Beschluss
5 Ws 97 und 105/20, 5 Ws 97/20, 5 Ws 105/20, 5 Ws 97 und 105/20 - 121 AR 119/20, 5 Ws 97/20 - 121 AR 119/20 ... mehr
KG Berlin 5. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2020:0907.5WS97.20.00
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Leitsätze
1. Der in § 455 StPO geregelte Strafausstand wegen Vollzugsuntauglichkeit betrifft zum einen den Aufschub der Vollstreckung vor Beginn der Vollstreckung einer Strafe, zum anderen deren Unterbrechung nach Vollstreckungsbeginn. Maßgebend für die Anwendbarkeit des § 455 Abs. 1 bis 3 StPO oder des § 455 Abs. 4 StPO ist, ob der Vollzug einer Freiheitsstrafe bereits begonnen hat. Letzteres ist auch dann anzunehmen, wenn mehrere Freiheitsstrafen unmittelbar nacheinander vollstreckt werden, die Vollstreckung einer der Strafen bereits begonnen hat und der Verurteilte im Zeitpunkt der Entscheidung über den Strafausstand noch nicht aus der Verfügungsgewalt der Vollzugsanstalt beziehungsweise der Vollstreckungsbehörde entlassen wurde.(Rn.18)
2. Nach § 455 Abs. 4 StPO besteht bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen kein Anspruch auf eine Strafunterbrechung, sondern nur ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Vollstreckungsbehörde. Diese hat auf der Grundlage sämtlicher ihr im Entscheidungszeitpunkt vorliegender Erkenntnisse eine Gesamtabwägung durchzuführen, bei der die Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs einerseits und das Interesse des Verurteilten an der Wahrung seiner verfassungsmäßig verbürgten Rechte andererseits gegenüberzustellen sind. Eine gerichtliche Überprüfung findet nur daraufhin statt, ob die Vollstreckungsbehörde ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat.(Rn.23)
3. § 455 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 StPO setzt voraus, dass eine höhere Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass wegen einer Krankheit gerade von der Vollstreckung der Freiheitsstrafe eine Lebensgefahr für den Verurteilten ausgeht; der Strafvollzug muss ursächlich für die zu besorgende Lebensgefahr sein. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben, wenn die (abstrakte) Gefahr einer Infektion mit dem Virus SARS-CoV-2 außerhalb des Vollzugs in gleicher Weise besteht wie innerhalb des Vollzugs.(Rn.25)
Tenor
Die sofortigen Beschwerden des Verurteilten gegen die gleichlautenden Beschlüsse des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 28. Mai 2020 werden verworfen.
Sein Antrag, ihm für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird als unzulässig zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der in § 455 StPO geregelte Strafausstand wegen Vollzugsuntauglichkeit betrifft zum einen den Aufschub der Vollstreckung vor Beginn der Vollstreckung einer Strafe, zum anderen deren Unterbrechung nach Vollstreckungsbeginn. Maßgebend für die Anwendbarkeit des § 455 Abs. 1 bis 3 StPO oder des § 455 Abs. 4 StPO ist, ob der Vollzug einer Freiheitsstrafe bereits begonnen hat. Letzteres ist auch dann anzunehmen, wenn mehrere Freiheitsstrafen unmittelbar nacheinander vollstreckt werden, die Vollstreckung einer der Strafen bereits begonnen hat und der Verurteilte im Zeitpunkt der Entscheidung über den Strafausstand noch nicht aus der Verfügungsgewalt der Vollzugsanstalt beziehungsweise der Vollstreckungsbehörde entlassen wurde.