Beschluss
5 Ws 88/21, 5 Ws 88/21 - 161 AR 70/21
KG Berlin 5. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2021:0526.5WS88.21.00
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Leitsätze
1. § 454 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 StPO schreibt die Einholung eines kriminalprognostischen Sachverständigengutachtens vor, wenn das Gericht „erwägt“, die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren wegen einer Straftat im Sinne des § 66 Abs. 3 S. 1 StGB auszusetzen, und nicht auszuschließen ist, dass Gründe der öffentlichen Sicherheit einer vorzeitigen Entlassung entgegenstehen. Einen Anspruch darauf, dass stets vor der Entscheidung nach § 57 Abs. 1 StGB ein Gutachten eingeholt wird, hat der Verurteilte jedenfalls aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht. Jedoch kann die Verneinung eines „Erwägens“ im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot bestmöglicher Sachaufklärung regelmäßig nur dann in Betracht kommen, wenn die Möglichkeit der Aussetzung der Vollstreckung völlig fernliegend und als ernsthafte Alternative zur Fortdauer der Strafhaft von vornherein ausgeschlossen erscheint.(Rn.11)
2. Eine Strafrestaussetzung nach § 57 Abs. 1 StGB kann trotz Erstverbüßung im Einzelfall ausscheiden, wenn die Umstände der Tatbegehung sowie das Umfeld des Verurteilten auf dessen nachhaltige Verstrickung in ein kriminogenes Milieu schließen lassen (etwa beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln oder bei Taten der organisierten Kriminalität), in seiner Persönlichkeitsstruktur und seinen Lebensverhältnissen nach wie vor ernstzunehmende Rückfallrisiken angelegt sind (etwa bei wiederholter Begehung einschlägiger Straftaten, bei einer gravierenden, für wiederholte, erhebliche Straftaten ursächlichen Suchtproblematik oder mehrfachem Bewährungsversagen in Verbindung mit weiteren Umständen) oder wenn bei einem Rückfall Rechtsgüter von besonderem Gewicht bedroht sind (etwa bei schweren Gewalttaten oder bei Delikten gegen die sexuelle Selbstbestimmung).(Rn.16)
3. Das Leugnen der Tatbegehung steht einer bedingten Entlassung nicht per se entgegen. Eine Tataufarbeitung wird in derartigen Fällen bereits dann angenommen, wenn behandlungsorientierte Gespräche den Täter veranlasst haben, sich unabhängig vom Eingeständnis persönlicher Schuld ernsthaft mit dem Tatgeschehen auseinanderzusetzen, dessen Sozialschädlichkeit zu erkennen und die eigene Verantwortung gegenüber der Allgemeinheit so weit zu stärken, dass die Gefahr eines Rückfalls nur noch gering erscheint.(Rn.23)
4. Aus der unterlassenen Schadenswiedergutmachung kann eine ungünstige Kriminalprognose oder eine fehlende Unrechtseinsicht nicht ohne Weiteres hergeleitet werden.(Rn.26)
5. Der Vorschrift des § 57 Abs. 6 StGB liegt der Gedanke zu Grunde, Fälle des bloßen „Absitzens“ der Strafe bei gleichzeitigem Verheimlichen von Tatbeute von der Reststrafenaussetzung auszunehmen. Die fehlende Bereitschaft des Verurteilten, zur Schadenswiedergutmachung beizutragen, kann den Schluss auf eine mögliche Rückfallgefährdung zulassen, so dass die Aussetzung des Strafrestes schon mangels günstiger Sozialprognose ausscheidet. § 57 Abs. 6 StGB erlangt nur dort Bedeutung, wo das dort umschriebene Verhalten des Verurteilten trotz günstiger Beurteilung im Übrigen gegen die Aussetzung spricht. Die Anwendung des § 57 Abs. 6 StGB setzt voraus, dass (noch) Gegenstände vorhanden sind, die der Einziehung bzw. dem Verfall von Taterträgen gemäß § 73 Abs. 1 StGB unterliegen.(Rn.27)
6. Von § 57 Abs. 7 StGB ist mit Augenmaß Gebrauch zu machen. Eine Frist sollte in der Regel nur bei sich wiederholenden aussichtslosen oder missbräuchlich gestellten, querulatorischen Anträgen des Verurteilten und nur für die Zeit festgesetzt werden, in der eine günstige Veränderung der Täterprognose nicht zu erwarten ist.(Rn.37)
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 12. März 2021 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung – auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens – an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 454 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 StPO schreibt die Einholung eines kriminalprognostischen Sachverständigengutachtens vor, wenn das Gericht „erwägt“, die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren wegen einer Straftat im Sinne des § 66 Abs. 3 S. 1 StGB auszusetzen, und nicht auszuschließen ist, dass Gründe der öffentlichen Sicherheit einer vorzeitigen Entlassung entgegenstehen. Einen Anspruch darauf, dass stets vor der Entscheidung nach § 57 Abs. 1 StGB ein Gutachten eingeholt wird, hat der Verurteilte jedenfalls aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht. Jedoch kann die Verneinung eines „Erwägens“ im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot bestmöglicher Sachaufklärung regelmäßig nur dann in Betracht kommen, wenn die Möglichkeit der Aussetzung der Vollstreckung völlig fernliegend und als ernsthafte Alternative zur Fortdauer der Strafhaft von vornherein ausgeschlossen erscheint.