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Beschluss

5 Ws 188/20, 5 Ws 188/20 - 161 AR 185/20

KG Berlin 5. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2020:1209.5WS188.20.00
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Leitsätze
1. Neue Straftaten lassen sich für die Verantwortbarkeitsprognose nach § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB auch dann verwerten, wenn sie noch nicht rechtskräftig abgeurteilt, sondern nur mit hoher Wahrscheinlichkeit begangen worden sind. Dies stellt keinen Verstoß gegen die Unschuldsvermutung dar; denn anders als beim Bewährungswiderruf nach § 56f StGB ist die bedingte Reststrafaussetzung lediglich an das Vorliegen einer günstigen Legalprognose geknüpft.(Rn.13) 2. Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung (§ 57 Abs. 1 StGB) gehen Zweifel über das Prognoseurteil zu Lasten des Verurteilten. Jedoch steht allein der Umstand, dass ein Straf- oder Ermittlungsverfahren wegen erheblicher Straftaten anhängig ist, einer günstigen Prognose ebenso wenig zwingend entgegen wie eine neue Verurteilung, wenn die Hintergründe der abgeurteilten Tat nicht bekannt sind.(Rn.13) 3. Ist das Verfahren wegen einer neuen Tat nach § 154 Abs.1 StPO eingestellt worden, hat die Strafvollstreckungskammer – regelmäßig unter Einsichtnahme in die entsprechende Ermittlungsakte – eine eigenverantwortliche Prüfung des Sachverhalts vorzunehmen und diese nachvollziehbar darzustellen.(Rn.15)
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 20. August 2020 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung – auch über die Kosten der sofortigen Beschwerde – an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Neue Straftaten lassen sich für die Verantwortbarkeitsprognose nach § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB auch dann verwerten, wenn sie noch nicht rechtskräftig abgeurteilt, sondern nur mit hoher Wahrscheinlichkeit begangen worden sind. Dies stellt keinen Verstoß gegen die Unschuldsvermutung dar; denn anders als beim Bewährungswiderruf nach § 56f StGB ist die bedingte Reststrafaussetzung lediglich an das Vorliegen einer günstigen Legalprognose geknüpft.(Rn.13) 2. Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung (§ 57 Abs. 1 StGB) gehen Zweifel über das Prognoseurteil zu Lasten des Verurteilten. Jedoch steht allein der Umstand, dass ein Straf- oder Ermittlungsverfahren wegen erheblicher Straftaten anhängig ist, einer günstigen Prognose ebenso wenig zwingend entgegen wie eine neue Verurteilung, wenn die Hintergründe der abgeurteilten Tat nicht bekannt sind.(Rn.13) 3. Ist das Verfahren wegen einer neuen Tat nach § 154 Abs.1 StPO eingestellt worden, hat die Strafvollstreckungskammer – regelmäßig unter Einsichtnahme in die entsprechende Ermittlungsakte – eine eigenverantwortliche Prüfung des Sachverhalts vorzunehmen und diese nachvollziehbar darzustellen.(Rn.15) Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 20. August 2020 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung – auch über die Kosten der sofortigen Beschwerde – an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen. I. Der Beschwerdeführer verbüßt zur Zeit eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren aus dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 21. Juni 2018 (519 KLs 5/17) wegen Steuerhinterziehung in neun Fällen (davon in zwei Fällen nur versucht) – unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 25. August 2016 (519 KLs 5/16) und unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe. Das Urteil ist seit dem 29. Juni 2018 rechtskräftig. Zwei Drittel der Strafe waren am 31. August 2020 verbüßt. Das Strafende ist auf den 31. Dezember 2021 notiert und im Anschluss daran die Vollstreckung einer Ersatzfreiheitstrafe bis zum 9. Januar 2022 vorgesehen. Vor der Durchführung des Anhörungstermins zur Reststrafenaussetzung hat die Strafvollstreckungskammer bei der Justizvollzugsanstalt H. die Vorlage der Unterlagen betreffend das Ergebnis des durchgeführten Diagnostikverfahrens sowie der aktuellen Vollzugsplanfortschreibung betreffend den Beschwerdeführer angefordert. Deren Vorlage vor dem anberaumten Termin zur Anhörung des Beschwerdeführers unterblieb. Die Justizvollzugsanstalt hatte auf die Anforderung der Strafvollstreckungskammer Unterlagen betreffend einen anderen Gefangenen übersandt. Im Anschluss an die Durchführung der mündlichen Anhörung forderte die Strafvollstreckungskammer einer vorherigen Ankündigung im Anhörungstermin entsprechend die Unterlagen erneut an, die der Strafvollstreckungskammer sodann mit Schreiben