(Rn.18) 2. Nach § 455 Abs. 4 StPO besteht bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen kein Anspruch auf eine Strafunterbrechung, sondern nur ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Vollstreckungsbehörde. Diese hat auf der Grundlage sämtlicher ihr im Entscheidungszeitpunkt vorliegender Erkenntnisse eine Gesamtabwägung durchzuführen, bei der die Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs einerseits und das Interesse des Verurteilten an der Wahrung seiner verfassungsmäßig verbürgten Rechte andererseits gegenüberzustellen sind. Eine gerichtliche Überprüfung findet nur daraufhin statt, ob die Vollstreckungsbehörde ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat.(Rn.23) 3. § 455 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 StPO setzt voraus, dass eine höhere Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass wegen einer Krankheit gerade von der Vollstreckung der Freiheitsstrafe eine Lebensgefahr für den Verurteilten ausgeht; der Strafvollzug muss ursächlich für die zu besorgende Lebensgefahr sein. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben, wenn die (abstrakte) Gefahr einer Infektion mit dem Virus SARS-CoV-2 außerhalb des Vollzugs in gleicher Weise besteht wie innerhalb des Vollzugs.(Rn.25) Die sofortigen Beschwerden des Verurteilten gegen die gleichlautenden Beschlüsse des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 28. Mai 2020 werden verworfen. Sein Antrag, ihm für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird als unzulässig zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel zu tragen. I. Der Beschwerdeführer verbüßt seit dem 19. Oktober 2017 Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt H. 1. Der Beschwerdeführer wurde in zwei Verfahren zu insgesamt drei Gesamtfreiheitsstrafen verurteilt. Gegen ihn ist in dem Verfahren 236 Js 152/14 (29105) V eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten wegen Betruges in neun Fällen (unter Einbeziehung der Strafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Schwerin vom 16. März 2015 [38 Ds – 156 Js 1842/14 – 787/14] nach Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe) aus dem Urteil des Amtsgerichts Tiergarten – Schöffengericht – vom 2. Oktober 2014 (327 Ls 4/14) in Verbindung mit dem Urteil des Landgerichts Berlin – Berufungskammer – vom 4. Juli 2018 (575 Ns 213/14) zu vollstrecken. Darüber hinaus sind in dem Verfahren 272 Js 2096/17 (29105) V zwei selbstständig nebeneinander gegen den Beschwerdeführer verhängte Gesamtfreiheitsstrafen von jeweils zwei Jahren und drei Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Tiergarten – Schöffengericht – vom 20. Februar 2018 (264 Ls 20/17) wegen Betruges in 24 Fällen – unter Einbeziehung der Strafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 3. Mai 2017 wegen Betruges 16 Fällen (277 Ds – 236 Js 6197/16 – 12/17) nach Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe – und wegen Betruges in 14 Fällen zu vollstrecken. Zurzeit verbüßt der Beschwerdeführer den Rest der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten aus dem Verfahren 236 Js 152/14 (29105) bis zu einer vorgesehenen Unterbrechung zum Zweidritteltermin am 17. Oktober 2020. Im Anschluss – ab 18. Oktober 2020 – sollen die Strafreste aus den Verfahren 272 Js 2096/17 (29105) V und 236 Js 152/14 (29105) V vollstreckt werden. Das Strafende ist auf den 18. Juli 2024 notiert. Bei dem (…) Beschwerdeführer bestehen – teilweise als Auswirkungen einer Alkoholabhängigkeit – verschiedene (…) Erkrankungen (…). Am 24. März 2020 stellte der Beschwerdeführer zu den Vollstreckungsaktenzeichen 236 Js 152/14 (29105) V und 272 Js 2096/17 (29105) V einen Antrag auf „Haftunterbrechung nach 455 StPO“, den er im Hinblick auf die Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 damit