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Beschluss

5 Ws 25/21 Vollz

KG Berlin 5. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2021:0412.5WS25.21VOLLZ.00
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Leitsätze
1. Ein Gefangener, den die Justizvollzugsanstalt als für den offenen Vollzug geeignet ansieht, kann im geschlossenen Vollzug untergebracht werden, wenn dies zur Erreichung des Vollzugsziels notwendig ist, weil zur Verringerung seiner erheblichen Gefährlichkeit seine Teilnahme an den Behandlungsprogrammen in einer sozialtherapeutischen Einrichtung angezeigt ist.(Rn.20) 2. Die Frage der Notwendigkeit einer Behandlungsmaßnahme ist gerichtlich vollständig überprüfbar; ein Beurteilungsspielraum steht der Vollzugsbehörde insoweit nicht zu. Demgegenüber eröffnet § 16 Abs. 3 Satz 2 StVollzG Bln der Vollzugsbehörde auf der Rechtsfolgenseite ein Ermessen, das nur einer eingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung unterliegt (§ 115 Abs. 5 StVollzG).(Rn.21) 3. Nach § 18 Abs. 2 Satz 1 StVollzG Bln sind Gefangene (zwingend) in einer sozialtherapeutischen Einrichtung unterzubringen, wenn ihre Teilnahme an den dortigen Behandlungsprogrammen zur Verringerung ihrer erheblichen Gefährlichkeit angezeigt ist.(Rn.22) 4. Angezeigt in diesem Sinne ist die Teilnahme an den Behandlungsprogrammen in der sozialtherapeutischen Anstalt, wenn der Gefangene therapiefähig und therapiebedürftig ist; zudem muss eine Therapienotwendigkeit bestehen. Therapiefähig sind Gefangene, wenn sie neben ausreichenden Kenntnissen der deutschen Sprache ein Mindestmaß an intellektuellen Fähigkeiten, an Reflexions- und Introspektionsvermögen sowie die Fähigkeit zur Veränderung und im Falle einer Abhängigkeitserkrankung die Fähigkeit zur Abstinenz besitzen. Die Therapiebedürftigkeit ergibt sich aus den Ergebnissen der dem jeweiligen Forschungsstand entsprechenden Testdiagnostik und den Erkenntnissen aus dem Diagnostikverfahren. Eine Therapienotwendigkeit ist zu bejahen, wenn eine sozialtherapeutische Behandlung das im Einzelfall am besten geeignete Mittel zur Verbesserung der Legalprognose ist.(Rn.22) 5. Eine erhebliche Gefährlichkeit im Sinne des § 18 Abs. 2 Satz 2 StVollzG Bln ist gegeben, wenn die Begehung schwerwiegender Straftaten gegen eines der abschließend genannten Rechtsgüter (Leib oder Leben, persönliche Freiheit, sexuelle Selbstbestimmung) zu erwarten ist. Den der aktuellen Inhaftierung zugrunde liegenden Straftaten kommt insoweit Indizwirkung zu. Eine länger währende Straffreiheit stellt ein gewichtiges Indiz gegen die Wahrscheinlichkeit künftiger gefährlicher Taten dar. Die Erwartensklausel ist dahin auszulegen, dass eine durch konkrete Tatsachen begründete, überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür bestehen muss, dass der Gefangene in Freiheit erhebliche Straftaten begehen wird.(Rn.25) 6. Hinsichtlich der Frage, ob die Teilnahme eines Gefangenen an den Behandlungsprogrammen in der sozialtherapeutischen Einrichtung zur Verringerung seiner erheblichen Gefährlichkeit angezeigt ist, steht der Justizvollzugsanstalt ein Beurteilungsspielraum zu, dessen Einhaltung nur nach den Maßstäben des § 115 Abs. 5 StVollzG gerichtlich überprüfbar ist.(Rn.28) 7. Der Vollzugs- und Eingliederungsplan muss eine dem Recht auf effektiven Rechtsschutz genügende gerichtliche Kontrolle daraufhin ermöglichen, ob die Rechtsvorschriften für das Aufstellungsverfahren beachtet wurden und ob das inhaltliche Gestaltungsermessen der Behörde rechtsfehlerfrei ausgeübt worden ist.(Rn.41)
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Leiters der Justizvollzugsanstalt des Offenen Vollzuges Berlin gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 10. Dezember 2020 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und die dem Gefangenen in diesem Rechtszug entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse Berlin. Damit erledigt sich der Antrag des Gefangenen auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren und Beiordnung von Rechtsanwalt S.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Gefangener, den die Justizvollzugsanstalt als für den offenen Vollzug geeignet ansieht, kann im geschlossenen Vollzug untergebracht werden, wenn dies zur Erreichung des Vollzugsziels notwendig ist, weil zur Verringerung seiner erheblichen Gefährlichkeit seine Teilnahme an den Behandlungsprogrammen in einer sozialtherapeutischen Einrichtung angezeigt ist.(Rn.20) 2. Die Frage der Notwendigkeit einer Behandlungsmaßnahme ist gerichtlich vollständig überprüfbar; ein Beurteilungsspielraum steht der Vollzugsbehörde insoweit nicht zu. Demgegenüber eröffnet § 16 Abs. 3 Satz 2 StVollzG Bln der Vollzugsbehörde auf der Rechtsfolgenseite ein Ermessen, das nur einer eingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung unterliegt (§ 115 Abs. 5 StVollzG).(Rn.21) 3. Nach § 18 Abs. 2 Satz 1 StVollzG Bln sind Gefangene (zwingend) in einer sozialtherapeutischen Einrichtung unterzubringen, wenn ihre Teilnahme an den dortigen Behandlungsprogrammen zur Verringerung ihrer erheblichen Gefährlichkeit angezeigt ist.(Rn.22) 4. Angezeigt in diesem Sinne ist die Teilnahme an den Behandlungsprogrammen in der sozialtherapeutischen Anstalt, wenn der Gefangene therapiefähig und therapiebedürftig ist; zudem muss eine Therapienotwendigkeit bestehen. Therapiefähig sind Gefangene, wenn sie neben ausreichenden Kenntnissen der deutschen Sprache ein Mindestmaß an intellektuellen Fähigkeiten, an Reflexions- und Introspektionsvermögen sowie die Fähigkeit zur Veränderung und im Falle einer Abhängigkeitserkrankung die Fähigkeit zur Abstinenz besitzen. Die Therapiebedürftigkeit ergibt sich aus den Ergebnissen der dem jeweiligen Forschungsstand entsprechenden Testdiagnostik und den Erkenntnissen aus dem Diagnostikverfahren. Eine Therapienotwendigkeit ist zu bejahen, wenn eine sozialtherapeutische Behandlung das im Einzelfall am besten geeignete Mittel zur Verbesserung der Legalprognose ist.(Rn.22) 5. Eine erhebliche Gefährlichkeit im Sinne des § 18 Abs. 2 Satz 2 StVollzG Bln ist gegeben, wenn die Begehung schwerwiegender Straftaten gegen eines der abschließend genannten Rechtsgüter (Leib oder Leben, persönliche Freiheit, sexuelle Selbstbestimmung) zu erwarten ist. Den der aktuellen Inhaftierung zugrunde liegenden Straftaten kommt insoweit Indizwirkung zu. Eine länger währende Straffreiheit stellt ein gewichtiges Indiz gegen die Wahrscheinlichkeit künftiger gefährlicher Taten dar. Die Erwartensklausel ist dahin auszulegen, dass eine durch konkrete Tatsachen begründete, überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür bestehen muss, dass der Gefangene in Freiheit erhebliche Straftaten begehen wird.(Rn.25) 6. Hinsichtlich der Frage, ob die Teilnahme eines Gefangenen an den Behandlungsprogrammen in der sozialtherapeutischen Einrichtung zur Verringerung seiner erheblichen Gefährlichkeit angezeigt ist, steht der Justizvollzugsanstalt ein Beurteilungsspielraum zu, dessen Einhaltung nur nach den Maßstäben des § 115 Abs. 5 StVollzG gerichtlich überprüfbar ist.(Rn.28) 7. Der Vollzugs- und Eingliederungsplan muss eine dem Recht auf effektiven Rechtsschutz genügende gerichtliche Kontrolle daraufhin ermöglichen, ob die Rechtsvorschriften für das Aufstellungsverfahren beachtet wurden und ob das inhaltliche Gestaltungsermessen der Behörde rechtsfehlerfrei ausgeübt worden ist.(Rn.41) Die Rechtsbeschwerde des Leiters der Justizvollzugsanstalt des Offenen Vollzuges Berlin gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 10. Dezember 2020 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und die dem Gefangenen in diesem Rechtszug entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse Berlin. Damit erledigt sich der Antrag des Gefangenen auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren und Beiordnung von Rechtsanwalt S. I. 1. Der ansonsten unbestrafte Gefangene verbüßt derzeit eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sieben Monaten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in 51 Fällen sowie wegen sexuellen Übergriffs in zwei Fällen (§ 176 Abs. 1, § 176a Abs. 1 Nr. 1 StGB in der Fassung vom 13. November 1998, § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB in der Fassung vom 27. Dezember 2003, § 177 Abs. 2 Nr. 1, § 53 StGB) aus dem seit dem 14. Mai 2020 rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Berlin vom 6. Mai 2020. Der Verurteilung liegen im Zeitraum von Januar 2000 bis Juli 2004 begangene Sexualstraftaten des Gefangenen zum Nachteil seiner im Jahre 1993 geborenen leiblichen Tochter und seiner 1990 geborenen Stieftochter zugrunde, welche diese erst im November 2018 zur Anzeige brachten. Am 9. Juli 2020 stellte sich der Gefangene zum Haftantritt in der Justizvollzugsanstalt des Offenen Vollzuges Berlin. Nach Durchführung des Diagnostikverfahrens und unter Einbeziehung des Psychologischen Dienstes erstellte die Anstalt aufgrund einer Vollzugsplankonferenz vom 28. August 2020 einen auf diesen Tag datierten Vollzugs- und Eingliederungsplan, der unter anderem die Unterbringung des Gefangenen im geschlossenen Vollzug in der Justizvollzugsanstalt Tegel und dort in der sozialtherapeutischen Anstalt vorsah und mit dem die Gewährung jeglicher Lockerungen abgelehnt wurde. Noch an demselben Tag wurde der Gefangene in die Justizvollzugsanstalt Tegel verlegt. Hiergegen wandte sich der Gefangene mit seinem mit einem Eilantrag verbundenen Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 31. August 2020. Das Landgericht Berlin – Strafvollstreckungskammer – setzte daraufhin die Unterbringung des Gefangenen im geschlossenen Vollzug mit Beschluss vom 10. September 2020 – 596 StVK 131/20 – bis zur Entscheidung in der Hauptsache aus und verpflichtete die Justizvollzugsanstalt des Offenen Vollzuges, ihn einstweilen wieder in ihrem Vollzugsbereich aufzunehmen. Nach der Rückverlegung des Gefangenen hob die Justizvollzugsanstalt des Offenen Vollzuges die angefochtene Vollzugsplanung insgesamt auf, woraufhin die Strafvollstreckungskammer auf die übereinstimmenden Anträge der Beteiligten die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache feststellte. 