Beschluss
5 Ws 138 - 140/20, 5 Ws 138/20, 5 Ws 139/20, 5 Ws 140/20, 5 Ws 138 - 140/20 - 121 AR 159 - 161/20 ... mehr
KG Berlin 5. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2020:0909.5WS138.140.20.00
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Leitsätze
Die zur Entscheidung über die Reststrafenaussetzung berufene Strafvollstreckungskammer hat jedenfalls dann nicht die vorgelagerte nachträgliche Gesamtstrafenbildung abzuwarten, wenn der Halbstrafen- bzw. Zweidrittelzeitpunkt bereits erreicht und nicht ersichtlich ist, dass das Verfahren zur Gesamtstrafenbildung bisher überhaupt eingeleitet worden ist.(Rn.5)
Tenor
Die sofortigen Beschwerden des Verurteilten gegen die gleichlautenden Beschlüsse des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 19. Juni 2020 werden auf seine Kosten verworfen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die zur Entscheidung über die Reststrafenaussetzung berufene Strafvollstreckungskammer hat jedenfalls dann nicht die vorgelagerte nachträgliche Gesamtstrafenbildung abzuwarten, wenn der Halbstrafen- bzw. Zweidrittelzeitpunkt bereits erreicht und nicht ersichtlich ist, dass das Verfahren zur Gesamtstrafenbildung bisher überhaupt eingeleitet worden ist.(Rn.5) Die sofortigen Beschwerden des Verurteilten gegen die gleichlautenden Beschlüsse des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 19. Juni 2020 werden auf seine Kosten verworfen. I. Das Amtsgericht Kempten hat den Beschwerdeführer am 31. März 2016 – 32 Ls 311 Js 17453/14 – wegen Urkundenfälschung in acht Fällen, in vier Fällen davon in Tateinheit mit gewerbsmäßigem Bandenbetrug, in einem weiteren Fall in Tateinheit mit versuchtem gewerbsmäßigen Bandenbetrug zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zunächst zur Bewährung ausgesetzt hat. Die Bewährung ist später rechtskräftig wegen der erneuten Straffälligkeit des Beschwerdeführers in der Bewährungszeit, die Gegenstand der nachfolgend aufgeführten Verurteilungen ist, widerrufen worden. Am 25. März 2019 verhängte das Amtsgericht Tiergarten – (284a Ds) 273 Js 71/17 (8/19) – gegen ihn wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr. Am 15. April 2019 erkannte es – (281 Ds) 3022 Js 10705/18 (15/19) – schließlich gegen den Beschwerdeführer wegen versuchten Diebstahls in vier Fällen auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr. Alle der Verurteilung vom 15. April 2019 zugrunde liegenden Taten beging der Beschwerdeführer bereits vor der Verurteilung vom 25. März 2019. Eine (nachträgliche) Gesamtstrafe ist bisher nicht gebildet worden. Gegen den Beschwerdeführer wurden die Strafen aus den Urteilen des Amtsgerichts Tiergarten vom 25. März und 15. April 2019 bereits bis zum jeweiligen Halbstrafenzeitpunkt vollstreckt. Derzeit erfolgt die Vollstreckung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Kempten vom 31. März 2016. Der Halbstrafenzeitpunkt war am 19. Juni 2020 erreicht. Der gemeinsame Zweidrittelzeitpunkt ist auf den 19. Januar 2021 notiert. Nach mündlicher Anhörung des Verurteilten hat die Strafvollstreckungskammer mit den angefochtenen Beschlüssen die Aussetzung der Vollstreckung der restlichen Freiheitsstrafen zur Bewährung abgelehnt. Hiergegen richten sich die sofortigen Beschwerden des Verurteilten. II. Die sofortigen Beschwerden des Verurteilten sind zulässig, insbesondere statthaft (§ 454 Abs. 3 Satz 1 StPO) und rechtzeitig erhoben (§ 311 Abs. 2 StPO); sie haben jedoch in der Sache keinen Erfolg. 