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Beschluss

5 Ws 119/21, 5 Ws 119/21 - 161 AR 100/21

KG Berlin 5. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2021:0716.5WS119.21.00
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Leitsätze
1. Anders als nach § 67d Abs. 6 Satz 2 StGB reicht bei einer Unterbringungsdauer von über zehn Jahren die Gefahr der Begehung rechtwidriger Taten, durch welche die Opfer nur in die Gefahr einer schweren körperlichen oder seelischen Schädigung gebracht werden, nicht aus (§ 67d Abs. 6 Satz 3 StGB). 2. Drohende Brandstiftungsdelikte rechtfertigen die Fortdauer der Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus über zehn Jahre hinaus, wenn es sich um solche handelt, die nach ihrer konkreten Begehungsweise typischerweise zu schwerwiegenden seelischen oder körperlichen Schäden führen.
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Untergebrachten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 4. Mai 2021 wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, denen ein Beschwerdevorbringen nicht entgegengesetzt worden ist, verworfen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO). Ergänzend merkt der Senat an: Die Strafvollstreckungskammer ist unter Zugrundelegung des zutreffenden Maßstabs nach § 67d Abs. 3 Satz 1, Abs. 6 Satz 3 StGB nachvollziehbar zu dem Ergebnis gelangt, dass die Fortdauer der Unterbringung des Beschwerdeführers im psychiatrischen Krankenhaus nicht wegen Unverhältnismäßigkeit für erledigt zu erklären ist. Angesichts der Unterbringungsdauer von etwa elf Jahren und drei Monaten ist dem Beschwerdeführer die für eine Fortdauerentscheidung erforderliche Negativprognose (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 20. Februar 2017 – 5 Ws 17/17 –, juris Rn. 27, m. w. N.) zu stellen. Auf der Grundlage des Gutachtens der psychiatrischen Sachverständigen Dr. W vom 18. April 2021 ist die Strafvollstreckungskammer zu Recht davon ausgegangen, dass von dem Beschwerdeführer infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten drohen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden. Die Sachverständige hat plausibel dargelegt, dass aufgrund der bei dem Beschwerdeführer diagnostizierten Erkrankung einer hebephrenen Schizophrenie zu erwarten sei, dass dieser bei einer Entlassung zum gegenwärtigen Zeitpunkt seine Medikamente absetzen und in den Drogen- und Alkoholkonsum abgleiten würde, wodurch er im Zustand der dann eintretenden Dekompensation mit hoher Wahrscheinlichkeit dem Anlassdelikt – einer schweren Brandstiftung – vergleichbare Taten begehen würde. Dieser Einschätzung schließt sich (auch) der Senat an. Zugleich weist er in Bezug auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses darauf hin, dass die von dem Untergebrachten drohenden Taten nicht nur hinsichtlich des Grades ihrer Wahrscheinlichkeit, sondern auch hinsichtlich ihrer Art konkret zu bestimmen sind (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 3. Juli 2019 – 2 BvR 2256/17 –, juris Rn. 37, 46). Dieser Anforderung genügt für sich genommen nicht, wenn die Strafvollstreckungskammer ausführt, von dem Beschwerdeführer drohen im Falle einer Entlassung „mit hoher Wahrscheinlichkeit schwerste Straftaten“ bzw. es sei „mit wahnbedingten Fehlhandlungen zu rechnen, durch die andere Personen erheblich geschädigt werden können, vgl. § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB“. Die zu erwartenden Delikte wie schwere Brandstiftungen nach § 306a StGB gehören nach den insoweit anzulegenden Maßstäben zu der Fallgruppe der erheblichen Taten im Sinne des § 67d Abs. 6 Satz 3, Abs. 3 Satz 1 StGB, durch welche Opfer körperlich oder seelisch schwer geschädigt werden. Als erhebliche Taten in diesem Sinne sind insbesondere drohende Straftaten aus dem