Beschluss
5 Ws 45 - 46/21, 5 Ws 45/21, 5 Ws 46/21, 5 Ws 45 - 46/21 - 161 AR 37/21
KG Berlin 5. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2021:0330.5WS45.46.21.00
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Leitsätze
1. Die Entscheidung über das Entfallen der Führungsaufsicht nach § 68f Abs. 2 StGB setzt gemäß §§ 463 Abs. 3 Satz 1, 454 Abs. 1 Satz 3 StPO die mündliche Anhörung des Verurteilten voraus. Über die im Ausnahmekatalog des § 454 Abs. 1 Satz 4 StPO aufgeführten Beispiele hinaus kann diese dann unterbleiben, wenn der Verurteilte von seinem Recht auf Anhörung trotz ordnungsgemäßer Ladung keinen Gebrauch macht, ohne dass er hierfür beachtliche Gründe vorgetragen hat oder diese für das Gericht erkennbar waren. Um einer Aushöhlung der Regelung über die mündliche Anhörung des Verurteilten jedoch vorzubeugen, die nicht nur dem Verurteilten die Möglichkeit zur Äußerung geben, sondern auch dem Gericht einen aktuellen Eindruck von dem Verurteilten vermitteln soll, ist eine derartige Ausnahme von der Anhörungspflicht jedoch nur dann anzunehmen, wenn der Verurteilte ausdrücklich und eindeutig erklärt, er wolle nicht mündlich angehört werden. (Rn.15)
(Rn.16)
2. Bei Vorliegen der in § 68f Abs. 1 Satz 1 StGB genannten formellen Voraussetzungen tritt mit der Entlassung des Verurteilten aus dem Strafvollzug die Führungsaufsicht von Gesetzes wegen ein, ohne dass es hierzu einer gerichtlichen Entscheidung bedarf. Der vom Gericht gemäß § 68f StGB zu fassende Beschluss ist insoweit im Hinblick auf die festgestellte Rechtsfolge nur deklaratorischer Natur, auch wenn er zugleich ausweist, dass das Gericht eine Anordnung nach § 68f Abs. 2 StGB ablehnt. (Rn.21)
3. Die Entscheidung gemäß § 68f Abs. 2 StGB ist zwar möglichst vor der Entlassung zu treffen und nach § 54a Abs. 2 Satz 1 StrVollstrO durch Aktenvorlage drei Monate vor dem Entlassungszeitpunkt vorzubereiten. Die Einhaltung der Frist durch die Vollstreckungsbehörde ist aber keine zwingende Verfahrensvoraussetzung. Unterbleibt die Entscheidung versehentlich, so kann sie später nachgeholt werden. (Rn.22)
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 12. Februar 2021 aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Entscheidung - auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens - an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Entscheidung über das Entfallen der Führungsaufsicht nach § 68f Abs. 2 StGB setzt gemäß §§ 463 Abs. 3 Satz 1, 454 Abs. 1 Satz 3 StPO die mündliche Anhörung des Verurteilten voraus. Über die im Ausnahmekatalog des § 454 Abs. 1 Satz 4 StPO aufgeführten Beispiele hinaus kann diese dann unterbleiben, wenn der Verurteilte von seinem Recht auf Anhörung trotz ordnungsgemäßer Ladung keinen Gebrauch macht, ohne dass er hierfür beachtliche Gründe vorgetragen hat oder diese für das Gericht erkennbar waren. Um einer Aushöhlung der Regelung über die mündliche Anhörung des Verurteilten jedoch vorzubeugen, die nicht nur dem Verurteilten die Möglichkeit zur Äußerung geben, sondern auch dem Gericht einen aktuellen Eindruck von dem Verurteilten vermitteln soll, ist eine derartige Ausnahme von der Anhörungspflicht jedoch nur dann anzunehmen, wenn der Verurteilte ausdrücklich und eindeutig erklärt, er wolle nicht mündlich angehört werden. (Rn.15) (Rn.16) 2. Bei Vorliegen der in § 68f Abs. 1 Satz 1 StGB genannten formellen Voraussetzungen tritt mit der