Beschluss
5 Ws 198 - 199/20, 5 Ws 198/20, 5 Ws 199/20, 5 Ws 198 - 199/20 - 161 AR 198/20
KG Berlin 5. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2020:1030.5WS198.199.20.00
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Leitsätze
1. Der Widerruf der Strafaussetzung wegen eines Weisungsverstoßes kommt nur dann in Betracht, wenn die Weisung zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt ist.(Rn.8)
2. Eine Therapieweisung muss regelmäßig Angaben zur Art und zur stationären oder ambulanten Durchführung der Behandlung, zur Therapieeinrichtung oder zum Therapeuten, zur Dauer der Therapie und zur Art und Häufigkeit der Termine enthalten.(Rn.9)
3. Zu den Anforderungen an einen Bewährungswiderruf nach § 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 2. Alt. StGB.(Rn.13)
Tenor
Auf die sofortigen Beschwerden der Verurteilten werden die gleichlautenden Beschlüsse des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 11. September 2020 aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die der Verurteilten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Landeskasse Berlin zur Last.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Widerruf der Strafaussetzung wegen eines Weisungsverstoßes kommt nur dann in Betracht, wenn die Weisung zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt ist.(Rn.8) 2. Eine Therapieweisung muss regelmäßig Angaben zur Art und zur stationären oder ambulanten Durchführung der Behandlung, zur Therapieeinrichtung oder zum Therapeuten, zur Dauer der Therapie und zur Art und Häufigkeit der Termine enthalten.(Rn.9) 3. Zu den Anforderungen an einen Bewährungswiderruf nach § 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 2. Alt. StGB.(Rn.13) Auf die sofortigen Beschwerden der Verurteilten werden die gleichlautenden Beschlüsse des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 11. September 2020 aufgehoben. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die der Verurteilten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Landeskasse Berlin zur Last. I. Am 7. Mai 2019, rechtskräftig seit dem 18. Mai 2019, setzte das Landgericht Berlin – Strafvollstreckungskammer – die Vollstreckung der Restfreiheitsstrafen aus den Urteilen des Amtsgerichts Tiergarten – Schöffengericht – vom 7. Februar 2018 ([276 Ls] 271 Js 5477/16 [23/17]) und vom 5. Oktober 2015 ([215 Ls] 271 Js 63/15 [3/15]) ab dem 17. Mai 2019 (Tagesende) auf vier Jahre zur Bewährung aus, unterstellte die Verurteilte für die Dauer der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung des für ihren Wohnsitz zuständigen hauptamtlichen Bewährungshelfers und erteilte ihr die Weisungen, - (4.) „an einer Psychotherapie, die nicht mit körperlichen Eingriffen verbunden ist, teilzunehmen“, dies der Bewährungshilfe alle drei Monate nachzuweisen und eine Beendigung der Therapie „der Bewährungshilfe unverzüglich zu belegen“; - (5.) jeden Wechsel des Wohnsitzes und der Arbeitsstelle unverzüglich der Bewährungshilfe mitzuteilen. Mit den angefochtenen gleichlautenden Beschlüssen hat die Strafvollstreckungskammer die Aussetzung der genannten Restfreiheitsstrafen widerrufen. Zur Begründung wird ausgeführt, die Verurteilte habe sich beharrlich der Aufsicht und Leitung der Bewährungshelferin entzogen und gröblich und beharrlich gegen die ihr erteilten Weisungen zur Teilnahme an einer Psychotherapie und zur unverzüglichen Mitteilung jedes Wechsels der Arbeitsstelle verstoßen. Wegen der weiteren Einzelheiten verweist der Senat auf die angefochtenen Beschlüsse. II. Die hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerden der Verurteilten sind zulässig, insbesondere statthaft und rechtzeitig erhoben (§§ 453 Abs. 2 Satz 3, 311 Abs. 2 StPO), und haben auch in der Sache Erfolg. 