Deliktskatalog von § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a – c StGB anzusehen, damit auch die schwere Brandstiftung nach § 306a StGB. Der Verweis des Gesetzgebers auf die Kriterien, die in der Rechtsprechung zu § 66 StGB entwickelt worden sind (BT-Drs. 18/7244, S. 35), stellt insofern eine Einschränkung dar, dass auch drohende Katalogtaten des § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a – c StGB nur dann eine ausreichende Grundlage für die Fortdauer der Unterbringung bieten, wenn aufgrund ihrer konkreten Begehungsweise schwere Schädigungen des Opfers zu erwarten sind (vgl. [jeweils zu Raubdelikten] BGH, Urteil vom 19. Oktober 2011 – 2 StR 305/11 –, juris Rn. 13; OLG Hamm, Beschluss vom 30. Oktober 2018 – 3 Ws 372/17 –, juris Rn. 49). Die schwere Brandstiftung nach § 306a StGB stellt einen Verbrechenstatbestand dar und gehört zu der Fallgruppe der Taten, durch welche die Opfer – je nach den konkreten Tatumständen – typischerweise schwere körperliche Schädigungen erleiden können (dazu vgl. Senat, Beschluss vom 29. Dezember 2017 – 5 Ws 228/17 –, juris Rn. 20). So verhält es sich angesichts der konkreten Begehungsweise der zu erwartenden Straftaten auch hier. Die Begehungsweise der Anlasstat im Jahr 2009 – eine Brandlegung zur Nachtzeit in einem mehrgeschossigen Wohnheim – belegt ebenso wie das Entzünden von Toilettenpapier im Jahr 2016 im Krankenhaus des Maßregelvollzugs, bei dem nur durch rechtzeitiges Eingreifen des Pflegepersonals ein größerer Brand verhindert werden konnte, dass durch die vom dem Beschwerdeführer drohenden Taten typischerweise schwere körperliche Schädigungen der Opfer zu erwarten sind, auch wenn solche bislang ausgeblieben sind. Bei derartigen Straftaten treten im Falle einer Ausbreitung des Feuers erhebliche körperliche Schäden durch Brandverletzungen oder Rauchgasvergiftungen bei anderen Menschen ein. Eine Erledigterklärung wegen Unverhältnismäßigkeit aus sonstigen Gründen gemäß § 67d Abs. 6 Satz 1 Alt. 2 StGB ist ebenfalls nicht geboten. Dies ist – im Unterschied zu einer aus Verhältnismäßigkeitsgründen gebotenen Aussetzung zur Bewährung nach § 67d Abs. 2 Satz 1 StGB – erst dann angezeigt, wenn eine Fortsetzung der Vollstreckung wegen Unverhältnismäßigkeit selbst bei einem Rückfall des Untergebrachten nicht mehr in Betracht käme, die mit der Aussetzung verbundene Widerrufsoption dementsprechend obsolet ist (vgl. Senat, Beschluss vom 22. Oktober 2015 – 5 Ws 121/15 –, juris Rn. 39). Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn bei langdauernder Unterbringung – allerdings nicht in Fällen drohender Schwerkriminalität (vgl. Veh, MüKo, StGB 4. Aufl., § 67d Rn. 20) – aus Verhältnismäßigkeitsgründen, etwa wegen unzureichender Behandlungsangebote während der Unterbringung, selbst eine Aussetzung zur Bewährung nicht mehr in Betracht kommt (vgl. eingehend Senat, a. a. O.). Diese Voraussetzungen sind hier auch unter Berücksichtigung der bisherigen Unterbringungsdauer erkennbar nicht gegeben. Der stagnierende Behandlungsverlauf im zurückliegenden Berichtszeitraum ist den nachvollziehbaren Ausführungen des den Beschwerdeführer behandelnden Psychologen St zwar auch der COVID-19-Pandemiesituation und der hohen Personalfluktuation im Krankenhaus des Maßregelvollzugs geschuldet, maßgeblich jedoch insbesondere der Verweigerungshaltung des Beschwerdeführers, der bislang weder eine Depotmedikation akzeptiert noch mit einer externen Unterbringung in der GsbW-Einrichtung „L-straße“ – nur in dieser ist eine Erprobung des Beschwerdeführers in der Lockerungsstufe 1 möglich – einverstanden ist. Zwar ist der Beschwerdeführer der Stellungnahme des Krankenhauses des Maßregelvollzugs vom 1. März 2021 zufolge nur begrenzt therapierbar, insbesondere ist sein psychotisches Erleben nur graduell beeinflussbar. Es