2. Unter dem 1. Oktober 2020 erstellte die Justizvollzugsanstalt einen neuen Vollzugs- und Eingliederungsplan, auf dessen im angefochtenen Beschluss wiedergegebenen Inhalt der Senat wegen der Einzelheiten Bezug nimmt. In diesem ist auf der Grundlage des § 16 Abs. 3 Satz 2 StVollzG Bln erneut die Unterbringung des Gefangenen im geschlossenen Vollzug der Justizvollzugsanstalt Tegel vorgesehen. Zur Begründung wird unter anderem ausgeführt, zur Verbesserung der Legalprognose und damit zur Erreichung des Vollzugsziels sei es zwingend erforderlich, dass der Gefangene seine delinquenzrelevanten Persönlichkeitsanteile in einem auf Sexualstraftäter ausgerichteten therapeutischen Setting gezielt und ohne zusätzliche Einflüsse oder Belastungsfaktoren aufarbeite, damit er lerne, seine bewertungs- und handlungsleitenden Muster im Umgang mit seiner sozialen Umwelt – insbesondere im Hinblick auf Bindungsmuster einer Schaffung sozialer und emotionaler Abhängigkeiten – zu erkennen. Vor diesem Hintergrund sei auch eine Unterbringung in einer sozialtherapeutischen Einrichtung indiziert (§ 18 Abs. 2 StVollzG Bln). Aus psychologischer Sicht bedürfe es einer dezidierten Straftatauseinandersetzung und Sexualtherapie in einem forensischen Setting, in welchem es dem Gefangenen nicht möglich sei, „sich durch selbstwertdienliche Zurückhaltung von Informationen der Erkundung der Tathintergründe sowie seiner sexuellen Orientierung zu entziehen“. Die von dem Gefangenen begonnene ambulante Sexualtherapie bei dem forensischen Psychiater und Facharzt für Sexualmedizin Dr. G. decke den Behandlungsbedarf nicht ausreichend ab. Eine therapeutische Bearbeitung der Deliktmechanismen erfordere eine offene und ehrliche Besprechung der inneren Erlebniswelt, die dem Gefangenen ohne Anleitung bisher nicht möglich sei; vielmehr überlasse er es seinem Gegenüber, zu beurteilen, welcher Art seine sexuellen Neigungen seien und auf welche Hintergründe diese zurückzuführen seien. Mit Blick auf Lockerungen zur Erreichung des Vollzugsziels ist in dem Vollzugs- und Eingliederungsplan ausgeführt, der Gefangene sei für zweckgebundene, eng strukturierte und nachweisfähige Lockerungen gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, § 43 StVollzG Bln geeignet, soweit diese zur Erreichung des Vollzugsziels erforderlich erschienen oder ein wichtiger Anlass bestehe. Eine Zulassung zum Freigang gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 4 StVollzG Bln sei bei einem kontrollierbaren Arbeitsverhältnis – der Gefangene ging seit 2014 einer Tätigkeit als Verkäufer in einem S-Bahnhof nach und könnte dort weiter beschäftigt werden – und engen Rahmenzeiten unter Flucht- und Missbrauchsaspekten zwar vertretbar, derzeit jedoch mit Blick auf die Erreichung des Vollzugsziels kontraindiziert. Wenngleich einer Arbeit grundsätzlich eine hohe resozialisierungsfördernde Wirkung zukomme, sei der Fokus zunächst auf eine umfassende sozialtherapeutische Behandlung zu legen, um bei dem Gefangenen das Rückfallrisiko nachhaltig zu minimieren. Weitergehende Vollzugslockerungen seien nicht vertretbar, weil aufgrund der von dem Gefangenen eingeräumten fortbestehenden pädophilen Ansprechbarkeit eine Missbrauchsgefahr bestehe. Unter dem Aspekt der Entlassungsprognose wird abschließend ausgeführt, es blieben erhebliche Rückfallrisiken bestehen, die sich insbesondere aus einer „Verfügbarkeit von Kindern im milieutypisch und sozial schwachen Umfeld“ herleiteten. Eine faktische Distanzierung von seinen schweren Taten habe der Gefangene nicht geleistet; vielmehr schildere er die räumliche Nähe zu den Geschädigten in den Jahren nach den Taten – der Gefangene lebte noch bis Ende des Jahres 2008 mit seiner damaligen Ehefrau und den Geschädigten in einer Wohnung, ohne dass es zu weiteren sexuellen Übergriffen kam – als unproblematisch. 3. Mit seinem am 20. Oktober 2020 bei dem Landgericht Berlin eingegangenen Antrag auf gerichtliche Entscheidung wandte sich der Gefangene gegen den ihm am 12. Oktober 2020 ausgehändigten Vollzugs- und Eingliederungsplan, soweit dort seine Einweisung in die sozialtherapeutische Anstalt im geschlossenen Vollzug der Justizvollzugsanstalt Tegel vorgesehen, seine fehlende Eignung für den offenen Vollzug und den Freigang festgestellt und seine Zulassung zu Vollzugslockerungen jeder Art verweigert worden seien. Er begehrte, den Vollzugs- und Eingliederungsplan insoweit aufzuheben und die Justizvollzugsanstalt zu verpflichten, ihn in den offenen Vollzug einzuweisen, ihm Lockerungen jeder Art, insbesondere zur Fortführung seiner ambulanten Psychotherapie bei dem Sexualtherapeuten Dr. G., zu gewähren und ihn zum Freigang zuzulassen, hilfsweise, ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Außerdem beantragte er, der Justizvollzugsanstalt eine Frist zur Neubescheidung zu setzen und ihr ein Zwangsgeld anzudrohen. 4. Mit dem hier angefochtenen Beschluss, auf dessen Gründe der Senat wegen der Einzelheiten Bezug nimmt, hat das Landgericht Berlin – Strafvollstreckungskammer – den Vollzugs- und Eingliederungsplan vom 1. Oktober 2020 aufgehoben und die Antragsgegnerin zur Neubescheidung des Gefangenen verpflichtet, soweit dem Gefangenen eine Unterbringung im offenen Vollzug sowie weitergehende als die gewährten Lockerungen einschließlich Freigang versagt worden sind und seine Unterbringung im geschlossenen Vollzug und dort in einer sozialtherapeutische Anstalt angeordnet worden ist. Die weitergehenden Anträge des Gefangenen hat die Kammer als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat sie zu einem Drittel dem Antragsteller sowie zu zwei Dritteln der Landeskasse auferlegt und diese auch verpflichtet, zwei Drittel der notwendigen Auslagen des Antragsstellers zu tragen. Den Wert des Verfahrensgegenstandes hat die Kammer auf 2.000,– Euro festgesetzt. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, nachdem die Justizvollzugsanstalt nicht von einer fehlenden Eignung des Gefangenen für den offenen Vollzug ausgehe, komme eine Unterbringung im geschlossenen Vollzug nach § 16 Abs. 3 Satz 2 StVollzG Bln nur in Betracht, wenn sie unerlässlich sei, um die Fähigkeit eines Verurteilten zu verbessern, nach seiner Entlassung nicht wieder rückfällig zu werden. Eine derartige Notwendigkeit leite die Anstalt daraus her, dass sie eine Behandlung des Gefangenen in einer sozialtherapeutischen Einrichtung nach § 18 Abs. 2 StVollzG Bln für angezeigt erachte. Voraussetzung hierfür sei es, dass von dem Gefangenen schwerwiegende Straftaten gegen Leib oder Leben, die persönliche Freiheit oder gegen die sexuelle Selbstbestimmung zu erwarten seien. Insoweit habe die Anstalt indes die Grenzen ihres Beurteilungsspielraums nicht beachtet. Hinsichtlich der Gefährlichkeitsprognose sei zu besorgen, dass sie von einem zu weiten Maßstab ausgegangen sei und verkannt habe, dass zumindest eine durch Tatsachen begründete überwiegende Wahrscheinlichkeit für neue schwerwiegende Straftaten in dem vorgenannten Sinne bestehen müsse. Es sei bereits nicht nachvollziehbar, von welchem konkreten Grad eines Rückfallrisikos die Justizvollzugsanstalt ausgehe. Die Entscheidung leide außerdem an Abwägungsmängeln. Die Anstalt habe die aus der Stellungnahme des psychologischen Dienstes übernommenen Prognosekriterien lediglich aufgelistet, ohne eine Gewichtung vorzunehmen. Auch fehle es an einer hinreichenden Begründung, weshalb die Anstalt einerseits die Begehung künftiger Missbrauchstaten in Freiheit als wahrscheinlich ansehe, zugleich jedoch mit Blick auf die Eignung des Gefangenen für den offenen Vollzug nicht von einer Missbrauchsgefahr ausgehe. Es sei außerdem nicht hinreichend gewichtet worden, dass der Gefangene trotz aus Sicht der Anstalt unzureichender therapeutischer Straftatauseinandersetzung seit über 15 Jahren keine Straftaten begangen habe und dass es ihm möglich gewesen sei, von weiteren Missbrauchshandlungen an seiner Tochter oder Stieftochter Abstand zu nehmen, nachdem sich diese im Jahr 2004 gegenüber ihrer Mutter offenbart hatten, obwohl er mit den Geschädigten noch bis 2008 in einem gemeinsamen Hausstand lebte. Soweit zum Nachteil des Gefangenen gewertet werde, dass dieser Bindungsmuster einer Schaffung sozialer und emotionaler Abhängigkeiten zeige, bleibe rechtsfehlerhaft außer Betracht, dass seine Beziehungen jeweils über lange Jahre Bestand gehabt hätten und nur eine seiner Partnerinnen ein Kind mit in die Beziehung gebracht habe. Die Ableitung eines