(Rn.11) 2. Eine Strafrestaussetzung nach § 57 Abs. 1 StGB kann trotz Erstverbüßung im Einzelfall ausscheiden, wenn die Umstände der Tatbegehung sowie das Umfeld des Verurteilten auf dessen nachhaltige Verstrickung in ein kriminogenes Milieu schließen lassen (etwa beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln oder bei Taten der organisierten Kriminalität), in seiner Persönlichkeitsstruktur und seinen Lebensverhältnissen nach wie vor ernstzunehmende Rückfallrisiken angelegt sind (etwa bei wiederholter Begehung einschlägiger Straftaten, bei einer gravierenden, für wiederholte, erhebliche Straftaten ursächlichen Suchtproblematik oder mehrfachem Bewährungsversagen in Verbindung mit weiteren Umständen) oder wenn bei einem Rückfall Rechtsgüter von besonderem Gewicht bedroht sind (etwa bei schweren Gewalttaten oder bei Delikten gegen die sexuelle Selbstbestimmung).(Rn.16) 3. Das Leugnen der Tatbegehung steht einer bedingten Entlassung nicht per se entgegen. Eine Tataufarbeitung wird in derartigen Fällen bereits dann angenommen, wenn behandlungsorientierte Gespräche den Täter veranlasst haben, sich unabhängig vom Eingeständnis persönlicher Schuld ernsthaft mit dem Tatgeschehen auseinanderzusetzen, dessen Sozialschädlichkeit zu erkennen und die eigene Verantwortung gegenüber der Allgemeinheit so weit zu stärken, dass die Gefahr eines Rückfalls nur noch gering erscheint.(Rn.23) 4. Aus der unterlassenen Schadenswiedergutmachung kann eine ungünstige Kriminalprognose oder eine fehlende Unrechtseinsicht nicht ohne Weiteres hergeleitet werden.(Rn.26) 5. Der Vorschrift des § 57 Abs. 6 StGB liegt der Gedanke zu Grunde, Fälle des bloßen „Absitzens“ der Strafe bei gleichzeitigem Verheimlichen von Tatbeute von der Reststrafenaussetzung auszunehmen. Die fehlende Bereitschaft des Verurteilten, zur Schadenswiedergutmachung beizutragen, kann den Schluss auf eine mögliche Rückfallgefährdung zulassen, so dass die Aussetzung des Strafrestes schon mangels günstiger Sozialprognose ausscheidet. § 57 Abs. 6 StGB erlangt nur dort Bedeutung, wo das dort umschriebene Verhalten des Verurteilten trotz günstiger Beurteilung im Übrigen gegen die Aussetzung spricht. Die Anwendung des § 57 Abs. 6 StGB setzt voraus, dass (noch) Gegenstände vorhanden sind, die der Einziehung bzw. dem Verfall von Taterträgen gemäß § 73 Abs. 1 StGB unterliegen.(Rn.27) 6. Von § 57 Abs. 7 StGB ist mit Augenmaß Gebrauch zu machen. Eine Frist sollte in der Regel nur bei sich wiederholenden aussichtslosen oder missbräuchlich gestellten, querulatorischen Anträgen des Verurteilten und nur für die Zeit festgesetzt werden, in der eine günstige Veränderung der Täterprognose nicht zu erwarten ist.(Rn.37) Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 12. März 2021 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung – auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens – an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin zurückverwiesen. I. Der Beschwerdeführer verbüßt zurzeit eine gegen ihn mit Urteil des Amtsgerichts Tiergarten – erweitertes Schöffengericht – vom 5. April 2017 (212 Ls 51/16) in Verbindung mit dem Berufungsurteil des Landgerichts Berlin vom 14. Dezember 2018 – 523 Ns 16/17 – verhängte Freiheitsstrafe von zwei Jahren und fünf Monaten wegen räuberischen Diebstahls, von der ein Teil von zwei Monaten wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung als bereits vollstreckt gilt. Der Verurteilung lag folgendes Tatgeschehen zugrunde: Der damalige Angeklagte (im Folgenden: Beschwerdeführer) arbeitete am Vormittag des 5. Oktober 2015 in seiner dort erst seit wenigen Monaten ausgeübten Tätigkeit als Tankwart in der H-Tankstelle in der B Straße. Die von dem Tankstelleninhaber als besonders integer geschätzte, langjährige Mitarbeiterin P erledigte zur gleichen Zeit in einem abgegrenzten Bürobereich der Tankstelle die Abrechnung, wobei sie auf Anweisung des Tankstelleninhabers die Tür von innen abschloss, um die Bargeldeinnahmen der zurückliegenden drei Tage zu zählen. Unter dem Vorwand, Wechselgeld zu benötigen, verlangte der Beschwerdeführer mehrfach Einlass in die Büroräume. Die Zeugin P öffnete schließlich angesichts des hartnäckigen Drängens ihres Kollegen entgegen der Sicherheitsanweisungen die Bürotür einen Spalt, um ihm das Wechselgeld zu übergeben. Der Beschwerdeführer stieß die Tür unvermittelt auf, betrat den Raum, schob die Zeugin wortlos zur Seite und packte die sortierten Geldschein-Packen im Wert von insgesamt 19.955,- Euro in einen Beutel. Anschließend schubste er die sich ihm in den Weg stellende Zeugin von der Tür weg, schloss sie in dem Büro ein und übergab die Tatbeute am Hinterausgang der Tankstelle einem Komplizen, der sich gezielt innerhalb des von der Videoüberwachung nicht erfassten Bereichs bewegte und unerkannt entkam. Im Anschluss öffnete der Beschwerdeführer wortlos die Bürotür und ging ungerührt seiner Kassierertätigkeit nach, wobei er gegenüber der fassungslosen Zeugin – die zunächst von einem Scherz oder „Test“ ihres Chefs ausging – so tat, als sei nichts geschehen, und auf die gegen ihn erhobenen Vorwürfe emotional unberührt mit der Äußerung, dass er nichts getan habe und ihm ohnehin nichts nachgewiesen werden könne, reagierte. Die Zeugin P wurde aufgrund