Beschluss
(5) 121 HEs 29/20 (13/20)
KG Berlin 5. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2020:1218.5.121HES29.20.13.00
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Leitsätze
1. Der Begriff „derselben Tat“ nach § 121 Abs. 1 StPO ist dahin auszulegen, dass er alle Taten eines Beschuldigten von dem Zeitpunkt an umfasst, in dem sie – im Sinne eines dringenden Tatverdachts – bekannt geworden sind und in den bestehenden Haftbefehl hätten aufgenommen werden können.(Rn.15)
2. Werden erst nach dem Erlass eines Haftbefehls weitere Straftaten bekannt und ergeht deswegen ein neuer oder erweiterter Haftbefehl, so wird ohne Anrechnung der bisherigen Haftdauer eine neue Sechsmonatsfrist in Gang gesetzt, es sei denn, dass (im Falle einer Erweiterung des Haftbefehls) die nunmehr bekannt gewordenen Tatvorwürfe für sich allein nicht den Erlass eines Haftbefehls rechtfertigen.(Rn.15)
3. Die neue Frist beginnt von dem Tag an zu laufen, an dem der neue Haftbefehl hätte erlassen oder der bestehende Haftbefehl hätte erweitert werden können. Es ist regelmäßig geboten, den Haftbefehl spätestens an dem auf die Beweisgewinnung folgenden Tag der veränderten Sachlage anzupassen. Stammen die den dringenden Tatverdacht maßgeblich stützenden Beweismittel aus im Ausland durchgeführten Ermittlungsmaßnahmen, so kommt der Erlass des neuen oder erweiterten Haftbefehls gegebenenfalls erst dann in Betracht, wenn die Maßnahmen nach dortigem Recht nicht mehr anfechtbar sind und die zuständigen ausländischen Behörden die Verwendbarkeit der Beweismittel im deutschen Strafverfahren abschließend bestätigt haben.(Rn.15)
Tenor
Zu einer Entscheidung über die Fortdauer der Untersuchungshaft des Angeschuldigten ist der Senat derzeit nicht berufen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Begriff „derselben Tat“ nach § 121 Abs. 1 StPO ist dahin auszulegen, dass er alle Taten eines Beschuldigten von dem Zeitpunkt an umfasst, in dem sie – im Sinne eines dringenden Tatverdachts – bekannt geworden sind und in den bestehenden Haftbefehl hätten aufgenommen werden können.(Rn.15) 2. Werden erst nach dem Erlass eines Haftbefehls weitere Straftaten bekannt und ergeht deswegen ein neuer oder erweiterter Haftbefehl, so wird ohne Anrechnung der bisherigen Haftdauer eine neue Sechsmonatsfrist in Gang gesetzt, es sei denn, dass (im Falle einer Erweiterung des Haftbefehls) die nunmehr bekannt gewordenen Tatvorwürfe für sich allein nicht den Erlass eines Haftbefehls rechtfertigen.(Rn.15) 3. Die neue Frist beginnt von dem Tag an zu laufen, an dem der neue Haftbefehl hätte erlassen oder der bestehende Haftbefehl hätte erweitert werden können. Es ist regelmäßig geboten, den Haftbefehl spätestens an dem auf die Beweisgewinnung folgenden Tag der veränderten Sachlage anzupassen. Stammen die den dringenden Tatverdacht maßgeblich stützenden Beweismittel aus im Ausland durchgeführten Ermittlungsmaßnahmen, so kommt der Erlass des neuen oder erweiterten Haftbefehls gegebenenfalls erst dann in Betracht, wenn die Maßnahmen nach dortigem Recht nicht mehr anfechtbar sind und die zuständigen ausländischen Behörden die Verwendbarkeit der Beweismittel im deutschen Strafverfahren abschließend bestätigt haben.