hohen Rückfallrisikos aus dem Tatbild-Risiko-Score sei nicht nachvollziehbar begründet und lasse außer Acht, dass die Anwendung zweier weiterer statistischer Prognoseinstrumente, von denen eines speziell auf Sexualstraftäter zugeschnitten sei, nur eine geringe Rückfallwahrscheinlichkeit ergeben habe. Die Vollzugsbehörde habe sich außerdem nicht hinreichend mit den Erwägungen des von dem erkennenden Gericht herangezogenen psychiatrischen Sachverständigen Dr. H. auseinandergesetzt, der dem Gefangenen lediglich eine sehr geringe Rückfallgefahr attestiert habe. Die Bezugnahme auf die Erkenntnisse aus der Exploration durch die Anstaltspsychologin rechtfertige die Abweichung ohne nähere Begründung nicht, weil sie auch dem Sachverständigen Dr. H. sämtlich bereits bekannt gewesen seien. Die prognostisch besonders bedeutsame Diagnose des Sachverständigen, wonach bei dem Gefangenen keine Störung der Sexualpräferenz, sondern (nur) eine pädophile Nebenströmung bestehe, werde durch die Ausführungen der Anstaltspsychologin nicht entkräftet, die lediglich (wieder) den Verdacht einer Präferenzstörung sehe, ohne eine gesicherte Aussage zur sexuellen Grundorientierung treffen zu können. Die Versagung weitergehender Vollzugslockerungen, insbesondere die Nicht-Zulassung zum Freigang, werde rechtsfehlerhaft allein damit begründet, dass der Fokus derzeit auf eine umfassende sozialtherapeutische Behandlung zu legen sei. 5. Hiergegen wendet sich der Leiter der Justizvollzugsanstalt des Offenen Vollzuges Berlin mit der Rechtsbeschwerde, mit der er der Sache nach die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Zurückweisung des Antrags des Gefangenen auf gerichtliche Entscheidung begehrt. Er macht geltend, die Rechtsbeschwerde sei zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zulässig. Die Strafvollstreckungskammer stelle hinsichtlich des Prüfungsmaßstabs für die Prognoseentscheidung zu hohe Anforderungen, indem sie detaillierte Angaben zu Abwägung und Gewichtung der einzelnen Parameter verlange, die über die vom Gesetzgeber nur vorgeschriebenen Erhebungen im Diagnostikverfahren und deren lediglich gebotene zusammenfassende Darstellung (§§ 8, 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StVollzG Bln) hinausgingen. Auch in Bezug auf die – mit Blick auf § 18 Abs. 2 StVollzG Bln zu klärende – Therapiefähigkeit, -bedürftigkeit und -willigkeit des Gefangenen und die inhaltlichen Anforderungen an die Stellungnahme der Anstaltspsychologin zu diesen Fragen überschreite die Kammer die vom Gesetzgeber gezogenen Grenzen. Die Annahme einer Eignung des Gefangenen für den offenen Vollzug stehe nicht im Widerspruch zu einer seine Behandlung in einer sozialtherapeutischen Einrichtung erfordernden ungünstigen Legalprognose, weil erstere lediglich die Erwartung neuer Taten unter den Bedingungen des Strafvollzuges, letztere hingegen das langfristige Verhalten in Freiheit beträfen. Soweit die Strafvollstreckungskammer darauf abstelle, dass der Gefangene nach den Anlasstaten nicht mehr einschlägig in Erscheinung getreten sei, biete dies vor einer erfolgreichen Behandlung seiner Persönlichkeitsproblematik keine Gewähr, dass er auch künftig Tatanreizen widerstehen werde. Zudem sei die hohe Dunkelziffer bei Sexualstraftaten im persönlichen Umfeld zu berücksichtigen. Die Abweichung von der Einschätzung des Sachverständigen Dr. H., der sich ohnehin nicht zur Frage eines Behandlungsbedarfs geäußert habe, sei aufgrund der neuen Erkenntnisse aus dem Diagnostikverfahren gerechtfertigt, zumal der Gefangene auf Nachfrage die Möglichkeit einer erneuten Straffälligkeit selbst nicht ausgeschlossen habe. Schließlich komme der Differenzierung zwischen einer Kernpädophilie und einer pädophilen Nebenströmung nicht das ihr von der Strafvollstreckungskammer beigemessene hohe Gewicht zu, weil Täter mit der letztgenannten Störung ein höheres Rückfallrisiko als Ersatztäter und in problematischen Lebenslagen zeigten, so dass insbesondere ihre Partnerschaftsgestaltung kritisch zu begleiten sei. 6. Der Beschwerdegegner hat über seinen Bevollmächtigten unter Darlegung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Verteidigung gegen die Rechtsbeschwerde beantragt. Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 3. März 2021 ist er dem Beschwerdevorbringen des Leiters der Justizvollzugsanstalt entgegengetreten. Er hält den angefochtenen Beschluss für rechtmäßig und ist insbesondere der Auffassung, die Strafvollstreckungskammer habe hinsichtlich der Gefährlichkeitsprognose nach § 18 Abs. 2 StVollzG Bln den zutreffenden Maßstab angelegt. Die Abwägung der Justizvollzugsanstalt sei demnach zu Recht als fehlerhaft beanstandet worden. II. Die statthafte (§ 116 Abs. 1 StVollzG) Rechtsbeschwerde des Leiters der Justizvollzugsanstalt ist fristgerecht (§ 118 Abs. 1 Satz 1 StVollzG) und auch im Übrigen in zulässiger Weise erhoben worden. 1. Soweit es die Unterbringung des Gefangenen im geschlossenen Vollzug und dort in einer sozialtherapeutischen Einrichtung betrifft, ist die – allein erhobene – Sachrüge zulässig. In der Sache bleibt sie jedoch ohne Erfolg. a) Die Rechtsbeschwerde erfüllt insoweit die besondere Zulässigkeitsvoraussetzung des § 116 Abs. 1 erste Alt. StVollzG; denn es ist geboten, die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung zur Fortbildung des Rechts zu ermöglichen. aa) Zur Fortbildung des Rechts ist eine Rechtsbeschwerde zulässig, wenn der Einzelfall Anlass gibt, Leitsätze für die Auslegung gesetzlicher Vorschriften des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen (vgl. etwa Senat, Beschluss vom 1. Oktober 2019 – 5 Ws 168/19 Vollz –, juris Rn. 25, m. w. Nachw.). Die materiell-rechtlichen Vorschriften des Strafvollzugsgesetzes des Bundes (StVollzG) sind durch das am 1. Oktober 2016 in Kraft getretene Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe in Berlin (StVollzG Bln) ersetzt worden. Aufgrund dieser neuen Rechtsgrundlage für den Strafvollzug im Land Berlin bedarf es im Einzelfall der Entscheidung, wie die jeweils anzuwendenden materiell-rechtlichen Vorschriften auszulegen sind, sofern und soweit das Kammergericht dazu noch keine Entscheidung getroffen hat (Senat, a. a. O.). Dies ist hier der Fall. bb) Die Rechtsbeschwerde wirft die bislang obergerichtlich noch nicht geklärte Frage auf, nach welchen Maßstäben über die Unterbringung im geschlossenen oder offenen Vollzug zu entscheiden ist, wenn die Justizvollzugsanstalt den Gefangenen zwar im Sinne des § 16 Abs. 2 StVollzG Bln als für den offenen Vollzug geeignet ansieht, seine Unterbringung im geschlossenen Vollzug jedoch als zur Erreichung des Vollzugsziels notwendig erachtet (§ 16 Abs. 3 Satz 2 StVollzG Bln), weil zur Verringerung seiner erheblichen Gefährlichkeit seine Teilnahme an den Behandlungsprogrammen in einer sozialtherapeutischen Einrichtung angezeigt sei (§ 18 Abs. 2 StVollzG Bln). Der Klärung bedarf ferner, welche Maßstäbe für die gerichtliche Überprüfung dieser Entscheidung gelten. (1) Zwar hat der Senat bereits entschieden, dass betreffend die Einweisung oder Verlegung eines Gefangenen in den offenen Vollzug sowie die gerichtliche Überprüfung der Entscheidung der Vollzugsbehörde die zu dem früher geltenden § 10 StVollzG entwickelten Grundsätze (dazu zusammenfassend Senat, Beschluss vom 1. September 2017 – 5 Ws 12/17 Vollz – m. zahlr. Nachw.) auf § 16 StVollzG Bln zu übertragen und anzuwenden sind (vgl. Senat, Beschlüsse vom 19. November 2018 – 5 Ws 193/18 Vollz –, vom 12. September 2017 – 5 Ws 177/17 Vollz – und vom 22. Dezember 2016 – 5 Ws 171/16 Vollz –). Die genannten Entscheidungen verhalten sich jedoch jeweils nur zu der – hier nicht in Rede stehenden – Frage der Eignung eines Gefangenen für den offenen Vollzug einschließlich der insoweit für eine Flucht- oder Missbrauchsgefahr geltenden Maßstäbe (§ 16 Abs. 2 StVollzG Bln). Zu einer zur Erreichung des Vollzugsziels notwendigen Unterbringung im geschlossenen Vollzug im Sinne des § 16 Abs. 3 Satz 2 StVollzG Bln lässt sich ihnen demgegenüber nichts entnehmen. Insoweit fehlt es bislang an einer Entscheidung des Kammergerichts. (2) Zu der Frage, inwieweit die Teilnahme eines Gefangenen an den Behandlungsprogrammen in einer sozialtherapeutischen Einrichtung zur Verringerung seiner erheblichen Gefährlichkeit „angezeigt“ ist (§ 18 Abs. 2 Satz 1 StVollzG Bln), hat der 2. Strafsenat des Kammergerichts entschieden, dass sich dies danach bestimmt, ob bei dem konkreten Gefangenen Behandlungswilligkeit, Behandlungsbedürftigkeit und Behandlungsfähigkeit angenommen werden können (vgl. KG, Beschluss vom 28. März 2019 – 2 Ws 1/19 Vollz –). Dabei steht der Vollzugsanstalt ein Beurteilungsspielraum zu, weil es sich sowohl bei dem Tatbestandsmerkmal „angezeigt“ als auch bei den diesem zugrundeliegenden, von der Rechtsprechung entwickelten und es näher definierenden Merkmalen der Behandlungswilligkeit, -bedürftigkeit und -fähigkeit um unbestimmte Rechtsbegriffe handelt, die durch eine prognostische Einschätzung ausgefüllt werden müssen, für deren sachgerechte Gewinnung die Sachnähe und das Erfahrungswissen der Vollzugsbehörden unentbehrlich sind (vgl. KG, a. a. O., m. w. Nachw. zu § 9 StVollzG). Nicht geklärt ist in diesem Zusammenhang indes, welcher rechtliche Maßstab an die Auslegung der „erheblichen Gefährlichkeit“ anzulegen ist, die nach der Legaldefinition in § 18 Abs. 2 Satz 1 StVollzG Bln dann gegeben ist, „wenn schwerwiegende Straftaten gegen Leib oder Leben, die persönliche Freiheit oder gegen die sexuelle Selbstbestimmung zu erwarten sind“. Als ausfüllungsbedürftig erweist sich insoweit neben dem Begriff der – hier zweifellos in Rede stehenden – „schwerwiegenden Straftaten“ insbesondere das Kriterium „zu erwarten“, hinsichtlich dessen die Strafvollstreckungskammer beanstandet hat, die Justizvollzugsanstalt habe an die Gefährlichkeitsprognose – im Sinne des erforderlichen Grades der Wahrscheinlichkeit drohender Taten – einen zu weiten Maßstab angelegt und bei dessen Anwendung zudem die Grenzen ihres Beurteilungsspielraums überschritten. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses bedarf es daher einer Entscheidung der aufgeworfenen Fragen, die der Senat im Sinne der Rechtsauffassung der Strafvollstreckungskammer trifft. b) Auf § 16 Abs. 3 Satz 2 StVollzG Bln sind die zu dem vormals auch für den Berliner Strafvollzug geltenden § 10 Abs. 2 Satz 2 StVollzG entwickelten Auslegungsgrundsätze zu übertragen und weiterhin anzuwenden (s. sogleich unten aa)). Lediglich im Ausgangspunkt gilt dies auch mit Blick auf § 18 Abs. 2 StVollzG Bln und § 9 Abs. 1 Satz 1 StVollzG (vgl. dazu unten bb)). aa) Die Unterbringung im geschlossenen oder im offenen Vollzug richtet sich nach § 16 StVollzG Bln. Die Gefangenen sind im offenen Vollzug unterzubringen, wenn sie dessen besonderen Anforderungen genügen, insbesondere nicht zu befürchten ist, dass sie sich dem Vollzug entziehen oder die Möglichkeiten des offenen Vollzugs zur Begehung von Straftaten missbrauchen werden (§ 16 Abs. 2 StVollzG Bln). Genügen die Gefangenen den besonderen Anforderungen des offenen Vollzugs nicht oder nicht mehr, so werden sie im geschlossenen Vollzug untergebracht (§ 16 Abs. 3 Satz 1 StVollzG Bln). Abweichend von § 16 Abs. 2 StVollzG Bln können Gefangene auch dann im geschlossenen Vollzug untergebracht oder dorthin zurückverlegt werden, wenn dies zur Erreichung des Vollzugsziels notwendig ist (§ 16 Abs. 3 Satz 2 StVollzG Bln). Die verfahrensrechtlichen Regelungen des § 17 Abs. 3 StVollzG Bln zur Anhörung der Gefangenen und zur Mitteilung an deren Verteidiger geltend entsprechend (§ 16 Abs. 3 Satz 3 StVollzG Bln). Bei der hier von der Justizvollzugsanstalt für ihre Entscheidung über die Unterbringungsform herangezogenen Vorschrift des § 16 Abs. 3 Satz 2 StVollzG Bln handelt es sich nach der Vorstellung des Gesetzgebers um eine Ausnahmevorschrift für Gefangene, die zwar den besonderen Anforderungen des offenen Vollzuges genügen, für die jedoch gleichwohl die Möglichkeit einer Unterbringung im geschlossenen Vollzug eröffnet wird, sofern dies zur Erreichung des Vollzugsziels notwendig ist (Abgeordnetenhaus Berlin, Drs. 17/2442, S. 205). Die Notwendigkeit kann sich etwa mit Blick auf Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung, schulische Maßnahmen im Vollzeitunterricht oder therapeutische Maßnahmen ergeben (Abgeordnetenhaus Berlin, a. a. O.). Der Regelungsgehalt der Vorschrift entspricht damit im Wesentlichen demjenigen des § 10 Abs. 2 Satz 2 StVollzG, der eine Unterbringung im geschlossenen Vollzug ermöglicht, wenn dies zur Behandlung des Gefangenen notwendig ist; hiervon sind ebenfalls therapeutische Maßnahmen oder solche der Aus- und Weiterbildung umfasst (vgl. Arloth/Krä, StVollzG 4. Aufl., § 10 StVollzG Rn. 9, m. w. Nachw.; Verrel in: Laubenthal/Nestler/Neubacher/Vettel, StVollzG 12. Aufl., Abschnitt D Rn. 15). Wie von der Strafvollstreckungskammer zutreffend dargelegt, unterscheidet sich der Normgehalt auch nicht mit Blick auf die abweichenden Begrifflichkeiten der „Erreichung des Vollzugsziels“ einerseits und der „Behandlung“ andererseits; denn die Behandlung des Gefangenen im Strafvollzug dient grundsätzlich der Erreichung des Vollzugsziels im Sinne des § 2 Satz 1 StVollzG Bln beziehungsweise des § 2 Abs. 1 Satz 1 StVollzG. Angesichts dessen gelten die zu § 10 Abs. 2 Satz 2 StVollzG entwickelten Maßstäbe für die Auslegung und Anwendung des § 16 Abs. 3 Satz 2 StVollzG Bln entsprechend fort. Nach der zu § 10 Abs. 2 Satz 2 StVollzG ergangenen obergerichtlichen Rechtsprechung ist eine Behandlung nur dann notwendig im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie unerlässlich ist, um die Fähigkeit des Verurteilten zu verbessern, nach seiner Entlassung in die Freiheit nicht wieder rückfällig zu werden (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 11. Juni 2001 – 3 Ws 452/01 (StVollz) –, juris Rn. 9; KG, Beschlüsse vom 16. Februar 2015 – 2 Ws 11/15 Vollz –, juris Rn. 34, und vom 30. Dezember 2010 – 2 Ws 632/10 Vollz –; ebenso Lesting in: Feest/Lesting/Lindemann, AK-StVollzG 7. Aufl., Teil II § 15 LandesR Rn. 40). Die Notwendigkeit muss sich außerdem auf eine bestimmte Behandlung beziehen, die nur im geschlossenen Vollzug durchgeführt werden kann (vgl. OLG Frankfurt, a. a. O.; KG, a. a. O.; Lesting, a. a. O.). Die Beurteilung dieser Frage hat auf der Grundlage gesicherter (in der Regel sozialwissenschaftlicher) Erkenntnisse zu erfolgen (vgl. Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 23. November 2009 – 1 Ws (Vollz) 197/09 –, juris Rn. 37; Lesting, a. a. O.; Verrel, a. a. O.). Die Frage der Notwendigkeit einer Behandlungsmaßnahme ist gerichtlich vollständig überprüfbar; ein Beurteilungsspielraum steht der Vollzugsbehörde insoweit nicht zu (vgl. dazu KG, Beschluss vom 17. September 1992 – 5 Ws 240/92 Vollz –, NStZ 1993, 100, 101, unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung zur Verlegung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 StVollzG; Arloth/Krä, a. a. O.; Verrel, a. a. O.; Callies/Müller-Dietz, StVollzG 11. Aufl., § 10 Rn. 10). Demgegenüber eröffnet § 10 Abs. 2 Satz 2 StVollzG der Vollzugsbehörde ebenso wie § 16 Abs. 3 Satz 2 StVollzG Bln auf der Rechtsfolgenseite ein Ermessen („kann“), das nur einer eingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung unterliegt (§ 115 Abs. 5 StVollzG). bb) (1) Die Behandlung in einer sozialtherapeutischen Anstalt, auf deren Notwendigkeit die Vollzugsbehörde die Unterbringung des Gefangenen im geschlossenen Vollzug hier stützt, richtet sich nach § 18 StVollzG Bln. Nach dem von der Anstalt herangezogenen § 18 Abs. 2 Satz 1 StVollzG Bln sind Gefangene (zwingend) in einer sozialtherapeutischen Einrichtung unterzubringen, wenn ihre Teilnahme an den dortigen Behandlungsprogrammen zur Verringerung ihrer erheblichen Gefährlichkeit angezeigt ist. Die erhebliche Gefährlichkeit ist in § 18 Abs. 2 Satz 2 StVollzG Bln legaldefiniert; sie ist danach gegeben, wenn die Begehung schwerwiegender Straftaten gegen die in der Vorschrift abschließend genannten Rechtsgüter zu erwarten ist. Nach den Gesetzesmaterialien soll es dabei nicht auf die der aktuellen Inhaftierung zugrunde liegenden Straftaten ankommen; allerdings kommt diesen im Rahmen der Prüfung der Angezeigtheit Indizwirkung zu. Gleiches gilt für die Fälle einer angeordneten oder vorbehaltenen Sicherungsverwahrung (Abgeordnetenhaus Berlin, a. a. O., S. 207). Angezeigt im Sinne des § 18 Abs. 2 Satz 1 StVollzG Bln ist die Teilnahme an den Behandlungsprogrammen in der sozialtherapeutischen Anstalt, wenn der Gefangene therapiefähig und therapiebedürftig ist; zudem muss eine Therapienotwendigkeit bestehen (vgl. bereits oben a)bb)(2)). Therapiefähig sind Gefangene nach der Vorstellung des Gesetzgebers, wenn sie neben ausreichenden Kenntnissen der deutschen Sprache ein Mindestmaß an intellektuellen Fähigkeiten, an Reflexions- und Introspektionsvermögen sowie die Fähigkeit zur Veränderung und im Falle einer Abhängigkeitserkrankung die Fähigkeit zur Abstinenz besitzen (vgl. Abgeordnetenhaus Berlin, a. a. O.). Die Anstalt muss durch geeignete Maßnahmen darauf hinwirken, die Therapiefähigkeit der Gefangenen herzustellen. Die Therapiebedürftigkeit ergibt sich aus den Ergebnissen der dem jeweiligen Forschungsstand entsprechenden Testdiagnostik und den Erkenntnissen aus dem Diagnostikverfahren (Abgeordnetenhaus Berlin, a. a. O.). Eine Therapienotwendigkeit ist zu bejahen, wenn eine sozialtherapeutische Behandlung das im Einzelfall am besten geeignete Mittel zur Verbesserung der Legalprognose ist. Bei der Beurteilung, ob die Unterbringung in einer sozialtherapeutischen Einrichtung angezeigt ist, ist der Anstalt ein Spielraum eröffnet. Sie darf bei der Ausfüllung der Begriffe der Therapiefähigkeit, -bedürftigkeit und -notwendigkeit keinen zu engen Maßstab anlegen (Abgeordnetenhaus Berlin, a. a. O.; KG, Beschluss vom 28. März 2019, a. a. O.). (2) Die Regelung des § 18 Abs. 2 StVollzG Bln deckt sich insoweit mit derjenigen in § 9 Abs. 1 Satz 1 StVollzG, als nach letzterer die Behandlung in einer sozialtherapeutischen Anstalt ebenfalls „angezeigt“ sein muss. Zudem sehen beide Normen auf der Rechtsfolgenseite jeweils eine gebundene Entscheidung vor. Tatbestandlich ist der Anwendungsbereich des § 9 Abs. 1 Satz 1 StVollzG allerdings auf Gefangene beschränkt, die wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 StGB zu zeitiger Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren verurteilt worden sind. Angezeigt im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 StVollzG ist eine Behandlung dann, wenn bei dem Gefangenen eine