1. Die Strafvollstreckungskammer war zu einer Entscheidung nach § 57 Abs. 1, Abs. 2 StGB berufen, obwohl die hinsichtlich der Einzelstrafen aus den Verurteilungen vom 25. März und 15. April 2019 vorzunehmende nachträgliche Gesamtstrafenbildung gemäß § 55 StGB bisher unterblieben ist und obwohl in deren Rahmen bei einer zwei Jahre nicht übersteigenden Gesamtfreiheitsstrafe auch über die Strafaussetzung zur Bewährung gemäß § 56 StGB zu entscheiden wäre. Denn im konkreten Fall wäre ein Abwarten auf die vorgelagerte nachträgliche Gesamtstrafenbildung untunlich gewesen. Ein Handeln der Strafvollstreckungskammer war bereits deshalb veranlasst, weil der Verurteilte (auch) die Entlassung zum Halbstrafenzeitpunkt erstrebte, der für alle zu vollstreckenden Strafen bereits am 19. Juni 2020 erreicht war, und nicht ersichtlich ist, dass das Verfahren zur Gesamtstrafenbildung bisher überhaupt eingeleitet worden ist (vgl. [zum Vorrang des Prüfungsverfahrens nach §§ 57 StGB, 453 StPO bei Überschreitung des Zweidrittelzeitpunktes] OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18. September 2017 – 2 Ws 276/17, 277/17 – juris Rn. 14). 2. Der Senat teilt die Ansicht der Strafvollstreckungskammer, dass eine Strafaussetzung zur Bewährung bereits zum Halbstrafenzeitpunkt schon deshalb nicht gewährt werden kann, weil dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit nicht zu verantworten ist (§ 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB). Die Abwägung aller für und gegen den Verurteilten sprechenden Umstände ergibt, dass es gegenwärtig für eine günstige Prognose an einer tragfähigen Grundlage fehlt. a) Entscheidend hierfür ist eine Abwägung zwischen den zu erwartenden Wirkungen des erlittenen Strafvollzugs für das künftige Leben des Verurteilten in Freiheit einerseits und den Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit andererseits (vgl. BGH, Beschluss vom 25. April 2003 – StB 4/03 – juris Rn. 5; KG, Beschluss vom 30. September 2019 – 2 Ws 157-158/19 – m.w.N.; Senat, Beschluss vom 18. März 2016 – 5 Ws 8/16 –). Denn welches Maß der Wahrscheinlichkeit künftiger Straffreiheit erforderlich ist, hängt von den Eigenheiten der Persönlichkeit des Verurteilten und dem Gewicht der bedrohten Rechtsgüter ab (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 11. März 1999 – 3 Ws 218/99 – juris Rn. 2; KG, Beschluss vom 28. Juni 2016 – 2 Ws 152/16 –; Senat, Beschlüsse vom 11. Juli 2018 – 5 Ws 74/18 – und 18. März 2016, a.a.O.). Deshalb sind an die positive Legalprognose insbesondere dann erhöhte Anforderungen zu stellen, wenn der Verurteilte mehrfach vorbestraft ist, er bewährungsbrüchig geworden ist und selbst die Vollstreckung von Freiheitsstrafen nicht zu einer Änderung seines Verhaltens geführt hat. Er hat dadurch nämlich gezeigt, dass der von ihm in der Vergangenheit vermittelte günstige Eindruck falsch war und ihn selbst Freiheitsentzug nicht nachhaltig beeindruckt hat (std. Rspr., Senat, Beschlüsse vom 11. Juli 2018, a.a.O., 6. Oktober 2017 – 5 Ws 182-183/17 – und 18. Mai 2006 – 1 AR 468 - 469/06 - 5 Ws 249 - 250/06 – juris Rn. 10, jeweils m.w.N.). b) Dieser strenge Prognosemaßstab ist bei dem Verurteilten anzulegen. Ausweislich der Feststellungen in dem rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts Kempten vom 31. März 2016 musste gegen den in Bulgarien auch nach 1990 vielfach und einschlägig (mit Eigentumsdelikten) strafrechtlich in Erscheinung getretenen und dabei mehrfach mit Freiheitsstrafen belegten Beschwerdeführer jedenfalls eine zweijährige Freiheitsstrafe aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Varna vom 22. August 2005 wegen Diebstahls vollstreckt werden (vgl. zur Berücksichtigungsfähigkeit ausländischer Vorstrafen und deren Verbüßung Senat, Beschluss vom 18. März 2016 – 5 Ws 8/16 – m.w.N.). Lediglich die Reststrafe von drei Monaten wurde am 13. Juli 2007 zur Bewährung ausgesetzt. Trotz dieser Hafterfahrung vermochte der Beschwerdeführer die ihm durch das Amtsgericht Kempten am 31. März 2016 eingeräumte Bewährungschance nicht zu nutzen. Vielmehr