des Tatgeschehens psychisch erheblich in Mitleidenschaft gezogen, war nach der Tat für vier Wochen arbeitsunfähig krankgeschrieben und musste zur Aufarbeitung des Erlebten und der daraus resultierenden Ängste psychotherapeutische Hilfe in Anspruch nehmen. Die im Rahmen der Ermittlungen durchgeführte Telekommunikationsüberwachung und die Überprüfung der Kontobewegungen des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin ergaben deutliche Hinweise auf die Tatbeteiligung des Beschwerdeführers und die Verwendung von Teilen der Tatbeute für mehrere im Jahr 2016 unternommene Flugreisen. Bis heute bestreitet der Beschwerdeführer seine Tatbeteiligung und jegliche Kenntnis vom Verbleib des Geldes. Er befindet sich derzeit in Strafhaft im offenen Vollzug in der Justizvollzugsanstalt des Offenen Vollzuges Berlin. Der Zweidrittelzeitpunkt war am 21. April 2021 erreicht. Das Strafende ist auf den 11. Februar 2022 (Tagesende) notiert. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 12. März 2021 hat das Landgericht Berlin – Strafvollstreckungskammer – es sowohl abgelehnt, das von dem Verurteilten beantragte kriminalprognostische Gutachten gemäß § 454 Abs. 2 StPO einzuholen als auch die Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen. Ferner hat die Kammer gemäß § 57 Abs. 7 StGB eine Sperrfrist von fünf Monaten für die Stellung eines neuen Aussetzungsantrags festgesetzt. Gegen diese dem Verurteilten am 18. März 2021 zugestellte Entscheidung richtet sich die mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 24. März 2021 eingelegte und am selben Tag bei Gericht eingegangene sofortige Beschwerde. II. Die gemäß § 454 Abs. 3 Satz 1 StPO statthafte und auch sonst zulässige sofortige Beschwerde des Verurteilten führt zur Aufhebung dieser Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an die Strafvollstreckungskammer. Der angefochtene Beschluss ist aufzuheben, weil es – entgegen der von der Strafvollstreckungskammer vertretenen Auffassung – vor der Entscheidung über die Aussetzung der restlichen Strafvollstreckung zur Bewährung gemäß § 57 Abs. 1 StGB weiterer Sachaufklärung durch Einholung eines kriminalprognostischen Sachverständigengutachtens nach § 454 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StPO i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB bedarf. 1. § 454 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StPO schreibt die Einholung eines kriminalprognostischen Sachverständigengutachtens in Fällen, denen regelmäßig schwerwiegenderes Tatunrecht zu Grunde liegt, vor, wenn das Gericht „erwägt“, die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren wegen einer Straftat im Sinne des § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB auszusetzen (und nicht auszuschließen ist, dass Gründe der öffentlichen Sicherheit einer vorzeitigen Entlassung entgegenstehen). Unter welchen Voraussetzungen dies im Einzelnen der Fall ist, ist umstritten (vgl. zum Meinungsstand Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 64. Aufl., § 454 Rn. 37 m.w.N.); einen Anspruch darauf, dass stets vor der Entscheidung nach § 57 Abs. 1 StGB ein Gutachten eingeholt wird, hat der Verurteilte jedenfalls aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht (vgl. BVerfG NJW 2002, 2773). Im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot bestmöglicher Sachaufklärung soll das Gutachten dem Gericht ermöglichen, die von dem Verurteilten ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit besser einzuschätzen, wenn es eine Strafaussetzung in Betracht zieht. Die Verneinung eines solchen „Erwägens“ kann regelmäßig nur dann in Betracht kommen, wenn die Möglichkeit der Aussetzung der Vollstreckung völlig fernliegend und als ernsthafte Alternative zur Fortdauer der Strafhaft von vornherein ausgeschlossen erscheint (vgl. BGH NJW 2000, 1663, 1664; OLG Köln, Beschluss vom 8. Juni 2000 – 2 Ws 281-282/00 –, juris Rn. 11; OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2016, 189, 190; KG, Beschlüsse vom 20. November 2008 – 2 Ws 577-578/08 – und 24. Juli 2008 – 2 Ws 315/08 –; Senat, Beschlüsse vom 12. Mai 2004 – 5 Ws 154/04 – und 4. Juni 2003 – 5 Ws 230/03 –; std. Rspr.) Liegt eine Aussetzung dagegen nicht fern, so gebietet die auch vom Bundesverfassungsgericht hervorgehobene, aus dem Freiheitsrecht abgeleitete Verpflichtung des Vollstreckungsgerichts, sich ein umfassendes Bild von dem Verurteilten zu verschaffen (vgl. BVerfG NStZ 2000, 109), die Einschaltung eines Sachverständigen. 