Entlassung des Verurteilten aus dem Strafvollzug die Führungsaufsicht von Gesetzes wegen ein, ohne dass es hierzu einer gerichtlichen Entscheidung bedarf. Der vom Gericht gemäß § 68f StGB zu fassende Beschluss ist insoweit im Hinblick auf die festgestellte Rechtsfolge nur deklaratorischer Natur, auch wenn er zugleich ausweist, dass das Gericht eine Anordnung nach § 68f Abs. 2 StGB ablehnt. (Rn.21) 3. Die Entscheidung gemäß § 68f Abs. 2 StGB ist zwar möglichst vor der Entlassung zu treffen und nach § 54a Abs. 2 Satz 1 StrVollstrO durch Aktenvorlage drei Monate vor dem Entlassungszeitpunkt vorzubereiten. Die Einhaltung der Frist durch die Vollstreckungsbehörde ist aber keine zwingende Verfahrensvoraussetzung. Unterbleibt die Entscheidung versehentlich, so kann sie später nachgeholt werden. (Rn.22) Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 12. Februar 2021 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung - auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens - an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin zurückverwiesen. I. Durch Urteil des Amtsgerichts Tiergarten - Schöffengericht - vom 19. März 2008 - (285b) 61 Js 2987/07 Ls (2/08) - in Verbindung mit der Berufungsentscheidung des Landgerichts Berlin vom 27. Januar 2009 wurde gegen den Beschwerdeführer eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren wegen Betruges in sieben Fällen verhängt. Der Verurteilung lagen im Jahr 2007 begangene Betrugstaten mit einem Gesamtschaden in Höhe von ca. 51.500 EUR zugrunde. Mit Urteil vom 9. Oktober 2014 (1 KLs 21 Js 2289/11 AK 17/12) verhängte das Landgericht Rottweil gegen den Beschwerdeführer wegen Betruges in sechs Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus den Urteilen des Amtsgerichts Brilon vom 9. März 2012 und des Amtsgerichts Bautzen vom 9. Mai 2012 eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten. Nachdem der Beschwerdeführer zunächst die Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 19. März 2008 bis zur Unterbrechung zum Zweidritteltermin am 10. Februar 2014 verbüßt hatte, schloss sich die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe aus dem oben bezeichneten Urteil des Landgerichts Rottweil an, welche er bis zum 10. Juli 2018 voll verbüßte. Im Anschluss wurde die Vollstreckung der restlichen Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 19. März 2008 fortgesetzt. Mit Beschluss vom 20. Februar 2019 setzte die 85. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin die Restfreiheitsstrafe aus diesem Verfahren zunächst zur Bewährung aus, hob ihre - aufgrund Rechtsmitteleinlegung durch die Staatsanwaltschaft zunächst (bis zur Rechtsmittelrücknahme am 2. Mai 2019) nicht rechtskräftige - Entscheidung jedoch am 2. Mai 2019 gemäß § 454a Abs. 2 StPO wieder auf, weil der Kammer nach der Fassung des Gerichtsbeschlusses über die Reststrafenaussetzung Tatsachen bekannt geworden waren, die der, ihrer Entscheidung zugrunde gelegten, günstigen prognostischen Einschätzung den Boden entzogen: Gegen den Beschwerdeführer war mittlerweile ein neues Strafverfahren wegen des Verdachts eines am 19. Dezember 2018 während seiner Arbeitstätigkeit als Freigänger begangenen Betruges zum Nachteil eines Arbeitskollegen eingeleitet worden, womit nicht nur die Rückverlegung in den geschlossenen Vollzug, sondern auch der Verlust des extramuralen Arbeitsplatzes einherging. Während die