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Beschluss

5 Ws 179 - 180/20 Vollz, 5 Ws 179/20 Vollz, 5 Ws 180/20 Vollz

KG Berlin 5. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2020:1111.5WS179.180.20VOLL.00
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Leitsätze
1. Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte, jedes Vorbringen zu berücksichtigen, das innerhalb einer richterlich bestimmten Frist bei Gericht eingeht. Unabhängig davon müssen Schriftsätze zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde sämtlich innerhalb der Frist des § 118 Abs. 1 StVollzG eingehen und den sich aus § 118 Abs. 3 StVollzG ergebenden Formanforderungen genügen. (Rn.9) 2. Jeder Strafgefangene hat einen grundrechtlich durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleisteten und einfachgesetzlich (§ 70 Abs. 1 Satz 1 StVollzG Bln) normierten Anspruch auf Krankenbehandlung. (Rn.13) 3. Die Bestimmung des medizinisch Erforderlichen einschließlich der Wahl der richtigen Behandlungsmethode ist Sache der ärztlichen Beurteilung; hierzu gehört auch die für die Unterbringung in einem gesonderten Quarantäne-Bereich maßgebende Risikoeinstufung eines Gefangenen für den Fall einer Corona-Infektion. (Rn.14) 4. Auf Einschätzungen des Anstaltsarztes gestützte vollzugliche Entscheidungen über die medizinische Behandlung eines Gefangenen unterliegen der gerichtlichen Kontrolle (nur) auf die Wahrung der Grenzen des pflichtgemäßen ärztlichen Ermessens. (Rn.14) 5. Die Strafvollstreckungskammer hat Feststellungen darüber zu treffen, ob einer die medizinische Behandlung betreffenden Entscheidung der Vollzugsbehörde eine vollständig und zutreffend ermittelte Krankengeschichte des Gefangenen zugrunde liegt und wann welche Untersuchungen und Behandlungen stattgefunden haben; zu der vollständigen Krankengeschichte gehört auch eine aktuelle Stellungnahme des Anstaltsarztes. (Rn.15) 6. Die Pflicht zur Sachverhaltsermittlung wird mittelbar dadurch begrenzt, dass die behandelnden Ärzte die gesetzlichen Verschwiegenheitsvorschriften zu beachten haben. (Rn.16) 7. Für den Bereich des Berliner Strafvollzugs unterliegen Ärzte hinsichtlich der ihnen von Gefangenen anvertrauten oder sonst über sie bekannt gewordenen Geheimnisse im Sinne des § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB auch gegenüber der Justizvollzugsanstalt grundsätzlich einer Schweigepflicht; diese wird durch gesetzlich geregelte Offenbarungspflichten und -befugnisse durchbrochen, die vollzuglichen Bedürfnissen nach Information über den gesundheitlichen Zustand der Gefangenen Rechnung tragen. (Rn.16) 8. Droht ein Infektionsrisiko durch Ablehnung der begehrten Behandlungsmaßnahme (hier: Unterbringung in einem Quarantäne-Bereich) allein dem Antragsteller, so hindert dessen entgegenstehender Wille grundsätzlich eine Offenbarung nach § 52 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b oder § 53 JVollzDSG Bln. (Rn.21) 9. Für das Verfahren nach den §§ 109 ff. StVollzG hat der Antragsteller eine Schweigepflichtentbindungserklärung beizubringen, soweit diese erforderlich ist, um sein Vorbringen überprüfen zu können; verweigert der Gefangene deren Abgabe, so geht eine darauf beruhende fehlende gerichtliche Überprüfbarkeit der Maßnahme zu seinen Lasten. (Rn.17) 10. Der Erlass einer Entscheidung vor Ablauf einer dem Betroffenen gesetzten Stellungnahmefrist kann eine Verletzung der Aufklärungspflicht begründen. Die Entscheidung beruht jedoch nicht auf dem Verfahrensfehler, wenn nach den Gesamtumständen ausgeschlossen werden kann, dass das Gericht anders entschieden hätte, wenn es den Ablauf der Frist abgewartet und bis dahin eingehende Stellungnahmen berücksichtigt hätte. (Rn.21)
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Gefangenen gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 18. September 2020 wird als unzulässig verworfen. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Der Gefangene hat die Kosten seiner Rechtsbeschwerde und seines Antrags auf einstweilige Anordnung zu tragen. Der Streitwert für das Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird auf 100,– Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte, jedes Vorbringen zu berücksichtigen, das innerhalb einer richterlich bestimmten Frist bei Gericht eingeht. Unabhängig davon müssen Schriftsätze zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde sämtlich innerhalb der Frist des § 118 Abs. 1 StVollzG eingehen und den sich aus § 118 Abs. 3 StVollzG ergebenden Formanforderungen genügen. (Rn.9) 2. Jeder Strafgefangene hat einen grundrechtlich durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleisteten und einfachgesetzlich (§ 70 Abs. 1 Satz 1 StVollzG Bln) normierten Anspruch auf Krankenbehandlung. (Rn.13) 3. Die Bestimmung des medizinisch Erforderlichen einschließlich der Wahl der richtigen Behandlungsmethode ist Sache der ärztlichen Beurteilung; hierzu gehört auch die für die Unterbringung in einem gesonderten Quarantäne-Bereich maßgebende Risikoeinstufung eines Gefangenen für den Fall einer Corona-Infektion. (Rn.14) 4. Auf Einschätzungen des Anstaltsarztes gestützte vollzugliche