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Beschluss

5 Ws 104/21, 5 Ws 104/21 - 121 AR 84/21

KG Berlin 5. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2021:0708.5WS104.21.00
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Leitsätze
1. Das Absehen von der von der Staatsanwaltschaft erstrebten Unterbringung nach § 63 StGB ist einem Freispruch gleichzusetzen, so dass nach § 2 Abs. 1 StrEG grundsätzlich eine Entschädigungspflicht der Staatskasse für die Zeit des vorläufigen Freiheitsentzuges besteht. Dies gilt auch dann, wenn die Staatsanwaltschaft von vornherein ein Sicherungsverfahren nach §§ 413 ff. StPO betreibt.(Rn.5) 2. § 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG ist als Ausnahmetatbestand eng auszulegen. Erforderlich ist, dass der Betroffene die Maßnahme durch die Tat oder sein früheres oder nachfolgendes (Prozess-)Verhalten ganz oder überwiegend verursacht hat, sie also nicht im Wesentlichen auf anderen Beweisen beruht oder die Maßnahme auch unabhängig von seinem Verhalten, welches sicher festzustellen ist, angeordnet oder aufrechterhalten worden wäre.(Rn.7) 3. Entscheidend ist, wie sich der Sachverhalt den Ermittlungsbehörden bzw. Gerichten zum Zeitpunkt der Anordnung oder Aufrechterhaltung der Strafverfolgungsmaßnahme dargestellt hat. Das Beschwerdegericht ist insoweit an die tatsächlichen Feststellungen, auf denen das Urteil des erkennenden Gerichts beruht, gebunden, kann sie jedoch aus den Verfahrensakten und im Wege des Freibeweises ergänzen, wenn es sich dadurch nicht in Widerspruch zu den Urteilsausführungen setzt.(Rn.6) 4. § 6 Abs. 1 Nr. 2 StrEG ist auch dann anwendbar, wenn die Staatsanwaltschaft von vornherein ein Sicherungsverfahren nach §§ 413 ff. StPO betrieben, ihr Ziel der Unterbringung des Beschuldigten jedoch nicht erreicht hat. Die Anwendung setzt voraus, dass der Beschuldigte nur deshalb nicht verurteilt wurde, weil er bei Tatbegehung schuldunfähig war, eine Verurteilung also nicht bereits am fehlenden Tatnachweis scheiterte.(Rn.12)
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des früheren Beschuldigten wird die in dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 26. Februar 2021 getroffene Entscheidung über die Versagung von Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen aufgehoben. 2. Der Beschwerdeführer ist für die in der Zeit vom 13. Oktober 2020 bis 26. Februar 2021 vollzogene vorläufige Unterbringung aus der Landeskasse Berlin zu entschädigen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Beschwerdeführer insoweit entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Landeskasse Berlin zur Last.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Absehen von der von der Staatsanwaltschaft erstrebten Unterbringung nach § 63 StGB ist einem Freispruch gleichzusetzen, so dass nach § 2 Abs. 1 StrEG grundsätzlich eine Entschädigungspflicht der Staatskasse für die Zeit des vorläufigen Freiheitsentzuges besteht. Dies gilt auch dann, wenn die Staatsanwaltschaft von vornherein ein Sicherungsverfahren nach §§ 413 ff. StPO betreibt.(Rn.5) 2. § 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG ist als Ausnahmetatbestand eng auszulegen. Erforderlich ist, dass der Betroffene die Maßnahme durch die Tat oder sein früheres oder nachfolgendes (Prozess-)Verhalten ganz oder überwiegend verursacht hat, sie also nicht im Wesentlichen auf anderen Beweisen beruht oder die Maßnahme auch unabhängig von seinem Verhalten, welches sicher festzustellen ist, angeordnet oder aufrechterhalten worden wäre.