begründete, er zähle auf Grund seines Alters (…) und seines Gesundheitszustandes (…) zum Kreis der gefährdeten Personen „im Zuge der derzeitigen Pandemie“. Er werde die Haftunterbrechung zur Vorbereitung unterschiedlicher stationärer und ambulanter Therapien und zur Wohnungssuche nutzen. Im Übrigen habe sich sein „psychisch-somatischer“ Zustand durch die Haft verschlechtert. Die Justizvollzugsanstalt H. trat einem Strafausstand wegen Vollzugsuntauglichkeit in ihrer Stellungnahme vom 14. April 2020 mit der näher begründeten Befürchtung eines „erheblichen und konkreten deliktspezifischen Missbrauch(s)“ durch den Verurteilten außerhalb des geschlossenen Strafvollzugs entgegen. Dieser Stellungnahme beigefügt war die Einschätzung des Anstaltsarztes der Justizvollzugsanstalt H. vom 8. April 2020. Dieser kam zu dem Ergebnis, dass eine Haftunterbrechung aus medizinischer Sicht nicht erforderlich sei. Zwar gehöre der Verurteilte zum gefährdeten Personenkreis, das Vorliegen von Risikofaktoren und die Annahme einer abstrakten Gefahr für den Inhaftierten rechtfertigten einen Strafausstand aus gesundheitlichen Gründen aber nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die ärztliche Stellungnahme vom 8. April 2020 verwiesen. Unter Bezugnahme auf die ihm bekannt gegebenen Stellungnahmen der Justizvollzugsanstalt und des Anstaltsarztes ergänzte der Beschwerdeführer seine Antragsbegründung. Mit Schreiben vom 15., 22. und 23. April 2020, auf die der Senat wegen der Einzelheiten Bezug nimmt, machte er im Wesentlichen geltend, die Maßnahmen der Justizvollzugsanstalt zur Reduzierung der Infektionsrisiken seien „völlig unzureichend“. Am 28. April 2020 lehnte die Staatsanwaltschaft Berlin in den Verfahren 236 Js 152/14 (29105) V und 272 Js 2096/17 (29105) V mit jeweils gleichlautenden Bescheiden einen „Strafaufschub“ nach § 455 StPO mit der Begründung ab, dass die Voraussetzungen des § 455 StPO nicht gegeben seien. Es bestehe keine allgemeine Regelung, wonach aufgrund der aktuell bestehenden Pandemie-Situation die Vollstreckung von Strafen zu unterbrechen sei. Die Annahme einer abstrakten Gefahr rechtfertige eine Strafunterbrechung aus gesundheitlichen Gründen nicht. Gegen diese Entscheidungen der Staatsanwaltschaft erhob der Beschwerdeführer mit dem an das Landgericht Berlin – Strafvollstreckungskammer – gerichteten Telefax-Schreiben vom 6. Mai 2020 Einwendungen und beantragte ausdrücklich zu beiden Vollstreckungsverfahren „gemäß § 458 A. 1-3 StPO“ unter Aufhebung der Bescheide der Staatsanwaltschaft vom 28. April 2020 eine neue Bescheidung seines Antrags vom 24. März 2020 sowie, bereits vor der gerichtlichen Entscheidung „entsprechend § 114 StVollzG (…) die Haft aus gesundheitlichen Gründen bis auf weiteres zu unterbrechen“. Wegen der konkreten Einwendungen des Beschwerdeführers – im Wesentlichen mit Bezug zu gesondert behandelten, früheren Anträgen – wird auf sein Schreiben vom 6. Mai 2020 und dessen Anlagen verwiesen. Mit Verfügung vom 14. Mai 2020 lehnte es die Staatsanwaltschaft ab, den Einwendungen des Beschwerdeführers abzuhelfen. Mit den angefochtenen gleichlautenden Beschlüssen wies das Landgericht Berlin – Strafvollstreckungskammer – die Einwendungen des Beschwerdeführers gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft Berlin vom 28. April 2020 gemäß § 458 Abs. 2 StPO mit der Begründung zurück, die Staatsanwaltschaft habe bei der Ablehnung des beantragten Strafausstands eine ermessensfehlerfreie Entscheidung nach § 455 Abs. 4 StPO getroffen. Eine vorläufige Anordnung nach § 458 Abs. 3 StPO komme aufgrund der