Beschluss
5 Ws 64/21 Vollz
KG Berlin 5. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2021:0531.5WS64.21VOLLZ.00
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Leitsätze
1. Die Vollzugsbehörden müssen angesichts der Covid-19-Pandemie umfassende Maßnahmen ergreifen, um ihrer besonderen Fürsorgepflicht für alle Gefangenen gerecht zu werden und diese nach Möglichkeit vor einer Infektion mit dem Coronavirus und den damit verbundenen erheblichen Gefahren für Gesundheit und Leben zu schützen. Dabei sind zweifellos auch Einschränkungen bei der Durchführung von Besuchen zulässig und geboten.(Rn.18)
2. Diese können etwa von Abstands- und Hygienevorgaben und einer dahingehenden engeren Überwachung der Besuche über Beschränkungen der Besucherzahl und der Termine bis hin zu einer Untersagung von Besuchen bei Nichteinhaltung der Vorgaben oder bei konkretem Verdacht einer Infektion reichen.(Rn.18)
3. Bei alldem sind jedoch die sich aus der wertsetzenden Bedeutung des Art. 6 Abs. 1 GG ergebenden Maßgaben für die Ermöglichung von Besuchen Familienangehöriger nicht außer Kraft gesetzt. Vielmehr bleibt es dabei, dass bei der Ermessensausübung mit Blick auf Langzeitbesuche - gleich ob nach § 29 Abs. 4 oder § 30 Nr. 1 StVollzG Bln - die Erfordernisse des Strafvollzuges, zu denen auch der Schutzauftrag der Vollzugsbehörden für Leben und Gesundheit aller Gefangenen zählt, im Einzelfall mit der staatlichen Pflicht zum Schutz von Ehe und Familie abzuwägen sind.(Rn.18)
4. Betrifft die Zulassung von Langzeitbesuchen letztlich eine Kapazitätsfrage, die von der Vollzugsbehörde pauschal und ohne zeitliche Begrenzung durch den vollständigen Ausschluss aller Langzeitbesuche beantwortet wird, hat sie die Bedeutung dieser Besuchsform gerade für Langzeitgefangene und damit zugleich die wertsetzende Bedeutung des insoweit betroffenen Familiengrundrechts verkannt.(Rn.20)
5. Zwar besteht von Verfassungs wegen noch kein Anspruch auf die Ermöglichung von Langzeitbesuchen. Sieht der Gesetzgeber diese Besuchsform jedoch - wie in § 29 Abs. 4 StVollzG Bln - grundsätzlich vor, so handelt die Vollzugsbehörde ermessensfehlerhaft, wenn sie die Durchführung derartiger Besuche auf unabsehbare Dauer allen Gefangenen versagt, auch wenn diese die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. Denn dies lässt unberücksichtigt, dass es nach den vorgenannten Maßstäben Aufgabe der Vollzugsbehörde ist, auch in schwierigen Situationen jedenfalls Anstrengungen zum Ausgleich des Mangels und zur zügigen Abhilfe zu unternehmen (Anschluss BVerfG, Teilweise Stattgebender Kammerbeschluss vom 5. Mai 2008 - 2 BvR 2111/06, StV 2008, 424).(Rn.20)
Tenor
1. Auf die Rechtsbeschwerde des Gefangenen wird der Beschluss des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 3. Februar 2021 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung aufgehoben.
2. Der Leiter der Justizvollzugsanstalt ... wird unter Aufhebung des Bescheides vom 25. November 2020 verpflichtet, den Gefangenen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu bescheiden.
3. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens in beiden Rechtszügen und die dem Beschwerdeführer entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Landeskasse Berlin zur Last.
4. Damit erledigt sich der Antrag des Gefangenen auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren und Beiordnung von Rechtsanwalt ....
