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Beschluss

5 Ws 94/21, 5 Ws 94/21 - 121 AR 80/21

KG Berlin 5. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2021:0716.5WS94.21.00
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Leitsätze
1. Der Verurteilte muss einer nach § 68b Abs. 1 StGB erteilten Weisung als solcher unmissverständlich entnehmen können, mit welchem Verhalten er gegen sie verstößt. Es genügt nicht, wenn er das geforderte Handeln oder Unterlassen erst aus dem Weisungszweck herleiten oder bei gutem Willen noch erkennen kann.(Rn.31) 2. Die Vorstellungsweisung nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StGB soll es - neben der regelmäßigen fachkundigen Kontrolle des therapiebedürftigen Verurteilten - insbesondere ermöglichen, einen „Einstiegszwang“ auszuüben. Für eine ausreichend bestimmte Vorstellungsweisung bedarf es neben der Bezeichnung der Einrichtung zumindest auch der Festlegung der Häufigkeit der wahrzunehmenden Termine durch das Gericht.(Rn.32) (Rn.34)
Tenor
1. Die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 29. März 2021 in der Fassung des Abhilfebeschlusses vom 21. April 2021 wird mit der Maßgabe verworfen, dass die unter A) Satz 1 der Entscheidungsformel getroffene Regelung wegen eines offensichtlichen Schreibversehens wie folgt berichtigt wird: A) Der Verurteilte wird angewiesen, sich alle zwei Wochen, erstmals jedenfalls noch im April 2021, zu den von deren Leiter bestimmten Terminen bei der therapeutischen Fachambulanz der Justiz in C. (…) persönlich vorzustellen, § 68b Abs. 1 Satz 1 Nummer 11 StGB, und dies oder den Umstand, dass der Leiter der therapeutischen Fachambulanz der Justiz entsprechend der Regelung unten zu B keine Vorstellungstermine bestimmt hat, der Führungsaufsichtsstelle mindestens vierteljährlich nachzuweisen. [Hervorhebung durch den Senat]. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Verurteilte muss einer nach § 68b Abs. 1 StGB erteilten Weisung als solcher unmissverständlich entnehmen können, mit welchem Verhalten er gegen sie verstößt. Es genügt nicht, wenn er das geforderte Handeln oder Unterlassen erst aus dem Weisungszweck herleiten oder bei gutem Willen noch erkennen kann.(Rn.31) 2. Die Vorstellungsweisung nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StGB soll es - neben der regelmäßigen fachkundigen Kontrolle des therapiebedürftigen Verurteilten - insbesondere ermöglichen, einen „Einstiegszwang“ auszuüben. Für eine ausreichend bestimmte Vorstellungsweisung bedarf es neben der Bezeichnung der Einrichtung zumindest auch der Festlegung der Häufigkeit der wahrzunehmenden Termine durch das Gericht.(Rn.32) (Rn.34) 1. Die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 29. März 2021 in der Fassung des Abhilfebeschlusses vom 21. April 2021 wird mit der Maßgabe verworfen, dass die unter A) Satz 1 der Entscheidungsformel getroffene Regelung wegen eines offensichtlichen Schreibversehens wie folgt berichtigt wird: A) Der Verurteilte wird angewiesen, sich alle zwei Wochen, erstmals jedenfalls noch im April 2021, zu den von deren Leiter bestimmten Terminen bei der therapeutischen Fachambulanz der Justiz in C. (…) persönlich vorzustellen, § 68b Abs. 1 Satz 1 Nummer 11 StGB, und dies oder den Umstand, dass der Leiter der therapeutischen Fachambulanz der Justiz entsprechend der Regelung unten zu B keine Vorstellungstermine bestimmt hat, der Führungsaufsichtsstelle mindestens vierteljährlich nachzuweisen. [Hervorhebung durch den Senat]. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. I. Das Landgericht Baden-Baden verurteilte den Beschwerdeführer am 6. Juli 2011 (rechtskräftig seit demselben Tag) wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in vier Fällen, der Beihilfe hierzu und wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in sechs weiteren Fällen, in einem Fall tateinheitlich mit Beihilfe hierzu, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten. Der Beschwerdeführer lernte im Zusammenhang mit seiner damaligen Tätigkeit als Fotograf und Betreiber eines Internetportals „k.de“ im Jahr 2009 den gesondert Verfolgten R kennen, der seine damals elfjährige Stieftochter bereits seit geraumer Zeit schwer sexuell missbraucht hatte. Im August 2009 fotografierte der Beschwerdeführer diesen beim Vollzug des Analverkehrs an seiner Stieftochter und vollzog dann selbst den Analverkehr bis zum Samenerguss an dem Kind. An den Stiefvater zahlte er zumindest 200,00 Euro. Wenig später vermittelte der Beschwerdeführer den gesondert Verfolgten B an den R weiter, wobei er wusste, dass B gegen Zahlung eines Geldbetrages ebenfalls sexuelle Handlungen an dem Kind vornehmen sollte. Hierzu kam es am 5. September 2009 auch. Über sein Internetportal „k.de“ nahm der Beschwerdeführer in der Zeit von Februar 2010 bis September 2010 Kontakt zu Eltern auf, die Fotos von ihren Kindern haben wollten. Unter dem Vorwand, die Mädchen für die Fotografien zu „vergolden“, willigten die meisten Eltern darin ein, dass ihre unbekleideten Kinder hierzu eingeölt werden sollten. In dem Tatzeitraum kam es zu mehreren Fototerminen, bei denen sich die Mädchen auszogen und vom Beschwerdeführer, in einigen Fällen gemeinsam mit dem gesondert Verfolgten M handelnd, eingeölt („vergoldet“) wurden, wobei an den kindlichen Geschlechtsteilen manipuliert wurde. In einem Fall wurde einem neunjährigen Kind vor den sexuellen Handlungen Alkohol zu trinken gegeben. Die Eltern wurden jeweils aus den Räumen geschickt, um die Mädchen beim angeblichen Fotoshooting nicht abzulenken. Im September 2010 mietete der Beschwerdeführer gemeinsam mit dem gesondert Verfolgten M für zwei Tage ein Fotostudio an, um dort sieben ausgewählte Mädchen, die überwiegend das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, unter dem Vorwand eines Fotoshootings nach der oben beschriebenen Art und Weise sexuell zu missbrauchen, wozu es in einem Fall zum Nachteil eines zwölfjährigen Mädchens kam. Die Strafe war am 8. August 2016 vollständig vollstreckt. Mit Beschluss vom 6. Juli 2016 lehnte es die Strafvollstreckungskammer ab, die Führungsaufsicht entfallen zu lassen oder die auf fünf Jahre festgesetzte Dauer abzukürzen. Sie unterstellte den Beschwerdeführer der Aufsicht und Leitung des zuständigen Bewährungshelfers und erteilte ihm unter anderem unter Ziffer 6 folgende Weisung: Der Verurteilte wird ferner angewiesen, sobald wie möglich die Anträge zur Fortsetzung und weiteren Finanzierung der Psychotherapie bei dem Psychotherapeuten B W bei der Krankenkasse zu stellen (§ 68b Abs. 2 StGB) und sich spätestens ab 15. September 2016 weiter dort psychotherapeutisch betreuen und behandeln zu lassen (§ 68b Abs. 2 StGB) und sich dazu maximal wöchentlich, mindestens 14-tägig zu den von dem Psychotherapeuten W nach Tag und Stunde zu bestimmenden Zeiten vorzustellen (§ 68b Abs. 1 Nummer 11 StGB) und dies seiner Bewährungshelferin monatlich nachzuweisen. Sollte der Verurteilte nicht spätestens am 15. September eine Psychotherapie bei Herrn W fortgesetzt haben, wird er stattdessen angewiesen, sich mindestens monatlich, maximal wöchentlich bei der Forensisch therapeutischen Ambulanz, x, x Berlin zu den von deren Leiterin nach Tag und Stunde zu bestimmenden Zeiten vorzustellen, § 68b Abs. 1 Nr. 11 StGB und sich dort psychiatrisch, psycho- und sozialtherapeutisch betreuen und behandeln zu lassen § 68b Abs. 2 StGB. Auf die Beschwerde des Verurteilten hob das Kammergericht mit Beschluss vom 19. September 2016 – 2 Ws 197/16 – den Beschluss der Strafvollstreckungskammer hinsichtlich der Weisung zu 6., soweit diese die Vorstellung und Behandlung bei der Forensisch-Therapeutischen Ambulanz betrifft, auf und verwies die Sache insoweit zur neuen Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer zurück. Mit Beschluss vom 3. März 2017 fasste die Strafvollstreckungskammer die Therapieweisung folgendermaßen neu: Der Verurteilte wird angewiesen, sich bei der Forensisch Therapeutischen Ambulanz (FTA), x, x Berlin zu den von deren Leiterin nach Tag und Stunde zu bestimmenden Zeiten maximal wöchentlich, mindestens alle 14 Tage vorzustellen, § 68b Abs. 1 Nr. 11 StGB, und sich dort psychotherapeutisch behandeln zu lassen, § 68b Abs. 2 StGB. Die Leiterin der FTA soll jedoch von der Bestimmung von Vorstellungsterminen und der psychotherapeutischen Behandlung des Verurteilten absehen, solange der Verurteilte ihr und dem Bewährungshelfer monatlich nachweist, die während der Haftzeit durchgeführte Therapie bei dem Psychotherapeuten B W mit mindestens 14-tägigen, möglichst aber wöchentlichen Termin fortzuführen. Allerdings soll der Verurteilte auf jeden Fall zu mindestens drei von der Leiterin der FTA zu bestimmenden Terminen zu probatorischen Sitzungen bei der FTA erscheinen, § 68b Abs. 1 Nr. 11 StGB, damit die FTA ihn und er seinen Therapeuten bei der FTA kennenlernen kann und der Verurteilte entscheiden kann, ob er nicht von vornherein besser eine Psychotherapie bei der FTA aufnimmt, statt die Therapie mit dem Psychotherapeuten W doch noch fortzusetzen, § 68b Abs. 2 StGB. Auf die Beschwerde des Verurteilten hob der Senat mit Beschluss vom 23. Mai 2017 – 5 Ws 100/17 – die so gefasste Therapie- und Vorstellungsweisung auf und verwies das Verfahren zur neuen Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer zurück. Mit der weiteren Entscheidung vom 19. Mai 2020 hat die Strafvollstreckungskammer die Weisung zu 6. aus dem Beschluss vom 6. Juli 2016 wie folgt neu gefasst: Der Verurteilte wird angewiesen, während der Dauer der Führungsaufsicht die ursprünglich bei dem Psychotherapeuten W begonnene und bei dem Psychotherapeuten Dr. Ba fortgesetzte Psychotherapie bei einem approbierten Psychotherapeuten mit mindestens monatlichen Gesprächsterminen fortzusetzen und dies seinem Bewährungshelfer mindestens vierteljährlich nachzuweisen. Gegenstand der Therapie soll die Behandlung der schweren narzisstischen Persönlichkeitsstörung des Verurteilten und dessen Persönlichkeitsanteile, die zur Straffälligkeit geführt haben, sein (§ 68 Abs. 2 StGB). Auf die Beschwerde des Verurteilten hob das Kammergericht mit Beschluss vom 3. Juli 2020 – 2 Ws 78/20 – die vorgenannte Entscheidung in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 3. Juni 2020 wegen fehlender Bestimmtheit der Therapieweisung auf und verwies das Verfahren zur neuen Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer zurück. Mit dem daraufhin ergangenen Beschluss vom 7. Oktober 2020 hat die Strafvollstreckungskammer die Weisung wie folgt neu gefasst: Der Verurteilte wird angewiesen, während der Dauer der Führungsaufsicht die ursprünglich bei dem Psychotherapeuten W begonnene und bei dem Psychotherapeuten Dr. Ba fortgesetzte Psychotherapie bei dem psychologischen Psychotherapeuten DP H. S, x, x C., Telefonnummer: 0355 x, Telefaxnummer 0355 x mit mindestens monatlichen Gesprächsterminen auf seine Kosten fortzusetzen und dies seinem Bewährungshelfer mindestens vierteljährlich nachzuweisen. Gegenstand der Therapie soll die Behandlung der schweren narzisstischen