Entscheidungen über die medizinische Behandlung eines Gefangenen unterliegen der gerichtlichen Kontrolle (nur) auf die Wahrung der Grenzen des pflichtgemäßen ärztlichen Ermessens. (Rn.14) 5. Die Strafvollstreckungskammer hat Feststellungen darüber zu treffen, ob einer die medizinische Behandlung betreffenden Entscheidung der Vollzugsbehörde eine vollständig und zutreffend ermittelte Krankengeschichte des Gefangenen zugrunde liegt und wann welche Untersuchungen und Behandlungen stattgefunden haben; zu der vollständigen Krankengeschichte gehört auch eine aktuelle Stellungnahme des Anstaltsarztes. (Rn.15) 6. Die Pflicht zur Sachverhaltsermittlung wird mittelbar dadurch begrenzt, dass die behandelnden Ärzte die gesetzlichen Verschwiegenheitsvorschriften zu beachten haben. (Rn.16) 7. Für den Bereich des Berliner Strafvollzugs unterliegen Ärzte hinsichtlich der ihnen von Gefangenen anvertrauten oder sonst über sie bekannt gewordenen Geheimnisse im Sinne des § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB auch gegenüber der Justizvollzugsanstalt grundsätzlich einer Schweigepflicht; diese wird durch gesetzlich geregelte Offenbarungspflichten und -befugnisse durchbrochen, die vollzuglichen Bedürfnissen nach Information über den gesundheitlichen Zustand der Gefangenen Rechnung tragen. (Rn.16) 8. Droht ein Infektionsrisiko durch Ablehnung der begehrten Behandlungsmaßnahme (hier: Unterbringung in einem Quarantäne-Bereich) allein dem Antragsteller, so hindert dessen entgegenstehender Wille grundsätzlich eine Offenbarung nach § 52 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b oder § 53 JVollzDSG Bln. (Rn.21) 9. Für das Verfahren nach den §§ 109 ff. StVollzG hat der Antragsteller eine Schweigepflichtentbindungserklärung beizubringen, soweit diese erforderlich ist, um sein Vorbringen überprüfen zu können; verweigert der Gefangene deren Abgabe, so geht eine darauf beruhende fehlende gerichtliche Überprüfbarkeit der Maßnahme zu seinen Lasten. (Rn.17) 10. Der Erlass einer Entscheidung vor Ablauf einer dem Betroffenen gesetzten Stellungnahmefrist kann eine Verletzung der Aufklärungspflicht begründen. Die Entscheidung beruht jedoch nicht auf dem Verfahrensfehler, wenn nach den Gesamtumständen ausgeschlossen werden kann, dass das Gericht anders entschieden hätte, wenn es den Ablauf der Frist abgewartet und bis dahin eingehende Stellungnahmen berücksichtigt hätte. (Rn.21) Die Rechtsbeschwerde des Gefangenen gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 18. September 2020 wird als unzulässig verworfen. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Der Gefangene hat die Kosten seiner Rechtsbeschwerde und seines Antrags auf einstweilige Anordnung zu tragen. Der Streitwert für das Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird auf 100,– Euro festgesetzt. I. 1. Der Beschwerdeführer verbüßt eine lebenslange Freiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt .... Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 18. August 2020 hat er zu seinem Schutz vor einer Infektion mit dem neuartigen Coronavirus (SARS-CoV-2) seine Unterbringung in einem im Mai 2020 auf dem Gelände der Justizvollzugsanstalt eingerichteten gesonderten Quarantäne-Bereich (sog. „Umkehr-Quarantäne“) begehrt. Dieser verfügt über 32 Plätze und ist nach einer internen Handlungsanweisung der Vollzugsanstalt besonders gefährdeten Gefangenen vorbehalten, die im Rahmen einer Risikoeinstufung der Kategorie 3 (sehr hohes Risiko) unterfallen. Hierzu zählen Gefangene mit ausgeprägten chronischen Grunderkrankungen wie etwa Tumorerkrankungen oder einer ausgeprägten chronisch obstruktiven Lungenerkrankung (COPD) in Verbindung mit fortgeschrittenem Lebensalter sowie Gefangene mit akuter Immunabwehrschwäche unabhängig vom Lebensalter. Der Beschwerdeführer hatte gegenüber der Justizvollzugsanstalt zunächst erklärt, der Anstaltsarzt habe ihn am 27. März beziehungsweise 27. April 2020 unter Berücksichtigung einer Vorerkrankung seiner Atemwege dieser Kategorie zugeordnet. Ausweislich einer Mitteilung des Justizvollzugskrankenhauses vom 13. Juli 2020 war der Beschwerdeführer jedoch am 8. April 2020 lediglich in die Risikogruppe 2 eingestuft und deshalb nicht im Quarantäne-Bereich untergebracht worden. Der Kategorie 2 (hohes Risiko) unterfallen über 65 Jahre alte Gefangene mit ausgeprägten chronischen Grunderkrankungen wie etwa Diabetes mellitus oder koronaren Herzerkrankungen. In seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Beschwerdeführer geltend gemacht, richtigerweise müsse er nicht – wie geschehen – in die Kategorie 2, sondern in die Kategorie 3 eingestuft werden. Insoweit hat er weiter beantragt, die Justizvollzugsanstalt zur Hinzuziehung eines medizinischen Sachverständigen zu verpflichten. Hinsichtlich seiner Begehren hat der Beschwerdeführer zugleich jeweils den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Auf die Aufforderung der Strafvollstreckungskammer zur Abgabe einer Stellungnahme hat die Justizvollzugsanstalt mitgeteilt, eine solche sei nicht möglich, weil der Beschwerdeführer die Anstaltsärzte nicht von ihrer Schweigepflicht entbunden habe. Zu diesem Sachverhalt hat die Strafvollstreckungskammer den Beschwerdeführer mit gerichtlichem Schreiben vom 8. September 2020, ihm zugestellt am 14. September 2020, angehört. Der Beschwerdeführer hat hierauf mit Schreiben vom 29. September 2020 erklärt, eine Schweigepflichtentbindung sei für die Überprüfung seiner Risikoeinstufung entbehrlich; denn er sei allein angesichts seines Lebensalters von unter 65 Jahren nicht der Kategorie 2, sondern der Kategorie 3 zuzuordnen. Eine Schweigepflichtentbindung hat er nicht erteilt. Wegen des weiteren Vorbringens verweist der Senat auf das vorbezeichnete Schreiben. 