese mit ihm zahlreiche Gespräche geführt habe; jedoch teilt die Rechtsbeschwerde nicht mit, welche konkreten Bekundungen aus Sicht des Beschwerdeführers von der Zeugin zu erwarten gewesen wären und aus welchen Gründen sich die Kammer zu deren Befragung hätte veranlasst sehen müssen. Das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers genügt ebenfalls nicht den an eine Aufklärungsrüge zu stellenden formellen Anforderungen. Auch insoweit reicht es nicht aus, wenn der Beschwerdeführer lediglich pauschal geltend macht, seine Einwände gegen die Argumente der Vollzugsbehörde seien nicht überprüft worden, ohne mitzuteilen, welche Argumente er konkret in Frage gestellt hat, welche Einwände er hiergegen vorgebracht hat, welche Beweismittel der Strafvollstreckungskammer zur weiteren Aufklärung zur Verfügung gestanden hätten und zu welchem Ergebnis die Beweiserhebung hätte führen können. Insbesondere ist in der Rechtsbeschwerde nicht dargelegt, aus welchen Gründen die Strafvollstreckungskammer sich hätte veranlasst sehen müssen, die Äußerungen der Sozialarbeiter R und H in Zweifel zu ziehen oder ‒ wie von dem Beschwerdeführer begehrt – eine ergänzende Stellungnahme des Zeugen H einzuholen. Soweit der Beschwerdeführer vorträgt, er habe eine solche Stellungnahme unter dem 15. April 2021 zu Protokoll der Geschäftsstelle angefordert, hat er diesen Antrag der Rechtsbeschwerde weder beigefügt, noch dem wesentlichen Inhalt nach mitgeteilt. Der Senat kann daher nicht überprüfen, ob die Kammer ihre Aufklärungspflicht verletzt hat, indem sie dem Begehren nicht nachgegangen ist. Ein Rückgriff auf den Akteninhalt ist dem Senat im Verfahren über die Rechtsbeschwerde grundsätzlich verwehrt (s. allerdings sogleich unten bb)). Dass der Beschwerdeführer mit Frau R lediglich einzelne Gespräche über eine Abmeldung seines Kraftfahrzeugs geführt habe, macht er erkennbar erstmals mit seiner Rechtsbeschwerde geltend, so dass auch insoweit nicht nachvollziehbar ist, aus welchen Gründen sich die Kammer zu weiterer Sachverhaltsaufklärung hätte veranlasst sehen müssen. bb) Ein Aufklärungsmangel ergibt sich auch nicht unter ergänzender Heranziehung der Gründe des angefochtenen Beschlusses und der dort enthaltenen Verweisungen auf Aktenbestandteile (§ 115 Abs. 1 Satz 3 StVollzG). Zwar ist es als Voraussetzung für eine Sachprüfung durch das (Rechtsbeschwerde-)Gericht als ausreichend anzusehen, wenn in einer Strafvollzugssache aus der Rechtsmittelbegründung, in der die Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes gerügt wird, in Verbindung mit der angefochtenen Entscheidung eindeutig hervorgeht, dass das Gericht keine eigenen Sachverhaltsermittlungen angestellt, sondern seiner Entscheidung schlicht den von der Justizvollzugsanstalt vorgetragenen Sachverhalt zugrunde gelegt oder den Sachvortrag des Beschwerdeführers gänzlich übergangen hat. Denn die Rüge der Nichtbeachtung grundsätzlicher Verfahrensprinzipien darf mit Rücksicht auf Art. 19 Abs. 4 GG nicht an Formerfordernissen scheitern. Diese können vielmehr keine Geltung beanspruchen, wenn der Beschwerdeführer nicht nur eine bloße Verletzung der Amtsaufklärungspflicht, sondern einen durchgreifenden Verfahrensmangel geltend macht, an dem der angefochtene Beschluss offensichtlich leidet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. März 2015, a. a. O., Rn. 26, 48 ff.; Senat, Beschlüsse vom 6. Juni 2019 – 5 Ws 65/19 Vollz – und vom 27. Mai 2019, a. a. O., Rn. 12; Arloth/Krä, StVollzG 5. Aufl., § 118 StVollzG Rn. 4). Diese Voraussetzungen sind hier jedoch nicht erfüllt. Ein offen zutage tretender Verfahrensmangel betreffend die Sachaufklärung ist nach der gebotenen Zusammenschau von Beschwerdebegründung und angefochtener Entscheidung