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Beschluss

5 Ws 77/21, 5 Ws 77/21 - 121 AR 62/21

KG Berlin 5. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2021:0421.5WS77.21.00
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Leitsätze
§ 454b Abs. 3 StPO sieht bei mehreren nacheinander zu vollstreckenden Freiheitsstrafen zwingend die gemeinsame Entscheidung nach § 57 Abs. 1, Abs. 2 StGB über alle noch zur Vollstreckung anstehenden Strafreste vor (Grundsatz der Entscheidungskonzentration). Vorweggenommene Einzelentscheidungen sind unzulässig.(Rn.6)
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 3. März 2021 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin zurückverwiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Landeskasse Berlin zur Last.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 454b Abs. 3 StPO sieht bei mehreren nacheinander zu vollstreckenden Freiheitsstrafen zwingend die gemeinsame Entscheidung nach § 57 Abs. 1, Abs. 2 StGB über alle noch zur Vollstreckung anstehenden Strafreste vor (Grundsatz der Entscheidungskonzentration). Vorweggenommene Einzelentscheidungen sind unzulässig.(Rn.6) Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 3. März 2021 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin zurückverwiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Landeskasse Berlin zur Last. (1) Der Beschwerdeführer wurde durch Urteil des Amtsgerichts Tiergarten – Schöffengericht – vom 18. Juni 2018 – (249 Ls) 277 Js 1297/18 (9/18) –, das am 26. Juni 2018 Rechtskraft erlangte, wegen Raubes zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt, deren Vollstreckung für die Dauer von drei Jahren zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Bewährung ist am 21. August 2020 rechtskräftig wegen der erneuten Straffälligkeit des Beschwerdeführers in der Bewährungszeit, die Gegenstand der nachfolgend aufgeführten Verurteilung ist, widerrufen worden. (2) Am 24. März 2020 verurteilte ihn das Amtsgericht Tiergarten – Schöffengericht – (250 Ls) 253 Js 220/20 (2/20) – wegen Raubes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung (Tatzeit: 12. Januar 2020) zu einer weiteren Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten, die mit seit 26. Mai 2020 rechtskräftigem Berufungsurteil des Landgerichts Berlin (569 Ns 45/20) vom 18. Mai 2020 auf eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten herabgesetzt wurde. Derzeit verbüßt der Beschwerdeführer die erste der vorgenannten Freiheitsstrafen. Am 18. Februar 2021 war die Hälfte dieser Strafe vollstreckt; Zwei Drittel der Strafe werden am 10. Mai 2021 vollstreckt sein. Ab dem 11. Mai 2021 besteht eine Anschlussnotierung für die Restfreiheitsstrafe von 231 Tagen aus dem Verfahren 253 Js 220/20 (29209) V. Die Vollstreckung dieser Freiheitsstrafe von ursprünglich einem Jahr und vier Monaten ist unter Anrechnung der vom 12. Januar 2020 bis 25. Mai 2020 erlittenen Untersuchungshaft am 24. September 2020 gemäß § 454b Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StPO nach Verbüßung der Hälfte unterbrochen worden. Der Zwei-Drittel-Zeitpunkt ist der 16. Juli 2021. Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Strafvollstreckungskammer es abgelehnt, die Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 18. Juni 2018 bereits nach Verbüßung der Hälfte zur Bewährung auszusetzen. Die zulässige sofortige Beschwerde (§§ 454 Abs. 3 Satz 1, 311 Abs. 2 StPO) des Verurteilten hat – zumindest vorläufigen – Erfolg und führt zur Aufhebung des Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. Die Entscheidung kann keinen Bestand haben, weil die Strafvollstreckungskammer gegen das in § 454b Abs. 3 StPO normierte Gebot der gleichzeitigen Entscheidung über die Aussetzung aller Strafreste verstoßen hat. Die Vorschrift sieht bei mehreren nacheinander zu vollstreckenden Freiheitsstrafen zwingend die gemeinsame Entscheidung nach § 57 Abs. 1, Abs. 2 StGB über alle noch zur Vollstreckung anstehenden Strafreste vor (Grundsatz der Entscheidungskonzentration). Vorweggenommene Einzelentscheidungen sind unzulässig (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28. Januar 2005 – 2 Ws 6/05 –, juris Rn. 5; OLG Hamm, Beschluss vom 6. Februar 2008 – 3 Ws 56-58/08 –, juris Rn. 6; KG, Beschlüsse vom 6. Oktober 2017 – 2 Ws 136, 144/17 –, vom 10. September 2014 – 2 Ws 326/14 –, juris Rn. 6 sowie vom 14. Mai 2013 – 2 Ws 205/13 –; Senat, Beschluss vom 9. Juli 1998 – 5 Ws 422/98 –, juris Rn. 2; Appl in: Karlsruher Kommentar, StPO 8. Aufl., § 454b Rn. 24, Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 63. Aufl., § 454b Rn. 18, jeweils m.w.N.). Die durch das 23. Strafrechtsänderungsgesetz eingeführte Regelung soll der Entscheidungskonzentration und damit der Verringerung des Verfahrensaufwandes dienen (vgl. BT - Drucks. 