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Vollzugsbehörden müssen angesichts der Covid-19-Pandemie umfassende Maßnahmen ergreifen, um ihrer besonderen Fürsorgepflicht für alle Gefangenen gerecht zu werden und diese nach Möglichkeit vor einer Infektion mit dem Coronavirus und den damit verbundenen erheblichen Gefahren für Gesundheit und Leben zu schützen. Dabei sind zweifellos auch Einschränkungen bei der Durchführung von Besuchen zulässig und geboten.(Rn.18) 2. Diese können etwa von Abstands- und Hygienevorgaben und einer dahingehenden engeren Überwachung der Besuche über Beschränkungen der Besucherzahl und der Termine bis hin zu einer Untersagung von Besuchen bei Nichteinhaltung der Vorgaben oder bei konkretem Verdacht einer Infektion reichen.(Rn.18) 3. Bei alldem sind jedoch die sich aus der wertsetzenden Bedeutung des Art. 6 Abs. 1 GG ergebenden Maßgaben für die Ermöglichung von Besuchen Familienangehöriger nicht außer Kraft gesetzt. Vielmehr bleibt es dabei, dass bei der Ermessensausübung mit Blick auf Langzeitbesuche - gleich ob nach § 29 Abs. 4 oder § 30 Nr. 1 StVollzG Bln - die Erfordernisse des Strafvollzuges, zu denen auch der Schutzauftrag der Vollzugsbehörden für Leben und Gesundheit aller Gefangenen zählt, im Einzelfall mit der staatlichen Pflicht zum Schutz von Ehe und Familie abzuwägen sind.(Rn.18) 4. Betrifft die Zulassung von Langzeitbesuchen letztlich eine Kapazitätsfrage, die von der Vollzugsbehörde pauschal und ohne zeitliche Begrenzung durch den vollständigen Ausschluss aller Langzeitbesuche beantwortet wird, hat sie die Bedeutung dieser Besuchsform gerade für Langzeitgefangene und damit zugleich die wertsetzende Bedeutung des insoweit betroffenen Familiengrundrechts verkannt.(Rn.20) 5. Zwar besteht von Verfassungs wegen noch kein Anspruch auf die Ermöglichung von Langzeitbesuchen. Sieht der Gesetzgeber diese Besuchsform jedoch - wie in § 29 Abs. 4 StVollzG Bln - grundsätzlich vor, so handelt die Vollzugsbehörde ermessensfehlerhaft, wenn sie die Durchführung derartiger Besuche auf unabsehbare Dauer allen Gefangenen versagt, auch wenn diese die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. Denn dies lässt unberücksichtigt, dass es nach den vorgenannten Maßstäben Aufgabe der Vollzugsbehörde ist, auch in schwierigen Situationen jedenfalls Anstrengungen zum Ausgleich des Mangels und zur zügigen Abhilfe zu unternehmen (Anschluss BVerfG, Teilweise Stattgebender Kammerbeschluss vom 5. Mai 2008 - 2 BvR 2111/06, StV 2008, 424).(Rn.20) 1. Auf die Rechtsbeschwerde des Gefangenen wird der Beschluss des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 3. Februar 2021 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung aufgehoben. 2. Der Leiter der Justizvollzugsanstalt ... wird unter Aufhebung des Bescheides vom 25. November 2020 verpflichtet, den Gefangenen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu bescheiden. 3. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens in beiden Rechtszügen und die dem Beschwerdeführer entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Landeskasse Berlin zur Last. 4. Damit erledigt sich der Antrag des Gefangenen auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren und Beiordnung von Rechtsanwalt .... I. 1. Der Gefangene verbüßt derzeit eine Gesamtfreiheitsstrafe von vierzehn Jahren aus dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 9. Dezember 2014, durch das er wegen Totschlags in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe sowie wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt worden war. Das Strafende ist auf den 27. Januar 2028 notiert. Mit Vollzugs- und Eingliederungsplan vom 6. November 2020 wurde der Beschwerdeführer zu Langzeitbesuchen mit seiner Verlobten und seinen drei Söhnen zugelassen. Am 16. November 2020 beantragte er bei der Justizvollzugsanstalt die Durchführung eines Langzeitbesuchs mit den vorgenannten Personen. Dabei erklärte er sich bereit, bei diesen auf eigene Kosten eine vorherige Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus (Sars-CoV-2) zu veranlassen und sich nach dem Besuch freiwillig in eine Quarantäne zu begeben, wie sie etwa bei Gefangenen angeordnet werde, die bei einem Regelbesuch gegen Hygienevorschriften verstoßen hatten. Die Anstalt lehnte den Antrag ab und beschied den Gefangenen am 25. November 2020 dahingehend, dass „derzeit aufgrund der aktuellen Pandemie“ die Besuchs- und Zutrittsregeln modifiziert worden und die Durchführung von Langzeitsprechstunden nicht gestattet sei. Der Vorschlag des Gefangenen, sich in Quarantäne zu begeben, sei im Hinblick auf das nicht absehbare Infektionsgeschehen und die damit verbundenen Kapazitäten nicht umsetzbar. Der Gefangene habe allerdings die Möglichkeit, einen (einfachen) Besuchstermin oder einen über elektronische Kommunikationsmittel („Skype“) durchgeführten Termin zu beantragen. 2. Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 1. Dezember 2020, den er mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbunden hat, hat der Beschwerdeführer begehrt, die Anstalt zu verpflichten, ihm zeitnah Langzeitbesuche mit seiner Verlobten sowie seinen drei Söhnen zu gewähren. Letztere lebten außerhalb ..., so dass eine Anfahrt zu einem Regelbesuch von nur 30 Minuten für sie einen unverhältnismäßig hohen Aufwand bedeute. Zuletzt habe er sie vor nahezu drei Jahren zum Langzeitbesuch empfangen können; seither habe die Anstalt ihnen und auch seiner Verlobten den Zugang zu Langzeitbesuchen in rechtswidriger Weise verwehrt. Die Corona-Pandemie rechtfertige keine derartige Verkürzung seines Besuchsrechts, zumal sich die Bediensteten der Anstalt im Rahmen der geltenden Kontaktbeschränkungen privat mit anderen Personen treffen dürften. 3. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2020 hat die Justizvollzugsanstalt ... die Hintergründe der getroffenen Besuchsregelung erläutert. Sie hat ausgeführt, seit der Einstufung des Covid-19-Ausbruchs als Pandemie durch die Weltgesundheitsorganisation im März 2020 habe die Anstalt umfangreiche Maßnahmen zur Kontrolle des Infektionsgeschehens und zur Begrenzung der Krankheits- und Sterbefälle ergriffen. In die Justizvollzugsanstalt ... würden Gefangene erst nach einer Quarantänezeit verlegt, so dass ein Infektionsrisiko vor allem durch Bedienstete oder Besucher bestehe. Zugleich seien in der Anstalt zahlreiche Gefangene mit einem aufgrund ihres Alters oder durch Vorerkrankungen bedingten höheren Risiko eines schweren Krankheitsverlaufs inhaftiert. Für hochvulnerable Gefangene sei ein besonderer „Umkehr“-Quarantänebereich eingerichtet worden, in welchem diese zu ihrem Schutz vor einer Infektion untergebracht würden. Im Verdachtsfall könnten Gefangene in einer Isolierstation abgesondert werden. Diese Maßnahmen bänden zusätzliche personelle Ressourcen. Entsprechend den allgemein geltenden Regelungen zur Kontaktbeschränkung habe auch der Besuch von Gefangenen neu geregelt werden müssen. Dabei seien Langzeitbesuche - wie in allen ... Justizvollzugsanstalten - ausgesetzt worden. Für den Regelbesuch sei die Zahl der Besucher auf eine erwachsene Person pro Gefangenem begrenzt worden. Bei den Besuchen seien außerdem Abstands- und Hygienevorgaben umzusetzen. Deren Einhaltung sei bei - nach der gesetzlichen Definition unbeaufsichtigten - Langzeitsprechstunden nicht zu überwachen, so dass das Übertragungsrisiko insoweit erheblich erhöht sei. Das Angebot des Beschwerdeführers, sich nach dem Besuch freiwillig in Quarantäne zu begeben, sei wegen des damit verbundenen unverhältnismäßig hohen Aufwands nicht umsetzbar. Solange eine Infektion bei dem Gefangenen nicht ausgeschlossen sei, dürfe das Anstaltspersonal den Haftraum nur in Vollschutz betreten; außerdem sei der Gefangene stets von allen anderen Gefangenen zu trennen, wie etwa in Freistunden und beim Duschen. Dies sei nicht zu leisten, zumal aus Gleichbehandlungsgründen auch anderen Gefangenen Langzeitsprechstunden zu gewähren wären. Anders als die Quarantäne nach Hygieneverstößen sei der Aufwand bei Langzeitbesuchen durch deren Aussetzung vermeidbar. Eine extramurale Testung der Besucher sei nicht hinreichend zuverlässig; eine Testung unmittelbar vor dem Besuch sei nicht durchführbar. Im Rahmen des der Anstalt eingeräumten Ermessens trete bei einer Abwägung das Interesse des Gefangenen zurück, zumal dieser im Rahmen von Kurzbesuchen oder über Videotelefonie Kontakt zu seiner Familie halten könne. 