Strafvollstreckung im vorbezeichneten Verfahren fortgesetzt wurde, beschloss das Landgericht Berlin - Strafvollstreckungskammer - am 19. Juni 2019 (Aktenzeichen: 585 StVK 51/19) in Bezug auf die Verurteilung des Landgerichts Rottweil das Nichtentfallen der mit der Entlassung aus dem Strafvollzug kraft Gesetzes eintretenden Führungsaufsicht, setzte deren Dauer auf fünf Jahre fest, unterstellte den Verurteilten für die Dauer der Führungsaufsicht der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers und erlegte ihm Weisungen nach § 68b StGB auf. Als die Strafe aus dem hier verfahrensgegenständlichen Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vollständig verbüßt war, endete gemäß § 68e Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB die (erste) Führungsaufsicht aus dem Verfahren 585 StVK 51/19 mit dem Tag der Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Strafvollzug am 8. Juli 2019 (vgl. Senat, Beschluss vom 14. Januar 2020 - 5 Ws 165/19 -, den Beschwerdeführer betreffend). Weil die Staatsanwaltschaft Berlin zunächst irrig von einem Fortgelten der Führungsaufsicht aus dem bei der Staatsanwaltschaft Rottweil geführten Parallelverfahren (1 VRs 21 Js 2289/11) ausging, wurden die Akten dem Landgericht Berlin - Strafvollstreckungskammer - im hiesigen Verfahren erst mit Verfügung der Vollstreckungsbehörde vom 24. November 2020, also knapp 16 Monate nach der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Justizvollzugsanstalt ... mit dem Antrag auf Feststellung, dass die kraft Gesetzes eintretende Führungsaufsicht gemäß § 68f Abs. 1 Satz 1 StGB nicht entfallen solle, vorgelegt. Die Kammervorsitzende beraumte einen Termin zur mündlichen Anhörung auf den 12. Februar 2021 an. Ausweislich des am Terminstag gefertigten Anhörungsvermerks teilte die für den Verurteilten erschienene Verteidigerin, Rechtsanwältin ... , mit, dass ihr Mandant in einen Verkehrsunfall verwickelt sei und auf die Polizei gewartet werde, so dass er nicht zum Anhörungstermin erscheinen werde. Ferner gab die Verteidigerin der Kammervorsitzenden bekannt, dass sie ihrem Mandanten „alles [im Anhörungstermin] [B]esprochene mitteilen und erläutern“ werde. Die Anhörung wurde sodann ohne den Verurteilten im Beisein der Verteidigerin durchgeführt. Mit Beschluss vom selben Tage hat das Landgericht Berlin - Strafvollstreckungskammer - den Eintritt der Führungsaufsicht mit Entlassung aus dem Strafvollzug festgestellt und von einer Abkürzung der gesetzlich vorgesehenen Regeldauer von fünf Jahren abgesehen. Zugleich hat es den Beschwerdeführer der Aufsicht und Leitung eines hauptamtlichen Bewährungshelfers unterstellt und die Führungsaufsicht durch Weisungen nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 7, 8 und 9 StGB näher ausgestaltet. Gegen diesen, der Verteidigerin am 18. Februar 2021 förmlich zugestellten, Beschluss legte der Beschwerdeführer mit Schreiben seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 20. Februar 2021, welches am 23. Februar 2021 bei Gericht einging, sofortige Beschwerde und Beschwerde ein. Er erstrebt in erster Linie das Entfallen der Führungsaufsicht, hilfsweise eine Abkürzung der Höchstfrist der Maßregel und eine Aufhebung der Unterstellung unter die Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers. II. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten ist zulässig, insbesondere statthaft (§ 454 Abs. 3 Satz 1 StPO) und rechtzeitig erhoben (§ 311 Abs. 2 StPO). Sie hat in der Sache (vorläufig) Erfolg. 