Persönlichkeitsstörung des Verurteilten und dessen Persönlichkeitsanteile, die zur Straffälligkeit geführt haben, sein (§ 68 Abs. 2 StGB). Auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Baden-Baden vom 16. Oktober 2020 hob der Senat mit Entscheidung vom 22. Dezember 2020 den Beschluss der Strafvollstreckungskammer insoweit auf, als diese von der Anordnung einer Vorstellungsweisung gemäß § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StGB abgesehen hatte, und verwies die Sache insoweit zur neuen Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer zurück. Mit Beschluss vom 29. März 2021 hat die Strafvollstreckungskammer die Weisung sodann wie folgt neu gefasst: Der Verurteilte wird angewiesen, sich alle zwei Wochen, erstmals jedenfalls noch im April 2021, zu den von deren Leiter bestimmten Terminen bei der therapeutischen Fachambulanz der Justiz in C. (…) persönlich vorzustellen, § 68b Abs. 1 Nummer 11 StGB, und dies der Führungsaufsichtsstelle mindestens vierteljährlich nachzuweisen. Der Leiter der therapeutischen Fachambulanz soll der Führungsaufsichtsstelle und der Strafvollstreckungskammer einen Verstoß des Verurteilten gegen diese Weisung unverzüglich mitteilen, § 68a Abs. 8 Satz 2 StGB. Der Leiter der Fachambulanz soll von der Bestimmung von Vorstellungsterminen absehen, solange der Verurteilte ihm mindestens monatlich nachweist, die (Therapie-) Weisung aus dem Beschluss der Kammer vom 7. Oktober 2020 zu erfüllen. Der Verurteilte wird darauf hingewiesen, dass er gemäß § 145a StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden kann, wenn er während der Führungsaufsicht gegen diese Weisung verstößt und dadurch den Zweck der Maßregel gefährdet. Mit dem Beschwerdeschriftsatz vom 8. April 2021 hat sich der Verurteilte gegen den vorgenannten Beschluss gewandt und vorgetragen, die Weisung sei unverständlich und es sei nicht eindeutig kenntlich gemacht, welcher Weisungsverstoß strafbewehrt sei. Der Beschwerde hat die Strafvollstreckungskammer insoweit abgeholfen, als sie mit Beschluss vom 21. April 2021 die Weisung zur Klarstellung nunmehr wie folgt formuliert hat: A) Der Verurteilte wird angewiesen, sich alle zwei Wochen, erstmals jedenfalls noch im April 2021, zu den von deren Leiter bestimmten Terminen bei der therapeutischen Fachambulanz der Justiz in C. (…) persönlich vorzustellen, § 68b Abs. 1 Nummer 11 StGB, und dies oder den Umstand, dass der Leiter der Führungsaufsichtsstelle entsprechend der Regelung unten zu B keine Vorstellungstermine bestimmt hat, der Führungsaufsichtsstelle mindestens vierteljährlich nachzuweisen. Der Leiter der therapeutischen Fachambulanz soll der Führungsaufsichtsstelle und der Strafvollstreckungskammer einen Verstoß des Verurteilten gegen diese Weisung unverzüglich mitteilen, § 68a Abs. 8 Satz 2 StGB. B) Der Leiter der Fachambulanz soll von der Bestimmung von Vorstellungsterminen absehen, solange der Verurteilte ihm mindestens monatlich nachweist, die (Therapie-) Weisung aus dem Beschluss der Kammer vom 7. Oktober 2020 zu erfüllen. Bestimmt der Leiter der Fachambulanz keine Vorstellungstermine, so entfällt für diesen Zeitraum die Vorstellungsverpflichtung des Verurteilten bei der Fachambulanz aus der Weisung oben zu A. C) Der Verurteilte wird darauf hingewiesen, dass er gemäß § 145a StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden kann, wenn er während der Führungsaufsicht gegen die ihm gemäß § 68b Abs. 1 StGB erteilten Weisungen verstößt und dadurch den Zweck der Maßregel gefährdet. [Hervorhebungen im Original] Im Übrigen hat die Strafvollstreckungskammer der Beschwerde nicht abgeholfen. II. 1) Die Beschwerde ist gemäß §§ 463 Abs. 2, 453 Abs. 2 Satz 1 StPO zulässig. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die Generalstaatsanwaltschaft Berlin hat hierzu wie folgt Stellung genommen: „Das Rechtsmittel kann nur darauf gestützt werden, dass eine Weisung gesetzwidrig ist (§§ 463 Abs. 2, 453 Abs. 2 Satz 2 StPO). Gesetzwidrig ist eine Weisung, wenn sie im Gesetz nicht vorgesehen, unverhältnismäßig oder unzumutbar ist oder sonst die Grenzen des der Strafvollstreckungskammer eingeräumten Ermessens überschreitet. Dabei ist allein zu prüfen, ob die angefochtene Entscheidung in der angewendeten Vorschrift eine Rechtsgrundlage hat, ob Ermessensmissbrauch vorliegt und ob der verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz eingehalten ist. Eine Überprüfung der Zweckmäßigkeit der Anordnung findet im Beschwerdeverfahren hingegen nicht statt (vgl. KG, Beschluss vom 5. Mai 2014 – 2 Ws 163/14 – und Senat, Beschluss vom 31. Januar 2019 – 5 Ws 6/19 –). Soweit der Beschwerdeführer vorträgt, die Vorstellungsweisung sei insgesamt unverständlich und es sei nicht eindeutig erkennbar, welcher Weisungsverstoß strafbewehrt sein soll, so kann dem nicht gefolgt werden. Die Vorstellungsweisung nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StGB ist – in der Fassung des Beschlusses der Kammer vom 21. April 2021 – unter Bestimmtheitsgesichtspunkten nicht zu beanstanden. In Ausprägung des sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebenden Bestimmtheitserfordernisses verpflichtet § 68b Abs. 1 Satz 2 StGB das Gericht ausdrücklich zur genauen Bestimmung des verbotenen oder verlangten Verhaltens (vgl. KG, Beschluss vom 6. März 2012 – 2 Ws 84/12 –; Senat, Beschluss vom 11. Dezember 2019 – 5 Ws 211/19 –; OLG Frankfurt, Beschluss vom 27. August 2008 – 3 Ws 765/08 -, juris Rn. 6). Dem kommt insbesondere im Hinblick auf die Strafvorschrift des § 145a StGB Bedeutung zu; denn erst die genaue Bestimmung gibt dem Tatbestand, für den die Weisungen die Funktion einer Blankettausfüllung haben, die notwendigen Konturen und gewährleistet die Vereinbarkeit mit Art. 103 Abs. 2 GG (vgl. KG, Beschlüsse vom 19. November 2007 – 2 Ws 581/07 – und 11. Dezember 2019, a. a. O.; OLG Frankfurt, a. a. O.). Der Verurteilte muss der Weisung als solcher unmissverständlich entnehmen können, mit welchem Verhalten er gegen sie verstößt (vgl. KG, Beschluss vom 12. Januar 2015 – 5 Ws 4/15 –). Demgegenüber genügt es nicht, wenn der Verurteilte das geforderte Handeln oder Unterlassen erst aus dem Weisungszweck herleiten oder bei gutem Willen noch erkennen kann (vgl. KG, Beschlüsse vom 6. März 2012 und 11. Dezember 2019, jeweils a. a. O.). Für eine ausreichend bestimmte Vorstellungsweisung bedarf es neben der Bezeichnung der Einrichtung zumindest auch der Festlegung der Häufigkeit der wahrzunehmenden Termine durch das Gericht (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 6. September 2007 – 2 Ws 423/07 –, juris Rn.15). Diese Bestimmung darf es keiner anderen Stelle, wie etwa dem Bewährungshelfer oder der Einrichtung, bei der sich der Verurteilte vorzustellen hat, überlassen (vgl. OLG Frankfurt, a. a. O. Rn.8). Lediglich die Anberaumung der konkreten Vorstellungstermine innerhalb eines in der Weisung selbst fest bestimmten Turnus kann der jeweils beteiligten Stelle übertragen werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. September 2011 – 2 BvR 1165/11 –, juris Rn. 21 (betreffend eine Weisung nach § 56b StGB)). Diesen Anforderungen wird die angefochtene Vorstellungsweisung gerecht. Die Strafvollstreckungskammer hat eine Terminsfrequenz von zwei Wochen bestimmt. Innerhalb dieses Rahmens hat sie es dem Leiter der Einrichtung überlassen, die konkreten Termine festzulegen. Das