(Rn.15) Zu einer Entscheidung über die Fortdauer der Untersuchungshaft des Angeschuldigten ist der Senat derzeit nicht berufen. I. 1. Die Staatsanwaltschaft Berlin wirft dem Angeschuldigten mit ihrer zur großen Strafkammer erhobenen Anklageschrift vom 1. Dezember 2020 – 254 Js 413/19 – vor, in der Zeit vom 5. März 2020 bis zum 11. Juni 2020 in zwei Fällen mit Betäubungsmitteln (Kokain) in nicht geringer Menge unerlaubt Handel getrieben zu haben (Fall 1 und 4 der Anklageschrift), in einem Fall Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Kokain) in nicht geringer Menge geleistet (Fall 2 der Anklageschrift) und in einem weiteren Fall Betäubungsmittel (Kokain) in nicht geringer Menge unerlaubt eingeführt zu haben und dabei tateinheitlich bewaffnet mit Betäubungsmitteln (Kokain) in nicht geringer Menge unerlaubt Handel getrieben sowie in weiterer Tateinheit einen Verstoß gegen das Waffengesetz durch unerlaubtes Führen eines Schlagrings begangen zu haben (Fall 3 der Anklageschrift). Zudem soll er einen weiteren Verstoß gegen das Waffengesetz durch den Besitz von Munition begangen (Fall 5 der Anklageschrift), sich falsche amtliche Ausweise verschafft (Fall 6 der Anklageschrift) und unerlaubt Betäubungsmittel (Kokain) in nicht geringer Menge besessen haben (Fall 7 der Anklageschrift). Der Angeschuldigte soll seit 18 Jahren im internationalen Drogengeschäft tätig sein. Seit dem 29. Oktober 2012 habe er in Berlin ein Gewerbe, Autohandel, Im- und Export, zuletzt die Firma A. GmbH sowie die dazugehörige Autovermietung E. betrieben. Die geschäftlichen Strukturen habe der Angeschuldigte dazu genutzt, um unter dem Mantel einer legalen Geschäftstätigkeit mit Fahrzeugen aus dem Fuhrpark seiner Firma, die mit professionellen Schmuggelverstecken versehen gewesen sein sollen, europaweit Kokain zu schmuggeln und gewinnbringend weiterzuverkaufen, um aus den Erlösen seinen kostspieligen Lebensunterhalt zu finanzieren. Mit den Anklagevorwürfen zu 1. und 3. legt die Staatsanwaltschaft dem Angeschuldigten konkret Folgendes zur Last: a) Im Fall 1 soll der Angeschuldigte am 6. März 2020 um 18:56 Uhr mit dem Pkw Ford (…), in welchem sich ein professionell eingebautes Schmuggelversteck befindet, die Tiefgarage in der R.straße in (…) Berlin verlassen und sich auf den Weg gemacht haben, um in der Schweiz diverse Abnehmer mit Kokain zu beliefern. Am 8. März 2020 habe er die Grenze in die Schweiz überquert. Zwischen 10:29 Uhr und 10:38 Uhr habe er sodann auf dem Parkplatz (…) in S./Schweiz zwei Kilogramm Kokain mit den Worten „Hier hast du den einen, hier hast du die zwei. So. Das ist das mein Bruder.“ an eine unbekannte männliche Person übergeben, wofür er Geld in nicht bekannter Höhe erhalten habe. Gegen 11:30 Uhr habe der Angeschuldigte in der E.straße in Zürich/Schweiz einen weiteren unbekannten Abnehmer mit mindestens einem Kilogramm Kokain beliefert. Der unbekannte Abnehmer sei zunächst zum Übergabeort ohne Geld geschickt worden. Nachdem er das Geld in nicht bekannter Höhe (…) habe beschaffen können, sei die Übergabe erfolgt. Gegen 13:20 Uhr habe der Angeschuldigte auf einem Parkplatz an der Hauptstraße (…) in A./Schweiz die in der Schweiz gesondert verfolgten J. und Z. mit exakt 984 Gramm Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von 65,4 % Kokain-Base beliefert. Das Übergabetreffen sei durch die Schweizer Polizei beobachtet worden. Um 13:40 Uhr seien die beiden gesondert Verfolgten vorläufig festgenommen und das Rauschgift sichergestellt worden. b) Im Fall 3 soll der Angeschuldigte am 9. Juni 2020 gegen 12:00 Uhr mit dem Pkw (…) von Berlin aus in die Niederlande und nach Belgien gereist sein, um entweder in den Niederlanden oder in Belgien Kokain zu beschaffen und weiter nach Deutschland zu verbringen. Gegen 16:30 Uhr soll der Angeschuldigte (…) über den Grenzübergang Bad Bentheim in die Niederlande ausgereist und am selben Tag gegen 23:22 Uhr aus Belgien über die A60 wieder nach Deutschland eingereist sein. Dabei habe er in einem hinter