Behandlungswilligkeit, -bedürftigkeit und -fähigkeit besteht (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 20. April 2007 – 1 Ws 91/07 (StrVollz) –, juris Rn. 8; OLG Hamm, Beschluss vom 3. Juli 2007 – 1 Vollz (Ws) 387/07 –, juris Rn. 8; KG, Beschluss vom 9. Oktober 2013 – 2 Ws 428/13 Vollz –, juris Rn. 20; Arloth/Krä, a. a. O., § 9 StVollzG Rn. 11; Callies/Müller-Dietz, a. a. O., § 9 Rn. 12). Ungeachtet der – bei § 18 Abs. 2 StVollzG Bln möglicherweise abweichend zu beurteilenden (vgl. dazu nochmals Abgeordnetenhaus Berlin, a. a. O., S. 207, sowie KG, Beschluss vom 28. März 2019, a. a. O.) – Frage der Behandlungsbereitschaft umfasst die hier nur in Rede stehende Behandlungsbedürftigkeit auch den Aspekt der Gefährlichkeit des Gefangenen; so wird § 9 Abs. 1 Satz 1 StVollzG dahingehend ausgelegt, dass Verurteilte insbesondere dann einer Behandlung in der sozialtherapeutischen Anstalt bedürfen, wenn von ihnen wegen einer erheblichen Störung ihrer persönlichen und sozialen Entwicklung gefährliche Straftaten zu befürchten sind (vgl. Arloth/Krä, a. a. O., Rn. 10, m. w. Nachw.; Callies/Müller-Dietz, a. a. O., Rn. 13; Neubacher in: Laubenthal/Nestler/Neubacher/Vettel, a. a. O., Abschnitt J Rn. 17). Umgekehrt ist die Behandlung in einer sozialtherapeutischen Anstalt dann nicht im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 StVollzG angezeigt, wenn der Gefangene der Behandlung nicht bedarf, weil er nach seiner Persönlichkeit oder angesichts der Art seiner Delinquenz eine Therapie überhaupt nicht benötigt oder weil zu erwarten ist, dass Behandlungsmaßnahmen im Rahmen des Normalvollzuges bei ihm keine schlechteren Erfolge als eine Sozialtherapie erzielen (vgl. KG, Beschluss vom 28. April 2000 ‒ 5 Ws 754/99 Vollz –, juris Rn. 14 f.). Die letztgenannte Einschränkung geht darauf zurück, dass nicht gesichert erscheint, dass die Behandlung von – durch § 9 Abs. 1 Satz 1 StVollzG nur erfassten – Sexualstraftätern in sozialtherapeutischen Anstalten bei der Verminderung einer Rückfallgefahr bessere Erfolge erzielt, als es therapeutische Maßnahmen im Normalvollzug vermögen (KG, a. a. O., Rn. 15, m. w. Nachw.). Allerdings ist insoweit von einer Unterbringung in einer sozialtherapeutischen Anstalt nur dann abzusehen, wenn im Normalvollzug voraussichtlich mindestens gleichwertige Behandlungserfolge zu erzielen sind (KG, a. a. O., Rn. 16). (3) Während § 9 Abs. 1 Satz 1 StVollzG eine Befürchtung gewichtiger Straftaten damit lediglich als ungeschriebenen Aspekt der Behandlungsbedürftigkeit mit einschließt, ist in § 18 Abs. 2 Satz 2 StVollzG Bln die erhebliche Gefährlichkeit des Gefangenen im Sinne zu erwartender schwerwiegender Straftaten explizit als Voraussetzung einer Behandlung in der sozialtherapeutischen Anstalt normiert und zum Tatbestandsmerkmal erhoben. Damit wird die Gefährlichkeitsprognose – die zudem von der Beschränkung auf Sexualstraftäter losgelöst ist – stärker ins Zentrum der Unterbringungsentscheidung gerückt und der Vorschrift verstärkt eine präventive Funktion beigemessen (vgl. Alex/Rehn in: Feest/Lesting/Lindemann, a. a. O., § 17 LandesR Rn. 11, mit krit. Anm. aus rechtspolitischer Sicht). Die Legaldefinition entspricht derjenigen in § 17 Abs. 2 Satz 2 des Musterentwurfs für ein Landesstrafvollzugsgesetz (ME LStVollzG, dokumentiert bei beck-online), welche in die Strafvollzugsgesetze zahlreicher Länder übernommen wurde (vgl. die Übersicht bei Alex/ Rehn, a. a. O., Rn. 10; Rettenberger/Hoffmann/Egg in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, StVollzG 7. Aufl., 3. Kapitel, Rn. 16). Sie erfasst Straftaten mit hohem Schweregrad, die den Rechtsfrieden in empfindlicher Weise zu stören geeignet sind (vgl. Alex/Rehn, a. a. O.). (a) Die in § 18 Abs. 2 Satz 2 StVollzG Bln enthaltene Erwartensklausel ist dahin auszulegen, dass eine durch Tatsachen begründete, überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür bestehen muss, dass der Gefangene in Freiheit erhebliche Straftaten begehen wird (vgl. Alex/Rehn, a. a. O., Rn. 10 f., m. w. Nachw.). Der Senat folgt insoweit den zutreffenden Erwägungen der Strafvollstreckungskammer, wonach der Begriff „zu erwarten“ in der strafrechtlichen Terminologie regelmäßig eine Wahrscheinlichkeit für den Eintritt eines bestimmten Ereignisses erfordert, die höher ist als diejenige für den Eintritt des Gegenteils (vgl. betreffend die Prognosen nach § 56 Abs. 1 Satz 1 und § 63 StGB Fischer, StGB 68. Aufl., § 56 Rn. 4a, § 63 Rn. 35). Hinzu kommt hier, dass die Regelung in § 18 Abs. 2 StVollzG Bln im Ausgangspunkt erkennbar an die Vorschriften über die Sicherungsverwahrung angelehnt ist, die eine Gefährlichkeit des Täters für die Allgemeinheit voraussetzen (§ 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, § 66a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 3, § 66b Satz 1 Nr. 2 StGB). In der Begründung zu der dem § 18 Abs. 2 StVollzG Bln entsprechenden Regelung im niedersächsischen Landesrecht (104 Abs. 1 NJvollzG) wird explizit auf § 66b StGB Bezug genommen (vgl. Niedersächsischer Landtag, Drs. 15/3565, S. 96, und Drs. 15/4325, S. 33, zu § 11 Abs. 1 bzw. „§ 101/3“ E-NJvollzG; dazu Rettenberger/Hoffmann/Egg, a. a. O., Rn. 17). Für § 18 Abs. 2 StVollzG Bln kommt die Parallele nicht zuletzt darin zum Ausdruck, dass der Landesgesetzgeber der Anordnung oder dem Vorbehalt der Sicherungsverwahrung eine Indizwirkung für die Annahme einer erheblichen Gefährlichkeit beigemessen hat (s. nochmals Abgeordnetenhaus Berlin, a. a. O., S. 207). Die ungünstige Legalprognose als Voraussetzung der Sicherungsverwahrung erfordert eine sich aus konkreten Umständen ergebende „bestimmte“ Wahrscheinlichkeit dafür, dass von dem Täter weitere erhebliche rechtswidrige Taten „ernsthaft“ zu erwarten sind (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 13. November 2007 – 3 StR 341/07 –, juris Rn. 8, zu § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB in der Fassung vom 27. Dezember 2003; Fischer, a. a. O., § 66 Rn. 59; Alex/Rehn, a. a. O.). Nicht ausreichend ist demgegenüber eine lediglich „deutlich über das zufällige Maß hinausgehende“ Gefahr (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2002 – 4 StR 416/02 –, juris Rn. 5; Fischer, a. a. O., Rn. 64). Im Kontext des § 18 Abs. 2 StVollzG Bln folgt hieraus nach Auffassung des Senats das Erfordernis, dass die Wahrscheinlichkeit, dass der Gefangene in Freiheit neue schwerwiegende Straftaten begehen wird, jedenfalls höher sein muss als diejenige, dass es nicht mehr zu solchen Taten kommt. Diese Betrachtung fügt sich – worauf die Strafvollstreckungskammer ebenfalls zutreffend abgehoben hat – in das gesetzgeberische Regelungskonzept des Berliner Strafvollzugsgesetzes, das mit Blick auf die Gefahr einer Begehung neuer Taten durch einen Gefangenen verschiedene Abstufungen vorsieht. Während hinsichtlich der einer Unterbringung im offenen Vollzug entgegenstehenden Missbrauchsgefahr bereits die „Befürchtung“ von Straftaten genügt (§ 16 Abs. 2 StVollzG Bln), können Lockerungen zur Vorbereitung der Eingliederung im Zeitraum von sechs Monaten vor der voraussichtlichen Entlassung nur versagt werden, wenn „mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten“ ist, dass der Gefangene diese zur Begehung von Straftaten missbrauchen wird (§ 46 Abs. 4 Satz 1 StVollzG Bln). Dazwischen zu verorten ist der hier in Rede stehende § 18 Abs. 2 Satz 2 StVollzG Bln, der ohne weitere Spezifizierung eine „Erwartung“ neuer Taten voraussetzt, für die damit zumindest eine überwiegende Wahrscheinlichkeit zu fordern ist. (b) Die überwiegende Wahrscheinlichkeit muss sich aus konkreten Tatsachen ergeben. Dem Umstand, dass der Gefangene die Anlasstaten begangen hat, kommt nach der Gesetzesbegründung nur Indizwirkung für die Gefährlichkeitsprognose zu (s. zuvor), er trägt dabei für sich genommen regelmäßig noch nicht die Erwartung neuer Taten im Sinne des § 18 Abs. 2 Satz 2 StVollzG Bln. Insbesondere ist stets zu überprüfen, ob die Indizwirkung nicht in Frage gestellt oder widerlegt wird, weil konkrete Umstände des Einzelfalles eine gegenteilige prognostische Bewertung nahe legen. Die Beurteilung der Gefährlichkeit setzt daher eine fundierte Kriminalprognose voraus (vgl. Rettenberger/Hoffmann/Egg, a. a. O., Rn. 16). (c) Hinsichtlich der Frage, ob die Teilnahme eines Gefangenen an den Behandlungsprogrammen in der sozialtherapeutischen Einrichtung zur Verringerung seiner erheblichen Gefährlichkeit angezeigt ist, steht der Justizvollzugsanstalt – auch mit Blick auf die Erwartensklausel – ein Beurteilungsspielraum zu (s. bereits oben (1); Abgeordnetenhaus Berlin, a. a. O.; KG, Beschluss vom 28. März 2019, a. a. O.). Dem liegt zugrunde, dass es hierbei um die Ausfüllung unbestimmter Rechtsbegriffe durch prognostische Einschätzungen geht, wobei für die sachgerechte Ermittlung der Grundlage der Prognoseentscheidung die Sachnähe und das Erfahrungswissen der Vollzugsbehörden unentbehrlich sind (ebenso zu § 9 Abs. 1 StVollzG OLG Celle, Beschluss vom 20. April 2007, a. a. O., Rn. 8; OLG Hamm, Beschluss vom 3. Juli 2007, a. a. O., Rn. 8). Der Senat verkennt nicht, dass damit ein gewisser Widerspruch zur Regelung in § 16 Abs. 3 Satz 2 StVollzG Bln besteht, nach der die Entscheidung der Anstalt über die Notwendigkeit der Unterbringung im geschlossenen Vollzug zur Erreichung