4. Nach Ablehnung des Eilantrags am 23. Dezember 2020 hat das Landgericht Berlin - Strafvollstreckungskammer - mit dem hier angefochtenen Beschluss den Antrag des Gefangenen auch in der Hauptsache zurückgewiesen. Es hat im Wesentlichen ausgeführt, die Gewährung von Langzeitbesuchen stehe im Ermessen der Anstalt; ein Anspruch bestehe insoweit nicht. Von ihrem Ermessen habe die Anstalt fehlerfrei Gebrauch gemacht. Ihre Entscheidung habe sie zutreffend und nachvollziehbar begründet. Dabei habe sie die Belange des Gefangenen sachgerecht mit den Aspekten des Gesundheitsschutzes für Insassen und Mitarbeiter abgewogen und letzteren angesichts des hohen Rangs der Gesundheit und der erheblichen Gefahren in der aktuellen Hochphase der Pandemie nachvollziehbar den Vorrang gegeben. Wegen der Einzelheiten nimmt der Senat Bezug auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses. 5. Gegen den Beschluss hat der Gefangene am 23. Februar 2021 Rechtsbeschwerde zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt. Er rügt der Sache nach die Verletzung materiellen Rechts, insbesondere seines Grundrechts aus Art. 6 Abs. 1 GG, und macht geltend, persönliche Kontakte seien für Gefangene von zentraler Bedeutung. Aufgrund der Besuchsregelung der Justizvollzugsanstalt könne er während der unabsehbaren Dauer der Pandemie seine Familie nur durch eine Trennscheibe oder über eine Videoschaltung sehen. Damit werde er gegenüber Menschen in Freiheit und insbesondere gegenüber Bediensteten der Anstalt benachteiligt. Mangelnde Kapazitäten könnten die Einschränkungen nicht rechtfertigen. Wegen der Einzelheiten verweist der Senat auf die Ausführungen in der Rechtsbeschwerde. Der Beschwerdeführer beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen. Außerdem begehrt er die „Feststellung rechtswidriger, grundrechtseingreifender Maßnahmen im Sinne des Art. 6 Abs. 1 GG durch die Justizvollzugsanstalt ...“ sowie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt .... II. Das Rechtsmittel hat Erfolg. 1. Die innerhalb der Frist des § 118 Abs. 1 StVollzG sowie unter Einhaltung der Formerfordernisse nach § 118 Abs. 3 StVollzG erhobene Rechtsbeschwerde des Gefangenen erfüllt die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG. Die Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten. a) Die Zulassung nach § 116 Abs. 12. Alt. StVollzG setzt voraus, dass von der Entscheidung eine Gefahr für die Einheitlichkeit der Rechtsprechung ausgeht. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Strafvollstreckungskammer von der höchstrichterlichen oder obergerichtlichen Rechtsprechung nicht nur in einem besonderen Einzelfall abweichen will oder die Entscheidung von der ständigen Rechtsprechung anderer Strafvollstreckungskammern abweicht. Abweichungen sind insoweit jedoch nur beachtlich, wenn sie auf einer anderen Rechtsauffassung und nicht lediglich auf einem anderen Sachverhalt beruhen (st. Rspr., vgl. nur Senat, Beschluss vom 11. November 2020 - 5 Ws 179-180/20 Vollz -, juris Rn. 19, m. w. Nachw.). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. b) Mit der Bestätigung der Versagung von Langzeitbesuchen ist die Strafvollstreckungskammer von den in der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Maßstäben (s. dazu sogleich unten aa)) in entscheidungserheblicher Weise abgewichen (unten bb)). aa) Die Maßstäbe für die Bewilligung von Langzeitbesuchen von Familienangehörigen wie auch für ihre Versagung aus Gründen der Sicherheit der Anstalt sind - soweit sie für den hier zu beurteilenden Sachverhalt von Bedeutung sind - in der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung geklärt. Danach gilt Folgendes: (1) Nach § 29 Abs. 1 StVollzG Bln dürfen Gefangene in dem in der Vorschrift näher geregelten Umfang regelmäßig Besuch empfangen. Darüber hinaus kann die Anstalt mehrstündige, unbeaufsichtigte Besuche (Langzeitbesuche) zulassen, wenn dies zur Pflege der familiären, partnerschaftlichen oder diesen gleichzusetzender Kontakte der Gefangenen geboten erscheint und die Gefangenen hierfür geeignet sind (§ 29 Abs. 4 StVollzG Bln). Für Besuche von Angehörigen im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 1 StGB sieht § 29 Abs. 2 StVollzG Bln außerdem eine Verpflichtung der Justizvollzugsanstalt vor, diese besonders zu unterstützen; damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass Familienmitglieder unter der durch die Inhaftierung entstandenen Trennung besonders leiden und dass die notwendige Kommunikation mit den in Freiheit lebenden Angehörigen durch die Haft beeinträchtigt wird (vgl. Abgeordnetenhaus Berlin, Drs. 17/2442, S. 215; s. dazu Senat, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 5 Ws 39/20 Vollz -, betreffend den Beschwerdeführer). Nach § 30 Nr. 1 StVollzG Bln können Besuche untersagt werden, wenn die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet würde. Auf die Vorschrift sind die zu der weitgehend identischen Bestimmung des § 