der Justizvollzugsanstalt H. vom 7. August 2020 vorgelegt wurden. Mit Beschluss vom 20. August 2020 hat die Strafvollstreckungskammer die Aussetzung der Vollstreckung des Restes der Freiheitsstrafe zur Bewährung abgelehnt. Hiergegen wendet sich der Verurteilte mit seiner sofortigen Beschwerde, mit der er unter anderem geltend macht, die Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt sei nicht zeitnah zum Anhörungstermin angefordert worden. Daher habe die Strafvollstreckungskammer nicht alle für den Beschwerdeführer sprechenden Umstände berücksichtigt. II. Das Rechtsmittel ist nach § 454 Abs. 3 Satz 1 StPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben (§ 311 Abs. 2 StPO). In der Sache ist ihm zumindest vorläufig der Erfolg nicht zu versagen. In ihrer Zuschrift vom 7. Oktober 2020 hat die Generalstaatsanwaltschaft Berlin insoweit ausgeführt (...): „Die Entscheidung der Strafkammer, die die von dem Beschwerdeführer beantragte Reststrafenaussetzung abgelehnt hat, da ihm die für eine Entlassung aus der Strafhaft erforderliche Prognose nach § 57 Abs.1 Satz 1 Nr. 2 StGB noch nicht gestellt werden kann, begegnet aber (...) durchgreifenden Bedenken. a. Es ist bereits fraglich, ob eine ausreichende Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt H. zur Frage der bedingten Entlassung eingeholt worden ist. Die Strafkammer hat bei der Entscheidung allein die Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt H. vom 12. Mai 2020 berücksichtigt. Der bis zum Anhörungstermin allein vorliegende Vollzugsplan vom 17. Februar 2020 betrifft einen anderen Inhaftierten. Erst nach dem Anhörungstermin wurde ein den Beschwerdeführer betreffender Vollzugsplan (...) beigezogen. Der Verurteilte gibt in seiner Beschwerdebegründung an, dass er seit dem Datum der Stellungnahme der JVA u.a. eine Suchtberatung abgeschlossen und an einem sozialen Kompetenztraining teilgenommen habe. Des Weiteren will er eigeninitiativ Gespräche mit der Schuldnerberatung geführt haben. Der Alkoholkonsum wird aber als tat(mit)auslösend erachtet. Diese seit der Stellungnahme neu hinzugetretenen, zu Gunsten des Verurteilten zu berücksichtigende Aspekte konnten in der Stellungnahme der JVA vom 12. Mai 2020 noch keine Erwähnung finden, so dass diese keine tragfähige Entscheidungsgrundlage für den angefochtenen Beschluss mehr darstellen konnte. b. Des Weiteren hätte der nach der Anhörung eingegangene Vollzugsplan (...) der Strafvollstreckungskammer Anlass geben müssen, den Verurteilten – unter Hinzuziehung eines Verantwortlichen der JVA – erneut anzuhören, da mit diesem neue entscheidungserhebliche Tatsachen bekannt geworden sind. (...) Dies gilt auch für den nach Anhörung bekannt gewordenen Umstand, dass ein Ermittlungsverfahren wegen Hehlerei gemäß § 154 Abs.1 StPO eingestellt worden sein soll. c. Insbesondere bestehen durchgreifende Bedenken, soweit die Strafvollstreckungskammer die Verneinung einer positiven Prognose auch auf das Ermittlungsverfahren wegen Hehlerei gestützt hat, welches gemäß § 154 Abs. 1 StPO eingestellt worden sein soll. aa. Die Verneinung einer positiven Prognose kann das Gericht unter anderem auch auf eine neue Straftat stützen, derer der Verurteilte verdächtigt wird. Neue Straftaten lassen sich für die Verantwortbarkeitsprognose nach § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB auch dann verwerten, wenn sie noch nicht rechtskräftig abgeurteilt sind. Dies stellt keinen Verstoß gegen die Unschuldsvermutung dar (vgl. hierzu Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 27. März 2014 – 54963/08 –, juris Rn. 53; BVerfG, Kammerbeschluss vom 21. April 1993 – 2 BvR 1706/92 –, juris Rn. 12; OLG Hamm, Beschluss vom 7. November 2017 – III-1 Ws 423/17 –, juris Rn. 10). Denn anders als beim Bewährungswiderruf nach § 56f StGB ist die bedingte Reststrafaussetzung lediglich an das Vorliegen einer günstigen Legalprognose geknüpft. Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung (§ 57 Abs. 1 StGB) gehen Zweifel über das Prognoseurteil zu Lasten des Verurteilten, so dass bei verbleibenden Unsicherheiten über die Frage, ob mit hinreichender Wahrscheinlichkeit von künftiger Straffreiheit des Verurteilten auszugehen sei, eine bedingte Haftentlassung nicht in Betracht kommt (vgl. KG, Beschlüsse vom 31. Juli 2014 – 2 Ws 292-293/14 – und 7. Januar 2010 – 2 Ws 554-555/09 –). Auf der anderen Seite steht allein der Umstand, dass ein Straf- oder Ermittlungsverfahren wegen erheblicher Straftaten anhängig ist, einer günstigen Prognose ebenso wenig zwingend entgegen wie eine neue Verurteilung, wenn die Hintergründe der