1. Die Generalstaatsanwaltschaft Berlin hat in ihrer Zuschrift vom 2. März 2021 wie folgt Stellung genommen (Anmerkungen des Senats in eckigen Klammern): „1. Der angefochtenen Entscheidung der Strafvollstreckungskammer liegt ein durchgreifender Verfahrensfehler zu Grunde, der zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache zur erneuten Entscheidung führt. a) Die Strafvollstreckungskammer war vorliegend an einer Entscheidung gehindert, weil sie den Verurteilten zuvor nicht mündlich angehört hat, obgleich die Anhörung nach §§ 463 Abs. 3 Satz 1, 454 Abs. 1 Satz 3 StPO für die Entscheidung über das Entfallen der Führungsaufsicht nach § 68 f Abs. 2 StGB zwingend vorgesehen ist. Einer der gesetzlich geregelten Ausnahmefälle des § 454 Abs. 1 Satz 4 StPO liegt nicht vor. Auch sonstige Gründe, die ein Unterlassen der persönlichen Anhörung rechtfertigen können, sind vorliegend nicht gegeben. So ist in der Rechtsprechung und im Schrifttum zwar allgemein anerkannt, dass über die im Ausnahmekatalog des § 454 Abs. 1 Satz 4 StPO aufgeführten Beispiele hinausgehend die mündliche Anhörung des Verurteilten auch dann unterbleiben kann, wenn der Verurteilte von seinem Recht auf Anhörung trotz ordnungsgemäßer Ladung keinen Gebrauch macht, ohne dass er hierfür beachtliche Gründe vorgetragen hat oder diese für das Gericht erkennbar waren (vgl. KG, Beschluss vom 10. August 2018 - 5 Ws 100/18 - m.w.N.). Um einer Aushöhlung der Regelung über die mündliche Anhörung des Verurteilten jedoch vorzubeugen, die nicht nur dem Verurteilten die Möglichkeit zur Äußerung geben, sondern auch dem Gericht einen aktuellen Eindruck von dem Verurteilten vermitteln soll (vgl. BGH, Beschluss vom 12. August 2015 - StB 6/15 -, juris [Rn. 2] m.w.N.), ist eine derartige Ausnahme von der Anhörungspflicht nach einhelliger Ansicht jedoch nur dann anzunehmen, wenn der Verurteilte ausdrücklich und eindeutig erklärt, er wolle nicht mündlich angehört werden (vgl. BGH, NStZ 2000, 279 m.w.N.; OLG Düsseldorf, NStZ 1987, 524). Dies war vorliegend jedoch nicht der Fall. b) Denn die Verteidigerin hat im Anhörungstermin lediglich mitgeteilt, dass der Verurteilte in einen Verkehrsunfall verwickelt sei und noch auf die Polizei gewartet werde und er deshalb nicht zum Anhörungstermin erscheinen werde, ihm die Verteidigerin aber alles (im Anhörungstermin) Besprochene mitteilen und erläutern werde. Darin liegt indes allein die Erklärung, dass der Verurteilte nicht zum Anhörungstermin erscheinen kann, jedoch nicht die Erklärung, dass der Verurteilte nicht von seinem Recht auf Anhörung Gebrauch machen will bzw. nicht bereit sei, zu einem Anhörungstermin zu erscheinen und sich persönlich zu äußern. Von einem ausdrücklichen Verzicht des Verurteilten auf seine persönliche Anhörung und seinem Willen zur Vertretung durch seine Verteidigerin hinsichtlich der Wahrnehmung seines Rechts auf rechtliches Gehör konnte das Landgericht daher allein aufgrund dieser Mitteilung nicht ausgehen. Vielmehr hätte die Mitteilung der Verteidigerin dem Landgericht Anlass geben müssen, von Amts wegen aufzuklären, ob der Verurteilte ausdrücklich auf seine persönliche Anhörung verzichtet oder andernfalls ein neuer Anhörungstermin anzuberaumen ist. c) Auch unter dem Gesichtspunkt der bestmöglichen Sachaufklärung konnte das Landgericht vorliegend nur bei einem ausdrücklichen Verzicht des Verurteilten von seiner persönlichen Anhörung absehen. Denn die vom Landgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten, für den Verurteilten nachteiligen Tatsachen aus der Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt ... vom 1. März 2019 zum Strafvollstreckungsverfahren 1 VRs 21 Js 2289/11 waren zum Zeitpunkt der Entscheidung bereits 23 Monate alt und der Verurteilte befand sich zwischenzeitlich bereits 17 Monate außerhalb des Strafvollzugs in Freiheit. Um dem Gebot der bestmöglichen Sachaufklärung zu genügen, war es mithin erforderlich, dass das Landgericht den Verlauf der Entwicklung des Verurteilten seit seiner Entlassung bestmöglich aufklärt, insbesondere die Entscheidung nicht nur auf die fast 2 Jahre alte Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt stützt, sondern auf weitere Erkenntnisgrundlagen zur aktuellen Lebenssituation und weiteren Entwicklung des Verurteilten seit seiner Entlassung [vgl. KG, Beschluss vom 5. Juni 2013 - 2 Ws 255/13 -]. Zwar hat die Strafvollstreckungskammer insoweit den Bericht der Bewährungshelferin vom 7. Dezember 2020 beigezogen und im Anhörungstermin vertretungsweise die Verteidigerin angehört. Jedoch kann nicht ausgeschlossen werden, dass insbesondere zu der Frage, ob seit der Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt ... neue Tatsachen eingetreten sind, die nunmehr sicherstellen, dass der Verurteilte seine charakterlichen Mängel zwischenzeitlich soweit behoben hat, dass er künftig Tatanreizen wiederstehen kann, nur der Verurteilte selbst weitergehende Angaben machen konnte und insoweit die vertretungsweise für den Verurteilten angehörte Verteidigerin jedenfalls auch nicht den persönlichen Eindruck des Gerichts von dem Verurteilten ersetzen konnte. Es kann somit jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass die Strafvollstreckungskammer bei einer persönlichen Anhörung des Verurteilten weitere Erkenntnisse gewonnen hätte und zu einer abweichenden Entscheidung gelangt wäre. Nur bei einem ausdrücklichen Verzicht des Verurteilten auf seine persönliche Anhörung hätte das Landgericht seine Entscheidung daher auf ausreichende Erkenntnisgrundlagen gestützt. (...)“ Diese Ausführungen geben sowohl die Senatsrechtsprechung als auch die übrige Sach- und Rechtslage zutreffend wieder. Der Senat schließt sich ihnen deshalb an und bemerkt mit Blick auf die Beschwerdebegründung vom 20. Februar 2021 ergänzend: 2. Soweit vorgetragen wird, dass sich der Beschwerdeführer seit seiner fast zwei Jahre zurückliegenden Entlassung bereits bei der Aufsichtsstelle gemeldet habe, „ohne dass bisher überhaupt Führungsaufsicht angeordnet“ gewesen sei, und wegen dieses „Fehlers der Justiz“ die Führungsaufsicht „ausnahmsweise verkürzt anzuordnen“ bzw. diese Zeit „wenigstens anzurechnen“ sei, ist auf Folgendes hinzuweisen: a) Bei Vorliegen der in § 68f Abs. 1 Satz 1 StGB genannten formellen Voraussetzungen - welche hier angesichts der vom Beschwerdeführer voll verbüßten Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren anzunehmen sind - tritt mit der Entlassung des Verurteilten aus dem Strafvollzug die Führungsaufsicht von Gesetzes wegen ein, ohne dass es hierzu einer gerichtlichen Entscheidung bedarf (vgl. Kinzig in: Schönke/Schröder, StGB 30. Aufl., § 68f Rn. 6; Groß/Ruderich in: Münchener Kommentar zum StGB 4. Aufl., § 68f Rn. 9). Der vom Gericht gemäß § 68f StGB zu fassende Beschluss ist insoweit im Hinblick auf die festgestellte Rechtsfolge, also hinsichtlich des Eintritts der Führungsaufsicht, nur deklaratorischer Natur, auch wenn er zugleich ausweist, dass das Gericht eine Anordnung nach § 68f Abs. 2 StGB ablehnt (OLG Hamm, NStZ 1996, 337; Groß - Ruderich a.a.O., Rn. 18 m.w.N.). Die Führungsaufsicht begann damit bereits am Tag der Entlassung des Beschwerdeführers zu laufen, so dass für die beantragte Anrechnung der seit der Entlassung verstrichenen Zeit kein Raum ist. b) Die weitergehende Prüfung, ob vor dem Hintergrund der seit der Entlassung des Beschwerdeführers vergangenen Zeit gemäß § 68f Abs. 2 StGB ein Entfallen der Maßregel der Führungsaufsicht oder eine Abkürzung der Höchstdauer (§ 68c Abs. 1 Satz 2 StGB) in Betracht zu ziehen sind, obliegt der Strafvollstreckungskammer. Diesen Anordnungen steht nicht der Umstand entgegen, dass der Beschluss der Strafvollstreckungskammer erst nach der Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Strafvollzug ergangen ist. Die Entscheidung gemäß § 68f Abs. 2 StGB ist zwar nach dem Willen des Gesetzgebers möglichst vor der Entlassung zu treffen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 25. Februar 2019 - 1 Vollz [Ws] 93/19 - juris Rn. 11) und nach § 54a Abs. 2 Satz 1 StrVollstrO durch Aktenvorlage drei Monate vor dem Entlassungszeitpunkt vorzubereiten, weil rechtzeitig feststehen soll, ob die gesetzliche Folge des § 68f Abs. 1 Satz 1 StGB mit der Entlassung des Verurteilten aus dem Strafvollzug eintritt. Die Einhaltung der Frist durch die Vollstreckungsbehörde ist aber keine zwingende Verfahrensvoraussetzung (vgl. OLG Düsseldorf MDR 1986, 255). Denn § 54a StVollstrO enthält nur eine Ordnungsvorschrift (vgl. OLG Düsseldorf NStZ 1984, 428; Groß/Ruderich, a.a.O., Rn. 17; Schneider in: Leipziger Kommentar StGB 12. Aufl., § 68f Rn. 18; Kinzig a.a.O. Rn. 14 jeweils m.w.N.). Unterbleibt die Entscheidung versehentlich, so kann sie später nachgeholt werden (vgl. OLG Düsseldorf a.a.O.; zum Ganzen vgl. KG, Beschluss vom 29. August 2014 - 2 Ws 277/14 -). 3. Der aufgezeigte Verfahrensfehler führt zur Zurückverweisung an die Strafvollstreckungskammer, da der Senat nicht nach § 309 Abs. 2 StPO in der Sache selbst entscheiden kann. Denn das Unterlassen einer - wie hier - zwingend vorgeschriebenen mündlichen Anhörung des Verurteilten stellt einen im Beschwerderechtszug nicht heilbaren Verfahrensmangel dar (vgl. Senat, Beschluss vom 18. August 2014 - 5 Ws 2/14 -, juris Rn. 8 m.w.N.; Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 63. Aufl., § 454 Rn. 47). III. Da der angefochtene Beschluss auf die sofortige Beschwerde in vollem Umfang aufzuheben ist, entfallen auch die mit der (einfachen) Beschwerde angegriffenen Folgeentscheidungen zur Dauer der Führungsaufsicht (§ 68c Abs. 1 StPO) und der Anordnung der Unterstellung des Verurteilten unter die Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers (§ 68a Abs. 1 2. Halbsatz StGB). IV. Die Strafvollstreckungskammer wird auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu befinden haben (vgl. Senat, a.a.O. -, juris Rn. 9). Eine Entscheidung des Senats ist insoweit nicht veranlasst, da es sich vorliegend um eine Zwischenentscheidung handelt und für den Rechtsmittelerfolg erst die abschließende Sachentscheidung maßgebend ist (§ 464 Abs. 1 StPO; vgl. KG, NStZ 2014, 413, 415).