den hinteren Lautsprechern auf beiden Seiten im Fond des Pkw (…) professionell eingebauten Versteck fünf Pakete mit insgesamt 4.992,5 Gramm Kokaingemisch mit einem Gesamtwirkstoffgehalt von 4.167 Gramm Kokain-Hydrochlorid bei einer relativen Messunsicherheit von +/- 5 % zum Zwecke des gewinnbringenden Weiterverkaufs mit sich geführt. Damit sei die ab 5 Gramm Kokain-Hydrochlorid anzusetzende nicht geringe Menge 791-fach überschritten, was der Angeschuldigte zumindest billigend in Kauf genommen habe. Daneben habe der Angeschuldigte in einer Ledertasche auf dem Beifahrersitz griffbereit einen verbotenen Schlagring mit sich geführt, auf welchen er jederzeit zur Verteidigung der Betäubungsmittel hätte zugreifen können. Dabei sei dem Angeschuldigten bewusst gewesen, dass er nicht im Besitz der zum Umgang mit dem Schlagring erforderlichen waffenrechtlichen Erlaubnis gewesen sei. Um 23:50 Uhr sei der Angeschuldigte auf dem Parkplatz H., BAB 1, einer Zollkontrolle unterzogen worden. Dabei seien am 10. Juni 2020 gegen 02:50 Uhr die oben genannten Betäubungsmittel aufgefunden und beschlagnahmt worden. Wegen der Einzelheiten hinsichtlich der weiteren Tatvorwürfe nimmt der Senat auf den Inhalt der Anklageschrift vom 1. Dezember 2020 Bezug. 2. Der Angeschuldigte wurde am 9. Juni 2020 vorläufig festgenommen und befand sich zunächst aufgrund des gegen ihn durch das Amtsgericht Trier am 10. Juni 2020 erlassenen Haftbefehls (35a Gs 1736/20) seit demselben Tag in Untersuchungshaft. Dem Haftbefehl lag ausschließlich der in der Anklageschrift vom 1. Dezember 2020 als Fall 3 erfasste Tatvorwurf zugrunde. Nachdem weitere Ermittlungen durchgeführt worden sind und die um Rechtshilfe ersuchten zuständigen dänischen Behörden im Juli 2020 sowie die zuständigen Schweizer Behörden am 5. August 2020 abschließend die Verwendung der auf ihrem Staatsgebiet durch (technische) Überwachungsmaßnahmen gewonnenen Erkenntnisse für das hiesige Strafverfahren gestattet haben, beantragte die Staatsanwaltschaft Berlin mit Verfügung vom 10. August 2020 den Erlass eines neuen (erweiterten) Haftbefehls. Dieser wurde durch das Amtsgericht Tiergarten am 20. August 2020 (351 Gs 2450/20) erlassen, das zugleich den Haftbefehl des Amtsgerichts Trier vom 10. Juni 2020 aufhob. Gegenstand des neuen Haftbefehls sind sämtliche Tatvorwürfe aus der Anklageschrift vom 1. Dezember 2020. Das Landgericht hält die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus für erforderlich und hat die Akten daher dem Senat zur Entscheidung nach §§ 121, 122 StPO vorgelegt. Auch die Generalstaatsanwaltschaft hält die Haftfortdauer für geboten und gerechtfertigt. II. Zu einer Entscheidung über die Haftfortdauer ist der Senat derzeit noch nicht berufen, weil die gesetzliche Frist von sechs Monaten noch nicht abgelaufen ist und der Ablauf auch nicht kurz bevorsteht. 1. Der für die Berechnung der Vorlagefrist nach § 121 Abs. 1 StPO maßgebliche Begriff „derselben Tat“ ist dahin auszulegen, dass er alle Taten eines Beschuldigten von dem Zeitpunkt an umfasst, in dem sie – im Sinne eines dringenden Tatverdachts – bekannt geworden sind und in den bestehenden Haftbefehl hätten aufgenommen werden können, gleichgültig ob sie Gegenstand desselben Verfahrens oder anderer Verfahren sind (BGH, Beschluss vom 25. Juli 2019 – AK 34/19 – juris Rn. 7). Werden erst nach dem Erlass des ersten Haftbefehls weitere – sei es vor oder nach Erlass dieses Haftbefehls begangene – Straftaten bekannt und ergeht deswegen ein neuer oder erweiterter Haftbefehl, so wird ohne Anrechnung der bisherigen Haftdauer eine neue Sechsmonatsfrist in Gang gesetzt, es