abgeurteilten Tat nicht bekannt sind (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 16. April 2009 – 5 Ws 109/09 – juris Rn. 9). Danach kann die anzustellende Prognose entsprechend ihrer relativen Unbestimmtheit – im umgekehrten Fall setzt das Erprobungswagnis ebenso wenig eine Gewissheit künftiger Straffreiheit voraus – bereits ungünstig erscheinen, wenn die ,,hohe Wahrscheinlichkeit einer zwischenzeitlich begangenen weiteren Tat des Verurteilten" besteht (vgl. Senat, Beschluss vom 7. November 2018 – 5 Ws 167-168/18 – m.w.N.). Sie erfordert nicht, wie schon der anders geartete Wortlaut des § 56 f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB nahelegt, dass sichere Feststellungen über das Vorliegen einer neuerlich begangenen Straftat im Sinne einer Schuldspruchreife getroffen werden. Abhängig vom Einzelfall kann deshalb ein gegen den Verurteilten bestehender dringender Tatverdacht (vgl. Senat a.a.O. m.w.N.) für Zweifel an der Verantwortbarkeit der Strafaussetzung ausreichen. Die Einstellung eines Verfahrens nach § 154 Abs.1 StPO steht der Überzeugungsbildung von der Begehung der zugrundeliegenden Straftat somit nicht grundsätzlich entgegen. Jedoch ist der Einstellung nach dieser Vorschrift noch nicht zu entnehmen, dass die zugrundeliegende Straftat tatsächlich begangen wurde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht hat die Strafvollstreckungskammer daher eine eigenverantwortliche Prüfung des Sachverhalts vorzunehmen und diese nachvollziehbar darzustellen. Dabei kann die Strafvollstreckungskammer ihre Überzeugung bezüglich der hohen Wahrscheinlichkeit einer neuen Straftat etwa aus einem beigezogenen, nicht rechtskräftigen Urteil, einem Haftbefehl in Verbindung mit einer belastenden Zeugenaussage, einem glaubhaften Geständnis oder einer Anklageschrift herleiten, in der in einem wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen die Beweislage nachvollziehbar dargestellt wird. Zur Gewinnung eines umfassenden Bildes wird aber – gerade bei einer Einstellung nach § 154 Abs.1 StPO – regelmäßig die Einsicht in die entsprechende Ermittlungsakte erforderlich sein (vgl. Senat a.a.O.). bb. Diesen Anforderungen wird die angefochtene Entscheidung nicht gerecht. Der angefochtene Beschluss lässt schon nicht hinreichend deutlich erkennen, inwieweit die Strafvollstreckungskammer selbst von der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit einer weiteren Straftat des Verurteilten als Ergebnis eigener Prüfung ausgegangen ist. Es ist vielmehr zu besorgen, dass sie sich (alleine) auf die Einschätzung der JVA bezog und verließ (...).“ Diesen Ausführungen schließt sich der Senat vollumfänglich an und bemerkt im Hinblick auf das Erfordernis einer aktuellen Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt ergänzend, dass die mit der Beschwerdebegründung vorgelegte Bescheinigung des Alkoholiker-Strafgefangenen-Hilfe e. V. eine Teilnahme des Beschwerdeführers an zwölf Beratungsterminen noch vor dem Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung bestätigt. Die Strafvollstreckungskammer hat ihrer Prognoseentscheidung demgegenüber zugrunde gelegt, dass eine Suchtberatung des Beschwerdeführers nicht erfolgt sei. Der im Beschwerdeverfahren vorgelegten Bescheinigung des Berliner Zentrum für Gewaltprävention e. V. ist darüber hinaus der von der Strafvollstreckungskammer ebenfalls nicht berücksichtigte Umstand zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit dem 27. Mai 2020 an dem sozialtherapeutischen Gruppenprogramm „Soziales Kompetenztraining“ für Straftäter der Justizvollzugsanstalt H. teilgenommen hat. Der Senat hebt den angefochtenen Beschluss auf und verweist die Sache zur erneuten Entscheidung zurück an die Strafvollstreckungskammer. Zwar hat das Beschwerdegericht gemäß § 309 Abs. 2 StPO grundsätzlich selbst eine Entscheidung in der Sache zu treffen. Es ist indes anerkannt, dass in eng begrenzten Ausnahmefällen auch eine Zurückverweisung an das Untergericht zulässig ist (vgl. Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O. § 309 Rn. 7 m. w. N.). Dies gilt insbesondere dann, wenn – wie hier bezüglich der nachzuholenden mündlichen Anhörung zu den aktuellen Prognosetatsachen – ein Verfahrensmangel vorliegt, den das Beschwerdegericht nicht beheben kann (vgl. Senat, Beschluss vom 27. Juli 2018 – 5 Ws 122/18 – m. w. N.). III. Eine Kosten- und Auslagenentscheidung ist nicht veranlasst, da es sich hier um ein unselbständiges Zwischenverfahren handelt und für den Rechtsmittelerfolg erst die verfahrensabschließende Sachentscheidung maßgebend ist (§ 464 Abs. 1, Abs. 2 StPO).