Erfolglosigkeit des Hauptsacheantrages nicht in Betracht. Wegen der konkreten Begründung wird auf die Beschlüsse der Strafvollstreckungskammer vom 28. Mai 2020 verwiesen. Gegen diese ihm am 4. Juni 2020 zugestellten Beschlüsse legte der Beschwerdeführer mit Telefax-Schreiben vom 7. Juni 2020, bei dem Landgericht eingegangen am 11. Juni 2020, sofortige Beschwerde ein. Es sei unzutreffend, das Risiko einer Infektion im geschlossenen Strafvollzug mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 als eine abstrakte Gefahr zu bezeichnen. Wegen der konkreten Begründung verweist der Senat auf das Beschwerdeschreiben vom 7. Juni 2020. Zudem stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe. II. Die gemäß § 462 Abs. 3 Satz 1 StPO statthaften und fristgerecht eingelegten (§ 311 Abs. 2 StPO) sofortigen Beschwerden haben in der Sache keinen Erfolg. Die Strafvollstreckungskammer hat die vom Beschwerdeführer erhobenen Einwendungen gegen die Entscheidungen der Staatsanwaltschaft zu Recht zurückgewiesen. 1. Die Strafvollstreckungskammer ist ebenso wie die Staatsanwaltschaft zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei den Anträgen des Verurteilten vom 24. März 2020 um Anträge auf Strafausstand wegen Vollzugsuntauglichkeit nach § 455 StPO in Bezug auf die aus beiden Verfahren zu vollstreckenden Strafen handelt und dass sich die Entscheidung vorliegend einheitlich nach § 455 Abs. 4 StPO richtet. a) Zwar hat die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafen aus dem Verfahren 272 Js 2096/17 (29105) V noch nicht begonnen, sondern soll erst im Anschluss an die derzeit vollstreckte Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Verfahren 236 Js 152/14 (29105) V ab dem 18. Oktober 2020 erfolgen. Gleichwohl war eine einheitliche Entscheidung über die beide Verfahren betreffenden Anträgen zu treffen (vgl. KG, Beschluss vom 22. Juli 2016 – 2 Ws 185/16 –, juris Rn. 6 und vom 5. Dezember 2013 – 2 Ws 555/13 –, juris Rn. 12), und insoweit war § 455 Abs. 4 StPO anzuwenden. Der in § 455 StPO geregelte Strafausstand wegen Vollzugsuntauglichkeit als vorübergehende Aussetzung der Strafvollstreckung betrifft zwei Konstellationen: § 455 Abs. 1 bis 3 StPO regeln den Aufschub der Vollstreckung vor Beginn des Vollzugs einer Strafe; § 455 Abs. 4 StPO betrifft die Unterbrechung der Vollstreckung einer Strafe nach Vollstreckungsbeginn (vgl. Nestler in: Münchener Kommentar zur StPO, § 455 Rn. 4; Appl in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 8. Aufl., § 455 Rn. 2, Graalmann-Scheerer in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 455 Rn. 4). Maßgeblich dafür, ob sich die Entscheidung über einen Antrag nach § 455 Abs. 1 bis 3 StPO oder nach § 455 Abs. 4 StPO richtet, ist, ob der Vollzug einer Freiheitsstrafe bereits begonnen hat. Letzteres ist auch dann anzunehmen, wenn mehrere Freiheitsstrafen entsprechend den in den §§ 454 b StPO, 43 StVollstrO getroffenen Regelungen unmittelbar nacheinander vollstreckt werden, die Vollstreckung einer der Strafen bereits begonnen hat und der Verurteilte im Zeitpunkt der Entscheidung über den Strafausstand noch nicht aus der Verfügungsgewalt der Vollzugsanstalt beziehungsweise der Vollstreckungsbehörde entlassen wurde (vgl. Saarländisches OLG Saarbrücken, Beschluss vom 4. Mai 2015 – 1 Ws 65/15 –, juris Rn. 8). Eine gesonderte Bewertung jeder einzelnen zu vollstreckenden Freiheitsstrafe widerspräche dem § 455 Abs. 4 StPO zugrundeliegenden Rechtsgedanken, dass eine einmal begonnene Strafvollstreckung, auch im Interesse des Verurteilten, grundsätzlich zu Ende zu