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Urteil

(5) 121 Ss 148/20 (50/20)

KG Berlin 5. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2021:0114.5.121SS148.20.50.00
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Leitsätze
1. Es ist von (nur) einer Tat der Geldfälschung im Sinne des § 146 Abs. 1 Nr. 3 StGB auszugehen, wenn sich der Angeklagte zwar in zwei gesonderten Einzelakten Falschgeld in Verkehr gebracht, sich dieses aber zuvor durch lediglich eine Handlung verschafft hatte; denn für die Frage, in wie vielen rechtlich selbständigen Fällen der Täter bei mehreren Absatzgeschäften den Tatbestand der Geldfälschung verwirklicht, kommt es entscheidend auf die Zahl der diesen zu Grunde liegenden einheitlich zu bewertenden Herstellungs- oder Erwerbsvorgänge an. Der mit den nachfolgenden Absatzgeschäften zugleich verwirklichte Betrug zum Nachteil der gutgläubigen Empfänger des Falschgeldes steht zur Geldfälschung im Verhältnis der Tateinheit; soweit es sich um verschiedene Empfänger handelt, ist die Zahl der tateinheitlich mit der Geldfälschung verwirklichten Betrugstaten im Tenor zu bezeichnen.(Rn.6) 2. Bei der Geldfälschung nach § 146 Abs. 1 Nr. 3 StGB kommt ein minder schwerer Fall im Sinne des § 146 Abs. 3 1. Alt. StGB insbesondere dann in Betracht, wenn es sich lediglich um eine geringe Falschgeldsumme oder um eine besonders ungeschickt ausgeführte Fälschung handelt, wenn der Täter das Geld nur durch Weitergabe an Eingeweihte in Verkehr gebracht hat oder in anderen außergewöhnlich gelagerten Fällen, wie etwa bei nur bedingt vorsätzlicher Annahme und Weitergabe von Falschgeld durch einen Kassierer zur Vermeidung einer Auseinandersetzung mit dem Kunden. Daneben sind jedoch auch – wie in allen Fällen – besondere Umstände in der Person des Täters wie etwa die Wirkungen erlittener Untersuchungshaft oder eine Stabilisierung der Lebensverhältnisse nach der Tat zu berücksichtigen.(Rn.11)
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 13. August 2020 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es ist von (nur) einer Tat der Geldfälschung im Sinne des § 146 Abs. 1 Nr. 3 StGB auszugehen, wenn sich der Angeklagte zwar in zwei gesonderten Einzelakten Falschgeld in Verkehr gebracht, sich dieses aber zuvor durch lediglich eine Handlung verschafft hatte; denn für die Frage, in wie vielen rechtlich selbständigen Fällen der Täter bei mehreren Absatzgeschäften den Tatbestand der Geldfälschung verwirklicht, kommt es entscheidend auf die Zahl der diesen zu Grunde liegenden einheitlich zu bewertenden Herstellungs- oder Erwerbsvorgänge an. Der mit den nachfolgenden Absatzgeschäften zugleich verwirklichte Betrug zum Nachteil der gutgläubigen Empfänger des Falschgeldes steht zur Geldfälschung im Verhältnis der Tateinheit; soweit es sich um verschiedene Empfänger handelt, ist die Zahl der tateinheitlich mit der Geldfälschung verwirklichten Betrugstaten im Tenor zu bezeichnen.(Rn.6) 2. Bei der Geldfälschung nach § 146 Abs. 1 Nr. 3 StGB kommt ein minder schwerer Fall im Sinne des § 146 Abs. 3 1. Alt. StGB insbesondere dann in Betracht, wenn es sich lediglich um eine geringe Falschgeldsumme oder um eine besonders ungeschickt ausgeführte Fälschung handelt, wenn der Täter das Geld nur durch Weitergabe an Eingeweihte in Verkehr gebracht hat oder in anderen außergewöhnlich gelagerten Fällen, wie etwa bei nur bedingt vorsätzlicher Annahme und Weitergabe von Falschgeld durch einen Kassierer zur Vermeidung einer Auseinandersetzung mit dem Kunden. Daneben sind jedoch auch – wie in allen Fällen – besondere Umstände in der Person des Täters wie etwa die Wirkungen erlittener Untersuchungshaft oder eine Stabilisierung der Lebensverhältnisse nach der Tat zu berücksichtigen.