25 Nr. 1 StVollzG (Bund) entwickelten Grundsätze zu übertragen und weiterhin anzuwenden (vgl. Senat, Beschluss vom 14. Dezember 2018 - 5 Ws 202/18 Vollz -). Das Tatbestandsmerkmal der Gefährdung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt stellt dabei einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, dessen Auslegung und Anwendung durch die Vollzugsbehörde der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt (vgl. Senat, a. a. O., m. w. Nachw.; KG, Beschluss vom 16. März 2005 - 5 Ws 72/05 Vollz -, juris Rn. 3). Die Sicherheit der Anstalt ist etwa dann gefährdet, wenn der Besucher unter einer ansteckenden Krankheit leidet (vgl. Feest/Wegner in: Feest/Lesting/Lindemann, AK-StVollzG 7. Aufl., Teil II § 27 Rn. 4). Der Vollzugsbehörde obliegt mit Blick auf die Gesundheit aller Gefangenen eine besondere Fürsorgepflicht. Diese hat ihre Ursache darin, dass Gefangene der Obhut der Anstalt anvertraut sind; zugleich trägt sie dem Umstand Rechnung, dass die Gefangenen aufgrund des Freiheitsentzuges nicht in gleicher Weise wie freie Bürger Beeinträchtigungen ihrer Gesundheit begegnen können. Ihrer Verpflichtung kommt die Vollzugsbehörde durch Einrichtung und Unterhaltung der ärztlichen Versorgung und durch Maßnahmen der Gesundheitsfürsorge nach (vgl. Senat, Beschlüsse vom 5. Juli 2018 - 5 Ws 86/18 Vollz - und vom 17. April 2018 - 5 Ws 35/18 Vollz -). Damit wird zugleich der staatlichen Schutzpflicht zugunsten des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit Genüge getan (vgl. Senat, a. a. O.). Das der Vollzugsanstalt nach § 29 Abs. 4 ebenso wie nach § 30 Nr. 1 StVollzG Bln auf der Rechtsfolgenseite eingeräumte Ermessen unterliegt der gerichtlichen Überprüfung nur nach Maßgabe des § 115 Abs. 5 StVollzG. Eine Ermessensausübung ist insbesondere dann fehlerhaft, wenn sie auf unrichtigen oder unvollständigen tatsächlichen Grundlage beruht oder wenn nicht alle für die Abwägung relevanten Aspekte einbezogen werden (vgl. Arloth/Krä, StVollzG 4. Aufl., § 115 StVollzG Rn. 15). Insoweit ist sowohl in Anfechtungsfällen als auch bei Verpflichtungsanträgen auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abzustellen (vgl. nur Senat, Beschluss vom 22. Februar 2017 - 5 Ws 210/16 Vollz -, juris Rn. 13, m. w. Nachw.). (2) Bei der Ausfüllung des ihr in Bezug auf Langzeitbesuche von Gefangenen eingeräumten Ermessens hat die Justizvollzugsanstalt insbesondere Bedeutung und Tragweite des Grundrechts aus Art. 6 Abs. 1 GG zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. September 2018 - 2 BvR 1649/17 -, juris Rn. 37; OLG Celle, Beschluss vom 29. Mai 2008 - 1 Ws 220/08 -, juris Rn. 9). Dieses gewährleistet, dass Strafgefangenen in angemessenem Umfang der Kontakt zu ihren Familienangehörigen ermöglicht wird, wobei auch das Verhältnis von Eltern zu ihren erwachsenen Kindern vom Schutzbereich erfasst ist (BVerfG, a. a. O., Rn. 36, sowie Beschluss vom 5. Mai 2008 - 2 BvR 2111/06 -, juris Rn. 17). Haft von längerer Dauer stellt für die Beziehungen des Gefangenen zu seiner Familie regelmäßig eine erhebliche Belastung dar und kann zu dauerhafter Entfremdung beitragen. Wenngleich es in der Natur des Freiheitsentzugs liegt, dass Besuchskontakte zwischen Gefangenen und außerhalb der Anstalt lebenden Personen nur mit Einschränkungen möglich sind, ist es doch Aufgabe des Staates, unter angemessener Beachtung der Belange der Allgemeinheit solche nachteiligen Auswirkungen des Freiheitsentzugs im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren zu begrenzen (BVerfG, Beschluss vom 21. September 2018, a. a. O., Rn. 37, m. w. Nachw.). Bei besuchsbezogenen vollzuglichen Entscheidungen ist besonders die Bedeutung der jeweiligen Familienbeziehung und der Möglichkeit, diese auch in der Haft zu pflegen, für die Vermeidung schädlicher Folgen des Freiheitsentzugs und für die Wiedereingliederungschancen des Inhaftierten zu berücksichtigen (BVerfG, a. a. O.). Allerdings stehen die Pflicht des Staates, Ehe und Familie auch im Strafvollzug zu schützen, und die Erfordernisse des Strafvollzugs in einem Verhältnis wechselseitiger Beschränkung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 1993 - 2 BvR 736/90 -, juris Rn. 23). Insoweit sind für die Bestimmung der zulässigen Einschränkungen auch die räumliche und personelle Ausstattung der jeweiligen Justizvollzugsanstalt und die sich daraus ergebenden Grenzen für die Möglichkeit der Durchführung von Besuchen in Betracht zu ziehen; der Gefangene