des Vollzugsziels gerichtlich vollständig überprüfbar ist, ohne dass der Vollzugsbehörde insoweit ein Beurteilungsspielraum eröffnet ist (vgl. oben aa)). Den hiervon abweichenden eingeschränkten gerichtlichen Prüfungsumfang für den Sonderfall der Unterbringung in einer sozialtherapeutischen Einrichtung hat der Gesetzgeber in Kenntnis der zu § 10 ergangenen Rechtsprechung indes bewusst so vorgesehen (Abgeordnetenhaus Berlin, a. a. O., S. 207). Er entspricht auch dem der Anstalt im Vollzugsrecht in anderem Zusammenhang bei Prognoseentscheidungen zugestandenen Spielraum (vgl. etwa Senat, Beschluss vom 19. November 2018, a. a. O., hinsichtlich der Missbrauchsgefahr im Sinne des § 16 Abs. 2 StVollzG Bln). Die Einhaltung des der Anstalt damit nach § 18 Abs. 2 Satz 2 StVollzG Bln eröffneten Beurteilungsspielraums ist nur nach den Maßstäben des § 115 Abs. 5 StVollzG gerichtlich überprüfbar. Danach haben sich die Gerichte auf die Prüfung zu beschränken, ob die Vollzugsbehörde von einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie ihrer Entscheidung den rechtlich richtig ausgelegten Begriff des Versagungsgrundes zugrunde gelegt hat und ob sie dabei die Grenzen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums eingehalten oder allgemeine Wertmaßstäbe missachtet hat oder sie sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen (vgl. OLG Celle, a. a. O., Rn. 9; OLG Hamm, a. a. O.; Senat, Beschluss vom 31. Juli 2019 – 5 Ws 88/19 Vollz –, m. w. Nachw.). c) Nach diesen Maßstäben erweist sich die Rechtsbeschwerde hinsichtlich der Entscheidung der Justizvollzugsanstalt, den Gefangenen zum Zwecke der Behandlung in der sozialtherapeutischen Anstalt im geschlossenen Vollzug der Justizvollzugsanstalt Tegel unterzubringen, als unbegründet. Die Strafvollstreckungskammer ist insoweit rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass die Vollzugsanstalt mit der entsprechenden Regelung im Vollzugs- und Eingliederungsplan vom 1. Oktober 2020 die Grenzen ihres Beurteilungsspielraums nicht gewahrt hat. aa) Der Vollzugsplan leidet bereits deshalb an einem der gerichtlichen Überprüfung zugänglichen Mangel, weil er besorgen lässt, dass die Anstalt bei der Anwendung des § 18 Abs. 2 StVollzG Bln einen unzutreffenden Prognosemaßstab zugrunde gelegt und nicht – wie geboten – berücksichtigt hat, dass die Vorschrift eine durch Tatsachen begründete überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Begehung neuer Straftaten voraussetzt. Die Ausführungen des Vollzugsplans zur Unterbringung in einer sozialtherapeutischen Einrichtung befassen sich mit der Frage der Gefahrprognose nicht. Der Abschnitt zur Frage der Unterbringung im geschlossenen oder offenen Vollzug enthält zwar zahlreiche Erwägungen mit legalprognostischen Bezügen; eine zusammenfassende Aussage darüber, mit welcher Wahrscheinlichkeit die Anstalt bei dem Gefangenen von einer Begehung weiterer schwerwiegender Straftaten ausgeht, lässt sich dem jedoch nicht entnehmen. Unter der Rubrik „Entlassungsprognose / Zeitliche Abstellung“ wird schließlich unter Bezugnahme auf die zuvor bereits genannten prognostischen Gesichtspunkte konstatiert, es blieben „erhebliche Rückfallrisiken bestehen“. Damit im Widerspruch steht es indes, dass die Anstalt in ihrer Stellungnahme vom 10. November 2020 der Rechtsauffassung der Strafvollstreckungskammer entgegengetreten ist und ausgeführt hat, § 18 Abs. 2 StVollzG Bln erfordere (jedenfalls) keine negative Gefährlichkeitsprognose im Sinne einer Wahrscheinlichkeit höheren Grades. Ausreichend sei „[a]llein die Erwartung einer Begehung schwerwiegender Straftaten“. Welcher Maßstab dabei zugrunde gelegt worden ist und ob dieser den vorgenannten Anforderungen entspricht, lässt sich jedoch auch anhand der Stellungnahme nicht erkennen. Wenn dort weiter ausgeführt wird, der Gefangene biete keine ausreichende Gewähr dafür, dass er auch künftig Tatanreizen widerstehen werde, legt dies im Gegenteil nahe, dass auch bei der Erstellung des Vollzugsplans ein (deutlich) zu niedriger Wahrscheinlichkeitsmaßstab zur Anwendung gekommen ist. bb) Ohne Rechtsfehler hat die Strafvollstreckungskammer außerdem beanstandet, dass die Justizvollzugsanstalt bei ihrer Gefährlichkeitsprognose im Vollzugs- und Eingliederungsplan den ihr zustehenden Beurteilungsspielraum fehlerhaft ausgefüllt hat. (1) Bei der Begründung der negativen Prognoseentscheidung hat die Vollzugsanstalt die Grenzen ihres Beurteilungsspielraums überschritten, indem sie in für den Gefangenen nachteiliger Weise Umstände rechtlich unzutreffend bewertet und gewichtet hat. Allerdings leidet die Prognoseentscheidung nicht deshalb an einem Widerspruch, weil die Vollzugsanstalt im Rahmen des § 18 Abs. 2 StVollzG Bln die Begehung künftiger Sexualstraftaten als wahrscheinlich angesehen hat, zugleich jedoch mit Blick auf die Eignung des Gefangenen für den offenen Vollzug nicht von einer Missbrauchsgefahr ausgegangen ist. Wie der Anstaltsleiter in seiner Rechtsbeschwerde zutreffend ausgeführt hat, gilt insoweit ein unterschiedlicher Maßstab; denn im erstgenannten Zusammenhang geht es um das längerfristig in Freiheit zu erwartende Legalverhalten des Verurteilten nach seiner Entlassung. Maßgeblicher Ansatzpunkt für die Beurteilung nach § 16 Abs. 2 StVollzG Bln ist demgegenüber, ob sich gerade die Vollzugsform des offenen Vollzuges voraussichtlich ungünstig auf das (Legal-)Verhalten oder die Entwicklung des Gefangenen auswirken wird (vgl. Senat, Beschlüsse vom 19. November 2018, a. a. O., und vom 12. September 2017, a. a. O.). Als fehlerhaft erweist sich jedoch die Bewertung des Verhaltens des Gefangenen in der Zeit nach dem Ende der Anlassdelikte und vor seiner diesbezüglichen Verurteilung und Inhaftierung. Insoweit ist zu beachten, dass eine länger währende Straffreiheit ein gewichtiges Indiz gegen die Wahrscheinlichkeit künftiger gefährlicher Taten darstellt, das bei der Gefährlichkeitsprognose in die Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und der von ihm begangenen Anlasstaten einzustellen ist (vgl. nur BGH, Beschluss vom 8. September 2020 – 6 StR 247/20 –, juris Rn. 17). Dieser für die Maßregelanordnung nach § 63 StGB geltende Grundsatz ist auf die Gefährlichkeitsprognose nach § 18 Abs. 2 Satz 2 StVollzG Bln jedenfalls dann zu übertragen, wenn es um Delikte geht, die der Verurteilte aufgrund einer psychischen Disposition begangen hat – wie hier die Sexualstraftaten zum Nachteil von Kindern, welche auf eine pädophile Sexualpräferenzstörung oder Nebenströmung des Gefangenen zurückgeführt werden. Wenn es diesem gleichwohl gelungen ist, über lange Zeit keine weiteren Straftaten zu begehen, so schwächt dies in erheblichem Maße auch die Indizwirkung ab, die den Anlassdelikten für die Gefährlichkeitsprognose (nur) zukommt (vgl. oben b)bb)(3)(b)). Deshalb hätte die Annahme, dass es künftig dennoch wieder zu entsprechenden neuen Taten kommen wird, näherer Begründung bedurft. Dem wird der Vollzugs- und Eingliederungsplan nicht gerecht. Nach den Feststellungen des angefochtenen Beschlusses hat der Gefangene unstreitig keine weiteren Missbrauchshandlungen zum Nachteil der Geschädigten der Anlasstaten begangen, nachdem sich diese im Jahr 2004 gegenüber ihrer Mutter offenbart hatten. Auch sonst kam es danach zu keiner Zeit mehr zu Straftaten des Verurteilten. Besonderes Gewicht kommt dabei dem Umstand zu, dass dieser noch bis Ende des Jahres 2008 mit seiner damaligen Ehefrau und den Geschädigten in einer Wohnung lebte, ohne dass es zu weiteren sexuellen Übergriffen kam. Wenn der Vollzugs- und Eingliederungsplan vor diesem Hintergrund gleichwohl davon ausgehen wollte, der Gefangene werde in Freiheit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit neuerlich Sexualdelikte zum Nachteil von Kindern begehen, so wäre eine Auseinandersetzung mit der Tatsache unerlässlich gewesen, dass dieser Fall mehr als 15 Jahre lang nicht eingetreten ist. Aus Sicht der Anstalt hat der Gefangene in dieser Zeit keine hinreichende therapeutische Straftataufarbeitung geleistet; zudem sieht die Anstaltspsychologin bei ihm (entgegen den Feststellungen des Anlassurteils) zumindest den Verdacht einer sexuellen Präferenzstörung und nicht lediglich eine pädophile Nebenströmung. Es hätte deshalb zwingend näherer Darlegung bedurft, aus welchen Gründen zu erwarten ist, dass der Gefangene Tatanreizen künftig nicht mehr widerstehen werde, obwohl ihm dies in der Vergangenheit über einen bemerkenswert langen Zeitraum durchgehend gelungen ist. Der Vollzugs- und Eingliederungsplan äußert sich hierzu nicht. Zwar listet er die lange Dauer der Straffreiheit als solche als einen von mehreren prognostisch günstigen Faktoren auf, ohne jedoch die vorgenannten Aspekte des Einzelfalles zu erörtern – und zu entkräften –, die hier in besonderem Maße gegen eine negative Prognose sprechen. Es ist daher zu besorgen, dass die Anstalt das den genannten Umständen zukommende hohe Gewicht verkannt hat. Indem dem Gefangenen eine fehlende Distanzierung von seinen Taten vorgeworfen wird, weil er die Nähe und den – mit keinen weiteren Missbrauchshandlungen verbundenen – Kontakt zu den Geschädigten in den Jahren nach den Taten gegenüber der Anstaltspsychologin als unproblematisch geschildert habe, wertet der Vollzugsplan den für den Gefangenen streitenden Aspekt