2. Mit Beschluss (bereits) vom 18. September 2020, der dem Beschwerdeführer am 25. September 2020 zugestellt worden ist und auf dessen Gründe der Senat wegen der Einzelheiten Bezug nimmt, hat die Strafvollstreckungskammer die Anträge auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Zur Begründung ihrer Entscheidung in der Hauptsache hat sie sich insbesondere darauf gestützt, aufgrund der fehlenden Schweigepflichtentbindung bestehe keine Grundlage für die Feststellung, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seines Infektionsrisikos fehlerhaft in eine zu niedrige Risikogruppe eingestuft worden wäre oder dass er deshalb in den Quarantäne-Bereich verlegt werden müsse. An der Fachkunde der Anstaltsärzte hinsichtlich der Risikoeinstufung beständen keine Zweifel. 3. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner am 29. September 2020 zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhobenen Rechtsbeschwerde, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts sowie seiner Rechte auf effektiven Rechtsschutz und auf rechtliches Gehör rügt. Die Rechtsbeschwerde, hinsichtlich derer er eine weitere Begründung innerhalb der Rechtsmittelfrist angekündigt hat, sei zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung und zur Fortbildung des Rechts zulässig. Außerdem beantragt er den Erlass einer einstweiligen Anordnung durch das Rechtsbeschwerdegericht. Er macht geltend, ohne eine Eilentscheidung zu seinen Gunsten drohe ihm als an einer Atemwegserkrankung leidendem Risikopatienten eine abstrakte Lebensgefahr aufgrund des in der Haftanstalt bestehenden Infektionsrisikos mit dem Coronavirus. Seine Angaben aus dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 18. August 2020 versichere er an Eides statt. Außerdem nimmt er Bezug auf eine beigefügte ärztliche Stellungnahme des Anstaltsarztes der Justizvollzugsanstalt ... vom 18. Dezember 2014, ausweislich derer er an einer chronisch-obstruktiven Lungenerkrankung mit fortgeschrittener Zerstörung der Lungenbläschen leidet und die nach ärztlicher Einschätzung die Unterbringung in einem raucharmen Wohnbereich indiziert. Mit per Telefax übersandtem Schreiben vom 27. Oktober 2020 an das Landgericht rügt der Beschwerdeführer weiter, die Strafvollstreckungskammer habe sein Recht auf rechtliches Gehör verletzt, weil sie bereits am 18. September 2020 über seinen Antrag entschieden habe, obwohl ihm das gerichtliche Anhörungsschreiben vom 8. September 2020, in welchem ihm eine Wochenfrist zur Äußerung gesetzt worden sei, erst am 14. September 2020 zugestellt worden sei. Insoweit hätte ihm, wie er auch gegenüber dem Landgericht beantragt habe, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden müssen. Mit weiterem Schreiben vom 3. November 2020 beanstandet der Beschwerdeführer eine verzögerte Behandlung seines Eilrechtsschutzbegehrens. II. Die Rechtsbeschwerde des Gefangenen ist innerhalb der Frist des § 118 Abs. 1 StVollzG sowie unter Einhaltung der Formerfordernisse nach § 118 Abs. 3 StVollzG erhoben. Sie bleibt jedoch sowohl mit der Verfahrensrüge als auch mit der Sachrüge ohne Erfolg. 1. a) Die Verfahrensrüge, als die die Beanstandung einer Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör auszulegen ist, ist unzulässig; denn sie genügt in mehrfacher Hinsicht nicht den sich aus § 118 StVollzG ergebenden formellen Anforderungen. In seiner am 29. September 2020 zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhobenen Rechtsbeschwerde beruft sich der Beschwerdeführer lediglich abstrakt auf eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG, ohne darzulegen, worin diese nach seiner Auffassung besteht. Mit diesem Vorbringen erfüllt er nicht die Anforderungen, die nach § 118 Abs. 2 Satz 2 StVollzG an die Begründung einer Verfahrensrüge zu stellen sind. Nach der genannten Vorschrift ist eine Verfahrensrüge nur dann in zulässiger Form angebracht, wenn die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden. Diese Angaben müssen so genau und vollständig sein, dass das Rechtsbeschwerdegericht allein aufgrund der Beschwerdebegründung ohne Rückgriff auf die Akten und sonstige Unterlagen prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt (st. Rspr., vgl. etwa Senat, Beschlüsse vom 22. Juni 2017 – 5 Ws 140/17 Vollz – und vom 20. November 2014 – 5 Ws 37/14 Vollz –, jeweils m. w. Nachw.). Diese Voraussetzungen sind mit der bloßen Nennung des Art. 103 Abs. 1 GG nicht erfüllt. Auch die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers im Rechtsbeschwerdeverfahren führen nicht zur Zulässigkeit der Verfahrensrüge. Zwar hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. Oktober 2020 einen konkreten Gehörsverstoß geltend gemacht, indem er gerügt hat, die Strafvollstreckungskammer habe vor Ablauf der ihm mit gerichtlicher Verfügung vom 8. September 2020 gesetzten Wochenfrist entschieden; denn das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte, jedes Vorbringen zu berücksichtigen, das innerhalb einer richterlich bestimmten Frist bei Gericht eingeht (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 29. Mai 2019 – 2 BvR 217/19 –, juris Rn. 11, und vom 13. August 2018 ‒ 2 BvR 745/14 –, juris Rn. 22). Dieses Rügevorbringen kann jedoch aus formellen Gründen keine Berücksichtigung finden. Zwar kann der Gefangene die Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde in mehrere Schriftsätze aufspalten. Diese müssen jedoch sämtlich innerhalb der Frist des § 118 Abs. 1 StVollzG eingehen; zudem muss jedes Schreiben für sich den sich aus § 118 Abs. 3 StVollzG ergebenden Formanforderungen genügen (vgl. Arloth/Krä, StVollzG 4. Aufl., § 118 StVollzG Rn. 3; Spaniol in: Feest/Lesting/Lindemann, AK-StVollzG 7. Aufl., Teil IV § 118 StVollzG Rn. 2). Beides ist hier nicht der Fall. Das am 27. Oktober 2020 per Telefax übersandte Schreiben wahrt bereits nicht die Monatsfrist des § 118 Abs. 1 StVollzG. Diese begann mit der ausweislich der Zustellungsurkunde über die Zustellung an Gefangene am 25. September 2020 in der Justizvollzugsanstalt ... bewirkten Zustellung der angefochtenen Entscheidung (§ 35 Abs. 2 Satz 1 StPO i. V. m. § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG) an den Beschwerdeführer und endete daher gemäß § 43 Abs. 1, Abs. 2 StPO i. V. m. § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG bereits mit Ablauf des 26. Oktober 2020. Das Schreiben vom 27. Oktober 2020 genügt als rein privatschriftliches Vorbringen außerdem nicht den formellen Anforderungen nach § 118 Abs. 3 StVollzG, weil es sich weder um eine von einem Rechtsanwalt unterzeichnete Schrift noch um eine zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegebene Erklärung handelt. b) Lediglich ergänzend merkt der Senat an, dass selbst bei Berücksichtigung des Vortrags im Schreiben vom 27. Oktober 2020 ein Verstoß gegen das Recht auf rechtliches Gehör nicht festzustellen wäre. Zwar hat die Strafvollstreckungskammer über den Antrag des Beschwerdeführers entschieden, bevor die diesem von dem Einzelrichter gesetzte Wochenfrist zur Stellungnahme verstrichen war. Das Anhörungsschreiben der Kammer datiert auf den 8. September 2020; die gesetzte Frist begann jedoch erst mit der Zustellung des Beschlusses am 14. September 2020, als der Beschwerdeführer von der Fristsetzung Kenntnis nehmen konnte (vgl. auch den Rechtsgedanken des § 221 Abs. 1 ZPO). Sie endete daher erst mit Ablauf des 21. September 2020, während der Beschluss bereits am 18. September 2020 gefasst worden ist. Auch innerhalb der genannten Frist hat der Beschwerdeführer jedoch keine Stellungnahme abgegeben. Erst mit Fax-Schreiben vom 29. September 2020 hat er sich zu dem Anhörungsschreiben erklärt. Zur Berücksichtigung dieses nicht mehr fristgerechten Vorbringens war die Strafvollstreckungskammer jedoch auch unter dem Gesichtspunkt des Rechts auf rechtliches Gehör nicht verpflichtet. 2. Mit der Sachrüge bleibt die Rechtsbeschwerde ebenfalls ohne Erfolg, weil sie die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG nicht erfüllt. Die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung ist weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten. a) Zur Fortbildung des Rechts im Sinne des § 116 Abs. 1 1. Alt. StVollzG ist eine Rechtsbeschwerde nur dann zulässig, wenn der Einzelfall Anlass gibt, Leitsätze für die Auslegung gesetzlicher Vorschriften des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 1. September 2017 – 5 Ws 12/17 Vollz – und vom 22. Dezember 2016 – 5 Ws 171/16 Vollz –, jeweils m. w. Nachw.). Das ist hier nicht der Fall. Die Rechtsbeschwerde betrifft zum einen die Frage, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Form die Vollzugsbehörde zu Maßnahmen des Gesundheitsschutzes für Gefangene verpflichtet ist. Entscheidungserheblich ist darüber hinaus, inwieweit derartige (ärztliche) Entscheidungen gerichtlicher Kontrolle unterliegen und welche Maßstäbe insoweit für die gerichtliche Sachverhaltsaufklärung gelten. Diese Rechtsfragen sind in der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung bereits geklärt. aa) Danach hat jeder Strafgefangene einen grundrechtlich durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleisteten Anspruch auf Krankenbehandlung, die zum einen der Verhütung von Verschlimmerungen, zum anderen der Heilung und Linderung von Krankheitsbeschwerden dient (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 2014 – 2 BvR 1823/13 –, juris Rn. 24 f.). Dementsprechend normiert § 70 Abs. 1 Satz 1 StVollzG Bln einen Anspruch auf wirtschaftliche, ausreichende, notwendige und zweckmäßige medizinische Leistungen nach dem allgemeinen Standard der gesetzlichen Krankenkassen. Hiermit wird