(Rn.7) 3. Entscheidend ist, wie sich der Sachverhalt den Ermittlungsbehörden bzw. Gerichten zum Zeitpunkt der Anordnung oder Aufrechterhaltung der Strafverfolgungsmaßnahme dargestellt hat. Das Beschwerdegericht ist insoweit an die tatsächlichen Feststellungen, auf denen das Urteil des erkennenden Gerichts beruht, gebunden, kann sie jedoch aus den Verfahrensakten und im Wege des Freibeweises ergänzen, wenn es sich dadurch nicht in Widerspruch zu den Urteilsausführungen setzt.(Rn.6) 4. § 6 Abs. 1 Nr. 2 StrEG ist auch dann anwendbar, wenn die Staatsanwaltschaft von vornherein ein Sicherungsverfahren nach §§ 413 ff. StPO betrieben, ihr Ziel der Unterbringung des Beschuldigten jedoch nicht erreicht hat. Die Anwendung setzt voraus, dass der Beschuldigte nur deshalb nicht verurteilt wurde, weil er bei Tatbegehung schuldunfähig war, eine Verurteilung also nicht bereits am fehlenden Tatnachweis scheiterte.(Rn.12) 1. Auf die sofortige Beschwerde des früheren Beschuldigten wird die in dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 26. Februar 2021 getroffene Entscheidung über die Versagung von Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen aufgehoben. 2. Der Beschwerdeführer ist für die in der Zeit vom 13. Oktober 2020 bis 26. Februar 2021 vollzogene vorläufige Unterbringung aus der Landeskasse Berlin zu entschädigen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Beschwerdeführer insoweit entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Landeskasse Berlin zur Last. I. Der frühere Beschuldigte wurde aufgrund des Unterbringungsbefehls des Amtsgerichts Tiergarten vom 7. Oktober 2020 – 349 Gs 2564/20 – am 13. Oktober 2020 vorläufig festgenommen und war bis zum Tag der Urteilsverkündung am 26. Februar 2021 gemäß § 126a StPO einstweilen im Maßregelvollzug untergebracht. Mit dem Unterbringungsbefehl war dem unter einer paranoiden Schizophrenie leidenden früheren Beschuldigten zur Last gelegt worden, im Zustand der Schuldunfähigkeit am 24. März 2020 eine räuberische Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Sachbeschädigung zum Nachteil des Zeugen J, seines Onkels, begangen zu haben. Dieser machte als einziger Tatzeuge in der Hauptverhandlung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO Gebrauch und verweigerte der Verwertung seiner im Ermittlungsverfahren gegenüber der Polizei getätigten Aussagen die Zustimmung. Das Landgericht Berlin hat daher im Sicherungsverfahren den Antrag auf Unterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) aus tatsächlichen Gründen abgelehnt und den Unterbringungsbefehl mit Urteilsverkündung aufgehoben. Die in den Urteilsgründen niedergelegte Entscheidung über die Versagung der Entschädigung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG wurde weder tenoriert noch wurde eine diesbezügliche Rechtsmittelbelehrung erteilt. Das von der Staatsanwaltschaft nicht angefochtene Urteil wurde dem Beschwerdeführer und seiner Verteidigerin mit Verfügung vom 8. April 2021 jeweils formlos übersandt. Gegen die Versagung der Entschädigung für erlittene Strafverfolgungsmaßnahmen wendet sich der ehemals Beschuldigte mit seiner am 21. April 2021 beim Landgericht Berlin eingegangenen sofortigen Beschwerde vom 20. April 2021. II. Die sofortige Beschwerde des früheren Beschuldigten ist zulässig, insbesondere nach § 8 Abs. 3 Satz 1 StrEG statthaft und – da weder eine Verkündung der Entscheidung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 StPO noch eine förmliche Zustellung nach § 35 Abs. 2 Satz 1 StPO erfolgten – auch rechtzeitig erhoben (§ 311 Abs. 2 StPO). Sie hat auch in der Sache Erfolg. 