sogar zu dessen Nachteil. Als fehlerhaft erweist es sich auch, dass der Vollzugs- und Eingliederungsplan „erhebliche Rückfallrisiken“ insbesondere aus einer „Verfügbarkeit von Kindern im milieutypisch und sozial schwachen Umfeld“ des Verurteilten herleitet. Ungeachtet der Frage, ob solche von der Vollzugsanstalt als prognostisch ungünstig eingeschätzten allgemeinen Lebensumstände überhaupt geeignet sein können, eine konkrete Rückfallgefahr zu begründen, bleibt jedenfalls außer Acht, dass der Gefangene sich bis zu seiner Inhaftierung über lange Jahre in ebendiesem Umfeld bewegt hat, ohne dass es dabei zu Straftaten gekommen ist. Es hätte daher auch insoweit näherer Darlegung bedurft, aus welchen Gründen künftig unter denselben Umständen ein Rückfall zu erwarten ist, unter denen er in der Vergangenheit unterblieben ist. Insoweit genügt es auch nicht, wenn der Vollzugsplan darauf verweist, der Gefangene zeige gegenüber sozial schwächeren Frauen mit Kindern Bindungsmuster einer Schaffung sozialer und emotionaler Abhängigkeiten. Wie die Strafvollstreckungskammer zutreffend ausgeführt hat, bleibt dabei außer Betracht, dass der Gefangene nach der Trennung von seiner damaligen Ehefrau im Jahre 2008 mehrere jeweils langjährige Beziehungen zu Frauen geführt hat, von denen nur eine ein Kind mit in die Beziehung brachte. Anhaltspunkte dafür, dass der Verurteilte den Versuch unternommen hätte, sich diesem oder irgendeinem anderen Kind in sexueller Weise zu nähern oder die Beziehungen in anderer Weise zu nutzen, um die Gelegenheit für (Sexual-)Straftaten zu schaffen, haben sich nicht ergeben. Wenn die Vollzugsanstalt daher aus dem Lebensumfeld gleichwohl die Gefahr solcher Verhaltensweisen herleiten will, hätte dies ebenfalls näherer Begründung bedurft. Die Darlegungsmängel werden auch nicht dadurch behoben, dass die Rechtsbeschwerde auf eine hohe Dunkelziffer bei Sexualstraftaten im persönlichen Umfeld verweist. Ungeachtet dessen, dass ein Nachschieben neuer Tatsachen oder Beweismittel im Rechtsbeschwerdeverfahren im Hinblick auf den nach § 119 Abs. 2 StVollzG eingeschränkten Prüfungsumfang des Strafsenats unzulässig wäre (vgl. Senat, Beschluss vom 21. Dezember 2018 – 5 Ws 162/18 Vollz –, Arloth/Krä, a. a. O., § 119 StVollzG Rn. 3) und dass nicht näher konkretisiert wird, inwieweit ein solches Dunkelfeld besteht, kann hierauf zum Nachteil des Gefangenen bereits deshalb nichts gestützt werden, weil es sich nicht um eine konkrete, auf den Gefangenen bezogene Tatsache handelt, die nach den vorstehend dargelegten Maßstäben allein zur Begründung einer negativen Gefährlichkeitsprognose herangezogen werden darf. Rechtfertigte eine – zumal bei dem Gefangenen überhaupt nicht feststehende (vgl. dazu unten (2)) – dauerhafte Störung der Sexualpräferenz auch nach Jahren den Verdacht einer Begehung von Sexualstraftaten, so wären die Betroffenen über lange Zeiträume hinweg ohne Hinzutreten weiterer Verdachtsmomente Eingriffen in ihre Rechte ausgesetzt, was unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten nicht hinnehmbar wäre (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. November 2019 – 2 BvR 31/19, 2 BvR 886/19 –, juris Rn. 34, zur unzureichenden Begründung eines bloßen Anfangsverdachts i. S. d. § 102 StPO für Straftaten nach den §§ 184b, 184c StGB allein aufgrund einer sexuellen Präferenzstörung). (2) Soweit sich die Gefährlichkeitsprognose der Vollzugsanstalt auf die Beurteilung der Anstaltspsychologin stützt, basiert sie auf einer teilweise unzureichend festgestellten Tatsachengrundlage. Zwar stellt die umfassende Bezugnahme der Vollzugsplanung auf die Einschätzung des Psychologischen Dienstes für sich genommen keinen Fehler bei der Ausfüllung des behördlichen Beurteilungsspielraums dar. Die Einschätzung der Gefährlichkeit des Gefangenen setzt eine fundierte Kriminalprognose voraus (vgl. oben b)bb)(3)(b); Rettenberger/Hoffmann/Egg, a. a. O., Rn. 16). Diese ist im Diagnostikverfahren zu leisten, das wissenschaftlichen Erkenntnissen genügen muss und – insbesondere bei Gefangenen mit angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung, jedoch auch in anderen schwerwiegenden Fällen – von Bediensteten mit einschlägiger wissenschaftlicher Qualifikation durchzuführen ist (§ 8 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 StVollzG Bln). Dadurch soll sichergestellt werden, dass alle Möglichkeiten ausgeschöpft werden, die Gefährlichkeit dieser Gefangenen zu reduzieren (vgl. Abgeordnetenhaus Berlin, a. a. O., S. 196). Greift die Anstalt für die prognostische Beurteilung daher entsprechend der gesetzlichen Vorgabe auf die Expertise besonderer Stellen – wie hier des Psychologischen Dienstes – zurück, so darf sie sich die von diesen gewonnenen Erkenntnisse bei ihrer Entscheidung – wie geschehen – zu eigen machen. Jedoch hat die Strafvollstreckungskammer mit Blick auf die bei der Diagnostik herangezogenen statistischen Prognoseinstrumente zu Recht beanstandet, dass sich der Vollzugs- und Eingliederungsplan isoliert auf das Resultat des „Tatbild-Risiko-Score“ stützt, welcher ein hohes Rückfallrisiko ergeben hat. Dabei kann dahinstehen, ob sich die Anwendung dieses Instrumentes auf den konkreten Fall bzw. die Auswertung der hierdurch gewonnenen Erkenntnisse bereits für sich genommen als fehlerhaft darstellten, wie es die Kammer mit ausführlichen Erwägungen angenommen hat. Näherer Darlegung hätte es jedenfalls bedurft, weshalb die Anstalt gerade das Ergebnis des Tatbild-Risiko-Score für maßgeblich erachtet hat, obwohl die beiden weiteren von der Anstaltspsychologin ebenfalls angewandten Testverfahren LSI-R und Static-99R, von denen letzterer zudem ebenso wie der Tatbild-Risiko-Score speziell auf Sexualstraftäter zugeschnitten ist, jeweils eine niedrige Rückfallgefahr ergeben haben. Unzureichend begründet ist außerdem die Abweichung von der Diagnose und der prognostischen Einschätzung des von dem erkennenden Gericht herangezogenen psychiatrischen Sachverständigen Dr. H. Der Senat nimmt insoweit Bezug auf die eingehenden und überzeugenden Ausführungen der Strafvollstreckungskammer (vgl. dazu oben I.4.), denen er sich in vollem Umfang anschließt. Der Sachverständige hat dem Gefangenen eine sehr geringe Rückfallgefahr attestiert, wobei er davon ausgegangen ist, dass bei ihm (nur) eine pädophile Nebenströmung sicher feststellbar sei. Soweit die Anstaltspsychologin demgegenüber den Verdacht einer prognostisch ungünstiger bewerteten sexuellen Präferenzstörung sieht, vermag dies eine abweichende Einschätzung der Rückfallgefahr nicht zu begründen. Eine gesicherte Aussage über die sexuelle Grundorientierung vermochte die Anstaltspsychologin zum damaligen Zeitpunkt erklärtermaßen nicht zu treffen. Ihre bloße Verdachtsdiagnose stellt als solche keine neue Tatsache dar, welche die Beurteilung des Sachverständigen und des erkennenden Gerichts erschüttern könnte, zumal bereits der Sachverständige die sexuelle Präferenz des Gefangenen als verbleibenden Unsicherheitsfaktor bewertet hatte. Auch ist die von der Anstaltspsychologin ihrer diagnostischen Einschätzung zugrunde gelegte Tatsachenbasis keine wesentlich andere als diejenige, von der bereits der Sachverständige ausgegangen war. Zwar hat die Anstaltspsychologin den Gefangenen erneut exploriert. Die von diesem dabei offenbarten Umstände waren jedoch – wie von der Strafvollstreckungskammer im Einzelnen ausgeführt – in allen wesentlichen Aspekten bereits dem Sachverständigen bekannt. Ohne Auseinandersetzung mit der diesbezüglichen Argumentation des Gutachtens erweist sich die abweichende Gefährlichkeitsprognose deshalb als nicht tragfähig. Dass der Gefangene auf Nachfrage der Psychologin die Möglichkeit einer einschlägigen Rückfälligkeit selbst nicht vollständig ausgeschlossen hat, begründet entgegen den Ausführungen in der Rechtsbeschwerde ebenfalls nicht die Annahme, dass es mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu einem solchen Rückfall kommen wird. Insbesondere wird von der Vollzugsanstalt insoweit nicht in Betracht gezogen, dass in der Äußerung auch eine selbstkritische reflektierte Haltung des Gefangenen zum Ausdruck gekommen sein kann, die einen tatsächlichen Rückfall eher unwahrscheinlich erscheinen ließe. Soweit der Anstaltsleiter rügt, die Strafvollstreckungskammer messe der Frage der Diagnose ein zu hohes Gewicht bei, weil Täter mit einer pädophilen Nebenströmung ein höheres Rückfallrisiko als Ersatztäter und in problematischen Lebenslagen zeigten, verhilft auch dies der Rechtsbeschwerde nicht zum Erfolg. Ungeachtet der Frage, ob die letztgenannte Erwägung bereits dem Vollzugsplan zugrunde lag und ob sie deshalb im gerichtlichen Verfahren überhaupt Berücksichtigung finden könnte (vgl. dazu etwa KG, Beschluss vom 6. Februar 2006 – 5 Ws 573/05 Vollz –, juris Rn. 24 f.), übergeht der Einwand, dass der Sachverständige wie auch die Anstaltspsychologin der Diagnose jeweils maßgebliche Bedeutung für die prognostische Einschätzung beigemessen hatten, so dass eine hiervon abweichende Bewertung im Vollzugsplan ebenfalls näherer Begründung bedurft hätte. Schließlich hatte sich der Sachverständige entgegen dem Rügevorbringen auch – wie von der Strafvollstreckungskammer ebenfalls dargelegt – zur Frage der Therapiebedürftigkeit des Gefangenen geäußert, so dass auch insoweit nicht