sei denn, dass (im Falle einer Erweiterung des Haftbefehls) die nunmehr bekannt gewordenen Tatvorwürfe für sich allein nicht den Erlass eines Haftbefehls rechtfertigen. Die neue Frist beginnt von dem Tag an zu laufen, an dem der neue Haftbefehl hätte erlassen oder der bestehende Haftbefehl hätte erweitert werden können. Danach ist es bei klarem Beweisergebnis in der Regel geboten, den Haftbefehl spätestens an dem auf die Beweisgewinnung folgenden Tag der veränderten Sachlage anzupassen beziehungsweise einen neuen Haftbefehl zu erlassen (siehe dazu BGH, a.a.O., Rn. 8). Auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Erlasses des Haftbefehls wegen der neuen Tat(en) kann es nicht ankommen, weil dieser deutlich nach dem Vorliegen der Voraussetzungen für seinen Erlass ergangen sein kann. Gerade in Fällen der Aufspaltung einer Tatenserie ließe sich sonst ohne weiteres die Möglichkeit einer "Reservehaltung" von Tatvorwürfen mit dem Ziel eröffnen, jeweils eine neue Sechsmonatsfrist zu erreichen, was dem Schutzzweck der gesetzlichen Fristenregelung zuwiderliefe (BGH, a.a.O., juris Rn. 7, 8, 42; BGH, Beschluss vom 6. April 2017 – AK 14/17 – juris Rn. 6-8; zum Ganzen vgl. Senat, Beschluss vom 10. August 2016 – (5) 121 HEs 8/16 (14/16) – juris Rn. 9; KG, Beschluss vom 15. August 2013 – 4 Ws 108/13 – juris Rn. 13; vgl. auch OLG Saarbrücken, Beschluss vom 22. April 2015 – 1 Ws 7/15 [H] – juris; KG, Beschlüsse vom 20. Februar 2015 – (4) 141 HEs 6/15 (5-6/15) – und 16. Januar 2014 – (3) 141 HEs 79/13 (30-31/13) – 3 Ws 30/14 –). 2. An diesen Maßstäben gemessen hat der Haftbefehl vom 20. August 2020 eine neue Sechsmonatsfrist eröffnet, deren Lauf am 6. August 2020 begann. An diesem Tag hätte frühestens ein Haftbefehl wegen der im Sinne eines dringenden Tatverdachts zuletzt bekannt gewordenen Tat vom 8. März 2020 (Fall 1 des Anklagevorwurfs) erlassen werden können. a) Hinsichtlich dieser Tat ergibt sich der dringende Tatverdacht maßgeblich aus den in der Anklageschrift dargestellten Ergebnissen der Observation durch Schweizer Polizeibeamte vom 8. März 2020, dem Forensischen Untersuchungsbericht zur Betäubungsmittelanalyse vom 6. April 2020, dem Betäubungsmittel-Sicherstellungsbericht der Schweizer Behörden vom 11. März 2020 sowie der Telekommunikations- und Pkw-Innenraumüberwachung im Zeitraum vom 7. bis zum 9. März 2020, die den TKÜ-Auswertberichten vom 17. März 2020, 14. April 2020 und 31. Juli 2020 sowie den ELAU-Protokollen zu entnehmen sind. Ergänzend fußt er auf der Auswertung der GPS-Daten des Pkw … im Zeitraum vom 7. Bis zum 9. März 2020 sowie auf dem Bericht vom 5. August 2020 nebst Lichtbildern zu dem professionellen Schmugglerversteck in dem am 16. Juni 2020 beschlagnahmten Fahrzeug. b) Der den 8. März 2020 betreffende Tatvorwurf hätte aufgrund der erheblichen Verkaufsmenge der harten Droge Kokain und des zumindest hinsichtlich des dritten Verkaufsgeschäfts festgestellten Wirkstoffgehalts von 65,4 % Kokain-Base allein den Erlass eines neuen Haftbefehls wegen des Haftgrundes der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO) gerechtfertigt. Der Angeschuldigte ist zwar im Geltungsbereich der Strafprozessordnung noch nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten, er hätte jedoch im Verurteilungsfalle nur wegen dieser Tat mit einer fluchtanreizbietenden mehrjährigen Freiheitsstrafe zu rechnen, deren Vollstreckung nicht mehr zur Bewährung auszusetzen wäre. Die ihm zur Last gelegte Tat vom 8. März 2020 ist gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG mit einer Freiheitsstrafe in einem Mindestmaß von einem Jahr