nicht erkennbar. Entgegen dem Rügevorbringen lässt der angefochtene Beschluss nicht besorgen, dass die Strafvollstreckungskammer den von der Vollzugsbehörde mitgeteilten Sachverhalt schlicht übernommen hat. Vielmehr hat die Kammer die Einschätzung der Justizvollzugsanstalt hinsichtlich eines Verdachts der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Organisierten Kriminalität erkennbar nachgeprüft. Dabei hat sie zunächst die zugrundeliegende Mitteilung der Staatsanwaltschaft in den Blick genommen und die darin herangezogenen Indikatoren mit den ‒ rechtskräftig getroffenen – Feststellungen des gegen den Beschwerdeführer ergangenen Anlassurteils abgeglichen und dadurch als bestätigt angesehen. Einen Widerspruch oder einen offensichtlichen Fehlschluss zeigt der Beschwerdeführer dabei nicht auf, noch ergibt sich ein solcher aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses. Soweit entscheidungserhebliche Sachverhalte zwischen den Beteiligten streitig waren, hat die Strafvollstreckungskammer mit nachvollziehbarer Begründung dargelegt, weshalb sie der Darstellung der Justizvollzugsanstalt gefolgt ist. So hatte die Anstalt ausweislich des angefochtenen Beschlusses mitgeteilt, der Gefangene habe in Gesprächen eine Faszination an Schusswaffen offenbart. Dem lag ein von der Sozialarbeiterin R am 29. Dezember 2020 aktenkundig gemachtes Gespräch des Gefangenen mit dem Zeugen H zugrunde, in welchem ersterer von sich aus eingehende Kenntnisse über Maschinengewehre der Bundeswehr offenbart habe. Wie sich dem Beschluss ebenfalls entnehmen lässt, hat der Beschwerdeführer ein Gespräch mit dem Zeugen H über das Maschinengewehr „MG 3“ der Bundeswehr – wenngleich bereits zur Vorbereitung seiner Hauptverhandlung im Rahmen der Auseinandersetzung mit einem aus seiner Sicht fehlerhaften Waffengutachten – ausdrücklich bestätigt. Angesichts dessen ist es nicht zu beanstanden, wenn die Kammer unter zusätzlichem Rückgriff auf die Feststellungen des Anlassurteils und die sich auch daraus ergebenden konkreten Hinweise auf ein langjähriges Interesse des Beschwerdeführers für Schusswaffen ein solches als bestätigt angesehen hat, ohne die genannten Zeugen nochmals ergänzend zu befragen. Insbesondere war die Kammer entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht gehalten, die Psychologin L anzuhören. Die angenommene langjährige Faszination des Beschwerdeführers für Waffen als solche hat die Justizvollzugsanstalt nicht aus Angaben der Zeugin L, sondern aus den Gründen des Anlassurteils und der vorgenannten Äußerung des Zeugen H hergeleitet. Soweit die Zeugin R nach Rücksprache mit der Psychologin L vermerkt hat, dass der Beschwerdeführer sein Interesse zunehmend kritisch reflektiere, wobei dieser Prozess noch nicht abgeschlossen sei, hat die Vollzugsbehörde hieraus lediglich gefolgert, dass die Auseinandersetzung des Beschwerdeführers mit seinen Taten erst am Anfang stehe. Angesichts dessen standen keine streitigen Tatsachen im Raum, hinsichtlich derer sich eine Vernehmung der Zeugin L aufgedrängt hätte. Vielmehr ging es um eine bloße Schlussfolgerung, die im Übrigen bereits deshalb nahe lag, weil eine Tataufarbeitung ersichtlich erst mit Eintritt der Rechtskraft des Anlassurteils am 14. Oktober 2020 begonnen hat. Eine weitere Aufklärung war auch nicht insoweit geboten, als die Sozialarbeiterin R – wie ebenfalls den Beschlussgründen zu entnehmen – am 29. Dezember 2020 schriftlich zudem niedergelegt hat, der Gefangene pflege im Haftalltag einzelne Kontakte zu Mitgliedern der Rockerszene und zu Clanmitgliedern. Dies hat der Beschwerdeführer pauschal bestritten. Ersichtlich hat jedoch weder die Vollzugsbehörde noch die Strafvollstreckungskammer ihre Entscheidung – zumal