beging er während der Bewährungszeit fünf weitere Straftaten, die erste davon bereits am 18. August 2016, mithin nur wenige Monate nach der vorbenannten Verurteilung. c) Eine Reststrafenaussetzung könnte danach nur dann verantwortet werden, wenn erprobt und durch Tatsachen, die sich nicht nur auf äußere Umstände beziehen dürfen, belegt wäre, dass die Persönlichkeitsmängel und sonstigen Ursachen, die zu den Straftaten geführt haben, soweit behoben sind, dass die Rückfallgefahr nur noch sehr gering ist (std. Rspr., vgl. KG, Beschluss vom 11. Februar 2015 – 2 Ws 30-31/15 – m.w.N.). Allein der Wille, sich künftig straffrei zu führen, reicht hierfür ebenso wenig aus wie ein beanstandungsfreies Vollzugsverhalten (std. Rspr., KG, Beschlüsse vom 30. September 2019, a.a.O. und 28. Juni 2016 – 2 Ws 152/16 – m.w.N.). Es sagt hier wenig über die Beseitigung tatursächlicher Persönlichkeitsdefizite aus. Maßgeblich ist vielmehr eine günstige Entwicklung während des Vollzuges, die von besonderem Gewicht sein muss und sich nicht nur als taktische Anpassung darstellt, sondern Beleg für einen Wandlungsprozess der Persönlichkeit oder Einstellung ist (KG, Beschlüsse vom 30. September 2019 und 28. Juni 2016, jeweils a.a.O., m.w.N.). Dazu zählt etwa die Beseitigung von Defiziten im Sozialverhalten, vor allem aber die Behebung von tatursächlichen Persönlichkeitsmängeln, wie sie bei dem Verurteilten zutage getreten sind. Hierfür müssen Tatsachen feststehen; sie dürfen nicht lediglich unterstellt werden (std. Rspr., vgl. KG, Beschlüsse vom 30. September 2019 und 28. Juni 2016, jeweils a.a.O., m.w.N.). d) Gemessen an diesen Anforderungen kann dem Beschwerdeführer derzeit keine günstige Prognose gestellt werden. Zutreffend führt die Strafvollstreckungskammer in dem angegriffenen Beschluss aus, dass dem Beschwerdeführer, der zuletzt in wechselnden Obdachloseneinrichtungen in Berlin gelebt und seinen Lebensunterhalt durch das Sammeln von Pfandflaschen und Zuwendungen der Caritas bestritten hat, die Perspektive für ein rechtstreues Leben in Deutschland fehlt. Auch eine Straftataufarbeitung konnte mangels ausreichender Deutschkenntnisse bisher nicht stattfinden; am Besuch von (weiteren) Deutschkursen war der Beschwerdeführer wegen der in anderen Beschäftigungsbereichen erzielbaren finanziellen Vergütung nicht interessiert. Die nach seiner Einschätzung Delinquenz begünstigende Drogenproblematik des Verurteilten ist ebenfalls unbearbeitet. Über stabilisierende familiäre oder sonstige Bindungen verfügt der inzwischen verwitwete Beschwerdeführer nicht. Die sich aus dem Attest des Anstaltsarztes der Justizvollzugsanstalt H. vom 19. Mai 2020 ergebende Diagnose einer koronaren Herzerkrankung und instabilen Angina Pectoris sowie das fortgeschrittene Lebensalter des Beschwerdeführers rechtfertigen ebenfalls keine Reststrafenaussetzung. Eine durch Alter und Krankheit bedingte erhöhte Strafempfindlichkeit besagt für sich genommen nur, dass der Verurteilte den Strafvollzug als besonders belastend empfindet. Sie sagt indes nichts darüber aus, ob dies – worauf es allein ankommt – zu einer Behebung der tatursächlichen charakterlichen Mängel des Verurteilten geführt hat oder sonst der Begehung neuer Taten entgegensteht (Senat, Beschluss vom 8. November 2000 – 1 AR 1284/00 – 5 Ws 730/00 – juris Rn. 6, m.w.N.; KG, Beschluss vom 11. Februar 2015 – 2 Ws 30-31/15 – m.w.N.). Entsprechende Anhaltspunkte liegen nach den obigen Ausführungen nicht vor. Einer weiteren Begehung den Anlasstaten ähnlicher Eigentums- und Vermögensdelikte oder gleichartiger Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz stehen die körperlichen Erkrankungen des Beschwerdeführers jedenfalls nicht per se entgegen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.