führen ist und im Allgemeinen nicht unterbrochen wird (vgl. Saarländisches OLG Saarbrücken, a. a. O; OLG Celle, Beschluss vom 26. Oktober 2011 – 1 Ws 424/11 – juris Rn. 9; Graalmann-Scherer a. a. O., Rn. 17, m.w.N.). So würde in den Fällen, in denen für die Vollstreckung der einzelnen Strafen mehrere Vollstreckungsbehörden zuständig sind, das Risiko divergierender, gleichwohl möglicherweise jeweils ermessensfehlerfrei getroffener Entscheidungen der verschiedenen Vollstreckungsbehörden bestehen (vgl. Saarländisches OLG Saarbrücken, a. a. O.). Dies gilt insbesondere in Konstellationen, in denen die Anwendbarkeit von § 455 Abs. 3 StPO oder § 455 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 StPO in Frage steht, für die jeweils unterschiedliche Prüfungsmaßstäbe gelten: Die nach der Gegenauffassung für die im Anschluss zu vollstreckende Strafe anwendbare Vorschrift des § 455 Abs. 3 StPO dient – anders als § 455 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 StPO – in erster Linie dem Zweck, den Justizvollzugsanstalten Schwierigkeiten zu ersparen, die eine geordnete Durchführung des Vollzugs unmöglich machen, und außerdem auch den Verurteilten davor zu schützen, dass im Vollzug nicht die notwendige Rücksicht auf seinen körperlichen Zustand genommen werden kann, weil der Anstalt die nötigen Mittel nicht zur Verfügung stehen (vgl. Saarländisches OLG Saarbrücken a. a. O.; OLG Celle, a.a.O.; Graalmann-Scheerer, a.a.O., Rn. 11 jeweils m.w.N.). Dieser Zweck entfällt jedoch, wenn gegen den Verurteilten bereits eine von mehreren zur Vollstreckung anstehenden Freiheitsstrafen vollstreckt wird, er sich deshalb nicht mehr auf freiem Fuß befindet und die Justizvollzugsanstalt demgemäß die Schwierigkeiten, die ihr nach § 455 Abs. 3 StPO erspart werden sollen, ohnehin schon bewältigen muss (so auch Saarländisches OLG Saarbrücken a. a. O). b) Indem die Strafvollstreckungskammer über einen „Strafausstand“ des Beschwerdeführers entschieden hat, hat sie einheitlich über die Frage der Unterbrechung des Strafvollzugs in Bezug auf beide Vollstreckungsverfahren entschieden und die Entscheidungen der Staatsanwaltschaft zutreffend einheitlich am Maßstab des § 455 Abs. 4 StPO überprüft. Sowohl in der Beschlussformel mit dem Oberbegriff des Strafausstands als auch in den Beschlussgründen hat die Strafvollstreckungskammer in den Beschlüssen über die Einwendungen des Antragstellers gegen die Entscheidungen der Staatsanwaltschaft – in seinem Schreiben vom 6. Mai 2020 sind die Aktenzeichen beider Vollstreckungsverfahren angeführt – und damit umfassend über die Unterbrechung der aktuell vollzogenen und die daraus folgende Aufschiebung der Anschlussvollstreckung entschieden. 2. Die Strafvollstreckungskammer hat die Einwendungen des Beschwerdeführers zu Recht zurückgewiesen. a) Nach § 455 Abs. 4 StPO kann die Vollstreckungsbehörde die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe unterbrechen, wenn der Verurteilte in Geisteskrankheit verfällt (Satz 1 Nr. 1), wegen einer Krankheit von der Vollstreckung eine nahe Lebensgefahr für den Verurteilten zu besorgen ist (Satz 1 Nr. 2) oder der Verurteilte sonst schwer erkrankt und die Krankheit in einer Vollzugsanstalt oder einem Anstaltskrankenhaus nicht erkannt oder behandelt werden kann und zu erwarten ist, dass die Krankheit voraussichtlich für eine erhebliche Zeit fortbestehen wird (Satz 1 Nr. 3). Danach besteht auch im Fall des Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen kein Anspruch auf eine Strafunterbrechung. Vielmehr besteht lediglich ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Vollstreckungsbehörde, die auf der Grundlage sämtlicher ihr im Entscheidungszeitpunkt vorliegender Erkenntnisse eine Gesamtabwägung durchzuführen hat, bei der die Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs einerseits und das Interesse des Verurteilten an der Wahrung seiner verfassungsmäßig verbürgten Rechte, insbesondere seiner durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG geschützten Gesundheit, andererseits gegenüberzustellen sind und nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ein Interessenausgleich herbeizuführen ist. Eine gerichtliche Überprüfung findet dann nur darauf statt, ob die Vollstreckungsbehörde ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat (vgl. KG, Beschluss vom 5. Dezember 2013 – 2 Ws 555/13 –, juris Rn. 15). b) Vorliegend sind bereits die Voraussetzungen des § 455 Abs. 4 Satz 1 StPO nicht gegeben. aa) Dies gilt insbesondere für § 455 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 StPO. Diese Vorschrift setzt voraus, dass eine höhere Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass wegen einer Krankheit gerade von der Vollstreckung der Strafe eine Lebensgefahr für den Verurteilten ausgeht (vgl. Nestler, a. a. O., § 455 Rn. 12, 26). Dies bedeutet, dass der Strafvollzug ursächlich für die zu besorgende Lebensgefahr sein muss (vgl. Graalmann-Scherer, a. a. O., Rn. 10; Nestler, a. a. O., Rn. 12; Appl, a. a. O., Rn. 7, jeweils m. w. N). Allerdings muss auch bei einer solchen Gefahr nicht stets die Strafhaft unterbrochen werden, denn vom Vollzug droht die Gefahr dann nicht, wenn er Mittel zur Abhilfe bereithält. Die Vorschrift kommt jedoch in den Fällen nicht zur Anwendung, in denen die einem Verurteilten drohende Lebensgefahr außerhalb des Strafvollzugs in gleicher Weise droht wie innerhalb des Strafvollzugs (vgl. Graalmann-Scherer, a. a. O.; Nestler, a. a. O.; Appl, a. a. O., jeweils m. w. N). Nach diesen Maßstäben hat die Staatsanwaltschaft eine Unterbrechung der Strafvollstreckung bei dem Beschwerdeführer ermessensfehlerfrei abgelehnt. Er macht geltend, wegen seines Gesundheitsstatus – bedingt durch seine Grunderkrankungen und sein Lebensalter – mit einem geschwächten Immunsystem ausgestattet und deshalb einem besonderen Risiko in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 ausgesetzt zu sein, so dass ihm bei einer Fortsetzung der Strafhaft nicht nur eine Verschlechterung seiner körperlichen und psychischen Gesundheit, sondern schlimmstenfalls der Tod drohe. Dies erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 455 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 StPO. Die mögliche Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 ist eine lediglich abstrakte Gefahr einer Infektion und begründet damit keine erhöhte Wahrscheinlichkeit einer Lebensgefahr wegen einer bestehenden Erkrankung. Im Entscheidungszeitpunkt bestand weder das konkrete Risiko, dass der Beschwerdeführer sich überhaupt mit dem Virus infizieren wird, noch dass im Falle einer Infektion die Erkrankung einen schweren oder gar lebensgefährlichen Verlauf nehmen wird. Darüber hinaus fehlt es an der weiteren Voraussetzung des § 455 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 StPO, der verlangt, dass die Lebensgefahr gerade durch die Vollstreckung der Strafe besteht, und daher nicht anwendbar ist, wenn die sich aus der Krankheit ergebenden Gefahren außerhalb des Vollzugs in gleicher Weise bestehen. Das Coronavirus SARS-CoV-2 und die durch das Virus hervorgerufene Erkrankung (Covid-19) hatten sich bereits im Zeitpunkt der Entscheidung der Staatsanwaltschaft weltweit ausgebreitet. Damit war und ist die abstrakte Infektionsgefahr innerhalb des Strafvollzugs grundsätzlich nicht größer als außerhalb des Strafvollzugs. Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn innerhalb des Strafvollzugs kein oder – im Vergleich zur Situation außerhalb des Strafvollzugs – signifikant weniger wirksamer Infektionsschutz bestünde. Dies ist indes nicht der Fall. Im Berliner Strafvollzug und insbesondere in der Justizvollzugsanstalt H., in der bis zum 8. April 2020 und damit auch im Zeitpunkt der Entscheidung der Staatsanwaltschaft weder Verdachtsfälle noch bestätigte Infektionen bekannt waren, sind zahlreiche allgemeine Maßnahmen getroffen worden und vorgesehen, um eine Infektion Gefangener mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu verhindern. Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, nach den gegebenen Umständen sei die Einhaltung des Mindestabstandes in der Justizvollzugsanstalt nicht überall und jederzeit möglich, rechtfertigt keine andere Bewertung. Die Beachtung des Mindestabstandes ist – ebenso wie für jedermann außerhalb des Strafvollzugs – eine eigene Angelegenheit des Beschwerdeführers (so auch OLG Hamm, Beschluss vom 7. Mai 2020 – 3 Ws 157/20 –, juris Rn. 22 [zur Untersuchungshaft in Anwendung des Rechtsgedankens in § 455 StPO]). Dies gilt auch für die vom Beschwerdeführer aufgeführten Situationen wie „Treppenzugänge, AGST-Warteraum, Wohn-/Küchenbereich“. Dort wie auch überall sonst – innerhalb wie außerhalb des Vollzugs – ist es Sache des Beschwerdeführers, selbst auf die Einhaltung des Abstandes zu achten und gegebenenfalls vor dem Betreten einer solchen Örtlichkeit kurz zu warten, um die Einhaltung des Abstandes zu ermöglichen. Eine Auseinandersetzung mit der von ihm ebenfalls beanstandeten Situation in den Arbeitsbetrieben ist angesichts der Freistellung des Beschwerdeführers entbehrlich. Danach besteht in der Justizvollzugsanstalt H. kein gesteigertes Infektionsrisiko gegenüber dem Infektionsrisiko für jedermann außerhalb des Strafvollzugs. bb) Auch die Voraussetzungen des § 455 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 StPO liegen nicht vor. Der Gesetzgeber wollte mit der Vorschrift „die wirklich schwerwiegenden Fälle“ erfassen (vgl. BT-Drs. 10/2720, S. 16), wobei es in allen Fällen erforderlich ist, die vollzugsinternen Behandlungsmöglichkeiten auszuschöpfen. Soweit der Beschwerdeführer geltend gemacht hat, eine „indizierte Nasenbein-OP“ könne wegen der Pandemielage nicht durchgeführt werden, rechtfertigt auch dies keine Unterbrechung des Strafvollzugs. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer „regelmäßigen Luftmangel beim Atmen“ verspürt, stellt weder nach seinem Vorbringen noch nach Aktenlage – einschließlich der Stellungnahme des Anstaltsarztes – eine Erkrankung dar, die unter den Tatbestand des § 455 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 StPO fällt. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass die (möglicherweise) indizierte Operation nicht im Vollzugskrankenhaus durchgeführt werden könnte. Etwaige pandemiebedingte Einschränkungen wären auch in anderen Kliniken zu gewärtigen. Eine weitergehende Aufklärung nach dem Gebot der bestmöglichen Sachaufklärung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. März 2010 – 2 BvR 3012/19 – juris Rn. 37) war hier nicht erforderlich. Es bestehen keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass unter diesem Gesichtspunkt eine Lebensgefahr für den Beschwerdeführer be- oder entstehen kann. 3. Da die