kann nicht verlangen, dass unbegrenzt personelle und sonstige Mittel aufgewendet werden, um Beschränkungen seiner grundrechtlichen Freiheiten zu vermeiden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 2008, a. a. O., Rn. 19). Andererseits bestehen die Grundrechte nicht nur nach Maßgabe dessen, was an Einrichtungen im Haftvollzug tatsächlich oder üblicherweise vorhanden ist; vielmehr ist der Staat verpflichtet, Vollzugsanstalten in der zur Wahrung der Grundrechte erforderlichen Weise auszustatten (BVerfG, a. a. O.). Sind vorhandene Vollzugseinrichtungen und deren Ausstattung so beschaffen, dass Rechte der Gefangenen nicht gewahrt werden können, ohne dass dadurch Rechte anderer Gefangener oder sonstige Belange von vergleichbarem Gewicht beeinträchtigt werden, so folgt auch hieraus nicht, dass die insoweit auf der einen oder anderen Seite unvermeidlichen Beeinträchtigungen ohne weiteres und unabhängig von laufenden Bemühungen um kurzfristige Abhilfe als rechtmäßig hinzunehmen wären (BVerfG, a. a. O.). Die Frage, wie mit Engpässen oder Notsituationen umzugehen ist, stellt sich zudem erst, wenn feststeht, dass eine auch mit besonderem Einsatz nicht vermeidbare Notsituation tatsächlich besteht. Drohen aufgrund unzureichender Ausstattung von Haftanstalten Beeinträchtigungen, die normalerweise von Rechts wegen nicht hinnehmbar sind, so sind den Anstalten und ihren Trägern besondere Anstrengungen zum Ausgleich des Mangels und zur zügigen Abhilfe abzuverlangen (BVerfG, a. a. O., Rn. 20). Die hiernach entscheidungserheblichen Umstände haben die Gerichte aufzuklären (BVerfG, a. a. O., Rn. 21). bb) Von diesen Maßstäben sind die die Strafvollstreckungskammer und die Justizvollzugsanstalt nicht nur aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls in entscheidungserheblicher Weise zum Nachteil des Beschwerdeführers abgewichen. Allerdings gehen sie im Ausgangspunkt zutreffend davon aus, dass die Vollzugsbehörden angesichts der Covid-19-Pandemie umfassende Maßnahmen ergreifen müssen, um ihrer besonderen Fürsorgepflicht für alle Gefangenen gerecht zu werden und diese nach Möglichkeit vor einer Infektion mit dem Coronavirus und den damit verbundenen erheblichen Gefahren für Gesundheit und Leben zu schützen. Dabei sind zweifellos auch Einschränkungen bei der Durchführung von Besuchen zulässig und geboten. Diese können etwa von Abstands- und Hygienevorgaben und einer dahingehenden engeren Überwachung der Besuche über Beschränkungen der Besucherzahl und der Termine bis hin zu einer Untersagung von Besuchen bei Nichteinhaltung der Vorgaben oder bei konkretem Verdacht einer Infektion reichen. Dabei kann nicht außer Betracht bleiben, dass die Möglichkeiten der Kontaktaufnahme auch in anderen Lebensbereichen - etwa in Pflegeheimen - angesichts der Corona-Pandemie zum Schutz der hochrangigen Rechtsgüter des Lebens und der Gesundheit vorübergehend erheblich eingeschränkt sind. Bei alldem sind jedoch die sich aus der wertsetzenden Bedeutung des Art. 6 Abs. 1 GG ergebenden Maßgaben für die Ermöglichung von Besuchen Familienangehöriger nicht außer Kraft gesetzt. Vielmehr bleibt es dabei, dass bei der Ermessensausübung mit Blick auf Langzeitbesuche - gleich ob nach § 29 Abs. 4 oder § 30 Nr. 1 StVollzG Bln - die Erfordernisse des Strafvollzuges, zu denen auch der Schutzauftrag der Vollzugsbehörden für Leben und Gesundheit aller Gefangenen zählt, im Einzelfall mit der staatlichen Pflicht zum Schutz von Ehe und Familie abzuwägen sind. Dem ist die Justizvollzugsanstalt bei ihrer Entscheidung, generell keine Langzeitbesuche zuzulassen, nicht in vollem Umfang gerecht geworden. Zwar hat sie zutreffend das hohe Gewicht der mit Blick auf die Covid-19-Pandemie zu schützenden Rechtsgüter erwogen und nachvollziehbar dargelegt, welche Maßnahmen sie insoweit bei der Durchführung von Besuchen für geboten erachtet, um das Risiko einer Infektion zu minimieren. Auch hat sie im Ausgangspunkt anerkannt, dass durch die Maßnahme das Interesse des Beschwerdeführers an der Pflege von Besuchskontakten mit seinen Angehörigen in schwerwiegender Weise beeinträchtigt ist. Ihre Erwägungen bleiben insoweit jedoch abstrakt und berücksichtigen nicht hinreichend die konkreten Umstände des Einzelfalls. Mit Blick auf die Verlobte des Beschwerdeführers bleibt außer Acht, dass den Partnern mit der bestehenden Besuchsregelung - die Langzeitbesuche gänzlich untersagt, bei Regelbesuchen einen Mindestabstand vorschreibt und ansonsten