der staatlichen Schutzpflicht zugunsten des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit Rechnung getragen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 5. Juli 2018 – 5 Ws 86/18 Vollz – und vom 17. April 2018 – 5 Ws 35/18 Vollz –). Erweist sich eine medizinische Maßnahme zur Wahrung elementarer Grundrechtsinteressen des Gefangenen als unabdingbar, kann regelmäßig nicht von einer Unverhältnismäßigkeit ihres (Kosten-)Aufwandes ausgegangen werden, solange sie gewisse Erfolgsaussichten bietet (vgl. Senat, Beschluss vom 5. Juli 2018, a. a. O.). Die Entscheidung darüber, ob ein externer (Fach-)Arzt oder Therapeut oder ein externes Krankenhaus einzubeziehen ist, hat der Anstaltsarzt nach pflichtgemäßem ärztlichen Ermessen im Rahmen eigenverantwortlicher fachspezifischer Tätigkeit zu treffen (vgl. Senat, Beschluss vom 17. April 2018, a. a. O., mit zahlreichen weit. Nachw.). Erst wenn der Anstaltsarzt die Grenzen seines Könnens oder der Ausstattung der Justizvollzugsanstalt erreicht, muss er einen anderen (Fach-)Arzt hinzuziehen oder den Strafgefangenen zur Behandlung an einen für die betreffende Angelegenheit besser qualifizierten oder besser ausgestatteten Arzt oder an ein geeignetes Krankenhaus überweisen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 2014, a. a. O., Rn. 24; Senat, a. a. O.). bb) Mit Blick auf die gerichtliche Kontrolle der medizinischen Behandlung von Gefangenen hat der Senat bereits entschieden, dass die zur früheren Rechtslage entwickelten Grundsätze fortgelten (vgl. insb. Senat, Beschluss vom 17. April 2018, a. a. O., m. w. Nachw.). Danach ist die Bestimmung des medizinisch Erforderlichen einschließlich der Wahl der richtigen Behandlungsmethode Sache der ärztlichen Beurteilung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. November 2012 – 2 BvR 683/11 –, juris Rn. 3; Senat, a. a. O.). Auf Einschätzungen des Anstaltsarztes gestützte vollzugliche Entscheidungen über die medizinische Behandlung eines Gefangenen – zu der etwa auch die Entscheidung über eine Verlegung in eine medizinische Einrichtung außerhalb des Vollzugs nach § 76 Abs. 2 StVollzG Bln gehört – unterliegen im Hinblick auf die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) der gerichtlichen Kontrolle (nur) auf die Wahrung der Grenzen des pflichtgemäßen ärztlichen Ermessens (vgl. BVerfG, a. a. O.; Senat, a. a. O., jew. m. w. Nachw.). cc) In der Rechtsprechung geklärt ist auch, dass die gerichtliche Überprüfung vollzuglicher Entscheidungen über die medizinische Behandlung die rechtsstaatlich gebotene Beachtung des geltenden Rechts und den effektiven Schutz der berührten materiellen Rechte nur gewährleisten kann, wenn sie auf einer zureichenden Aufklärung des zugrundeliegenden Sachverhalts beruht (vgl. BVerfG, a. a. O.). Die Strafvollstreckungskammer muss deshalb Feststellungen darüber treffen, ob der Entscheidung der Vollzugsbehörde eine vollständig und zutreffend ermittelte Krankengeschichte des Gefangenen zugrunde liegt und wann welche Untersuchungen und Behandlungen stattgefunden haben. Zu der vollständigen Krankengeschichte gehört auch eine aktuelle Stellungnahme des Anstaltsarztes (vgl. Senat, Beschluss vom 17. April 2018, a. a. O., m. w. Nachw.). Der Umfang der Pflicht zur Sachverhaltsermittlung wird mittelbar jedoch dadurch begrenzt, dass die den Gefangenen behandelnden Ärzte die gesetzlichen Vorschriften über die Verschwiegenheit zu beachten haben (vgl. Senat, Beschluss vom 19. Mai 2020 – 5 Ws 113/19 Vollz – in Bezug auf Psychotherapeuten). Der Schutz von Berufsgeheimnissen ist dabei für den Berliner Strafvollzug im Einzelnen in den §§ 51 bis 57 JVollzDSG Bln geregelt (vgl. dazu eingehend Senat, a. a. O.). Danach unterliegen Ärzte als Berufsgeheimnisträger hinsichtlich der ihnen von Gefangenen anvertrauten oder sonst über sie bekannt gewordenen Geheimnisse im Sinne des § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB auch gegenüber der Justizvollzugsanstalt grundsätzlich einer Schweigepflicht (§ 51 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 JVollzDSG Bln). Diese erstreckt sich auf objektive personenbezogene Angaben, zu denen unter anderem Erkenntnisse über den Gesundheitszustand eines Gefangenen sowie Therapiemaßnahmen zählen (vgl. Senat, a. a. O.; Goerdeler in: Feest/Lesting/Lindemann, a. a. O., Teil III Rn. 96; ebenso zur früheren Rechtslage OLG Nürnberg, Beschluss vom 9. September 2008 – 2 Ws 416/08 –, juris Rn. 18). Die ärztliche Verschwiegenheitspflicht wird allerdings durch gesetzlich geregelte Offenbarungspflichten und -befugnisse durchbrochen, die vollzuglichen Bedürfnissen nach Information über den gesundheitlichen Zustand der Gefangenen Rechnung tragen (vgl. Buermeyer/Bär in: BeckOK Strafvollzugsrecht Berlin, 8. Edition Stand: 1. Dezember 2019, JVollzDSG Bln § 51 vor Rn. 1). Eine Offenbarungspflicht besteht gemäß § 52 Abs. 1 JVollzDSG Bln, soweit die Betroffenen einwilligen (Nr. 1) oder soweit dies auch unter Berücksichtigung der Interessen der Gefangenen an der Geheimhaltung der Tatsachen erforderlich ist zur Abwehr einer Gefahr für das Leben eines Menschen, insbesondere zur Verhütung von