2. Bei Anlegung dieser Maßstäbe hält der Senat die Einholung eines Gutachtens für angezeigt. Ein Fall, in dem gleichsam von Anfang an nur eine einzige Entscheidung als möglich erscheint, nämlich die Reststrafenaussetzung von vornherein völlig fernliegt oder gar ausgeschlossen ist, ist nicht gegeben. a) Für diese Einschätzung ist zunächst in den Blick zu nehmen, dass sich der Beschwerdeführer erstmals in Strafhaft befindet und auch zum ersten Mal zu Freiheitsstrafe verurteilt werden musste. Der einzigen zuvor gegen ihn ergangenen Verurteilung zu einer Gesamtgeldstrafe – deren Einbeziehung in hiesige Strafe gemäß § 55 StGB nur wegen ihrer vollständigen Vollstreckung vor Erlass des Berufungsurteils ausschied – lagen keine einschlägigen Taten zugrunde. Für einen Erstverbüßer wie ihn streitet nach ständiger Rechtsprechung – sofern der Strafvollzug keinen Anlass zu gewichtigen Beanstandungen gegeben hat – grundsätzlich die Vermutung, die bislang verbüßte Strafe habe ihre resozialisierende Wirkung entfaltet, so dass es grundsätzlich verantwortbar erscheint, den Strafrest zur Bewährung auszusetzen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 21. Dezember 2018 – 5 Ws 184/18 – und vom 24. August 2017 – 5 Ws 192/17 –, juris Rn. 6; jeweils m.w.N.). b) Soweit das Landgericht die Auffassung vertritt, das Erstverbüßerprivileg finde auf den Verurteilten nur eingeschränkt Anwendung, weshalb die Reststrafenaussetzung nur verantwortet werden könne, wenn erprobt und durch Tatsachen belegt sei, dass die charakterlichen Mängel des Verurteilten sowie sonstige Delinquenzursachen behoben sind, begegnet dieser Prüfungsansatz Bedenken. Richtig ist zwar, dass das Erstverbüßerprivileg wegen der von dem Gesetzgeber in den Vordergrund gestellten Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit Einschränkungen erfährt, wenn besondere Umstände – in Form von gewichtigen negativen Prognoseindizien – vorliegen (Senat, Beschlüsse vom 21. Dezember 2018 – a.a.O. –, vom 24. August 2017 – a.a.O. – und vom 18. Mai 2006 – 5 Ws 249-250/06 –, juris Rn. 7). Denn in welchem Maße es wahrscheinlich sein muss, dass der Täter nicht wieder straffällig wird, hängt von dem Gewicht der bedrohten Rechtsgüter und den Eigenheiten der Persönlichkeit des Verurteilten ab (vgl. OLG Karlsruhe StV 2007, 12; KG, Beschlüsse vom 21. März 2012 – 2 Ws 33/12 – und 28. Juli 2010 – 2 Ws 304-305/10 –; std. Rspr.). So kann eine Strafrestaussetzung trotz Erstverbüßung im Einzelfall ausscheiden, wenn die Umstände der Tatbegehung sowie das Umfeld des Verurteilten auf dessen nachhaltige Verstrickung in ein kriminogenes Milieu schließen lassen (beispielsweise beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln oder bei Taten der organisierten Kriminalität), in seiner Persönlichkeitsstruktur und seinen Lebensverhältnissen nach wie vor ernstzunehmende Rückfallrisiken angelegt sind (beispielsweise bei der wiederholten Begehung einschlägiger Straftaten, bei einer gravierenden, für wiederholte, erhebliche Straftaten ursächlichen Suchtproblematik oder mehrfachem Bewährungsversagen in Verbindung mit weiteren Umständen) oder wenn bei einem Rückfall Rechtsgüter von besonderem Gewicht bedroht sind, etwa bei schweren Gewalttaten oder bei Delikten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (vgl. KG, Beschlüsse vom 27. Juli 2017 – 2 Ws 110/17 –, 21. Februar 2014 – 2 Ws 73-74/14 – und 13. September 2010 – 2 Ws 388/10 –; Senat, Beschlüsse vom 6. Februar 2020 – 5 Ws 215/19 –, juris Rn. 11, 26. Juni 2018 – 5 Ws 85/18 –, 12. August 2016 – 5 Ws 107/16 – und 15. Januar 2015 – 5 Ws 5/15 –). c) Der Senat vermag der Strafvollstreckungskammer nicht darin zu folgen, dass derartige Kriterien hier gegeben seien. Zwar hat die Kammer zu Recht hervorgehoben, dass die Anlasstat durch eine von besonderer krimineller Energie, planmäßigem Vorgehen und arbeitsteiligem Zusammenwirken gekennzeichnete Tatausführung, einen Vertrauensmissbrauch gegenüber dem Arbeitgeber und ein perfides und niederträchtiges Vorgehen gegenüber der Zeugin P, die sich zwangsläufig einem konkreten Tatverdacht ausgesetzt sah und deswegen erhebliche Ängste durchlitt, charakterisiert war. Diese der einzelnen Tat innewohnenden Umstände belegen jedoch noch keine erheblichen tatursächlichen Charakterschwächen und eingeschliffenen normen-umgehenden Verhaltensmuster des Beschwerdeführers, die zu einer strengeren Prüfung zwingen, ob die mit einer vorzeitigen Entlassung verbundene Verantwortung übernommen werden kann. Vielmehr stellt sich die der Ausgangsverurteilung zugrundeliegende Tat trotz des an den Tag gelegten Planungsgrades eher als Gelegenheitstat des Verurteilten dar, der die sich ihm bietende Möglichkeit ausgenutzt hat, sich die hohen Bargeldeinnahmen der Tankstelle, in der er tätig war, zu verschaffen, ohne sich einem Verurteilungsrisiko ausgesetzt zu sehen, weil er in selbstgefälliger Manier annahm, dass seine Aussage gegen diejenige seiner Kollegin stehe. Ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer, der zuvor lediglich einmal wegen geringfügiger Verkehrsstraftaten verurteilt worden ist, eine verfestigte Tendenz zu Taten, die das Sicherheitsbedürfnis der Allgemeinheit in besonderem Maße beeinträchtigen, aufweist, resultieren hieraus noch nicht. Auch soweit die Strafvollstreckungskammer darauf hingewiesen hat, dass der Beschwerdeführer die Tat aufgrund seiner damaligen schwierigen finanziellen Situation begangen habe, handelt es sich um ein geläufiges Tatmotiv für Straftaten der vom Verurteilten begangenen Art, das für sich betrachtet ebenfalls nicht als besonders gewichtiges, zu einer strengeren Prüfung zwingendes negatives Prognoseindiz eingestuft werden kann. d) Die danach für die Frage der Legalprognose zu berücksichtigenden Kriterien lassen eine bedingte Entlassung des Verurteilten jedenfalls als nicht von