(Rn.11) Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 13. August 2020 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Das Amtsgericht Tiergarten – Schöffengericht – hat den Angeklagten wegen Geldfälschung „im minder schweren Fall“ in Tateinheit mit Betrug zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 15,– Euro verurteilt. Auf die hiergegen gerichtete Berufung der Staatsanwaltschaft, die nicht beschränkt worden ist, hat das Landgericht Berlin das amtsgerichtliche Urteil abgeändert und den Angeklagten wegen Geldfälschung in Tateinheit mit Betrug zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 30,– Euro verurteilt. Außerdem hat es die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 50,– Euro angeordnet. Die gegen das Berufungsurteil gerichtete, auf „die Rechtsfolgenentscheidung“ beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft, mit der diese die Verletzung materiellen Rechts rügt, wird von der Generalstaatsanwaltschaft vertreten. Das Rechtsmittel hat (vorläufigen) Erfolg. 1. Die form- und fristgerecht erhobene Revision ist wirksam auf den Strafausspruch beschränkt worden. a) Der Senat entnimmt dem Revisionsvorbringen eine Beschränkung des Rechtsmittels auf den Strafausspruch. Dem steht nicht die weitere Fassung der Anträge der Generalstaatsanwaltschaft und der Staatsanwaltschaft entgegen, die auf eine Aufhebung des Urteils im Rechtsfolgenausspruch gerichtet sind. Eine Auslegung dieser Anträge – der die Generalstaatsanwaltschaft nicht entgegengetreten ist – ergibt vielmehr eindeutig, dass sich die Revisionsführerin allein gegen die Strafrahmenwahl und die Strafhöhe wendet, während der Ausspruch über die Einziehung von Wertersatz erkennbar nicht angefochten werden soll (vgl. zur Auslegung von Rechtsmittelanträgen BGH, Urteil vom 2. Februar 2017 – 4 StR 481/16 –, juris Rn. 9 ff.). Die Einziehungsentscheidung ist mit dem Strafausspruch auch nicht in einer Weise verknüpft, dass über die Fragen nur einheitlich entschieden werden könnte. Bei der Einziehung von Taterträgen oder von Wertersatz nach den §§ 73, 73c StGB in der seit dem 1. Juli 2017 gültigen Fassung handelt es sich nicht um eine Strafe oder eine strafähnliche Maßnahme, so dass sie den Strafausspruch regelmäßig nicht berührt und eine Beschränkung der Revision jedenfalls dann zulässt, wenn der zur Entscheidung gestellte Urteilsinhalt – wie hier – losgelöst von der Frage der Einziehung überprüft werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 8. Februar 2018 ‒ 3 StR 560/17 –, juris Rn. 4). b) Die Beschränkung der Revision in dem vorgenannten Umfang ist wirksam. Die Urteilsfeststellungen sind nicht in einer der Wirksamkeit der Rechtsmittelbeschränkung entgegenstehenden Weise lückenhaft; sie bieten vielmehr eine hinreichende Grundlage für den Strafausspruch und dessen Überprüfung durch das Revisionsgericht (vgl. zu den insoweit geltenden Maßstäben Senat, Beschluss vom 4. Mai 2017 ‒ [5] 121 Ss 42/17 [32/17] –, juris Rn. 5 f., jeweils betreffend eine Berufungsbeschränkung). aa) Zur Unwirksamkeit der Rechtsmittelbeschränkung führt nicht, dass die Staatsanwaltschaft sich mit ihrer Revision (insbesondere) gegen die Annahme eines minder schweren Falles der Geldfälschung wendet. Zwar erfordert die Beurteilung der Frage, ob ein minder schwerer Fall gegeben ist oder nicht, eine Erörterung aller strafschärfenden und strafmildernden Gesichtspunkte im Rahmen einer Gesamtwürdigung (vgl. Fischer, StGB 67. Aufl., § 46 Rn. 85; s. dazu im Einzelnen unten 2.b)aa)). Insoweit sind daher auch solche Umstände zu würdigen, die bereits dem Schuldspruch zugrunde liegen (sog. doppelrelevante Tatsachen). Trotz dieser Verknüpfung steht die Wirksamkeit einer Rechtsmittelbeschränkung auf den Strafausspruch jedoch nicht in Frage, solange sich der Anfechtende nicht (auch) gegen die Feststellung derartiger Tatsachen als