auf die Möglichkeit der Videotelefonie verweist - jeglicher körperliche Kontakt verwehrt wird, was eine besonders empfindliche Beeinträchtigung ihrer Begegnung darstellt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 1993, a. a. O., Rn. 28, betreffend den Einsatz einer Trennscheibe bei Ehegattenbesuchen). Soweit es die Söhne des Beschwerdeführers betrifft, ist nicht gewürdigt worden, dass ihnen unter den gegebenen Umständen ein Besuch nicht in zumutbarer Weise möglich ist, weil für sie - jedenfalls nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Beschwerdeführers - eine Anreise für einen nur 30-minütigen Besuch angesichts der Entfernung zwischen ihrem Wohnort und der Justizvollzugsanstalt einen unverhältnismäßigen Aufwand bedeuten würde. Vor allem aber erweist sich die Entscheidung der Justizvollzugsanstalt als unverhältnismäßig und damit ermessenfehlerhaft, weil sie den zeitlichen Aspekt der Beschränkungen nicht erkennbar in Betracht gezogen hat. Insoweit hat der Beschwerdeführer zum einen - ebenfalls unwidersprochen (und mit Blick auf den diesbezüglich ergangenen Beschluss des Senats vom 4. Mai 2020 [5 Ws 39/20 Vollz] auch nicht völlig fernliegend) - geltend gemacht, dass ihm die Zulassung zu Langzeitbesuchen seit nahezu drei Jahren in rechtswidriger Weise verwehrt worden sei. Zum anderen fällt erheblich ins Gewicht, dass nach den Ausführungen der Anstalt gänzlich ungewiss bleibt, in welchem zeitlichen Rahmen beabsichtigt ist, Langzeitbesuche wieder zu ermöglichen (vgl. zum Fehlen einer Änderungsperspektive etwa BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 2008, a. a. O., Rn. 23). Zwar sind konkrete Planungen naturgemäß dadurch erschwert, dass die weitere Entwicklung der Pandemie kaum vorhersehbar ist. Jedoch ging auch die Vollzugsbehörde zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung erkennbar davon aus, dass durchaus konkrete Maßnahmen zur Verfügung stehen, mittels derer sich das Risiko, eine Infektion mit dem Coronavirus in die Anstalt zu tragen, in einer Weise minimieren lässt, welche die Durchführung von Langzeitbesuchen als vertretbar erscheinen lässt. So hat die Anstalt der von dem Beschwerdeführer in den Raum gestellten nachträglichen Quarantäne nicht etwa die Wirksamkeit abgesprochen, sondern sie wegen des damit verbundenen Aufwands für nicht umsetzbar erklärt. Zugleich sieht sie eine solche Quarantäne jedoch für bestimmte Gefangene vor - zumal gerade für solche, denen bei einem Regelbesuch ein Verstoß gegen Hygienevorschriften zur Last liegt. Damit betrifft die Zulassung von Langzeitbesuchen letztlich eine Kapazitätsfrage. Indem die Vollzugsbehörde diese pauschal und ohne zeitliche Begrenzung durch den vollständigen Ausschluss aller Langzeitbesuche beantwortet hat, hat sie die Bedeutung dieser Besuchsform gerade für Langzeitgefangene und damit zugleich die wertsetzende Bedeutung des insoweit betroffenen Familiengrundrechts verkannt. Zwar besteht von Verfassungs wegen noch kein Anspruch auf die Ermöglichung von Langzeitbesuchen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. März 2001 - 2 BvR 11/01 -, juris Rn. 2). Sieht der Gesetzgeber diese Besuchsform jedoch - wie in § 29 Abs. 4 StVollzG Bln - grundsätzlich vor, so handelt die Vollzugsbehörde ermessensfehlerhaft, wenn sie die Durchführung derartiger Besuche auf unabsehbare Dauer allen Gefangenen versagt, auch wenn diese - wie der Beschwerdeführer - die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. Denn dies lässt unberücksichtigt, dass es nach den vorgenannten Maßstäben Aufgabe der Vollzugsbehörde ist, auch in schwierigen Situationen jedenfalls Anstrengungen zum Ausgleich des Mangels und zur zügigen Abhilfe zu unternehmen (vgl. nochmals BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 2008, a. a. O., Rn. 20). Indem sie die Ermessensausübung der Justizvollzugsanstalt unbeanstandet gelassen hat, hat die Strafvollstreckungskammer die Rechte des Beschwerdeführers aus Art. 6 Abs. 1 GG ebenfalls verletzt. Zudem hat die Kammer auch die Anforderungen an die Sachverhaltsaufklärung nicht hinreichend beachtet. So wäre es geboten gewesen, zunächst nachzuforschen, ob und gegebenenfalls auf welche Weise die Justizvollzugsanstalt ihrer Verpflichtung nachgekommen ist, zumutbare Anstrengungen zu unternehmen, um Langzeitbesuche alsbald wieder möglich zu machen. So erschließt sich jedenfalls ohne nähere Darlegung nicht, weshalb nicht zumindest einzelne der im Zusammenhang mit