Suiziden (Nr. 2 Buchst. a]), zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für Körper oder Gesundheit eines Menschen (Nr. 2 Buchst. b]) oder zur Abwehr der Gefahr auch im Einzelfall schwerwiegender Straftaten, insbesondere infolge Befreiung, Entweichung oder Nichtrückkehr von Gefangenen (Nr. 2 Buchst. c]). Zur Offenbarung befugt sind Berufsgeheimnisträger nach § 53 JVollzDSG Bln, soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben des Justizvollzuges auch unter Berücksichtigung der Interessen der Gefangenen an der Geheimhaltung der Tatsachen unerlässlich ist (vgl. jeweils eingehend Senat, a. a. O.). Die Offenbarungsbefugnis entspricht der früheren Regelung für Ärzte in § 182 Abs. 2 Satz 3 StVollzG (vgl. Buermeyer/Bär, a. a. O., JVollzDSG Bln § 53 Rn. 1); danach sollen die Berufsgeheimnisträger die Möglichkeit zur Offenbarung (nur) nutzen, wenn sie dies nach den strengen Maßstäben der Vorschrift für geboten halten, wenn also die vollzuglichen Interessen die Interessen des Gefangenen an der Geheimhaltung im Einzelfall klar überwiegen (vgl. Senat, a. a. O.). Für das Verfahren nach den §§ 109 ff. StVollzG hat der Antragsteller eine Schweigepflichtentbindungserklärung beizubringen, soweit diese erforderlich ist, um sein Vorbringen überprüfen zu können (vgl. KG, Beschluss vom 4. Januar 2013 – 2 Ws 532/12 Vollz –, juris Rn. 20; Senat, Beschluss vom 10. März 2017 – 5 Ws 51/17 Vollz –, juris Rn. 25; Arloth/Krä, a. a. O., § 109 StVollzG Rn. 7; Bachmann in: Laubenthal/Nestler/Neubacher/Vettel, StVollzG 12. Aufl., Abschnitt P § 109 Rn. 29; zu Darlegungsobliegenheiten im strafvollzugsrechtlichen Verfahren s. auch BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 2014, a. a. O., Rn. 25). Verweigert der Gefangene deren Abgabe, so geht eine darauf beruhende fehlende gerichtliche Überprüfbarkeit der Maßnahme zu seinen Lasten (vgl. KG, a. a. O.; Bachmann, a. a. O.). dd) Neue klärungsbedürftige Aspekte betreffend die Auslegung oder Anwendung des Rechts wirft die Rechtsbeschwerde demgegenüber nicht auf. Anhand der vorstehenden Rechtssätze lässt sich insbesondere prüfen, ob und unter welchen Voraussetzungen der Beschwerdeführer einen Anspruch darauf hat, zu seinem Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus in dem auf dem Gelände der Justizvollzugsanstalt ... eingerichteten gesonderten Quarantäne-Bereich untergebracht zu werden. Geklärt sind außerdem die Maßstäbe für die gerichtliche Nachprüfung der von dem Beschwerdeführer angegriffenen ärztlichen Einschätzung, wonach er mit Blick auf seinen Gesundheitszustand durch eine Corona-Infektion nicht in einem Grad gefährdet ist, der eine solche Unterbringung geböte. Ebenso zu beantworten ist anhand der vorstehenden Grundsätze schließlich die – hier letztlich ausschlaggebende – Frage, ob die Strafvollstreckungskammer ihrer Sachaufklärungspflicht hinreichend nachgekommen ist, indem sie angesichts der fehlenden Entbindung der den Beschwerdeführer behandelnden Ärzte von ihrer Schweigepflicht davon ausgegangen ist, dass die Voraussetzungen für einen Anspruch auf gesonderte Unterbringung und auf Hinzuziehung eines externen medizinischen Sachverständigen nicht erfüllt sind (dazu sogleich unten b)). b) Die Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses ist nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten. Die Zulassung nach § 116 Abs. 1 2. Alt. setzt voraus, dass von der Entscheidung eine Gefahr für die Einheitlichkeit der Rechtsprechung ausgeht. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Strafvollstreckungskammer von der höchstrichterlichen oder obergerichtlichen Rechtsprechung nicht nur in einem besonderen Einzelfall abweichen will oder die Entscheidung von der ständigen Rechtsprechung anderer Strafvollstreckungskammern abweicht. Abweichungen sind insoweit jedoch nur beachtlich, wenn sie auf einer anderen Rechtsauffassung und nicht lediglich auf einem anderen Sachverhalt beruhen (st. Rspr., vgl. etwa Senat, Beschlüsse vom 6. Juni 2019 – 5 Ws 65/19 Vollz – und vom 18. März 2016 – 5 Ws 167/15 Vollz –, jew. m. w. Nachw.). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. aa) Soweit der Beschwerdeführer seine Unterbringung in dem auf dem Gelände der Justizvollzugsanstalt ... eingerichteten gesonderten Quarantäne-Bereich begehrt hat, hat die Strafvollstreckungskammer einen entsprechenden Anspruch ohne Abweichung von den vorstehend dargelegten Maßstäben verneint. Dabei hat sie einen möglichen Anspruch des Beschwerdeführers auf Schutz vor einer Gefährdung seines Lebens oder seiner Gesundheit durch eine Infektion mit dem Coronavirus im Grundsatz anerkannt. Ohne Rechtsfehler ist die Kammer jedoch zu dem Ergebnis gelangt, dass sich die Erfüllung der Voraussetzungen für einen derartigen Anspruch im Falle des Beschwerdeführers nicht feststellen lässt. Insoweit ist sie zutreffend davon ausgegangen, dass die Entscheidungen über die medizinische Behandlung eines Gefangenen nach ärztlichem Ermessen in eigenverantwortlicher fachspezifischer Tätigkeit den Anstaltsärzten obliegen und der gerichtlichen Kontrolle nur daraufhin unterliegen, ob die Grenzen des pflichtgemäßen ärztlichen