solcher wendet (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Oktober 1980 ‒ 1 StR 262/80 – [= BGHSt 29, 359 ff.], juris Rn. 22; OLG Köln, Beschluss vom 10. Februar 1989 – Ss 41-42/89 –, NStZ 1989, 339, 340). Dies ist hier nicht der Fall. Die Revisionsführerin macht der Sache nach lediglich geltend, dass die Feststellungen, wie sie das Berufungsgericht getroffen hat, die Annahme eines minder schweren Falles nicht tragen. Demgegenüber lässt sich der Revisionsbegründung nicht entnehmen, dass auch die dem Schuldspruch zugrunde liegenden doppelrelevanten Feststellungen angegriffen werden sollen. Auch wäre der neue Tatrichter nicht gehindert, ergänzende Feststellungen zu strafzumessungsrelevanten Aspekten zu treffen, soweit diese zu den bereits rechtskräftigen Feststellungen nicht im Widerspruch stehen. bb) Der Wirksamkeit der Beschränkung der Revision auf den Strafausspruch steht auch nicht entgegen, dass der Schuldspruch unzutreffend gefasst ist. Richtigerweise wäre der Angeklagte wegen Geldfälschung in Tateinheit mit zwei Fällen des Betruges – und nicht lediglich „mit Betrug“ – zu verurteilen gewesen. So ist die Kammer zwar zutreffend davon ausgegangen, dass der Angeklagte wegen (nur) einer Tat der Geldfälschung im Sinne des § 146 Abs. 1 Nr. 3 StGB schuldig zu sprechen war, wenngleich er nach den getroffenen Feststellungen in zwei gesonderten Einzelakten Falschgeld in Verkehr gebracht hatte. Maßgeblich ist insoweit, dass er sich das Falschgeld zuvor durch lediglich eine Handlung verschafft hatte; denn für die Frage, in wie vielen rechtlich selbständigen Fällen der Täter bei mehreren Absatzgeschäften den Tatbestand der Geldfälschung verwirklicht, kommt es entscheidend auf die Zahl der diesen zu Grunde liegenden einheitlich zu bewertenden Herstellungs- oder Erwerbsvorgänge an (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juli 2019 – 2 StR 67/19 –, juris Rn. 10, m. w. Nachw.). Der mit den nachfolgenden Absatzgeschäften zugleich verwirklichte Betrug zum Nachteil der gutgläubigen Empfänger des Falschgeldes steht zur Geldfälschung im Verhältnis der Tateinheit (vgl. BGH, a. a. O., Rn. 8, m. w. Nachw.). Insoweit hat der Angeklagte nach den getroffenen Feststellungen allerdings gegenüber beiden Empfängern in objektiver und subjektiver Hinsicht jeweils sämtliche Tatbestandsmerkmale des Betruges erfüllt. Die Kammer hat dies bei ihrer rechtlichen Würdigung und bei der Fassung des Schuldspruchs übergangen und es unterlassen, die Zahl der tateinheitlich mit der Geldfälschung verwirklichten Betrugstaten im Tenor zu bezeichnen. Dies wäre jedoch geboten gewesen, um den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat hinreichend zum Ausdruck zu bringen (vgl. BGH, Urteil vom 26. März 1981 – 1 StR 798/80 – [= BGHSt 30, 71 ff.], juris Rn. 1 f.; Senat, Beschluss vom 22. Oktober 2019 – [5] 121 Ss 151/19 [31/19]). Eine fehlerhafte Beurteilung der Konkurrenzverhältnisse stellt die Wirksamkeit der Beschränkung der Revision auf den Strafausspruch jedoch nicht in Frage (vgl. BGH, Urteil vom 28. März 2018 – 2 StR 176/17 –, juris Rn. 20; Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 63. Aufl., § 318 Rn. 17a). An einer Korrektur des Tenors ist der Senat gehindert, weil der Schuldspruch aufgrund der Rechtsmittelbeschränkung in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 9. September 2014 – III-1 RVs 72/14 –, juris Rn. 2). 