1. Die Voraussetzungen für einen Widerruf der Strafaussetzung nach §§ 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 57 Abs. 5 Satz 1 StGB sind nicht erfüllt. a) Der Widerruf kann nicht – wie von der Strafvollstreckungskammer angenommen – auf einen gröblichen oder beharrlichen Verstoß gegen die Therapieweisung gestützt werden, da es dieser Weisung an der erforderlichen Bestimmtheit fehlt. Der Widerruf wegen eines Weisungsverstoßes kommt nur dann in Betracht, wenn die Weisung zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt ist, weil nur dann Verstöße einwandfrei festgestellt werden können und der Verurteilte unmissverständlich weiß, wann ihm der Widerruf der Strafaussetzung droht (vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 24. September 2011 – 2 BvR 1165/11 – juris Rdn. 18; OLG Hamm, Beschluss vom 18. Juli 2017 – III-3 Ws 301-302/17 – juris Rdn. 10; Senat, Beschluss vom 19. Dezember 2019 – 5 Ws 207/19 – m.w.N.). Die inhaltliche, dem Bestimmtheitsgrundsatz entsprechende Ausgestaltung der Weisungen ist dabei ausschließlich dem Gericht übertragen, weil der Gesetzgeber nur dem Richter die Befugnis eingeräumt hat, dem Verurteilten nach § 56c StGB besondere Pflichten aufzuerlegen (vgl. BVerfG a.a.O.); sie darf angesichts des bei einem Weisungsverstoß drohenden Bewährungswiderrufs und Freiheitsentzuges weder dem Bewährungshelfer noch der Gerichtshilfe und erst recht nicht dem Verurteilten selbst überlassen werden (vgl. Senat a.a.O.). Diesen Anforderungen wird die Therapieweisung aus den Beschlüssen vom 7. Mai 2019 in mehrfacher Hinsicht nicht gerecht. Bereits die Angaben zur Art der Behandlung sind unzureichend (vgl. [zu Weisungen nach § 68b StGB] Senat, Beschluss vom 20. Dezember 2019 – 5 Ws 201/19 –). Auch kann der Weisung – selbst in Verbindung mit den Beschlussgründen – nicht entnommen werden, ob von der Verurteilten die Teilnahme an einer ambulanten oder stationären Therapie erwartet wird (dazu vgl. OLG Hamm, a.a.O. – juris Rdn. 11). Ebenso wenig hat das Gericht festgelegt, in welcher Einrichtung oder bei welchem Therapeuten die Beschwerdeführerin die Psychotherapie absolvieren sollte (dazu vgl. OLG Hamm, a.a.O. – juris Rdn. 12; Senat a.a.O. m.w.N.). Darüber hinaus fehlt es an einer Bestimmung der Dauer der Therapie und der Art und Häufigkeit der Termine (dazu vgl. Senat a.a.O. m.w.N.). b) Ebenso wenig kommt ein Widerruf wegen gröblichen oder beharrlichen Verstoßes gegen die Weisung, jeden Wechsel der Arbeitsstelle unverzüglich der Bewährungshilfe mitzuteilen, in Betracht. Nach den vorliegenden Erkenntnissen lässt sich schon nicht feststellen, dass die Beschwerdeführerin gegen die vorbezeichnete Weisung verstoßen hat. So wird in dem Bericht der zuständigen Bewährungshelferin vom 5. Dezember 2019 lediglich ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin nach der Haft zunächst noch bei „C.“ in Berlin-Reinickendorf tätig gewesen sei, woran sich eine kurzzeitige Beschäftigung bei einer Bernauer Zeitarbeitsfirma und schließlich – am 14. Oktober 2019 – die Aufnahme einer Tätigkeit bei der Niederbarnimer Eisenbahn angeschlossen habe. Wann die Beschwerdeführerin der Bewährungshelferin die jeweiligen Wechsel der Arbeitsstelle mitgeteilt und ob sie insoweit dem Erfordernis der Unverzüglichkeit genügt hat, lässt sich dem Bericht nicht entnehmen. Danach lässt sich auch ein Verstoß gegen die Vorgabe nicht feststellen, zumal es in dem Bericht heißt, seit Übernahme der Bewährungsaufsicht im August 2019 bestehe regelmäßiger Kontakt zu der Probandin. Dem Bericht der Bewährungshelferin vom 14. Mai 2020 zufolge hatten sich bis zu diesem Zeitpunkt nach Angaben der Beschwerdeführerin keine (der Mitteilungspflicht unterliegenden) Änderungen hinsichtlich des Beschäftigungsverhältnisses als solchen ergeben; die Probandin habe lediglich von einer mehrwöchigen Arbeitsunfähigkeit berichtet. Soweit die Beschwerdeführerin nach Mitteilung der