10/2720, Seite 15; zum Ganzen vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24. November 1989 – 1 Ws 1045/89 –, juris Rn. 2). Es soll u.a. gewährleistet sein, dass die für die Prognoseentscheidung maßgeblichen Umstände bezüglich aller Strafen gleichmäßige Berücksichtigung finden können und insbesondere die bedingte Entlassung in einer Sache nicht schon an dem Umstand scheitern muss, dass wegen nachfolgender Vollstreckungen in anderer Sache eine Entlassung des Verurteilten in die Freiheit tatsächlich nicht erfolgen kann (OLG Hamm, a.a.O., juris Rn. 7 m.w.N.). Die Strafvollstreckungskammer hat zwar unter Ziffer I. des angefochtenen Beschlusses aufgeführt, dass eine Anschlussnotierung für die Restfreiheitsstrafe aus dem oben zu (2) genannten Verfahren besteht. Gleichwohl bezieht sich der angefochtene Beschluss ausweislich des Tenors, der Gründe und des aufgeführten Aktenzeichens ausdrücklich nur auf die Aussetzung "der restlichen Freiheitsstrafe" in dem Verfahren 555 StVK 9/21, also nicht etwa beider Freiheitsstrafen, sondern nur der im Verfahren 277 Js 1297/18 (29210) V verhängten Strafe. Dass die Strafvollstreckungskammer zugleich auch eine Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe aus dem anschlussnotierten Verfahren 253 Js 220/20 (29209) V herbeiführen wollte, lässt sich dem Beschluss nicht mit der notwendigen Klarheit entnehmen. So trägt der Beschluss vom 3. März 2021 in der Kopfzeile lediglich das Aktenzeichen (555 StVK) 277 Js 1297/18 (29210) V (9/21), wohingegen das für das „Parallelverfahren“ vergebene Geschäftszeichen (555 StVK) 253 Js 220/20 (29209) V (10/21) fehlt. Auch die Verfügung, in welcher die Ladung für den Anhörungstermin angeordnet wurde, sowie der Vermerk zu dem am 3. März 2021 durchgeführten Anhörungstermin enthalten ausschließlich das Aktenzeichen (555 StVK) 277 Js 1297/18 (29210) V (9/21). In dem als Beiakte geführten Vollstreckungsheft zu dem Aktenzeichen (555 StVK) 253 Js 220/20 (29209) V (10/21) befinden sich weder die Ablichtung der zu beiden Aktenzeichen ergangenen Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Berlin noch derjenigen der Justizvollzugsanstalt vom 19. Januar 2021 oder der Strafaussetzungsanträge des Verurteilten. Ein Vermerk über einen durchgeführten Anhörungstermin findet sich ebenso wenig wie ein in diesem Verfahren ergangener Beschluss über die beantragte Reststrafenaussetzung. Vielmehr sind lediglich Abschriften der unter dem Aktenzeichen (555 StVK) 277 Js 1297/18 (29210) V (9/21) ergangen Terminsverfügungen in das Vollstreckungsheft aufgenommen worden. Angesichts dieser durchgehend auf das Verfahren (555 StVK) 277 Js 1297/18 (29210) V (9/21) bezogenen Verfahrensführung konnte nicht – auch nicht im Wege der Auslegung – davon ausgegangen werden, dass die Strafvollstreckungskammer (auch) eine Sachentscheidung bezüglich der Aussetzung der im Anschluss noch zu vollstreckenden Restfreiheitsstrafe aus dem oben unter (2) bezeichneten Verfahren treffen wollte. Da eine Entscheidung über die Aussetzung des Strafrestes aus dem Urteil des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 24. März 2020 – (250 Ls) 253 Js 220/20 (2/20) – in Verbindung mit dem Berufungsurteil des Landgerichts Berlin vom 18. Mai 2020 – 569 Ns 45/20 – nicht ergangen und der Beschwerdeführer hierzu auch nicht angehört worden ist, ist der Senat an einer eigenen Sachentscheidung gehindert (§ 309 StPO). Er verweist daher die Sache an die Strafvollstreckungskammer zurück (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O, juris Rn. 3; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 309 Rn. 8). Für eine (ausnahmsweise zulässige (vgl. OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 1996, 221) Sachentscheidung des Senats zugunsten des Verurteilten – die Aussetzung der Vollstreckung beider Reststrafen – war kein Raum, da der Zeitpunkt der Endstrafenverbüßung der Anschlussnotierung noch nicht nahe bevorsteht und dem Verurteilten angesichts der unzureichend erfolgten Aufarbeitung der früheren Delinquenz und ihrer Ursachen die insoweit erforderliche günstige Prognose nicht gestellt werden kann. Die Kosten des Rechtsmittels fallen der Landeskasse Berlin zur Last, weil kein anderer dafür haftet. Eine Auslagenentscheidung ergeht nicht, weil es sich nur um ein Zwischenverfahren handelt (vgl. Senat, a.a.O., juris Rn. 3).