2. Die demgemäß beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft hat (vorläufigen) Erfolg; der Strafausspruch des angefochtenen Urteils hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Es fehlt an einer tragfähigen Begründung für die Annahme eines minder schweren Falles der Geldfälschung im Sinne des § 146 Abs. 3 1. Alt. StGB. a) Zwar ist die Strafzumessung – zu der auch die Entscheidung darüber gehört, ob ein minder schwerer Fall anzunehmen ist – grundsätzlich Sache des Tatrichters. Es ist seine Aufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des Täters gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und hierbei gegeneinander abzuwägen (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juli 2004 – 5 StR 154/04 –, juris Rn. 8; KG, Beschluss vom 9. Dezember 2014 – [4] 161 Ss 205/14 [253/14] –; jew. m. w. Nachw.). Ein Eingriff des Revisionsgerichts in diese Einzelakte der Strafzumessung ist in der Regel nur möglich, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, der Tatrichter einen falschen Strafrahmen wählt oder die ihm nach § 46 StGB obliegende Pflicht zur Abwägung der für und gegen den Täter sprechenden Umstände verletzt, insbesondere rechtlich anerkannte Strafzwecke nicht beachtet, sich von Gesichtspunkten leiten lässt, die der Strafzumessung nicht zugrunde gelegt werden dürfen, oder wenn sich die Strafe so weit nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein, dass sie nicht mehr innerhalb des dem Tatrichters eingeräumten Spielraums liegt (vgl. KG, a. a. O., m. w. Nachw.). Nur in diesem Rahmen kann eine Verletzung des Gesetzes (§ 337 Abs. 1 StPO) vorliegen. Dagegen ist eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle der Strafzumessung ausgeschlossen; in Zweifelsfällen muss die Strafzumessung des Tatgerichts von dem Revisionsgericht hingenommen werden (vgl. KG, a. a. O.). Dies gilt auch insoweit, als die tatrichterliche Annahme oder Verneinung eines minder schweren Falles zur revisionsgerichtlichen Prüfung steht (vgl. BGH, Urteil vom 31. Juli 2014 – 4 StR 216/14 –, juris Rn. 4, m. w. Nachw.). b) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe kann das angegriffene Urteil im Strafausspruch keinen Bestand haben. Das Berufungsgericht hat die Wahl des Strafrahmens für einen minder schweren Fall der Geldfälschung nach § 146 Abs. 3 1. Alt. StGB nicht rechtsfehlerfrei begründet. aa) Die Prüfung, ob ein minder schwerer Fall gegeben ist oder nicht, erfordert eine Gesamtabwägung aller strafzumessungserheblichen Umstände (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Februar 1993 – 5 StR 710/92 –, juris Rn. 11; Fischer, a. a. O.). Zu berücksichtigen sind alle Gesichtspunkte, die für die Wertung von Tat und Täter in Betracht kommen, gleich ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder folgen (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 19. März 1975 – 2 StR 53/75 – [= BGHSt 26, 97 ff.], juris Rn. 5 ff.; KG, Urteil vom 22. September 2014 – [4] 161 Ss 148/14 [203/14] –; Fischer, a. a. O., m. w. Nachw.). Entscheidend ist insoweit, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der gewöhnlich vorhandenen Fälle so sehr abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten scheint (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 26. Juni 2001 – 5 StR 151/01 –, juris Rn. 4; KG, a. a. O.; jew. m. w. Nachw.). Dabei obliegt es dem pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters, welches Gewicht er den einzelnen Milderungsgründen im Verhältnis zu den Erschwerungsgründen beimisst. Das Revisionsgericht darf die Gesamtwürdigung nicht selbst vornehmen, sondern nur nachprüfen, ob dem Tatrichter bei seiner Entscheidung ein Rechtsfehler unterlaufen ist. Dies ist etwa dann der Fall, wenn die Urteilsgründe ergeben, dass das Tatgericht wesentliche Umstände außer Betracht gelassen und damit die Abwägung auf unzureichender Grundlage vorgenommen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Februar 1993, a. a. O.). Bei der Geldfälschung nach § 146 Abs. 1 Nr. 3 StGB kommt ein minder schwerer Fall im Sinne des § 146 Abs. 3 1. Alt. StGB insbesondere dann in Betracht, wenn es sich lediglich um eine geringe Falschgeldsumme oder um eine besonders