Ermessens gewahrt sind. Auf dieser Grundlage hat die Kammer die ärztliche Risikoeinstufung des Beschwerdeführers und die darauf fußende Entscheidung der Vollzugsanstalt, ihn nicht in dem gesonderten Quarantäne-Bereich unterzubringen, zu Recht unbeanstandet gelassen. Der ärztlichen Entscheidung liegt zugrunde, dass bei dem Beschwerdeführer kein gesundheitlicher Zustand bestehe, aufgrund dessen er im Falle einer Corona-Infektion derart gefährdet wäre, dass es geboten erschiene, ihn in einen Bereich zu verlegen, in dem er – über die in der Justizvollzugsanstalt ohnehin getroffenen Infektionsschutzmaßnahmen hinaus – abgeschottet und vor einer Ansteckung geschützt würde. Die gerichtliche Überprüfung dieser Entscheidung erfordert damit eine genaue Kenntnis über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und insbesondere seine geltend gemachte Atemwegserkrankung, aufgrund derer er sich in dem vorgenannten Sinne besonders gefährdet sieht. Ohne Abweichung von den insoweit geltenden Maßstäben konnte die Strafvollstreckungskammer davon ausgehen, dass über diese Erkrankung Näheres weder bekannt noch zu ermitteln ist. Im Verfahren vor der Kammer hat der Beschwerdeführer insoweit nicht konkret vorgetragen. Er hat lediglich auf die Diagnosen einer ‒ nicht näher spezifizierten – „COPD“ und eines „ausgeprägte(n) Lungenemphysem(s)“ Bezug genommen, ohne dass daraus deutlich wurde, welchen Verlauf diese Erkrankungen bei ihm genommen haben und welche konkrete Symptomatik gegebenenfalls besteht. Sein nachgeschobener Vortrag im Rechtsbeschwerdeverfahren kann insoweit – unabhängig davon, ob dieser als hinreichend konkret zu beurteilen wäre – keine Berücksichtigung mehr finden, weil dem Senat lediglich die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung auf Rechtsfehler obliegt (§ 116 Abs. 2 StVollzG). Weitere Möglichkeiten der Sachverhaltsaufklärung waren der Kammer nicht eröffnet. Vielmehr konnte sie in Übereinstimmung mit den vorgenannten Maßstäben davon ausgehen, dass die für die Sachentscheidung erforderlichen Informationen über den Gesundheitszustand der ärztlichen Schweigepflicht unterliegen, die hier nach den Vorschriften der §§ 51 bis 53 JVollzDSG Bln auch nicht durchbrochen ist. Für die behandelnden Ärzte bestand keine Auskunftspflicht nach § 51 Abs. 3 JVollzDSG Bln, weil dieser lediglich den Informationsaustausch von Berufsgeheimnisträgern untereinander erfasst, nicht hingegen gegenüber dem Anstaltsleiter oder den Vollstreckungsgerichten. Einer Offenbarungspflicht nach § 52 Abs. 1 Nr. 1 JVollzDSG Bln steht das Fehlen einer Einwilligung des Beschwerdeführers entgegen. Hiervon ist die Strafvollstreckungskammer im Ergebnis zu Recht ausgegangen. Zwar hat sie den angefochtenen Beschluss gefasst, ohne den Ablauf der Frist abzuwarten, die sie dem Beschwerdeführer zur Erklärung über eine mögliche Schweigepflichtentbindung gesetzt hatte (s. oben 1.). Damit dürfte sie zwar ihre Aufklärungspflicht verletzt haben, weil sie auf der Grundlage eines noch nicht abschließend ermittelten Sachverhalts entschieden hat. Auf diesem Fehler beruht der angefochtene Beschluss jedoch nicht; denn aufgrund des Schreibens des Beschwerdeführers vom 29. September 2020 steht fest, dass dieser die Erteilung einer Schweigepflichtentbindung explizit ablehnt (zur Berücksichtigung nachträglichen Vorbringens im Rechtsbeschwerdeverfahren bei der Prüfung der Entscheidungserheblichkeit einer Gehörsverletzung vgl. Senat, Beschluss vom 19. Dezember 2018 – 5 Ws 165/18 Vollz –, juris Rn. 13). Der entgegenstehende Wille des Beschwerdeführers hindert in der hier zu entscheidenden Konstellation auch eine Offenbarung nach § 52 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b) JVollzDSG Bln zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für die Gesundheit eines Menschen; denn eine mögliche Gesundheitsgefahr droht hier keinem Dritten, sondern allenfalls dem Beschwerdeführer selbst. Nachdem dieser einer Offenlegung in freiverantwortlicher Entscheidung entgegengetreten ist, besteht für die Ärzte mit Blick auf sein nach § 52 Abs. 1 Nr. 2 JVollzDSG Bln zu berücksichtigendes Interesse kein Anlass, sich über seinen erklärten Willen hinwegzusetzen. Gleiches gilt mit Blick auf eine Offenbarungsbefugnis nach § 53 JVollzDSG, bei der Aufgaben des Justizvollzuges das erklärte Interesse des Gefangenen an einer Geheimhaltung jedenfalls dann nicht überwinden können, wenn – wie hier – allein Belange dieses Gefangenen im Raum stehen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann ihm der geltend gemachte Anspruch auch nicht ohne Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Situation allein aufgrund seines – gerichtlich bekannten – Alters zustehen. Ein Recht auf eine bestimmte Maßnahme des Gesundheitsschutzes ist regelmäßig nur aus dem konkreten Gesundheitszustand des Betroffenen herzuleiten. Soweit im Zusammenhang mit dem Coronavirus von einem erhöhten Risiko für Patienten im fortgeschrittenen Lebensalter auszugehen ist, kann der zur Zeit der angefochtenen Entscheidung (erst) 62 Jahre alte Beschwerdeführer hieraus nichts zu seinen Gunsten herleiten. Denn allein aus dem