bedroht. Ihm wird insoweit das grenzüberschreitende Handeltreiben mit Kokain im Umfang von ca. 4 Kilogramm zur Last gelegt. Unter Berücksichtigung des für die dritte Verkaufsmenge festgestellten Wirkstoffgehalts ist die nicht geringe Menge um ein Vielfaches überschritten. Dafür, dass die im Fall der Verurteilung zu verhängende Strafe nach dem milderen Strafrahmen des § 29a Abs. 2 BtMG bemessen werden könnte, liegen gegenwärtig keine hinreichenden Anhaltspunkte vor. Insbesondere sind die Voraussetzungen des § 46b StGB nicht erfüllt, da der Angeschuldigte Aufklärungshilfe zwar vage angekündigt, aber bisher nicht geleistet und sich auch sonst nicht geständig eingelassen hat. Dass der Angeschuldigte mit seiner vorzeitigen Entlassung aus der Strafhaft nach § 57 Abs. 1 oder 2 StGB rechnen könnte, ist derzeit eher unwahrscheinlich. Es liegen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Angeschuldigte bereits vor seiner Inhaftierung in vorliegender Sache Strafhaft in Serbien und Untersuchungshaft in Ungarn verbüßt hat, so dass auf den Angeschuldigten das so genannte Erstverbüßerprivileg voraussichtlich keine Anwendung finden wird. Zudem ist zu berücksichtigen, dass dieses im Bereich der schweren Betäubungsmittelkriminalität ohnehin nur eingeschränkt zur Anwendung käme (vgl. Senatsbeschluss vom 6. Juli 2018 – 5 Ws 111-112/18 –) und dem Angeschuldigten mit der Tat vom 8. März 2020 ein schwerwiegender Vorwurf aus diesem Bereich der Kriminalität zur Last gelegt wird. Dem von der Straferwartung für die Tat vom 8. März 2020 ausgehenden starken Fluchtanreiz stehen keine hinreichend gefestigten sozialen oder beruflichen Bindungen entgegen, die den Angeklagten bei zusammenfassender Würdigung aller Umstände dazu bewegen könnten, sich dem weiteren Verfahren und der im Fall seiner Verurteilung anschließenden Strafvollstreckung zu stellen. Der geschiedene Angeschuldigte hat eine erwachsene Tochter, die in Montenegro lebt. Der von ihm selbständig betriebene Autohandel dient nach dem bisherigen Ermittlungsergebnis im Wesentlichen der Ermöglichung des grenzüberschreitenden, der organisierten Kriminalität zuzurechnenden Drogenschmuggels mit entsprechend präparierten Fahrzeugen aus dem Firmenfuhrpark. Vor seiner Inhaftierung lebte der Angeklagte seit mehreren Monaten nicht mehr unter seiner Meldeanschrift, sondern in einer anderen Wohnung im Berliner Stadtgebiet. Zudem hat der Angeschuldigte neben der deutschen auch die montenegrinische Staatsangehörigkeit, verfügt über erhebliche ungeklärte Einnahmen, zahlreiche Kontakte auch ins Ausland und gefälschte Personaldokumente, was ihm ein Absetzen ins Ausland oder ein Untertauchen im Inland ermöglichen würde. c) Die wesentlichen, den Erlass eines neuen Haftbefehls rechtfertigenden Erkenntnisse haben sich für das Tatgeschehen vom 8. März 2020 erst nach Anordnung der Untersuchungshaft am 10. Juni 2020 ergeben. Die den dringenden Tatverdacht hinsichtlich aller drei Kokain-Verkäufe am 8. März 2020 maßgeblich stützenden Beweismittel stammen aus Ermittlungsmaßnahmen, die auf dem Staatsgebiet der Schweiz durchgeführt worden sind. Von deren Verwertbarkeit durfte die Staatsanwaltschaft mit der erforderlichen Sicherheit erst am 5. August 2020 ausgehen. An diesem Tag teilte der zuständige Staatsanwalt des Kantonalen Untersuchungsamtes St. Gallen/Schweiz der Staatsanwaltschaft Berlin im Rahmen des Rechtshilfeverfahrens abschließend per E-Mail mit, dass die in der Schweiz gewonnenen Erkenntnisse verwendet dürfen. Zwar hatte das Kantonale Untersuchungsamt in St. Gallen/Schweiz bereits mit Schreiben vom 7. Juli 2020 festgestellt, dass