ungeschickt ausgeführte Fälschung handelt, wenn der Täter das Geld nur durch Weitergabe an Eingeweihte in Verkehr gebracht hat (vgl. Fischer, a. a. O., § 146 Rn. 32) oder in anderen außergewöhnlich gelagerten Fällen, wie etwa bei nur bedingt vorsätzlicher Annahme und Weitergabe von Falschgeld durch einen Kassierer zur Vermeidung einer Auseinandersetzung mit dem Kunden (vgl. Sternberg-Lieben in: Schönke/Schröder, StPO 30. Aufl., § 146 Rn. 28). Daneben sind jedoch auch – wie in allen Fällen – besondere Umstände in der Person des Täters wie etwa die Wirkungen erlittener Untersuchungshaft oder eine Stabilisierung der Lebensverhältnisse nach der Tat zu berücksichtigen (vgl. BGH, a. a. O., Rn. 13). bb) Nach diesen Grundsätzen erweist sich die Begründung der Annahme eines minder schweren Falles durch das Landgericht in mehrfacher Hinsicht als rechtsfehlerhaft. Im Ausgangspunkt zutreffend ist die Berufungskammer allerdings davon ausgegangen, dass das objektive Tatbild gegen die Annahme eines minder schweren Falles spricht, weil der Angeklagte zehn nach Herstellungsart, Erscheinungsbild und Haptik hochwertige Scheine Falschgeld mit einem nicht geringen Nennwert von insgesamt 550,– Euro angekauft und zum Teil an gutgläubige Dritte weitergegeben hat. Unberücksichtigt bleibt insoweit jedoch, dass der Angeklagte nicht nur den Straftatbestand der Geldfälschung, sondern tateinheitlich hierzu auch den des Betruges erfüllt hat, wobei es nicht nur zu einer, sondern zu zwei Betrugshandlungen gegenüber verschiedenen Rechtsgutsträgern gekommen ist (vgl. bereits oben 1.b)bb)). Diesen für die Strafzumessung wesentlichen Aspekt (vgl. dazu nur Fischer, a. a. O., § 46 Rn. 32a, m. w. Nachw.) hat die Kammer bei der Bestimmung des Strafrahmens gänzlich außer Betracht gelassen. Dies ergibt sich eindeutig daraus, dass sie bei der konkreten Bemessung der Strafe zunächst auf die bezüglich der Frage eines minder schweren Falles herangezogenen Umstände verweist und erst dann – explizit „darüber hinaus“ – darauf abstellt, dass der Angeklagte zwei Straftatbestände verwirklicht habe. Dies belegt, dass der Aspekt bei der Strafrahmenwahl rechtsfehlerhaft nicht in die Abwägung einbezogen worden ist, obwohl ihm gegenüber dem von der Kammer berücksichtigten Umstand der Weitergabe an gutgläubige Dritte eigenständige Bedeutung zukommt. Ebensowenig hat die Kammer – wie von der Staatsanwaltschaft in ihrer Revisionsbegründungsschrift zutreffend hervorgehoben – berücksichtigt, dass der festgestellte Erwerb jeweils nur sehr geringwertiger Ware und die damit verbundene Erlangung eines hohen Wechselgeldbetrages von einer professionellen Vorgehensweise des Angeklagten zeugen. Den strafschärfenden Zumessungstatsachen hat das Landgericht bei der Begründung eines minder schweren Falles außerdem – auf den Angeklagten bezogene – Milderungsgründe gegenübergestellt, die sich teilweise als rechtlich ebenfalls nicht tragfähig erweisen. So hat die Kammer unter anderem zu Gunsten des Angeklagten gewürdigt, dieser habe sich „von Anfang an geständig“ gezeigt und sei „von vermeintlichen Freunden zu der Tat animiert“ worden. Beide Erwägungen finden jedoch in den Urteilsgründen keine Stütze. Feststellungen zum Einlassungsverhalten des Angeklagten im Ermittlungsverfahren oder in erster Instanz hat die Kammer nicht getroffen. Dasselbe gilt hinsichtlich der Frage, was den Angeklagten zu seiner Tat veranlasst hat. Die Berücksichtigung der genannten Umstände erweist sich daher als rechtsfehlerhaft. Nicht schlüssig begründet ist außerdem die strafmildernd gewichtete Erwägung der Kammer, der Angeklagte sei wenig überlegt vorgegangen, weil er das Falschgeld nicht an einem Ort ausgegeben habe, wo mit keiner Überprüfung zu rechnen gewesen sei, sondern in einem Supermarkt, wo in aller Regel Prüfgeräte vorhanden