liegt jedoch kein Fall gänzlich fehlender Besserungsmöglichkeit vor (vgl. Senat, Beschluss vom 29. Dezember 2017 – 5 Ws 228/17 –, juris Rn. 26 m. w. N.), vielmehr sind bereits Behandlungsfortschritte erzielt und grundsätzlich auch die Voraussetzungen für eine externe Unterbringung geschaffen worden, mit der sich der Beschwerdeführer jedoch – wie oben ausgeführt – bislang nicht einverstanden erklärt hat. Die Unterbringung kann auch nicht nach § 67d Abs. 2 Satz 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Eine solche Bewährungsaussetzung kann bei einer Unterbringungsdauer ab sechs bzw. ab zehn Jahren grundsätzlich nur in Ausnahmefällen in Betracht kommen, nämlich dann, wenn zwar an sich eine Fortdauerprognose nach § 67d Abs. 6 Satz 2 StGB bzw. § 67d Abs. 3 Satz 1, Abs. 6 Satz 3 StGB gestellt werden, die Rückfallgefahr aber durch Bewährungsdruck sowie Maßnahmen der kraft Gesetzes eintretenden Führungsaufsicht und die damit verbindbaren weiteren Maßnahmen der Aufsicht und Hilfe (§§ 68a, 68b StGB) auf ein vertretbares Maß herabgesetzt werden kann (vgl. Senat, Beschlüsse vom 3. August 2017 – 5 Ws 168/17 – und vom 20. Februar 2017 – 5 Ws 17/17 – [jeweils betreffend die Fortdauer einer seit sechs Jahren vollzogenen Unterbringung]). Der Senat schließt sich auch insoweit der Einschätzung der Strafvollstreckungskammer vom Nichtvorliegen dieser Voraussetzungen an. Angesichts der deutlich schwankenden Krankheits- und der allenfalls brüchigen Behandlungseinsicht des Beschwerdeführers ist nicht zu erwarten, dass er in Freiheit entsprechenden Weisungen hinsichtlich Drogenabstinenz und Fortführung der Medikation nachkommen würde, die geeignet wären, seine Gefährlichkeit maßgeblich zu reduzieren, zumal auch ein zwingend erforderlicher sozialer Empfangsraum, der den nachvollziehbaren Ausführungen der psychiatrischen Sachverständigen Dr. med. W zufolge nur in einer – von dem Beschwerdeführer nicht akzeptierten – Heimeinrichtung bestehen kann, bislang nicht geschaffen werden konnte.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Anders als nach § 67d Abs. 6 Satz 2 StGB reicht bei einer Unterbringungsdauer von über zehn Jahren die Gefahr der Begehung rechtwidriger Taten, durch welche die Opfer nur in die Gefahr einer schweren körperlichen oder seelischen Schädigung gebracht werden, nicht aus (§ 67d Abs. 6 Satz 3 StGB). 2. Drohende Brandstiftungsdelikte rechtfertigen die Fortdauer der Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus über zehn Jahre hinaus, wenn es sich um solche handelt, die nach ihrer konkreten Begehungsweise typischerweise zu schwerwiegenden seelischen oder körperlichen Schäden führen. 1. Die sofortige Beschwerde des Untergebrachten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 4. Mai 2021 wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, denen ein Beschwerdevorbringen nicht entgegengesetzt worden ist, verworfen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO). Ergänzend merkt der Senat an: Die Strafvollstreckungskammer ist unter Zugrundelegung des zutreffenden Maßstabs nach § 67d Abs. 3 Satz 1, Abs. 6 Satz 3 StGB nachvollziehbar zu dem Ergebnis gelangt, dass die Fortdauer der Unterbringung des Beschwerdeführers im psychiatrischen Krankenhaus nicht wegen Unverhältnismäßigkeit für erledigt zu erklären ist. Angesichts der Unterbringungsdauer von etwa elf Jahren und drei Monaten ist dem Beschwerdeführer die für eine Fortdauerentscheidung erforderliche Negativprognose (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 20. Februar 2017 – 5 Ws 17/17 –, juris Rn. 27, m. w. N.) zu stellen. Auf der Grundlage des Gutachtens der psychiatrischen Sachverständigen Dr. W vom 18. April 2021 ist die Strafvollstreckungskammer zu Recht davon ausgegangen, dass von dem Beschwerdeführer infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten drohen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden. Die Sachverständige hat plausibel dargelegt, dass aufgrund der bei dem Beschwerdeführer diagnostizierten Erkrankung einer hebephrenen Schizophrenie zu erwarten sei, dass dieser bei einer Entlassung zum gegenwärtigen Zeitpunkt seine Medikamente absetzen und in den Drogen- und Alkoholkonsum abgleiten würde, wodurch er im Zustand der dann eintretenden Dekompensation mit hoher Wahrscheinlichkeit dem Anlassdelikt – einer schweren Brandstiftung – vergleichbare Taten begehen würde. Dieser Einschätzung schließt sich (auch) der Senat an. Zugleich weist er in Bezug auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses darauf hin, dass die von dem Untergebrachten drohenden Taten nicht nur hinsichtlich des Grades ihrer Wahrscheinlichkeit, sondern auch hinsichtlich ihrer Art konkret zu bestimmen sind (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 3. Juli 2019 – 2 BvR 2256/17 –, juris Rn. 37, 46). Dieser Anforderung genügt für sich genommen nicht, wenn die Strafvollstreckungskammer ausführt, von dem Beschwerdeführer drohen im Falle einer Entlassung „mit hoher Wahrscheinlichkeit schwerste Straftaten“ bzw. es sei „mit wahnbedingten Fehlhandlungen zu rechnen, durch die andere Personen erheblich geschädigt werden können, vgl. § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB“. Die zu erwartenden Delikte wie schwere Brandstiftungen nach § 306a StGB gehören nach den insoweit anzulegenden Maßstäben zu der Fallgruppe der erheblichen Taten im Sinne des § 67d Abs. 6 Satz 3, Abs. 3 Satz 1 StGB, durch welche Opfer körperlich oder seelisch schwer geschädigt werden. Als erhebliche Taten in diesem Sinne sind insbesondere drohende Straftaten aus dem Deliktskatalog von § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a – c StGB anzusehen, damit auch die schwere Brandstiftung nach § 306a StGB. Der Verweis des Gesetzgebers auf die Kriterien, die in der Rechtsprechung zu § 66 StGB entwickelt worden sind (BT-Drs. 18/7244, S. 35), stellt insofern eine Einschränkung dar, dass auch drohende Katalogtaten des § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a – c StGB nur dann eine ausreichende Grundlage für die Fortdauer der Unterbringung bieten, wenn aufgrund ihrer konkreten Begehungsweise schwere Schädigungen des Opfers zu erwarten sind (vgl. [jeweils zu Raubdelikten] BGH, Urteil vom 19. Oktober 2011 – 2 StR 305/11 –, juris Rn. 13; OLG Hamm, Beschluss vom 30. Oktober 2018 – 3 Ws 372/17 –, juris Rn. 49). Die schwere Brandstiftung nach § 306a StGB stellt einen Verbrechenstatbestand dar und gehört zu der Fallgruppe der Taten, durch welche die Opfer – je nach den konkreten Tatumständen – typischerweise schwere körperliche Schädigungen erleiden können (dazu vgl. Senat, Beschluss vom 29. Dezember 2017 – 5 Ws 228/17 –, juris Rn. 20). So verhält es sich angesichts der konkreten Begehungsweise der zu erwartenden Straftaten auch hier. Die Begehungsweise der Anlasstat im Jahr 2009 – eine Brandlegung zur Nachtzeit in einem mehrgeschossigen Wohnheim – belegt ebenso wie das Entzünden von Toilettenpapier im Jahr 2016 im Krankenhaus des Maßregelvollzugs, bei dem nur durch rechtzeitiges Eingreifen des Pflegepersonals ein größerer Brand verhindert werden konnte, dass durch die vom dem Beschwerdeführer drohenden Taten typischerweise schwere körperliche Schädigungen der Opfer zu erwarten sind, auch wenn solche bislang ausgeblieben sind. Bei derartigen Straftaten treten im Falle einer Ausbreitung des Feuers erhebliche körperliche Schäden durch Brandverletzungen oder Rauchgasvergiftungen bei anderen Menschen ein. Eine Erledigterklärung wegen Unverhältnismäßigkeit aus sonstigen Gründen gemäß § 67d Abs. 6 Satz 1 Alt. 2 StGB ist ebenfalls nicht geboten. Dies ist – im Unterschied zu einer aus Verhältnismäßigkeitsgründen gebotenen Aussetzung zur Bewährung nach § 67d Abs. 2 Satz 1 StGB – erst dann angezeigt, wenn eine Fortsetzung der Vollstreckung wegen Unverhältnismäßigkeit selbst bei einem Rückfall des Untergebrachten nicht mehr in Betracht käme, die mit der Aussetzung verbundene Widerrufsoption dementsprechend obsolet ist (vgl. Senat, Beschluss vom 22. Oktober 2015 – 5 Ws 121/15 –, juris Rn. 39). Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn bei langdauernder Unterbringung – allerdings nicht in Fällen drohender Schwerkriminalität (vgl. Veh, MüKo, StGB 4. Aufl., § 67d Rn. 20) – aus Verhältnismäßigkeitsgründen, etwa wegen unzureichender Behandlungsangebote während der Unterbringung, selbst eine Aussetzung zur Bewährung nicht mehr in Betracht kommt (vgl. eingehend Senat, a. a. O.). Diese Voraussetzungen sind hier auch unter Berücksichtigung der bisherigen Unterbringungsdauer erkennbar nicht gegeben. Der stagnierende Behandlungsverlauf im zurückliegenden Berichtszeitraum ist den nachvollziehbaren Ausführungen des den Beschwerdeführer behandelnden Psychologen St zwar auch der COVID-19-Pandemiesituation und der hohen Personalfluktuation im Krankenhaus des Maßregelvollzugs geschuldet, maßgeblich jedoch insbesondere der Verweigerungshaltung des Beschwerdeführers, der bislang weder eine Depotmedikation akzeptiert noch mit einer externen Unterbringung in der GsbW-Einrichtung „L-straße“ – nur in dieser ist eine Erprobung des Beschwerdeführers in der Lockerungsstufe 1 möglich – einverstanden ist. Zwar ist der Beschwerdeführer der Stellungnahme des Krankenhauses des Maßregelvollzugs vom 1. März 2021 zufolge nur begrenzt therapierbar, insbesondere ist sein psychotisches Erleben nur graduell beeinflussbar. Es liegt jedoch kein Fall gänzlich fehlender Besserungsmöglichkeit vor (vgl. Senat, Beschluss vom 29. Dezember 2017 – 5 Ws 228/17 –, juris Rn. 26 m. w. N.), vielmehr sind bereits Behandlungsfortschritte erzielt und grundsätzlich auch die Voraussetzungen für eine externe Unterbringung geschaffen worden, mit der sich der Beschwerdeführer jedoch – wie oben ausgeführt – bislang nicht einverstanden erklärt hat. Die Unterbringung kann auch nicht nach § 67d Abs. 2 Satz 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Eine solche Bewährungsaussetzung kann bei einer Unterbringungsdauer ab sechs bzw. ab zehn Jahren grundsätzlich nur in Ausnahmefällen in Betracht kommen, nämlich dann, wenn zwar an sich eine Fortdauerprognose nach § 67d Abs. 6 Satz 2 StGB bzw. § 67d Abs. 3 Satz 1, Abs. 6 Satz 3 StGB gestellt werden, die Rückfallgefahr aber durch Bewährungsdruck sowie Maßnahmen der kraft Gesetzes eintretenden Führungsaufsicht und die damit verbindbaren weiteren Maßnahmen der Aufsicht und Hilfe (§§ 68a, 68b StGB) auf ein vertretbares Maß herabgesetzt werden kann (vgl. Senat, Beschlüsse vom 3. August 2017 – 5 Ws 168/17 – und vom 20. Februar 2017 – 5 Ws 17/17 – [jeweils betreffend die Fortdauer einer seit sechs Jahren vollzogenen Unterbringung]). Der Senat schließt sich auch insoweit der Einschätzung der Strafvollstreckungskammer vom Nichtvorliegen dieser Voraussetzungen an. Angesichts der deutlich schwankenden Krankheits- und der allenfalls brüchigen Behandlungseinsicht des Beschwerdeführers ist nicht zu erwarten, dass er in Freiheit entsprechenden Weisungen hinsichtlich Drogenabstinenz und Fortführung der Medikation nachkommen würde, die geeignet wären, seine Gefährlichkeit maßgeblich zu reduzieren, zumal auch ein zwingend erforderlicher sozialer Empfangsraum, der den nachvollziehbaren Ausführungen der psychiatrischen Sachverständigen Dr. med. W zufolge nur in einer – von dem Beschwerdeführer nicht akzeptierten – Heimeinrichtung bestehen kann, bislang nicht geschaffen werden konnte.