vornherein fernliegend erscheinen. Eine Suchtproblematik besteht – worauf auch das Beschwerdevorbringen nochmals hingewiesen hat – nicht; in der Haftanstalt durchgeführte Alkohol- und Drogenkontrollen waren stets negativ. Der bisherige Vollzugsverlauf gestaltete sich vorbildlich. Der Beschwerdeführer hat sich nach seiner Selbststellung im Vollzug stets beanstandungsfrei geführt und ist zur Zufriedenheit der Anstalt als Hausarbeiter und Hofreiniger in der Vollzugsanstalt tätig gewesen. Die im Diagnostikverfahren noch attestierten Defizite des Norm- und Wertebewusstseins sind ausweislich des Vollzugs- und Eingliederungsplans vom 19. Februar 2021 nicht mehr festzustellen. Die Justizvollzugsanstalt hat eine positive Bilanz gezogen und ihm ausdrücklich eine während des Strafvollzugs vollzogene positive Weiterentwicklung seiner Persönlichkeit, gute Sozialkompetenz und ausgeprägte Fähigkeit zum konstruktiven Umgang mit Konflikten bescheinigt. Der Verurteilte wurde am 1. März 2021 in den offenen Vollzug verlegt und – wenngleich erst seit kurzem – zu Vollzugslockerungen zugelassen. Dass er noch nicht im Rahmen eines freien Beschäftigungsverhältnisses arbeiten kann, beruht primär auf einer Sportverletzung, aufgrund derer er – wenngleich nur für eine überschaubare Zeit – arbeitsunfähig krankgeschrieben ist. Der Senat geht aufgrund der diesbezüglichen Mitteilungen in der Beschwerdebegründung davon aus, dass der Verurteilte nach seiner Rehabilitation bei seinem alten Arbeitgeber, einem Umzugsunternehmen, ein Arbeitsverhältnis eingehen und mit einem Verdienst in Höhe von 1.300,- Euro netto monatlich rechnen kann, der neben dem Einkommen der als Altenpflegerin tätigen langjährigen Lebensgefährtin des Beschwerdeführers für die Begleichung der Lebensunterhaltskosten ausreichen dürfte. Allein die Tatsache, dass der Beschwerdeführer – wie er im Anhörungstermin angegeben hat – beim Jobcenter und bei der Unterhaltsvorschusskasse Schulden hat und nicht ad hoc in der Lage war, einen Schuldentilgungsplan zu präsentieren, lässt nicht den von der Strafvollstreckungskammer gezogenen Schluss zu, dass dem Beschwerdeführer die Fähigkeit und der Wille abzusprechen seien, sich eine legale Lebensperspektive zu erarbeiten. Gegen die Hypothese, der Verurteilte werde (erneut) Straftaten begehen, um aufgelaufene Verbindlichkeiten mit illegal erlangten Geldern zu bedienen, spricht der im Anhörungstermin bekundete, allerdings in dem angefochtenen Beschluss unerwähnt gebliebene Umstand, dass der Beschwerdeführer sowohl mit dem Jugendamt als auch mit dem Jobcenter eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen hat und seine Eltern sich um die Anweisung der Ratenzahlungen gekümmert hätten. Auch der von der Strafvollstreckungskammer gezogene Rückschluss, dass der Beschwerdeführer „grundlegende Schwierigkeiten“ habe, „seine Angelegenheiten auf legale Weise zu regeln“, weil es ihm nach dem Entzug der Fahrerlaubnis im Jahr 2008 in der Folge nicht gelungen sei, die Berechtigung, ein Fahrzeug zu führen, wiederzuerlangen, und er deshalb im Jahr 2015 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt wurde, überzeugt letztlich nicht, da die Ursache für sein Zögern auch andere Gründe als die vermutete Neigung zu gesetzwidrigem Verhalten gehabt haben kann. Denkbar wäre genauso gut, dass der Beschwerdeführer angesichts seiner schwierigen finanziellen Situation vor den erheblichen Kosten, die in der Regel mit der für die Wiedererlangung der Fahrerlaubnis notwendigen medizinisch-psychologischen Untersuchung verbunden sind, zurückscheute. Prognostisch günstig ist schließlich auch der Umstand, dass ein stabiler sozialer Empfangsraum vorhanden ist. Der Beschwerdeführer verfügt über enge familiäre Beziehungen zu seiner langjährigen Lebensgefährtin und den beiden Kindern und kann in der gemeinsamen Wohnung seinen Wohnsitz nehmen. Schließlich ist in die Beurteilung einzustellen, dass die Anlasstat bereits 2015 begangen wurde und damit lange zurückliegt, aus verfahrensrechtlichen Gründen aber erst 2018 abgeurteilt wurde und der Angeklagte seit mehr als fünf Jahren nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. e) Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer weiterhin die Tatbegehung leugnet, steht der bedingten Entlassung nicht per se entgegen. Ein Schuldbekenntnis ist keine ausnahmslos unverzichtbare Voraussetzung für die Aufarbeitung der Tat, und die Unschuldsbehauptung steht einer positiven Legalprognose nicht zwangsläufig entgegen (vgl. BVerfG NJW 1998, 2202, 2204; OLG Hamm, Beschluss vom 22. September 2009 – 3 Ws 279/09 –, juris Rn. 17; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 3. Dezember 2007 – 1 Ws 230/07 –, juris Rn. 10; KG, Beschluss vom 30. April 2012 – 2 Ws 78/12 –). Eine Tataufarbeitung wird bereits dann angenommen, wenn behandlungsorientierte Gespräche den Täter veranlasst haben, sich unabhängig vom Eingeständnis persönlicher Schuld ernsthaft mit dem Tatgeschehen auseinanderzusetzen, dessen Sozialschädlichkeit zu erkennen und die eigene Verantwortung gegenüber der Allgemeinheit so weit zu stärken, dass die Gefahr eines Rückfalls nur noch gering erscheint (vgl. KG, a.a.O. und Beschluss vom 9. Oktober 2008 – 2 Ws 498/08 – m.w.N.). Die Haftanstalt bescheinigt dem Beschwerdeführer, regelmäßige Gespräche bei der zuständigen Gruppenleitung wahrgenommen zu haben, in denen er sich kritisch mit den Ursachen seiner Delinquenz und den dort hinführenden Verhaltensmustern auseinandergesetzt sowie protektive Handlungsalternativen erarbeitet habe, wobei er sich mitwirkungsbereit und kommunikativ gezeigt und von Straffälligkeit jeglicher Art distanziert habe. Unterstützt wurde der Prozess der Tataufarbeitung durch die Teilnahme des Beschwerdeführers an einem sozialen Kompetenztraining des Berliner Zentrums für Gewaltprävention, das er zwischen dem 27. Mai 2020 bis 16. September 2020 erfolgreich absolviert hat. Wenngleich die Justizvollzugsanstalt in ihrer Stellungnahme vom 1. Februar 2021 – letztlich allein unter Hinweis auf die fortwährende Tatleugnung – die Straftataufarbeitung als noch nicht gänzlich abgeschlossen bezeichnet hat, kann dem Beschwerdeführer der Wille zur aktiven Auseinandersetzung mit der Tat und den zu seinem Versagen führenden persönlichen Defiziten nicht abgesprochen werden. f) Die Strafvollstreckungskammer hat die Ablehnung der beantragten Aussetzung der Vollstreckung des Strafrestes zur Bewährung des Weiteren zu Unrecht auf den Absehensgrund des § 57 Abs. 6 StGB gestützt, weil der Beschwerdeführer keine Angaben zum Verbleib der Tatbeute in Höhe von fast 20.000,- Euro gemacht hat. aa) Die Vorschrift des § 57 Abs. 6 StGB sieht eine Ausnahme von der obligatorischen Aussetzung nach § 57 Abs. 1 StGB bei günstiger Legalprognose und Einwilligung der verurteilten Person vor, wenn die verurteilte Person unzureichende oder falsche Angaben über den Verbleib von Gegenständen (insbesondere der Tatbeute) macht, die der Einziehung von Taterträgen (§§ 73 ff. StGB) unterliegen, und es auf diese Weise unterlässt, zur Schadenswiedergutmachung beizutragen (Kinzig in: Schönke/Schröder, StGB 30. Auflage, § 57 Rn. 20a, Groß/Kett-Straub in: Münchener Kommentar, StGB 4. Auflage, § 57 Rn. 41, Hubrach in: Leipziger Kommentar 12. Aufl., § 57 Rn. 61; Fischer, StGB 68. Aufl., § 57 Rn. 34). Der Vorschrift des § 57 Abs. 6 StGB liegt der Gedanke zu Grunde, Fälle des bloßen „Absitzens“ der Strafe bei gleichzeitigem Verheimlichen von Tatbeute von der Reststrafenaussetzung auszunehmen (Fischer, a.a.O.). Wer die Unrechtslage bzgl. der producta sceleris perpetuieren will, verzögert die Wiederherstellung des Rechtsfriedens, und er kann, selbst wenn er künftig ungefährlich ist und wenn im Übrigen sogar besondere Umstände für eine Reststrafaussetzung sprechen, nicht „aussetzungswürdig“ sein (Groß/Kett-Straub, a.a.O.). Die trotz rechtskräftiger Verurteilung und Teilverbüßung der Strafe fehlende Bereitschaft des Verurteilten, zur Schadenswiedergutmachung beizutragen, kann den Schluss auf eine mögliche Rückfallgefährdung zulassen, so dass die Aussetzung des Strafrestes schon mangels günstiger Sozialprognose ausscheidet (vgl. HansOLG Hamburg, NStZ 1988, 274; OLG Hamm, NStZ-RR 1996, 382, 383; Kinzig a.a.O.). Die Regelung des § 57 Abs. 6 StGB erlangt daher nur dort Bedeutung, wo das in ihr umschriebene Verhalten des Verurteilten trotz günstiger Beurteilung im Übrigen gegen die Aussetzung spricht und das Gericht im Hinblick auf die zu erwartende straffreie künftige Lebensführung ohne die Sonderregelung zur Aussetzung verpflichtet wäre, weil ihm ein Ermessen bei der Entscheidung nicht zustehen würde (Hubrach a.a.O. Rn. 63). bb) Hierbei kann es entgegen der im Beschwerdevorbringen geäußerten Rechtsauffassung nicht darauf ankommen, ob das Tatgericht eine Anordnung zur Vermögensabschöpfung getroffen oder – wie im vorliegenden Fall – davon abgesehen hat. Gegen die von dem Beschwerdeführer herangezogene Auslegung kann bereits der Wortlaut der Vorschrift ins Feld geführt werden, wonach § 57 Abs. 6 StGB beim Verheimlichen des Verbleibs derjenigen Gegenstände angewendet werden kann, die „der Einziehung von Taterträgen unterliegen“ (Hervorhebung durch den Senat). Der Gesetzeswortlaut macht deutlich, dass es einzig auf die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit, den deliktisch erlangten Gegenstand einzuziehen, nicht hingegen auf die tatsächliche Vornahme der Einziehungsanordnung durch das Gericht, ankommt – anderenfalls hätte der Gesetzgeber die Formulierung „deren Einziehung angeordnet wurde“ gewählt. Zudem könnten prozessuale Unwägbarkeiten – wie im vorliegenden Fall, in dem die Berufungskammer wegen des Grundsatzes der reformatio in peius an einer Nachholung der vom Amtsgericht unterbliebenen Entscheidung über den (vor dem 1. Juli 2017 noch so bezeichneten) Verfall gehindert war – zu einer Nichtanwendbarkeit der Vorschrift des § 57 Abs. 6 StGB führen. Die Folge wäre vorliegend eine doppelte Privilegierung des Betroffenen, der sich weder der finanziellen Inanspruchnahme durch die Vollstreckungsbehörde ausgesetzt sähe, noch die Versagung der Reststrafenaussetzung auf der Grundlage der vorgenannten Vorschrift fürchten müsste. cc) Der Strafvollstreckungskammer ist zunächst darin zuzustimmen, dass es dem Täter, der die Aussetzung eines Strafrestes zur Bewährung