seien. Die Kammer geht damit der Sache nach von einem so nicht bestehenden Erfahrungssatz aus. Ein solcher könnte das Tatgericht nur dann in gleicher Weise wie ein Denkgesetz binden, wenn es sich um eine aufgrund allgemeiner Lebenserfahrung oder wissenschaftlicher Erkenntnisse getroffene Regel handelte, die keine Ausnahme zulässt und eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit zum Inhalt hat (vgl. dazu Schmitt, a. a. O., § 337 Rn. 31, m. w. Nachw.). Dies ist hinsichtlich der Häufigkeit des Einsatzes von Prüfgeräten in Supermärkten erkennbar nicht der Fall. Selbst bei Bestehen eines entsprechenden Erfahrungssatzes würde dieser zudem den von der Kammer daraus gezogenen Schluss nicht tragen. Der Angeklagte hat lediglich eines von zwei ausgegebenen Falsifikaten in einem Supermarkt eingesetzt, das zweite hingegen in einem Imbiss, auf den sich die Annahme der Kammer hinsichtlich des Vorhandenseins von Prüfgeräten nicht bezieht; damit trifft der Befund der Kammer, der Angeklagte habe ein Prüfungsrisiko nicht gemieden, jedenfalls in dieser Allgemeinheit nicht zu. Zur tatsächlichen Motivation des Angeklagten bei der Auswahl der Empfänger des Falschgeldes hat die Kammer nichts festgestellt. Wesentlich näher liegt es nach den Urteilsgründen, dass der Angeklagte angesichts der hohen Qualität der Falsifikate davon ausging, dass diese trotz des (möglichen) Vorhandenseins eines Prüfgeräts als echt akzeptiert werden würden – wie in dem Supermarkt letztlich auch geschehen. Hierfür spricht auch, dass der Angeklagte – worauf die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Zuschrift zutreffend hinweist – am Tag nach der Tat erneut in dem Imbiss erschien, was darauf schließen lässt, dass er offenbar keine Entdeckung befürchtete. Dies hat die Kammer bei ihrer Abwägung ersichtlich nicht bedacht. Auch insgesamt tragen die Urteilsgründe nicht die Annahme eines minder schweren Falles. Hinsichtlich des objektiven Tatbildes fehlt es nach den getroffenen Feststellungen auch nach Auffassung der Kammer an jeglichen strafmildernden Umständen. Angesichts dessen durfte es die Kammer nicht bei der – nur vorgenommenen – Benennung der von ihr ins Feld geführten, auf den Angeklagten bezogenen strafmildernden Aspekte belassen. Vielmehr wäre näher darzulegen gewesen, aus welchen Gründen die Kammer diesen Umständen ein derart hohes Gewicht beigemessen hat, dass sie in der Gesamtschau von einem so weit unterdurchschnittlich schweren Fall einer Geldfälschung ausgehen konnte, dass dies die Anwendung des Sonderstrafrahmens nach § 146 Abs. 3 1. Alt. StGB rechtfertigt. Dies gilt insbesondere mit Blick auf das von der Kammer zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigte, von erklärter Reue getragene Geständnis in der Berufungshauptverhandlung und sein kooperatives Verhalten nach seiner Festnahme. Insoweit lassen die Urteilsgründe besorgen, dass die Kammer übersehen hat, dass diese Aspekte hier mit allenfalls geringem Gewicht in die Abwägung eingestellt werden durften (vgl. insoweit Fischer, a. a. O., Rn. 50a), nachdem der Angeklagte ein weiteres Falsifikat bei sich tragend von Tatzeugen wiedererkannt und festgehalten worden war und anschließend weiteres Falschgeld in seiner Wohnung aufgefunden wurde. Dass er den Aufbewahrungsort gegenüber der Polizei offenbarte, fällt nicht erheblich zu seinen Gunsten ins Gewicht, weil nichts dafür spricht, dass dieser nicht auch ohne den Hinweis entdeckt worden wäre. 3. Die aufgezeigten Mängel begründen eine Verletzung des sachlichen Rechts, auf welcher der Strafausspruch beruht (§ 337 Abs. 1 StPO). Der Senat hebt das angefochtene Urteil insoweit mit den zugehörigen Feststellungen auf (§ 353 Abs. 1, Abs. 2 StPO) und verweist die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück (§ 354 Abs. 2 Satz 1 StPO).