ist nicht zu beanstanden. Auch das Absehen von der Bestimmung von Vorstellungsterminen und das Entfallen der Vorstellungsverpflichtung des Verurteilten bei der Fachambulanz für den Fall, dass der Verurteilte einen monatlichen Nachweis der Erfüllung der (Therapie-)Weisung gegenüber der Fachambulanz erbringt, begegnet keinen Bedenken. Denn die Vorstellungsweisung nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StGB soll es – neben der regelmäßigen fachkundigen Kontrolle des therapiebedürftigen Verurteilten – insbesondere ermöglichen, einen „Einstiegszwang“ auszuüben (vgl. BT-Drs. 16/1993, S. 20; Fischer, StGB, 68. Aufl., § 68b Rn. 17; OLG Hamm, Beschluss vom 22. März 2018 – III-3 Ws 113/18 -, juris Rn. 15). Dieses Zwanges und dieser Kontrolle bedarf es jedoch nicht, wenn der Verurteilte der (Therapie-)Weisung nachkommt. Dies ist ausweislich des Vermerks der Bewährungshelferin der Fall, da der Verurteilte bei dem psychologischen Psychotherapeuten S in C. am 22. März 2021 ein Erstgespräch wahrgenommen und einen Folgetermin für den 29. März 2021 vereinbart hat.“ Diesen Ausführungen schließt sich der Senat an. Der Senat teilt insbesondere die Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft, dass die Ausgestaltung der Vorstellungsweisung in der Fassung des Beschlusses vom 21. April 2021 nicht zu beanstanden ist. Der Beschwerdeführer hat trotz der gegenüber der Bewährungshelferin geäußerten Bedenken hinsichtlich des Vorliegens eines vertrauensvollen Arbeitsbündnisses mit dem Psychotherapeuten Dipl.-Psych. S seine Bereitschaft bekundet, bis zu einer der Strafvollstreckungskammer obliegenden Entscheidung bezüglich eines etwaigen Wechsels zu dem von dem Beschwerdeführer präferierten Psychotherapeuten W die Psychotherapietermine weiterhin weisungsgemäß bei dem erstgenannten Therapeuten wahrzunehmen. Durch die von der Strafvollstreckungskammer getroffene Regelung wird die unterstützende und kontrollierende therapeutische Behandlung des Beschwerdeführers erstrangig durch die regelmäßige psychotherapeutische Behandlung bei dem Psychotherapeuten Dipl.-Psych. S, die dem Beschwerdeführer gemäß § 68b Abs. 2 Satz 2 StGB auferlegt wurde, gewährleistet. Durch den auf diese Weise abgesicherten regelmäßigen Therapeutenkontakt wird insbesondere der von einer Vorstellungsweisung nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StGB – neben der hier nicht mehr relevanten Setzung eines Initialzwangs zur Therapieaufnahme (Kinzig in: Schönke/Schröder, StGB 30. Aufl., § 68b Rn. 14b) – verfolgten Zielsetzung der regelmäßigen fachkundigen Kontrolle des therapiebedürftigen Verurteilten (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 10. August 2007 – 2 Ws 392/07 – juris Rn. 10; Senat, Beschlüsse vom 29. Januar 2018 – 5 Ws 8/18 – juris Rn. 21 und 22. Dezember 2020 [den Beschwerdeführer betreffend] – 5 Ws 225 und 226/20; BT-Drs. 16/1993 S. 19; Kinzig, a.a.O., m.w.N.) in ausreichendem Maße Genüge getan. Denn mögliche riskante Entwicklungen können auch durch den behandelnden Psychotherapeuten frühzeitig erkannt werden, so dass ihnen auch auf diese Weise entgegengewirkt werden kann (OLG Köln, a.a.O.). Bei einem Wegfall dieses kontrollierenden Settings – etwa bei einer nachlassenden Therapiebereitschaft oder gar dem Abbruch der Therapie – würde die nachrangig installierte, für den Fall der zuverlässigen und regelmäßigen Teilnahme an der Psychotherapie ruhend gestellte Vorstellungsverpflichtung ohne die Notwendigkeit einer regulierenden Nachsteuerung durch die Strafvollstreckungskammer automatisch zum Tragen kommen und der Beschwerdeführer wäre verpflichtet, (nunmehr) der ihm gemäß § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StGB