begehrt, grundsätzlich zuzumuten ist, nach Kräften an der Aufklärung hinsichtlich des Verbleibs der Beute mitzuwirken (Terhorst, Anm. zu OLG München, JR 1988, 295; OLG Düsseldorf, NStZ-RR 2010, 220; Kinzig, a.a.O.). Der Senat kann es vorliegend dahinstehen lassen, ob dieser Grundsatz auch dann in vollem Umfang Anwendung findet, wenn der Verurteilte – wie im vorliegenden Fall – die Tatbegehung bestreitet und demgemäß auch zum Verbleib der Beute keine oder unzutreffende Angaben macht, weil ihm dieses Verhalten nach allgemeiner Ansicht für sich gesehen als bloße Folge seiner Verteidigungsstrategie grundsätzlich nicht straferschwerend angelastet werden darf (für eine „flexible“ Lösung in dieser Konstellation: Groß/Kett-Straub, a.a.O. Rn. 43; gegen eine Rücksichtnahme auf diese Belange nach rechtskräftiger Verurteilung: OLG München, JR 1988, 294; Terhorst, a.a.O.; Hubrach, a.a.O., Rn. 61). dd) Entgegen der von der Strafvollstreckungskammer vertretenen Auffassung setzt die Anwendung des § 57 Abs. 6 StGB indes voraus, dass (noch) Gegenstände vorhanden sind, die der Einziehung bzw. dem Verfall von Taterträgen gemäß § 73 Abs. 1 StGB unterliegen (OLG Hamm, NStZ-RR 1996, 382, 383; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29. August 2005 – 1 Ws 159/05 –, juris Rn. 10; Groß/Kett-Straub, a.a.O.). Bloße Mutmaßungen, dass noch Teile des aus der Straftat Erlangten vorhanden sind und der Verurteilte über den Verbleib unzureichende oder falsche Angaben gemacht hat, reichen für die Anwendung des § 57Abs. 6 StGB nicht aus, vielmehr bedarf es in einem solchen Fall einer gesicherten Tatsachengrundlage und des Vorliegens einer für die richterliche Überzeugungsbildung ausreichenden Gewissheit (OLG Düsseldorf, a.a.O.; Kinzig, a.a.O.; jeweils m.w.N.). Ausschlaggebend ist die Situation und das Verhalten des Verurteilten zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Reststrafaussetzung (Groß/Kett-Straub, a.a.O.). Vorliegend liegt die Annahme, dass noch Teile der Tatbeute im Zugriffsbereich des Beschwerdeführers vorhanden sind, fern. Auch die Strafvollstreckungskammer hat dahingehende Zweifel laut werden lassen, indem sie darauf hingewiesen hat, dass für den Fall, dass die Tatbeute während des Haftverlaufs verbraucht worden sein sollte, im Rahmen einer umfassenden Straftataufarbeitung gleichwohl eine Schadenswiedergutmachung zu erwarten sei. Nach den Urteilsfeststellungen agierte der Beschwerdeführer bei der Tat mit einem Komplizen, mit dem, wie der Beschwerdeführer durch seinen Verteidiger vortragen lässt und durch die Ergebnisse der Telekommunikationsüberwachung bestätigt wird, die Tatbeute geteilt worden sei. Den Urteilsfeststellungen ist weiter zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2016 mehrere kostenintensive Urlaubsreisen unternahm, die ausweislich der abgehörten Telefonate zwischen ihm und seiner Lebensgefährtin mit den erbeuteten Geldern finanziert wurden. Schließlich befand sich der Beschwerdeführer – wie die Strafvollstreckungskammer in ihrem Beschluss auch betont – vor seiner Inhaftierung in einer finanziell schwierigen Situation und musste Schulden regulieren. Auch der im Anhörungstermin zur Sprache gekommene Umstand, dass der Beschwerdeführer bis Dezember 2020 die Miete in der Hoffnung des Erhalts seiner Wohnung weiterbezahlt habe, dann aber letztlich habe aufgeben müssen, was mit dem Verlust der Wohnung einhergegangen sei, lässt den Schluss zu, dass dem Beschwerdeführer offensichtlich keine finanziellen Mittel (mehr) zur Verfügung standen. Weitere Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer noch über verheimlichte Gelder aus der Tatbeute verfügt, sind nicht ersichtlich – ein kompletter Verbrauch erscheint angesichts der (jedenfalls nicht exorbitanten) Höhe der erbeuteten Summe und des Ablaufs von fast sechs Jahren nach Tatbegehung auch plausibel. Somit war es der Strafvollstreckungskammer vorliegend verwehrt, ihre Entscheidung, die Aussetzung der Vollstreckung des Strafrestes abzulehnen, auf die Ermessensvorschrift des § 57 Abs. 6 StGB zu stützen. g) Soweit die Strafvollstreckungskammer des Weiteren die Erwartung an den Beschwerdeführer gerichtet hat, dass er Kontakt zu dem Geschädigten aufnehme, um ihm „im Rahmen seiner Möglichkeiten“ einen Schadensausgleich anzubieten und hierdurch die für eine vorzeitige Entlassung notwendige „umfassende Straftataufarbeitung“ zu leisten, begegnet diese Verfahrensweise Bedenken. Zwar kann die Strafvollstreckungskammer grundsätzlich von der rechtlich vorgesehenen Möglichkeit, die Strafrestaussetzung mit der Erteilung einer Auflage zur Schadenswiedergutmachung gemäß §§ 57 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit 56b Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StGB zu verbinden, Gebrauch machen (einschränkend: Fischer, a.a.O., Rn. 38). Der Hauptzweck einer solchen Auflage besteht indes nicht darin, einen zivilrechtlichen Schaden zu beseitigen, sondern auf den Täter einzuwirken, damit er dem Tatopfer Genugtuung (vgl. § 56b Abs. 1 Satz 1 StGB) für das von ihm begangene Unrecht leistet, wobei im Rahmen des § 57 Abs. 1 StGB stets zu beachten ist, dass den Genugtuungsbelangen des