Bewährungshilfe vom 26. August 2020 als Reaktion auf eine E-Mail am 11. August 2020 erklärt hat, dass sie voraussichtlich ab dem 17. August 2020 „in Arbeit stehe“, bleibt offen, ob es sich um die Wiederaufnahme der Tätigkeit bei der Niederbarnimer Eisenbahn nach Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit oder um die Eingehung eines neuen Beschäftigungsverhältnisses handelt. Jedenfalls aber ließe sich – sollte Letzteres der Fall sein – nicht feststellen, dass die Beschwerdeführerin den Wechsel des Arbeitsplatzes nicht unverzüglich mitgeteilt hätte. Nach allem fehlt es erst recht an einem gröblichen oder beharrlichen Verstoß gegen vorbezeichnete Weisung. c) Auch die Voraussetzungen für einen Widerruf nach § 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 2. Alt. StGB sind nicht gegeben. aa) Nach dieser Vorschrift wird die Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen, wenn der Verurteilte sich der Aufsicht und Leitung des Bewährungshelfers beharrlich entzieht und dadurch Anlass zu der Besorgnis gibt, dass er erneut Straftaten begehen werde. (1) Ein Verurteilter entzieht sich dann beharrlich der Aufsicht und Leitung des Bewährungshelfers, wenn er mit Nachdruck immer wieder oder auf längere Dauer, vor allem durch Ortswechsel, den Einfluss des Bewährungshelfers unmöglich macht (vgl. OLG Koblenz NStZ-RR 1996, 300). „Sich-Entziehen“ bedeutet, die Kommunikation mit dem Bewährungshelfer gänzlich oder weitgehend zu vermeiden oder wahrheitsgemäße Auskünfte, die dieser im Rahmen seiner Aufsichtsfunktion verlangt, zu verweigern. Nicht ausreichend – und daher auch nicht über § 56f StGB sanktionierbar – ist es für sich genommen, wenn der Proband einer „Leitung“ durch den Bewährungshelfer nicht Folge leistet; denn die Leitungsfunktion gestattet dem Bewährungshelfer allenfalls, (zu versuchen,) den Probanden zu beeinflussen, nicht aber, diesem ein konkretes Verhalten vorzuschreiben (Groß/Kett-Straub in Münchener Kommentar, StGB 4. Aufl., § 56f Rdn. 13). Das Verhalten muss Ausdruck einer ablehnenden Haltung gegenüber der Aufsicht eines Bewährungshelfers sein; es wird vorausgesetzt, dass die Weigerung endgültig ist oder aber der Verurteilte trotz Abmahnung seitens des aufsichtsführenden Gerichts den Weisungsverstoß fortsetzt (KG, Beschluss vom 8. Dezember 2010 – 2 Ws 616/10 – m.w.N.). Ferner muss sich der Bewährungshelfer aktiv um den Verurteilten bemüht haben (KG a.a.O. m.w.N.). (2) Der Verstoß für sich allein rechtfertigt nicht den Widerruf der Strafaussetzung. Maßgeblich ist vielmehr, ob unter Berücksichtigung der gesamten Umstände der Verstoß zu der kriminellen Neigung oder Auffälligkeit des Verurteilten so in einer kausalen Beziehung steht, dass die Gefahr weiterer Taten besteht (vgl. BVerfG NStZ-RR 2007, 338; KG a.a.O. m.w.N.). Das Widerrufsgericht hat deshalb unter Würdigung des Verhaltens des Verurteilten in der Vergangenheit und des Tatgeschehens sowie unter Einbeziehung des Verhaltens des Verurteilten während der Bewährungszeit eine erneute Prognose zu stellen, wobei konkrete und objektivierbare Anhaltspunkte dafür dargelegt werden müssen, dass und warum der Weisungsverstoß Anlass zu der Besorgnis gibt, der Verurteilte werde weitere Straftaten begehen (vgl. BVerfG a.a.O.; KG a.a.O.). bb) Vorliegend sind schon die Voraussetzungen eines beharrlichen Sich-Entziehens nicht erfüllt. Nach dem Bericht der Bewährungshelferin vom 5. Dezember 2019 bestand – wie bereits oben ausgeführt – zunächst regelmäßiger Kontakt zu der Verurteilten. Auch in dem Bericht vom 14. Mai 2020 wird ein fortlaufender Kontakt mit persönlichen und telefonischen Gesprächen in den Monaten Oktober und November 2019, Januar, März und April 2020 beschrieben. Zwar brach der Kontakt zu der Bewährungshelferin sodann ab, nachdem der Vorsitzende der Strafvollstreckungskammer