genannten Alter ergibt sich nicht, dass der Beschwerdeführer eines besonderen Schutzes bedürfte, der über die in der Anstalt ohnehin ergriffenen Maßnahmen hinausginge. Abweichendes ergibt sich – unter dem Gesichtspunkt der Selbstbindung der Verwaltung – auch nicht aus den in der internen Handlungsanweisung der Vollzugsanstalt festgelegten Risikokategorien. Diese stellen maßgeblich auf das Vorliegen einer ausgeprägten chronischen Grunderkrankung ab; soweit in der zweithöchsten, noch nicht zu einer Unterbringung im gesonderten Quarantäne-Bereich führenden Kategorie 2, welcher auch der Beschwerdeführer zugeordnet worden ist, als Kriterium neben dem Gesundheitszustand auch ein Lebensalter von über 65 Jahren genannt wird, folgt daraus entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers gerade nicht, dass unter 65 Jahre alte – und damit abstrakt weniger gefährdete – Gefangene ohne Rücksicht auf ihren konkreten Gesundheitszustand der höchsten Risikokategorie 3 zugeordnet werden müssten. Zu dieser gehören nach der vorgenannten Handlungsanweisung vielmehr nur solche Gefangene, die aufgrund einer besonders gravierenden Vorerkrankung – je nach deren Art und Schwere teilweise unabhängig vom Lebensalter, teilweise in Verbindung mit einem nicht konkret bezifferten „fortgeschrittenen Lebensalter“ – als hochgradig gefährdet eingestuft werden. Ohne Kenntnis des konkreten Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ist seine Zuordnung zu dieser Kategorie daher nicht möglich. Der Strafvollstreckungskammer den Zugang zu diesen Informationen über die Erteilung einer Schweigepflichtentbindung zu eröffnen, hätte im Verfahren nach den §§ 109 ff. StVollzG dem Beschwerdeführer oblegen. Dass er dies verweigert und damit die gerichtliche Überprüfung der angegriffenen Maßnahme letztlich verhindert hat, geht zu seinen Lasten (vgl. bereits oben a) cc)). bb) Ohne Abweichung von der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung hat die Strafvollstreckungskammer auch den Antrag des Beschwerdeführers auf Heranziehung externen medizinischen Sachverstandes durch die Justizvollzugsanstalt zum Zwecke der Risikoeinstufung als unbegründet zurückgewiesen. Insoweit gelten dieselben Erwägungen wie hinsichtlich des Antrags auf Unterbringung in dem gesonderten Quarantäne-Bereich. Nach den zuvor dargelegten Maßstäben hat die Entscheidung über medizinische Maßnahmen grundsätzlich der Anstaltsarzt nach pflichtgemäßem ärztlichem Ermessen im Rahmen eigenverantwortlicher fachspezifischer Tätigkeit zu treffen. Dies gilt auch für die Hinzuziehung externer ärztlicher Fachkompetenz, die erst geboten ist, wenn der Anstaltsarzt die Grenzen seiner Qualifikation oder der Ausstattung der Justizvollzugsanstalt erreicht (vgl. oben a) bb)). Ob dies bei dem Beschwerdeführer der Fall ist, kann nur unter Auseinandersetzung mit seinem konkreten Gesundheitszustand beurteilt werden. Die hierfür erforderliche Sachverhaltsaufklärung war der Strafvollstreckungskammer verwehrt, weil der Beschwerdeführer die behandelnden Ärzte nicht von ihrer Schweigepflicht entbunden hat. Dies geht auch insoweit zu seinen Lasten. III. Mit der Entscheidung über die Rechtsbeschwerde erledigt sich der Antrag des Beschwerdeführers nach § 116 Abs. 3 Satz 2, § 114 Abs. 2 Satz 2 StVollzG, § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Rechtsbeschwerdeverfahren (vgl. Senat, Beschlüsse vom 1. November 2019 – 5 Ws 178-179/19 Vollz – und vom 18. Februar 2020 – 5 Ws 25/20 Vollz –; Arloth/Krä, a. a. O., § 114 StVollzG Rn. 4). IV. 1. Die Kostenentscheidung betreffend die Entscheidung in der Hauptsache beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO i. V. m. 121 Abs. 4 StVollzG. Hinsichtlich des erledigten Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Rechtsbeschwerdeverfahren hat der Senat gemäß § 121 Abs. 2 Satz 2 StVollzG über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen entschieden (vgl. BGH, Beschluss vom 29. November 1978 – 4 StR 633/78 –, juris Rn. 9 f.). Unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes entspricht es der Billigkeit, dem Antragsteller die Kosten des Antragsverfahrens ganz aufzuerlegen, weil die Rechtsbeschwerde gegen den angefochtenen Beschluss unzulässig ist und das mit ihr verfolgte Begehren (abgesehen von der Dringlichkeit der Geltendmachung) im Wesentlichen demjenigen des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung entspricht. Der Antrag hatte daher ebenso keine Aussicht auf Erfolg (vgl. Senat, Beschluss vom 18. Februar 2020, a. a. O.). 2. Der Streitwert betreffend den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Rechtsbeschwerdeverfahren ist gemäß § 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 60 2. Halbsatz, § 65 Satz 1 GKG nach der sich aus dem Antrag des Gefangenen für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen bestimmt worden. Dabei hat der Senat die Tragweite der Entscheidung und die Auswirkungen eines Erfolges des Antrags für den Gefangenen, aber auch dessen geringe finanzielle Leistungsfähigkeit berücksichtigt (vgl. dazu Senat, a. a. O.; KG, Beschluss vom 14. Februar 2014 ‒ 2 Ws 27/14 Vollz −, juris Rn. 9).