Regelbesuchen vorgehaltenen Quarantäneplätze stattdessen für Gefangene herangezogen werden, die - wie der Beschwerdeführer - bereit sind, sich nach einem Langzeitbesuch freiwillig in Quarantäne zu begeben. Auch der Hinweis, aus Gleichbehandlungsgründen seien auch anderen Gefangenen Langzeitsprechstunden zu gewähren, verfängt nicht; denn es ist nicht dargelegt, in welchem Umfang überhaupt Gefangene unter der Bedingung einer nachträglichen Quarantäne einen Langzeitbesuch wahrnehmen würden. Ebensowenig hat die Strafvollstreckungskammer aufgeklärt, wie viele Quarantäneplätze zur Verfügung stehen oder zumutbarerweise bereitgestellt werden könnten. Soweit es die vorherige Testung von Besuchern geht, ist zwar die Einschätzung der Anstalt nachvollziehbar, dass eine extramurale Testung nicht hinreichend zuverlässig sei. Jedoch ist nicht tragfähig begründet worden, weshalb eine Schnelltestung in der Anstalt unmittelbar vor dem Besuch nicht durchführbar oder nicht ausreichend ist, zumal es sich nur um eine flankierende Maßnahme handelt, soweit Besucher nur einzeln zugelassen werden und der Gefangene sich nach dem Besuch in Quarantäne begibt (vgl. zur Notwendigkeit fundierter Feststellungen bzgl. der Unvermeidbarkeit einer Beeinträchtigung auch unter der Berücksichtigung der erforderlichen Anstrengungen BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 2008, a. a. O., Rn. 23; s. außerdem OLG München, Beschluss vom 19. November 2008 - 4 Ws 141/08 (R) -, juris Rn. 11). 2. Die Rechtsbeschwerde erweist sich aus den dargelegten Gründen auch als begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung (§ 119 Abs. 4 Satz 1 StVollzG). Die zugrundeliegende Entscheidung der Vollzugsbehörde vom 25. November 2020 kann ebenfalls keinen Bestand haben. 3. Einer Zurückverweisung an die Strafvollstreckungskammer (§ 119 Abs. 4 Satz 3 StVollzG) bedarf es nicht. Die Sache ist - auch wenn der Senat keine endgültige Sachentscheidung treffen kann - im Sinne des § 119 Abs. 4 Satz 2 StVollzG spruchreif. Spruchreife im Sinne dieser Vorschrift ist auch in den Fällen gegeben, in denen der Senat die Verpflichtung der Vollzugsbehörde aussprechen kann, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu bescheiden (§ 115 Abs. 4 Satz 2 StVollzG; vgl. Senat, Beschlüsse vom 23. Januar 2018 - 5 Ws 231/17 Vollz - und vom 31. Januar 2019 - 5 Ws 149/18 Vollz -, juris Rn. 45; jeweils m. w. Nachw.). Dies ist hier bei entsprechender Auslegung des Begehrens des Gefangenen der Fall. Einer endgültigen Sachentscheidung steht entgegen, dass der Vollzugsbehörde Gelegenheit zu geben ist, die ihre zu treffende Kapazitätsentscheidung stützenden Tatsachen vollständig zu ermitteln und auf dieser Grundlage über das Begehren des Antragstellers im Rahmen des ihr zustehenden Spielraums erneut zu entscheiden (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Oktober 2014 - 5 Ws 21/14 Vollz -). 4. Für die von dem Beschwerdeführer begehrte „Feststellung rechtswidriger, grundrechtseingreifender Maßnahmen im Sinne des Art. 6 Abs. 1 GG durch die Justizvollzugsanstalt“ ist daneben kein Raum. Der Beschwerdeführer verfolgt mit dem Antrag ersichtlich kein weitergehendes Rechtsschutzziel als mit seinem Antrag auf Aufhebung und Zurückverweisung, so dass es hinsichtlich einer gesonderten Feststellung an einem Rechtsschutzbedürfnis fehlen würde (vgl. zum Erfordernis eines Feststellungsinteresses etwa Senat, Beschluss vom 7. März 2019 - 5 Ws 81/18 Vollz -, juris Rn. 34). Der Senat legt das Begehren daher als einheitlichen Antrag aus (§ 300 StPO i. V. m. § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG), der mit der getroffenen Hauptsacheentscheidung (Ziffern 1. und 2. der Beschlussformel) vollständig beschieden ist. III. 1. Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 4 StVollzG, § 467 Abs. 1 StPO. Für eine von der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer abweichende Festsetzung des Streitwerts im Rechtsbeschwerdeverfahren bestand kein Anlass. Der Beschwerdeführer hat dies auch nicht begehrt. 2. Angesichts der für den Beschwerdeführer günstigen Kosten- und Auslagenentscheidung ist eine Entscheidung über seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren und auf Beiordnung von Rechtsanwalt ... nicht mehr veranlasst (vgl. Senat, Beschluss vom 31. Januar 2019, a. a. O. Rn. 48, m. w. Nachw.; ebenso für das Verfassungsbeschwerdeverfahren BVerfG, Beschluss vom 5. Februar 2014 - 2 BvR 953/12 -, juris Rn. 19, m. w. Nachw.).