Geschädigten regelmäßig zumindest in einem gewissen Umfange bereits dadurch Genüge getan ist, dass der Verurteilte einen Großteil seiner Freiheitsstrafe verbüßt hat (OLG Frankfurt a.M. NStZ-RR 1998, 126 f.). Vorliegend hat die Strafvollstreckungskammer die Schadenswiedergutmachung indes nicht zum Gegenstand einer Bewährungsauflage gemacht, sondern vielmehr die von ihr getroffene negative Prognose darauf gestützt, dass der Verurteilte keinen Schadensausgleich vorgenommen habe. Es ist zwar zutreffend, dass eine aus freien Stücken in Angriff genommene Schadenswiedergutmachung als ein für eine günstige Prognose sprechender Aspekt in die Beurteilung einzustellen ist. Allerdings kann im Umkehrschluss aus der Tatsache, dass der Verurteilte während der Strafvollstreckung den Schadensersatzanspruch nicht getilgt hat, eine ungünstige Kriminalprognose bzw. eine bisher fehlende Unrechtseinsicht und damit ein noch bestehendes gravierendes Resozialisierungsdefizit des Verurteilten nicht ohne Weiteres hergeleitet werden. Letztlich würde hierdurch auch das Ziel der Vorschrift des § 57 Abs. 6 StGB unterlaufen, wenn die Strafvollstreckungskammer – unabhängig von den Voraussetzungen dieser Vorschrift – trotz Vorliegens einer im Übrigen günstigen Kriminalprognose die Reststrafenaussetzung letztlich unter den Vorbehalt einer finanziellen Schadenswiedergutmachung stellen könnte. h) Die unübersehbar positive Entwicklung des Verurteilten während des Vollzugsverlaufs bietet somit hinreichenden Anlass, der Möglichkeit der Aussetzung der Restfreiheitsstrafe näher zu treten, sie also als durchaus realistisch in Erwägung zu ziehen. Insofern scheint es geboten, durch Einholung eines kriminalprognostischen Gutachtens im Sinne des § 454 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StPO aufzuklären, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen die Gefahr erneuter Strafbarkeit nicht mehr vorliegt. Da gemäß § 454 Abs. 2 Satz 3 StPO im Regelfall die mündliche Anhörung des Sachverständigen geboten ist und das Beschwerdegericht das mit einer mündlichen Anhörung verbundene erforderliche Verfahren im Beschwerdeverfahren nicht nachholen kann (vgl. Thür. OLG Jena NStZ 2007, 421, 422; OLG Köln, a.a.O., Rn. 13; KG, Beschluss vom 24. Juli 2008 – 2 Ws 315/08 –; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., Rn. 47 m.w.N.)., scheidet eine Beauftragung durch den Senat aus. Es bedarf demgemäß der Zurückverweisung der Sache zur Nachholung dieses verfahrensrechtlichen Versäumnisses und zur neuerlichen Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an die Strafvollstreckungskammer. 3. Die von der Kammer gemäß § 57 Abs. 7 StGB gesetzte Sperrfrist von fünf Monaten für die Stellung neuer Aussetzungsanträge nach § 57 Abs. 1 StGB ist angesichts der Zurückverweisung zum Zwecke der erneuten Entscheidung zwar gegenstandslos geworden. Der Senat weist jedoch darauf hin, dass es sich nicht erschließt, warum gegen den Verurteilten, der erstmals die Aussetzung des noch verbleibenden Strafrestes beantragt hat, sofort eine knapp unterhalb der Höchstfrist von sechs Monaten liegende Sperrfrist festgesetzt worden ist. Sinn und Zweck der genannten Vorschrift ist es, nutzlose und deshalb die Arbeit der Strafvollstreckungskammer und der am Verfahren Beteiligten unnötig belastende Aussetzungsanträge zu vermeiden, um nach Ablehnung einer Strafaussetzung den weiteren ungestörten und kontinuierlichen Vollzug der Strafe zu gewährleisten (vgl. OLG Hamm, NStZ-RR 1999, 285; Senat, Beschluss vom 14. Dezember 2016 – 5 Ws 215/16 –; Hubrach, a.a.O., § 57 Rn 65; jeweils m.w.N.). Weil dem Verurteilten durch die Ermessensentscheidung der Strafvollstreckungskammer temporär sein Antragsrecht auf Rechtsgewährung entzogen wird, ist die Fristsetzung nicht nach Belieben, sondern nur in begründeten Fällen auszusprechen (Groß, jurisPR-StrafR 13/2013 Anm. 1), wobei stets auch die berechtigten Belange des Verurteilten zu berücksichtigen sind. Deshalb ist von der Vorschrift des § 57 Abs. 7 StGB mit Augenmaß Gebrauch zu machen. Eine Frist sollte in der Regel nur bei sich wiederholenden aussichtslosen oder missbräuchlich gestellten, querulatorischen Anträgen des Verurteilten (Senat, a.a.O.; Hubrach, a.a.O.; Groß, a.a.O.) und nur für die Zeit festgesetzt werden, in der eine günstige Veränderung der Täterprognose nicht zu erwarten ist (OLG Hamm, a.a.O., m.w.N.). Angesichts der erstmaligen Stellung eines Aussetzungsantrags und der kurz vor der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer erfolgten Verlegung des Beschwerdeführers in den offenen Vollzug, des Beginns seiner Lockerungserprobung sowie der angekündigten Aufnahme eines externen Arbeitsverhältnisses sind diese Voraussetzungen indes offenkundig nicht erfüllt. III. Die Strafvollstreckungskammer wird auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu befinden haben. Eine Entscheidung des Senats ist insoweit nicht veranlasst, da es sich vorliegend um eine Zwischenentscheidung handelt und für den Rechtsmittelerfolg erst die abschließende Sachentscheidung maßgebend ist (§ 464 Abs. 1 StPO; vgl. KG, Beschluss vom 19. September 2012 – 2 Ws 269-270/12 –, juris Rn. 26 m.w.N.).