auferlegten strafbewehrten Weisung Folge zu leisten. Indem die Strafvollstreckungskammer mit der unter B) getroffenen Regelung festgelegt hat, dass der Leiter der therapeutischen Fachambulanz von der Festlegung von Vorstellungsterminen absehen soll, solange der Verurteilte einen monatlichen Nachweis der Therapieteilnahme erbringt, und insoweit auch die Vorstellungsverpflichtung des Verurteilten entfällt, ist abgesichert, dass auf kritische Entwicklungen, die mit einem Therapieabbruch einhergehen können, zügig reagiert werden kann. Zudem ist hierdurch das von der Strafvollstreckungskammer bezweckte – und aus Praktikabilitätserwägungen nicht zu beanstandende – Stufenverhältnis zwischen der erstrangig zu befolgenden Therapieweisung und der als Auffangregelung ausgestalteten Vorstellungsweisung in zulässiger Weise geregelt, ohne die strafbewehrte Weisung unter eine – unter Bestimmtheitsgesichtspunkten unzulässige – Bedingung zu stellen. Die Vorstellungsweisung des angefochtenen Beschlusses ist nicht zuletzt auch nicht deshalb zu beanstanden, weil nicht festgelegt ist, wie lange die Weisung gelten soll und wer die Kosten trägt (vgl. KG, Beschluss vom 19. November 2007 – 2 Ws 581/07 – juris Rn. 5; Senat, Beschluss vom 20. Dezember 2019 – 5 Ws 201/19 –; Kinzig, a.a.O.). Angesichts der Nichtbegrenzung der Dauer der Weisung ist von einer beabsichtigten Geltung für die gesamte Zeit der Führungsaufsicht auszugehen, was angesichts des Störungsbildes des Verurteilten und der von ihm ausgehenden Gefahr hier keiner weiteren Begründung bedurfte (vgl. Senat, a.a.O.). Soweit keine Bestimmung über die Kostenpflicht getroffen wurde, belastet das den Beschwerdeführer nicht, da die Kosten, die bei der Therapeutischen Fachambulanz der Justiz entstehen, generell vom Land Brandenburg getragen werden und keine Gefahr besteht, dass er hiermit in Anspruch genommen wird (vgl. Senat, a.a.O.). Die dem Verurteilten darüber hinaus auferlegten Nachweispflichten gegenüber der Führungsaufsichtsstelle und der therapeutischen Fachambulanz folgen aus § 68b Abs. 2 StGB und sind – da sie die Einhaltung der ihm aufgegebenen Weisung absichern – ebenfalls nicht zu beanstanden. Durch den unter der Regelung zu C) erfolgten Hinweis, dass eine Strafbarkeit nach § 145a StGB nur bei einem Verstoß gegen dem Beschwerdeführer nach § 68b Abs. 1 StGB auferlegte Weisungen in Betracht komme, und die zugleich erfolgte Angabe der letztgenannten Vorschrift im Anschluss an die Formulierung der Vorstellungsweisung unter A) Satz 1, 1. Halbsatz ist – entgegen dem Beschwerdevorbringen – die Strafbewehrtheit eines Verstoßes gegen die Weisung, sich alle zwei Wochen zu den von deren Leiter bestimmten Terminen bei der therapeutischen Fachambulanz der Justiz in C. vorzustellen, hinreichend deutlich gemacht. Allerdings bedurfte die unter A) getroffene Regelung der Berichtigung eines Schreibversehens. Die zutreffende Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft, der sich der Senat anschließt, führt hierzu aus: „Die Vorstellungsweisung in der Fassung des Beschlusses vom 21. April 2021 bedarf lediglich einer Klarstellung, da sich in der Formulierung ein offensichtlicher Schreibfehler befindet. Soweit es unter A) heißt, „dass der Leiter der Führungsaufsichtsstelle entsprechend der Regelung unten zu B keine Vorstellungstermine bestimmt hat“ …, muss es heißen … „dass der Leiter der therapeutischen Fachambulanz entsprechend der Regelung unten zu B keine Vorstellungstermine bestimmt hat“. Insoweit konnte der Senat die angefochtene Weisung gemäß § 309 Abs. 2 StPO selbst wie aus dem Tenor ersichtlich berichtigen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.