Voraussetzungen des § 455 Abs. 4 Satz 1 StPO nicht vorliegen, kam auch der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht in Betracht. Lediglich ergänzend weist der Senat auf Folgendes hin: Die Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung hat auf eine schriftliche Anfrage eines Abgeordneten (Drs. 18/23519) zu Fragen betreffend das Coronavirus SARS-CoV-2 im Berliner Justizvollzug am 4. Juni 2020 ausführlich darüber Auskunft gegeben, welche Maßnahmen über die Einhaltung der Basishygieneregeln hinaus in Berliner Justizvollzugsanstalten ergriffen werden (Drs. 18/23519, S. 2 f.): Durch Vollstreckungsaufschub bestimmter kurzzeitiger Freiheitsstrafen und andere Maßnahmen wurde die Belegung der Berliner Justizvollzugsanstalten reduziert, um die Anzahl potentiell infizierter Gefangener zu verringern. Darüber hinaus wurde die Gewährung von Vollzugslockerungen eingeschränkt. Neu aufgenommene Gefangene werden zunächst auf Isolierstationen untergebracht; positiv getestete Gefangene in Quarantänestationen. Mitarbeitende werden mit entsprechenden Schutzausrüstungen ausgestattet, die persönlichen Kontakte der Gefangenen durch Ersetzung von Besuchsmöglichkeiten durch Videotelefonate eingeschränkt. Die Senatsverwaltung hat in ihrer Antwort auf die schriftliche Anfrage auch darüber informiert, dass die durchgeführten Tests keinen Infektionsfall in der Justizvollzugsanstalt H. ergeben hätten. Der öffentlich zugänglichen Internetseite der Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung (abrufbar unter: https://www.berlin.de/sen/justva/presse/informationen-zu-corona/#justizvollzug) kann zudem entnommen werden, dass auch zum Stichtag 2. Juni 2020 im Bereich des geschlossenen Vollzugs kein Infektionsfall bekannt geworden ist. Dem Beschwerdeführer, dessen Status als Risikopatient von der Justizvollzugsanstalt anerkannt wird, wurden außerdem – zusätzlich zu den allgemeinen Schutzmaßnahmen – besondere Schutzmaßnahmen angeboten: Der Anstaltsarzt hat dem Beschwerdeführer am 28. April 2020 auf der Grundlage des Erlasses der Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung vom 5. April 2020 – „Konzept zum Umgang mit vulnerablen Gefangenen im Zusammenhang mit Covid-19“ – bestätigt, dass er aufgrund des erfüllten Merkmals „unterdrücktes Immunsystem“ „gemäß den Hinweisen vom Robert-Koch-Institut (RKI)“ … „zur Gruppe der Risikopatienten/innen (zähle), bei denen eine Infektion mit Covid-19 (Corona) einen schweren Krankheitsverlauf nehmen und unter Umständen zum Tod führen“ könne. Dabei wurden ihm Verhaltensleitlinien zur Risikoreduktion ausgehändigt und ihm die Möglichkeit einer Unterbringung in einem besonders geschützten Bereich angeboten, unter den weitergehenden Bedingungen reduzierter Kontakte, erweiterten Mindestabstands von 2 Metern in Freistunden, umstands- und situationsbezogener eigener Ausstattung mit einem Mund-Nasen-Schutz, (gegebenenfalls auch einer medizinischen FFP2-Maske), sowie des Tragens eines Mund-Nasen-Schutzes auch von Kontaktpersonen des medizinischen Personals oder sonstiger Bediensteter. Diese Unterbringung hat der Beschwerdeführer nach ausführlicher Aufklärung abgelehnt. III. Der vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren gestellte Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist unzulässig. Anders als in Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz ist im Vollstreckungsverfahren die Gewährung von Prozesskostenhilfe gesetzlich nicht vorgesehen (vgl. Senat, Beschluss vom 10. August 2016 – 5 Ws 105/16 m.w.N.). IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.