in tragender Weise – auf diesen Umstand gestützt. Diese hat ihre Entscheidung ausgehend von der Einschätzung der Staatsanwaltschaft getroffen, die sie anhand der Gründe des Anlassurteils überprüft und zudem damit begründet hat, dass sich im bisherigen – erst kurzen – Vollzugsverlauf keine Anhaltspunkte für eine nachhaltige Lösung des Beschwerdeführers von den Strukturen der Organisierten Kriminalität ergeben hätten. Fortbestehende Kontakte des Beschwerdeführers zur Clan- oder Rockerszene wären insoweit lediglich ein zusätzlicher, gegen eine Loslösung sprechender Aspekt, auf den sich die Vollzugsbehörde jedoch ersichtlich nicht mehr tragend stützt. 3. Mit der Sachrüge bleibt die Rechtsbeschwerde ebenfalls ohne Erfolg, weil sie die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG nicht erfüllt. Die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung ist weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten. a) Zur Fortbildung des Rechts im Sinne des § 116 Abs. 1 1. Alt. StVollzG ist eine Rechtsbeschwerde nur dann zulässig, wenn der Einzelfall Anlass gibt, Leitsätze für die Auslegung gesetzlicher Vorschriften des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 1. September 2017 – 5 Ws 12/17 Vollz – und vom 22. Dezember 2016 – 5 Ws 171/16 Vollz –, jeweils m. w. Nachw.). Das ist hier nicht der Fall. Das Kammergericht hat bereits entschieden, dass die Vollzugsbehörde in der Personalakte eines Gefangenen einen „OK-Vermerk“ anbringen kann, wenn sie ausreichende Gründe für ihren Verdacht besitzt, der Gefangene sei der Organisierten Kriminalität zuzurechnen. Ein derartiger Verdacht kann sich grundsätzlich aus der entsprechenden Mitteilung der Staatsanwaltschaft ergeben. Die dort genannten Beweisanzeichen sind von der Vollzugsbehörde eigenverantwortlich in Beziehung zu dem Verhalten des Gefangenen in der Haft, zu den Urteilsgründen und zu allen anderen Umständen zu setzen, die für die Zuordnung zur Organisierten Kriminalität von Belang sein können. Bleibt ein konkreter Verdacht, so ist die Eintragung gerechtfertigt (vgl. Senat, Beschluss vom 24. Januar 2017 – 5 Ws 141/16 Vollz –, m. w. Nachw.; KG, Beschluss vom 4. Februar 1998, a. a. O., Rn. 10). Wenn ein konkreter Verdacht besteht, hat die Vollzugsbehörde ferner auf den Einzelfall bezogen zu prüfen, ob und gegebenenfalls welche Maßnahmen sie treffen muss und ob die Eintragung des OK-Vermerks von vorneherein oder noch gerechtfertigt ist (Senat, a. a. O.; KG, a. a. O.). Darüber hinausgehende Rechtsfragen wirft die Rechtsbeschwerde nicht auf. Sie betrifft die Frage, ob die Strafvollstreckungskammer die Entscheidung der Vollzugsbehörde, in der Gefangenenpersonalakte des Beschwerdeführers einen „OK-Vermerk“ (weiterhin) beizubehalten, zu Recht unbeanstandet gelassen hat. Dies lässt sich anhand der vorstehenden Maßstäbe abschließend klären. b) Die Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses ist auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten. Die Zulassung nach § 116 Abs. 1 2. Alt. StVollzG setzt voraus, dass von der Entscheidung eine Gefahr für die Einheitlichkeit der Rechtsprechung ausgeht. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Strafvollstreckungskammer von der höchstrichterlichen oder obergerichtlichen Rechtsprechung nicht nur in einem besonderen Einzelfall abweichen will oder die Entscheidung von der ständigen Rechtsprechung anderer Strafvollstreckungskammern abweicht. Abweichungen sind insoweit jedoch nur beachtlich, wenn sie auf einer anderen Rechtsauffassung und nicht lediglich auf einem anderen Sachverhalt beruhen (st. Rspr., vgl. etwa Senat, Beschlüsse vom 6. Juni 2019, a. a. O., und vom 18. März 2016 – 5 Ws 167/15 Vollz –, jew. m. w. Nachw.). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Ohne Abweichung von den aufgezeigten Maßstäben (vgl. oben a)) ist die Strafvollstreckungskammer zu dem Ergebnis gelangt, dass die Entscheidung der Vollzugsbehörde, in der Gefangenenpersonalakte des Beschwerdeführers (weiterhin) einen „OK-Vermerk“ zu belassen, nicht zu beanstanden ist. Sie hat nachvollziehbar dargelegt, dass die Vollzugsbehörde sich im Ausgangspunkt in zulässiger Weise auf die entsprechende Mitteilung der Staatsanwaltschaft vom 11. Dezember 2020 gestützt hat. Dabei ist es ohne Belang, dass die Strafvollstreckungskammer – worauf der Beschwerdeführer zutreffend hinweist – zu Unrecht davon ausgegangen ist, der Einschätzung der Staatsanwaltschaft lägen die Indikatoren aus der „Gemeinsame[n] Richtlinie der Senatsverwaltungen für Inneres und Sport sowie für Justiz über die Zusammenarbeit von Staatsanwaltschaft und Polizei bei der Verfolgung der Organisierten Kriminalität“ vom 22. Februar 2011 zugrunde, obwohl diese bereits am 21. Februar 2016 außer Kraft getreten war. Die Richtlinie wurde durch die „Gemeinsame Richtlinie der Senatsverwaltungen für Inneres und Sport sowie für Justiz und Verbraucherschutz über die Zusammenarbeit von Staatsanwaltschaft und Polizei bei der Verfolgung der Organisierten Kriminalität“ vom 1. April 2016 ersetzt, die bis zum 31. März 2021 – und damit auch zur Zeit der Mitteilung der Staatsanwaltschaft sowie der hier angegriffenen Entscheidung der Justizvollzugsanstalt – Geltung beanspruchte und die sich hinsichtlich der in ihrer Anlage aufgeführten, von der Staatsanwaltschaft herangezogenen „Indikatoren zur Erkennung OK-relevanter Sachverhalte“ nicht von ihrer Vorgängerversion unterschied. Die Bezugnahme der Strafvollstreckungskammer wie auch der Staatsanwaltschaft und der Vollzugsbehörde auf eine frühere Richtlinie berührt damit den Inhalt der Entscheidung nicht. Hinzu kommt, dass die Richtlinie als auf der Grundlage von § 6 Abs. 2 Buchstabe b AZG Bln sowie § 9 Abs. 3 ASOG Bln erlassene Verwaltungsvorschrift die Gerichte bei der Überprüfung (vollzugs)behördlicher Entscheidungen – vorbehaltlich einer hier nicht einschlägigen mittelbaren Bindung im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG – ohnehin nicht bindet. Die herangezogenen Kriterien als solche – insbesondere: Grad der Planung, Professionalität der Ausführung, Profitorientierung, internationale Täterverbindungen, konspiratives Verhalten – sind zur Begründung eines Verdachts der Zugehörigkeit zur Organisierten Kriminalität ohne Weiteres geeignet. Die Strafvollstreckungskammer hat sodann rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Justizvollzugsanstalt die Einschätzung der Staatsanwaltschaft der gebotenen eigenverantwortlichen Prüfung anhand der Gründe des Anlassurteils und der im Vollzug über den Gefangenen gewonnenen Erkenntnisse unterzogen und in nicht zu beanstandender Weise den konkreten Verdacht einer OK-Zugehörigkeit des Gefangenen bejaht hat. Die verdachtsbegründeten Tatsachen hat die Kammer in ihrem Beschluss im Einzelnen dargelegt (vgl. bereits oben I.2.). Ein Rechtsfehler ist insoweit nicht erkennbar. Der Beschwerdeführer ist den Ausführungen der Kammer auch nicht substantiiert entgegen getreten, sondern hat lediglich pauschal behauptet, die Indikatoren für eine Zugehörigkeit zur Organisierten Kriminalität – die sich maßgeblich aus den Gründen des rechtskräftigen Anlassurteils ergeben – seien nicht erfüllt. Den Beschlussgründen ist schließlich auch hinreichend zu entnehmen, dass die Justizvollzugsanstalt sich ihrer Pflicht bewusst ist, regelmäßig zu überprüfen, ob die Eintragung des OK-Vermerks noch gerechtfertigt ist. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO i. V. m. § 121 Abs. 4 StVollzG.