ohne Weiteres allein auf die Einschätzung des Psychologischen Dienstes abgestellt werden konnte. (3) Mit der Beanstandung der vorgenannten Erörterungsdefizite werden die Anforderungen an die Begründung eines Vollzugs- und Eingliederungsplans entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht überspannt. Zwar fordert § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StVollzG Bln (lediglich) eine zusammenfassende Wiedergabe der maßgeblichen Ergebnisse des Diagnostikverfahrens. Bereits durch die Verwendung des Wortes „insbesondere“ (§ 10 Abs. 1 Satz 1 StVollzG Bln) bringt das Gesetz jedoch zum Ausdruck, dass im Einzelfall eine weitergehende Begründung geboten sein kann. Dieses Erfordernis kann sich insbesondere aus Art. 19 Abs. 4 GG ergeben; denn die Gerichte müssen in die Lage versetzt werden, der ihnen obliegenden Verpflichtung zur wirksamen Überprüfung vollzugsbehördlicher Maßnahmen nachzukommen. Der Vollzugs- und Eingliederungsplan muss deshalb eine dem Recht auf effektiven Rechtsschutz genügende gerichtliche Kontrolle daraufhin ermöglichen, ob die Rechtsvorschriften für das Aufstellungsverfahren beachtet wurden und ob das inhaltliche Gestaltungsermessen der Behörde rechtsfehlerfrei ausgeübt worden ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. September 2006 – 2 BvR 2132/05 –, juris Rn. 19; Morgenstern/Wischka in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, a. a. O., 2. Kapitel, Rn. 9, 42, m. w. Nachw.). Hierzu gehört es, dass bezogen auf jede im Vollzugsplan getroffene Entscheidung die maßgeblichen Gründe zumindest in groben Zügen darzulegen sind (vgl. Morgenstern/Wischka, a. a. O., Rn. 42, m. w. Nachw.). Tragen die mitgeteilten Gründe die Entscheidung nicht oder ist diese unplausibel oder unschlüssig, so kann sie keinen Bestand haben (vgl. KG, Beschluss vom 6. Februar 2006, a. a. O., Rn. 23). cc) Es ist daher von Rechts wegen nicht zu beanstanden, dass die Strafvollstreckungskammer den Vollzugs- und Eingliederungsplan in dem vorgenannten Umfang aufgehoben und die Vollzugsanstalt zur Neubescheidung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung der Kammer verpflichtet hat (§ 115 Abs. 2, Abs. 4 Satz 2 StVollzG). 2. Soweit es die Versagung weitergehender als der gewährten Lockerungen betrifft, erweist sich die Rechtsbeschwerde als unzulässig, weil sie die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 116 Abs. 1 StVollzG nicht erfüllt. a) Die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung ist nicht zur Fortbildung des Rechts geboten (§ 116 Abs. 1 1. Alt. StVollzG). Der Senat hat bereits entschieden, dass die zu dem bisher geltenden § 11 StVollzG entwickelten Grundsätze auf den nunmehr maßgeblichen § 42 Abs. 1 und Abs. 2 StVollzG Bln zu übertragen und anzuwenden sind (vgl. Senat, Beschlüsse vom 31. Juli 2019, a. a. O., und vom 1. September 2017, a. a. O.). Demnach ist für die Auslegung und Anwendung des Begriffs der für Vollzugslockerungen bedeutsamen Flucht- und Missbrauchsgefahr zu beachten, dass deren Einschätzung eine – mit Unsicherheiten behaftete – Prognose voraussetzt, ob der Gefangene die Lockerungen missbrauchen wird, um sich der weiteren Vollstreckung der Freiheitsstrafe zu entziehen oder neue Straftaten zu begehen. Maßgeblicher Ansatzpunkt darf insoweit also nicht sein, ob überhaupt in der Person des Verurteilten die erneute Gefahr der Begehung von – erheblichen – Straftaten droht, sondern ob gerade die konkret zu prüfende Lockerung sich voraussichtlich ungünstig auf sein Verhalten oder seine Entwicklung auswirken wird. Welche Anforderungen an den Grad der Wahrscheinlichkeit, dass der Missbrauch eintritt, zu stellen sind, kann nur anhand einer Gesamtbetrachtung der verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Vorgaben, insbesondere des Freiheitsgrundrechts des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG, des Resozialisierungsgrundsatzes und der strafrechtlichen und strafvollzugsrechtlichen Regelungen einerseits sowie des von der Bedeutung des im Falle eines Rückfalls bedrohten Rechtsguts abhängigen Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit andererseits beantwortet werden (vgl. Senat, Beschluss vom 1. September 2017, a. a. O.). Entscheidend ist, ob das mit jeder Vollzugslockerung verbundene Risiko unvertretbar erscheint. Bei der Prüfung, ob bei einem Gefangenen im Einzelfall Flucht- oder Missbrauchsgefahr (§ 42 Abs. 2 StVollzG Bln) besteht, steht der Vollzugsbehörde ein Beurteilungsspielraum zu (vgl. Senat, Beschluss vom 31. Juli 2019, a. a. O., auch zum Umfang der gerichtlichen Überprüfung; s. dazu bereits oben 1.b)bb)(3)(c)). Neue klärungsbedürftige Aspekte betreffend die Auslegung oder Anwendung des Rechts wirft die Rechtsbeschwerde demgegenüber nicht auf. Sie betrifft die Frage, ob die Versagung weitergehender als der gewährten Lockerungen im Vollzugs- und Eingliederungsplan vom 1. Oktober 2020 tragfähig begründet worden ist und ob die Vollzugsanstalt dabei insbesondere von einer zutreffenden Auslegung des Begriffs der Missbrauchsgefahr ausgegangen ist. Dies lässt sich anhand der vorstehenden Grundsätze abschließend beantworten (s. sogleich unten b)). b) Die Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses ist auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 116 Abs. 1 2. Alt. StVollzG setzt voraus, dass von der Entscheidung eine Gefahr für die Einheitlichkeit der Rechtsprechung ausgeht. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Strafvollstreckungskammer von der höchstrichterlichen oder obergerichtlichen Rechtsprechung nicht nur in einem besonderen Einzelfall abweichen will oder die Entscheidung von der ständigen Rechtsprechung anderer Strafvollstreckungskammern abweicht (st. Rspr., vgl. nur Senat, Beschluss vom 6. Juni 2019 – 5 Ws 65/19 Vollz –, m. w. Nachw.). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Der angefochtene Beschluss beanstandet im Ergebnis zu Recht, dass die Begründung, mit der dem Gefangenen im Vollzugs- und Eingliederungsplan vom 1. Oktober 2020 weitergehende als die gewährten Lockerungen versagt worden sind, nicht im Einklang mit den insoweit geltenden Maßstäben steht. Zwar hat die Vollzugsanstalt die Versagung – anders als im angefochtenen Beschluss ausgeführt – nicht allein damit begründet, dass der Fokus auf eine umfassende sozialtherapeutische Behandlung zu legen sei, um „nachhaltig das Rückfallrisiko zu minimieren“. Vielmehr geht der Vollzugsplan auch davon aus, es bestehe angesichts der von dem Gefangenen selbst eingeräumten pädophilen Ansprechbarkeit eine Missbrauchsgefahr. Dies erweist sich indes als rechtlich nicht haltbar. Der Vollzugsplan lässt besorgen, dass die Anstalt hinsichtlich der Missbrauchsgefahr einen unzutreffenden Maßstab zugrunde gelegt hat. Anders als bei den Missbrauchsgefahren im Sinne von § 16 Abs. 2 StVollzG Bln, die die Eignung für den offenen Vollzug ausschließen, sind bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 42 Abs. 2 StVollzG Bln die spezifischen Gegebenheiten der Vollzugslockerungen aus dem geschlossenen Vollzug zu berücksichtigen (vgl. Senat, Beschluss vom 1. September 2017, a. a. O.). Ein Gleichklang der Versagungsgründe besteht damit nicht. Bei Ausgängen nach § 42 Abs. 1 StVollz Bln verlässt der Gefangene den geschützten Raum der Strafvollzugsanstalt nur zeitweise, sodass ein Missbrauch nach § 16 Abs. 2 StVollzG Bln weniger wahrscheinlich ist (Senat, a. a. O.). Angesichts dessen ist es nicht nachvollziehbar, wenn der Vollzugsplan einerseits eine Eignung des Gefangenen für den offenen Vollzug annimmt und insoweit eine Missbrauchsgefahr verneint, mit Blick auf weitergehende als die gewährten Lockerungen jedoch pauschal von einer solchen ausgeht, obwohl insoweit höhere Anforderungen zu stellen sind. Auch der diesbezügliche Hinweis im Vollzugsplan unter der Rubrik „Ergebnisse des Diagnostikverfahrens“ lässt befürchten, dass die Anstalt diese Abstufung verkannt hat. Es fehlt zudem an der gebotenen Gesamtbewertung, die nicht lediglich den Einzelaspekt einer – angenommenen – pädophilen Ansprechbarkeit herausgreift, sondern die Frage der Missbrauchsgefahr umfassend würdigt (vgl. jeweils Senat, a. a. O.). Die Versagung von Freigang (§ 42 Abs. 1 Nr. 4 StVollzG Bln), die der Vollzugsplan auf eine fehlende Vereinbarkeit mit dem Vollzugsziel stützt (§ 42 Abs. 2 StVollzG Bln), kann ebenfalls keinen Bestand haben; insoweit wirkt sich erneut aus, dass das von der Anstalt allein ins Feld geführte Erfordernis einer Behandlung in der sozialtherapeutischen Anstalt (oben 1.) hinsichtlich der Rückfallwahrscheinlichkeit nicht tragfähig worden begründet ist. III. 1. Die Entscheidung über die Kosten und Auslagen folgt aus § 121 Abs. 4 StVollzG in Verbindung mit § 473 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 StPO (vgl. KG, Beschluss vom 28. April 2000, a. a. O., Rn. 24). 2. Angesichts der für den Gefangenen günstigen Kosten- und Auslagenentscheidung ist eine Entscheidung über seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren und auf Beiordnung seines Bevollmächtigten, Rechtsanwalt S., nicht mehr veranlasst (vgl. Senat, Beschluss vom 31. Januar 2019 – 5 Ws 149/18 Vollz –, juris Rn. 48, m. w. Nachw.; ebenso für das Verfassungsbeschwerdeverfahren BVerfG, Beschluss vom 5. Februar 2014 – 2 BvR 953/12 –, juris Rn. 19, m. w. Nachw.).