die Ergebnisse der näher bezeichneten, in der Schweiz vorgenommenen Ermittlungsmaßnahmen im Rahmen des hiesigen Strafverfahrens verwendet werden dürfen, und auf die Rechtskraft der Schlussverfügung vom 29. Juni 2020 verwiesen. Allerdings hatte die Staatsanwaltschaft Berlin den Angeschuldigten erst mit ihm am 2. Juli 2020 zugestelltem Schreiben gemäß Art. 279 StPO-Ch i.V.m. Art. 281 Abs. 4 StPO-CH über die in der Schweiz vorgenommenen Überwachungsmaßnahmen informiert. Daher war die zehntägige Rechtsmittelfrist nach Art. 396 Abs. 1 StPO-CH hinsichtlich der dem Angeschuldigten gemäß Art. 393 StPO-CH gegen die verdeckten Überwachungsmaßnahmen zustehenden Beschwerde am 7. Juli 2020 noch nicht abgelaufen. Zudem hatte das Kantonale Untersuchungsamt in St. Gallen/Schweiz der Staatsanwaltschaft Berlin zunächst mit Schreiben vom 27. Januar 2020 zum weiteren Ablauf in dem Rechtshilfeverfahren mitgeteilt, dass erst im Anschluss an die Offenlegung der verdeckten Maßnahmen gegenüber dem Beschuldigten und nach Ablauf der ihm insoweit zustehenden Rechtsmittelfrist beziehungsweise seinem Rechtsmittelverzicht die Schlussverfügung erlassen werden soll, gegen die ausweislich Art. 80e Abs. 1, 80k IRSG (Schweizer Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen) binnen 30 Tagen Beschwerde eingelegt werden kann, die nach Art. 80l Abs. 1 IRSG aufschiebende Wirkung hat. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft Berlin von einem dringenden Tatverdacht hinsichtlich des Betäubungsmittelhandels vom 8. März 2020 nicht vor Ablauf der gesetzlichen Rechtsmittelfristen und der abschließenden Bestätigung der Verwendbarkeit der in der Schweiz gewonnenen Erkenntnisse durch die dortigen Behörden ausgegangen ist. Soweit mit einem an die deutschen Behörden gerichteten Rechtshilfeersuchen des Untersuchungsamtes Altstätten/Schweiz vom 23. Juni 2020 bereits am 15. Juli 2020 der Amtsbericht über die Observation vom 8. März 2020 und der Forensische Untersuchungsbericht zur Betäubungsmittelanalyse vom 6. April 2020 bei der Staatsanwaltschaft Berlin eingegangen sind, begründete dies noch keinen dringenden Tatverdacht hinsichtlich des Falls 1 der Anklageschrift. So stand die Verwendbarkeit des Observationsberichts aufgrund der vorgenannten Erwägungen zu diesem Zeitpunkt noch unter dem Vorbehalt der abschließenden Verwertungsgenehmigung durch die Schweizer Behörden, da es sich bei der Observation des Angeschuldigten um eine Rechtshilfemaßnahme der Schweiz handelte. Allein auf das Ergebnis der Betäubungsmittelanalyse des Kokains, das bei den in der Schweiz gesondert Verfolgten Z. und J. aufgefunden wurde, konnte ein dringender Tatverdacht gegen den Angeschuldigten indes nicht gestützt werden. Ohnehin betrafen beide Beweismittel lediglich einen Teil des Tatvorwurfs, nämlich den letzten der drei Kokain-Verkäufe vom 8. März 2020. Die Erkenntnisse zu den ersten beiden Verkäufen, die immerhin drei Viertel der an diesem Tag gehandelten Kokainmenge umfassten, beruhen hingegen allein auf den technischen Überwachungsmaßnahmen. d) Der erstmals mögliche Zeitpunkt für den Erlass eines neuen Haftbefehls wegen des Tatvorwurfs vom 8. März 2020 war demzufolge der Tag nach der abschließenden Mitteilung der Schweizer Behörden vom 5. August 2020. Damit begann am 6. August 2020 der Lauf der Sechsmonatsfrist, die folglich erst am 5. Februar 2020 endet. Da zudem zu berücksichtigen ist, dass diese Frist gemäß § 121 Abs. 3 Satz 2 StPO während der Hauptverhandlung ruht und diese bereits am 27. Januar 2021 beginnen soll, ist eine Haftfortdauerentscheidung durch den Senat derzeit nicht veranlasst.