1. Die Generalstaatsanwaltschaft Berlin hat in ihrer Zuschrift vom 7. Mai 2021 wie folgt Stellung genommen: „Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass das Absehen von der zunächst von der Staatsanwaltschaft erstrebten Unterbringung nach § 63 StGB einem Freispruch gleichzusetzen ist, so dass nach § 2 Abs. 1 StrEG grundsätzlich eine Entschädigungspflicht der Staatskasse für die Zeit des vorläufigen Freiheitsentzuges besteht (vgl. BGH NStZ-RR 2010, 296 m.w.N.). Die Norm gilt auch dann, wenn die Staatsanwaltschaft von vornherein ein Sicherungsverfahren nach § 413 ff. StPO betreibt, ihr Ziel der Unterbringung des Beschuldigten jedoch nicht erreicht (vgl. BGH a.a.O. m.w.N.). Vorrangig beurteilt sich ein Ausschluss des Entschädigungsanspruchs nach § 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG. Danach ist eine Entschädigung ausgeschlossen, wenn und soweit der Beschuldigte die Strafverfolgungsmaßnahme vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Entscheidend ist dabei, wie sich der Sachverhalt den Ermittlungsbehörden bzw. Gerichten zum Zeitpunkt der Anordnung oder Aufrechterhaltung der Strafverfolgungsmaßnahme dargestellt hat (vgl. KG, Beschluss vom 10. Oktober 2008 – 4 Ws 78/08 –, juris Rn. 3 m.w.N.). Zwar ist das Beschwerdegericht an die tatsächlichen Feststellungen, auf denen das Urteil des Landgerichts beruht, nach § 8 Abs. 3 Satz 2 StrEG, § 464 Abs. 3 Satz 2 StPO gebunden, kann sie jedoch aus den Verfahrensakten und im Wege des Freibeweises ergänzen, wenn es sich dadurch nicht in Widerspruch zu den Urteilsausführungen setzt (vgl. KG, Beschluss vom 20. März 2000 – 4 Ws 41/00 –, juris Rn. 4 m.w.N.). Zu beachten ist zudem, dass der Versagungstatbestand aus § 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG anerkanntermaßen als Ausnahmetatbestand eng auszulegen ist (vgl. KG, Beschlüsse vom 20. Juni 2006 – 4 Ws 41/05 –, 18. April 2007 – 4 Ws 47/04 – und 10. Oktober 2008 – 4 Ws 78/08 – juris Rn. 3 m.w.N.). Es reicht daher nicht aus, dass sich der Freigesprochene bzw. Beschuldigte irgendwie verdächtig gemacht hat und die gesamte Verdachtslage die ergriffene Strafverfolgungsmaßnahme rechtfertigt (vgl. BVerfG NJW 1996, 1049, 1050; KG, Beschluss vom 20. März 2000 – 4 Ws 41/00 –). Erforderlich ist vielmehr, dass er die Maßnahme durch die Tat oder sein früheres oder nachfolgendes (Prozess-)Verhalten ganz oder überwiegend verursacht hat, sie also nicht im Wesentlichen auf anderen Beweisen beruht oder die Maßnahme auch unabhängig von seinem Verhalten, welches sicher festzustellen ist, angeordnet oder aufrechterhalten worden wäre (vgl. KG, Beschluss vom 10. Oktober 2008 a.a.O. m.w.N.). Im Zweifelsfalle ist zu seinen Gunsten zu entscheiden (vgl. BVerfG, NJW 1996, 1049, 1050; KG, Beschlüsse vom 20. Juni 2006 – 4 Ws 41/05 – und 18. April 2007 – 4 Ws 47/04 –). Ob eine entsprechend schuldhafte Verursachung vorliegt, ist nach zivilrechtlichen Grundsätzen (§§ 254, 276, 278 BGB) zu beurteilen und dabei mit der haftungsbegründenden Kausalität zu beginnen. Denn die Regelung bringt den für jedes Entschädigungsrecht geltenden Grundsatz zum Ausdruck, dass derjenige, der durch sein eigenes zurechenbares Verhalten eine (entschädigungspflichtige) Strafverfolgungsmaßnahme ausgelöst hat, nicht auch noch entschädigt werden darf. Daher steht eine Verletzung der dem Geschädigten obliegenden Schadenminderungspflicht einer Mitverursachung gleich (vgl. KG, Beschluss vom 10. Oktober 2008 a.a.O. m.w.N.). Der Freigesprochene hat die Ermittlungsmaßnahme dann zumindest grob fahrlässig verursacht, wenn er im Ergebnis die Strafverfolgungsmaßnahme geradezu herausgefordert hat (vgl. KG a.a.O. m.w.N.). Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Landgericht dem Beschuldigten eine Entschädigung für die erlittene einstweilige Unterbringung zu Unrecht versagt, da der Beschuldigte diese nicht grob fahrlässig im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG verursacht hat. Anlass für die einstweilige Unterbringung war der dringende Tatverdacht einer räuberischen Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Sachbeschädigung zum Nachteil des Geschädigten J. Dieser dringende Tatverdacht beruhte maßgeblich auf der Aussage dieses Zeugen. Demzufolge wurde die einstweilige Unterbringung auf der Grundlage dieser Zeugenaussage vollzogen. Der Beschuldigte hingegen hat sich im Ermittlungsverfahren zum Tatgeschehen weder widersprüchlich noch im Sinne eines Geständnisses geäußert oder in sonstiger vorwerfbarer Weise Anlass zu seiner Unterbringung gegeben. Dass er gegenüber den zum Geschehensort gerufenen Polizeibeamten angegeben hat, dass er mit dem Zeugen J über die Nutzung und die Besitzverhältnisse eines PKW in Streit geraten sei und er im Zuge der Auseinandersetzung dem Zeugen J einen Stuhl gegen den Kopf geschlagen habe, hat die Entstehung des dringenden Tatverdachts erkennbar nicht verursacht, zumal er hierdurch die ihm zur Last gelegte Tat nicht eingeräumt hat. Soweit neben dem dringenden Tatverdacht auch der psychische Zustand des Beschuldigten ausschlaggebend für seine einstweilige Unterbringung war, beruht dieser auf einer psychischen Erkrankung, die dem Beschuldigten nicht im Sinne der oben dargelegten Ausschlussvoraussetzungen zum Vorwurf gemacht werden kann.“ Diese Ausführungen geben sowohl die Senatsrechtsprechung als auch die übrige Sach- und Rechtslage zutreffend wieder. Der Senat schließt sich ihnen deshalb an und bemerkt ergänzend: Ein Ausschluss nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 StrEG kam von vornherein nicht in Betracht. Zwar gilt die Bestimmung auch dann, wenn – wie hier – die Staatsanwaltschaft von vornherein ein Sicherungsverfahren nach §§ 413 ff. StPO betrieben, ihr Ziel der Unterbringung des Beschuldigten jedoch nicht erreicht hat (vgl. KG, Beschluss vom 6. Februar 2019 – 4 Ws 1/19 – juris Rn. 21). Die Anwendung setzt indes voraus, dass der Beschuldigte nur deshalb nicht verurteilt wurde, weil er bei Tatbegehung schuldunfähig war. Dies war hier nicht der Fall. Vielmehr scheiterte eine Verurteilung bereits am fehlenden Tatnachweis (dazu vgl. auch KG, Beschluss vom 15. Juni 2012 – 4 Ws 57/12 –, NStZ-RR 2013, 32). Der ehemals Beschuldigte ist nach alldem gemäß § 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 StrEG wegen der in der Entscheidungsformel näher bezeichneten Strafverfolgungsmaßnahme zu entschädigen. III. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Landeskasse Berlin, weil kein anderer für sie haftet (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juli 1960 – 3 StR 25/60 –, juris Rn. 6 ff.; KG, Beschluss vom 28. August 2018 – 4 Ws 111-113/18 –; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 64. Aufl., § 464 Rn. 2, § 473 Rn. 2); die Entscheidung über die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO (vgl. KG – a.a.O. –; Hilger in: Löwe/Rosenberg, StPO 26. Aufl., § 473 Rn. 14).