die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 20. Mai 2020 aufgefordert hatte, Nachweise über die Teilnahme an einer Psychotherapie einzureichen und ihre Angaben zu ihrem Arbeitsverhältnis zu belegen. Hierzu teilte die Bewährungshelferin unter dem 23. Juli 2020 mit, dass die Probandin vier Termine in der Zeit von Ende Mai bis Mitte Juli versäumt habe, bei einem angekündigten Hausbesuch am 17. Juli 2020 nicht angetroffen worden sei und auf eine im Briefkasten hinterlassene Einladung nicht reagiert habe; auch sei sie telefonisch nicht mehr zu erreichen gewesen. Zwar stellt das beschriebene, auf Vermeidung der Kommunikation gerichtete Verhalten der Beschwerdeführerin, das sich über einen Zeitraum von etwa zwei Monaten erstreckte, ein Sich-Entziehen im Sinne des § 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB dar. Es fehlt jedoch an der Beharrlichkeit des Verstoßes. Insbesondere lässt sich eine endgültig ablehnende Haltung gegenüber der Aufsicht der Bewährungshelferin nicht feststellen; denn nach dem Bericht vom 26. August 2020 nahm die Beschwerdeführerin den Kontakt im August 2020 wieder auf. Zwar habe sie den Termin am 5. August 2020 nicht wahrgenommen; sie habe jedoch auf eine E-Mail am 11. August 2020 reagiert und Angaben zu ihrer Arbeit und zur Kontaktierung eines Therapeuten getätigt. Ebenso wenig lässt sich feststellen, dass die Beschwerdeführerin einen möglichen Weisungsverstoß trotz Abmahnung seitens des aufsichtsführenden Gerichts fortgesetzt hätte; denn das Schreiben der Strafvollstreckungskammer vom 20. Mai 2020 bezog sich nicht auf die Wahrnehmung von Gesprächsterminen. Soweit die Kammer angenommen hat, dass sich die Beschwerdeführerin der Aufsicht und Leitung der Bewährungshelferin auch dadurch entzogen habe, dass sie ihre Angaben zu ihren Bemühungen um Arbeit und um eine Psychotherapie nicht belegt habe, „so dass eine Aufsicht unmöglich wird und die Bewährungshelferin und das Gericht davon ausgehen müssen, dass ihre Angaben dazu nicht zutreffend sind“, kann dem nicht gefolgt werden. Zwar kann ein Sich-Entziehen – wie dargelegt – auch in der Verweigerung wahrheitsgemäßer Auskünfte liegen, die der Bewährungshelfer im Rahmen seiner Aufsichtsfunktion verlangt. Hinweise auf die Unrichtigkeit der detaillierten Angaben zu den verschiedenen Arbeitsverhältnissen sind den Akten indes nicht zu entnehmen und werden auch von der Bewährungshelferin nicht benannt. Anders mag es sich zwar hinsichtlich der Mitteilungen der Beschwerdeführerin zu den von ihr unternommenen Bemühungen um eine Therapie verhalten; der Senat teilt die von der Bewährungshelferin geäußerten Zweifel an der Richtigkeit dieser Angaben. Auf eine etwaige Verweigerung wahrheitsgemäßer Auskünfte zu der Erfüllung der Therapieweisung kann ein Bewährungswiderruf aber schon deshalb nicht gestützt werden, weil die Therapieweisung – wie ausgeführt – mangels Bestimmtheit unzulässig ist, das Unterlassen der Aufnahme einer Psychotherapie daher keinen Weisungsverstoß darstellt und Angaben zur Erfüllung oder Nichterfüllung der Weisung somit nicht relevant sind, um den erfolgreichen Verlauf der Bewährung beurteilen zu können. 2. Sonstige Widerrufsgründe – etwa nach § 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB – sind derzeit nicht ersichtlich. 3. Ungeachtet dessen weist der Senat die Beschwerdeführerin klarstellend darauf hin, dass sie die Termine bei der Bewährungshelferin zuverlässig wahrzunehmen und ihrer Pflicht zur unverzüglichen Mitteilung des Wechsels des Wohnsitzes oder der Arbeitsstelle fortlaufend nachzukommen hat. Die Angaben sind auf Anforderung der Bewährungshelferin zu belegen. III. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Landeskasse zur Last, weil sonst niemand für sie haftet. Der Ausspruch über die notwendigen Auslagen beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO.