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Beschluss

(5) 121 Ss 18/21 (9/21)

KG Berlin 5. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2021:0323.5SS9.21.00
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Leitsätze
1. Zwar ist die Verlesung von Zeugenaussagen ohne Zustimmung der Verfahrensbeteiligten in der Berufungsverhandlung nach § 325 StPO zulässig, wenn die Zeugen nicht geladen und deren Ladung vor der Hauptverhandlung von dem Angeklagten nicht rechtzeitig beantragt wurde.(Rn.5) 2. Jedoch handelt es sich um eine eng umgrenzte Durchbrechung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes (§ 250 StPO), die die Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO unberührt lässt. Soweit die Aussagen der Zeugen von prozessentscheidender Bedeutung sind oder Zweifel an ihrer richtigen Protokollierung bestehen, die Aussagen der Zeugen Widersprüche aufdecken oder insbesondere im Widerspruch zur Einlassung des Angeklagten stehen und die Glaubwürdigkeit des Aussagenden zu beurteilen ist, muss grundsätzlich eine persönliche Anhörung erfolgen.(Rn.5)
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 28. Oktober 2020 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Berlin zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zwar ist die Verlesung von Zeugenaussagen ohne Zustimmung der Verfahrensbeteiligten in der Berufungsverhandlung nach § 325 StPO zulässig, wenn die Zeugen nicht geladen und deren Ladung vor der Hauptverhandlung von dem Angeklagten nicht rechtzeitig beantragt wurde.(Rn.5) 2. Jedoch handelt es sich um eine eng umgrenzte Durchbrechung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes (§ 250 StPO), die die Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO unberührt lässt. Soweit die Aussagen der Zeugen von prozessentscheidender Bedeutung sind oder Zweifel an ihrer richtigen Protokollierung bestehen, die Aussagen der Zeugen Widersprüche aufdecken oder insbesondere im Widerspruch zur Einlassung des Angeklagten stehen und die Glaubwürdigkeit des Aussagenden zu beurteilen ist, muss grundsätzlich eine persönliche Anhörung erfolgen.(Rn.5) Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 28. Oktober 2020 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Berlin zurückverwiesen. I. Das Amtsgericht Tiergarten in Berlin hat mit Urteil vom 10. April 2019 den Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, und daneben zur Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes zugunsten des Neben- und Adhäsionsklägers R. verurteilt. Dagegen hat der Angeklagte Berufung eingelegt. In der Berufungshauptverhandlung vor dem Landgericht Berlin vom 28. Oktober 2020 wurden die erstinstanzlich protokollierten Aussagen der Zeugen R., W. und S. gemäß § 325 StPO ohne Zustimmung der Verfahrensbeteiligten verlesen. Die Berufung wurde mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 3.000 Euro verurteilt wurde. Der Angeklagte hat gegen das am 10. November 2020 zugestellte Urteil mit Schriftsatz seiner Verteidigerin vom 3. November 2020 Revision eingelegt und mit weiterem Schriftsatz vom 10. Dezember 2020 die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt. Insbesondere hat er die Verletzung von § 244 Abs. 2 StPO geltend gemacht, da im Hauptverhandlungstermin die Zeugen R., W. und S. nicht gehört, sondern ihre erstinstanzlichen protokollierten Aussagen nur verlesen wurden. II. Die zulässige Revision (§§ 341 Abs. 1, 344 Abs. 1 und 2, 345 StPO) hat mit der zulässig erhobenen Verfahrensrüge der Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO (vorläufigen) Erfolg. 1. Indem die Strafkammer sich damit begnügt hat, die erstinstanzlich protokollierten Aussagen der Zeugen R., W. und S. nach § 325 StPO zu verlesen und keine erneute persönliche Vernehmung durchzuführen, hat sie ihre Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO verletzt. Zwar ist die Verlesung von Zeugenaussagen ohne Zustimmung der Verfahrensbeteiligten in der Berufungsverhandlung nach § 325 StPO zulässig, wenn die Zeugen – wie hier – nicht geladen und deren Ladung vor der Hauptverhandlung von dem Angeklagten nicht rechtzeitig beantragt wurde. Jedoch handelt es sich um eine eng umgrenzte Durchbrechung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes (§ 250 StPO), die die Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO unberührt lässt (vgl. Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 325 Rdnr. 2 m.w.Nachw.; Quentin in: MüKo StPO, 1. Aufl., § 325 Rdnr. 2). Eine Verlesung kann die Vernehmung der Zeugen nur ersetzen, wenn die frühere Aussage „offensichtlich zuverlässig“ ist und eine erneute Vernehmung auch hinsichtlich des Inhalts der Aussage keine weiteren Erkenntnisse verspricht (vgl. OLG Koblenz VRS Bd. 63, 130; Quentin, a.a.O.Rdnr. 6). Soweit die Aussagen der Zeugen allerdings von prozessentscheidender Bedeutung sind oder Zweifel an ihrer richtigen Protokollierung bestehen (Quentin a.a.O. Rdnr. 7), die Aussagen der Zeugen Widersprüche aufdecken oder insbesondere im Widerspruch zur Einlassung des Angeklagten stehen und die Glaubwürdigkeit des Aussagenden zu beurteilen ist, muss grundsätzlich eine persönliche Anhörung erfolgen (vgl. OLG Frankfurt a.M. StV 1987, 524, OLG Koblenz StV 1982, 65, 66; OLG Zweibrücken NStZ 1992, 147; Eschelbach in: BeckOK StPO, 38. Edition, § 325 Rdnr. 9). Ob dies der Fall ist, hat das Berufungsgericht anhand der konkreten Beweislage und des bisherigen Verfahrensstoffs zu beurteilen (Quentin a.a.O. Rdnr. 6, Schmitt a.a.O. Rdnr. 12). Das Gericht hat Beweise dann von Amts wegen zu erheben, wenn ihm aus den Akten oder aus dem Stoff der Verhandlung noch Umstände oder Möglichkeiten bekannt oder erkennbar sind, die bei verständiger Würdigung der Sachlage begründete Zweifel an der Richtigkeit der auf Grund der bisherigen Beweisaufnahme erlangten Überzeugung erwecken müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Mai 1996 – 1 StR 175/96 –, juris Rdnr. 7 m. w. Nachw.). Ob das der Fall ist und der Tatrichter zum Gebrauch eines weiteren Beweismittels gedrängt war, entscheidet das Revisionsgericht aus seiner Sicht (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Mai 1996, a. a. O., juris Rdnr. 7 m. w. Nachw.). Nach diesen Grundsätzen mussten hier die Zeugen R., W. und S. persönlich gehört werden. Aus dem verlesenen Protokoll des ersten Rechtszugs und den Urteilsgründen selbst ergibt sich, dass erhebliche Widersprüche zwischen den Aussagen untereinander und zu der Einlassung des Angeklagten bestehen. Der Angeklagte hat den Tatvorwurf im Wesentlichen bestritten und sich auf eine Notwehrsituation und eine zufällige Beschädigung des Mobiltelefons im Verlauf der Auseinandersetzung mit den Zeugen R. berufen. Der Zeuge S., ein Bekannter der Angeklagten, hat in seiner amtsgerichtlichen Vernehmung eine Notwehrlage zugunsten des Angeklagten bestätigt und von einer Rangelei zwischen diesem und dem Zeugen R. gesprochen. Demgegenüber hat der Zeuge R. einen spontanen Angriff durch den Angeklagten geschildert und von massiven Tritten und Schlägen gegen seinen Kopf und seinen Oberkörper berichtet, auch als er bereits zu Boden gegangen sei. Hierdurch sei er erheblich verletzt worden. Als er die Polizei habe verständigen wollen, habe ihm der Angeklagte das Mobiltelefon weggenommen und auf den Boden geworfen, sodass es beschädigt worden sei. Der ebenfalls anwesende unbeteiligte Zeuge W. hat in seiner erstinstanzlichen Vernehmung die Aussage des Zeugen R. zumindest in Teilbereichen bestätigt, ansonsten aber abweichende Angaben zu Verlauf, Dauer und Intensität des körperlichen Übergriffs durch den Angeklagten gemacht. Vor dem Hintergrund dieser erheblichen und entscheidungserheblichen Widersprüche musste sich das Gericht von der Glaubwürdigkeit der Zeugen und der Zuverlässigkeit ihrer Angaben durch deren persönliche Einvernahme ein Bild verschaffen. Dies ist hier nicht geschehen. 2. Das Urteil beruht auch auf der dargelegten Gesetzesverletzung (§ 337 Abs. 1 StPO). III. Das Urteil war nach alledem gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache nach § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an eine andere Strafkammer des Landgerichts Berlin zurückzuverweisen.